§ 7 AktO - Verbindung und Abtrennung von Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Werden Verfahren verbunden, sind nur die Akten des führenden Verfahrens weiterzuführen, soweit es sich nicht um eine Verbindung nach § 237 StPO handelt. 2Ist das führende Verfahren nicht ausdrücklich bestimmt, ist das älteste der Verfahren führend. 3Die Akten des durch Verbindung als erledigt geltenden Verfahrens werden mit einer Abschrift des Verbindungsbeschlusses oder der Verbindungsverfügung geschlossen der Akte des führenden Verfahrens beigefügt. 4Die Verbindung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken.
(2) 1Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein neues Aktenzeichen zu vergeben. 2Die Akte beginnt mit einer beglaubigten Abschrift oder der elektronischen Vervielfältigung des Abtrennungsbeschlusses oder der Abtrennungsverfügung. 3Auf Anordnung können Dokumente des Ursprungsverfahrens in die neue Akte übernommen werden. 4Die Abtrennung ist auf den Aktenumschlägen zu vermerken. 5Verfahren über die Einziehung, die nach § 422 StPO abgetrennt werden, sind ohne Neuregistrierung in der Akte des Ursprungsverfahrens zu bearbeiten.