§ 25 AktO - Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) °1Als Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts sind unter dem Registerzeichen "MZ" zu registrieren:
- 1.
Einwendungen gegen die Regellöschung und deren Versagung nach § 882e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ZPO,
- 2.
Anträge auf vorzeitige Löschung nach § 882e Absatz 3 ZPO,
- 3.
berichtigende Änderungen an bereits erfolgten Eintragungen nach § 882e Absatz 4 ZPO.
2Mehrere Anträge oder Einwendungen zu demselben Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft werden unter einem Aktenzeichen registriert. 3Für die übrigen Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts, zum Beispiel die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882b ZPO und die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO, gilt § 1 Absatz 2.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
sämtlicher Gläubiger,
- b)
sämtlicher Schuldner mit Geburtsdatum,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 4.
Bezeichnung des die Eintragungsanordnung einliefernden Gerichtsvollziehers sowie Datum und Dienstregisternummer der Eintragungsanordnung,
- 5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
Bemerkungen.