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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 37 AktO - Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "I"

    außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorzunehmende öffentliche Beurkundungen

    1. a)

      der Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 BeurkG in Verbindung mit §§ 1594 bis 1596 BGB,

    2. b)

      der Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 BeurkG in Verbindung mit § 1601 BGB,

    3. c)

      der Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 BeurkG in Verbindung mit § 1615l BGB,

    4. d)

      der Wechsel- und Scheckproteste durch den Richter oder Rechtspfleger nach Artikel 79 WG und Artikel 55 ScheckG,

    5. e)

      freiwilliger Versteigerungen beweglicher Sachen, der Aussagen von Zeugen, der Gutachten von Sachverständigen sowie der Vereidigungen oder eidesstattlichen Versicherungen dieser Personen nach Landesrecht,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "II"

    sonstige Verfahren sowie Handlungen und Entscheidungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesondere

    1. a)

      Anträge auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 434 FamFG, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist,

    2. b)

      Anträge nach dem Verschollenheitsgesetz,

    3. c)

      bei nicht eingetragenen Vereinen die Notbestellung des Vorstands nach § 29 BGB, die Ermächtigung der Minderheit zur Berufung der Mitgliederversammlung nach § 37 Absatz 2 BGB und die Notbestellung der Liquidatoren nach § 48 Absatz 1 Satz 2 BGB,

    4. d)

      Bewilligungen der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung nach § 132 BGB und der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde nach § 176 BGB,

    5. e)

      Vollstreckbarerklärungen ausländischer Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 FamFG, soweit nicht das Familien- oder Betreuungsgericht zuständig ist,

    6. f)

      unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG, soweit ein anderes Amtsgericht zuständig ist als das Amtsgericht, bei dem das Register geführt wird,

    7. g)

      Angelegenheiten nach § 410 FamFG,

    8. h)

      Ausführung öffentlicher Zustellungen nach § 492 Absatz 1 Satz 5 FamFG und im Fall des § 882c Absatz 2 Satz 3 ZPO,

    9. i)

      Erinnerungen gegen die Entscheidung des Notars nach § 492 Absatz 2 FamFG,

    10. j)

      Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 7 Absatz 3 ErbbauRG,

    11. k)

      den Amtsgerichten nach den Gesetzen über Unschädlichkeitszeugnisse der Länder zugewiesene Entscheidungen,

    12. l)

      den Amtsgerichten zugewiesene Anordnungen und Genehmigungen nach dem Bundespolizeigesetz, dem Bundeskriminalamtgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Zollverwaltungsgesetz, dem Bundesverfassungsschutzgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Fluggastdatengesetz, dem BSI-Gesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz und dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz sowie den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen der Länder, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben, zum Beispiel Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung,

    13. m)

      Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen aus Notariatsakten, die an das Staatsarchiv abgegeben oder dem Amtsgericht in Verwahrung gegeben wurden, von konsularischen Urkunden sowie aus an das Amtsgericht zur Aufbewahrung abgegebenen Protokollbüchern nach den Schiedsstellen- und Schiedsamtsgesetzen der Länder,

    14. n)

      für außerhalb gerichtlicher Verfahren errichtete Schuldtitel die Erteilung und Umschreibung einer Vollstreckungsklausel, die Erteilung oder die Ermächtigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie andere Geschäfte, die der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständigen Stelle obliegen,

    15. o)

      Anträge auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung nach § 1081 Absatz 1 Satz 4 ZPO und nach § 60 Satz 3 Nummer 2 SGB VIII,

    16. p)

      Ersetzung der Urschrift von Niederschriften aus an das Staatsarchiv abgegebenen oder dem Amtsgericht in Verwahrung gegebenen Notariatsakten nach § 46 Absatz 1 Satz 1 BeurkG,

    17. q)

      Einwendungen nach § 797 Absatz 3 ZPO, die die Zulässigkeit einer von einem Notar

      1. aa)

        erteilten Klausel oder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung,

      2. bb)

        ausgestellten Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012,

      3. cc)

        vorgenommenen Bezifferung eines dynamisierten Titels

      betreffen,

    18. r)

      Einwendungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 SGB VIII, die die Zulässigkeit einer von einem Jugendamt erteilten Klausel oder vorgenommenen Bezifferung eines dynamisierten Titels betreffen,

    19. s)

      Einwendungen nach § 797a Absatz 4 ZPO, die die Zulässigkeit einer von einem ermächtigten Vorsteher einer Gütestelle erteilten Klausel betreffen,

    20. t)

      Einwände in Bezug auf die Authentizität einer außergerichtlich errichteten deutschen öffentlichen Urkunde nach § 46 Absatz 1 Satz 2 bis 4 IntErbRVG,

    21. u)

      den Amtsgerichten nach den Schiedsstellen- und Schiedsamtsgesetzen sowie den Schlichtungsgesetzen und Sühneversuchsverordnungen der Länder zugewiesene Entscheidungen, zum Beispiel über Anträge auf Aufhebung des Ordnungsgeldbescheids oder Einwendungen gegen den Kostenansatz der Schiedsperson,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "III"

    Standesamtssachen:

    1. a)

      Anträge nach §§ 1, 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 TSG,

    2. b)

      Anträge auf Anweisung des Standesamts zur Vornahme einer Amtshandlung nach §§ 49, 50 PStG,

    3. c)

      Anträge auf Anordnung der Berichtigung der Personenstandsregister nach §§ 48, 50 PStG,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "XI"

    schriftliche oder zu Protokoll erklärte Anträge nach dem Beratungshilfegesetz.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs oder der Beurkundung,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsdatum oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift,

  4. 4.

    Verfahrensgegenstand,

  5. 5.

    Datum der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren, Wert des Gegenstandes.