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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 41 AktO - Verfahren bei den Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Verfahren der Staatsanwaltschaft sind zu registrieren

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "Js"

    1. a)

      Verfahren gegen namentlich bekannte oder anderweitig identifizierte Tatverdächtige, insbesondere

      1. aa)

        Strafanzeigen und Strafanträge nach § 158 StPO,

      2. bb)

        Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen,

      3. cc)

        Einsprüche gegen Bußgeld- oder Einziehungsbescheide nach § 69 Absatz 3, §§ 67, 87 Absatz 2 und 3, § 88 Absatz 3 OWiG,

      4. dd)

        Wiederaufnahme- oder Nachverfahren in Bußgeldsachen nach § 85 Absatz 4 Satz 2, § 87 Absatz 4 Satz 3 OWiG,

      5. ee)

        Verfolgungssachen, die die Verwaltungsbehörde wegen Anhaltspunkten für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft nach § 41 Absatz 1 OWiG abgibt oder die die Staatsanwaltschaft wegen Zusammenhangs mit einer Straftat nach § 42 OWiG übernimmt,

      6. ff)

        Privatklagesachen, die das Gericht der Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Strafverfolgung vorlegt oder deren Übernahme die Staatsanwaltschaft eigenständig prüft,

      7. gg)

        Bußgeldverfahren nach landesrechtlichen Vorschriften,

      8. hh)

        selbstständige Einziehungsverfahren nach §§ 435 bis 437 StPO, die sich an ein Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige anschließen,

    2. b)

      Anträge und Beschlüsse, die der Staatsanwaltschaft zur Registrierung zugeleitet werden, insbesondere

      1. aa)

        Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen nach § 400 AO und auf selbstständige Einziehungsverfahren nach § 401 AO,

      2. bb)

        Abtrennungsbeschlüsse des Gerichts mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 422 StPO,

      3. cc)

        Beschlüsse zur Übernahme eines Verfahrens von einem Gericht außerhalb des Bezirks der Staatsanwaltschaft,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "UJs"

    1. a)

      Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige, insbesondere

      1. aa)

        Strafanzeigen und Strafanträge nach § 158 StPO,

      2. bb)

        Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen,

    2. b)

      Mitteilungen der Polizei und der Gemeindebehörden, zum Beispiel über den Leichenfund eines Unbekannten oder den Verdacht auf unnatürlichen Tod nach § 159 Absatz 1 StPO, einen Unglücksfall ohne Schuld eines Dritten, einen Brand oder das Auftauchen von Falschgeld,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "RHs"

    der Staatsanwaltschaft zur Erledigung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zugewiesene Aufgaben,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "Hs"

    Mitwirkung an Todeserklärungsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

  5. 5.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"

    1. a)

      Privatklagesachen, die der Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Berufungsgericht vorgelegt werden,

    2. b)

      Anzeigen, die keinen Straftatbestand erkennen lassen,

    3. c)

      Prüfung des Anfangsverdachts von Amts wegen,

    4. d)

      Mitteilungen der Insolvenzgerichte nach der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi),

    5. e)

      Anhörungen der Staatsanwaltschaft nach Nummer 169 Absatz 2 RiVASt, § 87d Nummer 1 IRG,

    6. f)

      Anträge nach §§ 10, 11 StrEG, soweit diese nicht nach Absatz 2 als Heft zur Strafakte zu nehmen sind,

    7. g)

      Anträge auf DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO.

2Ein unter dem Registerzeichen "UJs" registriertes Verfahren ist unter dem Registerzeichen "Js" zu registrieren, sobald ein Tatverdächtiger namentlich bekannt oder anderweitig identifiziert ist. 3Ein unter dem Registerzeichen "AR" registriertes Verfahren ist unter den Registerzeichen "UJs" oder "Js" zu registrieren, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht besteht. 4Bestehende Akten werden unter dem neuen Registerzeichen fortgeführt. 5Das Js- und das UJs-Register sind für jede Staatsanwaltschaft zentral zu führen.

(2) 1Für Anträge nach §§ 10, 11 StrEG sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts der Zusatz "StEs" nachgestellt. 3Dieser Zusatz kann im Entschädigungsverfahren wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden.

(3) 1Für Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB und der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts folgender Zusatz nachgestellt:

1.Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen SicherungsverwahrungVSV,
2.Verfahren auf Anordnung der nachträglichen SicherungsverwahrungNSV.

3Dieser Zusatz kann im Verfahren der vorbehaltenen und nachträglichen Sicherungsverwahrung wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden.

(4) 1Ein Heft (Handakte) ist anzulegen spätestens bei

  1. 1.

    Versand einer Hauptakte in Papierform,

  2. 2.

    Abgabe der Aktenführung nach § 39 Absatz 2.

2Die Handakte ist als solche zu kennzeichnen. 3In die Handakte sind insbesondere ein Auszug aus der Asservatenliste, Kopien des Haftmerkzettels und der Anklageschriften sowie die den inneren Dienst betreffenden Dokumente, zum Beispiel der Schriftwechsel über die Sachbehandlung mit vorgesetzten Behörden und Behörden anderer Verwaltungen, zu nehmen. 4Die Handakte ersetzt das Kontrollblatt und das Retent nach § 5 Absatz 4. 5Bei Übernahme eines Verfahrens durch eine andere Staatsanwaltschaft ist auch die Handakte abzugeben.

(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum, Staatsangehörigkeit, weitere Personendaten, zum Beispiel frühere Vor- und Familiennamen sowie Aliasnamen, oder sonstige Bezeichnung sowie Anschrift oder Aufenthaltsort:

    1. a)

      sämtlicher Beschuldigter oder Betroffener, bei Hs: des Verschollenen,

    2. b)

      sämtlicher Opfer oder Anzeigenden, bei Hs: des Antragstellers,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Tatort,

  5. 5.

    Straftat oder Ordnungswidrigkeit,

  6. 6.

    Aktenzeichen einer anderen Behörde,

  7. 7.

    sämtliche Aktenzeichen des Gerichts,

  8. 8.

    Datum der Erledigung des Ermittlungsverfahrens,

  9. 9.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  10. 10.

    bei UJs: späteres Aktenzeichen,

  11. 11.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib, weitere Verfahren.

(6) 1Die von der Verwaltungsbehörde nach Einspruch gegen einen Bußgeld- oder Einziehungsbescheid übersandten Vorgänge werden Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Akte. 2Bei Papierakten gilt dies nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder das Gericht eine Sachentscheidung getroffen hat. 3Wenn der Einspruch zurückgenommen oder rechtskräftig als unzulässig verworfen worden ist, sind von der Verwaltungsbehörde übersandte Papiervorgänge zurückzusenden.