Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 47 AktO - Straf- und Bußgeldsachen vor den Landgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Straf- und Bußgeldsachen vor den Landgerichten sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "LGs"

    einzelne richterliche Anordnungen oder Entscheidungen, insbesondere Anträge auf

    1. a)

      Anordnung der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO und der akustischen Raumüberwachung nach § 100c StPO,

    2. b)

      sonstige Anordnung, Zustimmung oder Entscheidung vor Erhebung der öffentlichen Klage, zum Beispiel nach § 81 Absatz 1 und 3, § 153 Absatz 1 Satz 1, § 153a Absatz 1 Satz 1, § 153b Absatz 1 StPO, § 37 Absatz 1 Satz 1 BtMG, § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 JVEG, § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StrEG oder Landesgesetzen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen,

    3. c)

      gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach §§ 4, 12, 13, 14, 15 und 19 StPO,

    4. d)

      Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 27 Absatz 4 StPO,

    5. e)

      dem Landgericht zur Erledigung eingehender Ersuchen im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zugewiesene Aufgaben,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "Ks"

    an das Schwurgericht gerichtete Anträge auf

    1. a)

      Eröffnung eines Hauptverfahrens,

    2. b)

      Eröffnung eines Sicherungsverfahrens,

    3. c)

      Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "KLs"

    an die große Strafkammer oder Jugendkammer gerichtete Anträge auf

    1. a)

      Eröffnung eines Hauptverfahrens,

    2. b)

      Eröffnung eines Sicherungsverfahrens,

    3. c)

      Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "NBs"

    Berufungen,

  5. 5.

    unter dem Registerzeichen "Qs"

    1. a)

      Beschwerden,

    2. b)

      Anträge auf gerichtliche Entscheidung der Jugendkammer nach § 83 Absatz 2 und § 92 Absatz 1 JGG,

  6. 6.

    unter dem Registerzeichen "OWi LG"

    1. a)

      Einsprüche gegen Bußgeldbescheide,

    2. b)

      Anträge der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Absatz 1, § 104 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit §§ 64, 82 Absatz 2 OWiG,

    3. c)

      Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Aufsichtsbehörde nach § 106 Absatz 2 Satz 3 OWiG,

    4. d)

      Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach §§ 62, 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 49b Nummer 5, § 52 Absatz 2 Satz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 2, § 108 Absatz 1, § 110 Absatz 2 OWiG,

    5. e)

      Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach §§ 103, 104 Absatz 1 Nummer 1 OWiG,

  7. 7.

    unter dem Registerzeichen "NSV"

    Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung,

  8. 8.

    unter dem Registerzeichen "VSV"

    Vorlagen zur Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung,

  9. 9.

    unter dem Registerzeichen "Ps"

    Berufungen in Privatklagesachen.

(2) 1Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Staatsanwaltschaft zum Js-Register das gerichtliche Aktenzeichen mit. 2Soweit Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird, teilt sie das Aktenzeichen auch dem zuständigen Amtsgericht zum Gs-Register mit. 3Eine Ausfertigung der Entscheidung, durch die eine haftrichterliche Entscheidung oder Zuständigkeit geändert wird, ist dem nach §§ 125, 126 Absatz 1 und 2 StPO zuständigen Gericht zu übersenden.

(3) 1Die in einer LGs-Sache anfallenden Dokumente sind in ein Heft zur staatsanwaltschaftlichen Akte zu nehmen. 2In Papierakten können die Dokumente auch ohne Anlegen eines Heftes in die staatsanwaltschaftliche Akte aufgenommen werden. 3Soweit kein staatsanwaltschaftliches Verfahren vorhanden ist, ist eine eigene Akte anzulegen.

(4) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    bei Berufungen und Beschwerden: Gericht erster Instanz:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  4. 4.

    Aktenzeichen und Sitz der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde,

  5. 5.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter,

    2. b)

      Antragsteller oder Privatkläger,

    3. c)

      weiterer Beteiligter, zum Beispiel Nebenkläger,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.