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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 26 AktO - Insolvenz-, Restrukturierungs- und Sanierungsmoderationssachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Insolvenzsachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "IN"

    Anträge auf Einleitung

    1. a)

      eines Regelinsolvenzverfahrens nach §§ 1 bis 303a InsO,

    2. b)

      besonderer Arten des Insolvenzverfahrens nach §§ 315 bis 334 InsO,

    3. c)

      eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 EuInsVO,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "IK"

    Anträge auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304 bis 311 InsO,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "IE"

    Anträge

    1. a)

      auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO,

    2. b)

      auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO,

    3. c)

      auf Einleitung eines Gruppen-Folgeverfahrens in Insolvenzsachen bei dem Restrukturierungsgericht nach § 37 Absatz 3 StaRUG,

    4. d)

      auf Einleitung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 EuInsVO,

    5. e)

      zu einem ausländischen Insolvenzverfahren nach §§ 343 bis 353 InsO und Artikel 102, 102c EGInsO,

    6. f)

      auf Einleitung eines Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahrens nach §§ 354 bis 358 InsO und Artikel 3 Absatz 2 bis 4 EuInsVO,

  4. 4.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"

    Anträge, das Recht oder das Angebot eines Vorgesprächs nach § 10a InsO in Anspruch zu nehmen.

2Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO und auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO werden unter einem Aktenzeichen registriert.

(2) 1Als Restrukturierungs- und Sanierungsmoderationssachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "RES"

    Anzeigen des Restrukturierungsvorhabens durch den Schuldner nach § 31 StaRUG,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "SAN"

    Anträge auf Bestellung eines Sanierungsmoderators nach § 94 StaRUG.

2Anträge auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens sind nicht neu zu registrieren.

(3) In Insolvenzverfahren können neben der Hauptakte nach § 4 Absatz 1 weitere Hefte angelegt werden, zum Beispiel über die Schuldenmasse, den Insolvenzplan, den Schuldenbereinigungsplan oder das Restschuldbefreiungsverfahren.

(4) 1Die von den Gläubigern in Papierform eingereichten Schuldurkunden sind in oder unverzüglich nach dem Prüfungstermin mit den Feststellungsvermerken zu versehen und zurückzugeben. 2Die Belege nach § 66 InsO sind nach Durchführung des Schlusstermins, spätestens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, zurückzugeben.

(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Schuldner oder Schuldnergruppe,

    2. b)

      antragstellender Gläubiger,

  4. 4.

    Datum und Art der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen.