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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 50 AktO - Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen sind, mit Ausnahme derjenigen, mit denen die Vollstreckungsbehörde bereits im Ermittlungsverfahren oder das Gericht, dem der Vollstreckungsleiter angehört, bereits im Hauptsacheverfahren befasst war, zu registrieren:

  1. 1.

    bei den Staatsanwaltschaften und den Generalstaatsanwaltschaften: unter dem Registerzeichen "VRs", insbesondere dringende Vollstreckungsanordnungen als örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde sowie Vollstreckungen

    1. a)

      in Erzwingungshaftsachen,

    2. b)

      in Privatklagesachen,

    3. c)

      nach Entscheidung des Gerichts über den Einspruch nach § 87h IRG oder den Antrag der Bewilligungsbehörde nach § 87i IRG,

    4. d)

      in von einem deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder dem deutschen Europäischen Staatsanwalt geführten Verfahren,

  2. 2.

    bei den Amtsgerichten:

    unter dem Registerzeichen "VRJs" insbesondere in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, wenn der Jugendrichter zuständig ist, sowie bei

    1. a)

      Abgabe an den Jugendrichter, der nach § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist,

    2. b)

      Übergang auf den Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt,

    3. c)

      Übergang auf den durch Rechtsverordnung bestimmten Jugendrichter,

    4. d)

      Abgabe der Vollstreckung aus wichtigen Gründen an einen nicht zuständigen Jugendrichter.

2Die Vollstreckungen sind für jeden Verurteilten gesondert, aber für mehrere Sanktionen in derselben Sache nur einmal zu registrieren. 3Nachträgliche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in der Strafvollstreckung sind nicht zu registrieren. 4Das Vollstreckungsaktenzeichen ist zu dem Verfahren, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist, mitzuteilen. 5Nach Erledigung der Vollstreckung sind die Akten in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 der Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zu übermitteln. 6Abweichend von Satz 1 können bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung auch alle Vollstreckungen des bereits im Hauptsacheverfahren befassten Gerichts unter dem Registerzeichen "VRJs" registriert werden.

(2) 1In den nicht in Absatz 1 genannten Fällen erfolgt die Vollstreckung aus der Strafakte. 2Bei Bedarf sind nach §§ 15, 16 StVollstrO Vollstreckungshefte anzulegen.

(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    vorherige Aktenzeichen,

  4. 4.

    Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum des Verurteilten,

  5. 5.

    Datum der rechtskräftigen Entscheidung,

  6. 6.

    Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung,

  7. 7.

    zu vollstreckende Rechtsfolgen,

  8. 8.

    Datum und Art der Erledigung,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel Gnadenerweis, Amnestie.