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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 52 AktO - Berufsrechtliche Verfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als berufsrechtliche Verfahren sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "EV"

    anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "StV"

    berufsgerichtliche Verfahren gegen Steuerberater,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "WiV"

    berufsgerichtliche Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname und Beruf sowie Anschrift des Betroffenen,

  4. 4.

    Bezeichnung der Angelegenheit,

  5. 5.

    Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.