Landgericht Braunschweig
v. 26.04.2017, Az.: 9 O 1722/16 (167)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
26.04.2017
Aktenzeichen
9 O 1722/16 (167)
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2017, 53665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 382 895 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes EP 2 382 895 sowie paralleler Schutzrechte

Schwenkfüße, vorzugsweise für die Abstützung ausziehbarer Elemente bei Schlafsofas und dergleichen, wobei der Schwenkfuß von einer Nichtgebrauchslage in eine Gebrauchslage verschwenkbar ist, wobei der Schwenkfuß einen schwenkbar am ausziehbaren Element anlenkbaren Stützschenkel zur Aufnahme der Last des ausziehbaren Elements und einen schwenkbar am ausziehbaren Element anlenkbaren Betätigungsschenkel aufweist, wobei der Stützschenkel mit dem Betätigungsschenkel durch ein sowohl eine Verdrehung wie auch eine Verschiebung erlaubendes Gelenk verbunden ist

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (beispielsweise Möbel) sind,

bei denen zur Überführung des Schwenkfußes in seine Nichtgebrauchslage ein Betätigungselement, insbesondere ein Hebel, an dem Betätigungsschenkel vorgesehen und/oder verdrehsteif mit dem Betätigungsschenkel verbunden ist,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 449 922 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes bzw. der Patentanmeldung EP 2 449 922 sowie paralleler Schutzrechte

Möbel mit einem an einem Basisteil vorgesehenen Sitzteil und einem Erweiterungsabschnitt, welcher zur Erweiterung der Sitz- oder Liegefläche aus einer Verstauposition unterhalb des Sitzteils in eine an dem Sitzteil benachbarte Erweiterungsposition überführbar ist, wobei der Erweiterungsabschnitt mittels einer Hebelanordnung ausstellbar ist, wobei der Erweiterungsabschnitt über wenigstens zwei miteinander gelenkig verbundene Lenker mit einem mit dem Basisteil gekoppelten Träger gekoppelt ist, wobei der erste Lenker zusätzlich über ein Federelement mit dem Träger gekoppelt ist und der zweite Lenker ein erstes Blockierelement aufweist, welches das Verschwenken des zweiten Lenkers gegenüber dem Erweiterungsabschnitt begrenzt und ein zweites Blockierelement vorgesehen ist, welches die Schwenkbewegung des ersten Lenkers begrenzt, wobei ein dritter Lenker vorgesehen ist, welcher am Erweiterungsabschnitt und Träger angelenkt ist, wobei der Erweiterungsabschnitt an einem am Basisteil verschieblich geführten Auszug vorgesehen ist, wobei der Träger am Auszug vorgesehen ist

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind,

bei denen das erste Blockierelement das Verschwenken des zweiten Lenkers in Richtung des Sitzteils und das zweite Blockierelement die Schwenkbewegung des ersten Lenkers in Richtung des Sitzteils begrenzt,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

II.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

Dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 710 927 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes bzw. der Patentanmeldung EP 2 710 927 sowie paralleler Schutzrechte

Füße, insbesondere Möbelfüße, mit einer auf der Bodenseite des Fußes angeordneten Mehrzahl Rollen, wobei die Mehrzahl Rollen aus dem Fuß ausstellbar ausgebildet sind, wobei weiter eine Betätigungseinrichtung vorgesehen ist, durch deren Betätigung die Rollen aus einer Verstaustellung in eine Gebrauchsstellung oder aus der Gebrauchsstellung in die Verstaustellung überführbar sind, wobei die Rollen an am Fuß angelenkten Hebeln angebracht sind, so dass die Rollen durch Verschwennen der Hebel ausgestellt werden können, wobei die Hebel mit der Betätigungseinrichtung jeweils über wenigstens eine Übertragungseinrichtung gekoppelt sind, wobei die Hebel so ausgebildet sind, dass sie beim Übergang in die Verstaustellung aufeinander zu und beim Übergang in die Gebrauchsstellung voneinander weg verschwenkt werden oder dass die Hebel so ausgebildet sind, dass sie beim Übergang in die Verstaustellung voneinander weg und beim Übergang in die Gebrauchsstellung aufeinander zu bewegt werden, wobei zwischen den Hebeln die Übertragungseinrichtung angeordnet und so mit den Hebeln gekoppelt ist, dass sie die Hebel in der Gebrauchsstellung am Verschwenken hindert, wobei die Übertragungseinrichtung ein mit dem ersten Hebel gelenkig verbundenes erstes Schub- und Zugelement und ein mit dem zweiten Hebel gelenkig verbundenes zweites Schub- und Zugelement aufweist,

welche sich dadurch auszeichnen, dass die Rollen paarweise vorgesehen sind und die zu den Rollenpaaren gehörenden Hebel jeweils über Kopplungsstangen mitein-ander verbunden sind, welche drehbeweglich an den Hebeln angebracht sind, wobei eine der Kopplungsstangen mit dem ersten Schub- und Zugelement und die andere Kopplungsstange mit dem zweiten Schub- und Zugelement gelenkig verbunden ist, sowie

Sitzmöbelstücke mit einem Fuß mit den oben genannten Merkmalen

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € gegenüber der Beklagten zu 1) und von 5.000,- € gegenüber der Beklagten zu 2) vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage als Arbeitnehmererfinder auf Auskunft und Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist Maschinenbautechniker und war bei den Beklagten als technischer Entwickler angestellt.

Die Beklagten sind Unternehmen der Möbelindustrie.

Die Beklagte zu 1) ist die xxx (AG xxx HRA xxx). Deren Komplementärin ist die xxx  (AG xxx HRB xxx). Kommandistin ist u.a. die xxx (AG xxx HRB xxx).

Die Beklagte zu 2) ist die xxx (AG xxx HRA xxx). Komplementärinnen sind die xxx (AG xxx HRB xxx) und die xxx (AG xxx HRB xxx). Kommandistin ist die xxx (AG xxx HRB xxx).

Die Beklagten gehören zum „xxx-Konzern“. Übergeordnete Holding ist die xxx xxx (AG xxx HRA xxx; Auskünfte der Creditreform K 28a – K 28c; Impressum zu xxx.de K 29).

Zum Konzern gehört weiter die xxx (AG xxx HRA xxx).

Der Kläger war vom 01.01.10 bis 30.04.12 bei der Beklagten zu 1) angestellt (Anstellungsvertrag K 1, Aufhebungsvertrag K 2)

Der Kläger war dann vom 01.05.12 – 04.04.16 bei der Beklagten zu 2) angestellt (Anstellungsvertrag K 3, Kündigung K 4).

Bei den streitgegenständlichen Erfindungen handelt es sich unstreitig um Diensterfindungen. Diese sind dem jeweiligen Arbeitgeber gemeldet und von diesem unstreitig in Anspruch genommen worden. Die Anmeldung der Schutzrechte erfolgte nicht durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern eine andere Konzerngesellschaft. Die Patente werden im Konzern genutzt.

Es geht um folgende Erfindungen:

EP 2 382 895 B 1 Schwenkfuß (Patent 1)

Am 27.04.2010 wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2010 006 086 U1 (Anlage K 5) angemeldet.

Die darauf basierende europäische Patentanmeldung wurde am 02.11.2011 veröffentlicht.

Alleinerfinder ist der Kläger.

Gebrauchsmuster- und Patentinhaberin ist die Beklagte zu 2).

Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.05.2012 veröffentlicht.

Das Patent steht in Kraft (Patentschrift K 6, Registerauszug des EPA K 7).

Das Patent betrifft einen Schwenkfuß vorzugsweise für die Abstützung ausziehbarer Elemente bei Schlafsofas. Im ausgezogenen Zustand müssen die Elemente eines Schlafsofas abgestützt werden. Im eingezogenen Zustand soll das Stützelement möglichst „verschwinden“ um Reinigungsarbeiten zu erleichtern und um den ästhetischen Anblick zu verbessern.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

(Bild1)

EP 2 449 922 – Möbel (Patent 2)

Am 06.11.2010 wurde das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2010 015 199 U1 (K 8) angemeldet.

Die darauf basierende europäische Patentanmeldung wurde am 09.05.2012 veröffentlicht.

Alleinerfinder ist der Kläger.

Gebrauchsmuster- und Patentinhaberin ist die xxx.

Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.2013 veröffentlicht.

Das Patent steht in Kraft (Patentschrift K 9, Registerauszug des EPA K 10).

Das Patent betrifft ein Möbel nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Bei Sitzmöbeln, die durch ein Erweiterungsteil erweitert werden können, stellt sich das Problem, dass die Ausziehmimik vergleichsweise viel Platz benötigt, was insbesondere bei niedrigen Sitzmöbeln Bodenfreiheit oder Komfort einschränkt.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

(Bild2)

EP 2 710 927 – Möbelfuß  (Patent 3)

Die Patentanmeldung wurde am 26.03.2014 veröffentlicht.

Erfinder ist der Kläger mit zwei weiteren Personen.

Patentinhaberin ist die Beklagte zu 1).

Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 06.08.2014 veröffentlicht.

Das Patent steht in Kraft (Patenschrift K 11, Registerauszug des EPA K 12).

Das Patent betrifft einen Möbelfuß. Bei schweren Möbeln mit (Rund)Fuß kann ein Verschieben wegen des Eigengewichts schwierig sein. Dauerhaft ausgefahrene Rollen würden die Standsicherheit beeinträchtigen.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

(Bild3)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch Eigenkündigung gab es Gespräche/Schriftwechsel wegen der Vergütung (Anlagen K 13 – K 22).

Zu einer Einigung kam es nicht. Einer Vergütungsfestsetzung durch die Beklagte wurde widersprochen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Auskunfts- und Vergütungsansprüche zustehen.

Bei der Berechnung sei von der Methode der Lizenzanalogie auszugehen.

Maßgebend sei der Konzernumsatz.

Für die Patente 1 und 2 sei von einem Geprägefaktor von 28% und für das Patent 3 von einem Geprägefaktor von 27 % auszugehen. Bei dem angemessenen Lizenzsatz von 8 % ergebe dies für die Patente 1 und 2 eine Lizenz von 2,24 % und bei dem Patent 3 von 2,16 %.

Bei dem Anteilsfaktor ergebe sich in der Summe eine Wertzahl von 11 was einem Anteilsfaktor von 25% entspreche.

Die bisher erteilten Auskünfte seien nicht ausreichend.

Die Ansprüche seien nicht verjährt.

Die Klägerin kündigt im Wege der Stufenklage die nachfolgenden Anträge an:

Dabei macht sie zunächst nur die Auskunftsansprüche gem. den Anträgen I. 1 und 2. sowie II. 1. geltend.

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 382 895 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes EP 2 382 895 sowie paralleler Schutzrechte

Schwenkfüße, vorzugsweise für die Abstützung ausziehbarer Elemente bei Schlafsofas und dergleichen, wobei der Schwenkfuß von einer Nichtgebrauchslage in eine Gebrauchslage verschwenkbar ist, wobei der Schwenkfuß einen schwenkbar am ausziehbaren Element anlenkbaren Stützschenkel zur Aufnahme der Last des ausziehbaren Elements und einen schwenkbar am ausziehbaren Element anlenkbaren Betätigungsschenkel aufweist, wobei der Stützschenkel mit dem Betätigungsschenkel durch ein sowohl eine Verdrehung wie auch eine Verschiebung erlaubendes Gelenk verbunden ist

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (beispielsweise Möbel) sind,

bei denen zur Überführung des Schwenkfußes in seine Nichtgebrauchslage ein Betätigungselement, insbesondere ein Hebel, an dem Betätigungsschenkel vorgesehen und/oder verdrehsteif mit dem Betätigungsschenkel verbunden ist,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 449 922 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes bzw. der Patentanmeldung EP 2 449 922 sowie paralleler Schutzrechte

Möbel mit einem an einem Basisteil vorgesehenen Sitzteil und einem Erweiterungsabschnitt, welcher zur Erweiterung der Sitz- oder Liegefläche aus einer Verstauposition unterhalb des Sitzteils in eine an dem Sitzteil benachbarte Erweiterungsposition überführbar ist, wobei der Erweiterungsabschnitt mittels einer Hebelanordnung ausstellbar ist, wobei der Erweiterungsabschnitt über wenigstens zwei miteinander gelenkig verbundene Lenker mit einem mit dem Basisteil gekoppelten Träger gekoppelt ist, wobei der erste Lenker zusätzlich über ein Federelement mit dem Träger gekoppelt ist und der zweite Lenker ein erstes Blockierelement aufweist, welches das Verschwenken des zweiten Lenkers gegenüber dem Erweiterungsabschnitt begrenzt und ein zweites Blockierelement vorgesehen ist, welches die Schwenkbewegung des ersten Lenkers begrenzt, wobei ein dritter Lenker vorgesehen ist, welcher am Erweiterungsabschnitt und Träger angelenkt ist, wobei der Erweiterungsabschnitt an einem am Basisteil verschieblich geführten Auszug vorgesehen ist, wobei der Träger am Auszug vorgesehen ist

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind,

bei denen das erste Blockierelement das Verschwenken des zweiten Lenkers in Richtung des Sitzteils und das zweite Blockierelement die Schwenkbewegung des ersten Lenkers in Richtung des Sitzteils begrenzt,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

3. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen zu Ziffer I.1 und I.2 zu zahlen, zuzüglich 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02. eines jeden Jahres oder seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten auf die für Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Vergütung;

II. die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie und die konzernzugehörigen Unternehmen, insbesondere die xxx,

Einnahmen aus Verkauf des Schutzrechtes EP 2 710 927 bzw. paralleler Schutzrechte oder hierauf zurückgehender Erfindungsrechte erzielt hat, sowie

im jeweiligen Geltungsbereich und ab dem jeweiligen Anmeldungstag des Patentes bzw. der Patentanmeldung EP 2 710 927 sowie paralleler Schutzrechte

Füße, insbesondere Möbelfüße, mit einer auf der Bodenseite des Fußes angeordneten Mehrzahl Rollen, wobei die Mehrzahl Rollen aus dem Fuß ausstellbar ausgebildet sind, wobei weiter eine Betätigungseinrichtung vorgesehen ist, durch deren Betätigung die Rollen aus einer Verstaustellung in eine Gebrauchsstellung oder aus der Gebrauchsstellung in die Verstaustellung überführbar sind, wobei die Rollen an am Fuß angelenkten Hebeln angebracht sind, so dass die Rollen durch Verschwennen der Hebel ausgestellt werden können, wobei die Hebel mit der Betätigungseinrichtung jeweils über wenigstens eine Übertragungseinrichtung gekoppelt sind, wobei die Hebel so ausgebildet sind, dass sie beim Übergang in die Verstaustellung aufeinander zu und beim Übergang in die Gebrauchsstellung voneinander weg verschwenkt werden oder dass die Hebel so ausgebildet sind, dass sie beim Übergang in die Verstaustellung voneinander weg und beim Übergang in die Gebrauchsstellung aufeinander zu bewegt werden, wobei zwischen den Hebeln die Übertragungseinrichtung angeordnet und so mit den Hebeln gekoppelt ist, dass sie die Hebel in der Gebrauchsstellung am Verschwenken hindert, wobei die Übertragungseinrichtung ein mit dem ersten Hebel gelenkig verbundenes erstes Schub- und Zugelement und ein mit dem zweiten Hebel gelenkig verbundenes zweites Schub- und Zugelement aufweist,

welche sich dadurch auszeichnen, dass die Rollen paarweise vorgesehen sind und die zu den Rollenpaaren gehörenden Hebel jeweils über Kopplungsstangen mitein-ander verbunden sind, welche drehbeweglich an den Hebeln angebracht sind, wobei eine der Kopplungsstangen mit dem ersten Schub- und Zugelement und die andere Kopplungsstange mit dem zweiten Schub- und Zugelement gelenkig verbunden ist, sowie

Sitzmöbelstücke mit einem Fuß mit den oben genannten Merkmalen

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben oder auch Lizenzen an Dritte vergeben haben, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

d) der erzielten Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren oder betrieblichen Abrechnungszeiträumen sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten.

2. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen zu Ziffer I.1 und I.2 zu zahlen, zuzüglich 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02. eines jeden Jahres oder seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten auf die für Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Vergütung, abzüglich bereits gezahlter 624,22 Euro (359,78 Euro netto);

III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.084,40 gesamtschuldnerisch an den Kläger zu zahlen;

IV. Den Beklagten zu 1) und 2) werden die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch auferlegt;

Die Beklagten beantragen:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Passivlegitimation.

Die Beklagte sind der der Auffassung, dass der Kläger keine Auskünfte über den Konzernumsatz verlangen könne. Jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche viel zu weitgehend.

Dem Kläger stünden ohnehin keine Vergütungsansprüche zu.

Die Ansprüche seien erfüllt durch die Angabe der Gesamtumsatzzahlen (K 21).

Falls ein Vergütungsanspruch bestünde, sei bei dem Patent 1 von einem Geprägefaktor von 4,2 % einem Lizenzsatz von 1,5% und einem Anteilsfaktor von 2,0 auszugehen, so dass sich eine Erfindervergütung von 76,98 € ergebe.

Beidem Patent 2 sei der Geprägefaktor 3%. Dies ergebe eine Erfindervergütung von 530,39 €.

Bei dem Patent 3 sei von einem Geprägefaktor von 5,6% auszugehen. Dies ergebe eine Erfindervergütung von 16,85 €.

Die Beklagte zu 1) beruft sich auf Verjährung. Das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1) sei seit mehr als 4 Jahren beendet.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Landgericht Braunschweig ist zuständig.

Die Beklagten haben ihren Sitz in Niedersachsen.

Gem. § 39 Abs. 1 ArbnErfG i. V. m. § 143 Abs. 1, Abs. 2 PatG i. V. m. § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds.GVBl 2009, 506) ist das Landgericht Braunschweig ausschließlich zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind gem. § 39 Abs. 2 ArbnErfG nur Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Die Arbeitsgerichte sind also nur dann zuständig, wenn die Höhe der Vergütung selbst zwischen den Parteien nicht streitig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

2.

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft für die Arbeitnehmererfindervergütung aus § 9 ArbNErfG zu.

a)

Dem Anspruch steht Ziffer 10 der Anstellungsverträge nicht entgegen.

Nach dieser  Regelung im Arbeitsvertrag werden automatisch alle Rechte an den Arbeitgeber übertragen und gelten als abgegolten. Diese Regelung ist hier unbeachtlich. Die Ansprüche aus dem ArbnErfG sind unabdingbar - § 22 ArbnErfG.

b)

Der Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) wird auch nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 11.04.2012 (K 2) eingeschränkt.

Dieser Vertrag enthält in Ziffer 3 eine pauschale Abgeltungsklausel. Es ist grundsätzlich möglich nach Meldung der Erfindung eine Regelung zu treffen (§ 22, S. 2 ArbNerfG). An die Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vereinbarungen müssen sich klar und eindeutig auf bestimmte Diensterfindungen beziehen (Bartenbach/Volz ArbEG, 5. A. § 22, Rn. 37; § 26 Rn. 56 ff.; Boehmke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 22, Rn. 25; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. A. § 22 Rn. 7). Pauschale Regelungen genügen nicht um Ansprüche auszuschließen. Hier werden die Erfindungen und Ansprüche nach dem ArbnErfG nicht erwähnt. Das ist nicht ausreichend.

Es kann daher offen bleiben, ob es sich auch um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

c)

Die Beklagten sind für die geltend gemachten Ansprüche jeweils passivlegitimiert.

Schuldner des Auskunfts- und Vergütungsanspruchs ist allein der Arbeitgeber, der die Erfindung in Anspruch genommen hat. Daran ändert auch die Übertragung der Erfindung nichts (Bartenbach/Volz a.a.O. § 9 Rn. 4; Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9, Rn. 35; Reimer/Schade/Schippel, a.a.O. § 9, Rn. 19).

Auch eine (Voraus-) Übertragung von Erfindungsrechten im Konzern wäre unbeachtlich (Bartenbach/Volz § 1, Rn. 130 m. zahlr. Nachw.).

Der neue Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) sieht nur die Übernahme von bestimmten Rechten aus dem alten Vertrag vor (Dauer der Betriebszugehörigkeit und Urlaub).

Die Rechte aus der Arbeitnehmererfindung werden davon nicht berührt. Eine Vertrags- oder Schuldübernahme liegt nicht vor.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses berührt die wechselseitigen Ansprüche nicht (§ 26 ArbnErfG).

d)

Der Kläger hat somit grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Patente 1 und 2 und gegen die Beklagte zu 3) hinsichtlich des Patents 3 als jeweilige Arbeitgeber.

Unstreitig ist der Kläger alleiniger Erfinder bzw. Miterfinder der Erfindungen, die er den Beklagten als seinen Arbeitgebern gemeldet hat. Die Beklagten haben unstreitig diese Erfindungen in vollem Umfang in Anspruch genommen und erfolgreich zum Patent angemeldet. Die Beklagten bzw. die Konzerngesellschaften benutzen diese Erfindungen ebenfalls unstreitig.

3.

Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch zur Berechnung seiner Ansprüche auf Basis der Lizenzanalogie im tenorierten Umfang zu.

a)

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Arbeitnehmererfinder gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann (statt aller: BGH Urteil vom 29.04.2003 X ZR 186/01, GRUR 2003, 789-792 - Abwasserbehandlung). Dieser Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers ist ein Hilfsanspruch zum Vergütungsanspruch, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB i. V. m. dem gesetzlichen Vergütungsanspruch insbesondere in § 9 ArbnErfG ableitet (BGH a.a.O. 791). Im Ergebnis kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch auch inhaltlich nicht weitergehen, als der zugrundeliegende Vergütungsanspruch. Dementsprechend ist die Erforderlichkeit ein wesentlicher Maßstab für Inhalt und Umfang der Ansprüche. Das Moment der Erforderlichkeit begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf diejenigen Auskünfte, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen tatsächlich erforderlich sind (BGH Urteil vom 16.04.2002, GRUR 2002, 801, 803 [BGH 16.04.2002 - X ZR 127/99] - abgestuftes Getriebe).

Inhalt und Umfang der Auskunft bestimmen sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind. Steht fest, dass zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (BGH GRUR 2002, 801 (803) [BGH 16.04.2002 - X ZR 127/99] abgestuftes Getriebe.).

b)

Der Kläger kann Auskunft für die Berechnung einer Vergütung an Hand der Lizenzanalogie verlangen.

Gem. § 9 Abs. 2 ArbnErfG sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung für die Bemessung der Vergütung maßgebend. Hilfsmittel für die Festsetzung sind die Vergütungsrichtlinien, die keine verbindlichen Vorschriften darstellen, jedoch mangels anderer Anhaltspunkte die gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung im Einzelfall feststellen (Bartenbach/Volz a.a.O., Einleitung Rn. 100). Nr. 3 der Richtlinie legt fest, dass der Erfindungswert in der Regel nach drei verschiedenen Methoden ermittelt werden kann, nach der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder durch Schätzung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Methode der Lizenzanalogie nicht nur der Vorrang zu gewähren, sondern sie ist auch regelmäßig heranzuziehen (BGH abgestuftes Getriebe, a.a.O. S. 803; BGH Abwasserbehandlung. a.a.O. S 789). Bei der Methode nach der Lizenzanalogie wird der Erfindungswert auf der Basis ermittelt, welche Gegenleistung einem freien Erfinder nach den Marktverhältnissen für seine Erfindung gezahlt würde. Die Methode der Lizenzanalogie lässt die einfachste und wegen der geringsten Schätzungsgenauigkeiten regelmäßig auch die zuverlässigste Berechnung des Erfindungswertes zu (Bartenbach/Volz a.a.O. RL Nr. 5 Rz. 28; Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9, Rn.193 ff.). Diese Ermittlung ist so lange durch Treu und Glauben gedeckt, wie keine Tatsachen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, wonach die Lizenzanalogie im konkreten Fall ungeeignet und deshalb eine andere Methode zur Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehen ist (BGH Abwasserbehandlung, a.a.O.; BGH GRUR 2006, 401, 404 [BGH 21.12.2005 - X ZR 165/04] - Zylinderrohr).

Ist der Arbeitgeber zur Vergütungsbemessung nach der Lizenzanalogie verpflichtet, schuldet er nur solche Angaben, die üblicherweise im Rahmen der Berechnung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind. Im Allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (BGH GRUR 1998, 689, 692 [BGH 13.11.1997 - X ZR 132/95] - Copolyester II). Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Hier sind regelmäßig die Angabe der erzielten Nettoumsätze, Stückzahlen und Nettoverkaufspreise erforderlich. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber bei Vergütung für eine Eigenverwertung im Rahmen der Lizenzanalogie jedenfalls die für die Lizenzgebühr als prozentuale Anknüpfung relevanten Umsatzerlöse angeben und zwar einschließlich der Angaben über die einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Nettoverkaufspreise und gegebenenfalls Abnehmer.

Nach dem Urteil des BGH vom 17.11.2009 (GRUR 2010, 233, 226 - Türinnenverstärkung) stellen die mit dem Erfindungseinsatz erzielten Gewinne des Arbeitgebers in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung (BGH abgestuftes Getriebe  a.a.O. S. 803, BGH GRUR 1994, 889, 900 Copolyester I, GRUR 1998, 689, 692 [BGH 13.11.1997 - X ZR 132/95] - Copolyester II) regelmäßig keinen Anhaltspunkt für den Erfindungswert dar. Von der Auskunft umfasst sind dementsprechend auch nicht die Gestehungs- und Vertriebskosten, da sie allein der Überprüfung der Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit dienen (BGH Urteil vom 17.11.2009, GRUR 2010, 233, 227 [BGH 16.07.2009 - I ZB 53/07] - Türinnenverstärkung).

Zu den danach bestehenden Auskünften kann auch die Auskunft über die Herstellmengen gehören (vgl. Bartenbach/Volz, ArberfG, § 12, Rn. 170; Kühnen, a.a.O. Rn. 1033; Benkard a.a.O. § 139, Rn. 89). Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien eines Lizenzvertrages bei der Vereinbarung einer Stücklizenz an die Herstellung oder den Vertrieb anknüpfen können (vgl. Groß, Der Lizenzvertrag, 10. A. Rn. 111). Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) [BGH 17.11.2009 - X ZR 137/07] - Türinnenverstärkung).

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf mögliche Lizenzierungen  (vgl. a. Bartenbach/Volz Arbeitnehmererfindervergütung, 3. A., Einl. Rn. 88 = S. 52).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt folgendes:

c)

Der Kläger kann zunächst Auskunft darüber verlangen, ob der jeweilige Arbeitgeber aus dem Verkauf bzw. der Übertragung der Diensterfindungen Einnahmen erzielt hat.

Es kann weiter  auf Basis der Lizenzanalogie Auskunft verlangt werden.

Räumlich kann Auskunft für den Geltungsbereich der Schutzrechte verlangt werden, da dort die Diensterfindung dem Arbeitgeber ein Monopol verschafft.

Zeitlich besteht ein Anspruch jedenfalls ab Anmeldetag des Schutzrechts. Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 9 Abs. 1 ArbNerfG mit der Inanspruchnahme. Der Auskunftsanspruch ist ein Annexanspruch.

Inhaltlich erstreckt sich der Auskunftsanspruch zunächst auf alle Benutzungshandlungen des § 9 PatG.

Auskunft über Lizenzen kann ebenfalls verlangt werden, da so wichtige Anhaltspunkte für die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie erlangt werden können.

In einem geordneten Verzeichnis sind der Herstellungsmengen anzugeben. Die Stückzahl kann Anknüpfungspunkt für eine Stücklizenz sein. Zur Plausibilitätskontrolle hat die Nennung der Lizenznehmer zu erfolgen.

Der Auskunftsanspruch umfasst auch die einzelnen Lieferungen mit Mengen und Preisen einschließlich der Nennung der Abnehmer (vgl. a. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12, Rn. 170). Bartenbach/Volz Arbeitnehmererfindervergütung, 3. A., Einl. Rn. 88 = S. 51; Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9, Rn. 438 f.).

Die Interessen der Beklagten können durch den (hier nicht beantragten) Wirtschaftsprüfervorbehalt ausreichend geschützt werden.

Die Beklagten haben keine nachvollziehbare Begründung geliefert, warum die Auskunft unzumutbar sein soll. Gerade der Umstand, dass die Patente in großem Umfang von einem „Massenhersteller“ genutzt werden, belegt die Notwendigkeit der Auskunft.

Die Nutzung innerhalb der vielschichtigen Konzernstruktur geht allein auf unternehmerische Entscheidungen der Beklagten zurück und kann dem Kläger nicht zu Nachteil gereichen.

Seit der Inanspruchnahme ist den Beklagten ihre Vergütungspflicht bekannt und es hätten entsprechende Dokumentationen erfolgen können.

d)

Die Auskunftspflicht umfasst grundsätzlich auch die Auskunft über die Verwertungshandlungen der anderen Konzernunternehmen.

Stellt das Unternehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits diese letztlich nur der nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts unmöglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Bekl. sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss (BGH Türinnenverkleidung a.a.O., Rn. 39; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 12 Rn. 296 ff.; Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9, Rn.441).

Da der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Vergütungs- und Auskunftsansprüche ist (Bartebach/Volz a.a.O. § 12 Rn. 296; Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9 Rn. 313) kann und muss er umfassend Auskunft geben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auskunft den Beklagten bei ihrer Konzernstruktur nicht möglich ist. Die Organisation der Beklagten in ihrem Konzern darf sich nicht nachteilig für den Kläger auswirken.

4.

Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen.

Die in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 09.06.2016 (K 21) erfolgte Angabe von „Kommissionsumsätzen“ genügt nicht ansatzweise für die geschuldete Auskunft in dem tenorierten Umfang.

5.

Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die Beklagte zu 2) hat sich von vornherein nicht auf die Verjährung berufen.

Der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) ist nicht verjährt.

Ansprüche nach dem ArbnErfG unterliegen der allgemeinen Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden und nach § 271 BGB fällig geworden ist. Weiter muss der Erfinder von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben bzw. wegen grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben (vgl. allgemein Boemke/Kursawe, a.a.O. § 9, Rn. 96 ff.).

Das Entstehen des Anspruchs setzt Fälligkeit voraus (Bartenbach/Volz, a.a.O. § 9 Rn. 40.2). Die Verjährung von Auskunftsansprüchen kann sich nur auf die Vergangenheit beziehen. Die Auskunft für Zeiträume in der Zukunft ist noch nicht möglich bzw. fällig und kann daher nicht verjähren (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O. § 9 Rn. 23 ff.).

Die Klage ist im Jahr 2016 eingegangen und zugestellt worden.

Es können daher von vornherein nur Zeiträume vor 2013 von einer möglichen Verjährung betroffen sein.

Fällig wird der Vergütungsanspruch erst wenn alle für die Bemessung entscheidenden Kriterien bekannt sind und dem AG die Vorteile tatsächlich zufließen (Bartenbach/Volz, a.a.O. §9 Rn. 20). Dazu gehört zunächst das Entstehen des Schutzrechts.

Das gilt auch für die Verjährung des Auskunftsanspruchs. Erst mit Kenntnis von der Schutzfähigkeit ist die wesentliche Grundlage für den Vergütungsanspruch gelegt.

Die Klage ist im Jahr 2016 eingegangen und zugestellt worden.

Das Patent 2 ist erst 2013 erteilt worden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist war damit noch nicht abgelaufen.

Das Patent 1 ist bereits 2012 erteilt worden.

Es müsste aber auch eine Nutzung in 2012 stattgefunden haben und der Kläger müsste von allen Umständen Kenntnis gehabt haben bzw. grob fahrlässig nicht gehabt haben.

Dazu fehlt substantiierter Vortrag der Beklagten.

Auch soweit der Auskunftsanspruch selbständig nach §§ 195, 199 BGB verjährt (Bartenbach/Volz a.a.O. § 12, Rn. 306; § 9 Rn. 40.4) fehlt Vortrag der Beklagten zur Kenntnis von der Inanspruchnahme und Nutzung.

Der Beklagte hat vorgetragen erstmals im Rahmen der Verhandlungen über einen Vergütungsanspruch Kenntnis von den Verwertungshandlungen, insbesondere im Konzern, erlangt zu haben. Es könne wegen der unübersichtlichen Aufspaltung von Arbeitgeber, Inhaber und Nutzer auch nicht von grober Fahrlässigkeit die Rede sein.

Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf die unbelegte Behauptung, aus der Mitwirkung bei der Schutzrechtsanmeldung folge die erforderliche Kenntnis. Das genügt nicht. Der Arbeitgeber ist von sich aus verpflichtet, den Erfinder über Nutzungen zu informieren. Eines Antrages oder Aufforderung durch den Erfinder bedarf es nicht (vgl. Trimborn, MittPA 2011, 209 (213). Die Beklagte zu 1) hat nicht zu einer konkreten Information des Klägers vorgetragen.

6.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

7.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung an dem geschätzten Aufwand der Beklagten für die Auskunft zu bemessen.