Landgericht Braunschweig
Urt. v. 16.10.2017, Az.: 11 O 3809/16
Abgasskandal; Unzulässige Abschalteinrichtung; Motorsteuerungssoftware; Nachfristsetzung; Mehrverbrauch
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 16.10.2017
- Aktenzeichen
- 11 O 3809/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs 3 BGB
- § 281 BGB
- § 323 Abs 2 Nr 3 BGB
- § 326 Abs 5 BGB
- § 433 BGB
- § 434 Abs 1 BGB
- § 437 Nr 2 BGB
- § 441 BGB
- § 823 BGB
- § 826 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motorsteuerungssoftware) versehenen Kraftfahrzeugs kann den Kaufpreis nicht mindern, ohne zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben.
2. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Mehrverbrauchs.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Ansprüche aus Minderung sowie auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Kauf eines PKW xxx.
Der Kläger kaufte mit Rechnungsstellung vom 14.07.2012 von der Beklagten einen PKW xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): xxx.
Herstellerin des Fahrzeugs ist laut der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Beklagte (Anlage R 24 a).
In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut. In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage R 24a) wird als Abgasnorm EURO 5 bescheinigt. Die Einhaltung der dafür nach der EG-Verordnung maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im streitgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgerätes eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zu. Bewegt sich das Fahrzeug nicht in diesem eng vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkennt die Software dies und verringert die Abgasrückführung im Verhältnis zur Fahrt auf dem Prüfstand, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhen.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an.
Unter dem 18.07.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger sowie ein Recht des Klägers zur Minderung anzuerkennen (Anlage K 2).
Laut EG-Übereinstimmungsbescheinigung hat der PKW einen Kraftstoffverbrauch von innerorts 6,3 l auf 100 Kilometer Fahrtstrecke, außerorts von 4,1 l auf 100 Kilometer Fahrtstrecke und kombiniert von 4,9 l auf 100 Kilometer Fahrtstrecke.
Der Kläger behauptet, dass der PKW xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): xxx einen von ihm festgestellten tatsächlichen Kraftstoffverbrauch bei kombinierter Fahrweise von 5,9 l auf 100 Kilometer Fahrstrecke aufweise.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe, ohne dass er der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung habe setzen müssen, gegen die Beklagte ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Auch habe der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage von kaufrechtlicher Gewährleistung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung, Vertrauenshaftung, Garantiehaftung und deliktischer Haftung.
Der Kläger beantragte zuletzt:
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs xxx, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 5.997,17 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des xxx durch die Beklagtenpartei resultieren.
3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 866,32 freizustellen.
Die Beklagte beantragte:
Klagabweisung
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass dem Kläger bereits aufgrund Mangelfreiheit des PKW, jedenfalls aber mangels notwendiger Fristsetzung zur Nacherfüllung kein Recht zur Minderung zukomme sowie dass sie dem Kläger nicht nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung verantwortlich sei; der Kläger sei seitens der Beklagten nicht getäuscht worden, auch sei ihm kein Schaden entstanden und deliktische Haftungsnormen seien nicht verwirklicht.
Es fand mündliche Verhandlung statt am 05.09.2017.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein mit dem Klagantrag Ziffer 1. erhobener Anspruch auf und aus Minderung des Kaufpreises nach den §§ 433, 434 I, 437 Ziffer 2., 441 BGB zu und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Motorsteuerungssoftware noch unter dem Gesichtspunkt der klägerischen Behauptung zum tatsächlichen Kraftstoffverbrauch. Seitens des Klägers wurde unstreitig keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, deren erfolgloser Ablauf jedoch im hier zu entscheidenden Falle die Voraussetzung nicht nur eines Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern auch eines Rechts zur Minderung des Kaufpreises gewesen wäre.
I. Motorsteuerungssoftware:
Zwar war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und das alleine schon deswegen, weil der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Software verpflichtet ist, an einer Rückrufaktion teilzunehmen, um eine ansonsten etwaig drohende Betriebsuntersagung auszuschließen.
Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war:
1. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht gem. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB entbehrlich, weil der Beklagten eine Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt der Minderungserklärung unmöglich war. Eine Leistung ist gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 275, Rn. 14). Dabei kann eine nur vorübergehende Unmöglichkeit einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichstehen, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist (Paland/Grünberg, a. a. O., § 275, Rn. 11, m. w. N.). Eine Situation der vorbeschriebenen Art bestand vorliegend nicht: Im Zeitpunkt der Minderungserklärung, welche hier bei großzügiger Auslegung jedenfalls frühestens in dem Schriftsatz vom 18.07.2016 (Anlage K 2) gesehen werden kann, war eine Softwarelösung für die Motorsteuerungssoftware bereits durch die Beklagte entwickelt, dem Kraftfahrbundesamt (KBA) vorgelegt und durch das KBA am 20.06.2016 freigegeben worden (Anlage B1). Selbst wenn zum Zeitpunkt der Minderungserklärung noch keine Aufforderung zur Nacherfüllung durch die Beklagte an den Kläger ergangen sein sollte, so läge hierin mangels Gefährdung des Geschäftszwecks des Kaufvertrages oder Unzumutbarkeit noch keine Unmöglichkeit, denn der Kläger konnte das erworbene Fahrzeug jederzeit ohne Einschränkungen benutzen.
2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht gem. §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB entbehrlich, weil das Fahrzeug mit einem merkantilen Minderwert behaftet bleibt:
Für den Fall eines sogenannten Unfallwagens ist anerkannt, dass ein Rücktritt auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB möglich ist, weil der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06, zit. nach juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05, zit. nach juris, Rn. 17). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958, VI ZR 82/57, zit nach juris, Rn. 4).
Diese Rechtsprechung jedoch ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, da eine vergleichbare am Markt gewonnene Erfahrung, dass sich die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware auch nach ihrem Entfernen zwangsläufig preismindernd auswirkt, fehlt.
3. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt vor Ablauf einer angemessenen Frist gerechtfertigt hätten:
a. Unter vorgenanntem Gesichtspunkt war eine Fristsetzung vorliegend zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil die Nacherfüllung zwingend durch die Beklagte, damit aber denjenigen durchgeführt werden muss, der den beim Verkauf vorhandenen Mangel nicht mitgeteilt hat. Selbst das arglistige Verschweigen eines Mangels führt nämlich nur in der Regel dazu, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt und damit keine Veranlassung besteht, dem Verkäufer nach Entdecken des Mangels durch den Käufer eine zweite Möglichkeit der Erfüllung zu gewähren (BGH, Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 210/08, zit. nach juris, Rn. 19). Ein arglistiges Verschweigen der Verantwortlichen der Beklagten unterstellt, führt vorliegend der Umstand, dass die Nacherfüllung in Absprache und unter Aufsicht des KBA erfolgt, dazu, dass eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz anzunehmen ist: Der Kläger muss sich bei der Nacherfüllung eben nicht alleine auf die Beklagte verlassen, deren Nacherfüllung ja behördlich geprüft und freigegeben wurde.
b. Eine Fristsetzung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger im Zeitpunkt der Minderungserklärung befürchtete, dass das zur Nacherfüllung vorgesehene Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, begründet vorliegend nicht die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Die Möglichkeit, dass auch nach der (ersten) Nachbesserung Mängel verbleiben oder entstehen, hat der Gesetzgeber in § 440 S. 2 BGB vorhergesehen, wonach eine Nachbesserung jedenfalls grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Der Kläger hat das von ihm beschriebene Risiko also zunächst hinzunehmen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag/die Minderung des Kaufpreises bleibt ihm für den Fall, dass die durchgeführte Nacherfüllung fehlschlagen sollte, unbenommen (Vgl. LG Münster, Urteil vom 05.04.2017, 10 O 359/16, zit. nach juris, Rn. 118. Im Ergebnis unter dem Stichwort „Vorrang der Nacherfüllung“ LG Düsseldorf, Urteil vom (24.10.2016, 21 O 10/16, zit. nach juris, Rn. 33.).
c. Eine Fristsetzung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil infolge des Software-Updates - die entsprechende Behauptung des Klägers als wahr unterstellt - die Lebensdauer wesentlicher Motorenbauteile - tatsächlich, nicht nur befürchtet - herabgesetzt wird:
Zunächst ist die genannte Behauptung prozessual unbeachtlich, da sie sich - Erfahrungswerte über die Auswirkungen des streitgegenständlichen Softwareupdates auf die Lebensdauer von Motorbestandteilen sind nicht dargelegt - als Behauptung ins Blaue hinein darstellt.
Würde man die Behauptung prozessual beachten, wäre weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages keine Zusagen betreffend die Lebensdauer von Motorenbauteilen gemacht hat, die darüber hinausgehen, dass auftretende Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers aber kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (für den Nachlieferungsanspruch BGH, Urteil vom 17.12.2012, VIII ZR 226/11, zit. nach juris, Rn. 24). Eine Verkürzung der Lebensdauer von Motorenbauteilen wird der Kläger daher erst im Falle deren Realisierung im Umfang noch bestehender Gewährleistungsansprüche geltend machen können.
II. Kraftstoffverbrauch:
Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung folgt auch nicht aus dem klägerischen Vortrag in dem Schriftsatz vom 18.05.2017 zum behaupteten Kraftstoffverbrauch:
Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Mangel - so er denn vorläge - nicht durch die Beklagte behoben werden könnte, so dass ein Fall der §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB klägerseitig zwar in den Raum gestellt wird, jedoch keine tatsächlich vereinzelte Grundlage im klägerischen Sachvortrag findet. Auch ein entsprechender Erfahrungssatz besteht nicht. Die klägerseitig erwähnte Rechtsprechung zur Darlegungslast befreit nicht vom Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, sondern bezieht sich nur auf den Sachvortrag zum Mangel als solchen.
Im Hinblick auf den behaupteten erhöhten Kraftstoffverbrauch wird klägerseitig bereits nichts dazu vorgetragen, warum hier ein Fall der §§ 323 Absatz 2 oder 440 BGB vorliegen sollte.
Der Klagantrag Ziffer 1. kann mithin keinen Erfolg haben.
B.
Die Klage war auch mit dem Klagantrag Ziffer 2. abzuweisen, da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht:
I. Für die kaufrechtlichen Schadensersatzansprüche folgt dies aus den Ausführungen unter A:
Der Anspruch aus §§ 433, 434 Absatz 1, 437 Ziffer 3, 280 Absatz 3, 281 BGB fordert den erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, welche der Kläger nicht gesetzt hat und welche aber auch nicht entbehrlich war.
Der Anspruch aus §§ 433, 434 Absatz 1, 437 Ziffer 3, 280 Absatz 3, 283 BGB ist mangels Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht gegeben.
II. Auch weitere Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen bereits dem Grunde nach nicht:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB:
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Prospekthaftung im Bereich der Kapitalanlagen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für Fahrzeuge jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, um sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren.
2. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Garantie gemäß § 443 BGB stützen:
Mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungserklärung (Anlage R 24a) gibt die Beklagte als - auch - Herstellerin des Fahrzeugs dem jeweiligen Halter des Pkw dasjenige Dokument an die Hand, welches er benötigt, um sein Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zuzulassen. In der Erfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 6 EG-FGV kann kein garantieartiger Einstandswille für etwaige Sach- und Rechtsmängel gegenüber sämtlichen späteren Haltern des Fahrzeugs gesehen werden.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB:
a. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Beklagte ihn unter den nachgenannten Gesichtspunkten aktiv getäuscht habe, ist dies tatsächlich nicht der Fall bzw. nicht hinreichend vereinzelt dargelegt:
aa. Typgenehmigung:
Das Fahrzeug unterfällt der für den Typ bestehenden Typgenehmigung. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen:
Die Typgenehmigung ist nicht (beschränkt auf das streitgegenständliche Fahrzeug, denn weiter würde die Wirkung der Vorschriften selbst im Falle ihres Eingreifens nicht gehen) gem. §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Die genannten Vorschriften gelten nämlich nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeug schon vor Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Aus der Begründung zur damaligen Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO - vgl. BR-Drucksache 629/93, dort S. 15, 16 - folgt nämlich, dass diese Vorschrift nur Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfassen sollte, denn nur insoweit wurde eine Regelungskompetenz erkannt. Hierfür spricht auch eine systematische Betrachtung: So sieht § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO ein Erlöschen der Typgenehmigung für den Fall vor, dass an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die bereits eine einfache Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Gälte dies auch für Änderungen vor Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch den Hersteller, so hätte die zeitlich nachfolgend in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV, welche den Widerruf der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht und welche der Behörde zudem ein Ermessen einräumt, keinen Anwendungsbereich.
Die Typgenehmigung ist auch nicht analog §§ 19 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Angesicht der Regelung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV besteht keine Regelungslücke.
bb. Zulassung nach Euro 5/Angaben zu Grenzwerten:
Die Zulassung nach Euro 5 besteht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers fort. Konkrete Angaben der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Straßenverkehr die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde, hat der Kläger nicht dargelegt.
cc. Falsche Angaben zum Stickoxidausstoß:
Konkret falsche Angaben der Beklagten zum Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Kläger nicht dargelegt.
dd. Falsche Angaben zum OBD-System:
Auch nur konkludente Angaben der Beklagten zu einem funktionierenden OBD-System sind nicht dargelegt. Dem Angebot oder der Lieferung einer Sache kann nicht die Erklärung entnommen werden, dass diese keine Mängel aufweise. Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergeben könnte, sind nicht dargelegt.
ee. Falsche Angaben zum Geräuschpegel:
Angaben der Beklagten zum Geräuschpegel und Abweichungen hiervon im Fall des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind nicht dargelegt.
ff. Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung:
Warum - nicht dargelegte - Angaben in der EG-Übereinstimmungserklärung zu den Stickoxidwerten und dem Geräuschpegel nicht dem geltenden Tygenehmigungsrecht entsprechen sollen, erschließt sich nicht.
gg. Angaben, das Fahrzeug sei voll funktionstüchtig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben:
Auch nur konkludente Angaben im genannten Sinne sind nicht dargelegt. Dem Angebot oder der Lieferung einer Sache kann nicht die Erklärung entnommen werden, dass diese keine Mängel aufweise. Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergeben könnte, sind nicht dargelegt.
hh. Täuschung über Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung:
Eine Täuschung der Beklagten im vorgenannten Sinne ist nicht dargelegt. In der Forderung eines Preises liegt keine Aussage über dessen Angemessenheit. Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergeben könnte, sind nicht dargelegt.
b. Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten:
aa. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer über Mängel der Kaufsache: Eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Falle entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht.
Die seitens des Klägers bemängelten Einstellungen der Motorsteuerungssoftware stellen aber keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, der eine Offenbarungspflicht eines Verkäufers begründen würde: So geht der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 18.05.2017 unter Punkt VI. „Minderwert der Fahrzeuge“ davon aus, dass - derzeit - die Preise für Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 nicht sinken, da die Beklagte die Marktpreise - noch - manipuliere. Erst in ein bis zwei Jahren sei dann mit massiven Verlusten zu rechnen. Dies aber stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen. Der Gebrauchtwagenmarkt ist derart transparent, dass der Kläger konkrete Anknüpfungstatsachen zu einer etwaigen Wertminderung des von ihm erworbenen Fahrzeugs aufgrund der Motorsteuerungssoftware vortragen müsste.
Eine Offenbarungspflicht für die Beklagte folgt auch nicht aus einer eingeschränkten Verwendbarkeit des Fahrzeugs: Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen, da diese Vorschrift nicht für Abweichungen vom genehmigten Typ vor Inverkehrbringen gilt. § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO sieht ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung nur für den Fall vor, dass an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden. Als § 19 Abs. 2 StVZO neu gefasst wurde, stellte der Gesetzgeber klar, dass diese Vorschrift nur für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt (vgl. BR-Drs 629/93 S. 15 - 16). Anderenfalls würde auch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs .3 Nr. 2 EG-FGV leer laufen, die den Widerruf (nicht etwa das automatische Erlöschen) der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, wobei diese Entscheidung zudem in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
Die Typgenehmigung ist auch nicht analog § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, sondern § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV stellt die Ermessensvorschrift dar, nach der eine Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn es an der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ fehlt.
Es droht auch kein Widerruf der Typgenehmigung mit Wirkung für alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs. Das KBA als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten. Es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen.
Die Beklagte traf gegenüber dem Kläger daher keine Offenbarungspflicht über die Motorsteuerungssoftware.
bb. Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt hier keine Garantenstellung der Beklagten. Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtgutes dient. Die vorliegend seitens des Klägers allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen europarechtlichen Normen, die bei der Typgenehmigung den Einsatz von Abschalteinrichtungen verbieten - Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007; EU Richtlinie 2007/46/EG. Diese dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer könnten hierdurch allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit der von ihnen erworbenen Fahrzeuge geschützt sein. Diesbezüglich macht der Kläger aber keinen Schaden geltend.
c. Insoweit als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.05.2017 Punkt VII. einen gegenüber den Herstellerangaben erhöhten Kraftstoffverbrauch behauptet, kann hierin bereits tatbestandlich keine Täuschung gemäß § 263 StGB liegen: Die Beklagte als Hersteller ist gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verpflichtet, die im Testzyklus gemessenen Werte anzugeben. Dass die Beklagte dies nicht getan hätte, ist nicht vereinzelt dargetan.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG:
Die Beklagte hat nicht in der Absicht gehandelt, ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG aF auch BGHSt 27, 293 - 295, zit. nach juris, Rn. 6, 7). Falls die Beklagte tatsächlich in Werbeunterlagen bezüglich des von dem Kläger erworbenen Pkw falsche Informationen durch Prospekte und Broschüren verbreitet haben sollte, würde darin mit bestimmten Leistungswerten unter Einhaltung der Euro 5 Norm kein - besonderer - Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen. Die Grenzwerte der Euro 5 Norm mussten schließlich alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die Typgenehmigung zu erlangen.
5. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 03.03.2010 (im Folgenden § 4 Nr.11 UWG a.F.):
Es ist bereits fraglich, ob § 4 Nr.11 UWG a.F. überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB darstellt. Jedenfalls hat die Beklagte hier nicht gegen Vor-schriften verstoßen, deren Einhaltung § 4 Nr.11 a.F. schützt. §§ 1, 4, 5 Pkw-EnVKV gebieten lediglich, dass die im Typgenehmigungsverfahren erzielten Kraftstoff-verbrauchs- und Emissionswerte zu nennen sind (vgl. Begriffsbestimmungen in § 2 Nr.5, Nr.6 Pkw-EnVKV). Der Kläger selbst bezweifelt nicht, dass die genannten Werte im Typgenehmigungsverfahren (Fahrkurven des NEFZ) erzielt wurden.
6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25 EG-FGV:
Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um.
7. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 826 BGB:
a. Der Einbau der Motorsteuerungssoftware begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen des Klägers.
Bei der Prüfung, ob sich eine Handlung im Verhältnis zu den geltend gemachten Interessen des Anspruchstellers als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, ist eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Auch im Rahmen des § 826 BGB gilt wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Der Verstoß muss in Beziehung zu den (Vermögens-)Interessen der Parteien gesetzt werden, um zu beurteilen, ob sich die Schädigung als sittenwidrig darstellt.
Hier kommt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 in Betracht. Den Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-Käufers ist der Hersteller nach dieser Norm aber nicht verpflichtet. Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung VO 715/2007 dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer können durch die Verordnung als Einzelrechtsakt im gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystem allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs geschützt werden. Solche Schäden macht der Kläger hier aber nicht geltend.
b. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemission vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aussagen die zur Typgenehmigung oder zu Werten in der Übereinstimmungsbescheinigung getroffen werden, beziehen sich immer auf die Emissionen im NEFZ. Nur diesbezüglich sind die Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar.
c. Auch das Verschweigen der Motorsteuerungssoftware führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren oder der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes zu seinem Zweck in Betracht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (s.o. B. II. 3. b. aa.).
8. a. Insoweit als der Kläger in dem Schriftsatz vom 22.08.2017 ins Feld führt, dass die Beklagte „weiterhin illegale Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug“ verbaue, so ist dieser Vortrag bereits nicht schlüssig, denn es fehlt jedweder vereinzelte Vortrag dazu, inwiefern das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers - und nur auf dieses kommt es hier an - hiervon betroffen sein soll. Vor dem Hintergrund des Inhalts der Freigabe der technischen Maßnahme durch das KBA vom 20.06.2016 (Anlage B 1) und der darin getroffenen Feststellung zum Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen genügt das Zitat von Rechtsgutachten und Presseartikeln nicht dem Erfordernis an die Substantiierung klägerischen Vorbringens.
b. Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen anderweitigen illegalen Abschalteinrichtung besteht kein Schadensersatzanspruch: Behauptet wird klägerseitig eine Software, die Einfluss auf das Getriebe nehme, daher seien „die Werte auf dem Rollenprüfstand verfälscht“ (Klägervortrag auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.08.2017). Das Gericht hat nicht darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag unsubstantiiert ist, bzw. Zweifel bestehen, ob er angesichts des Vergleichs mit den Modellen Audi A 8 und A 7 tatsächlich in diesem Verfahren - streitgegenständlich ist ein xxx - angestellt werden sollte. Denn das Gericht darf nicht von sich aus Lücken im klägerischen Sachvortrag ausfüllen oder einer Partei neue Klagegründe nahe legen (Zöller/Greger ZPO, 31. Aufl. 2016, § 139 Rn 17 mwN).
c. Nicht schlüssig weil nicht hinreichend im tatsächlichen vereinzelt ist auch der durchgehend allgemein und nicht auf den Streitgegenstand bezogene weitere klägerische Vortrag zu weiteren Mängeln (vergleiche hierzu etwa die Ausführungen im Zusammenhang mit der Nachrüstung eines „Schwingungsdämpfers“, Seite 6 des Schriftsatzes vom 22.08.2017).
9. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechts der unerlaubten Handlungen besteht, vermag auch der Verweis des Klägers auf § 831 BGB in dem Schriftsatz vom 22.08.2017 der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
C.
Mangels begründeten Hauptsachenspruches war auch der Freistellungsanspruch in Ziffer 3. des Klagantrages nicht zuzuerkennen.
D.
Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 709 ZPO.
E.
Der Streitwert folgt den §§ 48 Absatz 1 GKG, 3, 4 Absatz 1 ZPO.