Landgericht Braunschweig
Urt. v. 13.06.2017, Az.: 11 O 3697/16 (40)
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 13.06.2017
- Aktenzeichen
- 11 O 3697/16 (40)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund des von der Beklagten hergestellten Dieselmotors EA 189 in ihrem Pkw XXX.
Die Klägerin kaufte am 27.09.2012 einen gebrauchten Pkw XXX Highline 2,0 TDI 4Motion, Erstzulassung 01.12.2011, zu einem Preis von 26.060,00 € von der XXX GmbH & Co. KG in XXX. Das Fahrzeug wurde ihr übergeben. Der Kaufpreis ist gezahlt und das Fahrzeug zugelassen.
In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut. Es verfügt über eine Typgenehmigung nach Euro 5. Die Einhaltung der dafür maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide (Art. 10 Verordnung EG Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 1) hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im streitgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgerätes eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang nur unter den Bedingungen des zum Erlangen der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zu. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass im normalen Straßenverkehr die Fahrkurven dieses Testlaufs - neuer europäischer Fahrzyklus (NEFZ) - exakt nachgefahren werden.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV einen Rückruf an. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung, die vom KBA freigegeben wurde. Die Klägerin kann jederzeit einen Servicepartner der Beklagten aufsuchen und die genannte technische Maßnahme kostenfrei umsetzen lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte sei als Herstellerin des Fahrzeugs aufgrund der Motorsteuerungssoftware verpflichtet, das Fahrzeug des Klägerin gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Auch weitere Schäden habe die Beklagte zu ersetzen. Es drohten steuerliche Schäden.
Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 311, 241 Abs.2 BGB aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospekts und der Preisliste.
Mit der Ausstellung einer unwirksamen - weil mindestens falsche Angaben zum Stickstoffausstoß enthaltenden - EG-Übereinstimmungsbescheinigung hafte die Beklagte auch aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB. Ferner nehme die Beklagte mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen in Anspruch, welches zu einer entsprechenden Vertrauenshaftung führe. Da die Vorschriften über die EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch drittschützenden Charakter hätten, hafte die Beklagte wegen der Ausstellung einer unwirksamen Bescheinigung auch nach § 823 Abs. 2 BGB.
Der Schadensersatzanspruch folge außerdem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB:
Die Beklagte habe die für die Typzulassung zuständigen Stellen über die wahren Schadstoffemissionen getäuscht und dadurch zu Unrecht eine Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps nach Euro 5 erschlichen.
Die Beklagte habe auch die Klägerin in mehrfacher Hinsicht getäuscht:
- Aktiv habe die Beklagte angegeben, das Fahrzeug unterfalle der einschlägigen Typgenehmigung, obwohl dies nicht der Fall sei. Tatsächlich sei die Typgenehmigung kraft Gesetzes erloschen.
- Auch habe die Beklagte angegeben, das Fahrzeug unterfalle der Euro 5 Norm, insbesondere stoße es werde auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ noch auf der Straße Schadstoffe aus, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Jedenfalls habe die Beklagte angegeben, dass die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde.
- Die Beklagte habe falsche Angaben zum Stickoxidausstoß des Fahrzeugs gemacht.
- Ferner seien die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß falsch. Falsch seien die Angaben dabei nicht deswegen gewesen, weil sie nicht den im offiziellen Testverfahren ermittelten Werten entsprochen hätten. Falsch seien die Angaben vielmehr gewesen, weil die im offiziellen Testverfahren ermittelten Werte nur mithilfe der verfahrensgegenständlichen - unzulässigen - Software erreichbar gewesen wären. Ohne die unzulässige Software wären nämlich Kraftstoffverbrauch und CO2 Emissionen höher als in den Unterlagen (Werbung etc.) der Beklagten angegeben. Das streitgegenständliche Fahrzeug aber halte selbst die genannten falsch angegebenen Werte nicht ein, sondern stoße mehr als 10% mehr CO2 aus und verbrauche entsprechend mehr Kraftstoff als angegeben.
- Auch habe die Beklagte konkludent falsche Angaben zum gesetzlich vorgeschriebenen On-Board-Diagnosesystem (OBD) gemacht, welches nämlich melden würde, dass das Abgassystem des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktioniere, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei.
- Weiter habe die Beklagte falsche Angaben zum Geräuschpegel gemacht.
- Auch würden die in der EG-Übereinstimmungserklärung genannten Stickoxidwerte und die dort genannten Angaben zum Geräuschpegel nicht dem geltenden europäischen Typgenehmigungsrecht entsprechen.
- Insgesamt habe die Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und allen gesetzlichen Vorgaben entspreche.
- Schließlich habe die Beklagte auch aktiv über die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung getäuscht.
Die Beklagte habe auch durch Unterlassen getäuscht. Sie habe die Klägerin nicht darüber informiert, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei und die Gefahr der Entziehung der Zulassung gem. § 25 EG-FGV bestehe. Zur Aufklärung darüber sei die Beklagte aufgrund ihrer Garantenstellung verpflichtet gewesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Schadensersatzanspruch ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 16 UWG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 4 Nr. 11 UWG a.F. ergebe.
Außerdem ergebe sich der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12 und Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei fehlerhaft und zudem ungültig. Dies stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen §§ 4, 6, 25 EG-FGV dar.
Ferner habe die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen, indem sie die Software eingebaut habe, damit die Herstellungskosten nicht zu hoch werden. Im Einklang damit verstoße die arglistige Täuschung über die tatsächliche Schadstoffemission gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus § 280 Abs.1 BGB.
Die Klägerin hält eine Feststellungsklage für zulässig, da hier nur ein Teil der Klageforderung bezifferbar sei, weitere Schäden drohten und die Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO von einer Schätzung des Gerichts abhänge bzw. von einem Sachverständigengutachten. Die Beklagte müsse darlegen und beweisen, wie hoch die Nutzungsentschädigung sei. Eine Pflicht zur Bezifferung durch die Klägerin würde diese Darlegungslast umdrehen. Außerdem sei von der Beklagten zu erwarten, dass sie auch aufgrund eines Feststellungsurteils leisten werde.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs XXX 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikatonsnummer: XXX) durch die Beklagtenpartei resultieren.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 866,32 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich des Klageantrags zu 1. unzulässig (A) und bezüglich des Klageantrags zu 2. zulässig aber unbegründet (B).
A) Dem Klageantrag zu 1. fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
I. Das Feststellungsinteresse fehlt hier, weil die Leistungsklage vorrangig ist. Die Höhe des Kaufpreises, dessen Rückzahlung die Klägerin hier - abzüglich etwaiger Nutzungsentschädigungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung - begehrt, ist bezifferbar. Für einen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag ist dafür keine Darlegung der Höhe der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte und auch kein Sachverständigengutachten erforderlich. Zwar wird ein etwaiger Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 15, 3160 [BGH 23.06.2015 - XI ZR 536/14]). Die diesbezügliche Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO entbindet die Klägerin allerdings gerade nicht von der Angabe, in welcher Höhe sie sich hier Vorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen will, sondern führt zu einer Erleichterung ihrer Darlegung. Die Klägerin hat jedenfalls die Pflicht, eine Schätzgrundlage für den Nutzungsersatz anzugeben. Hierbei wird sie ihren Standpunkt zur Höhe einer etwaigen Nutzungsentschädigung, die sie als „hoch streitig zwischen den Parteien“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.04.2017, Bl. 116 Bd I d.A.) angibt, nennen müssen. Dabei wäre auch der ihrer Ansicht nach dabei zu berücksichtigende Minderwert des Fahrzeugs einzubeziehen. Für die Angabe einer Schätzgrundlage ist vor diesem Hintergrund auch kein aufwändiges Sachverständigengutachten (vgl. zum Feststellungsinteresse für den Fall, dass ein solches zur Schadensbezifferung erforderlich ist: BGH, Urteil vom 12.07.2005, VI ZR 83/04, Rn 57, juris) erforderlich.
II. Eine Feststellungsklage ist hier auch nicht - wie die Klägerin meint - im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, deshalb zulässig, weil nur ein Teil des geltend gemachten Schadens schon entstanden und damit bezifferbar ist. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (Hirnschädigung des Klägers bei rechtswidriger Kaiserschnittentbindung), ist im vorliegenden Fall nicht die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens erschien dem Bundesgerichtshof aber im o.g. Fall gerade deshalb prozesswirtschaftlich vorzugswürdig, weil die Schadensentwicklung dort noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH a.a.O. Rn 6, juris). Die Klägerin ist hier zwar der Ansicht, es drohten steuerliche Schäden. Dafür dass etwa die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen für das streitgegenständliche Fahrzeug rückwirkend aufgehoben werden könnte, bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Andere drohende Schäden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hält bereits der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlichte Bericht der Untersuchungskommission „XXX“ (vorgelegt vom Klägervertreter, Anlage R 30, dort Seite 13) fest, dass für Fahrzeuge, die bereits in Deutschland oder im EU-Ausland zugelassen gewesen sind, kein Zulassungshindernis besteht, insbesondere im Fall eines Weiterverkaufs. Für solche Fahrzeuge wird in dem Bericht auch keine Rechtsgrundlage für ein Verkaufsverbot gesehen. Die Klägerin selbst geht zudem davon aus, dass - derzeit - die Preise für Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 nicht sinken, da die Beklagte die Marktpreise - noch - manipuliere. Zudem trägt sie keine Anknüpfungstatsachen vor, nach denen ein etwaiger Preisverfall - aufgrund des sogenannten Abgasskandals - von einem Sachverständigen bestätigt werden könnte. Ein entsprechender Vortrag wäre der Klägerin indes angesichts der hohen Transparenz des Gebrauchtwagenmarktes ohne Weiteres möglich.
III. Das Feststellungsinteresse besteht auch nicht etwa ausnahmsweise deshalb, weil die Beklagte mit einer Behörde oder einer Versicherung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Zöller-Greger ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn 8) verglichen werden könnte, die aufgrund eines Feststellungsurteils leisten würde. Diese Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führen würde, was hier nach dem übrigen Vortrag beider Parteien nicht zu erwarten ist. Die Klägerin selbst weist schließlich darauf hin, es sei „zwischen den Parteien hoch streitig, wie hoch die Nutzungsentschädigung sei“ (s.o.). Außerdem hegt die Klägerin „erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des XXX-Konzerns“ und wirft diesem Scheinheiligkeit vor (Seite 113 der Replik vom 06.04.2017, Bl. 231 Bd I d.A.).
B) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
I. Ein solcher folgt schon deshalb nicht aus § 280 Abs.1 BGB, weil die Beklagte hier keine Pflichtverletzung aus einem Kaufvertrag begangen hat, wie der Klägervertreter auf Seite 142 der Replik (Bl. 260 Bd II d.A.) meint. Dass die „Gegenseite eine mangelhafte Sache geliefert“ habe, hält das Gericht für ein Versehen des Klägervertreters und nicht für neuen Sachvortrag. Die Klägerin trägt auf Seite 13 der Replik (Bl. 131 Bd I d.A.) nämlich ausdrücklich vor, dass der Pkw nach Gesprächen mit der „Firma“ XXX erworben worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
II. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind hier auch keine Schadensposition im Rahmen des § 249 BGB, da bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht:
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB.
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung (vgl. etwa Palandt-Grüneberg, BGB 76. Aufl. 2017, § 311 Rn 67) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 340/88 –, BGHZ 111, 314-324, Rn. 14). Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für Pkw zahlreiche Möglichkeiten, sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren, wie Artikel in Zeitschriften oder im Internet oder gegebenenfalls eine Probefahrt. Dass für den Pkw-Kauf eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Käufers wie für Anleger auf dem grauen Kapitalmarkt bestünde, folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG München (20 U 4749/12, bei juris ist nicht der 08.07.2013 sondern der 10.04.2013 als Entscheidungsdatum genannt). Dort konnte der Kläger aufgrund einer Prospektangabe, die die Sollbeschaffenheit über die übliche Beschaffenheit hinaus erweiterte, sofort vom Pkw-Kaufvertrag zurücktreten, als sich diese Prospektangabe als falsch erwies, § 434 Abs.1 S. 3 BGB. Der Schutz des Vertrauens in Prospektangaben wird im Kaufrecht also durch das Gewährleistungsrecht sichergestellt. Dass darüber hinaus ein Pkw-Hersteller dem Käufer für Prospektangaben hafte, ohne selbst dessen Vertragspartner zu sein, folgt aus dieser Entscheidung gerade nicht.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer Garantie gemäß § 443 BGB.
Ein solcher vertraglicher Anspruch wäre ohnehin nicht auf Schadensersatz gerichtet, dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 1. begehrt wird. Es liegt aber auch schon keine Garantieerklärung der Beklagten vor. Die Beklagte hat keine Vertragserklärung unmittelbar an den Kläger gerichtet. Der von der Verkäuferin in Erfüllung des Kaufvertrages übergebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann kein - auch nicht konkludent - solcher Erklärungswert beigemessen werden. Nach der in der VO (EG) 385/2009 gewählten Formulierung stellt die Bescheinigung zwar eine „Versicherung“ des Herstellers dar, was für einen verpflichtenden Charakter sprechen könnte. Im Muster und damit in der eigentlichen Bescheinigung selbst ist aber wiederum nur von „Bestätigung“ die Rede. Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die ihn - so er nicht ausnahmsweise als Verkäufer auftritt - nicht treffende übliche Gewährleistung übernehmen und sogar ergänzen wolle, enthält die EG-Übereinstimmungserklärung nicht.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte als besonderes Vertrauen in Anspruch nehmende Dritte, § 311 Abs. 3, 241 Abs.2 BGB.
Als vertrauensbegründende Maßnahme, aus der sich entsprechende Ansprüche ergeben könnten, scheidet EG-Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb aus, weil sie zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages in Erfüllung desselben zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben ist. Gegen ein auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu gründendes Vertrauen des Verbrauchers spricht auch, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46/EG noch nicht einmal zwingend in einer vom konkreten Verbraucher beherrschten Sprache formuliert werden muss.
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
a) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte die für die Typzulassung zuständigen Behörden getäuscht hat, vermag dies einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB nicht zu begründen, weil § 263 StGB eine Vermögensverfügung des Irrenden voraussetzt, die nicht dargelegt ist.
b) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte sie selbst unter den nachgenannten Gesichtspunkten aktiv getäuscht habe, ist dies tatsächlich nicht der Fall bzw. nicht hinreichend vereinzelt dargelegt:
aa) Das Fahrzeug unterfällt der für den Typ bestehenden Typgenehmigung. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen:
Die Typgenehmigung ist nicht (beschränkt auf das streitgegenständliche Fahrzeug, denn weiter würde die Wirkung der Vorschriften selbst im Falle ihres Eingreifens nicht gehen) gem. §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Diese Vorschriften gelten nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall von Abweichungen vom genehmigten Typ vor Inverkehrbringen. § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO sieht ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung nur für den Fall vor, dass an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden. Als § 19 Abs. 2 StVZO neu gefasst wurde, stellte der Gesetzgeber klar, dass diese Vorschrift nur für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt (vgl. BR-Drs 629/93 S. 15 - 16). Anderenfalls würde auch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs.3 Nr.2 EG-FGV leer laufen, die den Widerruf (nicht etwa das automatische Erlöschen) der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, wobei diese Entscheidung noch in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
Die Typgenehmigung ist auch nicht analog § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Es besteht keine Regelungslücke, sondern § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV stellt die Ermessensvorschrift dar, nach der eine Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn es an der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ fehlt.
bb) Die Zulassung nach der Euro 5 Norm besteht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin fort. Konkrete Angaben der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Straßenverkehr die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde, hat die Klägerin nicht dargelegt.
cc) Die Klägerin hat auch keine konkreten falschen (Werbe-)Angaben der Beklagten zum Stickstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs dargelegt.
dd) Falsche Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß hat die Klägerin nicht dargelegt. Die maßgeblichen Vorschriften verlangen - im Sinne einer Formalvorschrift - lediglich, dass die im Typgenehmigungsverfahren (vgl. § 2 Nr. 5, Nr. 6 Pkw-EnVKV) erzielten Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte zu nennen sind. Dass diese Nennung erfolgte, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das streitgegenständliche Fahrzeug halte die - ihrer Meinung nach falschen, weil „erschlichenen“ - Pflichtangaben nicht ein, vielmehr würden die genannten Werte tatsächlich um mehr als 10% überschritten, hat sie dies nicht hinreichend vereinzelt dargetan. Es mangelt an konkreten Zahlen zu den Angaben der Beklagten, aber auch zum tatsächlichen Kraftstoffverbrauch. Des Weiteren mangelt es an einer Darlegung zur Kenntnis der Verantwortlichen der Beklagten vom vorgenannten Umstand.
ee) Auch nur konkludente Angaben der Beklagten zu einem funktionierenden OBD-System sind nicht dargelegt. Dem Angebot oder der Lieferung einer Sache kann nicht die Erklärung entnommen werden, dass diese keine Mängel aufweise (Schönke/Schröder-Perron, StGB, 29. Aufl., § 263, Rn 17b). Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergibt, sind nicht dargelegt.
ff) Angaben der Beklagten zum Geräuschpegel und Abweichungen hiervon im Fall des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind nicht dargelegt.
gg) Aus welchen Gründen Angaben in der EG-Übereinstimmungserklärung zu den Stickoxidwerten und dem Geräuschpegel nicht dem geltenden Typgenehmigungsrecht entsprechen sollen, ist nicht ersichtlich.
hh) Auch nur konkludente Aussagen darüber, dass das Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sind nicht dargelegt. Dem Angebot oder der Lieferung einer Sache kann nicht die Erklärung entnommen werden, dass diese keine Mängel aufweise (Schönke/Schröder-Perron, a.a.O., § 263, Rn. 17b). Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergeben könnte, sind nicht dargelegt.
ii) Eine Täuschung der Beklagten Täuschung über Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht dargelegt. In der Forderung eines Preises liegt keine Aussage über dessen Angemessenheit (Schönke/Schröder-Perron, a.a.O., § 263, Rn 17a). Umstände, aus denen sich eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz ergibt, sind nicht dargelegt.
c) Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern (BGH, NJW 10, 1087, 1090). Die Handlungspflicht muss dabei dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen (BGHSt 37, 106, 119).
Die Beklagte hatte als Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors gegenüber der Klägerin weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus Ingerenz (vgl. zu den eine solche Garantenstellung begründenden Umständen Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 13 Rn 43 - 59).
aa) Die Beklagte könnte allenfalls durch Werbung für die von ihr hergestellten Pkw ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Klägerin gehabt haben. Werbung dient allerdings allein den Absatzinteressen des Werbenden und ist daher grundsätzlich ungeeignet, ein besonderes Vertrauensverhältnis mit Aufklärungspflichten zu begründen. Etwas anderes könnte höchstens für wertbildende Faktoren von ganz besonderem Gewicht gelten. In dem - engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages wurde eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers hinsichtlich schwerwiegender Schäden bei einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung angenommen (BayOblG, Beschluss vom 09.12.1993, 3St RR 127/93, Rn. 24, 25, juris). Die von der Klägerin bemängelten Einstellungen der Motorsteuerungssoftware stellen aber keinen wertbildenden Faktor von ganz besonderem Gewicht dar. So geht die Klägerin selbst davon aus, dass - derzeit - die Preise für Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 nicht sinken, da die Beklagte die Marktpreise - noch - manipuliere. Erst in ein bis zwei Jahren sei dann mit massiven Verlusten zu rechnen. Dass es dem gesunden Menschenverstand entspreche, dass ein derart manipuliertes Fahrzeug geringer bewertet werde als ein nicht manipuliertes Fahrzeug, so dass die „Wertminderung weiter spürbar“ sei, stellt keine dem angebotenen Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen. Der Gebrauchtwagenmarkt ist derart transparent, dass die Klägerin konkrete Anknüpfungstatsachen zu einer etwaigen Wertminderung aufgrund der Motorsteuerungssoftware vortragen müsste - etwa unter Bezugnahme auf Schwacke-Listen oder mobile.de.
Eine Täuschung über die Nutzbarkeit des Fahrzeugs - welche einen wertbildenden Faktor von besonderem Gewicht darstellen dürfte - hat der Klägerin nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen (s.o. 4.b)aa)),
Es droht auch kein Widerruf der Typgenehmigung mit Wirkung für alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten. Es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen.
bb) Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) folgt hier keine Garantenstellung der Beklagten. Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtgutes dient (Schönke/Schröder-Bosch StGB, 28. Aufl., § 13 Rn 35a mwN). Hier kommt ein Verstoß gegen die europarechtlichen Normen, die bei der Typgenehmigung den Einsatz von Abschalteinrichtungen verbieten - Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007; EU Richtlinie 2007/46/EG - in Betracht. In deren Schutzbereich fallen die hier von der Klägerin allein geltend gemachten Vermögensinteressen nicht. Diese Normen dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer könnten hierdurch allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit der von ihnen erworbenen Fahrzeuge geschützt sein. Diesbezüglich macht die Klägerin aber keinen Schaden geltend.
5. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 16 UWG.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ausreichend substantiiert dargelegt hat, welche Tatsachenbehauptungen der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug aus seiner Sicht unwahr und irreführend sind.
Die Beklagte hat jedenfalls nicht in der Absicht gehandelt, ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG aF auch BGHSt 27, 293 - 295, zit. nach juris, Rn 6, 7). Falls die Beklagte tatsächlich in Werbeunterlagen falsche Informationen haben sollte, würde darin mit bestimmten Leistungswerten unter Einhaltung der Euro 5 Norm kein - besonderer - Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen. Die von der Klägerin als angepriesener Vorteil genannten Grenzwerte der Euro 5 Norm (Seite 35 der Klageschrift vom 18.11.2016, Bl. 38 Bd I d.A.) mussten schließlich alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die Typgenehmigung zu erlangen.
6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 03.03.2010 (im Folgenden § 4 Nr.11 UWG a.F.).
Es ist bereits fraglich, ob § 4 Nr.11 UWG a.F. überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Jedenfalls hat die Beklagte hier nicht gegen Vorschriften verstoßen, deren Einhaltung § 4 Nr.11 a.F. schützt. §§ 1, 4, 5 Pkw-EnVKV gebieten lediglich, dass die im Typgenehmigungsverfahren erzielten Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte zu nennen sind (vgl. Begriffsbestimmungen in § 2 Nr.5, Nr.6 Pkw-EnVKV). Die Klägerin selbst bezweifelt nicht, dass die genannten Werte im Typgenehmigungsverfahren (Fahrkurven des NEFZ) erzielt wurden.
7. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25 EG-FGV.
Es kann dahinstehen, ob die EG-Übereinstimmungsbescheinigung im vorliegenden Fall unwirksam ist und ob daraus etwaige Schadensersatzansprüche für Pkw-Käufer folgen würden: Die Richtlinie 2007/46/EG und die sie konkretisierende VO (EG) 385/2009 dienen ausweislich ihrer Gründe ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus (Entsprechend für die die Richtlinie umsetzende EG-FGV: BR-Drs 190/09, A. Problem und Ziel, ferner S. 36, 49.). Jedenfalls die individualrechtlichen Vermögensinteressen der Klägerin sind dadurch nicht geschützt.
8. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 826 BGB.
a) Der Einbau der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen der Klägerin.
Bei der Prüfung, ob sich eine Handlung im Verhältnis zu den geltend gemachten Interessen des Anspruchstellers als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, ist eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen (vgl. Palandt-Sprau BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn 4). Auch im Rahmen des § 826 BGB gilt wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84 –, BGHZ 96, 231-244, zit. nach juris, Rn. 15). Der Verstoß muss in Beziehung zu den (Vermögens-)Interessen der Parteien gesetzt werden, um zu beurteilen, ob sich die Schädigung als sittenwidrig darstellt (BGH, Urteil vom 20. November 1990 – VI ZR 6/90 –, Rn 17, juris).
Hier kommt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs.2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 in Betracht. Den Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-Käufers ist der Hersteller nach dieser Norm aber nicht verpflichtet. Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung VO 715/2007 und die entsprechenden Nachfolgeverordnungen wie die VO (EG) 385/2009 dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (s.o.). Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer können durch die Verordnung als Einzelrechtsakt im gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystem allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit geschützt werden. Solche Schäden macht die Klägerin hier aber nicht geltend.
b) Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemissionen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Angaben zur Typgenehmigung oder zu Emissionswerten in etwaigen Prospekten sind nur bezüglich der im NEFZ gemessenen Werte miteinander vergleichbar. Über die im NEFZ gemessenen Werte hat die Beklagte aber nicht getäuscht (s.o. 4. b) cc) und dd)).
c) Auch das Verschweigen der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen - und im vorliegenden Fall besteht noch nicht einmal eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren in Betracht (Bamberger/Roth BGB, 3. Aufl., § 826 Rn 23 Fn 148). Dass es sich bei der Software und ihrer o.g. Wirkung um erhebliche wertbildende Umstände handeln würde, hat die Klägerin aber nicht dargelegt (s.o. 4 c) aa)).
C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.