Landgericht Braunschweig
Urt. v. 19.05.2017, Az.: 11 O 4153/16

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
19.05.2017
Aktenzeichen
11 O 4153/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger macht im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ im Zusammenhang mit einem PKW-Kauf gegen die Beklagte als Herstellerin des darin verbauten Motors deliktische Schadensersatzansprüche geltend.

Am 08.01.2014 erwarb der Kläger gegen Zahlung von 21.000 € von einem Dritten einen gebrauchten PKW des Herstellers Skoda. Hersteller des darin verbauten Motors vom Typ EA 189 ist die Beklagte.

Das Fahrzeug verfügt über eine Typzulassung nach EU5 nach Vorgabe der VO (EU) Nr. 715/2007. Die Einhaltung der maßgeblichen NOX- Emissionswerte hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang nur unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typengenehmigung durchgeführten gesetzlichen vorgeschriebenen Testlaufs, der aus fünf exakt vorgegebenen synthetischen Fahrkurven besteht, zu.

Das Kraftfahrbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte unter einer Vielzahl von Aspekten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustünde:

- Die Beklagte hafte zum einen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.

- Mit der Ausstellung einer unwirksamen - weil mindestens falsche Angaben zum Stickstoffausstoß enthaltenden - EG-Übereinstimmungsbescheinigung hafte die Beklagte auch aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB. Ferner nehme die Beklagte mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen in Anspruch, welches zu einer entsprechenden Vertrauenshaftung führe. Da die Vorschriften über die EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch drittschützenden Charakter hätten, hafte die Beklagte wegen der Ausstellung einer unwirksamen Bescheinigung auch nach § 823 Abs. 2 BGB.

- Die Beklagte sei ferner gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe falsche Angaben u.a. zum Bestehen einer Typengenehmigung, die tatsächlich gem. § 19 StVZO unmittelbar oder analog erloschen sei, mindestens aber zwingend entzogen werden müsste, zum NOX-Ausstoß, zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und - technisch nicht nachvollziehbar - zur Funktionstüchtigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen OBD-System gemacht. Wegen der Vielzahl der (weiteren) Tatsachen, über die der Kläger durch die Beklagte getäuscht worden sei, wird auf S. 92 von 148 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 25.04.2017 (Bl. 160 d. A.) verwiesen.

- Der begehrte Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich auch - zweifelsfrei - aus §§ 823 Abs. 2, 16 UWG, da die Beklagte mit der Einhaltung der Schadstoffwerte nach EU-5 geworben habe, die nicht eingehalten werden, ja sogar den Anschein eines besonders schadstoffarmen Fahrzeugs erweckt habe.

- Die Beklagte hafte auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11UWG aF und zwar vor folgendem Hintergrund: § 4 Nr. 11 UWG aF stelle eine Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, wenn die Norm, gegen die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF verstoßen werde, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB habe. Die Schutzgesetzcharakter habenden Vorschriften, gegen die vorliegend im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF verstoßen worden seien, seien §§ 1, 5 PKW-EnVKV und zwar nicht, weil die Beklagte keinen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht habe. Die Angaben seien auch nicht falsch gewesen, weil die Angaben nicht den im offiziellen Testverfahren ermittelten Werten entsprochen hätten. Falsch seien die Angaben gewesen, weil die im offiziellen Testverfahren ermittelten Werte nur mit der Hilfe der verfahrensgegenständlichen - unzulässigen - Software erreichbar gewesen wären. Ohne die unzulässige Software wären nämlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen höher als in den Unterlagen (Werbung etc.) der Beklagten angegeben.

- Das Verhalten der Beklagten sei -  - so der Kläger - auch sittenwidrig im Sinne von § 8256 BGB.. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten - u.a. aus Gewinnstreben - die Schädigung der Gesundheit, ja gar den Tod tausender Menschen in Kauf genommen und sich damit unter Erfüllung von gleich drei Mordmerkmalen mindestens des versuchten Mordes schuldig gemacht. Eine Schädigung des Vermögens aller Fahrzeugkäufer sei auch bewusst in Kauf genommen worden.

Insgesamt habe die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 5.250 € zu zahlen, da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug infolge des sog. „Abgasskandals“ einen entsprechenden Wertverlust erlitten habe. Zur Begründung der Höhe des Wertverlustes wird u.a. ausgeführt, dass eine Tochtergesellschaft der Beklagten - die XXX - die Rückstellungen für unvorhergesehene Wertverluste im Herbst 2015 um knapp 500 € je Fahrzeug erhöht habe und auch ein Autoanalyst von einem Wertverlust von mind. 500 € für jedes vom sog. „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeug ausgehe. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass derzeit die Preise nicht sinken würden und es lediglich in ein bis zwei Jahren zu einem Preiseinbruch kommen werde (Bl. 258 d. A.).

Die Beklagte habe auch weitere Schäden zu ersetzen. Diesbezüglich sei ein Feststellungsantrag zulässig, da der Kläger zwar einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bis zur Höhe des gezahlten Kaufpreises habe, aber weitere Schäden - z.B. Steuerschäden - derzeit nur drohten bzw. aufgrund der „Desinformationspolitik der Beklagten“ derzeit nicht beziffert werden könnten. Auch wenn es sich bei dem sog. „Abgasskandal“ um einen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellosen Betrugsskandal handele und sich die Verantwortlichen der Beklagten - wie bereits ausgeführt - mindestens des versuchten Mordes schuldig gemacht hätten, sei im Übrigen dennoch damit zu rechnen, dass die Beklagte aufgrund eines Feststellungsurteils zahlen werde, auch wenn die Höhe einer ggf. vom Kläger zu leistenden Nutzungsentschädigung zwischen den Parteien „hoch streitig“ sei.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 l TDI, FIN: TMBJE73T5C9063597 durch die Beklagtenpartei resultieren und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich des Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 l TDI, FIN: TMBJE73T5C9063597 an ihn einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 5.250,00 betragen muss, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2017;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm weiteren Schadensersatz, der über den o.g. Betrag hinausgeht, zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 l TDI, FIN: TMB-JE73T5C9063597, durch die Beklagte resultieren und

3. die  Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 866,32 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist betreffend den Klageantrag zu Ziff. 2 unzulässig, im Übrigen unbegründet.

I. Zum Klageantrag zu Ziff. 1:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer infolge des sog. „Abgasskandals“ - ohnehin nicht hinreichend vereinzelten - eingetretenen Wertminderung seines Fahrzeugs zu. Im Einzelnen:

1. Anspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung:

Losgelöst davon, dass die Grundsätze der Prospekthaftung auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar sind, hat der Kläger Werbung der Beklagten - der XXX - für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - einen Skoda - nicht vereinzelt dargelegt.

2. Ansprüche im Zusammenhang mit einer unwirksamen EG-Übereinstimmungsbe-scheinigung:

Ein Anspruch scheidet aus, da bereits nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte - die XXX AG -, die nicht Herstellerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs ist, dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt hat bzw. beifügen musste.

3. Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB:

Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheidet aus.

Eine aktive Täuschung der Beklagten - der XXX AG - betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - einen Skoda - hat der Kläger nicht dargelegt.

Eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen wiederum setzt eine - vorliegend nicht dargelegte - Garantenstellung gem. § 13 Abs. 1 StGB, nämlich voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat, die es rechtfertigt, ein Unterlassen dem aktiven Tun gleichzustellen. Die Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person - zumal in besonderer Weise - zum Schutz des gefährdeten Rechtsgutes aufgerufen ist und dass alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person vertrauen und vertrauen dürfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.03.2013, 3 Ws 4/12, zit. nach juris, Rn. 18). Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers-  mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wuchterhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede). Die weitere „Entfernung“ der Beklagten zum Kläger im vorliegenden Fall - bei der Beklagten handelt es sich „nur“ um einen Lieferanten des Herstellers des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs - dürfte es sogar rechtfertigen, das Bestehen einer Aufklärungspflicht wenn nicht gar auszuschließen, so aber doch mindestens auf „Vollkatastrophen“  zu beschränken, also auf Umstände, die dazu führen, dass der Kaufgegenstand (fast) wertlos ist oder überhaupt nicht mehr genutzt werden kann. Letztendlich kann diese Frage aber dahinstehen:

Der Kläger hat nicht vereinzelt dargelegt, dass - was die Aufklärungspflicht eines Verkäufers ausgelöst hätte - die Fehlerhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Software und die sonstigen beschriebenen Probleme am Markt einen wertbildenden Faktor von ganz besonderem Gewicht darstellen, dergestalt, dass es zu einem erheblichen Preisverfall der davon betroffenen Fahrzeuge gekommen ist. Zum einen bringt er selbst geringfügige Zahlen ins Spiel. Zum anderen wäre dem Kläger eine am Markt orientierte vereinzelte Darlegung auch möglich gewesen, da der Kraftfahrzeugmarkt generell durch eine erhebliche Transparenz  gekennzeichnet ist (vgl. zB die monatlichen sog. „Schwacke-Listen“) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit steht (zuletzt etwa der sog. „Dieselbarometer“). Letztlich geht aber auch der Kläger davon aus, dass derzeit - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - die Preise nicht sinken.

Ferner hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass das Fahrzeug überhaupt nicht mehr genutzt werden darf. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass die Typgenehmigung automatisch erloschen ist oder mindestens zwingend widerrufen werden muss:

Die Typgenehmigung ist nicht (beschränkt auf das streitgegenständliche Fahrzeug, denn weiter würde die Wirkung der Vorschriften selbst im Falle ihres Eingreifens nicht gehen) gem. §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Die genannten Vorschriften gelten nämlich nicht für den (allenfalls) hier vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeug schon vor Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Aus der Begründung zur damaligen Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO - vgl. BR-Drucksache 629/93, dort S. 15, 16 - folgt nämlich, dass diese Vorschrift ihrer Intention nach nur Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfassen sollte.  Dieses an der Entstehungsgeschichte der Norm orientierte Auslegungsergebnis wird durch eine systematische Auslegung  eindrucksvoll unterstützt: So sieht § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung für den Fall vor, dass an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine - einfache - Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Würde dies auch für Änderungen vor Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch den Hersteller gelten, würde die zeitlich nachfolgend in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV, welche den Widerruf der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht und der Behörde zumal noch ein Ermessen einräumt, keinen Sinn machen.

Die Typgenehmigung ist auch nicht analog §§ 19 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Angesicht der Regelung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV besteht nämlich keine Regelungslücke.

Ein zwingender Widerruf der Typgenehmigung (mit Wirkung für alle Fahrzeuge des verfahrensgegenständlichen Typs) droht ebenfalls nicht. Die zuständige Behörde - das KBA - hat das ihr gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass sie eine Entziehung der Typgenehmigung (für den betreffenden Fahrzeugtyp) in die Wege geleitet hat; die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FVG vorgegangen Eine Entziehung der Typgenehmigung hätte weiter ohnehin erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wenn in der Folge die zuständigen Landesbehörden von dem ihnen gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, 3 Bf 82/09, zit. nach juris Rn. 34).

Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten Tun (Ingerenz) ergibt sich vorliegend schließlich keine Garantenpflicht zugunsten des Klägers. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall nämlich nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (Schönke/Schröder/Stree/ Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13, Rn. 35a mwN). Als pflichtwidriges Vorverhalten der Verantwortlichen der Beklagten kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen die maßgeblichen europarechtlichen Normen, die den Einsatz von  Abschalteinrichtungen verbieten, in Betracht. Diese dienen indes ersichtlich nicht dem Schutz der hier allein betroffenen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus.

4. Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG:

Ein Anspruch scheidet schon deswegen aus, da der Kläger nicht eine werbende Äußerung der Beklagten - der XXX AG - betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - einen Skoda - vereinzelt dargelegt hat.

5. Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWGaF, 1, 5 PKW-EnVKV:

Ein Anspruch scheidet schon deswegen aus, da der Kläger nicht vereinzelt dargelegt hat, an welcher Stelle die Beklagte - die XXX AG - betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug - einen Skoda - falsche Angaben nach der PKW-EnVKV gemacht hat.

6. Anspruch aus § 826 BGB:

Ein Anspruch aus § 826 BGB, namentlich eine sittenwidrige Schädigung ist ebenfalls nicht dargelegt:

Soweit die Verantwortlichen der Beklagten nach Auffassung des Klägers gegen §§ 211, 212, 223 ff. BGB verstoßen haben, ist dies nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Verhaltens auszulösen: Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen - auch für solche aus § 826 BGB -- gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZR 109/84, zit. nach juris, Rn. 15). Die genannten Vorschriften  dienen - sicher - nicht dem Schutz des vom Kläger geltend gemachten Vermögensinteresses.

Ob weiter schon der Verstoß gegen die VO EG 715/2007 an sich sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist, kann dahinstehen, da die Verordnung ebenfalls nicht dem Schutz des hier geltend gemachten Vermögensinteressen dient.

Als Ansatzpunkt  für eine Haftung nach § 826 BGB kommt schließlich noch das Verschweigen von Umständen, die für den Kaufentschluss des Klägers von Relevanz waren, allen voran also das Verschweigen der verfahrensgegenständlichen Software in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Selbst innerhalb einer - vorliegend noch nicht einmal bestehenden - vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten; es besteht also keine allgemeine Offenbarungspflicht. Im Vertragsrecht ist zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist: Jeder möchte möglichst viel für sich selbst rausholen. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und  im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist;  ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.). Solche Umstände oder gar „Vollkatastrophen“ sind vorliegend nicht dargelegt (s.o.).

II. Zum Klageantrag zu Ziff. 2:

Der (nach den bisherigen Ausführungen ohnehin auch nicht begründete) Antrag ist bereits nicht zulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse. Der Kläger berühmt sich eines Anspruches auf Schadensersatz bis zur Höhe des Kaufpreises. Letzterer ist bezifferbar. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Darstellung des Klägers selbst, dass die Beklagte kaum auf die Verurteilung im Rahmen einer Feststellungsklage zahlen würde, da die „hoch streitige“ Frage einer vom Beklagten zu leistenden Nutzungsentschädigung in einem Feststellungsurteil offen bleiben würde.

III. Zum Klageantrag zu Ziff. 3:

Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch der geltend gemachte Nebenanspruch aus.

IV. Prozessuale Nebenentscheidungen:

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

V. Streitwert: Kostenstufe bis 19.000 €