Landgericht Braunschweig
Urt. v. 18.10.2017, Az.: 3 O 3228/16

Abgasskandal; Anfechtung; Leasingfahrzeug; Rücktritt; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
18.10.2017
Aktenzeichen
3 O 3228/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung des KBA ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.

2. Der Leasingnehmer kann den Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber nicht wirksam aus abgetretenem Recht anfechten, weil das Abtretungsrecht unübertragbar ist.

3. Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB ist zwar durch Leasing-Bedingungen übertragbar. Ein vom Leasingnehmer aus abgetretenem Recht erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber wegen des sog. Abgasskandals kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn dem Händler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach § 326 Abs. 5 i. V. m. § 246 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 S. 1 3. Alt. BGB entbehrlich.

4. Dem Leasingnehmer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Pkws Audi steht gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors kein Schadensersatzanspruch zu.

Tatbestand:

Der Kläger, der durch Vermittlung des Autohauses der Beklagten zu 1) einen gebrauchten xxx bei der xxx als Geschäftsfahrzeug geleast hat, verlangt im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung des Rückabwicklungsverhältnisses des Kaufvertrages über das Leasingfahrzeug zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin sowie gegenüber der Beklagten zu 2) als Herstellerin des Motors die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.

Der Kläger schloss - vermittelt durch die Beklagte zu 1) - durch Bestellung vom 26.02.2015 (Anlage K 1) und Leasingbestätigung vom 15.04.2015 (Anlage B 3 der Beklagten zu 1) einen Leasingvertrag mit der xxx, einer Zweigniederlassung der xxx (im Folgenden: Leasinggeberin), über einen zuvor als Werksdienstwagen genutzten xxx xxx, den die Beklagte zu 1) von der xxx erworben und an die Leasinggeberin weiterverkauft hat. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 03.03.2015 durch die Beklagte zu 1) übergeben.

Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge enthalten unter Ziffer I. folgende Klausel:

„11. Ansprüche und Rechte aus Sachmängeln

Der Leasing-Geber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab.

Der Leasing-Nehme nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Die §§ 536 bis 636d BGB finden insoweit keine Anwendung.

Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten.

Der streitgegenständliche Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 15.10.2015 - xxx - (unbezifferte Anlage des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 09.08.2017) zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die Beklagte zu 2) zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist.

Mit Schreiben vom 11.07.2016 (Anlage B 1 der Beklagten zu 1) bestätigte das KBA unter Bezugnahme auf seinen Bescheid xxx vom 15.10.2015 (bei der Datumsangabe 14.10.2015 handelt es sich um einen offenbaren Übertragungsfehler), dass für die betroffenen Fahrzeugtypen aus Cluster 2, Verkaufsbezeichnungen: u. a. xxx, dieser Nachweis inzwischen geführt worden und dass die von der Beklagten zu 2) vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Die betreffende technische Maßnahme zur Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Software-Update steht seit dem 18.07.2016 zur Verfügung, worüber der Kläger noch im Juli 2016 unmittelbar von der xxx informiert wurde.

Der Kläger erklärte im Hinblick auf die Softwaremanipulation durch die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 02.09.2016 (Anlage K 2) aus abgetretenem Recht die Anfechtung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin wegen arglistiger Täuschung, setzte ihr zur Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Frist zum 16.09.2016 und erklärte hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sein sollte, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte zu 1) antwortete mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2016 (Anlage K 3), in dem sie die Anfechtung mangels Abtretung und den Rücktritt mangels Aufforderung zur Nacherfüllung zurückwies sowie ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärte, im Zusammenwirken mit der Herstellerin Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung zu leisten.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin wirksam angefochten, weil die Beklagte zu 2) arglistig über die von ihr am Motor des Leasingfahrzeugs vorgenommene Manipulation getäuscht habe und sich die Beklagte zu 1) diese Täuschung zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus beruft er sich auf den hilfsweise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag, ferner auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Prospekthaftung. Gegen die Beklagte zu 2) meint der Kläger, einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu haben, den er auf Vertrauens- bzw. Garantiehaftung sowie auf unerlaubte Handlung stützt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin Volkswagen Leasing GmbH und der Beklagen zu 1) gemäß Kaufvertrag über den Pkw xxx, durch Rücktrittserklärung und durch Anfechtung des Klägers in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw durch die Beklagte zu 2) resultieren;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pkw im Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.077,74 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Kläger habe schon kein Anfechtungsrecht, außerdem müsse sie sich eine etwaige Täuschung der Beklagten zu 2) als unabhängige Händlerin nicht zurechnen lassen. Für ein Rücktrittsrecht des Klägers fehle es bereits an einem Sachmangel, jedenfalls aber einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Beklagte zu 2) bestreitet, den Kläger getäuscht zu haben. Ferner habe er keinen Schaden erlitten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich hinsichtlich des Klageantrages zu 1. daraus, dass er den Leasingvertrag mit der Leasinggeberin über das streitgegenständliche Fahrzeug erst dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen könnte, wenn der Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin wirksam vollzogen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.01.2007 - 20 U 4475/06 -, juris). Der Klageantrag zu 2. kann jedenfalls insoweit ein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO für sich beanspruchen, als damit alle über die von ihm im Verhältnis zur Beklagten zu 1) begehrten Rückabwicklung hinausgehenden, noch nicht bezifferbaren Schäden abgedeckt werden sollen. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klagantrages zu 3. ergibt sich aus den §§ 756 Abs. 1, 765 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

B.

In der Sache ist die Klage jedoch weder hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrags zu 1. (I.) noch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags zu 2. (II.) begründet. Mangels Begründetheit der Hauptforderungen zu 1. und 2. konnten auch die Nebenforderungen zu 3. und 4. keinen Erfolg haben.

I.

Der Kläger hat den Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin aus abgetretenem Recht weder wirksam gem. § 123 BGB angefochten (1.) noch durch Rücktritt gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB in ein Abwicklungsverhältnis gewandelt (2.). Ein solches kann er auch nicht aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB (3.) oder aus den Grundsätzen der Prospekthaftung herleiten (4.).

1. Die Anfechtungserklärung im Anwaltsschreiben des Klägers vom 02.09.2016 war schon deshalb nicht wirksam, weil der Kläger nicht anfechtungsberechtigt war. Zwar waren ihm durch die einbezogenen Leasing-Bedingungen „sämtliche Ansprüche und Rechte des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ abgetreten worden, doch konnte diese Abtretung nicht das Recht auf Anfechtung umfassen, weil es sich dabei um ein Recht höchstpersönlicher Natur handelt, das unübertragbar ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aul., § 413 Rn. 5).

2. Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB konnte durch diese Klausel zwar an den Kläger abgetreten worden. Auch war das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet (a). Gleichwohl ist auch der im Anwaltsschreiben vom 02.09.2016 hilfsweise erklärte Rücktritt nicht wirksam geworden, weil der Beklagten zu 1) zuvor entgegen § 323 Abs. 1 BGB keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und eine solche Fristsetzung auch nicht entbehrlich war (b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2007, 398, 399 [BGH 21.09.2006 - IX ZR 89/05] m. w. N.), der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend. Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d. h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Durch den bestandskräftigen Rückrufbescheid des KBA vom 15.10.2015 und dessen Freigabebestätigung vom 11.07.2016 ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt,

dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt;

dass die Beklagte zu 2) zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist;

dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten zu 2) vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen;

dass das KBA dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat: keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr, vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig, Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie bisherige Geräuschemissionswerte unverändert.

Aus diesen Feststellungen und Regelungen ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass

es sich bei der unzulässigen, zu beseitigenden Abschalteinrichtung um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass

die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16 -, juris Rn. 37).

b) § 323 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger dem Schuldner vor seinem Rücktritt vom Vertrag erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss. Eine solche Frist hat weder die Leasinggeberin als Käuferin noch der Kläger aus abgetretenem Recht bestimmt. Die Fristsetzung war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entbehrlich, weil keiner der hier in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände erfüllt war.

aa) § 326 Abs. 5 i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB berechtigt zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Das ist hier nicht der Fall, weil durch die Freigabebestätigung des KBA vom 11.07.2016 festgestellt ist, dass der in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mangel durch die von der Beklagten zu 2) vorgestellte technische Maßnahme behoben wird und dass dadurch auch keine Nachteile für Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen, ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment sowie bisherige Geräuschemissionswerte verbleiben. Die Freigabebestätigung des KBA und die Information des Klägers darüber durch die xxx, dass das Software-Update für das von ihm geleaste Fahrzeug zur Verfügung steht, lagen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 02.09.2016 auch schon vor.

Soweit der Kläger einen verbleibenden merkantilen Minderwert behauptet und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Minderwert von Unfallwagen beruft (Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23), ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Deren Hintergrund ist die über Jahrzehnte gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, juris, Rn. 4). Für den sog. Abgasskandal fehlt es aber an einer vergleichbaren Erfahrung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

Der Kläger müsste deshalb einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen ist, schon konkret darlegen. Das wäre ihm, wenn es eine solche Wertverschiebung denn gäbe, auch ohne Weiteres möglich, weil der Kraftfahrzeugmarkt generell schon sehr transparent ist (wie z. B. durch die sog. Schwacke-Liste) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z. B. durch das „DAT Diesel-Barometer“) steht. Ohne solche Anknüpfungstatsachen würde aber die dazu angebotene Einholung eins Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.

bb) Nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das kommt hier unter zwei Aspekten in Betracht, nämlich dem des arglistigen Verschweigens des Mangels und dem der Befürchtung, dass das Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen könnte. Beide Gesichtspunkte dringen im Ergebnis aber nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.12.2006 - V ZR 249/05 -, juris m. w. N.) ist der Käufer im Regelfall berechtigt, gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Soweit hier ein arglistiges Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung und des damit verbundenen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Betracht kommt, könnte zum einen ein solches arglistiges Verschweigen der Beklagten zu 1) weder selbst vorgeworfen noch zugerechnet werden. Zum anderen beruht diese Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass eine arglistige Täuschung die für die Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel beschädigt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13). Diese ohnehin nur „in der Regel“ anzunehmende Erwägung greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die angebotene Nachbesserung in Abstimmung mit dem KBA, d. h. der dafür zuständigen, unabhängigen Bundesbehörde und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgt.

Die bloße Möglichkeit oder Befürchtung, dass nach der (ersten) Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, begründet nicht die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vielmehr in § 440 S. 2 BGB ausdrücklich berücksichtigt. Danach gilt eine Nachbesserung jedenfalls grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Der Kläger hat das von ihm beschriebene Risiko also zunächst hinzunehmen. Die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB bleiben ihm für den Fall, dass die durchgeführte Nachbesserung fehlschlagen sollte, unbenommen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine mögliche Lebenszeitverkürzung von Motorbauteilen verweist, kommt hinzu, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Kaufvertrages gar keine Zusagen betreffend die Lebensdauer von Motorbauteilen gemacht hat, die darüber hinausgehen, dass auftretende Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers kann aber nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.

cc) Der in § 440 S. 1 3. Alt. BGB geregelte Ausnahmetatbestand der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung diesem unzumutbar ist, setzt schon begrifflich voraus, dass die Nacherfüllung als solche möglich ist. Daraus und aus der verwendeten Formulierung „außer in den Fällen des … § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht“ ergibt sich, dass es sich um eine Spezialregelung für Fälle handelt, die nicht schon von den §§ 326 Abs. 5 und 323 Abs. 2 BGB erfasst werden. Unter welchem Gesichtspunkt danach hier § 440 S. 1 3. Alt. BGB hier noch einschlägig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

3. Da § 281 BGB ebenfalls den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraussetzt und der in § 281 Abs. 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand dem des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entspricht, kann auf die Ausführungen dazu Bezug genommen werden (siehe oben A. I. 2. b bb).

4. Für die von der Rechtsprechung für den nicht gesetzlich regulierten und organisierten sog. Grauen Kapitalmarkt entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung ist beim Autokauf neben dem Gewährleistungsecht, das ohnehin schon durch § 434 Abs. 1 S. 3 BGB Prospektangaben zur Beschaffenheit zählt, kein Raum. Die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Anders als bei Kapitalanlagen steht für die Entscheidung über den Erwerb eines bestimmten Fahrzeugs eine Vielzahl verschiedener Informationsquellen zur Verfügung. Der Kaufinteressent kann sich etwa in diversen Autotest- und Fachzeitschriften sowie im Internet über das jeweilige Fahrzeug informieren und ein ihn interessierendes Fahrzeug anschauen und sogar probefahren (vgl. Urteil der Kammer vom 31.08.2017 - 3 O 21/17 -, juris Rn. 56).

II.

Gegen die Beklagte zu 2) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch weder aus Vertrauens- bzw. Garantiehaftung im Hinblick auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (1.) noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (2.), i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV (3.), i. V. m. § 16 UWG (4) und auch nicht aus § 826 BGB (5.) oder § 831 BGB (6) zu.

1. Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug (Anlage R 42a) kann der Kläger schon deshalb keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) herleiten, weil die Übereinstimmungsbescheinigung nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der xxx als Fahrzeugherstellerin auszustellen war und auch ausgestellt worden ist.

2. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wäre zunächst eine Täuschung des Klägers. Hinreichend dargetan hat der Kläger eine Täuschung über das Leasingfahrzeug - einen xxx - durch die Beklagte zu 2) - die xxx - allein hinsichtlich der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung. Insoweit ist aber keine aktive Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) ersichtlich, sondern allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung.

Eine solche Täuschung durch Unterlassen setzt aber eine Garantenstellung gem. § 13 Abs. 1 StGB voraus, d. h. dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93 -, juris Rn. 24 f.). Für die Beklagte zu 2) - die Volkswagen AG - muss das in der vorliegenden Konstellation, in der sie nur Lieferantin des Motors an die Fahrzeugherstellerin - die xxx - ist, die das Fahrzeug wiederum an die Beklagte zu 1) verkauft hat, die es wiederum an die Leasinggeberin weiterverkauft hat, mithin vom Kläger als Leasingnehmer denkbar weit entfernt ist, erst recht gelten.

Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2) würde gleichwohl dann bestehen, wenn, wie der Kläger meint, infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen wäre. Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit aber nur Veränderungen am Fahrzeug gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass „die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen“ und daher „gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist“ (vgl. Urteil der Kammer vom 31.08.2017, a. a O., Rn. 117 ff., 137 ff.).

Auch droht keine Entziehung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, weil das KBA in seinem Bescheid vom 15.10.2015 sein gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Doch selbst eine Entziehung der Typgenehmigung hätte erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeugs, wenn die zuständige Landesbehörde daraufhin wiederum von dem ihr gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde.

Dass aber die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist, weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum behaupteten merkantilen Minderwert (siehe oben A. I. 2. b aa) entsprechend.

Eine Garantenpflicht zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m. w. N.). Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm.

Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges aus.

3. Entsprechendes gilt für § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2) diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/15 -, juris Rn. 20, 23) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die - wie hier die EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie 2007/46/EG - an.

Den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Weder an diesen Stellen noch unter den anderen Erwägungsgründen der Richtlinie lässt sich demgegenüber ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (Seite 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. Urteil der Kammer vom 31.08.2017, a. a. O., Rn. 189 ff.)

4. Soweit der Kläger seine Schadensersatzforderung auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG stützt, dient § 16 UWG zwar ohne Zweifel dem Schutz des Verbrauchers. Der Kläger hat aber schon eine werbende Äußerung der Beklagten zu 2) - der xxx- betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug - einem xxx - nicht dargelegt.

5. Für eine Haftung aus § 826 BGB reicht allein der - feststehende - Verstoß der Beklagten zu 2) gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m. w. N.), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann. Aus den Erwägungsgründen der verletzten EG-Verordnung ergibt sich aber, wie gesagt, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient.

Damit verbleibt auch insoweit allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Auch innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Garantenstellung im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ausgeführt (siehe oben A. II. 2), trifft das auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu.

6. Mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände vermag schließlich auch § 831 BGB den Klageantrag zu 2. nicht zu begründen.

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

C.

Die im Beschlusswege erfolgte Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO.