Landgericht Braunschweig
Urt. v. 25.09.2017, Az.: 11 O 3968/16
Unzulässige Abschalteinrichtung; Motorsteuerungssoftware; Schadenersatz
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 25.09.2017
- Aktenzeichen
- 11 O 3968/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Eigentümer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motorsteuerungssoftware) versehenen Fahrzeugs kann keinen Schadensersatz vom Hersteller des Fahrzeuges verlangen, wenn eine vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebene Entfernung der Software möglich ist.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund des Fahrzeugs xxx mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): xxx und mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.
Die Ehefrau des Klägers kaufte mit Datum vom 10.06.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug xxx zum Preis von 22.440,00 € von einer dritten Person. Die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs ist auf den Kläger ausgestellt.
Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte.
In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe xxx verbaut. In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird als Abgasnorm EURO 5 bescheinigt. Die Einhaltung der dafür nach der EG-Verordnung maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im streitgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgerätes eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang unter den Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zu. Bewegt sich das Fahrzeug nicht in diesem eng vorgegebenen Geschwindigkeitsmuster, erkennt die Software dies und verringert die Abgasrückführung im Verhältnis zur Fahrt auf dem Prüfstand, wodurch sich die Stickoxidemissionen erhöhen.
Das Kraftfahrbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an.
Die hierzu von der Beklagten entwickelte und vom KBA bestätigte technische Maßnahme „Software-Update“ wurde dem Kläger durch die Beklagte spätestens im September 2016 angeboten.
Der Kläger ließ das „Software-Update“ in der Folge durchführen.
Unter dem 03.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatze auf, bis zum 18.11.2016 ihre Verpflichtung zum Schadensersatze dem Grunde nach anzuerkennen, was diese mit Schreiben vom 10.11.2016 ablehnte.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Motorsteuerungssoftware sowie wegen - nach Durchführung der Nachbesserung - zu befürchtender verringerter Energie, höheren Kraftstoffverbrauchs und veränderter Geräuschentwicklung zu.
Der Kläger beantragte:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mit mindestens € 5.001,00 nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.16 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54 zu erstatten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragte:
Klagabweisung.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, die Beklagte sei diesem darüber hinaus auch deshalb nicht zum Schadensersatze verpflichtet , weil sie ihn nicht getäuscht habe, ihm kein Schaden entstanden sei und deliktische Haftungsnormen nicht verwirklicht seien.
Es fand mündliche Verhandlung statt am 29.08.2017.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
I. Zunächst ist das Gericht - ungeachtet der Tatsache, dass das Fahrzeug von der Ehefrau des Klägers gekauft wurde - mit der von § 286 ZPO geforderten Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger, auf welchen die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs ausgestellt ist, der Eigentümer des Fahrzeugs und damit zur Geltendmachung des erhobenen Anspruchs auf Schadensersatz berechtigt ist.
II. Insoweit als der Kläger diesen Anspruch auf die Befürchtung stützt, dass sein Fahrzeug nach Durchführung der Nachbesserung eine verringerte Energie, einen höheren Kraftstoffverbrauch und eine veränderte Geräuschentwicklung aufweise (Klageschrift vom 13.12.2016) so ist die Klage bereits nicht schlüssig, denn dieser Vortrag genügt nicht dem Erfordernis hinreichender Vereinzelung im Tatsächlichen: Da die technische Maßnahme „Software-Update“ an dem klägerischen Fahrzeug bereits durchgeführt wurde, hätte der Kläger hierzu im Einzelnen substantiierten Tatsachenvortrag leisten können - die von ihm allgemein gehalten formulierte Befürchtung zukünftiger Schäden ist insoweit nicht ausreichend.
III. Insoweit als der Kläger diesen Anspruch auf die ursprünglich in seinem Fahrzeuge verbaute Motorsteuerungssoftware stützt, so muss die Klage bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Ankauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Ehefrau des Klägers und somit auch der Eigentumserwerb durch den Kläger in Kenntnis der Motorsteuerungssoftware erfolgte:
Mangels vertraglicher Bindung im Sinne des § 311 Absatz 1 BGB zwischen den Parteien des Rechtsstreits kommen als Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte lediglich deliktische Haftungsnormen (§§ 823 Absatz 2, 826 BGB) in Betracht. Auf diese jedoch kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil der Kläger bei Eigentumserwerb Kenntnis vom Vorhandensein der das Abgasrückführungsventil steuernden Software des Motorsteuerungsgerätes hatte. Es ist gerichtsbekannt, dass der Verbau dieser Software in von der Beklagten hergestellten Motoren des Typs EA 189 in den Monaten ab September 2015 eine die Medienöffentlichkeit nicht nur in Deutschland beherrschende Berichterstattung ausgelöst hat. Das Gericht ist mithin mit der von § 286 ZPO geforderten Gewissheit davon überzeugt, dass auch der Kläger, der aktiv am Straßenverkehr und damit auch am öffentlichen Leben in Deutschland teilnimmt, hiervon Kenntnis hatte. Damit aber wären die - im Falle kaufrechtlicher Mängelgewährleistung vorrangig zu prüfenden - Mängelgewährleistungsrechte des Klägers als Käufer gegen den Verkäufer nach §§ 433, 434 Absatz 1, 437 BGB gemäß § 442 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Bereits aus diesem Gesichtspunkte mangelnder Schutzbedürftigkeit des Klägers ist ihm auch die deliktische Inanspruchnahme der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs zu versagen, denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, könnte der Käufer in diesem Falle eines Ausschlusses seiner kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer stattdessen oder wahlweise aus Delikt den Hersteller in Anspruch nehmen
IV. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn ohnehin sind bereits dem Grunde nach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB:
a) Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger wird bereits nicht behauptet, eine solche ist auch nicht ersichtlich.
b) Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss.
Die Beklagte hatte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten:
aa) Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht.
Die seitens des Klägers bemängelten Einstellungen der Motorsteuerungssoftware stellen aber keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, der eine Offenbarungspflicht eines Verkäufers begründen würde: So geht der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 03.11.2016 ohne weitere vereinzelte Begründung davon aus, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs eingetreten sei. Dies aber stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen. Der Gebrauchtwagenmarkt ist derart transparent, dass der Kläger konkrete Anknüpfungstatsachen zu einer etwaigen Wertminderung aufgrund der Motorsteuerungssoftware vortragen müsste.
Eine Offenbarungspflicht für einen Verkäufer ergäbe sich auch nicht vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Verwendbarkeit des Fahrzeugs: Die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen, da diese Vorschrift nicht für Abweichungen vom genehmigten Typ vor Inverkehrbringen gilt. § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO sieht ein - automatisches - Erlöschen der Typgenehmigung nur für den Fall vor, dass an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen werden. Als § 19 Abs. 2 StVZO neu gefasst wurde, stellte der Gesetzgeber klar, dass diese Vorschrift nur für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt (vgl. BR-Drs 629/93 S. 15 - 16). Anderenfalls würde auch die später in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs.3 Nr.2 EG-FGV leer laufen, die den Widerruf (nicht etwa das automatische Erlöschen) der Typgenehmigung erst dann ermöglicht, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, wobei diese Entscheidung zudem in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
Die Typgenehmigung ist auch nicht analog § 19 Abs.7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, sondern § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV stellt die Ermessensvorschrift dar, nach der eine Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn es an der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ fehlt.
Es droht auch kein Widerruf der Typgenehmigung mit Wirkung für alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als zuständige Behörde hat das ihm zustehende Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten. Es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen.
Wenn aber selbst ein Verkäufer gegenüber einem Käufer - bei bestehender vertraglicher Bindung - keine Offenbarungspflicht über die Motorsteuerungssoftware gehabt hätte, so kann diese erst recht nicht die Beklagte als Herstellerin ohne vertragliche Bindung gegenüber dem Kläger treffen.
bb) Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt hier keine Garantenstellung der Beklagten. Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtgutes dient. Die vorliegend seitens des Klägers allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen europarechtlichen Normen, die bei der Typgenehmigung den Einsatz von Abschalteinrichtungen verbieten - Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007; EU Richtlinie 2007/46/EG. Diese dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer könnten hierdurch allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit der von ihnen erworbenen Fahrzeuge geschützt sein. Diesbezüglich macht der Kläger aber keinen Schaden geltend.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.12, Art.18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25 EG-FGV:
Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen: Weder die Richtlinie Nr. 2007/46/EG noch die EG-FGV aber dienen dem Schutz des Vermögens von Käufern eines Fahrzeugs: Die Richtlinie Nr. 2007/46/EG dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie) ab. Die EG-FGV setzt diese Richtlinie und weitere Richtlinien mit entsprechendem Regelungszweck in deutsches Recht um.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 826 BGB:
a) Der Einbau der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen des Klägers.
Bei der Prüfung, ob sich eine Handlung im Verhältnis zu den geltend gemachten Interessen des Anspruchstellers als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, ist eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Auch im Rahmen des § 826 BGB gilt wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Der Verstoß muss in Beziehung zu den (Vermögens-)Interessen der Parteien gesetzt werden, um beurteilen zu können, ob sich die Schädigung als sittenwidrig darstellt.
Hier kommt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 in Betracht. Den Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-Käufers ist der Hersteller nach dieser Norm aber nicht verpflichtet. Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung VO 715/2007 dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer können durch die Verordnung als Einzelrechtsakt im gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystem allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs geschützt werden. Solche Schäden macht der Kläger hier aber nicht geltend.
b) Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemission vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aussagen, die zur Typgenehmigung oder zu Werten in der Übereinstimmungsbescheinigung getroffen werden, beziehen sich immer auf die Emissionen im NEFZ. Nur diesbezüglich sind die Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar.
c) Auch das Verschweigen der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen - und im vorliegenden Fall besteht noch nicht einmal eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren oder der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes zu seinem Zweck in Betracht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (s.o. A. IV. 1. b) aa)).
B) Mangels begründeten Anspruches in der Hauptsache waren dem Kläger auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht zuzusprechen.
C) Die Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
D) Der Streitwert folgt den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO.