Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2004, Az.: 10 Ta 241/04
Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen für die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vollstreckungsaussichten ; Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ; Folgen einer Beschreitung von verschiedenen gleichwertigen prozessualen Wegen den kostspieligeren Weg durch die unbemittelte Partei; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die unbemittelte Partei vor dem Arbeitsgericht ; Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Waffengleichheit und Chancengleichheit bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ; Günstige Kassenlage der öffentlichen Haushalte und der Finanzierbarkeit der Folgen als zusätzliches Tatbestandsmerkmal ; Auswirkungen einer Beschreitung der Klage statt des Mahnverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 04.06.2004
- Aktenzeichen
- 10 Ta 241/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 30000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2004:0604.10TA241.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 27.02.2004 - AZ: 2 Ca 107/04
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 2 ZPO
- § 114 ZPO
- Art. 1 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 1 Abs. 3 GG
- § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG
- § 317 Abs. 1 S. 12 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte Beweisschwierigkeiten droht.
- 2.
Prozesskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu verweigern, wenn die unbemittelte Partei von verschiedenen gleichwertigen prozessualen Wegen den kostspieligeren beschreitet. Die Einleitung des Mahn- statt des Klagverfahrens ist dabei von ihr nur dann zu verlangen, wenn mit dem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Schuld förmlich anerkannt oder den Arbeitnehmer auf dessen Zahlungsaufforderung vertröstet und baldige Zahlung angekündigt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vorprozessual die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht bestritten hat und nicht erkennbar ist, weitern Zahlungsaufschub zu erreichen und deshalb davon auszugehen ist, dass er gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird.
- 3.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die unbemittelte Partei ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO vor dem Arbeitsgericht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Entscheidungsreife der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ungewiss ist, ob, wie und wann sich der Arbeitgeber gegen die Klage verteidigen wird. Arbeitgerichtliche Verfahren sind auch in einfachen gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass bei einer derartigen Ungewissheit im Regelfall auch eine vermögende Partei die Unterstützung durch die Rechtsantragstelle als nicht ausreichend ansehen und sich daher nicht selbst vertreten, sondern vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit de Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wird.
- 4.
Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte und der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen erhalten die §§ 114 ff. ZPO nicht. Es kann von den Arbeitsgerichten auch nicht in diese Normen hinein interpretiert werden. Sie dürfen daher die allgemein bekannte schlechte Finanzlage der öffentlichen Haushalte und insbesondere deren in den letzen Jahren stark gestiegene Belastung durch die Ausgaben für Prozesskostenhilfe nicht als Anlass dafür nehmen, um die Staatskasse zu entlasten. Es ist vielmehr einzig und allein dem Gesetzgeber vorbehalten, im Rahmen des verfassungsrechtlichen Möglichen
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 27.02.2004 -2 Ca 107/04- aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 20.02.2004 gewährt. Die Bewilligung erfolgt ratenfrei.
Ihm wird Rechtsanwältin P... in S.... beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Kläger war vorn 01.11.2003 bis 31.12.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer und Lagerarbeiten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter § 5 Vergütung in Ziffer 6 eine doppelte Ausschlussfrist. Danach müssen Entgeltansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen zwei Monaten nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Bleibt die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen erfolglos, müssen die Ansprüche binnen zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für November und Dezember 2003 mit dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von 1.500,00 EUR monatlich ab, zahlte den sich ergebenden Nettobetrag jedoch nicht an den Kläger aus. Dieser forderte - wie er in der Beschwerdeinstanz innerhalb der vom Landesarbeitsgericht gesetzten Frist vorgetragen hat - von Anfang Dezember 2003 bis Mitte Januar 2004 die Beklagte wöchentlich mündlich zur Zahlung auf. Er wurde wie seine Kollegen vertröstet und auf zeitnahe Zahlungen verwiesen, die nicht erfolgten. Der Kläger bezog vom 19. bis 31.12.2003 Sozialhilfe in Form von Hilfe von Lebensunterhalt von 504,49 EUR. Mit seiner am 20.02.2004 erhobenen und am 02.03.2004 zugestellten Klage begehrte der anwaltlich vertretene Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihm 3.000,00 EUR brutto abzüglich 504,49 EUR Sozialhilfe nebst Zinsen zu zahlen. Zugleich beantragte er unter Beifügung vollständiger Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 27.02.2004 wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag einschließlich des Beiordnungsantrages zurück. Es handele sich um einen einfachen Zahlungsanspruch, der lediglich die Addition zweiter Monatsfestvergütungen unter Absetzung der Sozialhilfe erfordere. Dem Kläger sei zumutbar, diesen Anspruch - gegebenenfalls nach Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungshilfe - über die Rechtsantragsstelle des Gerichts geltend zu machen. Angesichts des geringen Streitwertes, des einfachen Sachverhaltes und der fehlenden Verteidigung der Beklagten hätte auch eine vermögende Partei keinen Rechtsanwalt beauftragt.
Im Gütetermin vom 24.03.2004 erschien der Kläger ohne Rechtsanwalt. Es erging ein klagstattgebendes Versäumnisurteil, das bisher nicht zugestellt werden konnte, weil die Beklagte unter der angegebenen Anschrift nicht mehr zu ermitteln ist.
Gegen den ihm am 02.03.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.02.2004 wendet sich der Kläger mit seiner am 02.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten begehrt. Er weist daraufhin, dass die Klage das Wissen voraussetze, dass die bezogene Sozialhilfe von der Klagforderung abgesetzt werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass auch rechtsunkundige Bürger sich anwaltlicher Hilfe versichert hätten. Durch Beschluss vom 05.04.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass es sich von selbst verstehen, dass nicht für denselben Zeitraum Sozialhilfe und volles Arbeitsentgelt begehrt werden könne. Auch bei Klagerhebung über die Rechtsantragsstelle hätte der erforderliche Abzug der Sozialhilfe vorgenommen werden können. Zudem fehle es nach wie vor an einer zustellfähigen Anschrift der Beklagten.
In der Beschwerdeinstanz hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgetragen, er habe unmittelbar Klage erhoben, weil angesichts des Umstands, dass die Beklagte ihn auf die vielfachen Zahlungsaufforderungen nur vertröstet, aber nicht gezahlt habe, damit zu rechnen gewesen sei, dass die Beklagte Widerspruch einlegen und es ohnehin zu einem Gerichtsverfahren kommen werde.
Der Kläger bezieht ausweislich des Bescheids der Gemeinde F.... vom 30.03.2004 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Weitere Einkommensquellen außer dem Kindergeld hat er nicht.
B.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig(§ 78 S. 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch begründet.
I.
In der Beschwerdeinstanz ist das gesamte Bewilligungsverfahren zur Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich den Prozesskostenhilfeantrag einschließlich des Beiordnungsantrages zurückgewiesen. Es hat zwar keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen es die Prozesskostenhilfe versagt hat. Der angegriffene Beschluss verhält sich lediglich zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger - ohne Begründung und ohne Differenzierung nach Erfolgsaussicht oder Hilfsbedürftigkeit - auch die Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Da der Kläger mit seiner Beschwerde weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, unterliegt der angegriffene Beschluss der uneingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts auch hinsichtlich des Vorliegen der Erfolgsaussicht und der Hilfsbedürftigkeit sowie des Fehlens der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 127, Rz. 36).
Bei der Entscheidung ist auch das neue, innerhalb der vom Landesarbeitsgericht gemäß § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO gesetzten Frist erfolgte Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BAG, 18.11.2003, 5 AZB 46/03<1 2 a d.Gr.>).
II.
Dem Kläger ist für die Leistungsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 ZPO.
1.
Die eingeklagten Entgeltansprüche für November und Dezember 2003 sind unstreitig. Sie sind auch nicht verfallen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der in § 5 Ziffer 6 des Arbeitsvertrages einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist um eine verbotene Überraschungsklausel handelt, weil sie unter irreführender Überschrift und ohne Hervorhebung in den Vertrag eingefügt worden ist (vgl. BAG, 29.11.1995, 5 AZR 447/94, AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz), ob die Länge der formularmäßig vereinbarten Ausschlussfrist einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB standhält und ob § 309 Nr. 13 BGB einer einzelvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist entgegensteht. Forderungen müssen nämlich nicht mehr geltend gemacht werden, um eine Ausschlussfrist zu wahren, wenn der Arbeitgeber wie hier durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen hat. Die Entgeltanspriüche des Klägers sind damit streitlos gestellt worden (BAG, stRspr seit Urteil vom 20.10.1982, 5 AZR 110/82, AP Nr. 76 zu § 4 TVG - Ausschlussfristen <1 a d.Gr.>, zuletzt Urteil vom 10.10.2002, 8 AZR 8/02, AP Nr. 169 zu § 4 TVG-Ausschlussfristen <II 2 e bb (2)>).
2.
Die gemäß § 115 SGB X auf das Sozialamt übergegangen Ansprüche hat der Kläger von der Klagforderung abgesetzt.
3.
Dem Kläger ist nicht etwa deshalb die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Beklagte zwischenzeitlich offensichtlich ihren Geschäftsbetrieb jedenfalls am bisherigen Geschäftssitz aufgegeben hat, derzeit keine zustellfähige Anschrift bekannt ist und die Vollstreckungsaussichten damit zweifelhaft sind.
Zwar müssen die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (LAG Hamm, 12.02.2001, 4 Ta 277/00, NZA-RR 2002, S. 157 <II 1.1. d.Gr.> m.w.N.; Zöller-Philippi, a.a.O., § 119, Rz. 44, 46). Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das wie ausgeführt eine vollwertige Tatsacheninstanz ist und deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht selbständig nachprüft (Zöller-Philippi, a.a.O., § 127, Rz. 34). Auch kann bei fehlenden Vollstreckungsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Dabei kann dahinstehen, ob diese Frage bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten (so Zöller-Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 29) oder erst bei der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, zu erörtern ist (so Wax in MK-ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 102; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 114, Rz. 31). Am Prüfungsmaßstab ändert sich dadurch nichts.
Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte Beweisschwierigkeiten droht (OLG Düsseldorf, 23.12.2003, 8 W 0781/03, 8 W 781/03, JurBüro 2004, S. 147 <11 1 d.Gr.>; OLG Hamm, 10.11.98, 29 W 118/98, NJW-RR 1999, S. 1737; OLG Celle 29.08.1996, 9 W 88/96, NJW 1997, S. 532). Der bloße Umstand, dass die Beklagte ihre Tätigkeit am bisherigen Geschäftssitz aufgegeben hat und noch nicht bekannt ist, ob sie noch Geschäftstätigkeit entfaltet und vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt und ob das zwischenzeitlich ergangene Versäumnisurteil ihr zugestellt werden kann, macht die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur ungewiss. Die Vermögenslosigkeit der Beklagten steht jedoch nicht fest, ebensowenig ist sicher, dass sie nicht ausfindig gemacht werden kann.
4.
Die Rechtsverfolgung des Klägers ist nicht mutwillig, obwohl er sogleich Zahlungsklage erhoben hat, statt das Mahnverfahren zu beschreiten.
a)
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG geregelten Rechtsstaatsgrundsatz gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation der bemittelten und der unbemittelten Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Rechtsstaatsgrundsatz verwehrt es den Parteien grundsätzlich, ihre Rechtsansprüche eigenmächtig durchzusetzen, und verweist sie auf die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte. Dies bedingt im Umkehrschluss die Pflicht des Staates, Gerichte zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche einzurichten und den Zugang zu diesen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen. Daraus folgt, dass der Staat Vorkehrungen treffen muss, die auch unbemittelten Parteien einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Dies ist durch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) geschehen. Diese Vorschriften verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88 u.a., BVerfGE 81, 347 <356 f.> mw.N.).
aa)
Die Fachgerichte, die an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG), haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der dafür erforderlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO dieses sich aus der Verfassung ergebende Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu beachten, denn das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, die die Fachgerichte zu wahren haben (BVerfG, 15.01.1958, 1 BvR 400/5 1, BVerfGE 7, 198 <205 f.>[BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]). Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der günstigen Kassenlage der öffentlichen Haushalte und der Finanzierbarkeit der Folgen der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen enthalten die §§ 114 ff. ZPO dagegen nicht. Es kann von den Arbeitsgerichten auch nicht in diese Normen hinein interpretiert werden. Sie dürfen daher die allgemein bekannte schlechte Finanzlage deröffentlichen Haushalte und insbesondere deren in den letzten Jahren stark gestiegene Belastung durch die Ausgaben für Prozesskostenhilfe nicht als Anlass dafür nehmen, die bestehenden Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesetz- und verfassungswidrig einschränkend auszulegen, um die Staatskasse zu entlasten. Es ist vielmehr einzig und allein dem Gesetzgeber vorbehalten, im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen die Gesetzeslage zu ändern, um so die öffentlichen Haushalte zu entlasten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2002, 2 Ta 591/02, NZARR 2002, S. 656). Im Hinblick darauf, dass die Ausgaben für Prozesskostenhilfe im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Niedersachsen mittlerweile mit 46 Mio. EUR jährlich bereits 7% der Gesamtausgaben dieser Gerichtsbarkeit ausmachen (Bericht der CDU-Fraktion aus dem Nds. Landtag, November 2003,Nr. 5) und die niedersächsische Arbeitsgerichtsbarkeit jährlich inzwischen 4,3 Mio. EUR entsprechend 25% ihrer Gesamtausgaben für Prozesskostenhilfe aufwenden muss, besteht allerdings insoweit dringender Handlungsbedarf.
bb)
Der vorstehend dargelegte Zweck der Prozesskostenhilfe gebietet jedoch nicht, der unbemittelten Partei jeden von ihr angestrengten Prozess, in dem Erfolgsaussicht besteht, durch Finanzierung zumindest ihrer eigenen und der Gerichtskosten zu ermöglichen. Die unbemittelte Partei braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, 13.03.1990, Az: 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 <357>). Prozesskostenhilfe ist daher zu verweigern, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dann ist die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO(OLG Bremen, 24.11.1995, 5 WF 86/95, OLGR Bremen 1996, 106; Zöller-Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 30). Mutwillig handelt eine unbemittelte Partei dabei unter anderem, wenn sie von verschiedenen gleichwertigen prozessualen Wegen den kostspieligeren beschreitet (OLG Stuttgart 06.06.1936, 1 W 20/86, JW 1936, S. 2663; OLG Zweibrücken, 26.10.1998, 5 WF 104/98, FamRZ 2000, 756; Zöller-Philippi, a.a0., § 114, Rz. 34).
b)
Bei Anlegung dieses Maßstabs war der Kläger berechtigt, das Klag statt des Malmverfahrens zu beschreiten, weit ihm dieses eine schnellere und effizientere Rechtsverfolgung als das Mahnverfahren ermöglichte.
Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg als das Klagverfahren zu einem Vollstreckungstitel eröffnen (BGH, 21.03.2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221 <225>). Die Einleitung des Mahn- statt des Klagverfahrens ist deshalb nur dann der von der unbemittelten Partei einzuschlagende kostengünstigere, aber prozessual gleichwertige Weg, wenn mit dem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen ist, die Partei also davon ausgehen kam sie werde bereits durch das Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel erlangen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Königsberg, 15.01.1932, 5 W 8/32, JW 1932, S. 661). Andernfalls führt das Mahnverfahren zu einer unnötigen, von der unbemittelten Partei nicht hinzunehmenden Verzögerung (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Vor § 688, Rz. 2). Auch der unbemittelten Partei ist es nicht verwehrt, den sichersten und schnellsten Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu wählen (Zöller-Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 33). Das gilt insbesondere bei einer Leistungsklage auf rückständiges Entgelt wie im vorliegenden Fall. Hier ist der unbemittelte Arbeitnehmer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die schnellstmögliche Erlangung eines Titels angewiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsgerichtsverfahren im Regelfall innerhalb weniger Wochen nach Klagerhebung ein Gütetermin stattfindet, in dem jedenfalls bei Säumnis der beklagten Partei oder Vergleichsbereitschaft beider Parteien ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann.
Mit einem Widerspruch ist nicht zu rechnen, wenn der Arbeitgeber seine Schuld förmlich anerkannt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger auf dessen Nachfragen, warum der fällige Lohn nicht gezahlt werde, unter Hinweis auf einen momentanen finanziellen Engpass nur vertröstet und baldige Zahlung angekündigt, ohne dass diese tatsächlich erfolgt ist. In dieser Situation durfte auch der zur Durchsetzung seiner Ansprüche Prozesskostenhilfe benötigende Kläger das Klagverfahren beschreiten und musste sich nicht auf das Mahnverfahren verweisen lassen (a.A. OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies gilt auch, obwohl die Beklagte vorprozessual die Ansprüche des Klägers nicht bestritten hat und nicht erkennbar ist, mit welchen Argumenten sie sich gegen diese verteidigen will (a.A. LG Lüneburg, 21.09.2001, 8 0 247/01, NJW-RR 2002, S. 647). Hat der Arbeitgeber trotz Zahlungsaufforderung - ohne ein förmliches Anerkenntnis abzugehen - nämlich über einen erheblichen Zeitraum fällige und unstreitige Lohnansprüche nicht erfüllt, so zeigt dies, dass er nicht zahlungswillig oder --Fähig ist und davon auszugehen ist, dass er jede Möglichkeit nutzen wird, weiteren Zahlungsaufschub zu erreichen. Es ist deshalb auch zu erwarten, dass er zum weiteren Zeitgewinn gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird (Friedlaender, Anm. zu OLG Königsberg vom 15.01.1932, JW 1932, 661 <662>). Besteht in dieser Konstellation also eine hohe Wahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Arbeitgebers und damit einer Verzögerung der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des unbemittelten Arbeitnehmers, so darf dieser den nach der ex-ante-Prognose sichersten, weil schnellsten Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und damit das Klagverfahren beschreiten.
Ob sich der Kläger auf das Mahnverfahren hätte verweisen lassen müssen, wenn er vorprozessual die Beklagte nicht einmal zur Zahlung aufgefordert hätte, bei Klagerhebung also nicht gewusst hätte, ob diese nicht bereits auf eine bloße Mahnung erfüllt hätte, so dass eine Titulierung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Auf., § 114, Rz. 29), kann dahinstehen.
III.
Der Kläger kann auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder durch Ratenzahlungen aufbringen.
Der Kläger erhält - wie bei Antragstellung - nach wie vor Sozialhilfe. Wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung (LAG Köln, 18.09.2003, 8 Ta 209/03, juris). Dies ergibt sich aus § 2 Abs. Satz 1 BSHG, wonach der Bezug von Sozialhilfe die anderen Träger von Sozialleistungen nicht entlastet. Die bezogene Sozialhilfe findet demnach bei der Prüfung der Bedürftigkeit keine Berücksichtigung (Zöller-Philippi, a.a.O., § 115, Rz. 18 m.w.N.).
IV.
Dem Kläger ist auch seine Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin beizuordnen.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Der urbemittelten Partei ist deshalb gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein Anwalt nur beizuordnen, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Die Beklagte war nicht durch einen Anwalt vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts an den Kläger erscheint jedoch erforderlich.
1.
Bei der Prüfung, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO ist, haben die Fachgerichte das durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit von unbemittelter und bemittelter Partei zu beachten. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Ableitung des Instituts der Prozesskostenhilfe im Einzelnen wird verwiesen auf die Ausführungen unter B II 4 a dieses Beschlusses.
Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, beurteilt sich im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit der unbemittelten Partei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der unbemittelte Arbeitnehmer auf die Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts verwiesen werden kann. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, 12.04.1983, 2 BvR 1304/80, 2 Bv11 432/81, BVerfGE 63, 380 <394>; BVerfG, 18.12.2001, 1 BvR 391/01, FamRZ 2002, S. 531 <1 1 c d.Gr.>).
2.
Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Kläger zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich. Der weitere Verfahrensablauf war im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht absehbar. Gerichtliche Verfahren sind auch in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.
Maßgeblich für die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich war, ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Das war der 16.03.2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein Begehren schlüssig begründet, vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht und die Beklagte Gelegenheit gehabt, binnen angemessener Frist von zwei Wochen zum Prozesskostenhilfegesuch Stellung zu nehmen (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., § 119, Rz. 46 a.E.).
Dass das Arbeitsgericht den Antrag rechtsfehlerhaft zu diesem Zeitpunkt bereitsabgelehnt hatte, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen (vgl. OLG Köln, 09.11.1998, 14 WF 173/98, FamRZ 1999, S. 1146 <113 d.Gr.>; Zöller-Philippi, a.a.O., § 119, Rz. 45 f.)
b)
Am 16.03.2004 bestand zwar im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien kein deutliches Ungleichgewicht, so dass nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit dem Kläger ein Rechtsanwalt beizuordnen war (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2002, S. 531 <a.a.O.".
Auch handelt es sich - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - in der Tat um einen einfach gelagerten Fall, bei dem zur Schlüssigkeit der Klage lediglich die Addition der beiden Bruttonmonatsvergütungen und die Absetzung der bezogenen Sozialhilfe erforderlich war. Es spricht nichts dagegen, dass der Kläger - vorausgesetzt, ihm war deren Existenz bekannt und es war ihm möglich, zum Arbeitsgericht Celle zu gelangen - sich zur Einreichung der Klage der Hilfe der Rechtsantragsstelle hätte bedienen können. Der Kläger hat jedoch Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur für die Einreichung der Klage, sondern für die Durchführung des gesamten arbeitsgerichtlichen Verfahrens und damit auch zumindest einer mündlichen Verhandlung begehrt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Antrag des Klägers am 27.02.2004 war die Klagschrift noch nicht zugestellt, die Beklagte hatte also noch keine Gelegenheit gehabt, zu der Klage Stellung zu nehmen. Das Arbeitsgericht durfte daher seinen Beschluss nicht darauf stützen, die Beklagte werde sich gegen die Klage nicht verteidigen. Es war zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig wie im Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 16.03.2004 absehbar, wie sich die Beklagte weiter verhalten würde.
Es bestanden folgende Möglichkeiten:
Die Beklagte, die gemäß § 47 Abs. 2 ArbGG nicht aufgefordert worden ist, zur Klage Stellung zu nehmen, hätte ohne vorherige schriftsätzliche Einlassung zum Gütetermin- mit oder ohne anwaltliche Vertretung - erscheinen und Einwendungen erheben können, etwa die des Verstreichen der vertraglichen Ausschlussfrist oder einer Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen. Derartige Konstellationen treten gerichtsbekannt vor den Arbeitsgerichten häufig ein (vgl. dazu LAG Sachsen, 23.06.1998, 2 Ta 99/98, LAGE Nr. 31 zu § 114 ZPO). Gerade in diesem Fall wäre aber der Kläger auf (anwaltlichen) Beistand angewiesen gewesen. Der Richter kann und darf diesen Beistand nicht leisten. Er kann nicht objektiv Recht sprechen und zugleich die Interessen einer Partei wahrnehmen, sondern muss unparteiisch bleiben (LAG Sachsen, a.a.O.; OLG Nürnberg, 20.02.1996, 10 WF 460/96, FamRZ 1997, S. 215; Zöller-Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 3 a). Auch die Rechtsantragsstelle hätte den Kläger nicht bei der Terminwahrnehmung unterstützt (LAG Sachsen, a.a.O.).
Die Beklagte hätte auch - wie tatsächlich geschehen - zum Gütetermin nicht erscheinen können, so dass ein Versäumnisurteil zu beantragen war. Auch wenn, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Naturalpartei ein solches Urteil auch ohne anwaltlichen Beistand erstreiten kann, ist mit der Verkündung des Urteils der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen. Es kann - auch dies belegt der vorliegende Fall exemplarisch - bereits zu Problemen bei der Zustellung des Urteils kommen. Zwar ist das Urteil gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 317 Abs. 1 Satz 12. Alt. ZPO von Amts wegen zuzustellen. Dies entbindet den Kläger jedoch nicht davon, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung des Urteils zu schaffen, d.h. die ladungsfähige Anschrift der Beklagten beizubringen oder für eine öffentliche Zustellung gemäß § 203 Abs. 1 ZPO den unbekannten Aufenthalt der Beklagten zu belegen. Allenfalls solche Ermittlungen sind bei der Amtszustellung von Amts wegen geboten, die dem Kläger nicht möglich oder nicht zuzumuten sind. Das Gericht muss also nicht von sich aus die Anschrift der Beklagten ermitteln oder Nachforschungen nach deren etwaigem neuen Geschäftssitz anstellen (vgl. BGH, 19.12.2001, VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311 < II 3 b bb d.Gr.>). Dass eine Naturalpartei mit diesen Anforderungen, insbesondere mit dem Ausfindigmachen der Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten oder der Einleitung eines Verfahrens auf öffentliche Zustellung, überfordert ist, ist offenkundig.
Nach Verkündung und Zustellung eines Versäumnisurteils bestand -und besteht immer noch- für die Beklagte das Recht, Einspruch einzulegen. Dann wären vom Gericht zur Erwiderung gesetzte Fristen und Ladungen zu beachten und auf die Einwendungen und Einreden der Beklagten zu erwidern gewesen. Schließlich hätte das Versäumnisurteil auch rechtskräftig werden können. Dann hätten weitere Schritte, insbesondere die Zwangsvollstreckung eingeleitet und - je nach den finanziellen Verhältnissen des Klägers in diesem Zeitpunkt - abermals Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Zwangsvollstreckung beantragt werden müssen.
Der Kläger konnte daher nach dem Kenntnisstand vom 16.03.2004 nicht auf die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Angesichts der Ungewissheit, ob, wie und wann sich die Beklagte gegen die Klage verteidigen und wie der weitere Verfahrensablauf sich gestalten würde, hätte vielmehr auch eine vermögende Partei zu diesem Zeitpunkt zu Recht die Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle als nicht ausreichend angesehen und sich daher nicht selbst vertreten, sondern vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Gerichtliche Verfahren sind zwischenzeitlich so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass nur noch in Ausnahmefällen anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist, sich aber der juristische Laie im Regelfall der Gefahr von Nachteilen aussetzt, wenn er das Verfahren selbst fährt (OLG Hamm, 30.05.2000, 2 WF 155/00, FamRZ 2001, S. 1155; Zöller-Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 4). Dieses Risiko muss die unbemittelte Partei wegen des aus der Verfassung folgenden Gebots der Rechtsschutzgleichheit nicht tragen.
C.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
D.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Ziffer 2 1. Alt. ZPO, § 78 Satz 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht möglich. Der Kläger ist durch die Entscheidung nicht beschwert. Die Beklagte als Gegnerin des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensbeteiligte (OLG Karlruhe, 12.11.2002, 2 WF 93/02, FamRZ 2003, S. 621; OLG Karlsruhe, 29.08.2001, 5 WF 133/01, FamRZ 2002, S. 1132) und damit nicht beschwerdeberechtigt (Zöller-Philippi, a.a.O., § 127, Rz. 12).
Die Staatskasse ist ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt. Sie kann die Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 ZPO nur darauf stützen, dass Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hätten festgesetzt werden müssen. Sie kann sich jedoch nicht beschwerdeführend gegen die Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO(OLG Düsseldorf, 03.03.1982, 2 WF 7/82, FamRZ 1982, S. 723; Zöller-Philippi, a.a.O., § 127, Rz. 17) oder die Verneinung der Mutwilligkeit wenden.
Gegen diesen Beschluss ist daher kein Rechtsmittel möglich.