Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.07.2004, Az.: 5 Sa 234/04
Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit im Fall einer Neueinstellung; Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.07.2004
- Aktenzeichen
- 5 Sa 234/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 29600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2004:0726.5SA234.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 08.01.2004- AZ: 2 Ca 406/03
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 S. 1 u. 2 TzBfG
- § 14 Abs. 4 TzBfG
- § 1 Abs. 1 BeschFG 1996
- § 1 Abs. 3 BeschFG 1996
- § 1 Abs. 1 BeschFG 1985
Fundstellen
- NZA-RR 2005, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
- schnellbrief 2005, 7
Amtlicher Leitsatz
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, das mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (im Anschluss an BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG, 1996).
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel,
den ehrenamtlichen Richter Reiners und
die ehrenamtliche Richterin Mahlow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 08.01.2004 - 2 Ca 406/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihn bei der Standortverwaltung W........... als Elektriker, Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 MTArb, einzustellen, und zwar befristet für die Zeit vom 15.08.2001 bis 14.08.2003. Der Kläger wurde aufgefordert, sich am 15.08.2001 um 8:30 Uhr bei der Standortverwaltung W........... im Zimmer 71 b einzufinden.
Der Kläger erschien dort zur angegebenen Zeit. Er wurde in Abwesenheit der zuständigen Personalsachbearbeiterin H..... von einer Stellvertreterin begrüßt, einigen Vorgesetzten vorgestellt und erhielt einen Laufzettel, nach dem 19 Punkte abzuarbeiten waren. Auf das in der mündlichen Verhandlung erörterte und zu den Gerichtsakten genommene Muster dieses Laufzettels, der sich im vom Kläger abgezeichneten Original nicht in der Personalakte befindet, wird ebenso Bezug genommen wie auf die vom Gericht eingesehene Personalakte. Anschließend wurde der Kläger von dem Meister Sch........ zur Bezirksverwaltung gebracht, die sich ebenfalls in der R....straße in W........... befindet. Der zuständige Vorarbeiter S. führte ihn durch die Dienststelle und erklärte ihm die Arbeitsabläufe. Der Kläger erledigte einige Punkte auf dem Laufzettel und nahm dann die Arbeit auf.
Unter dem Datum 15.08.2001 waren bereits folgende Unterlagen vorbereitet:
- der vom Leiter der Standortverwaltung K... unterschriebene Arbeitsvertrag,
- die Personalverfügung für die Übertragung der Dienstobliegenheiten eines Elektrikers, welche von der Regierungsoberinspektorin Stephan den handschriftlichen Vermerk enthält:
"Original pers. ausgehändigt Ste 15/08",
- der Belehrungsnachweis über Ausschlussfristen des MTArb,
- die Verpflichtungserklärung zur Wahrung der militärischen Sicherheit,
- der Entwurf einer Verhandlungsniederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen,
- die Empfangsbescheinigung über diverse Schreiben,
- die Niederschrift über das Gelöbnis nach § 7 MTArb.
Die Beklagte lehnte eine Weiterbeschäftigung des Klägers nach dem 14.08.2003 ab. Dies teilte sie ihm am 04.08.2003 mit.
Mit der am 07.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrages sei unwirksam, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrages bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Dazu hat der Kläger behauptet, er habe seine Arbeit tatsächlich aufgenommen, ohne dass die Befristung zuvor schriftlich vereinbart worden sei. Am Morgen des 15.08.2001 habe er bei der Personalsachbearbeiterin der Standortverwaltung weder einen Arbeitsvertrag unterschrieben noch ein Gelöbnis abgelegt, noch eine Erkennungsmarke erhalten. Die entsprechenden Unterschriften habe er frühestens am 17.08.2001, wahrscheinlicher erst am 20.08.2001 vollzogen. An einem dieser Tage habe sein Vorarbeiter S. einen Anruf von der Personalverwaltung erhalten, der Kläger solle zur Standortverwaltung kommen, um den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Daraufhin habe ihn der Kollege L. zum Gebäude der Standortverwaltung gefahren, wo der Kläger dann den Arbeitsvertrag unterschrieben, das Gelöbnis abgelegt und eine Erkennungsmarke erhalten habe. Das müsse sich aus der entsprechenden Eintragung auf dem Laufzettel ergeben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe den Arbeitsvertrag am 15.08.2001 vor Aufnahme der Arbeit unterschrieben. Alle bei einer Neueinstellung erforderlichen Schritte würden in der Regel vor der Arbeitsaufnahme durchgeführt, auch die Unterzeichnung. Das ergebe sich auch aus dem "Lohnblatt" und der Anlage "Sozialversicherung und Zusatzversorgung", die am 16.08.2001 erstellt worden seien. Dabei sei Voraussetzung gewesen, dass ein beidseits unterschriebener Arbeitsvertrag bereits vorgelegen habe.
Gemäß Beschluss vom 18.11.2003/08.01.2004 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.01.2004 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.01.2004, auf dessen vollständige Begründung Bezug genommen wird, im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Kläger seine Behauptung nicht habe beweisen können, dass zwischen den Parteien vor Vertragsunterzeichnung bereits ein unbefristeter Vertrag bestanden habe. Der Arbeitsvertrag mit dem Datum 15.08.2001 weise vielmehr aus, dass der Vertrag an diesem Tag zustande gekommen sei. Da beide Parteien ihre Unterschrift zu diesem Datum hinzugesetzt hätten, erbringe die Urkunde den Beweis dafür, dass das darin Niedergelegte, also auch das Datum, der Wahrheit entspreche. Dass der Kläger erst am 17. oder 20.08.2001 zur Personalverwaltung ins Hauptgebäude der Standortverwaltung gerufen worden sei, um dort seinen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und das Gelöbnis abzulegen, folge auch nicht aus den Aussagen der Zeugen S. und L.. Den ihm obliegenden Beweis habe der Kläger selbst durch die Vorlage des Laufzettels, den er am 15.08.2001 und an den folgenden Tagen abgearbeitet habe, nicht erbringen können. Denn unstreitig habe er die Personalsachbearbeiterin bereits am 15.08.2001 aufgesucht, so dass er den Arbeitsvertrag auch an diesem Tage habe unterzeichnen können.
Das Urteil ist dem Kläger am 28.01.2004 zugestellt worden. Mit der am 18.02.2004 eingelegten und am 24.02.2004 begründeten Berufung verfolgt er sein Klageziel nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 23.02.2004 weiter, auf den wegen seines vollständigen Inhalts ergänzend Bezug genommen wird. Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, die Beklagte müsse die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung beweisen, also auch, dass der Vertrag bereits vor Arbeitsaufnahme am 15.08.2001 unterzeichnet worden und damit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dass die Unterschriften auf sämtlichen Papieren nicht am 15.08.2001 geleistet worden sein könnten, ergebe sich daraus, dass in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht alle Formalitäten hätten erledigt werden können, für die seiner Behauptung nach eine Stunde in Ansatz zu bringen sei. Nach Auffassung des Klägers ist das Arbeitsgericht auch unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beweisregeln des § 416 ZPO die Umstände der Erklärungen wie Zeit und Ort der Vertragsunterzeichnung erfasse. Tatsächlich beweise die Vertragsurkunde lediglich, dass die Beklagte das Datum 15.08.2001 angegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven abzuändern und festzustellen, das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14.08.2003 unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.03.2004, auf dessen Inhalt das Gericht ebenfalls ergänzend verweist. Sie behauptet, die Übertragung von Dienstobliegenheiten sowie die förmliche Verpflichtung erfolge stets erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dasselbe gelte für das Lohnblatt, welches am 16.08.2001 ausgestellt sei.
Die Beklagte nimmt im Übrigen den Standpunkt ein, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen sei, liege beim Kläger. Die sachgrundlose Befristung sei innerhalb der ersten beiden Beschäftigungsjahre nur dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Kläger müsse die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes beweisen. Dies sei ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen. Von der Vertragsurkunde ginge vielmehr die Vermutung aus, die enthaltenen Angaben seien vollständig und richtig. Der Aushändigungsvermerk auf dem Schreiben zur Dienstpostenübertragung sowie die Niederschrift nach § 1 Verpflichtungsgesetz indizierten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten die Einstellungsunterlagen mit dem Kläger durchgegangen sei. Der Umstand, dass alle Dokumente vorbereitet und der Arbeitsvertrag vom Leiter der Standortverwaltung K... bereits unterzeichnet gewesen sei, spreche im Gegensatz zur Meinung des Klägers dafür, dass die Abwicklung der Formalitäten bereits am 15.08.2001 möglich gewesen sei. Die Vertragsunterzeichnung sei "Minutensache".
Außerdem vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Arbeitsvertrag sei selbst im Fall einer Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die Personalsachbearbeiterin zum Abschluss von Arbeitsverträgen erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei. Jedenfalls aber könne sich der Kläger nicht auf die Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages berufen, weil er durch Unterzeichnung des Vertrages und eine über zweijährige Tätigkeit bei der Beklagten den Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass er den Vertrag auf der unterzeichneten Grundlage akzeptiere.
Entscheidungsgründe
I.
Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG bereits am 07.08.2003 rechtzeitig erhobene Entfristungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 14.08.2003 geendet. Die Befristung ist nicht unwirksam.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft. Dies entspricht dem Urteil des BAG zu § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG 1996 vom 28.06.2000 (7 AZR 920/98 -AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1996 zu V. 3. c dd der Gründe). In dieser Entscheidung hat das BAG das geänderte Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber der vormaligen Rechtslage bei der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit im Fall einer Neueinstellung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 hervorgehoben und deshalb die Darlegungs- und Beweislast anders verteilt. Habe der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die "Neueinstellung" im Sinne dieser Vorschrift und damit für das Fehlen eines engen sachlichen Zusammenhangs darzulegen und zu beweisen (BAG 06.12.1989 - 7 AZR 441/89 - AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1985; ebenso Oetker/Kiel DB 1989,576, 583), so obliege dies dem Arbeitnehmer bezüglich des Anschlussverbots nach § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, das die Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 darstelle. Daran ist für das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG festzuhalten (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 1034 a; Hako-Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 179; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 131). Die Gegenauffassung (APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 414 f.; KR/Lipke § 620 BGB Rn. 149 f.) hält zumindest eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast für vertretbar (KR/Lipke § 620 BGB Rn. 150) bzw. nach allgemeinen zivilprozessualen Regelungen für geboten (APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 415). Danach hat der Arbeitnehmer die negative Behauptung des Arbeitsgebers substantiiert zu bestreiten und einen vorhergehenden Vertrag nach Zeit und Umständen konkret darzulegen, wozu es auch gehört, auf einen substantiierten Vortrag des Arbeitsgebers mit entsprechend präzisem Sachvortrag zu erwidern.
2.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zweifelsfrei ist die Auffassung des Klägers, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart ist. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Die weitere Prämisse, dass ein solches Arbeitsverhältnis durch Aufnahme der Arbeit vor Unterschrift des Vertrages (gleichsam konkludent) zustande kommt, bedurfte hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die im Schrifttum diskutierte Frage, ob es einem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich bei mündlich vorbehaltener und später vollzogener schriftlicher Abfassung der Abrede einer sachgrundlosen Befristung auf die Unwirksamkeit der zunächst mündlich getroffenen Befristungsvereinbarung zu berufen (so Hako-Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 325).
Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht bewiesen, dass er seine Arbeit vor Unterzeichnung des Vertrages aufgenommen hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat für seine entsprechende Behauptung keinen Anhaltspunkt ergeben. Weder aufgrund der Aussage des Vorarbeiters S. noch nach den Angaben des ehemaligen Kollegen L. kann festgestellt werden, der Kläger habe den Arbeitsvertrag erst am 17.08. oder später unterschrieben. Dass die Zeugen sich nach dem Zeitablauf nicht mehr konkret erinnern konnten, ist glaubhaft, weil ihnen die Tatsache der Vertragunterzeichnung zum damaligen Zeitpunkt nicht "merkwürdig" erscheinen musste. Daran vermag der Berufungsvortrag nichts zu ändern, der sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen oder Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht weiter auseinandersetzt. Der Kläger ist beweisfällig geblieben, zumal sich ein Anhaltspunkt für die Behauptung, er habe den Arbeitsvertrag erst in den Folgetagen unterzeichnet, auch nicht aus dem Laufzettel ergibt. Das Original des Laufzettels ist nicht mehr vorhanden. Er wurde insbesondere nicht zu den Personalakten genommen, die nach Durchsicht des Gerichts vollständig sind. Auch lässt der Laufzettel, dessen Muster sich das Gericht gleichfalls hat vorlegen lassen, keinen Schluss darauf zu, wann der Kläger welche Urkunde unterschrieben hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Auf dem Laufzettel wird nur vermerkt, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger bei welchen Sachgebietsbearbeitern bzw. beim Behördenleiter, dem Zentralbereichsleiter I und Servicebereichsleiter II, beim Personalrat usw. vorgestellt hat.
An diesen Feststellungen würde sich nichts ändern, wenn man entgegen hier angenommener Grundsätze von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers ausginge. Die Beklagte hat ihre primäre Darlegungslast erfüllt, indem sie die übliche Verwaltungspraxis schlüssig vorgetragen und behauptet hat, danach im vorliegenden Fall verfahren zu sein. Die unter Datum vom 15.08.2001 ausgestellten Einstellungsunterlagen seien dem Kläger bei Dienstantritt übergeben, ihm erläutert und von ihm unterzeichnet worden, wie dies in vergleichbaren Fällen üblich sei. Dazu gehörten der Arbeitsvertrag, die Übertragung der Dienstobliegenheiten, der Belehrungsnachweis über Ausschlussfristen, die Verpflichtungserklärung zur Wahrung der militärischen Sicherheit, die Niederschrift über das Gelöbnis nach § 7 MTA sowie die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen. Die Beklagte hat ferner nachvollziehbar vorgetragen, das Lohnblatt einschließlich der Anlage zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung werde erst ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag beiderseits unterzeichnet sei. Für die Einhaltung der üblichen Praxis spricht in diesem Fall auch, dass das Lohnblatt nicht wie alle anderen Unterlagen am 16.08.2001 ausgestellt worden ist, sondern am darauffolgenden Tag. Ferner steht fest, dass der Kläger am 15.08.2001 bei der Regierungsoberinspektorin St... vorstellig geworden ist, die ihm ausweislich des handschriftlichen Vermerks an diesem Tage das Schreiben ausgehändigt hat, mit dem ihm die Dienstobliegenheiten übertragen worden sind. Auch dazu hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass dies üblicherweise erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erfolge.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass von dieser - unbestrittenen -Regel im vorliegenden Fall abgewichen worden ist. Dies hätte aber zumindest einen ensprechenden präzisen Sachvortrag des Klägers vorausgesetzt, zumal er bei seinem Dienstantritt am 15.08.2001 den vorbereiteten Arbeitsvertrag ohne weiteres hätte unterzeichnen können. Dies wäre in der Tat "Minutensache" gewesen. Der Kläger hätte deshalb substantiiert erwidern müssen, an welchem Tag genau in wessen Gegenwart er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Er legt sich dazu in seinem Sachvortrag aber nicht fest, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, er sei am 17.08. oder am 20.08.2001 erneut zur Standortverwaltung gerufen worden und hat als Zeugen den Vorarbeiter S. sowie seinen Arbeitskollegen L. genannt, die über die Aushändigung des Arbeitsvertrages nichts aussagen konnten. Dass der Kläger nach Ablauf von zwei Jahren möglicherweise nicht mehr präziser vortragen kann, liegt in seinem Risikobereich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es zwar angesichts der im Gesetz möglichen Entfristungsklage zwei bis drei Wochen nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen. Von der mit dem allgemeinen Zeitablauf entstehenden Schwierigkeit, einen Sachverhalt substantiiert vorzutragen, wird die darlegungspflichtige Partei, hier der Kläger, aber nicht entlastet.
Ein Anhaltspunkt für die pauschale Behauptung des Klägers, dass er den Arbeitsvertrag erst nach dem 17.08.2001 unterzeichnet habe, ergibt sich - wie ausgeführt - weder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch aus den vorgelegten Urkunden. Selbst wenn von den Unterlagen nicht die Vermutung der Richtigkeit bezüglich des Zeitpunkts der Unterzeichnung ausgeht, so enthalten die Urkunden zumindest keine gegenteiligen Anhaltspunkte, weder ein abweichendes handschriftliches Datum noch einen handschriftlichen Vermerk durch die Sachbearbeiterin oder den Kläger selbst. Dieser Umstand spricht indiziell auch für die Einhaltung der üblichen Praxis.
II.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es bestand kein Grund zur Zulassung der Revision, auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Klage selbst nach der im Schrifttum vertretenen, von der Rechtsprechung des BAG abweichenden Auffassung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1, 3 BeschFG 1996 abzuweisen war.