Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.06.2004, Az.: 17 Sa 1967/03
Anspruch von zivilen Wachmännern bei der Bundeswehr auf Zahlung einer Ausbleibezulage; Zivile Wachmänner bei der Bundeswehr als Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle; Begriff regelmäßige Arbeitsstelle; Wachbereich als ständige Arbeitsstelle ; Folgen von Schichteinsätzen in mehreren Wachbereichen auf das evtl. Vorliegen von mehreren regelmäßigen Arbeitsstellen; Notwendigkeit des Aufsuchens der jeweils beiden anderen Wachbereiche in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge für das Vorliegen von mehreren regelmäßigen Arbeitsstellen; Auswirkungen einer Einsetzung der Wachmänner auf den anderen Arbeitsstellen nach Vertretungsbedarf ; Ansprüche für die Dauer der im Rahmen einer Abordnung am neuen Dienstort geleisteten Tätigkeit ; Unterscheidung Abordnung und Dienstgänge; Begriff Dienststätte
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.06.2004
- Aktenzeichen
- 17 Sa 1967/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 29534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2004:0607.17SA1967.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 10.10.2003 - AZ: 1 Ca 90/03
Rechtsgrundlagen
- Nr. 12 Abs. 1 SR 2 Buchst.a Manteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) i.d.F.v. 05.05.1998
- § 133 BGB
- § 1 TVG
- § 8 MTBArb
- § 2 Abs. 3 BRKG
- § 1 Abs. 2 Nr. 8 TGV
Amtlicher Leitsatz
Werden zivile Wachmänner bei der Bundeswehr nach einen einheitlichen Jahresschichtplan grundsätzlich auf einem von drei, jeweils mehr als vier Kilometer Luftlinie oder fünf Kilometer Wegstrecke voneinander entfernten und einen gemeinsamen Wachleiter unterstehenden Wachbereichen eingesetzt und nur im Vertretungsfall (Urlaub und Krankheit) nach Bedarf für die beiden anderen Wachbereiche eingeteilt, so sind sie Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitstelle entfernten Arbeitsstelle i. S. d. Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb dienstlich verwendet werden und Anspruch auf Ausbleibezuzlage haben. In diesem Fall sind die anderen Wachbereiche keine weiteren Arbeitsstellen im Sinne der Tarifvorschrift. Es liegt auch keine abordnungsgleiche Maßnahme i. S. V. § 1 Abs. 2 Ziff. 8 TGV i. V. m. § 22 BRKG vor, die die Annahme eines Dienstgangs/einer Dienstreise i S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BRKG ausschließen könnte.
In dem Rechtsstreit
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2004
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Knauß und
die ehrenamtlichen Richter Wolter und Lehmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 01.10.2003 (1 Ca 90/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Zahlung einer Ausbleibezulage haben.
Die Kläger sind zivile Wachmänner im Bereich der Standortverwaltung der Beklagten. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen kraft Tarifbindung bzw. arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Geltung des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 05.05.1998, gültig ab 01.01. 1998 bzw. i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 29.10.2001, gültig ab 01.01.2002 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetztenden Tarifverträge.
Der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende MTArb regelt im § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a, dass für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts a der Anlage 2 gilt.
In der Sonderregelung SR 2 a Nr. 12 heißt es:
"Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn- und besondere Entschädigungen bei Dienstreisen
Für nachstehende Fälle treten bei einer Verwendung im Inland an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende Regelungen:
(1)
a)
der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die bzw. der mindestens 4 km Lunftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt ist, neben den Fahrtkosten für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung. Die Auslagezulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von ...." Die Höhe der Zulage ist für Dienstgänge und Dienstreisen unterschiedlich gestaffelt in drei Stufen und beträgt zwischen 0,20 EUR und 0,67 EUR pro Stunde.(2)
a)
der Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt (z. B. Messgehilfen oder Arbeiter einer landwirtschaftlichen Gruppe) und der regelmäßig oder in kurzen Abständen wiederkehrende auswärtige Dienstgeschäfte verrichtet, die nicht als Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetztes gelten, erhält eine monatliche Pauschvergütung von 28,76 EUR bis 31.12.2001: 56,25 DM). Die Pauschvergütung ist zusammen mit dem Monatslohn zu zahlen."
In der Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a Satz 1 heißt es hierzu:
"Für den Arbeiter bei Standortverwaltungen gilt als regelmäßige Arbeitsstelle nicht der gesamte Standortbereich, sondern die Stelle, in der sich der regelmäßige Arbeitsplatz des Arbeiters befindet...."
Die Kläger gehören der Standortverwaltung ... an. Beschäftigungsdienststelle der Kläger ist die Luftwaffensicherungsstaffel des Jagdgeschwaders (JaboG) in W.... Die Luftwaffensicherungsstaffel hat die Bewachung von drei Wachbereichen wahrzunehmen, nämlich des Flugplatzes Wi..., des Munitionsdepots C... und des Tanklagers I.... Die drei Objekte liegen innerhalb der Gemeindegrenze der Gemeinde W.... Der Flugplatz Wi... ist von dem Tanklager I... ca. 10 Kilometer Luftlinie entfernt, das Tanklager I... von dem Munitionsdepot C... ca. 10 Kilometer Luftlinie, das Munitionsdepot C... etwa 7 bis 8 Kilometer von dem Flugplatz Wi... (vgl. den Lageplan Bl. 111 d. A.). Die Luftwaffensicherungsstaffel verfügt über einundfünfzig Dienstposten für zivile Wachleute, die über die Wachbereiche verteilt werden.
Ihnen ist ein Wachleiter vorgesetzt, der einen einheitlichen Jahresschichtplan für alle Wachbereiche erstellt. Die Bewachung erfolgt im 3- Schichtbetrieb. Jede Schicht hat einen eigenen Schichtführer, dem die Wachleute aller Bereiche direkt unterstellt sind. Dieser ist nicht der Vorgesetzte der Kläger. Die Wachleute werden jeweils - unter Berücksichtigung ihres Wohnorts - nur in einem Wachbereich tätig, ohne dass dies arbeitsvertraglich oder durch Stellenbeschreibung festgelegt wäre.
Die Kläger Ca..., Co..., G..., H..., J..., M..., W... und We... sind grundsätzlich im Wachbereich Wi... eingesetzt, der Kläger B... im Wachbereich C..., der Wachmann Me... im Wachbereich I.... Zur Vertretung bei Krankheit und Urlaub werden alle Wachleute allerdings auch in anderen Wachbereichen zur Aufrechterhaltung der Wachstärke eingesetzt. Dies geschicht im Rahmen der einheitlichen Schichtplanung. Die Kläger begeben sich von zu Hause aus direkt zu den jeweiligen Wachbereichen, für die sie eingeteilt sind. Die Schichten dauern 24 Stunden von 8.00 h - 8.00 h.
Der in C... überwiegend eingesetzte Kläger B... wurde am 18.06.2002 in Wi... eingesetzt.
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger Ca... am 01.07.2001, 22.08.2001, 24.08.2001 und 28.08.2001 in C....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger Co... am 06.09.2001 in I..., am 25.08.2001, 27.08.2001, 14.09.2001, 20.09.2001, 22.09.2001, 24.09.2001, 25.11.2001 und 21.12.2001 in C....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger G... am 11.08.2001, 14.10.2001, 10.10.2001, 28.09.2001 und 19.12.2001 in I..., am 21.08.2001, 18.10.2001 und 19.11.2001 in C....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger H... am 06.07.2001, 31.08.2001, 08.09.2001, 16.09.2001 und 18.09.2001 in C..., am 10.07.2001, 25.08.2001 und 04.09.2001 in I....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger J... am 27.07.2001 und 16.11.2001 in I..., am 10.08.2001, 27.10.2001, 20.11.2001 und 26.11.2001 in C....
Der in I... überwiegend eingesetzte Kläger Me... am 06.08.2001, 08.08.2001 und 25.09.2001 in C..., am 19.09.2001 in Wi....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger M... am 05.07.2001, 14.10.2001, 19.11.2001, 25.11.2001, 07.12.2001 und 15.12.2001 in I..., am 30.07.2001, 01.11.2001, 23.11.2001 und 21.12.2001 in C....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger W... am 13.07.2001 in I..., am 14.08.2001, 24.08.2001, 29.10.2001, 28.11.2001, 30.11.2001 und 28.12.2001 in C....
Der in Wi... überwiegend eingesetzte Kläger We... am 27.08.2001 in C..., am 01.07.2001, 24.07.2001, 07.08.2001, 16.09.2001, 30.09.2001 und 08.10.2001 in I....
Die Kläger beanspruchen für diese Einsätze Zahlung der Ausbleibezulage für Dienstgänge in Höhe von 0,54 EUR je Stunde. Der Kläger zu 1) hat die entsprechende Forderung mit Schreiben vom 03.08.2002, die Kläger zu 2) bis 10) mit Schreiben vom 08.12.2001 geltend gemacht.
Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es habe sich bei den Einsätzen im jeweils anderen Wachbereich um einen Dienstgang bzw. eine Dienstreise gehandelt. Eine Abordnung habe nicht vorgelegen. Dies hätte die Eingliederung in einen neuen Wachbereich und die Unterstellung unter den dort tätigen Vorgesetzten vorausgesetzt. Sie seien jedoch nicht jeweils einer anderen Einheit zugeteilt worden und nicht der Weisungsbefugnis eines Leiters einer anderen Dienststelle/Einheit unterworfen worden. Es habe keinen Vorgesetztenwechsel gegeben. Außerdem sei auch nie die für eine Abordnung erforderliche Abordnungsverfügung erfolgt.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Ausbleibezulagen zu zahlen, und zwar an den
- Kläger zu 1) B... 12,88 EUR,
- Kläger zu 2) Ca... 51,54 EUR,
- Kläger zu 3) Co... 115,96 EUR,
- Kläger zu 4) G... 115,96 EUR,
- Kläger zu 5) H... 103,08 EUR,
- Kläger zu 6) J... 77,31 EUR,
- Kläger zu 7) Me... 51,54 EUR
- Kläger zu 8) M... 128,84 EUR,
- Kläger zu 9) W... 90,19 EUR,
- Kläger zu 10) We... 103,07 EUR
nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 09.12.2001, im Falle des Klägers zu 1) B... aber ab dem 04.08.2004.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten für die Dauer ihrer jeweiligen Vertretungstätigkeit in einem anderen Wachbereich dort ebenfalls ihren regelmäßigen Arbeitsplatz im Sinne der Tarifvorschrift gehabt. Solche Einsätze seien nämlich im Sinne der Entscheidung des BAG vom 05.11.1992 (6 AZR 228/91) zu sehen gewesen, die nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen in gleichmäßiger Aufeinanderfolge wiedergekehrt seien. Dabei sei es auf den Rhythmus der Wiederholungen nicht angekommen. Schwankungen und Ausnahmen seien möglich gewesen. Entscheidend sei die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer der Vorgänge gewesen. Andernfalls habe es sich jedenfalls um abordnungsähnliche Maßnahmen gehandelt, die wie Abordnungen zu behandeln seien, so dass keine Dienstgänge oder Dienstreisen vorgelegen hätten. Eine andere Auslegung der Tarifvorschrift komme zu zweckwidrigen Ergebnissen. Mit der Ausbleibezulage sollten nämlich Erschwernisse, die tatsächlich aufträten, ausgeglichen werden, insbesondere Verpflegungsmehraufwand. Solche Erschwernisse habe es bei den Klägern und ihren anderweitigen Einsätzen nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.07.2003 die Beklagte kostenpflichtig verurteilt,
den Klägern zu 1) - 10) Ausbleibezulagen, und zwar
- dem Kläger zu 1) B... 12,88 EUR,
- dem Kläger zu 2) Ca... 51,54 EUR,
- dem Kläger zu 3) Co... 115,96 EUR,
- dem Kläger zu 4) G... 115,96 EUR,
- dem Kläger zu 5) H... 103,08 EUR,
- dem Kläger zu 6) J... 77,31 EUR,
- dem Kläger zu 7) Me... 51,54 EUR,
- dem Kläger zu 8) M... 128,84 EUR,
- dem Kläger zu 9) W... 90,19 EUR
- dem Kläger zu 10) We... 103,07 EUR
zu zahlen nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 09.12.2001, im Falle des Klägers zu 1) B... aber ab dem 04.08.2004.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kläger hätten nicht neben dem Wachbereich, in dem sie vorwiegend eingesetzt werden, weitere regelmäßige Arbeitsstellen im Sinne der Nr. 12 Abs. 1 a der SR 2 a gehabt, denn sie hätten diese anderen Wachbereiche nicht in einer bestimmten Ordnung, in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge aufgesucht. Auch habe keine Abordnung oder abordnungsgleiche Maßnahme vorgelegen. Im Unterschied zu dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 30.08.1996 - 5 Sa 2363/95 -) seien die Kläger nicht einer anderen organisatorischen Einheit innerhalb derselben Beschäftigungsbehörde/Dienststelle zugewiesen worden, sondern hätten ihren gemeinsamen Vorgesetzten behalten. Die Kläger hätten nur an einem anderen Arbeitsort mit einem anderen "Vorarbeiter", dem jeweiligen Schichtführer gearbeitet. Im Übrigen habe sich an der gesamten Organisation nichts geändert. Auch stehe den Ansprüchen nicht entgegen, dass die Kläger durch die Tätigkeiten in den jeweils anderen Wachbereichen keine zusätzlichen Aufwendungen gehabt hätten. Grundsätzlich sei Zweck der Ausbleibezulage, die typischen Nachteile in Folge eines Dienstgangs oder einer Dienstreise auszugleichen. Dabei sei auf durchschnittliche zusätzliche Kosten der Arbeiter abgestellt worden, also eine Pauschalzulage geschaffen worden. Dem entspreche es, wenn im Einzelfall Ausbleibezulagen gezahlt würden, ohne dass die Arbeiter tatsächlich zusätzliche Aufwendungen hätten oder in einem anderen Fall die Ausbleibezulage gegebenenfalls nicht ausreiche, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten abzudecken.
Gegen dieses ihr am 03.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.11.2003 beim Landesarabeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, die diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie rügt an dem erstinstanzlichen Urteil, das Arbeitsgericht habe den Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstelle" im Sinne der Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a zum MTArb unrichtig angewendet. Für die Kläger sei jeder der drei Wachbereiche (Wi..., I... und C...) regelmäßige Arbeitsstelle im Sinne der Tarifvorschrift. Der zivile Wachleiter erstelle einen einheitlichen Schichtplan, der die Wachleute der Staffel auf die Wachbereiche verteile. Dabei bemühe sich der Wachleiter zwar, die ihm unterstellten Wachleute nur in einem Wachbereich einzusetzen, in den regelmäßig wiederkehrenden Urlaubszeiten sei dies aber nicht möglich. In diesen Zeiten plane der Wachleiter, die nicht in Urlaub befindlichen Wachleute auch für andere Wachbereiche des Jagdgeschwaders ein. Die Notwendigkeit von Urlaubsvertretungen kehre jährlich wieder, sie sei Teil der Urlaubsplanung jedes Jahres und werde in der Schichtplanung entsprechend berücksichtigt. Dass die Intervalle der Vertretungstätigkeit entsprechend den Urlaubswünschen der beteiligten Wachleute wechseln könnten, stehe einer Regelmäßigkeit nicht entgegen. Insbesondere bei Urlaub handele es sich nicht um unvorhergesehenen Bedarf. In Fällen der Krankheitsvertretung entstehe der Vertretungsbedarf zwar typischerweise kurzfristig, auch hier entscheide der Wachleiter aber über den Einsatz von Personal regelmäßig durch Auswahl der Vertretungskraft aus dem gesamten Pool der Sicherungsstaffel nach den Erfordernissen des Wachdienstes und unter Berücksichtigung von Freischichtansprüchen und sonstigen Änderungsgründen. Das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses sei auch im Falle von Krankheitsvertretungen ein Schichtplan, weshalb dieser Schichtplan "nichts planmäßiges" haben solle, sei unklar. Mit erschwerten Arbeitsbedingungen sei der Einsatz in keinem dieser Wachbereiche verbunden. Verpflegungsmehraufwand entstehe nicht. Die Anfahrt zwischen Wohnung und unterschiedlichen Wachbereichen verlängere sich für die Kläger nur geringfügig, im Übrigen seien derartige Erschwernisse auch nicht durch eine Ausbleibezulage abzugelten. Schließlich sei der Anspruch auch ungegründet, wenn die drei Wachbereiche des Jagdgeschwaders nicht jeweils regelmäßige Arbeitsstelle der Sicherungsstaffel seien. Es handele sich in diesem Fall um eine "vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 8 Trennungsgeldverordnung. Die Wachbereiche seien räumlich voneinander getrennt, auch wenn sie sich am gleichen Dienstort befänden. Handele es sich nicht um eine Arbeitsstelle, müssten diese Wachbereiche konsequenterweise als "anderer Teil der Beschäftigungsbehörde" angesehen werden.
Die Beklagte beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 01.03.2004, auf den Bezug genommen wird. Dem Arbeitsgericht sei insbesondere darin zu folgen, dass es keinerlei Regelmäßigkeiten bei den auswärtigen Einsätzen, je nach dem aktuell auftretenden unvorhergesehenen Bedarf gegeben habe. Es existiere kein Schichtplan, Vertretungsplan oder überhaupt etwas planmäßiges, wonach sich die Vertretungstätigkeiten der Kläger gerichtet hätten. Nach den unstreitigen Daten der Vertretungszeiten ergebe sich, dass Vertretungen überwiegend im Mai, September, Oktober und Dezember also außerhalb der Sommer-Urlaubszeiten - gelegen hätten. Die unstreitigen Daten ließen keinerlei Regelmäßigkeit erkennen. Insbesondere vertrete nicht ein Kläger einen Wachmann für dessen kompletten Urlaub oder die gesamte Krankheitszeit, sondern jeweils nur für einzelne Tage. Auch widerspreche es nicht dem grundsätzlichen Zweck der Ausbleibezulage, wenn gegebenenfalls im Einzelfall durch die Tätigkeit in den anderen Wachbereichen keine zusätzlichen Aufwendungen entstünden. Die Ausbleibezulage sei eine Pauschale für den Ausgleich typischer Nachteile in Folge eines Dienstgangs oder einer Dienstreise. Es werde auf durchschnittliche zusätzliche Kosten abgestellt. Auch liege keine Abordnung oder abordnungsgleiche Maßnahme vor. Eine solche sei weder verfügt noch sei der Kläger einer anderen organisatiorischen Einheit innerhalb derselben Dienststelle zugewiesen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Beklagte schuldet den Klägern Ausbleibezulage in der erstinstanzlich zugesprochenen Höhe, die im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig ist.
1.
Die Kläger sind Arbeiter mit "ständiger Arbeitsstelle" im Sinne von Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTArb, wobei die ständige Arbeitsstelle der Kläger jeweils der Wachbereich ist, in dem sie überwiegend eingesetzt werden.
1.1
Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifsvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübungen und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 -AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Wohnungswirtschaft).
1.2
Nach dem Wortlaut der Tarifnorm steht der Begriff des "Arbeiters mit ständiger Arbeitsstelle" im Gegensatz zu dem des "Arbeiters, dessen Arbeitsplatz ständig wechselt" im Sinne des Absatzes (2) Buchstabe a). Unterscheidungsmerkmal ist mithin, ob ein Arbeiter eine ständige "Arbeitsstelle" hat, d. h. eine Stelle, an der nach der im Arbeitsleben herrschenden Anschauung gearbeitet werden kann und die auch dann Mittelpunkt der Arbeitsleistung bleibt, wenn zeitlich überwiegend auswärts gearbeitet wird (BAG vom 21.02.1969 - 3 AZR 470/68 - AP Nr. 3 zu § 38 MTB II). Die in Absatz (2) Buchstabe a) der Nummer 12 SR 2 a MTArb genannten Messgehilfen und Arbeiter in einer landwirtschaftlichen Gruppe verrichten gerade keine Tätigkeiten an einem bestimmten, ständigen Ort, der somit als fester Beziehungspunkt angesehen werden könnte. Typisch für Messgehilfen und Arbeiter einer landwirtschaftlichen Gruppe ist vielmehr, dass sie ständig den Arbeitsort wechseln. Sie haben keinen festen Bezugspunkt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für diejenigen Arbeiter, bei denen ein solcher fester Bezugspunkt vorhanden ist, die Vorschrift der SR 2 a Nr. 12 Abs. 1 Buchstabe a MTArb gelten soll (BAG vom 14.01.2004 -10 AZR 240/03 n.v.- ) Da die Kläger zu dem in Nr. 12 SR 2 a Abs. (2) a) genannten Personenkreis nicht gehören, sind sie als "Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle" anzusehen.
2.
Die Kläger haben nicht mehrere "regelmäßige" Arbeitsstellen i. S. d. Tarifvorschrift. Sie befinden sich bei ihren Schichteinsätzen in den beiden anderen Wachbereichen nicht jeweils an ihrer "regelmäßigen" Arbeitsstelle.
2.1
Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Tarifbegriff "regelmäßige Arbeitsstelle" voraus, dass der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge aufsucht. Dabei kommt es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung an, vielmehr sind Schwankungen und Ausnahmen des Geschehensablaufs möglich. Entscheidend ist die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer. (BAG vom 05.11.1992 - 6 AZR 228/91 - AP Nr. 1 zu MTB II § 2 SR 2 a; BAG vom 14.01.2004 - 10 AZR 240/03 n.v. -).
Die Kläger suchen die jeweils beiden anderen Wachbereiche nicht in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge auf. Diese sind daher nicht weitere regelmäßige Arbeitsstellen im Sinne der hier einschlägigen Tarifbestimmungen. Die Kläger werden vielmehr nach Vertretungsbedarf in den jeweils beiden anderen Wachbereichen eingesetzt, mithin unregelmäßig je nach Anfall der Urlaubs- und Krankheitszeiten und des anstehenden Personalbedarfs. Sie werden gerade nicht in regelmäßigen Abständen von mehreren Wochen oder Monaten den jeweils beiden anderen Wachbereichen zugeteilt.
3.
Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum auch "Dienstgänge" im Sinne der Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTArb unternommen. Es liegt keine den Anspruch ausschließende Abordnung oder abordnungsgleiche Maßnahme vor.
3.1
Nach dem Tarifwortlaut begründet die Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb für die Dauer der im Rahmen einer Abordnung am neuen Dienstort geleisteten Tätigkeit keine Ansprüche. Nach ihren Eingangsworten ("Für nachstehende Fälle....") tritt die Nr. 12 der SR (2) a) nicht vollständig, sondern nur für die in ihr geregelten Fälle anstelle der §§ 38 und 39 MTArb. Für den Fall der Abordnung aber sieht sie keine Leistungen vor, sondern, wie sich aus den Überschriften über den in ihr enthaltenen Betragsspalten ergibt, nur für "Dienstgänge" und "Dienstreisen" im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Hierzu gehört die Tätigkeit an einem neuen Dienstort während einer Abordnung schon deshalb nicht, weil eine Dienstreise bzw. ein Dienstgang im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Bundesreisekostengesetz jedenfalls grundsätzlich der Erledigung von Dienstgeschäften der die Dienstreise anordnenden Behörde dient. Dem gegenüber wird der abgeordnete Bedienstete in die neue Dienststelle eingegliedert, nimmt deren Dienstaufgaben wahr und wird dementsprechend dem Weisungsrecht der dort tätigen Vorgesetzten unterstellt (BAG vom 10.04.1985 - 7 AZR 6/83 - AP Nr. 12 zu § 38 MTB II). Entscheidend ist damit, ob die Kläger zu den streitbefangenen Einsatzdaten "Dienstreisen/Dienstgänge" zu den jeweils anderen Wachbereichen (Wi...- I... oder C...) unternommen haben, oder ob sie dorthin "abgeordnet" waren.
3.2
Der MTArb definiert die Begriffe der "Dienstreise/des Dienstgangs" und den der "Abordnung" nicht eigenständig. Nr. 12 SR 2 a MTArb spricht vielmehr ausdrücklich von einem Dienstgang bzw. einer Dienstreise "im Sinne des Bundesreisekostengesetzes". Auch § 8 MTBArb definiert den Begriff der "Abordnung" nicht eigenständig, es handelt sich um dem öffentlichen Dienstrecht entnommene Begriffe.
Das BRKG unterscheidet - wie die Tarifparteien des MTArb - in sich gegenseitig ausschließender Weise zwischen Dienstreise/Dienstgang auf der einen und Abordnung auf der anderen Seite. Regeln die §§ 2 ff des Abschnitts II BRKG die für Dienstreisende vorgesehene Reisekostenvergütung, so handelt § 22 des Abschnitts III BRKG vom Trennungsgeld für Beschäftigte, die "an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden".
3.2.1
Eine Abordnung liegt vor, wenn der Beschäftigte vorübergehend in eine neue Dienststelle eingegliedert wird. Die Abordnung erfasst mithin die befristete Zuweisung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle (einem anderen Betrieb) desselben Arbeitgebers oder eines anderen Arbeitgebers. Dies ist Entscheidungfall unstreitig nicht gegeben.
3.2.2
Dagegen sind Dienstgänge im Sinne von § 2 Abs. 3 BRKG Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Ein Dienstgang liegt demnach vor, wenn ein Bediensteter, ohne seinen Dienst- und Wohnort zu verlassen, sich außerhalb seiner ständigen Dienststätte zur Erledigung von Dienstgeschäften befindet (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Juli 2003, Rz 102 zu § 2 BRKG).
Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Behörde oder ständige Dienststelle, bei der der Bedienstete regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Die Grenzen des Dienstortes decken sich daher mit den Grenzen des betreffenden Gemeindegebietes. Ist ein Teil der Beschäftigungsbehörde in einer anderen Gemeinde untergebracht (Außenstelle), so ist diese Gemeinde für die bei der Außenstelle ständig beschäftigten Bediensteten der Dienstort im Sinne des Abs. 2 (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O, Rz 42 f zu § 2 BRKG). Im Streitfall ist Dienstort der Kläger im reisekostenrechtlichen Sinn die Gemeinde W... (vgl. zum funktionellen Dienstortbegriff des BRKGBVerwG vom 15.12.1993 - 10 C 11/91 - BVerwG 94, 364 ff. m.w.N.; zum Begriff des Dienstorts vgl. auch BAG vom 01.12.1994 - 6 AZR 354/94 -ZTR 1995, 414 f [BAG 01.12.1994 - 6 AZR 354/94]). Zum Dienstort gehört auch das Gebiet ehemals selbständiger Gemeinden, die bei einer kommunalen Neugliederung in eine andere politische Gemeinde eingegliedert wurden (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O, Rz 44 zu § 2 BRKG). Auch soweit sich die Kläger daher bei ihren Einsätzen in den Ortsteilen, C..., I... und Wi... befanden, waren sie innerhalb ihres Dienstortes W... tätig.
3.2.3
Die Kläger haben auch Dienstgeschäfte außerhalb ihrer ständigen Dienststätte erledigt, weil der vertretungsweise Einsatz in den jeweils beiden anderen Wachbereichen sie aus dem Bereich ihrer regelmäßigen Dienststätte hinausführte.
Als "Dienststätte" ist im Gegensatz zur Dienststelle die jeweilige Stelle anzusehen, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat, so dass ein "Dienstgang" immer dann vorliegt, wenn ein Bediensteter, ohne seinen Dienstort (oder Wohnort) zu verlassen, sich außerhalb seiner "ständigen Dienststätte" zur Erledigung von Dienstgeschäften befindet (BAG vom 03.07.1974 - 4 AZR 491/73 - AP Nr. 3 zu § 2 40 BAT; vgl. auch Meyer- /Fricke, a.a.O, Rz 108 zu § 2 BRKG). Dienststätte ist damit im Streitfall für die Kläger jeweils der Wachbereich, in dem sie nach dem Jahresschichtplan ständig eingesetzt werden. Der Begriff der Dienststätte im Sinne des § 2 Abs. 3 BRKG deckt sich insoweit mit dem Tarifbegriff der ständigen bzw. regelmäßigen Arbeitsstelle. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Protokollnotiz zu Absatz (1) Buchst. a) Satz zu Nr. 12 SR 2 a für den Arbeiter bei Standortverwaltungen als regelmäßige Arbeitsstelle nicht der gesamte Standortbereich, sondern die Stelle gilt, in der sich sein regelmäßiger Arbeitsplatz befindet.
Die Kläger sind bei den streitbefangenen Wacheinsätzen mithin auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle im Sinne der Nr. 12 SR 2 a MTArb verwendet worden. Eine dienstliche Verwendung im Sinne der Tarifvorschrift setzt voraus, dass der Arbeiter außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstelle zur Erledigung der ihm übertragenen Dienstaufgaben eingesetzt wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger hatten unstreitig während ihres Dienstes in den Wachbereichen Wittmundhafen, C... und I... Aufgaben ihrer Dienststelle, der Luftwaffensicherungsstaffel W..., wahrgenommen. Sie erfüllen mithin auch die weitere Voraussetzung eines Dienstgangs, nach der dieser grundsätzlich der Erledigung von Dienstgeschäften der den Gang anordnenden Behörde dienen muss (BAG 10.04.1985 a.a.O.).
3.3
Es liegt schließlich auch keine abordnungsgleiche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 8 Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.1999 (BGBl. I S. 1533) vor, die die Annahme eines Dienstgangs im Sinne des § 2 Abs. 3 BRKG ausschließen würde. Nach § 1 Abs. 2 Ziffer 8 TGV wird die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde trennungsgeldrechtlich wie eine Abordnung behandelt. Da Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge nicht neben Trennungsgeldentschädigung gewährt wird, sondern sich beide ausschließen, hätten die Kläger daher keinen Anspruch auf Ausbleibezulage, wenn - wie dies die Beklagte meint - die jeweiligen Einsätze in den anderen Wachbereichen als vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde zu sehen wären (vgl. die Fallgestaltung in der Entscheidung des LAG Hamm vom 30.08.1996 - 5 Sa 2363/95).
Wie sich aus § 22 BRKG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV ergibt, betrifft § 1 Abs. 2 Nr. 8 der TGV jedoch nur den Fall der vorübergehenden Zuteilung (Umsetzung) aus dienstlichen Gründen zu einem an einem anderen Dienstort befindlichen Teil der Beschäftigungsbehörde (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., Rz 89 zu § 1 TGV). Wie oben ausgeführt, bewegen sich die Kläger aber bei ihren Einsätzen in I..., C... und Wi... jeweils innerhalb ihres Dienstortes. Schon von daher scheidet eine abordnungsgleiche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 8 TGV im Streitfall aus.
Darüber hinaus wurden die Kläger nicht einem "anderen Teil" ihrer Beschäftigungsbehörde zugeteilt". Zuteilung bedeutet, die Zuweisung eines Beschäftigten zu einer anderen als seiner bisherigen personellen/und oder organisatorischen Einheit innerhalb derselben Behörde/Dienststelle. Mit ihr einher geht die Entpflichtung vom bisherigen Aufgabenbereich und gegebenenfalls die Unterstellung unter die Vorgesetzten im "anderen Teil" (vgl. zum personalvertretungsrechtlichen Begriff der Umsetzung als Zuweisung auch eines anderen Aufgabengebiets unter veränderten personellen Bedingungen Lorenzen-Rehak, BPersVG, Stand April 2004, Rz 566 zu § 76; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl. 1999, Rz 16 zu § 76; ebenso auch LAG Hamm vom 30.08.1996 - 5 Sa 2363/95).
Dies liegt im Streitfall nicht vor. Die Beklagte selbst hebt darauf ab, dass die Luftwaffensicherungsstaffel in W... der die Bewachung des Flughafens Wi..., des Munitionsdepots C... und des Tanklagers I... obliegt, eine Einheit ist. Es gibt einen vorgesetzten Wachleiter und einen einheitlichen Schichtplan für alle Wachbereiche. Lediglich der Schichtführer wechselt. Dieser ist jedoch unstreitig nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 07.06.2004 nicht Vorgesetzter der Kläger. Es findet also kein Wechsel im Unterstellungsverhältnis statt. Die Kläger haben vielmehr Aufgaben ihrer Beschäftigungsdienststelle unter ihrem zuständigen Vorgesetzten auch bei den Einsätzen in den jeweils anderen Wachbereichen wahrgenommen. Sie waren gerade nicht von ihrem bisherigen Aufgabenbereich entbunden und einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde zugeteilt.
Es lag deshalb keine Maßnahme vor, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 8 TGV entspricht und sich damit reisekostenrechtlich als "Abordnung" bzw. abordnungsgleiche Maßnahme darstellt. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt auch die Erlasslage bei der Beklagten. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) vom 18.03.1981 - S II 4 - Az 21 -01-00 (1) - zur Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Abordnungen (der gem. § 38 MTArb als für den Beamten geltende Bestimmung auch für die Kläger als Arbeiter sinngemäß anzuwenden ist) sind Dienstreisen anzuordnen,
"wenn Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes zu erledigen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG)...". Weiter heißt es dort auszugsweise wörtlich:
"Bei einer Dienstreise tritt kein Wechsel des Vorgesetzten und kein Wechsel der disziplinaren Unterstellung ein.
Abordnungen oder Kommandierungen sind zu verfügen, wenn vorübergehend Dienst bei einer anderen Dienststelle (Einheit) zu leisten ist und Aufgaben der anderen Dienststelle (Einheit) wahrzunehmen sind...."
"Der Abgeordnete wird der Weisungs- (Diziplinar-)Befugnis des Leiters der aufnehmenden Dienststelle unterstellt; ..."
Unstreitig wurde vorliegend jedoch weder eine Abordnung verfügt, noch fand ein Wechsel im Unterstellungsverhältnis statt.
3.4
Ebenfalls unstreitig waren die Kläger während ihrer Einsätze schließlich jeweils mehr als 4 km Luftlinie bzw. 5 km Wegstrecke von der Grenze ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt tätig, so dass auch diese Anspruchsvoraussetzung der Tarifvorschrift erfüllt ist.
3.5
Im Gegensatz zur Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, die nach Absatz 2 Satz 1 § 2 BRKG stets schriftlich oder elektronisch erfolgen muss, ist dies für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstgängen nicht vorgeschrieben. Ein Dienstgang kann daher auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O, Rz 113 zu § 2 BRKG). Der Einsatz in den jeweils anderen Wachbereichen ist aber mindestens mündlich angeordnet worden, so dass auch insofern die Voraussetzungen eines Dienstgangs im Sinne des Bundesreisekostengesetzes vorliegen.
Darüber hinaus verlangt die Tarifvorschrift auch erst bei einer voraus-sichtlichen Verwendung von über einer Woche einen schriftlichen Beschäftigungsauftrag über Art und Dauer der auswertigen Verwendung. Im Streitfall liegen die Einsätze der Kläger unterhalb dieses Zeitraums.
4.
Der Zweck der Tarifvorschrift und der tariflichen Gesamtzusammenhang stehen dem nicht entgegen.
Die Ausbleibezulagen nach Nr. 12 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTArb sind Aufwandsentschädigungen, die neben dem Arbeitslohn gezahlt werden. Den betroffenen Arbeitern sollen die Erschwernisse, die sie für ihre Tätigkeit ohne oder außerhalb einer angestammten Arbeitsstelle in Kauf nehmen müssen, finanziell abgegolten werden (vgl. zuletzt BAG vom 14.01.2004 - 10 AZR 240/03 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BAG). Dass im Streitfall für die Kläger konkret kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, steht dem grundsätzlichen Zweck der Ausbleibezulage nicht entgegen. Die Kammer schließt sich insoweit der Wertung des erstinstanzlichen Gerichts an, dass nämlich die Ausbleibezulage für den Ausgleich typischer Nachteile infolge eines Dienstgangs oder einer Dienstreise geschaffen worden ist. Dabei ist auf durchschnittliche zusätzliche Kosten der Arbeiter abgestellt worden, also eine pauschale Zulage geschaffen worden. Dem entspricht es, wenn im Einzelfall Ausbleibezulagen gezahlt werden, ohne dass die Arbeiter tatsächlich zusätzliche Aufwendungen haben oder in einem anderen Fall die Ausbleibezulage gegebenenfalls nicht ausreicht, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten abzudecken.
5.
Die Kläger haben ihre Forderungen auch rechtzeitig im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 72 MTArb geltend gemacht, was zwischen den Parteien nicht streitig ist.
6.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet.
Als unterliegende Partei hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.