Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2004, Az.: 15 TaBV 55/03

Vorliegen des Führens eines gemeinsamen Betriebes; Betriebsbegriff im Betriebsverfassungsrecht; Vorliegen eines Betriebes; Vermutungstatbestand im Betriebsverfassungsrecht

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.07.2004
Aktenzeichen
15 TaBV 55/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2004:0721.15TABV55.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 20.06.2003 - AZ: 6 BV 87/02

Fundstelle

  • AfP 2005, 91-94 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Beschlussverfahren
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 21.07.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber und
die ehrenamtlichen Richter Baldenhofer und Nehrig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Braunschweig vom 20.06.2003 - 6 BV 87/02 -wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A)

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen gemeinsamen Betrieb führen.

2

Die Beteiligte zu 2) ist Inhaberin eines Druckhauses und gibt die B... Zeitung heraus. Sie beschäftigt ca. 820 Arbeitnehmer in ihrem Presse- und Druckhaus in B... in den dezentralen Annahmestellen sowie in den Lokalredaktionen in W..., G..., H..., S..., und P..., in denen die Lokalteile der jeweiligen Regionalausgaben der B... Zeitung erstellt werden. Personalverantwortlicher gegenüber dem Betriebsrat ist der Personalleiter T .

3

Die Beteiligte zu 3) gab bis 1992 die W... Zeitung und Anzeiger heraus, wobei sie zuletzt lediglich den Lokalteil redaktionell erstellte und den übrigen redaktionellen Teil als Mantel von der Beteiligten zu 2) übernahm. Im Jahre 1992 stellte sie die Herausgabe einer eigenen Zeitung ein und liefert seit dem der Beteiligten zu 2) auf vertraglicher Grundlage den Lokalteil für deren Regionalausgabe der B... Zeitung, die nunmehr den Untertitel W... Zeitung und Anzeiger führt. Zum Teil übernimmt die Beteiligte zu 2) Artikel der Beteiligten zu 3) in den überregionalen Teil der B... Zeitung. Die Beteiligte zu 3) beschäftigt in den von ihr angemieteten Räumen in W... ihren Redaktionsleiter, der für den Lokalteil presserechtlich verantwortlich zeichnet, sieben Redakteure, eine Sekretärin und zwei Erfasserinnen. Ihr Redaktionsleiter nimmt an Redaktionskonferenzen der leitenden Redakteure der Lokalredaktionen der Beteiligten zu 2) teil (LokChefrunden und lokale Marketingrunden). Die Redaktion der Beteiligten zu 3) unterliegt wie die Lokalredaktionen der B... Zeitung der Kritik der Chefredaktion der B... Zeitung. Personalverantwortlicher bei der Beteiligten zu 3) ist der Geschäftsführer Dr. M..., der zugleich ihr Hauptgesellschafter ist.

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Bei der Beteiligten zu 3) war zunächst ein eigener Betriebsrat gebildet, dessen Mandat im Jahre 2002 endete. Eine Neuwahl fand nicht statt. Vielmehr erstrebten die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Neuwahl des Betriebsrates bei der Beteiligten zu 2), was jedoch von dem Wahlvorstand bei der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 22.01.2002 abgelehnt wurde, weil die Redaktion W... kein Betriebsteil der B... Zeitung sei. Demzufolge wählten nur die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Frühjahr 2002 den antragstellenden Betriebsrat, der jedoch der Auffassung ist, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen gemeinsamen Betrieb führen und deshalb die. Redakteure der Beteiligten zu 3) zu einer Teilbetriebsversammlung Redaktion am 15.09.2002 einlud, was diesen nicht gestattet wurde, woraufhin der Betriebsrat am 25.09.2002 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens beschloss und diesen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 01.04.2003 nochmals bestätigte (Protokollauszüge vom 25.09.2002 und 01.04.2004, Bl. 69, 70 d.A.).

5

Nach Auffassung des Betriebsrates übt die Beteiligte zu 2) die einheitliche Leitungsmacht über die Beteiligte zu 2) und zu 3) aus. Faktisch übe die Chefredaktion die fachliche Leitungsmacht auch gegenüber der Redaktion der Beteiligten zu 3) aus. Personalmaßnahmen könne die Beteiligte zu 2) durchsetzen, da der Geschäftsführer L... sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligten zu 2) und der Komplementärin der Beteiligten zu 3) sei.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen,

dass es sich bei dem B... Zeitungsverlag GmbH & Co. KG und der W... Zeitung GmbH & Co. KG um einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG handelt, hilfsweise, festzustellen, dass die Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten der W... Zeitung GmbH & Co. KG berechtigt sind, an Betriebsversammlungen der B... Zeitungsverlag GmbH & Co. KG teilzunehmen.

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Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung des Beschlussverfahrens mit Nichtwissen bestritten, die einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass ihre Zusammenarbeit auf der Basis eines Kooperationsvertrages erfolge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 20.06.2003 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen hat. Es hat in der Sache ausgeführt, dass das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet sei, Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber in der Sache unbegründet seien, da nicht festgestellt werden könne, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen gemeinsamen Betrieb führten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass ein einheitlicher Leitungsapparat bestehe, der die der Mitwirkung des Betriebsrats unterliegenden Arbeitgeberentscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten treffe. Der Betriebsrat habe die Annahme dieser Tatsachen nicht mit Tatsachen belegt. Die tatsächliche Handhabung stehe dem entgegen. Dass nur rein formal die Arbeitgeberbefugnisse von verschiedenen Personen einerseits für die Beteiligte zu 2) und andererseits für die Beteiligte zu 3) ausgeübt werde, die Entscheidungsbefugnis für beide Arbeitgeber jedoch bei dem Geschäftsführer L... liege, sei nicht näher substantiiert.

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Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses vom 20.06.2003 Bezug genommen, der dem Betriebsrat am 06.08.2003 zugestellt worden ist und gegen, den er am 19.08.2003 Beschwerde eingelegt hat, die er am 06.11.2003 begründet hat, nachdem auf seinen am 06.10.2003 angebrachten Antrag die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 06.11.2004 verlängert worden war.

11

Der Betriebsrat greift den Beschluss des Arbeitsgerichts aus den in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 06.11.2003 wieder gegebenen Gründen an. Auf die Beschwerdebegründungsschrift wird Bezug genommen.

12

Der Betriebsrat beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem Hauptantrag, hilfsweise nach seinem Hilfsantrag zu erkennen.

13

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Auf ihre Beschwerdeerwiderung vom 15.01.2004 wird gleichfalls Bezug genommen.

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B)

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Hauptantrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG und der Hilfsantrag sind unbegründet, weil auch auf Grund der Beschwerde nicht festgestellt werden kann, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen gemeinsamen Betrieb führen.

17

I.

1.

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer, und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (zuletzt BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03, NZA 2004, 618 ff.).

18

2.

Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2).

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In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer' Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern nur unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BAG, Beschluss vom 11.02.2004, a.a.O.).

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II

Die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG greifen vorliegend nicht

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ein.

22

1.

Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG scheidet aus, weil weder die Beteiligte zu 3) aus einer Spaltung der Beteiligten zu 2) hervorgegangen ist, noch die Beteiligte zu 2) aus einer Spaltung der Beteiligten zu 3)

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2.

Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG greift, wenn die beteiligten Arbeitgeber zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel gemeinsam nutzen und ein Austausch von Arbeitnehmern stattfindet (BAG, Beschluss vom 11.02.2004, a.a.O.).

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a)

Gegen eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel streitet, dass die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) in eigenen, örtlich getrennten Betriebsstätten ihre arbeitstechnischen Zwecke verfolgen. Insbesondere hat die Beteiligte zu 3) eigene Betriebsräume angemietet, in denen ihre Arbeitnehmer den Lokalteil der Regionalausgabe W... der B... Zeitung mit eigenen Betriebsmitteln erstellen. Zwar können die Redakteure der Beteiligten zu 3) auf ein Betriebsmittel der Beteiligten, zu 2) zurückgreifen, nämlich auf das Archiv, in dem auch die Artikel der Beteiligten zu 3) hinterlegt sind. Insoweit findet eine gemeinsame Nutzung eines Betriebsmittels der Beteiligten zu 2) statt. Jedoch nutzt die Beteiligte zu 2) keine Betriebsmittel der Beteiligten zu 3). Eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel der Beteiligten zu 2) und der Betriebsmittel der Beteiligten zu 3) durch beide Beteiligte ist folglich nicht gegeben.

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b)

Scheitert folglich die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bereits deshalb, weil keine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel durch beide Arbeitgeber gegeben ist, kann letztlich dahinstehen, ob ein Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Beteiligten zu 2) und zu 3) stattfindet, der jedenfalls nicht darauf gegründet werden kann, dass die Beteiligte zu 2) Arbeitnehmer einstellt, die zuvor von der Beteiligten zu 3) beschäftigt worden sind und umgekehrt. Insoweit findet kein wechselnder Einsatz der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) bei der Beteiligten zu 3) und umgekehrt statt. Vielmehr scheiden die Arbeitnehmer jeweils aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber aus und treten in ein Arbeitsverhältnis zu dem anderen Arbeitgeber, für den sie nunmehr tätig werden. Ein Einsatz von Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberwechsel findet allenfalls in einer Richtung statt, nämlich von der Beteiligten zu 2) zu der Beteiligten zu 3), jedoch nicht umgekehrt. Die Beteiligte zu 2) setzt ihre Volontäre für die Station Lokalredaktion auch bei der Beteiligten zu 3) ein, wie sie diese aber auch bei anderen Arbeitgebern einsetzt, zum Beispiel bei der Pressestelle des V... Auch entsendet die Beteiligte zu 2) ihr Servicepersonal zur Wartung der Rechner der Beteiligten zu 3). Zudem erledigen Erfassungskräfte der Beteiligten zu 2) im Pressehaus in B... Erfassungsarbeiten,

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wenn die Erfassungskräfte der Beteiligten zu 3) ausfallen oder überlastet sind. Schließlich erledigen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Pressehaus in B... die Bearbeitung aktuelle Bilder und Grafiken, für die die Redaktion der Beteiligten zu 3) nicht ausgestattet ist. Dagegen ist nichts dafür vorgetragen, dass Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) bei Bedarf bei der Beteiligten zu 2) eingesetzt werden, so dass von einem Austausch von Arbeitnehmern beider Arbeitgeber nicht ausgegangen werden kann.

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III

Aus den tatsächlichen Umständen kann gleichfalls nicht auf die Vereinbarung zur Führung eines gemeinsamen Betriebs geschlossen werden.

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1.

Soweit der Betriebsrat zunächst behauptet hat, die Beteiligte zu 3) lasse die Lohnabrechnung und die Abrechnung ihrer freien Mitarbeiter durch die Beteiligte zu 2) erledigen, hat er diese Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten. Aber selbst, wenn die Beteiligte zu 2) die Lohnabrechnung für die Beteiligte zu 3) erledigen würde, wäre das kein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates in personellen und sozialen Angelegenheiten. Aus der Übernahme von Dienstleistungen, die auch als Serviceleistungen Dritter denkbar sind, wie vorliegend durch das Steuerbüro B... ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Betriebsstätten durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluss vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98). Was für die Lohnbuchhaltung gilt, gilt auch für die Wartung der Rechner der Beteiligten zu 3). Diese Wartung könnte die Beklagte zu 3) auch von dritter Seite einkaufen statt von der Beteiligten zu 2). Gleiches gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und für den Betriebsarzt. Weder der Betriebsarzt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ASiG) noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit {§ 5 Abs. 3 Satz 2 ASiG) müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein, so dass der einmalige Einsatz des Arbeitnehmers Denk der Beteiligten zu 2) als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beteiligten zu 3) nicht ohne weiteres auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten schließen lässt. Das gilt erst recht für den Betriebsarzt Dr. R..., der selbst nicht einmal Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) ist, und der im Übrigen tatsächlich nicht, wie erwogen, bei der Beteiligten zu 3) als Betriebsarzt tätig geworden ist.

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2.

Dass die Redaktion der Beteiligten zu 3) für die Beteiligte zu 2) operativ ihren eigenen Lokalredaktionen gleichgestellt ist, der Redaktionsleiter der Beteiligten zu 3) der Kritik der Chefredaktion ausgesetzt und er in Lokalredaktionskonferenzen der Beteiligten zu 2) eingebunden ist, ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass der von der Beteiligten zu 3) gelieferte Lokalteil in das Redaktionskonzept der Beteiligten zu 2) eingepasst werden muss, ist also Folge der unternehmerischen Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2) und zu 3). Aus einer sachlichen Abhängigkeit der Beteiligten zu 3) von der Beteiligten zu 2) im Hinblick auf die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen lässt sich jedoch nicht schließen, dass damit auch eine einheitlich Leitung in personellen und sozialen Angelegenheit gegeben sein muss.

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3.

Das ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von der Beteiligten zu 3) gelieferten Artikel im Pressehaus der Beteiligten zu 2) von ihren Arbeitnehmern vor der Druckfreigabe nachbearbeitet werden. Auch das ist lediglich Folge der unternehmerischen Zusammenarbeit der Beteiligten zu 2) und zu 3). Die Beteiligte zu 3) liefert die Artikel des Lokalteils der Regionalausgabe W' der B Zeitung. Der Druck erfolgt durch die Beteiligte zu 2). Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Druckfreigabe sind also Aufgaben der Beteiligten zu 2), die also ihre eigenen Arbeitnehmer für eigene Aufgaben in den eigenen Räumen einsetzt und nicht für Aufgaben der Beteiligten zu 3).

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In gleicher Weise ist der Umstand zu bewerten, dass Redakteure der Beteiligten zu 2) im Pressehaus in von der Beteiligten zu 3) gelieferte Artikel Bilder und Grafiken einfügen. Dieses kann die Beteiligte zu 3) technisch nicht liefern, gehört demgemäß nicht zu ihren Aufgaben. Folglich werden die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) insoweit für eigene Aufgaben der Beteiligten zu 2) in den Räumen der Beteiligten zu 2) eingesetzt und nicht für Aufgaben der Beteiligten zu 3).

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4.

Ähnlich ist die Tatsache zu bewerten, dass die Erfasserinnen der Beteiligten zu 2) gelegentlich nicht redaktionell zu bearbeitende Lokalnachrichten wie Standesamtsnachrichten etc. erfassen, wenn die Beteiligte zu 3) das wegen Überlastung oder Ausfalls ihrer Erfasserinnen nicht ordnungsgemäß liefert. Wegen des engen Zeitrahmens vor der Drucklegung ist eine Ersatzvornahme durch die Beteiligte zu 2) in diesen Fällen geboten. Es handelt sich deshalb gleichfalls um eine eigene Aufgabe der Beteiligten zu 2), für die sie eigene Arbeitnehmer in ihrem Pressehaus einsetzt.

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5.

Anders verhält es sich dagegen bei dem Einsatz von Volontären der Beteiligten zu 2) in der Redaktion der Beteiligten zu 3). Diese nehmen redaktionelle Aufgaben der Beteiligten zu 3) wahr, werden von Redakteuren der Beteiligten zu 3) angeleitet und geschult. Allein dieser Umstand zwingt jedoch nicht zu der Annahme, dass die personellen und sozialen Angelegenheiten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) einer einheitlichen Leitung unterliegen, zumal die Beteiligte zu 2) ihre Volontäre auch zu anderen Arbeitgebern abordnet, zum Beispiel zur Pressestelle des V...

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6.

Erforderlich wäre vielmehr, dass auch hinsichtlich der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten letztlich bei der Beteiligten zu 2) getroffen werden. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Allein aus der teilweisen Personenidentität in der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) lässt sich das nicht ableiten. Die Möglichkeit der einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten ist nicht gleich bedeutend damit, dass eine solche auch ausgeübt wird (BAG, Beschluss vom 11.02.2004, a.a.O.). Dagegen spricht vielmehr die tatsächliche Handhabung.

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Der Personalleiter der Beteiligten zu 2) übt die Personalleitung nur in Bezug auf die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) aus. Nach der unwidersprochenen Erklärung der Beteiligten zu 2) in der mündlichen Anhörung vor der erkennenden Kammer hat der Personalleiter T... lediglich Zugriff auf die Personalakten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Er kennt weder die Personalakten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) noch die nähere Gestaltung ihrer Arbeitsverträge. Die Personalverwaltung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) wird bei der Beteiligten zu 3) erledigt und zwar durch den Geschäftsführer Dr. M... der zugleich ihr Hauptgesellschafter ist. Er hat ausweislich des beigebrachten Schriftverkehrs gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3) die Personalmaßnahmen vorgenommen. Er erteilt den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3) zum Beispiel den Urlaub. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Urlaubsplanung für die Beteiligten zu 2) und zu 3) einheitlich erfolgt, auf Weisung der Beteiligten zu 2) für Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) Überstunden angeordnet werden oder dergleichen mehr.

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IV

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich. Mangels Zulassung findet gegen diesen Beschluss keine Rechtsbeschwerde statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) wird hingewiesen.

Löber,
Baldenhofer,
Nehrig