Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.02.2004, Az.: 9 Sa 929/03

Bindungswirkung der Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht im Drittschuldnerprozess für das Prozessgericht; Zulässigkeit einer Berufung des Drittschuldners auf die Unrichtigkeit des pfändbaren Betrages

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
03.02.2004
Aktenzeichen
9 Sa 929/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 33151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2004:0203.9SA929.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 19.02.2003 - AZ: 3 Ca 337/02

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 216 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003
durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dierking,
die ehrenamtlichen Richterinnen Cichon und Schrader-Pausewang
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.02.2003 - 3 Ca 337/02 -wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Delmenhorst zu tragen hat.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt im Wege der Drittschuldnerklage, dass die Beklagte als Arbeitgeberin ihres Ehemannes gepfändetes Arbeitsentgelt für die Monate Mai bis September 2001 auszahlt.

2

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 106 R bis 107) Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung im Versäumnisurteil vom 06. November 2002, mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.240,82 EUR nebst Zinsen zu zahlen, aufrechterhalten, die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 3.290,82 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Das Gericht sei an die "konsumtive Festsetzung" des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens durch das Vollstreckungsgericht gebunden. Zu berücksichtigen wären allenfalls Einwände, die sich gegen das Bestehen der gepfändeten Forderung richteten. Derartige Einwände habe die Beklagte aber nicht substantiiert dargetan. Der Einwand, durch die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis hätten sich die Umstände maßgeblich geändert, sei zu pauschal, um die Forderung der Klägerin zu Fall zu bringen. Allein aus der Reduzierung des Arbeitsumfangs und damit des monatlich zu zahlenden Grundgehaltes könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die vom Schuldner in seiner Versicherung an Eides statt angegebenen Naturalleistungen nunmehr entfallen seien.

4

Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 107/107 R d.A.) Bezug genommen.

5

Gegen dieses ihr am 25.04.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.05.2003 (Montag) beim LAG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.06.2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

6

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage. Sie meint, da es unstreitig sei, dass das Arbeitsverhältnis seit Mai 2001 lediglich noch auf 630,- DM-Basis bestanden habe, sei insoweit nicht "abschließend im Einzelnen" etwas darzulegen gewesen. Die Naturalleistungen habe die Beklagte ihrem Ehemann bereits unterhaltsrechtlich geschuldet. Auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nimmt die Kammer Bezug (Bl. 102 f.).

7

Die Beklagte beantragt daher,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.02.2003 - 3 Ca 337/02 - das Versäumnisurteil vom 06.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sei verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 30.07.2003, auf deren Inhalt die Kammer ebenfalls Bezug nimmt (Bl. 114 f.).

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet; begründet ist sie allein im Bezug auf die unterbliebene Entscheidung, die Kosten des angerufenen Amtsgerichts D der Klägerin aufzuerlegen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO); diese Entscheidung war nachzuholen.

11

In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die klagestattgebende Entscheidung in dem Versäumnisurteil vom 06.11.2002 zurecht aufrechterhalten hat. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zurecht die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts D vom 08.03.2001 enthaltenen Anordnungen zur Ermittlung des pfändbaren Betrages als bindend erachtet. Die Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht ist im Drittschuldnerprozess für das Prozessgericht bindend; der Drittschuldner kann sich nur mit Erinnerung, nicht aber im Rechtsstreit darauf berufen, dass der pfändbare Betrag unrichtig festgesetzt sei (vgl. BAG, Urt. v. 09.12.1961, 5 AZR 300/61, AP-Nr. 8 zu § 850 d ZPO m.w.N.; Zöller-Stöber, § 850 d ZPORnl3m.w.N.).

12

Die Argumentation der Beklagten, ab Mai habe der Streitverkündete nur noch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei ihr, geht an der Sache vorbei. Die Klägerin hat diese Information ja gerade aufgegriffen und zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht, indem sie zu dem von dem Vollstreckungsgericht als mindestens pfändbar festgesetzten Einkommen noch die 630,- DM hinzu gezählt hat. Das beruhte darauf, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.03.2001 noch von den Angaben des Streitverkündeten ausging, er erhalte für seine für die Drittschuldnerin geleistete Arbeit keinerlei finanzielle Vergütung, während der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin am 12.06.2001 erklärt hat, der Streitverkündete habe ab 01.05.2001 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, was der Streitverkündete in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 31.08.2001 bestätigt hat, indem er erklärte, er erhalte 630,- DM von der Drittschuldnerin. Die Zusammenrechnung dieser 630,- DM mit den vom Vollstreckungsgericht ermittelten und festgesetzten Naturalleistungen ist nicht zu beanstanden.

13

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gesetzliche Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Diese Entscheidung kann selbstständig nach Maßgabe des 4 § 72 a ArbGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde zur Überprüfung gestellt werden.

Dierking
Cichon
Schrader-Pausewang