Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2004, Az.: 15 TaBV 75/03
Nachrückung in Personalausschuss auf Grund des Rücktritts der Mitglieder des Personalausschusses ; Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates bezüglich einer Reaktion auf Absinken der Zahl der Mitglieder eines Ausschusses ; Gefahr der Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit bei Absinken der Zahl der Mitglieder eines Arbeitsausschusses im Falle der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums; Notwendigkeit der Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Betriebsrat bei der Bildung von Ausschüssen ; Wirksamkeit einer Neuwahl des Personalausschusses eines Betriebsrates ; Möglichkeit von Amtsniederlegungen durch Betriebsratsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.2004
- Aktenzeichen
- 15 TaBV 75/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 22572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2004:0512.15TABV75.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 26.06.2003 - AZ: 1 BV 23/03
- nachfolgend
- BAG - 16.03.2005 - AZ: 7 ABR 43/04
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- § 27 Abs. 1 S. 3 bis 5 BetrVG
- § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Der Betriebsrat braucht bei der Bildung von Ausschüssen nach § 28 Ab.s 1 Satz 1 BetrVG keine Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Ersatzmitgliedschaft ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG. Es fällt in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie der auf ein Absinken der Zahl de Mitglieder eines Arbeitsausschusses reagiert. Es ist ihm unbenommen, den Ausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder neu festzusetzen.
In dem Beschlussverfahren
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 12.05.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber und
die ehrenamtlichen Richter Bost und Zander
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26.06.2003 - 1 BV 23/03 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Neuwahl des Personalausschusses des Betriebsrates und über seine personelle Zusammensetzung.
Bei der Wahl des Betriebsrates im Werk S. des Arbeitgebers im Jahre 2002 entfielen auf die Liste der IG Metall 32 Sitze, auf die Liste der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) 2 Sitze und ein Sitz auf einen unabhängigen Wahlvorschlag. Über die CGM-Liste wurden die beiden Antragsteller in den Betriebsrat gewählt.
Auf der konstituierenden Sitzung des Betriebssrats am 29.04.2002 (Protokol Bl. 39 ff. d.A.) wurden neben dem Betriebsausschuss weitere Fachausschüsse gewählt, so auch ein 5-köpfiger Personalausschuss, dem bestimmte Aufgaben im Bereich der Mitbestimmung und Mitwirkung bei personellen Einzelmaßnahmen übertragen wurden. Zur Wahl standen eine 5-köpfige Liste der IG Metall und eine 2-köpfige CGM-Liste, bestehend aus dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 2). Auf die Liste der IG Metall entfielen 31 Stimmen und auf die Liste der CGM 3 Stimmen mit der Folge, dass die fünf Kandidaten der IG Metall-Liste als Mitglieder des Personalausschusses gewählt waren.
Im März 2003 beabsichtigte der Betriebsrat wegen der hohen Arbeitsbelastung des Personalausschusses die Zahl seiner Mitglieder von fünf auf sechs Mitglieder zu erhöhen, was sein Vorsitzender als Tagesordnungspunkt 5 bei seiner Einladung zur Betriebsratssitzung am 24.03.2003 vorschlug (Bl. 49 d.A.). Nachdem die Antragsteller zu 1) und zu 2) vor der Betriebsratssitzung die Meinung geäußert hatten, dass der Antragsteller zu 1) als der erste der CGM-Liste der Wahl vom 29.04.2002 im Falle der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Personalausschusses von fünf auf sechs Mitglieder in den Personalausschuss einrücke, wurde in der Betriebsratssitzung am 24.03.2003 die Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 5 mit 28 Stimmen abgelehnt. Gleichzeitig hatten die fünf Mitglieder des Personalausschusses mit persönlichen Schreiben vom 24.03.2003 ihren Rücktritt zum 26.03.2003 erklärt (Bl. 88 bis 92 d.A.), was der Vorsitzende des Betriebsrats in der Sitzung am 24.03.2003 mitteilte. Unter dem 26.03.2003 lud er zu einer Betriebsratssitzung am 31.03.2003 ein mit dem Tagesordnungspunkt 3: Beratung und Beschlussfassung § 28 BetrVG"Neuwahl des Personalausschusses". Trotz schriftlichen Einspruchs der CGM-Fraktion (Bl. 53 d.A.) beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung am 31.03.2003 mit 32 JaStimmen bei drei Enthaltungen die Neuwahl eines 6-köpfigen Personalausschusses. Zur Wahl wurde nur ein Wahlvorschlag der IG Metall vorgelegt, bestehend aus den zum 26.03.2003 zurückgetretenen Mitgliedern des Personalausschusses und einer sechsten Kandidatin. Die Wahl erfolgte im Wege der Mehrheitswahl, wobei auf die Kandidaten L., K. und S. je 32 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung und auf den Kandidaten Kr. Sowie auf die Kandidatinnen W. und Ku. jeweils 31 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen entfielen (Bl. 52 d.A.).
Mit ihrer am 11.04.2003 angebrachten Antragschrift haben die beiden Antragsteller die Neuwahl des Personalausschusses vom 31.03.2003 angefochten. Nach ihrer Auffassung muss bei der Erweiterung des Personalausschusses auf sechs Mitglieder entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf die CGM-Liste der Wahl vom 29.04.2002 zurückgegriffen werden, da die IG Metall-Liste der Wahl vom 29.04.2002 erschöpft gewesen sei. Der Rücktritt der am 29.04.2002 gewählten Mitglieder des Personalausschusses und die daraufhin erfolgte Neuwahl seien rechtsmissbbräuchlich erfolgt und deshal nichtig.
Die Antragsteller haben beantragt,
- I.
- 1.
festzustellen, dass sowohl der Antragsteller zu 1) als auch der Antragsteller zu 2) in den am 29.04.2002 gewählten Personalausschuss infolge des geschlossenen Rücktritts der bisherigen Mitglieder vom 31.03.2003 nachgerückt sind;
- 2.
festzustellen, dass die "Neuwahl" des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig ist;
- II.
hilfsweise
- 1.
festzustellen, dass aufgrund der Entscheidung des Betriebsrates, die Zahl der Mitglieder von fünf auf sechs zu erweitern, der Antragsteller zu 1) in den Personalausschuss nachgerückt ist;
- 2.
festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig ist;
- III.
hilfsweise
und für den Fall der Gültigkeit der Neuwahl des Personalausschusses in der Sitzung vom 31.03.20003
- 1.
festzustellen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) infolge des geschlossenen Rücktritts der bisherigen Mitglieder in den Personalausschuss nachgerückt sind;
- 2.
festzustellen,
dass die Neuwahlen, soweit sie das Nachrücken der Antragsteller zu 1) und 2) unberücksichtigt gelassen haben, nichtig respektive ungültig sind;
- IV.
wiederum hilfsweise
festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der Betriebsratssitzung vom 31.03.2003 nichtig respektive ungültig ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Kandidaten der CGM-Liste der Personalausschusswahl vom 29.04.2002 seien keine Ersatzmitglieder des Personalausschusses, so dass nach dem Rücktritt seiner Mitglieder die Neuwahl des Personalausschusses erforderlich gewesen sei.
Mit Beschluss vom 26.06.2003 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, infolge des Rücktritts der Mitglieder des Personalausschusses seien zwar die Kandidaten der CGM-Liste zunächst in den Personalausschuss eingerückt. Da die Zahl der Personalausschussmitglieder jedoch unter die Zahl von fünf Mitgliedern abgesunken sei, sei eine Neuwahl des Personalausschusses erforderlich geworden. Der Rücktritt der bisherigen Mitglieder des Personalausschusses zur Erzwingung der Neuwahl sei nicht zu beanstanden. Wegen der Neuwahl könne auf die alte CGM-Liste nicht mehr zurückgegriffen werden.
Bei der Neuwahl sei kein Wahlvorschlag der Antragsteller eingebracht worden, so dass nur über die Kandidatenliste der 6-köpfigen IG Metall-Liste abzustimmen gewesen sei. Die Neuwahl sei verfahrensfehlerfrei erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen, der den Antragstellern am 10.09.2003 zugestellt worden ist und gegen den sie am 08.10.2003 Beschwerde eingelegt haben, die sie am 05.11.2003 begründet haben.
Die Antragsteller machen geltend, das Arbeitsgericht habe rechtsirrig § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG analog angewendet. Dessen Zweck sei es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates zu sichern, was nicht gewährleistet sei, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr vorhanden sei. Demgegenüber bleibe der Betriebsrat handlungsfähig, wenn ein freiwillig gebildeter Arbeitsausschuss wegen des Absinkens oder des Verlustes seiner Mitglieder arbeitsunfähig werde, da der Betriebsrat dessen Aufgabe selbst fortführen könne. Fehlerhaft sei weiter, dass das Arbeitsgericht den Rücktritt der Mitglieder des Personalausschusses nicht für justitiabel halte. Ihr Rücktritt habe ihren Grund darin, das Nachrücken der Antragsteller zu unterlaufen, was sittenwidrig gewesen sei. Ihr Rücktritt sei zudem wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nur zum Schein erfolgt und damit nichtig. Ihr eigenes Nachrücken in den Betriebsrat ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Soweit das Bundesarbeitsgericht eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG für nicht eröffnet ansehe, verkenne es den betriebsverfassungsrechtlichen Minderheitenschutz.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 05.11.2003 und den ergänzenden Schriftsatz vom 09.01.2004 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses
- I.
- 1.
festzustellen, dass sowohl der Beteiligte zu 1) als auch der Beteiligte zu 2) in den am 29.04.2002 gewählten Personalausschuss infolge des geschlossenen Rücktritts der bisherigen Mitglieder vom 31.03.2002 nachgerückt sind;
- 2.
festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003, nichtig, respektive ungültig ist;
- II.
hilfsweise
- 1.
festzustellen, dass aufgrund der Entscheidung des Betriebsrates, die Zahlen der Mitglieder von 5 auf 6 zu erweitern, der Beteiligte zu 1) in den Personalausschuss nachgerückt ist;
- 2.
festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig, ist.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf seine Beschwerdeerwiderung vom 05.12.2003 wird Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1.
Die beiden Antragsteller sind nicht auf Grund des Rücktritts der Mitglieder des Personalausschusses vom 24.03.2003 in den Personalausschuss nachgerückt.
a)
Der Personalausschuss ist ein freiwillig gebildeter Arbeitsausschuss des Betriebsrates (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Für die Wahl und die Abberufung seiner Mitglieder sind die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BetrVGüber die Wahl und die Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entsprechend anzuwenden. Das Gesetz enthält keine Regelung über die Wahl von Ersatzmitgliedern für verhinderte oder ausgeschiedene Ausschussmitglieder. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig, aber nicht notwendig (FHES, BetrVG, 21. Auflage, § 27, Rdnr. 28; Richardi-Thüsing, BetrVG, 8. Auflage, § 27, Rdnr. 16). Der Betriebsrat hat vorliegend bei der Konstituierung des Personalausschusses am 29.04.2002 keine Ersatzmitglieder gewählt, die infolge der Amtsniederlegung seiner gewählten Mitglieder nachgerückt wären.
b)
Entgegen dem Arbeitsgericht sind die beiden Antragsteller nicht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zunächst als Ersatzmitglieder in den Personalausschuss nachgerückt.
aa)
Da eine gesetzliche Regelung über die Ersatzmitgliedschaft in Betriebsratsausschüssen fehlt, fällt es in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie er auf ein Absinken der Zahl der Mitglieder eines Ausschusses reagiert. Das gilt insbesondere für Arbeitsausschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, deren Bildung und Größe im Ermessen des Betriebsrates steht. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ist nicht zwingend erforderlich.
bb)
Zweck des § 25 Abs. 2 BetrVG ist es, die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates zu sichern, was nicht gewährleistet ist, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinkt. Im Fall des Absinkens der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Arbeitsausschusses ist die Gefahr der Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit dagegen nicht gegeben, weil das Betriebsratsgremium als solches arbeitsfähig bleibt. Wenn es dafür hält, dass ein Arbeitsausschuss die ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVGübertragenen Aufgaben infolge des Absinkens seiner Mitgliederzahl nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, kann es dem Arbeitsausschuss die Aufgaben oder Teile der Aufgaben wieder entziehen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG), um sie selbst zu erledigen oder um sie an andere Ausschüsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG zu übertragen. Der Betriebsrat kann aber auch für einen Ersatz ausgeschiedener Mitglieder sorgen, wobei über das Verfahren vorliegend nicht zu befinden ist, insbesondere nicht darüber, ob dabei auf § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrVG zurückgegriffen werden muss (vgl. zum Meinungsstand: FHES, a.a.O., § 27, Rdnr. 30 ff.; Richardi-Thüsing, a.a.O., § 27, Rdnr. 18 ff.; GK-Wiese/Raab, 7. Auflage, § 27, Rdnr. 46 ff.). Der Betriebsrat kann sich jedoch auch dazu entschließen, den Ausschuss neu zu konstituieren, indem er das Absinken der Zahl seiner Mitglieder zum Anlass nimmt, die verbliebenen Mitglieder gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 5 BetrVG abzuberufen, um sodann gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BetrVG die Größe und die Aufgaben des Ausschusses neu zu bestimmen und seine Mitglieder neu zuwählen. Erst recht kann er das, wenn, wie vorliegend geschehen, alle Mitglieder des Ausschusses ihr Amt niederlegen.
c)
Nach allem hätte ein Nachrücken der Antragsteller in den Personalausschuss eines entsprechendes Beschlusses des Betriebsrates bedurft, den er jedoch nicht gefasst hat, da er sich in der gegebenen Situation für eine Neukonstituierung des Personalausschusses entschieden hat.
2.
Durch den Beschluss des Betriebsrates vom 31.03.2003, die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses von fünf auf sechs zu erhöhen, ist der Antragsteller zu 1) nicht in den Personalausschuss nachgerückt.
Der Antragsteller zu 1) war kein Ersatzmitglied des Personalausschusses. Bei der Konstituierung des Personalausschusses am 29.04.2002 hat der Betriebsrat keine Ersatzmitglieder gewählt. Er ist auch nicht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Ersatzmitglied geworden, wie oben dargelegt. Ein Nachrücken des Antragstellers zu 1) hätte nur durch einen entsprechenden Wahlakt erfolgen können. Ein solcher ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Betriebsrat die Neukonstituierung des Personalausschusses beschlossen.
3.
Die innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochtene Neuwahl des Personalausschusses vom 31.03.2003 ist weder nichtig, noch unwirksam, da keine Wahlverstöße gegeben sind.
a)
Durch die Amtsniederlegung der am 29.04.2002 gewählten Mitglieder war der Personalausschuss funktionsunfähig. Es stand deshalb im Ermessen des Betriebsrates, wie er darauf reagierte, wie unter II. 1. b) dargelegt. Seine Entscheidung, den Personalausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder von fünf auf sechs zu erhöhen, ist nicht zu beanstanden.
b)
Entgegen der Beschwerde waren die Amtsniederlegungen der am 29.04.2004 gewählten Mitglieder des Personalausschusses wirksam.
aa)
Betriebsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, ein Amt in einem Ausschuss zu übernehmen. Daher können die gewählten Mitglieder ihr Amt auch jederzeit niederlegen (FHES, a.a.O., § 27, Rdnr. 44; Richardi-Thüsing, a.a.O., § 27, Rdnr. 23; GK-Wiese/Raab, a.a.O., § 27, Rdnr. 30).
bb)
Die Amtsniederlegungen vom 24.03.2003 sind nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig gewesen. Sie sind vielmehr erfolgt, um eine Neukonstituierung und Neuwahl des Personalausschusses im Zuge der Erhöhung seiner Mitgliederzahl zu öffnen. Das war legitim, wie es auch angängig gewesen wäre, die Mitglieder des Personalausschusses mit dem selben Stimmenverhältnis, wie bei dem Beschluss zur Neuwahl gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG abzuberufen, um sodann im Zuge der Erhöhung seiner Mitglieder den Personalausschuss neu zu wählen. Minderheitsrechte sind dabei nicht verletzt worden. Die gewählte Vorgehensweise beeinträchtigte insbesondere nicht die Rechte der Antragsteller, die weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Personalausschusses waren und bei einer Neuwahl in keiner Weise in ihren Rechten beschnitten wurden.
cc)
Die Amtsniederlegungen sind auch nicht zum Schein (§ 118 BGB) abgegeben worden und deshalb nichtig. Sie sind vielmehr gerade deshalb abgegeben worden, um die Neuwahl des Betriebsrates zu eröffnen.
c)
Die Neuwahl vom 31.03.2003 ist ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BetrVG durchgeführt worden. Weil nur ein Wahlvorschlag gemacht worden war, ist zutreffend nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden. Alle Kandidaten und Kandidatinnen sind mit der erforderlichen Mehrheit gewählt worden. Wahlverfahrensverstöße werden weder von den Antragstellern geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.