Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 24.06.2004, Az.: 203-VgK-28/2004
Umfang der Pflicht des Auftraggebers zur Offenlegung der Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe in den Verdingungsunterlagen; Anforderungen an die Detailliertheit der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien bei Auftragsvergaben im IT-Bereich; Auslegung des Begriffs "möglichst" in § 9a Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A); Inhalt des Transparenzgebots des § 97 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Anforderungen an eine eindeutige eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichende Leistungsbeschreibung in den Verdingungsunterlagen; Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A); Anforderungen an die Dokumentation der Angebotswertung in der Vergabeakte
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 24.06.2004
- Aktenzeichen
- 203-VgK-28/2004
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 GWB
- § 97 Abs. 2 GWB
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 107 Abs. 3 S. 1 GWB
- § 9a VOL/A
- § 8 Nr. 1 VOL/A
- . § 25 Nr. 3 VOL/A
- § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A
- § 30 VOL/A
- § 114 Abs. 1 GWB
- § 98 Nr. 1 GWB
- § 100 Abs. 1 GWB
- § 127 GWB
- § 99 Abs. 1 GWB
- § 99 Abs. 2 GWB
- § 2 Nr. 3 VgV
- § 13 VgV
Verfahrensgegenstand
VOL-Vergabeverfahren "Rahmenverträge über die Lieferung von IT Hardware" hier: Los 1
In dem vorliegenden Verfahren befasst sich die Vergabekammer mit dem Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Lieferung von IT-Hardware in sechs Losen. Die Antragstellerin rügt mehrere Verstöße gegen das Vergaberecht.
In seiner Prüfung widmet sich die Vergabekammer zunächst der Zulässigkeit und bejaht diese.
In der Sache rügt die Antragstellerin erstens eine Verletzung des Transparenzgebots dadurch, dass der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe nicht vollständig offengelegt hat.
Die Vergabekammer weist diesen Vorwurf zurück. Der Auftraggeber habe den Bietern die Bewertungsmatrices und den Hinweis auf eine Punkteskala von 0 - 10 Punkten für die Bewertung der Einzelpositionen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei er zu keiner weiteren Offenlegung verpflichtet gewesen. Die Kammer erörtert das Transparenzgebot gemäß § 9 a VOL/A und § 97 Nr. 1 GWB und stellt fest, dass der Auftraggeber diesem Genüge getan habe. Zur Begründung geht sie auf einige Bieterrundschreiben ein, in denen der Auftraggeber die Kriterien konkretisierte. Die fachkundigen Bieter hätten erkennen können, welche Gewichtung die einzelnen Positionen und Unterpositionen im Verhältnis zu den jeweiligen Kosten und damit dem Zuschlagskriterium "niedrigster Preis" erhalten sollten. Darüber hinaus seien die Bieter in die Lage versetzt gewesen, den aktuellen Standard der von ihnen lieferbaren Produkte berücksichtigen zu können und sich bei allen über die Mindestanforderungen hinausgehenden Qualitätsmerkmale errechnen zu können, wie ein entsprechend angebotener Mehrwert sich im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Positionierung ihrer Angebote auswirken könnte. Ein weitergehender Anspruch lasse sich weder aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A noch aus § 9 a VOL/A ableiten.
Zweitens rügt die Antragstellerin, die Angebotswertung selbst verstoße gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB.
Auch diese Rüge weist die Kammer zurück. Der Auftraggeber habe die Angebotswertung in einer den Anforderungen des § 25 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert, sich bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes strikt an die zuvor festgelegten und den Bietern offengelegten Zuschlagskriterien gehalten und in der 4. Substufe lediglich den angesichts der detaillierten Festlegung noch verbleibenden Beurteilungsspielraum genutzt, der ihm vergaberechtlich durch § 25 Nr. 3 VOL/A bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugebilligt werde. Die Kammer erläutert im Folgenden ausführlich die einzelnen Schritte des Auftraggebers und stellt deren Rechtmäßigkeit fest.
Drittens rügt die Antragstellerin, die Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 seien von der Wertung auszuschließen gewesen.
Die Kammer gibt zunächst die Argumentation der Antragstellerin wieder. Danach sollen die Angebote der Beigeladenen zu 1 und zu 2 nicht den Anforderungen der Ausschreibung genügt haben. Die Kammer prüft die Ausschreibungskriterien und stellt fest, dass sich anhand derer die von der Antragstellerin behaupteten Abweichungen nicht ergäben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe die Beigeladene zu 2 ihrem Angebot auch nicht die eigenen AGB zu Grunde gelegt. Daher könne dieser Umstand nicht zum Ausschluss des Angebots führen.
Im Ergebnis stellt die Kammer fest, dass die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB verletzt sei. Der Nachprüfungsantrag sei daher als unbegründet zurückzuweisen gewesen.
In dem Nachprüfungsverfahren hat
die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Bürgermeister Prokop
auf die mündliche Verhandlung
vom 24.06.2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- 3.
Die Kosten werden auf 3.290,-- EUR festgesetzt.
Begründung
I.
Der Auftraggeber hat mit Datum vom 10.11.2003 die Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware in sechs Losen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Rahmenverträge sollten zunächst für die Dauer eines Jahres auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen abgeschlossen werden. Die Rahmenverträge sollten für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf), und zwar die Lieferung von Arbeitsplatz-PC und Monitoren, Druckern, Notebooks, Servern, Thin Clients und Blade Servern abgeschlossen werden.
Eine Aufteilung der zu vergebenden Leistungen in Lose war vorgesehen. Die Bieter hatten die Möglichkeit, Angebote für ein Los, mehrere und alle Lose einzureichen. Nebenangebote/Alternativangebote waren nicht zugelassen. Streitbefangen ist hier das Los 1 (Arbeitsplatz-PCs).
Den Bietern wurde für die Lose 1 - 5 eine Mindestabnahmemenge zugesichert.
Hinsichtlich der Bedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb sollten die Bieter zur Beurteilung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit einen entsprechenden Fragenkatalog ausfüllen, der der Ausschreibung beigefügt ist. Die Bieter wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beantwortung des Fragebogens um sog. KO-Kriterien handelt. Ferner waren noch Nachweise zur Beurteilung der Rechtslage, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gefordert. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien wurde auf die in den Unterlagen genannten Kriterien verwiesen. Dort ist als Anlage 4 für jedes Los eine Bewertungsmatrix (Darstellung der Bewertungsmatrix bis teilweise einschließlich der 3. Substufe) beigefügt.
Auf Grund verschiedener Bieteranfragen wurden insgesamt 6 Bieterrundschreiben versandt. Ferner verteilte der Auftraggeber mit Schreiben vom 16.01.2004, nach Losen getrennt, die einzelnen Matrices zur Kenntnis. Er wies darauf hin, dass die Einzelpositionen mit einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkten bewertet werden. Es würden die Angaben und Ergebnisse aus den eingegangenen Angeboten und der Testgestellung gegenübergestellt und bewertet.
Mit Schreiben vom 21.01.2004 rügte die Antragstellerin (Fa. xxx) die Gewichtungsmatrix, da sie ihrer Meinung nach ohne Bewertungsrichtlinie wertlos sei. Der Auftraggeber bat mit Schreiben vom 23.01.2004 um Verständnis, dass er keine Bewertungsrichtlinien versenden, jedoch den Transparenzgrundsatz beachten würde.
Mit Schreiben vom 23.01.2004 stellte die Antragstellerin (Fa. xxx) weitere Fragen zur Bewertungsmatrix und zur geplanten Punkteverteilung. Auch ihr gegenüber bat der Auftraggeber um Verständnis, dass er keine weiter gehenden Definitionen zukommen lassen werde.
Mit Schreiben vom 26.01.2004 rügte die Antragstellerin (Fa. xxx), dass der Auftraggeber keine Bewertungsmaßstäbe bekannt geben wollte. Nachdem der Auftraggeber an seiner Auffassung festhielt, rügte die Antragstellerin (Fa. xxx) erneut mit Schreiben vom 28.01.2004 die Entscheidung des Auftraggebers.
Bei der Verdingungsverhandlung am 05.02.2004 ergab sich, dass insgesamt 14 Bieter Angebote vorgelegt hatten. Die Antragstellerin hatte die Lose 1 (Arbeitsplatz-PC und Monitoren) und 2 (Drucker) bedient. Die beiden Beigeladenen zu 1 und 2 hatten die Lose 1 - 3 und 5 bedient. Strittig ist hier das Los 1.
Mit Schreiben vom 11.03.2004 schrieb der Auftraggeber die Beigeladene zu 2 an. Er teilte ihr mit:
"Ziffer 3.1 bis 3.3 unter der lfd. Nr. 5.6 bzw. 5.8 "LWL-NIC" wird der Aufpreis für eine LWL-NIC 10 MBit und für eine LWL-NIC 100 MBit abgefragt. Sie teilen uns in Ihrem Angebot den Preis für eine 3Com 100 Secure Fibre NIC-"R" mit. Kann diese Karte auch in einem 10 MBit Glasfasernetz verwendet werden?"
Die Beigeladene zu 2 teilte am 12.03.2004 mit, dass sie die 3 Com 100 Secure Fibre NIC-"R" als 100 MBit-Variante vorgesehen habe, um den Einsatz hochwertiger Markenprodukte zu dokumentieren. Bei der 10 MBit-LWL-Variante behalte sie sich vor, je nachdem die am besten geeignete Netzwerkkarte einzusetzen. Dies gelte auch im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt, eine auftragsbezogene Zusammenstellung/Konfiguration von Kundenanforderungen vornehmen zu dürfen und der Anforderung des Auftraggebers, dass die innerhalb eines Abrufs zu liefernden Komponenten bau- und funktionsgleich sein sollen.
Mit Schreiben vom 17.03.2004 schieb der Auftraggeber die Antragstellerin an und bat um Aufklärung, ob die Geräte mit Chipkartenlesegeräten ausgerüstet werden können, wobei er aber davon ausgehe, dass der Preis nicht im Angebotspreis enthalten sei. Ferner bat er um Übersendung bestimmter Geräte zur Teststellung.
Ebenfalls mit Schreiben vom 17.03.2004 schrieb der Auftraggeber die Beigeladene zu 1 an und bat um Aufklärung zu einem alternativ angebotenen 17"-Flachbildschirm. Ferner bat er um Übersendung bestimmter Geräte zur Teststellung.
In der ersten Wertungsstufe wurde in einem Vermerk zu Los 1 (Arbeitsplatz-PC und Monitoren) festgehalten, dass die Beigeladene zu 2 einige KO-Kriterien nicht erfüllt habe, die eine Änderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Dies sei jedoch gem. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unzulässig. Das Angebot müsse nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 sah der Auftraggeber keine Gründe, diese von der weiteren Wertung auszuschließen.
In der zweiten Wertungsstufe wurde festgehalten, dass nach Würdigung aller Angaben alle Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
In einem undatierten Vermerk hielt der Auftraggeber fest, dass er unter Ziffer 2.10"Testgestellung" der Leistungsbeschreibung allen Bietern mitgeteilt habe, dass innerhalb der Auswertung je Los eine Testgestellung vorgesehen ist. Wörtlich hielt er sodann fest:
"Sinn und Zweck der Testgestellung ist zu überprüfen, welche technischen Qualitäten die Geräte aufweisen. Die Leistungsbeschreibung definiert im Fragenkatalog zu den einzelnen Monitoren einen gewissen Lieferumfang, der als KO-Kriterium gekennzeichnet wurde. Es handelt sich hierbei um die Mitlieferung eines Treibers und um Netz- und VGA-Kabel von mindestens 1,80 m Länge. Für die technische Überprüfung der Monitoren sind die Anforderungen jedoch nicht zwingend erforderlich. Notwendiges Zubehör sind Komponenten, ohne die ein Monitor nicht in Betrieb genommen werden kann, z.B. grundsätzlich ein Kabel. Für die technische Bewertung der Monitoren ist jedoch die Länge der Kabel nicht ausschlaggebend. Das heißt, die Testgestellung wurde auch ordnungsgemäß gem. Ziffer 2.10 mitgeliefert, wenn die Monitoren in Betrieb genommen und getestet werden können. Sollten die im Lieferumfang genannten Kriterien nicht mitgeliefert worden sein, gilt die Testgestellung daher trotzdem als ordnungsgemäß geliefert."
Nachdem die Beigeladene zu 2 den Ausschluss ihres Angebotes mit Schreiben vom 07.04.2004 gerügt hatte, teilte der Auftraggeber mit Schreiben vom 19.04.2004 der Beigeladenen zu 2 mit, dass er ihr Angebot wieder in die Auswertung mit aufgenommen hat und bat auch diese um Übersendung bestimmter Geräte zur Teststellung.
Mit Datum vom 29.04.2004 fertigte der Auftraggeber einen Entscheidungsvorschlag bezüglich der Zuschlagserteilung zu Los 1. Er hielt fest, dass sich sieben Firmen beteiligt hätten. Drei Angebote von Firmen, die nicht im anhängigen Verfahren beteiligt sind, seien ausgeschlossen worden.
Nach der Gewichtung der einzelnen Kriterien konnte ein Bieter max. 1000 Punkte erreichen, bewertet worden sind die Ziffern 3.1 bis 3.5 der Leistungsbeschreibung. Die Preise zu der Ziffer 3.6"Dienstleistungen" sind jeweils in die Kosten der einzelnen Geräte eingeflossen. Die Ergebnisse sind festgehalten worden. Es wurde vermerkt, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien den Bietern im Vorfeld schriftlich mitgeteilt und als Deckblatt zu den einzelnen Anlagen noch mal aufgeschlüsselt worden ist. Wörtlich wurde festgehalten:
"Die einzelnen Ergebnisse flossen wie folgt in das Gesamtergebnis des Loses 1 ein:
25 % Arbeitsplatz-PC, 25 % Desktop-PC, 20 % LowCost-PC, 20 % LowCost-PC, 2 % 17"-CRT, 1 % 19"-CRT, 2 % 21"-CRT, 8 % 15"-TFT, 7 % 17"-TFT und 2 % 19"/20"-TFT. Dies macht jedoch nur einen Prozentsatz von 92 % aus. Ursprünglich flossen die 18"-TFT mit 8 % in die Gesamtbewertung ein. Diese Monitoren wurden jedoch von keinem Bieter angeboten, sodass diese Position nicht gewertet wurde bzw. alle Bieter erhielten hier 0 Punkte.
Hiernach ergibt sich folgende Rangfolge:
1. Firma xxx = Beigeladene zu 1 (794,40 Punkte),
2. Firma xxx = Beigeladene zu 2 (775,54 Punkte),
3. Firma xxx = Antragstellerin (733,45 Punkte) und
4. (eine weitere Firma)."
Der Auftraggeber hielt fest, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.
Mit Schreiben vom 04.05.2004 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin unter Hinweis auf § 13 Vergabeverordnung (VgV), dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für das Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Ihr Angebot konnte nicht berücksichtigt werden, da es nicht das wirtschaftlichste ist. Ferner wurde ihr mitgeteilt, in welchen Bereichen das Angebot der Beigeladenen zu 1 in der Teststellung besser beurteilt worden ist.
Mit Schreiben vom 05.05.2004 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1. Sie bat um Mitteilung, warum das Angebot der Beigeladenen zu 1 technisch besser bewertet worden ist. Ferner moniert sie, dass aus der Mitteilung nicht hervorgehe, inwiefern sich die Ergebnisse der Bewertung für den Desktop-PC und den Low-Cost-PC unterscheiden. Auch habe sie zur Bewertung der Monitore überhaupt keine verwertbaren Aussagen erhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die pauschalen Ausführungen nicht den Anforderungen genügen und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.04.2002, KartVerg 5/02.
Da die Antwort des Auftraggebers der Antragstellerin nicht genügte, rügte sie mit Schreiben vom 14.05.2004 erneut die Wertung und kündigte den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an.
Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 17.05.2004, eingegangen per Fax am gleichen Tage, bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Rügeschreiben an den Auftraggeber.
Ferner führt die Antragstellerin aus, dass ihrer Meinung nach der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung noch keine vollständige Bewertungmatrix erstellt hat. Dies ergäbe sich auch aus dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung. Trotz ihrer mehrfachen Bitten um Veröffentlichung der vollständigen Bewertungsmatrix habe der Auftraggeber keine Veranlassung gesehen, diese bekannt zu geben. Diese Tatsache habe sie unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt. Die Bekanntgabe der Bewertungsmatrix sei jedoch erforderlich, um überhaupt ein wettbewerbsfähiges (wirtschaftliches) Angebot abgeben zu können.
Insgesamt betrachtet habe sie das preislich günstigste Angebot eingereicht. Die Beigeladene zu 1 habe lediglich auf Grund der Teststellungsergebnisse der Arbeitsplatz-PC's, Desktop-PC's und der Low-Cost-PC's besser abgeschnitten. Da die Bewertungskriterien für die Testgeräte nicht bekannt waren, habe sie nicht wissen können, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert legt.
Im Übrigen sei die ganz überwiegende Anzahl der maßgeblichen Merkmale falsch bewertet worden, sodass die Ausschreibung in der vorliegenden Form keinen Bestand haben kann. Der Auftraggeber habe bei der Ausschreibung daher gegen das Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen.
Ferner liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit sowie gegen das Diskriminierungsverbot vor, da sich der Auftraggeber, wie oben ausgeführt, geweigert hat, seine Wertungskriterien in Bezug auf die Teststellungsergebnisse mitzuteilen.
Nach Durchführung der Akteneinsicht am 07.06.2004 führt die Antragstellerin ergänzend aus, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 hätte ausgeschlossen bleiben müssen, da der Auftraggeber selbst im Vergabevermerk festgehalten hätte, dass diese Beigeladene wegen nachträglicher Preisänderungen auszuschließen sei. Ferner erfülle das Angebot dieser Beigeladenen zwingende KO-Kriterien nicht, da die von ihr angebotene Netzkarte nicht mit einem 10 Mbit Glasfasernetz genutzt werden könne. Die Beigeladene zu 2 wolle offenbar ihr Versäumnis dadurch ausgleichen, indem sie nachträglich erklärte, dass sie den Preis für ein 100 Mbit-Karte anbiete. Insoweit hätte der Auftraggeber das Angebot für alle drei Computer von der weiteren Wertung ausschließen müssen. Dieser Ausschluss führe auch zum Ausschluss vom gesamten Angebot zu Los 1, da dann nicht die gesamte Produktpalette abrufbar sei. Diese zutreffende Auffassung habe der Auftraggeber lt. seinem Vermerk vom 19.03.2004 auch vertreten, den zwingenden Ausschluss jedoch unterlassen.
Auch möge die Vergabekammer prüfen, ob das Angebot der Beigeladenen zu 2 ausgeschlossen werden musste, da sie ihre allgemeinen Vertrags- bzw. Servicebedingungen nebst AGB zu Grunde gelegt habe. Der Auftraggeber hatte im allgemeinen Teil seiner Ausschreibung ausdrücklich unter Ziffer 1.11 Verträge/Gerichtsstand festgelegt, dass die AGB der Bieter ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ein Beifügen oder ein Bezug auf eigene AGB würde zum Ausschluss des Angebotes führen.
Darüber hinaus geht die Antragstellerin davon aus, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 wegen Nichterfüllung von KO-Kriterien zwingend auszuschließen sei. Diese habe ebenso wie Beigeladene zu 1 unter der Ziffer 3.1, lfd. Nr. 2.9 statt der Bezeichnung der Festplatte der anzubietenden Arbeitsplatz-PC's lediglich die Angabe "Markenhersteller" gemacht und damit nicht das KO-Kriterium erfüllt. Insoweit hätte der Auftraggeber beide Angebote ausschließen müssen. Er habe daher einen gravierenden Vergabefehler begangen.
Die Beigeladene zu 1 habe ferner bei anderen KO-Kriterien (Ziffer 3.1, lfd. Nr. 5.3, 5.4, 5.7, 5.8) ebenfalls keine Angaben gemacht bzw. entsprechen ihre Angaben nicht der Leistungsbeschreibung.
Ferner besteht aus Sicht der Antragstellerin eine weit gehende Angebotsidentität der beiden Beigeladenen. Dies ergäbe sich aus den Bemerkungen zu den jeweiligen KO-Kriterien. Unterschiede seien allein dort zu finden, wo jeweils andere Produkte angeboten worden seien. Die Produktidentität sei besonders auffällig bei der angebotenen Software.
Aus Sicht der Antragstellerin hat der Auftraggeber auch gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, da die Vergabeakte nicht vollständig sei und wesentliche Entscheidungen des Auftraggebers nicht dokumentiert wurden. So habe der Auftraggeber an keiner Stelle dokumentiert, wann er seine Wertungskriterien definiert hat.
Die Antragstellerin geht auch davon aus, dass die von dem Auftraggeber vorgenommene Angebotswertung fehlerhaft ist. So belegt ihrer Meinung nach die Auswertung der Testgestellung, dass die zu Grunde gelegten Wertungskriterien jedenfalls teilweise im Widerspruch zu den Vorgaben des Leistungsbeschreibung stehen, nämlich eine kompakte und Platz sparende Bauweise der anzubietenden Geräte.
Ferner habe der Auftraggeber offenbar bei der Angebotswertung i.d.R. ein FSC-Produkt der Beigeladenen zu 2 zum Maßstab für die Bewertung gemacht. Die Antragstellerin führt dazu mehrere Beispiele an.
Auch ist aus Sicht der Antragstellerin die Ermittlung des Gesamtergebnisses bezüglich der angebotenen PC's und Monitore nicht nachvollziehbar. Sie belegt auch dies exemplarisch an einigen Beispielen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2004 hat die Antragstellerin ihren Vortrag noch einmal vertieft und ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge dahingehend geändert, dass sie die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht mehr lediglich hilfsweise, sondern als Hauptantrag zu 2. begehrt.
Die Antragstellerin beantragt:
- 1.
Der Vergabestelle wird untersagt, den Zuschlag für das Los 1 im Vergabeverfahren Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware für das Informationszentrum Niedersachsen auf Grundlage der bisher vorliegenden Angebote sowie der bisherigen Wertung auf das Angebot der Firma xxx zu erteilen;
- 2.
das Vergabeverfahren Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware für das xxx xxx hinsichtlich des Loses 1 wird aufgehoben;
- 3.
hilfsweise: das Vergabeverfahren wird über die Lieferung von IT-Hardware für das xxx xxx hinsichtlich des Loses 1 in das Stadium vor Angebotsauswertung zurückversetzt. Die vorliegenden Angebote einschließlich des Angebots der Antragstellerin sind unter Beachtung der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung und Klarstellung zu den Wertungskriterien der Vergabekammer neu durchzuführen und die Wertungskriterien werden den am Verfahren beteiligten Bietern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt;
- 4.
hilfsweise: die Vergabestelle wird verpflichtet, die Angebotswertung im Vergabeverfahren Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware für das xxx xxx hinsichtlich des Loses 1 unter Beachtung der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen;
- 5.
der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten gewährt;
- 6.
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt;
- 7.
dem Antragsgegner werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin auferlegt.
Der Auftraggeber beantragt,
- 1.
den Antrag zu 1. und 2. und 3. bereits wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise wegen Unbegründetheit abzuweisen,
- 2.
den Hilfsantrag zu 4. als unbegründet abzuweisen,
- 3.
den Antrag auf Akteneinsicht gem. § 111 GWB zurückzuweisen,
- 4.
hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit des Verfahrens dem Antrag auf Akteneinsicht gem. § 111 GWB nur unter Berücksichtigung der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitserklärung der am Verfahren beteiligten Bieter stattzugeben,
- 5.
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung seiner Auffassung führt er aus:
Soweit die Antragstellerin moniere, dass in der Ausschreibung die Bewertungskriterien nicht offen gelegt worden sind, ist aus seiner Sicht nicht klar, was genau die Antragstellerin rügt.
Soweit die Antragstellerin die Bewertungskriterien beanstandet, habe er diese allen Bietern mit Schreiben vom 16.01.2004 zur Verfügung gestellt. Zur weiteren Begründung verweist er auf seine Vergabeakte.
Ferner hält er den Vortrag der Antragstellerin bzgl. interner Beurteilungsrichtlinien/Bewertungskriterien für unzulässig. Zur Begründung seiner Auffassung bezieht er sich auf seine Vergabeakte und verweist auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des EuGH.
Soweit der Nachprüfungsantrag nicht bereits unzulässig sei, sei er jedoch bzgl. des Beurteilungsmaßstabs und der Bewertungskriterien unbegründet, da die Antragstellerin nur Anspruch auf die Bekanntgabe von Wertungskriterien habe, nicht jedoch auf deren Gewichtung. Da ferner das Wertungsermessen von der Qualität der eingehenden Angebote abhing, konnte es den Bietern auch nicht vorab mitgeteilt werden. Diesen Vortrag erläutert der Auftraggeber sodann am Beispiel der Prozessoren und des RAM (Arbeitsspeichers).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Testgestellung hält der Auftraggeber den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Er habe sehr wohl den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt und nicht den beiden Beigeladenen "intime Kenntnisse über konkrete Wertungskriterien" übermittelt.
Es sei auch unzutreffend, dass maßgebliche Wertungskriterien in erster Linie von PC's der Beigeladenen zu 2 standardmäßig erfüllt werden und es somit zu einer einseitigen Bevorzugung käme.
Zu den Einzelbewertungen der Testgestellungen Arbeitsplatz-PC, Desktop-PC und Low-Cost-PC führt der Auftraggeber aus, dass zahlreiche Einzelumstände die Gesamtschau beeinflusst hätten. Er hätte bei der technischen Bewertung in der Substufe 2 die drei Blöcke:
Schriftliches Angebot 20 %, Testgestellung 40 % und Kosten mit 40 % aufgeteilt und angewandt. Die Antragstellerin habe durchaus Kriterien übererfüllt, die dementsprechend auch besser bewertet wurden, wie z.B. im Block "Schriftliches Angebot" Einbauplätze für Laufwerke, Netzteile und externe Anschlüsse. Andererseits sei ein Monitor-Stromanschluss am Netzteil des Arbeitsplatz-PC gemäß der Leistungsbeschreibung nicht erforderlich. Technisch gesehen sei so ein Lösungsansatz allerdings aus bestimmten Gründen von Vorteil. Es sei kein zusätzliches Netzkabel für den direkten Anschluss am PC gefordert worden, da der Monitor-Stromanschluss am Netzteil hier nur als frei wählbare Angebotsalternative zu sehen sei. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 biete die Möglichkeit, von der Anschlussmöglichkeit Gebrauch zu machen, sofern z.B. ein Monitor mit einem derartigen Kabel bereits am Arbeitsplatz im Einsatz sei, aber nicht zusammen mit dem PC ausgetauscht werden soll.
Auch zu den anderen Testgestellungen, die die Antragstellerin moniert, nimmt der Auftraggeber Stellung und verweist zusätzlich auf seine Vergabeakte.
Hinsichtlich des nicht vorgenommenen Ausschlusses des Angebotes der Beigeladenen zu 2 verweist der Auftraggeber auf seine Vergabeakte, in der er dokumentiert habe, warum das Angebot auf Grund der Rüge wieder in die Wertung aufgenommen worden ist.
Seiner Auffassung nach liegen auch keine Gründe für einen Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 1 vor, da sie entgegen der Annahme der Antragstellerin alle KO-Kriterien erfüllt habe.
Soweit die Antragstellerin unterstelle, dass eine Angebotsidentität der Angebote der beiden Beigeladenen vorliege, verweist er auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2004.
Auch habe er nicht gegen das Transparenzgebot i.S.d. § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, da er den Wertungsvorgang nachvollziehbar dokumentiert habe. Die Antragstellerin habe die Bewertung auch inhaltlich nachvollziehen können, da sie die getroffenen Ermessensentscheidungen durch die Punktevergabe und damit die Ermessensausübung erkennen konnte.
Ferner habe er auch keine fehlerhafte Angebotswertung vorgenommen. Es sei ihm tatsächlich unmöglich gewesen, über die Formulierung von KO-Kriterien, der Benennung des Zuschlagskriteriums Preis und der Bekanntmachung der Wertungsmatrices hinaus eine noch engere vorherige Festlegung des Beurteilungsermessens bzgl. der Punktevergabe vorzunehmen. Im übrigen stehe dies im Ermessen des Auftraggebers.
Soweit die Antragstellerin die Nachvollziehbarkeit der Gesamtbewertung moniere, erläutert der Auftraggeber die seiner Auffassung nach stimmige und nachvollziehbare Auswertung anhand eines Beispiels und weist darauf hin, dass seine Berechnung logisch und rechnerisch nachvollziehbar sei. Die Antragstellerin habe diese Berechnung selbst nachvollziehen können, da ihr durch die Übersendung der Wertungsmatrices am 16.01.2004 alle Informationen vorlagen, um diese Berechnung auch selbst durchzuführen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Weder die vom Auftraggeber für die Angebotswertung gewählten Kriterien, die der Auftraggeber in detaillierten Bewertungsmatrices den Bietern mit den Verdingungsunterlagen bekannt gegeben hatte, noch die Gewichtung dieser Kriterien sind vergaberechtlich zu beanstanden. Auch die Durchführung der Angebotswertung selbst auf der Grundlage dieser Matrices, wie sie in der Vergabeakte dokumentiert ist, verstößt nicht gegen den Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB oder das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB. Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 wegen unzulässigen Abweichens von Festlegungen der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen Landesbetrieb des Landes Niedersachsen, dem unter anderem der Einkauf und die Versorgung der niedersächsischen Verwaltung mit IT Hard- und Software obliegt, und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Rahmenverträge über die Lieferung von IT Hardware in insgesamt 6 Losen und damit um einen Lieferauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 2 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,-- EUR gilt. Bereits der Wert für das streitbefangene Los 1 (Arbeitsplatz-PCs und Monitore) wird vom Auftraggeber auf ca. 2.550.000,-- EUR beziffert. Dabei hat der Auftraggeber lediglich die Hälfte des für die Beschaffungsgegenstände des Loses 1 getätigten Umsatzes des Jahres 2003 zu Grunde gelegt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet damit deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, der Auftraggeber habe die Angebotswertung unter Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB und das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB durchgeführt. Dies führt die Antragstellerin darauf zurück, dass der Auftraggeber den Bietern zum einen nicht die für die Punktevergabe maßgeblichen Faktoren hinreichend bekannt gemacht hat, und zum anderen aber die Wertung selbst nicht konsequent anhand der von ihr bei der Wertung zu Grunde gelegten Matrices durchgeführt habe. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, § 107, Rn. 677). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung und bei Ausschluss des Angebotes der beiden Beigeladenen, wie von der Antragstellerin gefordert, zumindest eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Die Antragstellerin hat bereits vor Angebotsabgabe mit Schreiben vom 21.04.2004 die ihr mit Schreiben des Auftraggebers vom 16.01.2004 übersandte Gewichtungsmatrix dahingehend gerügt, dass eine solche Matrix ohne entsprechende Bewertungsrichtlinie für die Bieter wertlos sei. Mit Schreiben vom 23.01.2004 stellte die Antragstellerin weitere Fragen zur Bewertungsmatrix und zur geplanten Punkteverteilung. Nachdem der Auftraggeber mit Schreiben vom 23.01.2004 um Verständnis bat, dass er keine Bewertungsrichtlinien versenden könne, jedoch den Transparenzgrundsatz beachten würde, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.01.2004 und mit Schreiben vom 28.01.2004 erneut die ablehnende Haltung des Auftraggebers. Nachdem der Auftraggeber die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.05.2004 gem. § 13 VgV darüber informiert hat, dass der Zuschlag für das streitbefangene Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 erteilt werden solle und ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2004 die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1 und bat um Mitteilung, warum das Angebot der Beigeladenen zu 1 technisch besser bewertet worden ist. Nachdem der Auftraggeber ihre Fragen ihrer Auffassung nach nicht ausreichend beantwortet hatte, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.05.2002 erneut die Wertung und kündigte den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an. Alle drei Rügeschreiben erfolgten unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme des Sachverhalts, den der Auftraggeber der Antragstellerin durch ihre Schreiben jeweils mitgeteilt hatte, und damit rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, a.a.O., § 107 Rn. 681). Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2002, Az.: Verg 9/02).
Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabes hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 21.01.2004 unverzüglich die vermeintlich unzureichende Bekanntgabe der Bewertungsrichtlinien gerügt und in der Folge dann kontinuierlich auf der Grundlage der Informationen durch die Schreiben des Auftraggebers vom 23.01.2004, 29.01.2004, 04.05.2004 (§ 13 VgV) und 06.05.2004 ihre Rügen mit Schreiben vom 23.01., 26.01., 28.01., 05.05. und 14.05.2004 jeweils unverzüglich konkretisiert.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Der Auftraggeber hat weder gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe über die in der Anlage 4 der Verdingungsunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix und der mit Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 übersandten detaillierten Matrices für die Bewertung in den Substufen hinaus weiter offen zu legen. Die Offenlegung genügte vielmehr sowohl den Anforderungen des § 9 a VOL/A als auch den Anforderungen an eine eindeutige, eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichende Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A (im Folgenden a). Auch die Angebotswertung selbst ist nicht zu beanstanden, der Auftraggeber hat die Wertung unter Beachtung seiner Festlegungen in den Verdingungsunterlagen und unter Zugrundelegung der Matrices durchgeführt und das wirtschaftlichste Angebot gem. § 25 Nr. 3 VOL/A ermittelt und Angebotswertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert (im Folgenden b). Der Auftraggeber war zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, die Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A wegen Abweichens von zwingenden Bedingungen der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen. Der Auftraggeber hat insbesondere in der Vergabeakte dokumentiert, warum er das ursprünglich ausgeschlossene Angebot der Beigeladenen zu 2 auf deren Rüge vom 07.04.2004 doch wieder in die Wertung aufgenommen hat. Die Angebote der Beigeladenen entsprechen den Vorgaben der Verdingungsunterlagen (im Folgenden c).
a)
Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe über die den Bietern zur Verfügung gestellten Bewertungsmatrices und den Hinweis auf eine Punkteskala von 0 - 10 Punkten für die Bewertung der Einzelpositionen hinaus vorab weiter zu definieren und offen zu legen. Zur Wahrung des Transparenzgebotes ist als Minimum lediglich zu verlangen, dass der Auftraggeber den Bietern sämtliche Zuschlagskriterien bekannt macht und ihre Gewichtung spätestens vor Öffnung der Angebote festlegt und in der Vergabeakte dokumentiert (vgl. VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002, Az.: 203-VgK-07/2002). Dies folgt aus § 9 a VOL/A. Danach geben die Auftragnehmer in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Dabei weist das Wort "möglichst" darauf hin, dass nicht in jedem Vergabefall die Angabe der Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien zwingend ist. Der Auftraggeber wird sich im allgemeinen für die Festlegung und die Bekanntgabe einer Reihenfolge entscheiden, wenn sachliche Gründe ihm dies nahe legen, z.B. wenn bestimmte Anforderungen an einen Auftragsgegenstand eindeutig und höher zu bewerten sind als andere und die Bieter sich bei der Erstellung ihrer Angebote darauf besonders einstellen sollen (vgl. Zdzieblo in: Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 9 a, Rn. 8, m.w.N.). In der Praxis hat sich zur Wahrung des Transparenzgebotes gem. § 97 Nr. 1 GWB die Erstellung einer Bewertungsmatrix, in der Unterkriterien entsprechend einer vorher festgelegten Gewichtung aufgeführt werden, bewährt (vgl. Noch in: Müller-Wrede VOL/A, 1. Auflage, § 25, Rn. 90, m.w.N.). Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A hat der Auftraggeber, um den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen bekannt zu geben. Auch daraus folgt, dass der Auftraggeber grundsätzlich nicht nur die zur Wertung herangezogenen Kriterien in den Verdingungsunterlagen benennen muss, sondern darüber hinaus auch deren Gewichtung mitteilen soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Auftraggeber festgelegte und in der Vergabeakte dokumentierte prozentuale Gewichtung exakt bekannt gemacht wird. Sie hat jedoch zumindest eine Reihenfolge der Kriterien entsprechend ihrer Wertung festzulegen und diese mit den Verdingungsunterlagen als solche erkennbar anzugeben, damit die Bieter bei ihrer Angebotskalkulation die Wünsche der Vergabestelle hinreichend berücksichtigen können (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 13.07.2001, Az.: 203-VgK-14/2001).
Der Auftraggeber ist im vorliegenden Fall jedoch sogar über diese Anforderung hinausgegangen und hat den Bietern mit den Verdingungsunterlagen und dem Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 detaillierte Bewertungsmatrices bekannt gemacht, die sogar die vorgesehene prozentuale Gewichtung der einzelnen Kriterien offen legten. Bei den Bietern konnte insbesondere kein Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Kriteriums "Kosten" und der Gewichtung der übrigen Zuschlagskriterien aufkommen. Der Auftraggeber hatte als Anlage 4 für das streitbefangene Los 1 folgende Bewertungsmatrix in die Verdingungsunterlagen aufgenommen:
Los 1)
1. Substufe | 2. Substufe | |||
---|---|---|---|---|
Schriftliches Angebot | Testgestellung | Kosten | ||
APC | 25 | 20 | 40 | 40 |
Desktop | 25 | 20 | 40 | 40 |
Low-Cost-PC | 20 | 20 | 30 | 50 |
17"-CRT | 2 | 20 | 40 | 40 |
19"-CRT | 1 | 20 | 40 | 40 |
21"-CRT | 2 | 20 | 40 | 40 |
15"-TFT | 8 | 20 | 40 | 40 |
17"-TFT | 7 | 20 | 40 | 40 |
18"-TFT | 8 | 20 | 40 | 40 |
19-20"-TFT | 2 | 20 | 40 | 40 |
100 |
Mit Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 übersandte der Auftraggeber den Bietern weitere, detailliertere Matrices für alle Lose bis zur 4. Substufe, die auf der jeweiligen grundsätzlichen Matrix in den Verdingungsunterlagen aufbauten und die Gewichtung der Einzelpositionen erläuterten. So wurden etwa die Unterpositionen der Position Arbeitsplatz-PC in Los 1 wie folgt gewichtet:
2. Substufe:
- Schriftliches Angebot 20 %
- Testgestellung 40 %
- Kosten 40 %
Die Unterposition Schriftliches Angebot wurde in der 3. Substufe noch einmal aufgegliedert in die Eigenschaften Wartungsfreundlichkeit, Einbauplätze, Netzteil, Geräusch, externe Anschlüsse, interne Steckplätze, Prozessor, RAM, HDD, Grafik, LAN, Sound, Optische LW, Chipkartenleser, Zubehör und Konfigurator. Die Testgestellung wurde gar bis zur 4. Substufe aufgegliedert, bis hin zur Bedienbarkeit von Mouse (20 %), Tastatur (30 %), BEIOS-Einstellbarkeit (30 %) und Anordnung der Buchsen (20 %). Die Position Kosten wurde gewichtet nach den Kosten für die Lieferleistung inkl. eines variablen Services, und zwar einmalige Kosten 48 Stunden (55 %), einmalige Kosten 72 Stunden (20 %), einmalige Kosten 10 Tage (5 %) und Dienstleistung (20 %). Insgesamt sollte die Position Arbeitsplatz-PC mit 25 von 100 % der 1. Substufe in die Wertung des Loses 1 einfließen. Darüber hinaus gab der Auftraggeber mit Schreiben vom 16.01.2004 noch weitere Hinweise zu seinen Bewertungsmaßstäben in der 4. Substufe. Wörtlich heißt es dort:
"Die Einzelpositionen werden mit einer Punkteskala von 0 - 10 Punkten bewertet, und zwar werden die Angaben und Ergebnisse aus den eingegangenen Angeboten und der Testgestellung gegenübergestellt und bewertet."
Insbesondere im Kontext zu diesem letzten Hinweis boten die vom Auftraggeber offen gelegten Bewertungsmatrices den fachkundigen Bietern nicht nur die Möglichkeit zu erkennen, welche Gewichtung die einzelnen Positionen und Unterpositionen im Verhältnis zu den jeweiligen Kosten und damit dem Zuschlagskriterium "niedrigster Preis" erhalten sollten. Die Bieter wurden vielmehr darüber hinaus entgegen der Auffassung der Antragstellerin in die Lage versetzt, den aktuellen Standard der von ihnen lieferbaren Produkte berücksichtigen zu können und sich bei allen über die Mindestanforderungen hinausgehenden Qualitätsmerkmale errechnen zu können, wie ein entsprechend angebotener Mehrwert sich im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Positionierung ihrer Angebote auswirken könnte. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass auch noch die Punkteskala von 1 - 10 für die Unterpositionen auf der 4. Substufe näher hätte erläutert und aufgesplittet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Anspruch der Bieter auf eine weiter gehende Aufschlüsselung der Bewertungsschemata lässt sich weder aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A noch aus § 9 a VOL/A ableiten. Durch die Angabe der Punkteskala für die 4. Substufe war für jeden Bieter deutlich erkennbar, dass die höchste Punktzahl nicht erreicht werden würde, wenn lediglich die Mindestanforderungen, die vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen als eindeutige "KO-Kriterien" vorgegeben waren, angeboten werden. Auf der anderen Seite mussten die Bieter angesichts der hohen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Kosten" von 40 % beim Los erkennen, dass auch die Auswirkungen einer Leistungs- und Qualitätsübererfüllung auf die Positionierung ihres Angebotes begrenzt waren. Das Erfordernis, sämtliche Qualitäts- und Leistungskriterien in ein angemessenes Verhältnis zum Preis zu setzen und so ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten, gehört aber zu den Kernaufgaben eines Kalkulators und stellt für den Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar. Der Auftraggeber hat sehr detailliert die Bewertungskriterien offen gelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A noch einen letzten Ermessensspielraum erhalten hat, um die Qualität der unterschiedlichen Angebote angemessen würdigen zu können. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragsgegenstand, wie im vorliegenden Fall, durch eine Materie beherrscht wird, deren Entwicklung in kürzester Zeit und permanent die eigenen technischen Standards übertrifft. Dies ist sowohl bei Computer-Hardware wie auch -Software der Fall. Zu Recht hat der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass er bei Erstellung der Verdingungsunterlagen und vor Eingang der Angebote diese letzte, detaillierte Feinbewertung im Einzelnen gar nicht hätte bekannt geben können. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen der IT-Hardware um eine sehr kurzlebige Materie dahingehend handele, dass bei Erstellung der Verdingungsunterlagen noch gar nicht absehbar sei, welche über den Mindestanforderungen liegenden Leistungen und Qualitäten der Markt zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausschreibung tatsächlich konkret bieten wird. Die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibungsunterlagen und Zuschlagskriterien so zu gestalten, dass die Bieter trotz detailliertester Beschreibung der Mindestanforderungen in die Lage versetzt werden, ein möglichst gutes Preis/Leistungsverhältnis anzubieten, ist nicht nur mit § 25 Nr. 3 VOL/A vereinbar, sondern für Auftragsvergaben im IT-Bereich wegen des permanenten Fortschreitens der technischen Standards geradezu zwingend (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 07.12.2001, Az.: 203-VgK-20/2001).
Die Ausschreibungsunterlagen genügen daher in jeder Hinsicht den Anforderungen des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB.
b)
Auch die von der Antragstellerin angefochtene Angebotswertung selbst verstößt weder gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB noch gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die 4. Wertungsphase, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A anhand der Dokumentation in der Vergabeakte nicht transparent nachvollziehbar ist. Darüber hinaus habe sich der Auftraggeber nicht stringent an seine eigenen Vorgaben gehalten und sei teilweise zu Lasten der Antragstellerin von den eigenen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abgewichen. Diese Auffassung ist jedoch unbegründet. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung vielmehr in einer den Anforderungen des § 25 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert, sich bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes strikt an die zuvor festgelegten und den Bietern offen gelegten Zuschlagskriterien gehalten und in der 4. Substufe lediglich den angesichts der detaillierten Festlegung noch verbleibenden Beurteilungsspielraum genutzt, der ihm vergaberechtlich durch § 25 Nr. 3 VOL/A bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugebilligt wird:
- Der Auftraggeber hat die Angebotswertung entgegen der Auffassung der Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Festlegung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Diese Vorschrift dient - ebenso wie § 30 VOB/A und § 18 VOF - in erster Linie der sog. Ex-Post-Transparenz und damit ebenfalls dem Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB. Der Weg zur Vergabeentscheidung soll vom Bieter nachvollzogen und auch kontrolliert werden können. Durch diese Vorschrift soll eine erleichterte Nachprüfung der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen der jeweiligen Verfahren ermöglicht werden (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, VergabeR, § 97 Rn. 101). Diese Ex-Post-Transparenz ist schließlich auch für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, sodass alle Entscheidungsschritte grundsätzlich zu dokumentieren sind und nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.1999, NZBau 2000, S. 44 ff.). Dabei ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 30 VOL/A ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungenlaufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; VK Lüneburg, Beschluss v. 07.06.2004, Az.: 203-VgK-16/2004). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in der Vergabeakte auch die entscheidende 4. Wertungsphase, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes anhand der vom Auftraggeber festgelegten Zuschlagskriterien hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert. In der Vergabeakte (Ordner IV) ist ein als Entscheidungsvorschlag überschriebener Vergabevermerk bezüglich des Loses 1 vom 29.04.2004 enthalten. Dieser beschränkt sich allerdings lediglich auf die Wiedergabe des Ergebnisses der Angebotsauswertung und erläutert beispielhaft, warum einzelne Angebote in einzelnen Bereichen gut abgeschnitten haben und in anderen Bereichen nicht. So heißt es unter anderem:
"In der Vorbemerkung zu Los 1 wurde aufgenommen, dass pro Monitorabfragemodelle verschiedener Hersteller (max. 2) angeboten werden konnten. Dies war jedoch nicht zwingend. Daher haben auch einige Bieter nur ein Modell angeboten und andere bis zu 4 Geräte je Ziffer. Um hier die Vergleichbarkeit herstellen zu können, wurden die Ergebnisse der einzelnen Monitore summiert und durch die Anzahl der Monitore geteilt. Nur so ist Gewähr leistet, dass bei der Zuschlagserteilung alle Geräte bewertet und in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind. Das Ergebnis der einzelnen Bewertungen kann den Anlagen 1 b bis 9 entnommen werden ... Das Ergebnis ist auf der Anlage 1 a dargestellt. Hiernach ergibt sich folgende Rangfolge:
1. Firma xxx (= Beigeladene zu 1) (794,40 Punkte),
2. Firma xxx (= Beigeladene zu 2) (775,54 Punkte),
3. Firma xxx (733,45 Punkte) und
4. Firma xxx (639,96 Punkte) ..."
Angesichts der detaillierten Wertungsmatrices wäre eine derart knappe textliche Dokumentation für sich genommen nicht ausreichend. Diese textlichen Entscheidungsvorschläge des Auftraggebers fassen jedoch nur zusammen, was der Auftraggeber zuvor bei der Auswertung der Angebote detailliert anhand der Bewertungsmatrices für die Substufen 1 bis 4 ermittelt hat. Diese Bewertungsmatrices sind vollständig ausgefüllt dem Entscheidungsvorschlag beigefügt und lassen für alle berücksichtigten Angebote die Punktebewertung bis in die 4. Substufe und damit auch hinsichtlich aller Unterpositionen transparent nachvollziehen. Dabei hat der Auftraggeber für jede Position über die tatsächlichen Leistungen und Qualitäten und die Punktevergabe hinaus auch dokumentiert, ob die einzelne Leistungsposition in den Verdingungsunterlagen als KO-Kriterium benannt worden war oder nicht. Daraus lässt sich ohne weiteres transparent nachvollziehen, dass das Angebot der Antragstellerin mit 733,45 Punkten auf Rang 3 hinter dem Angebot der Beigeladenen zu 2 mit 775,54 Punkten und dem vom Auftraggeber für den Zuschlag favorisierten Angebot der Beigeladenen zu 1 mit 794,40 Punkten rangiert. Auf den Einwand der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Bewertung der Office-Produkte / Anwendersoftware zu den Positionen APC, Desktop und Low Cost PC (jeweils lfd. Nr. 5.8) hat der Auftraggeber mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.06.2004 eingeräumt, dass keiner der verbliebenen Bieter die maximale Punktzahl (10) erreicht hat. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein Bieter erst im Laufe der Bewertung ausgeschlossen wurde, aber zuvor im Punkt 5.8 die Höchstpunktzahl (10) erreicht hatte. Eine spätere Anpassung der zu vergebenden Punkte sei nicht erfolgt, habe aber auch keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, sodass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht vorliege. Der Auftraggeber hat die Punktevergabe für diese Position gleichwohl korrigiert und die korrigierte Entwertung ihrem Schriftsatz beigefügt. Daraus ergibt sich nunmehr, dass die Antragstellerin insgesamt 640,17 Punkte erzielt hat, während die Beigeladene zu 2 775,75 Punkte und die Beigeladene zu 1 794,59 Punkte erhalten hat. Eine Rangverschiebung der Angebote ist dadurch jedoch nicht eingetreten. Eine noch detailliertere Dokumentation der 4. Wertungsphase kann auch angesichts der hohen Anforderungen des § 30 VOL/A nicht verlangt werden. - Der Auftraggeber hat sich ausweislich der Vergabeakte bei der Wertung der Angebote an die von ihm festgelegten, in den Bewertungsmatrices den Bietern bekannt gemachten Zuschlagskriterien gehalten und entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der Überprüfung der Angebote anhand der einzelnen Kriterien den ihm vergaberechtlich durch § 25 Nr. 3 VOL/A zukommenden Ermessensrahmen nicht überschritten. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die vom Auftraggeber vorgenommene Angebotswertung fehlerhaft ist. Aus ihrer Sicht sei die Ermittlung des Gesamtergebnisses bezüglich der angebotenen PCs und Monitore nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Auswertung der Testgestellung belege zudem, dass die zu Grunde gelegten Wertungskriterien teilweise im Widerspruch zu den Vorgaben der Leistungsbeschreibung stehen. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Auffassung auf mehrere Einzelpositionen hingewiesen und ihren Vortrag insbesondere in der mündlichen Verhandlung und in einem in Erwiderung auf den nachgelassenen Schriftsatz des Auftraggebers vom 28.06.2004 nachgereichten Schriftsatz vom 09.07.2004 vertieft. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Auftraggeber in einigen Positionen die von ihm selbst gesetzte Punkteskala 1 - 10 nicht ausgeschöpft hat. Dies ergebe sich aus der mit "Testgestellung Computer" überschriebenen Wertungstabelle. Unter der lfd. Nr. 1.4 (Treiber-CD / Handbuch) habe keines der angebotenen Produkte die Höchstpunktzahl 10 erhalten. Gleiches gelte für die lfd. Nr. 2.1 bei den dortigen Kriterien Motherboard / Speicher / CPU, der lfd. Ziffer 2.6 bezüglich der Zugänglichkeit und der Lautstärke für die dort bewerteten Netzteile, der unter der lfd. Ziffer 5.5 abgefragten Grafikkarte, der Ziffer 1.5 bei den Desktop-PCs und bei der Bewertung der Low-Cost-PCs.
Der Auftraggeber hat die Punktevergabe am Beispiel der Preisangabe der Position 19" CRT Monitor erläutert. Danach erhielt der niedrigste Preis 10 Punkte und die anderen Angebote wurden dann in der logischen Abstufung entsprechend niedriger bepunktet. Dabei hat der Auftraggeber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass er gem. Ziffer 3.4.2 (lfd. Nr. 4.0) i.V.m. Ziffer 3.6 der Leistungsbeschreibung gleich mehrere Preise abgefragt hat. Es war der Lieferpreis inkl. Serviceleistungen zu benennen, diese differenziert nach unterschiedlich langen Fehlerbehebungszeiten, so wie dies den Bietern aus der mit Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 übersandten detaillierten Bewertungsmatrix auch mitgeteilt worden war. So sind die Kosten für das Angebot mit einer Fehlerbehebungszeit von lediglich 48 Stunden auf der 3. Substufe mit 55 % in die Kostenwertung eingeflossen, der Angebotspreis für eine Fehlerbehebungszeit von 72 Stunden mit 20 %, der Preis für eine Fehlerbehebungszeit von 10 Tagen mit 5 % und die Dienstleistung selbst mit 20 % in die Wertung auf der 3. Substufe eingeflossen. Die dort erzielten Gesamtpunkte sind dann als Parameterkosten mit insgesamt 40 % in die Gesamtwertung auf der 1. Substufe eingeflossen. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er grundsätzlich bei allen Einzelpositionen das Angebot mit der jeweils höchsten Leistung mit der Maximalpunktzahl 10 bewertet hat, während die anderen Angebote entsprechend je nach angebotener Leistung abgestuft bepunktet wurden. Bei einzelnen Positionen habe jedoch kein Angebot die Höchstpunktzahl 10 erreicht. Dies sei wiederum darauf zurückzuführen, dass bei einigen Kriterien und Unterpositionen ausdrücklich mehrere Angebote abgefragt wurden. Dies sei z.B. bei der Position 5.8 "Anwendersoftware" gemäß Anlage 3 zur Angebotsauswertung vom 29.04.2004 der Fall gewesen. Dort wurde z.B. von den Bietern wahlweise MS Office 2003, Open Office und Star Office mit unterschiedlichen Preisen angeboten. Hier hat der Auftraggeber die für die Alternativangebote erzielten Punkte auf der 4. Substufe gemittelt. Dies wiederum habe dazu geführt, dass ein Bieter zwar für eines der Alternativangebote die höchste Punktzahl erhalten habe, während die anderen Teilangebote aber lediglich geringere Punktzahlen erhielten, sodass es zu einem gemittelten Wert gekommen ist, der unter der möglichen Höchstpunktzahl 10 liegt.
Dieses Beispiel zeigt besonders deutlich, dass der Auftraggeber bemüht war, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Angeboten hinsichtlich aller Positionen und Eigenschaften bis zur letzten Substufe bei der Bewertung gerecht zu werden und die Punktevergabe möglichst transparent zu dokumentieren. Anhaltspunkte für eine sachfremde oder gar willkürliche Bewertung, die gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen würden, sind angesichts der detaillierten Bewertungssystematik des Auftraggebers, die auch kleinste Unterpositionen berücksichtigte, nicht ersichtlich. Der Auftraggeber hat sich stets im Rahmen des ihm bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes durch § 25 Nr. 3 VOL/A eingeräumten Ermessens gehalten. Die Vergabekammer teilt die Auffassung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster (vgl. Beschluss v. 13.01.2004, Az.: VK 22/03), dass den Vergabestellen bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen können die Beurteilungsentscheidungen der Vergabestellen nur daraufhin überprüfen, ob die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, auf Grund sachgemäßer und sachlich nachvollziehbarer Erwägungen entschieden haben und ob sich der angelegte Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält (vgl. Boesen, VergabeR, § 97 GWB, Rn. 151, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs ist weder die Angebotswertung an sich noch die Punktevergabe im engeren Sinne vergaberechtlich zu beanstanden.
Dies gilt auch hinsichtlich der Wertung weiterer Positionen, die die Antragstellerin beanstandet hat. Die Antragstellerin hat beanstandet, dass sie bei der Wertung zur lfd. Ziffer 2.15 (Chipkartenlesegerät) lediglich die Punktzahl "0" erhalten hat, obwohl sie optional den Einbau eines Chipkartenlesegerätes mit B 1 Protokoll angeboten hat. Sie sei damit ebenso bewertet worden wie der Bieter xxx, der offenbar gar kein Chipkartenlesegerät angeboten habe. Der Auftraggeber hat die gleichmäßigere diesbezügliche Bewertung aller Angebote mit 0 Punkten damit begründet, dass gemäß Leistungsbeschreibung Ziffer 3.1, 3.2 unter dort jeweils lfd. Nr. 2.15 ausdrücklich ein optional integriertesChipkartenlaufwerk gefordert war. Da sämtliche Bieter entweder gar kein optionales Laufwerk oder, wie die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 lediglich ein optionales externes Laufwerk und nicht wie gefordert ein integriertes Laufwerk angeboten haben, ist die gleichmäßige Bewertung dieser Position mit 0 Punkten nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin hatte die entsprechenden optionalen Positionen in ihrem Angebot mit Ja beantwortet, ohne jedoch nähere Angaben dazu zu machen. Auf die schriftliche Nachfrage des Auftraggebers vom 17.03.2004, dass dieser davon ausgehe, dass die Geräte mit Chipkartenlesegeräten ausgerüstet werden können, diese aber nicht im Angebotspreis enthalten sind, antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.03.2003, dass der in Los 1 aufgeführte "optionale Chipkartenleser B-1 "als Option nicht zwingend zur Grundausstattung zu zählen ist und somit auch nicht in den Grundpreis einkalkuliert worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin entgegen der Abfrage lediglich ein externes Laufwerk gegen Aufpreis angeboten hat.
Auch die Auffassung der Antragstellerin, die Auswertung der Testgestellung sei teilweise im Widerspruch zu den entsprechenden Anforderungen der Verdingungsunterlagen erfolgt, wird durch die Vergabeakte nicht gestützt. Die Antragstellerin bezieht sich auf die Vermerke zur Testgestellung Computer und hier insbesondere auf den Anhang "Auswertung der Teststellung" (Anhang 1, Band IV der Vergabeakte). Dort sei z.B. auf Seite 4 unter Ziffer 2.5 vermerkt, dass es Abzüge gab für z.B. wenig Innenraum der Gehäuse. Dies steht nach Auffassung der Antragstellerin im Widerspruch zu der Vorgabe auf Seite 19 der Verdingungsunterlagen. Dort heißt es unter Ziffer 3 Leistungsbeschreibung Los 1:
"Generell ist eine kompakte, platzsparende Bauweise und recycelfähiges Material wünschenswert."
Der Auftraggeber hat jedoch in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass die Anforderung einer generellen, möglichst kompakten und platzsparenden Bauweise nicht die Anforderung ausschließt, innen genug Platz zu lassen, um möglichst nicht nur die Mindestanforderungen an die Ausstattung, sondern möglichst viel Leistungen und Anwendungen unterbringen zu können. Der Auftraggeber hat darauf hingewiesen, dass es ihm bei diesem Kriterium um ein möglichst gutes Verhältnis von kompakter Bauweise zur Unterbringung von möglichst vielen Leistungen und Anwendungen ankam. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber im Rahmen der Auswertung der Testgestellung unter Ziffer 2.5 "Gehäuse/Funktion, abschließbar, Zugänglichkeit (Werkzeug)" Punktabzüge für "wenig Innenplatz, Werkzeuggebrauch, Verschleißteile, scharfe Kanten, schlechte Verarbeitung" vorgenommen hat, während er für "erhöhte Servicefreundlichkeit, durchdachter Aufbau und geschickte Belüftung" Pluspunkte vergeben hat. Auch die Wertung der übrigen Prüfpunkte im Rahmen der Testgestellung Computer aus den Bereichen Funktionsumfang/-sicherheit, Ausbaufähigkeit/Servicefreundlichkeit und Bedienbarkeit sind nicht zu beanstanden und insbesondere subsumierbar unter die Kriterien, die der Auftraggeber den Bietern mit der am 16.01.2004 übersandten detaillierten Matrix übersandt hat. Die Antragstellerin ist daher nicht durch die in der Vergabeakte dokumentierte Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf der 4. Wertungsstufe in ihren Rechten verletzt worden.
c)
Der Auftraggeber war und ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, die Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 von der Wertung auszuschließen:
- Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Beigeladene zu 1 mehrere KO-Kriterien nicht erfüllt hat. Sie habe entgegen der Anforderungen der Verdingungsunterlagen das anzubietende Office-Paket nur mit einem Betriebssystem angeboten. Gefordert sei jedoch nicht nur allein der Aufpreis für das Office-Paket, sondern auch das Angebot einer gesonderten Software ohne Betriebssystem gewesen. Ferner habe die Beigeladene zu 1 unzulässigerweise zu Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung ein externes DVD-Laufwerk angeboten, obwohl sich aus der Formulierung in der Leistungsbeschreibung zu Ziffer 3.1 bis 3.3, lfd. Nr. 5.3 unmissverständlich ergeben habe, dass ein internes DVD- Einbaulaufwerk als KO-Kriterium gefordert war. Der Auftraggeber hat demgegenüber erklärt, dass die Beigeladene zu 1 alle KO-Kriterien erfüllt habe, insbesondere habe sie auch zu Ziffer 5.7 und 5.8 der Leistungsbeschreibung den Aufpreis für die Anwendersoftware und das vorinstallierte Betriebssystem angegeben. Auch das DVD-Einbaulaufwerk sei korrekt gem. Leistungsbeschreibung, Ziffer 5.3, angeboten worden. Es sei ausdrücklich kein "Einbaulaufwerk" gefordert worden. Vielmehr war ein DVD-Laufwerk mit bestimmten Mindestwerten gefordert worden, inklusive Kabel und Einbaumaterial. Daraufhin habe die Beigeladene zu 1 ein Plextor DVD-Laufwerk mit allen geforderten Spezifikationen angeboten. In der Leistungsbeschreibung heißt es dazu unter Ziffer 3.1 Arbeitsplatz-PC, 3.2 Desktop-PC und 3.3 Low-Cost-PC in der jeweiligen Position lfd. Nr. 5.3:
"DVD-RW: DVD-R, DVD+R, mindestens 4x, ATAPI, inkl. Kabel (DIE und Sound) und Einbaumaterial (Hersteller und Preis)"
Daraus folgt nicht zwingend, dass es sich um ein Einbaulaufwerk handeln musste. Vielmehr hat der Auftraggeber die Position offen dahingehend formuliert, dass sowohl Einbaulaufwerke als auch externe Laufwerke angeboten werden durften. Auch im Übrigen hat die Beigeladene zu 1 die KO-Kriterien erfüllt. Soweit der Auftraggeber in den Auswertungsbögen der Vergabeakte bezüglich des Angebotes der Beigeladenen zu 1 bei einigen Positionen lediglich den Eintrag "Markenhersteller" vorgenommen hat, hat der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Formulierung darauf zurückzuführen sei, dass er in der entsprechenden EXCEL-Tabelle nicht den kompletten Text aus den Angeboten der Bieter mit angegeben habe, sondern lediglich stichwortartig festgehalten habe, was angeboten worden sei. Die entsprechenden Bezeichnungen etwa der Festplatten haben aber alle Bieter geliefert. Wie die Vergabekammer feststellen konnte, ergibt sich aus dem Originalangebot der Beigeladenen zu 1, dass nicht nur die Bezeichnung der Hersteller, sondern auch die Bezeichnungen der entsprechenden Produkte ausdrücklich mit aufgenommen wurden. Insofern liegt auch diesbezüglich keine Abweichung von den KO-Kriterien vor. - Gleiches gilt auch für das Angebot der Beigeladenen zu 2. Dort war der Auftraggeber ursprünglich im Zuge seiner Wertung zu dem Schluss gekommen, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 wegen nachträglicher Preisänderungen und wegen Nichterfüllung des KO-Kriteriums unter der lfd. Nr. 2.9 (Bezeichnung der Festplatte des anzubietenden Arbeitsplatz-PCs), wo in der Auswertung in der Vergabeakte lediglich der Eintrag "Markenhersteller" festgehalten wurde, ausgeschlossen werden musste. Dies hat der Auftraggeber der Beigeladenen zu 2 auch mit Schreiben vom 29.03.2004 mitgeteilt. Dort heißt es:
"Nach ihrer Aussage kann die angebotene Netzwerkkarte nicht in einem 10 Mbit Glasfasernetz genutzt werden. Somit liegt keine Angabe über eine LWL-NIC für 10 Mbit vor und das KO-Kriterium wurde nicht erfüllt und es fehlt die dazugehörige Preisangabe. Eine Angabe, die im Nachhinein die Wettbewerbsstellung eines Bieters verändern könnte, ist unzulässig, hierzu zählen nachträglich genannte Preise ... Die Nichterfüllung des KO-Kriteriums stellt eine Änderung an den Verdingungsunterlagen dar. Dies ist jedoch gem. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unzulässig. Das Angebot muss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A ausgeschlossen werden."
Auf die schriftliche Rüge der Beigeladenen zu 2 vom 07.04.2004, deren Eingang der Auftraggeber der Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 07.04.2004 bestätigt hat, hat der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen zu 2 erneut überprüft und festgestellt, dass die erforderlichen Herstellerangaben wie z.B. hinsichtlich der Festplatte gem. Ziffer 2.9 und Ziffer 5.4 der Leistungsbeschreibung wie im Falle der Beigeladenen zu 1 auch bei der Beigeladenen zu 2 im Angebot enthalten waren und lediglich vom Auftraggeber nicht in die Wertetabelle zu den Einzelkriterien übernommen worden waren. Ausweislich des den Vergabeunterlagen übersandten Originalangebotes der Beigeladenen zu 2 hat diese wie die übrigen Bieter auch die erforderlichen Herstellerangaben in ihrem Angebot gemacht. Der Auftraggeber hat sich daher zu Recht dazu entschlossen, der Rüge der Beigeladenen zu 2 selbst abzuhelfen und ihr mit dem in der Vergabeakte enthaltenen Schreiben vom 19.04.2004 mitzuteilen, dass das Angebot wieder in die Wertung aufgenommen wird.
Auch soweit die Antragstellerin die Vermutung geäußert hat, dass das Angebot der Beigeladenen zu 2 gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A wegen Abweichens von zwingenden Bedingungen der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen ist, weil sie ihrem Angebot ihre eigenen AGB zu Grunde gelegt habe, wird diese Vermutung der Antragstellerin durch das vorliegende Angebot der Beigeladenen zu 2 nicht bestätigt. Richtig ist, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf Seite 8 unter Ziffer 1.11 ausdrücklich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters ausgeschlossen hat. Wörtlich heißt es dort:
"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Beifügen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters zu den Ausschreibungsunterlagen oder eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne Beifügung wird als Veränderung der Ausschreibungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A gewertet und führt zum Ausschluss des Angebotes!"
Ein Hinweis eines Bieters auf eigene Vertragsbedingungen kann, sofern diese im Widerspruch zu den Vertragsbedingungen des Auftraggebers stehen, ebenfalls eine Veränderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn der Bieter auf seinem Geschäftsbogen umseitig Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt hat, aber nicht ausdrücklich auf diese verweist, sondern umgekehrt ausdrücklich die Vertragsbedingungen der Vergabestelle akzeptiert (vgl. Kulartz in: Daub/Eberstein, VOL/A, 3. Auflage, § 25, Rn. 18, m.w.N.). Denn dann ist nach dem Erklärungsinhalt davon auszugehen, dass er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Vertragsinhalt machen will.
Ausweislich des Angebotes der Beigeladenen zu 2 vom 04.02.2004 hat die Beigeladene ihrem Angebot jedoch nicht die eigenen AGB zu Grunde gelegt. Sie hat vielmehr die Bedingungen der Verdingungsunterlagen mit ihrem Angebot vorbehaltlos und rechtswirksam anerkannt.
Die Antragstellerin ist somit nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro - Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, sodass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 3.290,-- EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt 2.550.000,-- EUR. Dieser Betrag entspricht den vom Auftraggeber prognostizierten Kosten für die Beschaffungen zum streitbefangenen Los 1 des ausgeschriebenen Rahmenvertrages. Diese Kosten hat der Auftraggeber unter Zugrundelegung des halben Umsatzes des Jahres 2003 geschätzt.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500,-- EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000,-- EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000,-- EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 2.550.000,-- EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 3.290,-- EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügteKostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen ist.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 3.290,-- EUR unter Angabe des Kassenzeichens
xxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
NORD/LB (BLZ 250 500 00) Konto 1900151012
Frau Schulte, hauptamtliche Beisitzerin, kann nicht selbst unterschreiben, weil sie Urlaub hat. Gause
Prokop