Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 11.06.2004, Az.: 203-VgK-18/2004
Ausschluss eines Angebots wegen zunächst fehlender und in Aufklärungsverhandlungen nachgeforderter Unterlagen; Anforderungen an die Darlegung einer drohenden Rechtsverletzung im Rahmen der Antragsbefugnis; Voraussetzungen der Erfüllung der Rügeobliegenheit; Zwingender Angebotsausschluss bei fehlender Angaben in der Rechtsprechung des BGH; Beurteilung von Nachreichungen; Nachforderung und Nachreichung der Nachunternehmerleistungen; Umfang zulässiger Nachverhandlungen; Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen durch Einschaltung einer Tochtergesellschaft für Finanzierungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 11.06.2004
- Aktenzeichen
- 203-VgK-18/2004
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A
- § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A
- § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
Verfahrensgegenstand
VOB-Vergabeverfahren "Sanierung der beiden Schulzentren der Stadt xxxxxxx"
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Freise
auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Auftraggeberin wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Beachtung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen und insbesondere das Angebot der Antragstellerin nicht auszuschließen, sondern auf der Grundlage der ursprünglichen, bereits abgeschlossenen Wertung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Auftraggeberin.
- 3.
Die Kosten werden auf 7.651,00 EUR festgesetzt.
- 4.
Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin notwendig.
Begründung
I.
Die Auftraggeberin hat mit Datum vom 02.10.2003 die Sanierung und Finanzierung der Sanierung zweier Schulzentren der Stadt xxxxxxx im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben, nachdem sie mit Schreiben vom 22,07.2003 vorab über dieses Verfahren informiert hatte. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzierung Teil der zu erbringenden Leistung sei und über ein Vorfinanzierungsmodell erfolgen soll. Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass eine Unterteilung der zu erbringenden Leistungen in Lose nicht vorgesehen ist. Die Bieter wurden jedoch darauf hingewiesen, dass Nebenangebote/Alternativvorschläge zugelassen sind.
Es wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Eignung die Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A vorzulegen seien. Ferner forderte die Auftraggeberin einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, des Sozialversicherungsträgers und der Sozialkasse des Baugewerbes.
Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Haupt- bzw. Nebenangebot erteilt werden. Zur weiteren Begründung wurde auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien verwiesen. Dort waren in der Reihenfolge ihrer Priorität genannt: Preis, Qualität, Funktionalität, Ausführungsfrist und technischer Wert.
Aufgrund verschiedener Anfragen der Antragstellerin und anderer Bieter sah sich die Auftraggeberin veranlasst, allen Bieter mit insgesamt vier Bieterrundschreiben nähere Erläuterungen und Präzisierungen zu den Verdingungsunterlagen mitzuteilen. Ferner bat sie die Bieter mit zwei Ergänzungen zu der Ausschreibung zusätzliche Formblätter auszufüllen.
Bei der Verdingungsverhandlung am 23.12.2003 ergab sich, dass dem Verhandlungsleiter zum Eröffnungstermin 8 Angebote vorlagen, von denen eine Firma keine Bieterin im Verfahren war. Es wurde festgehalten, dass die Antragstellerin mit einer ungeprüften Angebotssumme von 12.322.828,89 EUR das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte. Ferner hatte sie noch ein Nebenangebot eingereicht. Die Beigeladene bot die Leistungen für ungeprüfte 12.679.047,74 EUR an. Ferner hatte sie noch zwei Nebenangebote abgegeben. Es wurde weiter vermerkt, wie hoch bei den einzelnen Bietern die 1/2- jährliche Rate sein würde. Auch in diesem Punkt hatte die Antragstellerin eine niedrigere Rate angeboten als die Beigeladene.
Sodann befinden sich in der Vergabeakte Protokolle über Bietergespräche, die vom Projektmanager mit sämtlichen Bietern geführt wurden. Es wurde dabei ein offenbar zuvor aufgestellter Katalog abgearbeitet.
Zur Vorbereitung des Gesprächs wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.01.2004 gebeten, technische Datenblätter für die ersten drei Alternativangebote nachzureichen und für das 4. Alternativangebot den Bedarf zu nennen. Es sollte auch der geplante Sanierungsvorgang durchgesprochen werden. Die Auftraggeberin bat ferner darum, die geforderten EFB-Blätter ausgefüllt nachzuliefern. Hinsichtlich der Finanzierung sollte die Antragstellerin erläutern, wie der Zahlungsplan zu Stande gekommen sei, insbesondere der Verlauf von Zins und Tilgung und warum der Referenzzins von 4,597 % auf 4,60% gerundet worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 20.01.2004 bat der beauftragte Projektmanager, die Zahlungspläne für nachfolgend genannte Angebotsvarianten vorzulegen:
- Hauptangebot
- Hauptangebot + Bedarfspositionen
- Hauptangebot + Bedarfspositionen + Nebenangebot 2 (inkl. 2% Nachlass)
- Hauptangebot + Nebenangebot 2 (inkl. 2% Nachlass)
Ferner war dem Schreiben eine Zusammenstellung relevanter Bedarfspositionen beigefügt.
Zum Gespräch mit der Antragstellerin am 19.01.2004 wurde u.a. festgehalten, dass sie bei der Angebotsabgabe vier Nebenangebote vorgelegt hatte. Ferner wurde festgehalten, dass die abgefragten Qualitätsmaßstäbe gelten würden, sofern vom Bieter keine eindeutig anders lautenden Angaben gemacht wurden. Handschriftlich wurde vermerkt, dass ein Nachlass von 2% nur auf die Alternativen gewährt wird. Ferner wurde zur Finanzierung festgehalten, dass hinsichtlich des Zinssatzes noch eine Klärung erforderlich sei.
Zur Vorbereitung des Gesprächs wurde die Beigeladene gebeten, den Vertragspartner zu nennen und Referenzen nachzureichen. Ferner bat die Auftraggeberin um Erläuterung des Punktes 6 des Anschreibens zur Angebotsabgabe. Sie wies die Beigeladene darauf hin, dass auch der geplante Sanierungsvorgang durchgesprochen werden soll. Die Auftraggeberin bat außerdem darum, die geforderten EFB-Blätter ausgefüllt nachzuliefern.
Zum Gespräch mit der Beigeladenen wurde ebenfalls vermerkt, dass auch hier die abgefragten Qualitätsmaßstäbe gelten würden, sofern vom Bieter keine eindeutig anders lautenden Angaben gemacht wurden. Ferner wurde zu Nebenangebote Finanzierung handschriftlich festgehalten: "Bei 100% Bürgschaft Zinssatz 4,437% anstatt 4,647%". Unter Sonstiges wurde u.a. festgehalten: "Gründung ggf. eigenständige Projektgesellschaft zur Sanierung des Projekts. Beigeladene als Generalunternehmer." Ferner wurde auf den Punkt 5 des Anschreibens vom 19.12.2003 Bezug genommen. Danach sollen in bestimmten Räumen Brüstungskanäle angeboten worden sein, die einen Mehrpreis von 15.120,00 EUR verursachen. Ferner wurde noch zur Finanzierung festgehalten, dass bis zum 21.01.2004 zwei neue Zahlungspläne vorgelegt werden sollen.
Mit einem 21 Seiten umfassenden Vermerk vom 02.02.2004 nahm der von der Auftraggeberin beauftragte Projektmanager zu den vorgelegten Angeboten Stellung. Er hielt dabei u.a. fest, dass es bei Bietern zu Missverständnissen hinsichtlich der "kapitalisierten Bauzeitzinsen" gekommen sei. Es sei somit eine Vergleichbarkeit der "Gesamtkosten" nicht gegeben. Dies sei jedoch in der Bewertung unschädlich, da alle Bieter im Zahlungsplan von den korrekten zu finanzierenden Kosten ausgegangen sind. Eine Vergleichbarkeit der Gesamtkosten und der sich daraus ergebenden halbjährlichen Raten sei damit gegeben. Ferner wurde festgehalten, dass mit den Bietern Aufklärungsgespräche geführt worden seien. Das Ergebnis der Aufklärungsgespräche wurde als Anlage dem Vermerk beigefügt.
Hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin wurde festgehalten, dass es formal und technisch wertbar sei, nicht jedoch die vier technischen Nebenangebote. Hinsichtlich der Finanzierung wurde vermerkt, dass die Bieterin eine strukturierte Finanzierung verwendet, in die Eigenmittel eingebunden und Fremdkapital im Rahmen einer Forfaitierung beschafft wird. Ferner wurde festgehalten, dass im Nebenangebot mit geringeren zu finanzierenden Kosten gerechnet wurde. Das Nebenangebot wurde für zulässig gehalten.
Zum Angebot der Beigeladenen wurde vermerkt, dass es formal und technisch wertbar sei; nicht jedoch das technische Nebenangebot. Das als Nebenangebot vorgelegte Finanzierungsmodell über eine Kommunalbürgschaft wurde als zulässig und wertbar eingestuft. Hinsichtlich der Finanzierung wurde festgehalten, dass es sich um ein Nutzungsüberlassungsmodell handelt, in dem jeweils 50% der Kosten im Rahmen einer Forfaitierung und einer Kommunalbürgschaft finanziert werden.
Der Projektmanager empfahl nach Prüfung und Wertung der Angebote den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin bei Wertung des Nebenangebotes Nr. 2 zu erteilen. Er hielt das Angebot der Höhe nach für angemessen und mit den im Aufklärungsgespräch nachgereichten Unterlagen für vollständig. Die erforderliche Leistungsfähigkeit sei anhand der eingereichten Eignungsnachweise und Referenzen belegt worden. Offenbar Anfang Februar stimmte das zuständige RPA der beabsichtigten Vergabe an die Antragstellerin zu. Mit Datum vom 06.02.2004 hielt die zuständige Abteilung der Auftraggeberin fest, dass die Antragstellerin den Zuschlag erhalten soll.
Aufgrund von nicht dokumentierten Informationen sah sich die Auftraggeberin nach dem Aufklärungsgespräch veranlasst, sich erneut mit der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auseinander zu setzen. Aufgrund ihrer Nachfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am 25.02.2004, wurde ihr am selben Tage bestätigt, dass gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren laufe; es jedoch noch nicht klar sei, ob sich der Verdacht bestätige.
Mit Schreiben vom 24.03.2004 nahm der von der Auftraggeberin beauftragte Projektmanager seinen Vergabevorschlag aufgrund der vergaberechtlichen Stellungnahme seines Juristen, jetzt Bevollmächtigter der Auftraggeberin, zurück. Es wurde die Befürchtung geäußert, dass die Tatsache, dass die Antragstellerin zum Aufklärungsgespräch Unterlagen nachgereicht habe, einem Nachprüfungsverfahren nicht standhalten könne. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH drohe im Falle einer Nachprüfung der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin. Kritisch seien hier insbesondere die Punkte Qualitätsmaßstäbe, Nachunternehmerlisten, Bauzeitenplan und Nebenangebot zu sehen. Es wurde empfohlen, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. In der Übersicht zum Vergabevermerk wurde von der Auftraggeberin vorgeschlagen, den Zuschlag auf das Nebenangebot zur Finanzierung vom 19.12.2003 der Beigeladenen zu erteilen. Der Behördenleiter erklärte sich mit der beabsichtigten Vergabe einverstanden.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da es von der weiteren Wertung ausgeschlossen wurde. Zur Begründung wurde erklärt, dass es Preise und geforderte Erklärungen nicht enthalte und nicht vollständig sei. Diese Punkte wurden sodann erläutert.
Mit Schreiben vom 02.04.2004, eingegangen bei der Auftraggeberin am 14.04.2004, rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes. Diese Rüge ist offenbar bereits Anfang April bei der Auftraggeberin eingegangen, da sich in der Vergabeakte E-Mails befinden, in denen sich die Beteiligten der Auftraggeberin darüber austauschen, wie sie auf die Rüge der Antragstellerin reagieren sollen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihrer Meinung sowohl das wirtschaftlichste/preisgünstigste und fachlich beste Angebot abgegeben habe. Erst nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft xxxxxx "publik gemacht" worden waren, sei der Vergabevorschlag zu Gunsten der Beigeladenen geändert worden. Ihrer Meinung nach seien die mit Schreiben vom 29.03.2004 genannten Gründe nachgeschoben, um das Angebot auszuschließen, obwohl es bereits als das wirtschaftliche ermittelt worden sei.
In einer Aktennotiz der Auftraggeberin vom 06.04.2004 wurde festgehalten, dass sich der Ausschluss der Antragstellerin weder auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch sonstige Verfehlungen stütze. Ausschlussgrund sei das Fehlen wesentlicher Nachweise, die mit dem Angebot vorgelegt werden sollten und erst im Aufklärungsgespräch nachgereicht wurden. Im Wesentlichen seien dies die fehlenden Qualitätsmaßstäbe, Wahl der einzubauenden Fabrikate und die fehlenden Nachunternehmerlisten. Der Antragstellerin wurde lediglich mit Schreiben vom 06.04.2004 mitgeteilt, dass man zu seiner Entscheidung stehe.
Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 07.04.2004, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tage, die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Rügeschreiben an die Auftraggeberin. Ferner führt die Antragstellerin aus, dass sie sehr wohl den von der Auftraggeberin vorgegebenen Bauzeitenplan anerkannt und bei der Angebotsabgabe mit vorgelegt habe. Sie räumt ein, keinen eigenen Bauzeitenplan aufgestellt zu haben; dies führt sie auf einen Widerspruch in den Ausschreibungsunterlagen zurück. Dort sei unter Ziffer 1.5 ausgeführt, dass die Bauablaufplanung den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sei. Unter Ziffer 1.16 habe die Auftraggeberin im Letzten Satz einen "eigenen Bauablaufplan" gefordert. Obwohl sie zum Aufklärungsgespräch eingeladen worden sei, habe man sie nicht im Vorfeld auf den fehlenden Bauablaufplan hingewiesen. Da sie die von der Auftraggeberin vorgegebenen Ausführungsfristen akzeptiert habe, konnte die Auftraggeberin dies in der Angebotswertung unschwer berücksichtigen.
Soweit die Auftraggeberin in der Begründung für den Angebotsausschluss behaupte, dass sie keine Angaben zum Nachunternehmereinsatz gemacht habe, tritt die Antragstellerin dem entgegen. In dem Schreiben zur Einladung zum Aufklärungsgespräch habe der beauftragte Projektmanager nicht auf die fehlende Erklärung hingewiesen. Ferner habe die Auftraggeberin unter Ziffer 9.2 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen festgelegt:
"Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben..."
Hieraus sei ersichtlich, dass Art und Umfang der Leistungen erst vor der Übertragung bekannt zu geben seien, nicht jedoch bei der Angebotsabgabe.
Hinsichtlich des Ausschlussgrundes unvollständige Qualitätsmaßstäbe vertritt die Antragstellerin die Meinung, dass dies nur einen kleinen Teil der sog. Qualitätsmaßstäbe beträfe, die keine preisliche Relevanz hätten. Insoweit hätten die von ihr im Aufklärungsgespräch nachgereichten Unterlagen keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstellung. Dadurch, dass sie anerkannt habe, was die Auftraggeberin konkret gefordert habe, sei es preislich irrelevant, da die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Fabrikaten minimal seien. Zudem habe sie nicht Minderwertiges angegeben, sondern Produkte von mittel- bis hochwertiger Qualität. Ihrer Meinung nach käme es darauf auch nicht mehr an, da die Ausschreibung in diesem Punkt auch mehr als verwirrend sei. Es sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht klar erkennbar, was überhaupt angegeben werden solle.
Nach Durchführung der Akteneinsicht trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass ihrer Meinung nach das Angebot der Beigeladenen zwingend von der Wertung auszuschließen sei, da gemäß dem Angebot der Beigeladenen nicht diese, sondern eine andere, noch zu gründende Tochtergesellschaft Vertragspartner der Stadt werden würde. Diese Gesellschaft werde auch Vertragspartner der Auftraggeberin bei der Finanzierung der Sanierung. Die Beigeladene werde als Generalunternehmer der Tochtergesellschaft die volle Verantwortung für die zu erbringenden Bauleistungenübernehmen und mit der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerin haften. Diese Konstellation, dass ein Dritter, der nicht Bieter ist, Vertragspartner der Auftraggeberin werde, sähen die Ausschreibungsunterlagen nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt:
- 1.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, das Angebot der Antragstellerin vom 22.12.2003 auszuschließen und/oder nicht zu berücksichtigen.
- 2.
Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Firma xxxxxxx GmbH, xxxxxxx und auch nicht auf ein Angebot eines anderen Bieters, mit Ausnahme der Antragstellerin, gemäß der Auflistung der Angebote in der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung vom 23.12.2003 zu erteilen und mit diesem keinen Vertrag über die verfahrensgegenständlichen Leistungen abzuschließen.
- 3.
Die Antragstellerin wird angewiesen, den Zuschlag auf das verfahrensgegenständliche Angebot der Antragstellerin vom 22.12.2003 zu erteilen.
- 4.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des unterfertigten und die hierdurch verursachten Kosten zur zweckentsprechenden Verfolgung des Rechts der Antragstellerin notwendig waren.
Die Auftraggeberin beantragt,
- 1.
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
- 2.
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie
- 3.
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Antragstellerin schon lange vor der Information nach § 13 VgV bekannt war, welche Erklärungen bzw. Formblätter nicht oder nicht vollständig von ihr zum Eröffnungstermin vorgelegt worden waren. Sie, die Auftraggeberin, habe dies jedoch ebenso wie den fehlenden eigenen Bauablaufplan zunächst für unschädlich gehalten. Erst bei einer juristischen Überprüfung der Frage des zwingenden Ausschlusses von Angeboten sei sie zu der Auffassung gekommen, dass die Angaben zu den Qualitätsmaßstäben, der Bauzeitenplan und die Erklärung zu Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen bei der Angebotsabgabe zwingend hätten vorliegen müssen und ein Ermessen der Auftraggeberin entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung nicht bestand.
Die fehlenden Unterlagen seien vom Projektmanager schriftlich am 15.01.2004 angefordert worden, die die Antragstellerin dann zum Aufklärungsgespräch mitgebracht habe.
Tatsache sei aus ihrer Sicht, dass die Antragstellerin nicht wie gefordert einen eigenen Bauablaufplan bei der Angebotsabgabe vorgelegt habe. Dieser sei jedoch vor dem Hintergrund wichtig, dass die Bauablaufplanung nicht fest vorgegeben werden sollte, sondern den Bietern die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich durch evtl. kürzere Ausführungszeiten positiv von den anderen Bietern abzusetzen. Durch einen nachgereichten eigenen Bauablaufplan hätte die Antragstellerin die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot zu manipulieren. Zur Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des BGH (insbesondere das Urteil vom 07.01.2003, Vergaberecht 2003, 558-561).
Ferner weist die Auftraggeberin darauf hin, dass dem gelochten Angebot der Antragstellerin zu entnehmen ist, dass eine Seite des unausgefüllten Formulars EFB-NU 317 dem Angebot beigefügt war. Erst im Vorfeld des Aufklärungsgespräches habe man die Unterlagen nachgefordert und auch zum Termin vorgelegt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Liste nur vorsorglich nochmals eingereicht werde. Dies ergäbe sich auch aus den Unterlagen, die bei der Submission vorlagen. Da die von der Antragstellerin nachgereichten Nachunternehmerlisten einen sehr hohen Leistungsanteil (~ 50%) vorsehen, seien sie kalkulationserheblich und wettbewerblich relevant.
Auch habe die Antragstellerin bei den Qualitätsmaßstäben für die technischen Gewerke nicht nur keine Angaben gemacht, sondern sich vielmehr die Benennung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Wie den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen sei, ist die Angabe der Qualität der Leistung ein Zuschlagskriterium (Ziffer 1.12) gewesen. Die Angaben zu den Qualitätsmaßstäben seien mit dem Angebot definitiv gefordert gewesen. Es gab ihrer Meinung nach mehrere Möglichkeiten, die geforderte Mindestqualität zu erfüllen oder zu übertreffen. Um dies jedoch beurteilen zu können, sei es erforderlich gewesen, die Qualität der angebotenen Leistung zu benennen. Genau dieser Forderung sei die Antragstellerin nicht gefolgt.
Die Auftraggeberin weist hinsichtlich des nachgereichten EFB-Preisblattes und weiterer nachgereichter Nachweise darauf hin, dass dies kein Aspekt sei, auf den sich der Ausschluss des Angebotes stütze.
Soweit die Antragstellerin moniere, dass die Beigeladene zur Abwicklung der Finanzierung sich einer Tochtergesellschaft bediene, sei dies durchaus üblich, da die Abwicklung von PPP-Projekten durch 100 %ige Tochtergesellschaften weit verbreitet sei.
Zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes habe sich die Beigeladene der Tochtergesellschaft bedient, da dadurch eine vereinfachte Abwicklung von sehr komplexen und umfangreichen Finanzkonstruktionen wie auch der Umstand, dass die gewerbliche Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oftmals gar nicht zum Gegenstandsgeschäft der Wettbewerber selbst gehöre und für diese somit entsprechende Finanzierungskonstruktionen von vornherein ausscheiden würden. Dies ändere jedoch ihrer Auffassung nach nichts an der Bietereigenschaft der Beigeladenen. Ferner weist sie darauf hin, dass die Vertragskonstruktion und damit die Art und Umsetzung des angebotenen PPP-Modells dem Bieter überlassen werden solle, um für diese im Einzelfall ein kostengünstiges PPP-Modell zu finden. Entsprechend sei auch eine bestimmte PPP-Konstruktion in den Bewerbungsbedingungen zur Finanzierung nicht vorgegeben worden.
Die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt. Sie unterstützt den Vortrag der Auftraggeberin und hält besonders fest, dass ihrer Meinung nach das Angebot zu Recht ausgeschlossen worden sei, da
- es unvollständig gewesen sei;
- kalkulationserhebliche Angaben fehlten;
- ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Antragstellerin auf Zuschlag nicht vorlag;
- die Antragstellerin das Risiko der Vollständigkeit des Angebotes trage.
Hinsichtlich der Wirksamkeit ihres Angebotes führt die Beigeladene aus, dass sie zur Submission kein oder ein widersprüchliches Angebot vorgelegt habe. Sie habe das Angebotsformblatt ohne Einschränkungen oder Hinweis auf ein einschränkendes Anschreiben ausgefüllt und unterschrieben. Sie habe im Anschreiben zum Angebot bekräftigt, dass sie die Bauleistungen als Generalunternehmer ausführen werde. Außerdem habe sie im Anschreiben die maßgeblichen Finanzierungspartner benannt. Ferner weist sie darauf hin, dass bisher bei fast allen von ihr durchgeführten PPP-Maßnahmen dieöffentlichen Auftraggeber zur eigenen Risikobegrenzung die Gründung einer separaten Projektgesellschaft vom bauausführenden Unternehmen gewünscht bzw. befürwortet hätten. Durch die 100%ige Tochtergesellschaft hätte deröffentliche Auftraggeber die zusätzliche Sicherheit, bei langen Vertragslaufzeiten vor den Risiken aus Baugeschäften des Vertragspartners geschützt zu sein. Vor diesem Hintergrund habe sie der Auftraggeberin angeboten, die Absicherung und die Vertragsgestaltung der Finanzierung über die Tochtergesellschaft darzustellen. Insoweit handelt es sich ihrer Meinung nach nicht um ein widersprüchliches Angebot, sondern um eine bei Bedarf vom Auftraggeber zu wählende Gestaltungsvariante des Hauptangebotes.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.05.2004 verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Die Auftraggeberin war weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A im Nachhinein deshalb auszuschließen, weil das Angebot der Antragstellerin erst aufgrund der Nachsendung von mehreren Unterlagen mit Schreiben vom 16.01.2004 auf Anforderung der Auftraggeberin vom 15.01.2004 vervollständigt wurde. Entgegen den bei der Auftraggeberin im Nachhinein aufgekommenen Zweifeln war sie zu dieser Nachforderung im Rahmen der Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOB/A berechtigt.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A und damit um einen Bauauftrag. Für Bauaufträge gilt gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro. Bereits unter Berücksichtigung des vom Projektbüro des Auftraggebers mit Vergabevorschlag vom 02.02.2004 ermittelten preislich niedrigsten Angebotes der Antragstellerin (Hauptangebot bei Wertung des Nebenangebotes Nr. 2 ohne Bedarfspositionen) beträgt der Auftragswert 16.179.284,70 EUR. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet damit deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie darlegt, dass die Auftraggeberin ihr Angebot zu Unrecht von der Angebotswertung wegen vermeintlicher Unvollständigkeit ausgeschlossen hat. Die Auftraggeberin habe in vermeintlich vergaberechtswidriger Weise das Angebot der Beigeladenen als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt, obwohl der Angebotspreis erheblich höher sei. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nichtüberspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rn. 677). Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 24.11.1999, Az.: 13 Verg 7/99). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.06.2003 in der Rechtssache C-249/01 (vgl. dortigen amtlichen Leitsatz Nr. 2 und Rn. 23, 24 ff. der Entscheidungsgründe) zudem ausdrücklich festgestellt, dass es einem Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ermöglicht werden muss, die Stichhaltigkeit des Grundes für den Ausschluss seiner Angebote anzuzweifeln. Zumindest eine Schlüssigkeit kann dem Vortrag der Antragstellerin nicht abgesprochen werden. Ob die geltend gemachten, vermeintlichen Vergaberechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der materiellen Prüfung im Rahmen der Begründetheit.
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme zu rügen. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin mit Informationsschreiben gem. § 13 VgV vom 29.03.2004 darüber informiert, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden soll. Das Angebot der Antragstellerin werde gem. § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen, weil es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthalte und es nicht vollständig sei. Zur Erläuterung wies die Auftraggeberin darauf hin, dass insbesondere das Fehlen eines Bauablaufplanes, der Angaben zum Nachunternehmereinsatz und der Qualitätsmaßstäbe ihrer Auffassung nach zwingend zum Ausschluss führen müsse. Die Antragstellerin hat diese Entscheidung der Auftraggeberin daraufhin bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 02.04.2004 ausführlich gerügt. Sie hat dabei dargelegt, warum ihrer Auffassung nach die Nachreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen vergaberechtlich unschädlich sei und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 2 GWB geltend gemacht. Ferner werde der Grundsatz des § 97 Abs. 5 GWB verletzt, wonach der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Die geltend gemachten, vermeintlichen Vergaberechtsverletzungen sind hinreichend konkret und substantiiert gerügt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Substanz des Rügeschreibens nur an dem Umfang der Informationen gemessen werden können, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rn. 681). Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg 9/00). Im vorliegenden Fall betrifft die Rüge jedoch nicht Festlegungen oder Bestandteile des Leistungsverzeichnisses. Sie betrifft den Wertungsvorgang selbst und davon wiederum in erster Linie den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin. Diesbezüglich beschränken sich die positiven Kenntnisse der Antragstellerin auf den Inhalt der Mitteilung gem. § 13 VgV. Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 02.04.2004 genügt daher inhaltlich den Anforderungen des§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus erstmals im Nachprüfungsverfahren selbst geltend macht, das Angebot der Beigeladenen dürfe schon deshalb nicht gewertet werden, weil diese unzulässigerweise ein bedingtes Angebot abgegeben habe, war eine weiter gehende Rüge entbehrlich, da der ihren Vorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt für sie erst nach Akteneinsicht erkennbar gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 18.12.2003, Az.: 13 Verg 22/03).
Der Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen den Ausschluss ihres Angebotes wendet. Die Auftraggeberin war entgegen ihrer Auffassung weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A im Nachhinein deshalb auszuschließen, weil ihr zum Eröffnungstermin mehrere Angaben und Unterlagen, insbesondere einen eigenen Bauablaufplan des Bieters, Angaben zum Nachunternehmereinsatz und Angaben zu gewählten Qualitätsmaßstäben nicht enthielt. Sie hat sich vielmehr entgegen ihrer im Nachhinein aufgekommenen Zweifel zu Recht dafür entschieden, die diesbezüglichen Angaben und Unterlagen im Wege von Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nachzufordern. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin auch unstreitig ausweislich der Vergabeakte mit Schreiben vom 16.01.2004 und damit umgehend nach Aufforderung der Auftraggeberin vom 15.01.2004 uneingeschränkt nachgekommen, sodass der Auftraggeberin zur Wertung ein vollständiges und vergleichbares Angebot der Antragstellerin vorlag (im Folgenden a). Dagegen war die Auftraggeberin nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. Vielmehr hat auch die Beigeladene ein verbindliches Angebot abgegeben (im Folgenden b).
a)
Die Auftraggeberin war weder verpflichtet noch berechtigt, das Angebot der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A von der Angebotswertung im Nachhinein deshalb auszuschließen, weil ihm im Eröffnungstermin mehrere Unterlagen und Angaben, darunter insbesondere ein eigener Bauzeitenplan der Antragstellerin, Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Formblatt EFB NU 317) und eine Zusammenstellung der gewählten Qualitätsmaßstäbe bezüglich des Gewerkes Technische Gebäudeausrüstung (TGA) nicht beigefügt waren.
Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A müssen unter anderem Angebote ausgeschlossen werden, die die geforderten Erklärungen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht enthalten. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen den zwingenden Charakter dieser Regelung betont und die damit verbundene Beschränkung des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums des Auftraggebers herausgestellt. Mit Urteil vom 07.01.2003 (Az.: X ZR 50/01 = VergabeR 5/2003, S. 558 ff.) hat er betont, dass ein Angebot, das nicht alle geforderten Preisangaben enthalte und deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entspricht, zwingend auszuschließen ist. Ein Ausschluss komme nicht etwa nur dann in Betracht, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten solle, sei nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden. Mit Beschluss vom 18.02.2003 (Az. X ZB 43/02 = VergabeR 3/2003, S. 313 ff., 317, 318) hat der BGH noch einmal auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen und das vorlegende Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob die fehlende Angabe von Fabrikaten und Herstellern in mehr als 120 Positionen im dortigen konkreten Fall dazu führt, dass das Angebot der Antragstellerin nicht dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entspricht und deshalb gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A auszuschließen ist. Der BGH betont, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des§ 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote - in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht - gewertet werden. Die Rechtsprechung des BGH wirft zugleich die Frage nach den Grenzen des Nachverhandlungsrechts und insbesondere des Nachforderungsrechts des Auftraggebers gem. § 24 Abs. 1 VOB/A auf. Während die Folge des zwingenden Angebotsausschlusses bei Fehlen von Preisangaben das Urteil des BGH vom 07.01.2003 als abschließend und eindeutig entschieden behandelt werden muss, lässt sich weder nach Auffassung des Schrifttums noch aus der in der Folge der BGH-Entscheidung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ableiten, dass generell immer im Angebot fehlende, aber objektiv nachgereichte Erklärungen zum zwingenden Ausschluss führen. Dies soll zumindest dann nicht gelten, wenn die nachgereichten Unterlagen oder Erklärungen objektiv betrachtet unter keinen Umständen die Gefahr einer Manipulation hervorrufen können (vgl. Kus, Anmerkung zum Urteil des BGH v. 07.01.2003 - X ZR 50/01, VergabeR 5/2003, S. 561, 562.). Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 28.05.2003 - Az.: Verg 6/03 (VergabeR 6/2003, S. 675 ff.) entschieden, dass ein fehlender Bauzeitenplan zum Eröffnungstermin dann nicht zum zwingenden Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt, wenn die fehlende Vorlage zum Submissionstermin keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet und der Bauzeitenplan lediglich in den Verdingungsunterlagen gefordert wurde, die zwingende Vorlage zum Submissionstermin aber nicht noch einmal den Bietern im Schreiben zur Aufforderung zur Angebotsabgabe gem. § 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A deutlich gemacht wurde. Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 11.03.2004, Az.: 13 Verg 3/2004 - allerdings zur Frage der Ermessensreduzierung beim fakultativen Ausschluss eines Angebotes gem. § 25 Nr. 1 Satz 2 lit. a VOL/A wegen unvollständiger Eignungsnachweise - betont, dass ein zwingender Angebotsausschluss und eine - zumindest im Bereich der VOL/A - damit verbundene Ermessensreduzierung auf Null nur dann gegeben ist, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat.
Mit Beschluss vom 22.05.2003, Az.: 13 Verg 10/03, hat das OLG Celle entschieden, dass die Nichtvorlage einer Unterauftragnehmererklärung zum Submissionstermin nicht ohne weiteres den Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt. Vielmehr sei es für den Auftraggeber grundsätzlich zumutbar und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nach § 24 VOL/A auch geboten, die Antragstellerin zunächst aufzufordern, die fehlende Nachunternehmererklärung nachzureichen. Das OLG Celle hat damit seine Rechtsprechung im Beschluss vom 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01 (VergabeR 2/2002, S. 176 ff.) noch einmal bestätigt. Angedeutet hatte das OLG im dortigen Beschluss allerdings, dass die Nichtabgabe eines Nachunternehmerverzeichnisses dann möglicherweise anders zu behandeln sei, wenn die an Dritte zu vergebenden Arbeiten einen ganz erheblichen Teil des Leistungsverzeichnisses ausmachen, was aber im dort zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war.
Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs war und ist die Auftraggeberin entgegen ihrer Auffassung und der Auffassung der Beigeladenen nicht gehalten, das Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A von der Angebotswertung auszuschließen. Vielmehr hat sich die Auftraggeberin im Rahmen der zulässigen Angebotsaufklärung gem. § 24 Abs. 1 VOB/A gehalten, als sie mit Schreiben vom 15.01.2004 verschiedene Unterlagen und Angaben nachforderte, die die Antragstellerin sodann umgehend mit Schreiben vom 15.01.2004 ausweislich der Vergabeakte nachgereicht hat, sodass für die Auftraggeberin ein vergleichbares, vollständiges und damit wertbares Angebot der Antragstellerin vorlag. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin mit Informationsschreiben gem. § 13 VgV vom 29.03.2004 darauf hingewiesen, dass mehrere geforderte Erklärungen und Unterlagen nicht mit dem Angebot vorgelegt worden waren, sodass das Angebot unvollständig war. Unstreitig hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.01.2004 auf Anforderung der Auftraggeberin vom 15.01.2004 sämtliche fehlende Erklärungen und Unterlagen nachgereicht. Die Auftraggeberin wies in ihrem Informationsschreiben vom 29.03.2004 darauf hin, dass sie im Rahmen ihres Ermessens allerdings nicht das Nachreichen aller Unterlagen und Erklärungen zulassen könne. Wörtlich heißt es im Informationsschreiben:
"Diese Unterlagen wurden von Ihnen erst im Zusammenhang mit dem Aufklärungsgespräch nachgereicht. Hinsichtlich aller Unterlagen, bei deren Fehlen die Zulassung im Falle des Nachreichens im Ermessen der Stadt xxxxxxx lag, wurde das Ermessen dahingehend ausgeübt, das Nachreichen zuzulassen. Hinsichtlich folgender Unterlagen bestand jedoch für die Stadt xxxxxxx diesbezüglich kein Ermessen, sodass ein Ausschluss zwingend geboten ist: Bauablaufplan, Angaben zum Nachunternehmereinsatz, Qualitätsmaßstäbe."
Zu den für die Begründung des nachträglichen Angebotsausschlusses herangezogenen, streitbefangenen Nachreichungen im Einzelnen:
Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass sie die Nachreichung des Bauablaufplans im Rahmen der Angebotsaufklärung nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht berücksichtigen dürfe, weil die Ausführungsfrist nach den Festlegungen in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich Wertungskriterium gewesen sei, sodass sich die Nachreichung auf die Wettbewerbsstellung des Bieters auswirke. Im Schreiben der Auftraggeberin zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Anschreiben) hatte die Auftraggeberin keinen Hinweis auf die Forderung eines gesonderten, eigenen Bauzeitenplan des Bieters aufgenommen. Dort heißt es vielmehr unter Ziffer 1.5:
"Ausführungszeiten, Bauablaufplanung
Mit der Ausführung ist unverzüglich nach Erteilung des Auftrages zu beginnen, spätestens am 29.03.2004. Die Baumaßnahme soll bis zum 31.12.2005 abgeschlossen sein. Die Ausführung erfolgt in mehreren Bauabschnitten unter laufendem Schulbetrieb. Die näheren Ausführungszeiten und die Bauablaufplanung sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen."
Die den Verdingungsunterlagen beigefügten Ausführungszeiten und die Bauleitplanung des Auftraggebers hat die Antragstellerin unstreitig mit ihrem Angebot rechtsverbindlich anerkannt. So heißt es in dem Angebotsanschreiben der Antragstellerin vom 22.12.2003:
"Wir erkennen den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Leistungsbeschreibung als alleinverbindlich an."
Abschließend hat die Antragstellerin diese Erklärung noch einmal auf der letzten Seite der rechtsverbindlich unterschriebenen Kurztextfassung ausdrücklich bestätigt. Wörtlich heißt es dort:
"Wir erkennen den vom AG verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich an (VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 3)."
Ausweislich Ziffer 1 des Angebotsvordruckes hatten die Bieter jedoch darüber hinaus noch einen (eigenen) Bauablaufplan beizufügen. Die Auftraggeberin hat diese Anforderung in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass es ihr wichtig gewesen sei, dass der Bieter trotz Anerkennung der mit den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Bauzeiten noch einen eigenen konkreten Bauzeitenplan vorlegt. Sie weist darauf hin, dass sich ein Bieter, indem er z.B. durch seine konkrete Planung die Bauzeiten verkürzt, in der Wertung im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Ausführungsfristen" von anderen Bietern hätte abheben können. Unstreitig ist jedoch, dass sich faktisch kein Bieter im streitbefangenen Verfahren durch die Angabe eigener Ausführungsfristen die Position seines Angebotes in der Wertung verbessert hat. Eine ausdrückliche Wertung des Zuschlagskriteriums "Ausführungsfristen" ist im Übrigen in der Vergabeakte auch nicht dokumentiert, was von den Bietern allerdings auch nicht gerügt wurde. Unstreitig ist ferner, dass der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.01.2004 nachgereichte "eigene" Bauzeitenplan identisch ist mit den von der Auftraggeberin für alle ausgeschriebenen Objekte vorgegebenen Plänen und Fristen. Dementsprechend hat die Antragstellerin diese nachgereichten Pläne in ihrem Schreiben vom 16.01.2004 auch ausdrücklich als "bestätigte Bauablaufpläne" bezeichnet. Auch die Beigeladene hat die geforderten Bauablaufpläne zwar bereits mit ihrem Angebot eingereicht. Auch diese Bauablaufpläne entsprechen jedoch den von der Auftraggeberin mit den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Bauablaufplänen. Da die Antragstellerin die vorgegebenen Fristen und Bauablaufpläne sowohl mit ihrem Angebotsanschreiben als auch mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Angebot selbst ausdrücklich vorbehaltlos anerkannt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Antragstellerin durch die Nachreichung der "bestätigten Bauablaufpläne" in irgendeiner Weise in ihrer Wettbewerbsstellung hätte verbessern können. Die fehlende Vorlage des unverbindlichen Bauzeitenplans im Submissionstermin eröffnet keine Manipulationsmöglichkeiten, denn die in ihm genannten Fristen sind keine vertraglichen. Das Angebot bleibt davon unberührt und damit auch seine Vergleichbarkeit. Gebunden ist der Bieter unabhängig von der Vorlage des eigenen Bauzeitenplanes nämlich an die von der Auftraggeberin mit den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Fristen. Sie ist darüber hinaus lediglich verpflichtet, noch vor Baubeginn einen verbindlichen Bauzeiten- und -ablaufplan unter Berücksichtigung dieser Bauzeitenplanung der Auftraggeberin aufzustellen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 28.05.2003, Az.: Verg 6/03 = VergabeR 6/2003, S. 675 ff., 679). Die Vergabekammer teilt die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes im zitierten Beschluss, dass das Fehlen eines eigenen Bauzeitenplanes des Bieters zum Submissionstermin nur dann zum Angebotsausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führen kann, wenn auf diese zwingende Vorlage schon mit dem Angebot und darüber hinaus nach Auffassung der Vergabekammer auch unter Hinweis auf die Sanktion des Angebotsausschlusses im Fall der Nichtvorlage deutlich, vorzugsweise im Angebotsanschreiben gem. § 10 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOB/A hingewiesen wird. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A muss der Auftraggeber im Anschreiben alle Angaben, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss des Bieters zur Angebotsabgabe notwendig sind, aufführen. Dazu zählen insbesondere auch Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, wie eben die Forderung des Auftraggebers nach der Aufstellung bestimmter eigener Terminpläne für die Ausführung der Bauleistung (vgl. BayObLG, Beschluss v. 28.05.2003, a.a.O.). Einen derartigen unmissverständlichen Hinweis auf die zwingende Vorlage der Bauzeitenpläne zum Submissionstermin, geschweige denn einen Hinweis auf die Sanktion des Ausschlusses im Fall der Nichtvorlage, enthalten im vorliegenden Fall aber weder das Anschreiben der Auftraggeberin zur Angebotsabgabe noch die Verdingungsunterlagen selbst. Die bloße Erwähnung im Angebotsvordruck der Verdingungsunterlagen, wo es unter Ziffer 1.1 heißt: "Vom Bieter beizufügen: ... Bauablaufplan ...", genügt unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung nicht, einen zwingenden Ausschluss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zu rechtfertigen. Die Auftraggeberin hat die Bauzeitenpläne somit zu Recht im Rahmen der Angebotsaufklärung gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nachgefordert und die unverzüglich von der Antragstellerin nachgereichten Pläne berücksichtigt.
Ebenso vergaberechtlich unschädlich ist die Nachforderung und Nachreichung der Nachunternehmerleistungen. Zwar ist die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotswertung zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage des Nachunternehmereinsatzes für die Beurteilung der Eignung des Bieters von entscheidender Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.11.2001, VergabeR 2002, S. 176 ff.). Gleichwohl rechtfertigt die Nichteinreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses nicht ohne weiteres den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Dies gilt selbst dann, wenn der Bieter - wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin - unter Ziffer 5.2 des von der Auftraggeberin mit den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Angebotsvordrucks angekreuzt hat, dass er beabsichtigt, Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, an Nachunternehmer zu übertragen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 22.05.2003, Az.: 13 Verg 10/03). Vielmehr war und ist es für einen Auftraggeber zumutbar und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nach § 24 VOL/A auch geboten, den Bieter zunächst aufzufordern, die fehlende Liste nachzureichen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; Jasper in: Beck'scher VOB-Kommentar, § 24 VOB/A, Rn. 19, m.w.N.). Dies hat die Auftraggeberin in nicht zu beanstandender Weise auch getan, woraufhin die Antragstellerin umgehend das geforderte, ausgefüllte Formblatt EFB NU-317 (3-seitig) nachgereicht hat. Zweck des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist, die einfache Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Erst wenn sich ein Angebot wegen der fehlenden Erklärung über den Nachunternehmer zum Submissionstermin nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet, wäre das Angebot auszuschließen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, aus dem die Vergleichbarkeit etwa deshalb gefährdet wäre, weil die beabsichtigte Vergabe eines - unstreitig erheblichen - Teils der Gesamtleistung (ca. 50 %) an Nachunternehmer erst auf Aufforderung der Auftraggeberin im Laufe des Verfahrens mitgeteilt worden ist. Für die Preise - und damit den Wettbewerb - ist dies ohne Belang. Die fehlende Angabe im Nachunternehmerverzeichnis hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, da die einzusetzenden Einheitspreise auch für die Untervergabe vorgesehenen Teilleistungen sich aus dem Angebot vollständig entnehmen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.11.2001, a.a.O.).
Ferner hat die Auftraggeberin unter Ziffer 9.2 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen festgelegt:
"Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben..."
Hieraus ergab sich für die Bieter, dass Art und Umfang der Leistungen erst vor der Übertragung bekannt zu geben waren - nicht jedoch bei der Angebotsabgabe. Diese Widersprüchlichkeit der Verdingungsunterlagen kann nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgelegt werden.
Die Auftraggeberin hat sich auch im Rahmen der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Angebotsaufklärung gehalten, als sie die Nachreichung der unter Ziffer 7.3 der Verdingungsunterlagen vorgegebenen Vordrucke für die "Zusammenstellung der Qualitätsmaßstäbe" berücksichtigt hat. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter unter anderem ausdrücklich auch über "etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen" verhandeln. Die Antragstellerin hatte mit ihrem Angebot zum Submissionstermin die entsprechenden Bögen lediglich in den Fällen ausgefüllt, in denen als "abgefragter Qualitätsmaßstab" ein konkretes Leitfabrikat angegeben wurde. Dies war insbesondere der Fall im Bereich des Trockenbaus, wo z.B. für die Innenwände das Produkt "Knauf Wandtyp W 112" als "abgefragter Qualitätsmaßstab" vorgegeben wurde. In diesen Fällen hatte auch die Antragstellerin unter der Rubrik "gewählter Qualitätsmaßstab" z.B. handschriftlich bestätigt: "Knauf, Rigips". Bei den Teilleistungen aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) hat sie dagegen in der Rubrik "gewählter Qualitätsmaßstab" lediglich eingetragen "wird im Auftragsfalle nachgereicht" oder "wird nachgereicht". Auf Anforderung der Auftraggeberin hat die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 16.01.2004 auch diese Bögen - nunmehr vollständig ausgefüllt - nachgereicht. Die Auftraggeberin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Angabe des gewählten Qualitätsmaßstabes insofern wertungsrelevant gewesen ist, da "Qualität" ein ausdrückliches Zuschlagskriterium gewesen sei. In der Vergabeakte, geschweige denn im Vergabevermerk wird allerdings die Prüfung und Wertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" an keiner Stelle ausdrücklich dokumentiert. So heißt es auf Seite 9 des in der Vergabeakte enthaltenen Vergabevermerks vom 02.02.2004, aufgestellt vom beauftragten Projektsteuerer xxxxxxxx, für das Angebot der Beigeladenen unter 6.2.3 Technische Prüfung lediglich: "Für den Bereich TGA entsprechen die angegebenen Fabrikate den Qualitätsanforderungen des angefragten Leistungsprogramms." Unter 6.1.3 (Seite 6 des Vermerks) heißt es an entsprechender Stelle zum Angebot der Antragstellerin:
"Das zur Submission vorgelegte Angebot der Firma xxxxxxx (Antragstellerin) enthält keine Fabrikatsangaben für den Bereich TGA. Vom Bieter wurde eine Liste mit Fabrikatsangaben im Klärungsgespräch nachgereicht. Die darin angegebenen Fabrikate entsprechen den angefragten Qualitätsanforderungen."
Ausweislich der Vergabeakte hat sich das Zuschlagskriterium "Qualität" bei keinem Angebot rangverbessernd oder rangverschlechternd ausgewirkt. Entscheidend war für den Auftraggeber offenbar lediglich, ob die verbindlich vorgegebenen Mindestqualitätsmaßstäbe eingehalten werden oder nicht. Die Auftraggeberin hatte unter Ziffer 4.1 der Verdingungsunterlagen unter "Zusätzliche technische Bedingungen gem. VOB Teil C" allen Bietern einen verbindlichen Qualitätskatalog vorgegeben. Diese Mindestqualitätsmaßstäbe hat die Antragstellerin wie dieübrigen Bieter auch vorbehaltlos in ihrem Angebotsanschreiben vom 22.12. und darüber hinaus noch auf Seite 21 des Kurztextes des schriftlichen Angebotes ausdrücklich anerkannt. Daher hat die Auftraggeberin zu Recht die fehlenden Angaben zum "gewählten Qualitätsmaßstab" im Bereich der TGA nachgefordert.§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A lässt Aufklärungsgespräche über Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen ausdrücklich zu. Mehr als diese Bezugsquellen hatte die Auftraggeberin mit ihren Vordrucken zur Zusammenstellung der Qualitätsmaßstäbe zumindest für den Bereich der TGA auch nicht gefordert.
Anders als in dem Beschluss des BGH vom 18.02.2003 - Az.: X ZB 43/2002 - (VergabeR 3/2003, S. 313 ff., S. 318) zugrunde liegenden Fall hat die Auftraggeberin im vorliegenden Fall nicht etwa detailliert nach Fabrikat, Hersteller und Typ des angebotenen Produkts gefragt. Für den Bereich der TGA hatte sie unter der Rubrik "Abgefragter Qualitätsmaßstab" auch nicht etwa Leitfabrikate oder Leitprodukte mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben. Es blieb vielmehr bei allen Positionen bei der Angabe der Kostengruppennummer (z.B. KGR 410), mit deren Hilfe die Bieter die Mindestqualitätsanforderungen aus dem unter Ziffer 6.0 der Verdingungsunterlagen beigefügten verbindlichen Qualitätenhandbuch der technischen Gebäudeausrüstung ablesen konnten. Indem die Bieter unter der Rubrik "Gewählter Qualitätsmaßstab" lediglich den Hersteller der jeweiligen Position eingetragen haben, was der Auftraggeberin nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch genügte, hat die Auftraggeberin lediglich Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen abgefragt und somit Angaben gefordert, die sie gem. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ausdrücklich auch im Rahmen der Angebotsaufklärung nachfordern durfte. Bereits in dieser Hinsicht lässt sich die Rechtsprechung des BGH im zitierten Beschluss vom 18.02.2003 entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Auftraggeberin nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Angesichts der rechtsverbindlichen, vorbehaltlosen Anerkennung des verbindlichen Qualitätenhandbuchs durch die Antragstellerin eröffnete die Nachreichung der "Zusammenstellung der Qualitätsmaßstäbe" gem. Ziffer 7.3 der Verbindungsunterlagen für die Antragstellerin keinerlei Manipulationsmöglichkeiten. Ein Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist daher nicht gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH gilt vielmehr weiterhin, dass fehlende Angaben oder Erklärungen in Angeboten, deren nachträgliche Ergänzung wie im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstellung des Bieters haben, zulässig sind (vgl. VK Münster, Beschluss v. 09.05.2003, Az.: VK 07/03 = ZfBR 2003, S. 622). Hierbei handelt es sich regelmäßig nicht um preiserhebliche Erklärungen.
Der Auftraggeberin ist es daher verwehrt, das Angebot der Antragstellerin im Nachhinein auszuschließen. Sie ist vielmehr gehalten, das Angebot der Antragstellerin auf der Grundlage der ursprünglichen Angebotswertung vom 02.02.2004, die durch das RPA der Auftraggeberin ausdrücklich bestätigt worden war, zu berücksichtigen. Ferner ist aus dem Vergabevermerk ersichtlich, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin der Höhe nach ausdrücklich für angemessen und mit den zum Aufklärungsgespräch eingereichten Unterlagen auch für vollständig bewertet hat. Ferner hat die Auftraggeberin im Vergabevermerk festgehalten, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit von der Antragstellerin anhand der zum Aufklärungsgespräch eingereichten Eignungsnachweise und Referenzen belegt wurde. Dies wird nach Aktenlage dazu führen, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin den Zuschlag erteilen wird, da sie dieses Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt hat.
b)
Demgegenüber ist die Auftraggeberin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin gem. § 97 Abs. 7 GWB und § 114 Abs. 1 GWB durch die Berücksichtigung des Angebotes der Beigeladenen scheidet im Ergebnis schon deshalb aus, weil die Beigeladene ausweislich der in der Vergabeakte dokumentierten Angebotswertung nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und unter Berücksichtigung der oben zu 1 dargelegten Rechtsauffassung der Vergabekammer auch nicht den Zuschlag erhalten kann. Unabhängig davon ist die Auftraggeberin aber weder berechtigt noch verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen wegenÄnderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auszuschließen. Die Beigeladene hat vielmehr ein vollständiges, den Vorgaben der Verdingungsunterlagen entsprechendes und rechtsverbindlich unterschriebenes Angebot abgegeben. Die Rechtsverbindlichkeit dieses Angebotes wird nicht durch die Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Anschreiben zum Angebot vom 19.12.2003 beseitigt. Zwar heißt es im Anschreiben:
"Unserem Angebot liegen die folgenden weiteren Bedingungen und Annahmen zugrunde:
1.
Ausführendes UnternehmenVertragspartner der Stadt xxxxxxx wird eine eigens für Public Private Partnership Modelle gegründete Tochtergesellschaft der Firmengruppe xxxxxxx. Es ist vorgesehen, dass die Bauleistungen von der xxxxxxx GmbH - Bauunternehmen (xx) (Beigeladene) als Generalunternehmer erbracht werden ..."
Die von der Beigeladenen vorgesehene Einschaltung der Tochtergesellschaft beschränkt sich also allein auf die ausgeschriebenen Finanzierungsleistungen, während die ausgeschriebenen Bauleistungen von der Beigeladenen unmittelbar erbracht werden sollen. Da es sich bei der angekündigten Tochtergesellschaft der Firmengruppe xxxxxxx um eine hundertprozentige Gesellschaft der Beigeladenen handelt, wäre die für den Zuschlagsfall angedachte Abwicklung des PPP-Vertrages nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Auftraggeberin darauf hingewiesen, dass nach den Ausschreibungsunterlagen die Vertragskonstruktion und damit die Art der Umsetzung des angebotenen PPP-Modells ausdrücklich dem Bieterüberlassen werden sollte, um ein möglichst kostengünstiges PPP-Modell zu finden. Dementsprechend hat die Auftraggeberin auch keine bestimmte PPP-Konstruktion in den Bewerbungsbedingungen zur Finanzierung vorgegeben. Die Finanzierung selbst soll auch nach dem Angebot der Beigeladenen über Banken und Kreditinstitute erfolgen, die die Beigeladene auf Seite 2 ihres Angebotsanschreibens ausdrücklich benannt hat. Die Abwicklung des Finanzierungskonzeptes im Rahmen einer PPP über eine eigens gegründete Projektgesellschaft ist im Übrigen nicht unüblich, weil die gewerbliche Vermietung oder Verpachtung von Immobilien häufig nicht zum regelmäßigen Geschäft der Bauunternehmungen gehört. Die Angaben im Angebotsanschreiben der Beigeladenen betreffen also lediglich die Abwicklung des von der Beigeladenen angebotenen PPP-Modells im Zuschlagsfalle. Im Angebot der Bieterin selbst findet diese Tochtergesellschaft keine Erwähnung. Vielmehr ist die Beigeladene unmittelbar selbst als Bieterin aufgetreten und hat ein verbindliches und wertbares Angebot abgegeben.
Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Wegen des festgestellten vergaberechtswidrigen Ausschlusses des Angebotes der Antragstellerin ist es erforderlich, die Auftraggeberin zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und dabei das Angebot der Antragstellerin entsprechend der ursprünglich durchgeführten, bereits abgeschlossenen Angebotswertung zu berücksichtigen. Dabei hat die Antragstellerin nach Aktenlage die Chance, den Zuschlag zu erhalten.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, sodass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 7.651,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 16.179.284,70 EUR . Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Hauptangebot der Antragstellerin bei Wertung des Nebenangebotes Nr. 2 ohne Bedarfspositionen und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500,00 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000,00 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000,00 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 16.179.284,70 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 7.651,00 EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB dahingehend unterlegen ist, das sie die Angebote der Antragstellerin auf der Grundlage der ursprünglichen Wertung zu berücksichtigen hat.
Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Antragstellerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von einem fachkundigen, erfahrenen Bieter wie der Antragstellerin grundsätzlich verlangen darf, dass erüber das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOB/A verfügt, bedurfte er für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen Bieter ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.
Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdn. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Angesichts der oben erörterten Tatsache, dass die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Die Auftraggeberin wird aufgefordert, den Betrag von 7.651,00 EUR unter Angabe des Aktenzeichens xxxxxxxxxxxx auf folgendes Konto zu überweisen: NORD/LB (BLZ 250 500 00) Konto 1900151012
IV. Rechtsbehelf
Gem. § 116 GWB kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, einzulegen. Die Beschwerde ist gem. § 117 GWB binnen einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 117 Abs. 2 GWB mit ihrer Einlegung zu begründen.
Schulte
Dr. Freise