Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 02.07.2004, Az.: 203-VgK-21/2004
Erfüllung von KO-Kriterien bei der Beantwortung des Fragenbogens im Rahmen eines Vergabeverfahrens; Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Lieferung von IT-Hardware; Beurteilung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Bieter; Durchführung der Angebotswertung unter Verstoß gegen das Transparenzgebot; Unverzügliche Rüge der behaupteten Verstöße vor Anrufung der Vergabekammer; Offenlegung von Bewertungsmatrices durch den Auftraggeber; Abweichen von zwingenden Bedingungen der Verdingungsunterlagen
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 02.07.2004
- Aktenzeichen
- 203-VgK-21/2004
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 VgV
- § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A
- § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 99 Abs. 1 GWB
- § 99 Abs. 2 GWB
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 114 Abs. 1 GWB
Verfahrensgegenstand
VOL-Vergabeverfahren "Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware"
hier: Lose 4 und 6
Mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass bei einer Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Lieferung von IT-Hardware im offenen Verfahren hinsichtlich hier relevanter zwei von sechs Losen der Beigeladenen, und nicht ihr selbst, der Zuschlag zu erteilen beabsichtigt wurde. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin, welche die Lose 4 (Server) und 6 (Blade Server) bedient hatte, wurde vor allem damit begründet, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei.
Daraufhin rügte die Antragstellerin das Vergabeverfahren, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass ihrer Auffassung nach die Bewertungsmaßstäbe im Vorhinein und auch jetzt unklar seien. Die Aufgabenstellung sei im Gegensatz dazu jedoch eindeutig gewesen. Es sollte sich um exemplarische Konfigurationen handeln, Alternativangebote seien nicht zugelassen gewesen. Deshalb könne man ihr nicht einen Nachteil daraus erwachsen lassen, dass sie sich bestmöglich an die Konfigurationen gehalten habe. Demgegenüber führt der Auftraggeber aus, dass er nach der Rüge der Antragstellerin die Sache noch einmal im Detail geprüft und festgestellt habe, dass Übertragungsfehler vom Angebot in die Bewertungsmatrix aufgefallen seien. Letztendlich hätten die von ihm daraufhin vorgenommenen Korrekturen jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt. Der Punkteabstand sei immer noch sehr deutlich gewesen. Im Rahmen des Antrags auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens führt die Antragstellerin ferner aus, dass der Auftraggeber sich nicht an sein Zuschlagskriterium Preis gehalten habe, sondern innerhalb der technischen Bewertung ihr Angebot abgewertet habe. Dadurch, dass der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien nicht offen gelegt habe, verstoße er gegen das Transparenzgebot und das Prinzip der Chancengleichheit.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird im Ergebnis jedoch das gesamte Nachprüfungsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.
In einem ersten wesentlichen Punkt ihrer Würdigung führt die Kammer zunächst aus, dass der Auftraggeber nicht gehalten gewesen sei, seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe über die den Bietern zur Verfügung gestellten Bewertungsmatrices und den Hinweis auf eine Punkteskala von 0 - 10 Punkten für die Bewertung der Einzelpositionen hinaus vorab weiter zu definieren und offen zu legen. Denn zur Wahrung des Transparenzgebots sei als Minimum lediglich zu verlangen, dass der Auftraggeber den Bietern sämtliche Zuschlagskriterien bekannt macht und ihre Gewichtung spätestens vor Öffnung der Angebote festlegt und in der Vergabeakte dokumentiert. Im vorliegenden Fall habe der Auftraggeber den Bietern detaillierte Bewertungsmatrices bekannt gemacht, die sogar die vorgesehene prozentuale Gewichtung der einzelnen Kriterien offen legten. Anhand einer Beleuchtung der konkreten Hinweise des Auftraggebers zu seinen Bewertungsmaßstäben macht die Kammer weiter deutlich, dass die Bieter in die Lage versetzt worden seien, den aktuellen Standard der von ihnen lieferbaren Produkte berücksichtigen zu können und sich bei allen über die Mindestanforderungen hinausgehenden Qualitätsmerkmale errechnen zu können, wie ein entsprechend angebotener Mehrwert sich im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Positionierung ihrer Angebote auswirken könnte. Insbesondere sei durch die Angabe der Punkteskala für die 4. Substufe für jeden Bieter deutlich erkennbar gewesen, dass die höchste Punktzahl nicht erreicht werden würde, wenn lediglich die Mindestanforderungen angeboten werden. Im Ergebnis stellt die Kammer fest, dass der Auftraggeber sehr detailliert die Bewertungskriterien offen gelegt habe. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass er sich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A noch einen letzten Ermessensspielraum erhalten hat, um die Qualität der unterschiedlichen Angebote angemessen würdigen zu können. Dies gelte erst recht, wenn der Auftragsgegenstand durch eine Materie beherrscht wird, deren Entwicklung in kürzester Zeit und permanent die eigenen technischen Standards übertrifft, was sowohl bei Computer-Hardware wie auch -Software der Fall sei. Die Ausschreibungsunterlagen würden nach alledem in jeder Hinsicht den Anforderungen des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB genügen.
Im zweiten wesentlichen Punkt der Würdigung der Kammer geht es um die angefochtene Angebotswertung selbst. Dabei weist die Kammer die Auffassung der Antragstellerin zurück, wonach zum einen die 4. Wertungsphase, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A anhand der Dokumentation in der Vergabeakte nicht transparent nachvollziehbar sei, und wonach sich der Auftraggeber zum anderen nicht stringent an seine eigenen Vorgaben gehalten habe und teilweise zu Lasten der Antragstellerin von den eigenen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abgewichen sei. Zur Begründung dessen werden zunächst die Anforderungen des § 30 VOL/A an die Dokumentation in der Vergabeakte erörtert, bevor anhand konkreter Vergabevermerke deren Erfüllung durch den Auftraggeber festgestellt wird. Denn es lasse sich ohne weiteres transparent nachvollziehen, dass das Angebot der Antragstellerin bezüglich des Loses 4 und bezüglich des Loses 6 auf Rang 2 hinter dem vom Auftraggeber für den Zuschlag favorisierten Angebot der Beigeladenen rangiert. Schließlich kann die Kammer auch, was die Punktevergabe selbst betrifft, keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen. Belegt wird dies anhand der Vergabeakte insbesondere im Hinblick auf die Folgen der fehlenden Beschreibung der Konfigurationssoftware durch die Antragstellerin und im Hinblick auf die maximale Speicherfähigkeit der angebotenen Hardware.
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Bürgermeister Prokop
auf die mündliche Verhandlung
vom 24.06.2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- 3.
Die Kosten werden auf 2.826,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Auftraggeber hat mit Datum vom 10.11.2003 die Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware in sechs Losen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Rahmenverträge sollten zunächst für die Dauer eines Jahres auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen abgeschlossen werden. Die Rahmenverträge sollten für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf), und zwar die Lieferung von Arbeitsplatz-PC und Monitoren, Druckern, Notebooks, Servern, Thin Clients und Blade Servern abgeschlossen werden.
Eine Aufteilung der zu vergebenden Leistungen in Lose war vorgesehen. Die Bieter hatten die Möglichkeit, Angebote für ein Los, mehrere und alle Lose einzureichen. Nebenangebote/Alternativangebote waren nicht zugelassen.
Den Bietern wurde für die Lose 1-5 eine Mindestabnahmemenge zugesichert. Zu Los 6 wurde erklärt, dass hier keine Mindestabnahme zugesichert werden könne, da hier keine Erfahrungswerte vorlägen.
Hinsichtlich der Bedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb sollten die Bieter zur Beurteilung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit einen entsprechenden Fragenkatalog ausfüllen, der der Ausschreibung beigefügt sei. Die Bieter wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beantwortung des Fragenbogens um sog. KO-Kriterien handelt. Ferner waren noch Nachweise zur Beurteilung der Rechtslage, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gefordert. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien wurde auf die in den Unterlagen genannten Kriterien verwiesen. Dort ist als Anlage 4 für jedes Los ein Auszug aus der Bewertungsmatrix (Darstellung der Bewertungsmatrix bis teilweise der 3. Substufe) beigefügt.
Aufgrund verschiedener Bieteranfragen wurden insgesamt 6 Bieterrundschreiben versandt. Ferner verteilte der Auftraggeber mit Schreiben vom 16.01.2004, nach Losen getrennt, die einzelnen Matrices zur Kenntnis. Er wies darauf hin, dass die Einzelpositionen mit einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkten bewertet werden. Es würden die Angaben und Ergebnisse aus den eingegangenen Angeboten und der Testgestellung gegenübergestellt und bewertet.
Bei der Verdingungsverhandlung am 05.02.2004 ergab sich, dass insgesamt 14 Bieter Angebote vorgelegt hatten. Die Antragstellerin hatte die Lose 4 (Server) und 6 (Blade Server) bedient. Die Beigeladene zu 1 hatte ebenfalls die Lose 4 und 6 bedient. Die Beigeladene zu 2 bediente alle 6 Lose.
In der ersten Wertungsstufe wurde in einem Vermerk zu Los 4 (Server) festgehalten, dass die Beigeladene zu 2 einige KO-Kriterien nicht erfüllt habe, die eine Änderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Dies sei jedoch gem. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unzulässig. Das Angebot müsse nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 sah der Auftraggeber keine Gründe, diese von der weiteren Wertung auszuschließen. Diese Feststellung ergab sich auch aus Sicht des Auftraggebers hinsichtlich des Loses 6 (Blade Server).
In der zweiten Wertungsstufe wurde festgehalten, dass nach Würdigung aller Angaben alle Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
Am 11.03.2004 bat der Auftraggeber die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 noch um Aufklärung über einzelne Punkte zu ihren Angeboten zu den Losen 4 und 6. Die Beigeladene zu 2 wurde noch zum hier von ihr nicht streitbefangenen Los 6 um Aufklärung gebeten.
Los 6
Mit Datum vom 18.03.2004 fertigte der Auftraggeber einen Entscheidungsvorschlag bezüglich der Zuschlagserteilung zu Los 6. Er hielt fest, dass sich fünf Firmen beteiligt hätten. Zwei Angebote von Firmen, die nicht im anhängigen Verfahren beteiligt sind, seien ausgeschlossen worden. Nach der Gewichtung der einzelnen Kriterien konnte ein Bieter max. 1000 Punkte erreichen. Bewertet worden sind die Ziffern 8.1 bis 8.3 der Leistungsbeschreibung Die Ergebnisse sind festgehalten worden. Es wurde vermerkt, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien den Bietern im Vorfeld schriftlich mitgeteilt und als Deckblatt zu den einzelnen Anlagen nochmals aufgeschlüsselt worden sei.
Wörtlich wurde festgehalten:
"Diese Ergebnisse flossen wie folgt in das Gesamtergebnis für das Los 6 ein: 40 % Chassis, 30 % Mono-Blade, 30 % Dual-Blade, 10 % Konfigurationssoftware. ... Hiernach ergibt sich folgende Rangfolge: 1. Firma xxxxxxx (847 Punkte), 2. Firma xxxxxxx (623 Punkte) und 3. Firma xxxxxxx (544 Punkte)."
Der Auftraggeber hielt fest, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Antragstellerin habe keine bzw. keine ausreichende Beschreibung zur Konfigurationssoftware abgegeben. Diese fließe jedoch mit 10% in die Gesamtbewertung ein. Ferner wurde vermerkt, dass in Hinblick auf das Verhältnis Technik zum Preis das Angebot für die zu erbringende Leistung nicht ungewöhnlich niedrig erscheint. Bezuschlagt werden soll die Blade-Server-Produktpalette, auf die er, der Auftraggeber, einen generellen Rabattsatz xxxxxxx erhalte.
Los 4
Mit Datum vom 22.03.2004 fertigte der Auftraggeber einen Entscheidungsvorschlag bezüglich der Zuschlagserteilung zu Los 4. Er hielt fest, dass sich sechs Firmen beteiligt hätten. Vier Angebote von Firmen, darunter das der Beigeladenen zu 2, seien aus vergaberechtlichen Gründen ausgeschlossen worden. Auch hier konnte nach der Gewichtung der einzelnen Kriterien ein Bieter max. 1000 Punkte erreichen. Bewertet worden sind die Ziffern 6.1 bis 6.6 der Leistungsbeschreibung. Die Ergebnisse sind festgehalten worden. Es wurde vermerkt, dass die Gewichtung der einzelnen Kriterien den Bietern im Vorfeld schriftlich mitgeteilt und als Deckblatt zu den einzelnen Anlagen nochmals aufgeschlüsselt worden sei.
Wörtlich wurde festgehalten:
"Diese Ergebnisse flossen wie folgt in das Gesamtergebnis für das Los 4 ein: Basis-Server 10 %, Server 1 30 %, Server 2 30 %, Server 3 15 %, 19"-Rack mit Konsole 5 % und Plattensubsystem (RAID) 10 % und Konfigurationssoftware 10 %. ... Hiernach ergibt sich folgende Rangfolge: 1. Firma xxxxxxx (935 Punkte) und 2. Firma xxxxxxx (751 Punkte)."
Der Auftraggeber hielt fest, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Auswertung habe u.a. gezeigt, dass in den Bereichen Basis-Server und Rack mit Konsole die Antragstellerin in der technischen Bewertung besser abgeschnitten habe, jedoch zählten diese beiden Bereiche nicht so viel für die Gesamtwertung. Des Weiteren wurde auch hier festgehalten, dass die Antragstellerin keine ausreichende Beschreibung zur Konfigurationssoftware vorgelegt habe. Diese fließe jedoch mit 10% in die Gesamtbewertung mit ein. Ferner wurde vermerkt, dass in Hinblick auf das Verhältnis Technik zum Preis das Angebot für die zu erbringende Leistung nicht ungewöhnlich niedrig erscheint. Bezuschlagt werden soll die Blade-Server-Produktpalette, auf die er, der Auftraggeber, einen generellen Rabattsatz xxxxxxx erhalte.
Mit Schreiben vom 01.04.2004 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin unter Hinweis auf § 13 Vergabeverordnung (VgV), dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lose 4 und 6 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Ihr Angebot könne nicht berücksichtigt werden, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Ferner wurde ihr mitgeteilt, in welchen Bereichen das Angebot abgewertet worden ist.
Mit Schreiben vom 06.04.2004 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene zu 1. Sie führte aus, dass ihrer Auffassung nach die Bewertungsmaßstäbe im Vorhinein und auch jetzt unklar seien. Die Aufgabenstellung sei im Gegensatz dazu jedoch eindeutig gewesen. Es sollte sich um exemplarische Konfigurationen handeln, Alternativangebote seien nicht zugelassen gewesen. Deshalb könne man ihr nicht einen Nachteil daraus erwachsen lassen, dass sie sich bestmöglich an die Konfigurationen gehalten habe.
Die Antragstellerin führt ferner aus, da sie Intel building blocks verbaue, wäre es ihr nachweisbar ein Leichtes gewesen, für den Server 2 ein etwas höherwertiges Board zu kalkulieren. Dies würde technisch genau einem Mitbewerberprodukt entsprechen, das ihre Konfiguration in den genannten Punkten überträfe (RAM bis 12 GB, HDD 2 * Ultra 320 SCSI, LAN 2 * 1000/100 MB). Es sei ihr jedoch aufgrund des vagen Bewertungsschemas nicht möglich gewesen, vorher zu entscheiden, mit welcher Variante sie das wirtschaftlichste Angebot abgeben würde.
Ferner weist sie darauf hin, dass es in den Ausschreibungsunterlagen hieß: "Es sind keine Nebenangebote und Änderungsvorschläge zugelassen," so dass sie keine Alternativen anbieten konnte. Beim Server 1 habe sie beim Punkt RAM bereits eine hundertprozentige Übererfüllung (bis 8 GB RAM bestückbar, gefordert waren 4 GB). Sie könne nicht nachvollziehen, dass ihr eine hundertprozentige Übererfüllung in einem Punkt dennoch zum Nachteil gereichen solle. Dies gelte sinngemäß auch für alle anderen in den Informationsschreiben nach § 13 aufgeführten Punkten.
Da die Antwort des Auftraggebers der Antragstellerin nicht genügte, rügte sie mit Schreiben vom 08.04.2004 erneut die Wertung und beanstandete, dass dem Auftraggeber bei der technischen Bewertung Fehler unterlaufen seien und vertrat erneut die Auffassung, dass ihr Angebot für die Lose 4 und 6 den Zuschlag hätte erhalten müssen.
Mit Datum vom 08.04.2004 hielt der Auftraggeber fest, dass die Geschäftsleitung den Entscheidungsvorschlägen am 31.03.2004 zugestimmt habe. Daraufhin sei am 01.04.2004 die Vorabinformation gemäß § 13 VgV an die Bieter versandt worden. Diese Entscheidung habe die Antragstellerin am 06.04.2004 gerügt. Man habe daraufhin die Sache noch einmal im Detail geprüft und festgestellt, dass Übertragungsfehler vom Angebot in die Bewertungsmatrix aufgefallen seien. Letztendlich hätten die von ihm daraufhin vorgenommenen Korrekturen jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt. Der Punkteabstand sei immer noch sehr deutlich gewesen. Man habe deshalb auf das Vorlegen der Korrektur bei der Geschäftsleitung verzichtet.
Nachdem der Auftraggeber auf die Rüge geantwortet hatte, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.04.2004, eingegangen per Fax am gleichen Tage, bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Rügeschreiben an den Auftraggeber.
Ferner führt die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber sich nicht an sein Zuschlagskriterium Preis gehalten habe, sondern innerhalb der technischen Bewertung ihr Angebot abgewertet habe. Dadurch, dass der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien nicht offen gelegt habe, verstoße er gegen das Transparentgebot und das Prinzip der Chancengleichheit.
Ferner sei die Leistungsbeschreibung unklar gewesen, so dass sich Preisunterschiede ergeben. Sie führt hier beispielhaft die Ausstattung der Server 1 und 2 an.
Auch habe der Auftraggeber eine sehr unterschiedliche Bewertung der Bieter vorgenommen. So habe er die Bewertung von Los 4 und 6 sehr gegensätzlich zu ihrem Nachteil begründet. Bei Los 4 lege er mehrfach besonderen Wert auf die technische Ausstattung der Beigeladenen zu 1, während bei Los 6 die Entscheidung anders herbei geführt und begründet wurde.
Bei der Bewertung der Angebote habe der Auftraggeber ferner ihrer Auffassung nach eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung vorgenommen, da ihm objektive Fehler unterlaufen seien. So seien bei der technischen Bewertung des Loses 4 sowohl der Server 1 als auch die Server 2 und 3 der Beigeladenen zu 1 besser bewertet worden, obwohl dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei.
Auch zu Los 6 habe der Auftraggeber die technische Bewertung teilweise fehlerhaft interpretiert und damit falsch bewertet. Ihrer Meinung nach sei der einzige Vorteil der Lösung der Beigeladenen zu 1, dass durch das Fehlen der Laufwerke das Blade-Chassis sowohl mit geringerer Bauhöhe als auch kostengünstiger aufgebaut werden könne. Dies sei an anderer Stelle jedoch ihr, der Antragstellerin, nachteilig angerechnet worden.
Nach Durchführung der Akteneinsicht am 12.05.2004 führt die Antragstellerin ergänzend aus, dass ihre Rüge unter Berücksichtigung der Osterfeiertage nicht verspätet beim Auftraggeber eingegangen sei.
Ferner ergibt sich ihrer Auffassung nach aus dem Schriftsatz des Auftraggebers, dass er erst nachträglich anhand der vorliegenden Angebote bestimmte Entscheidungskriterien für die Punktevergabe festgelegt und genutzt habe, die zu einer fehlerhaften Bewertung führen würden.
Nachdem die Antragstellerin diese ihrer Auffassung nach derart offene Leistungsbeschreibung mit einer unterschiedlichen Bewertung der Konfigurationssoftware, dem Einsatz von "vorhandenen Controllern im eigenen Bestand", dem geforderten veralteten Blade Server Dualprozessor und der Datensicherheit belegt, kommt sie zu dem Ergebnis, dass die von ihr genannten Vergabefehler bei der Ausschreibung und Bewertung zu einer Bevorzugung der Beigeladenen zu 1 führen. Insoweit läge eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
Auch habe sie bei der Akteneinsicht feststellen müssen, dass die Beigeladene zu 1 eigene AGB verwendet. Diese Feststellung sei ein zwingender Ausschlussgrund. Sie verweist zur Begründung dazu auf die Seite 8 Ziffer 1.11 der Ausschreibungsbedingungen.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware für das Informationszentrum Niedersachsen im Jahre 2004 hinsichtlich der Lose 4 und 6 aufzuheben und unter Beachtung der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Vergabekammer neu auszuschreiben;
- 2.
hilfsweise: dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag bezügl. der Lose 4 und 6 auf das Angebot der Fa. xxxxxxx GmbH zu erteilen;
- 3.
hilfsweise: den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag auf die Lose 4 und 6 auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen;
- 4.
dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren;
- 5.
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären;
- 6.
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragstellers aufzuerlegen.
Der Auftraggeber beantragt,
- 1.
den Antrag zu 1., 2. und 3. wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen;
- 2.
den Antrag zu 4. auf Akteneinsicht gem. § 111 GWB zurückzuweisen;
- 3.
hilfsweise den Antrag zu 1., 2. und 3. als unbegründet zurückzuweisen;
- 4.
hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit des Verfahrens dem Antrag zu 4 auf Akteneinsicht gem. § 111 GWB nur unter Berücksichtigung der Geheimhaltungs-, Vertraulichkeitserklärungen der am Verfahren beteiligten Bieter stattzugeben;
- 5.
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung seiner Auffassung führt er aus:
Soweit die Antragstellerin moniere, dass in der Ausschreibung die Vergabekriterien nicht offen gelegt worden seien, habe die Antragstellerin seiner Meinung nach dies zu spät gerügt. Im Übrigen habe er die Wertungsmatrix der Substufen 1 - 3 mit der Leistungsbeschreibung allen Bietern übersandt. Die Wertungsmatrix zur Substufe 4 sei der Antragstellerin am 16.01.2004 übersandt worden. Da diese das innerhalb der Angebotsfrist nicht beanstandet habe, sei der Antrag insoweit präkludiert.
Dies gelte auch hinsichtlich der von der Antragstellerin jetzt vorgetragenen unklaren Leistungsbeschreibung und des Rügeschreibens der Antragstellerin vom 06.04.2004 auf seine Information nach § 13 VgV vom 01.04.2004.
Ferner führt er aus, dass der Nachprüfungsantrag, soweit er nicht unzulässig sei, jedoch unbegründet sei. Der Auftraggeber verweist insoweit auf seine Bewertungsmatrix, die er allen Bietern mitgeteilt und an die er sich gehalten habe. Er belegt seine Auffassung beispielhaft mit der Bewertung der Prozessoren und des RAM (Arbeitsspeicher).
Gleiches gelte auch für die Leistungsbeschreibung; es sei klar gewesen, welche KO-Kriterien erfüllt sein müssen, um überhaupt bei der weiteren Wertung berücksichtigt zu werden. Ferner stehe die Festlegung der Wertungskriterien nicht zur Disposition der Bieter.
Soweit die Antragstellerin jetzt einzelne Punkte der Leistungsbeschreibung (Ziffer 6.1 bis 6.4) beanstande, weist der Auftraggeber darauf hin, dass er aus gutem Grund keinen SCSI Controller ausgeschrieben habe, da er sich die Möglichkeit vorbehalten wolle, den Anschluss an diese Schnittstelle selbst vorzunehmen. Sofern die Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass ein solcher Controller mit ausgeschrieben worden sei, läge ein Auslegungsfehler vor, der durch rechtzeitige Nachfrage während der Angebotsfrist hätte geklärt werden können.
Auch der von der Antragstellerin beanstandeten Rüge der Bewertung der Angebote tritt der Auftraggeber entgegen und führt aus, dass er sich sehr wohl an seine eigenen Vorgaben gehalten habe. Auch müsse er im Rahmen der Information nach § 13 VgV keinesfalls auf sämtliche Punkte der technischen Wertung eingehen.
Sodann tritt er den einzelnen von der Antragstellerin genannten Punkten sowohl zu Los 6 als auch zu Los 4 entgegen und verweist dazu auf den in der Vergabeakte enthaltenen Vergabevermerk nebst Auswertung.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin nach der durchgeführten Akteneinsicht beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1 verweist der Auftraggeber auf eine Entscheidung des BGH, in der ausgeführt sei, dass eine Einbeziehung von AGB durch schlüssiges Verhalten voraussetze, der Bieter erkennbar auf seine AGB verweise. Da die Situation nicht vorläge, sehe er keinen Grund, das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht zu werten.
Sofern die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vorkonfigurierte Server moniere, hätte sie dies seiner Auffassung nach während der Ausschreibungsfrist rügen müssen; Gleiches gelte auch hinsichtlich der Konfigurationssoftware, der SCSI-Schnittstelle, des Pentium III Prozessors und der externen Laufwerke beim Blade Mono. In diesen Punkten sei der Antrag präkludiert.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung der fehlerhaften Bewertung der Angebote verweist der Auftraggeber auf seine Vergabeakte und die dort dokumentierte Bewertung der Angebote.
Zusammenfassend geht der Auftraggeber davon aus, dass die Antragstellerin verschiedene Aufhänger zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gesucht hat, die seiner Meinung nach in unzulässiger Weise in die Beurteilungsspielräume und die Ermessensausübung einer Vergabestelle eingreifen würden und auch verspätet seien.
Die Beigeladenen haben bisher keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 1 wehrt sich jedoch gegen die Annahme der Antragstellerin, sie könne keine XEON-Bladesysteme anbieten. Sie weist darauf hin, dass sie unter Ziffer 8.3 ein Dual Pentium III-Bladesystem und unter Ziffer 8.5 ein Dual-XEON-Bladesystem angeboten habe.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin beanstandeten AGB weist die Beigeladene zu 1 darauf hin, dass es sich nicht um ihre AGB handelt, sondern um die ihres Subunternehmers. Ausschlaggebend sei ihrer Meinung nach, dass sie mit keiner Formulierung in ihrem Angebot die Verdingungsunterlagen der Antragstellerin abändern wollte.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Weder die vom Auftraggeber für die Angebotswertung gewählten Kriterien, die der Auftraggeber in detaillierten Bewertungsmatrices den Bietern mit den Verdingungsunterlagen bekannt gegeben hatte, noch die Gewichtung dieser Kriterien sind vergaberechtlich zu beanstanden. Auch die Durchführung der Angebotswertung selbst auf der Grundlage dieser Matrices, wie sie in der Vergabeakte dokumentiert ist, verstößt nicht gegen den Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB oder das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB. Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 als vermeintlich bedingtes Angebot wegen eines unzulässigen Hinweises auf eigene AGB zwingend auszuschließen. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1 die Bedingungen der Ausschreibung vorbehaltlos und rechtsverbindlich anerkannt.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen Landesbetrieb des Landes Niedersachsen, dem unter anderem der Einkauf und die Versorgung der niedersächsischen Verwaltung mit IT-Hard- und -Software obliegt, und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Rahmenverträge über die Lieferung von IT-Hardware in insgesamt 6 Losen und damit um einen Lieferauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 2 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,-- EUR gilt. Bereits der Wert für die streitbefangenen Lose 4 (Server) und 6 (Bladeserver) wird vom Auftraggeber auf ca. 1,1 Mio. Euro beziffert. Dabei hat der Auftraggeber lediglich die Hälfte des für die beiden Beschaffungsgegenstände getätigten Umsatzes des Jahres 2003 zugrunde gelegt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet damit deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.
Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie vorträgt, der Auftraggeber habe die Angebotswertung unter Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB und das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB durchgeführt. Dies führt die Antragstellerin darauf zurück, dass der Auftraggeber den Bietern zum einen nicht die für die Punktevergabe maßgeblichen Faktoren hinreichend bekannt gemacht hat und zum anderen aber auch die Wertung selbst nicht konsequent anhand der von ihr bei der Wertung zugrunde gelegten Matrices durchgeführt habe. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, VergabeR, § 107, Rn. 677). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Sie hat zumindest schlüssig vorgetragen, dass sie bei aus ihrer Sicht vergaberechtskonformer Angebotswertung und bei Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen, wie von der Antragstellerin gefordert, zumindest eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Die Antragstellerin hat bereits im Zuge der Angebotslegung mit Schreiben vom 26.01.2004 gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, dass die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Punkte auf einer Skala von 0 - 10 bezüglich der Einzelpositionen bekannt gegeben werden müssten, um eine sinnvolle Angebotsgestaltung durch die Bieter zu Gewähr leisten. Nur so sei den Bietern ersichtlich, in welchem Umfang die Auswahl einer höherwertigen Komponente für ein Angebot zu Vorteilen bei der technischen Bewertung und Nachteilen bei der preislichen Bewertung führe. Mit Schreiben vom 01.04.2004 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gem. § 13 VgV, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die streitbefangenen Lose 4 und 6 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt werden, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin mitgeteilt, in welchen Bereichen ihr Angebot abgewertet worden ist. Das Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels der Antragstellerin am 02.04.2004 bei ihr eingegangen. Bereits mit Schreiben vom 06.04.2004, dem Auftraggeber vorab am gleichen Tage per Fax übersandt, rügte die Antragstellerin die Angebotswertung und Entscheidung des Auftraggebers. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bewertungsmaßstäbe im Vornherein wie auch im Nachhinein unklar seien. Aufgrund des den Bietern mitgeteilten vagen Bewertungsschemas sei es nicht möglich gewesen zu entscheiden, mit welcher Variante sie das wirtschaftlichere Angebot abgeben würde. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ihr ein Angebot zum Nachteil gereichen solle, das teilweise eine hundertprozentige Übererfüllung der Mindestanforderungen des Auftraggebers enthalte. So seien etwa hinsichtlich der Komponente RAM eine Leistung von 4 Gigabyte gefordert worden. Sie, die Antragstellerin, habe aber sogar eine Bestückbarkeit von bis zu 8 Gigabyte RAM angeboten. Nachdem der Auftraggeber auf Aufforderung der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.04.2004 die Angebotswertung und insbesondere die technische Bewertung noch einmal ausführlicher erläutert hat, bekräftigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.04.2004 weiterhin detailliert ihre Rüge. Alle drei Rügeschreiben erfolgten unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, a.a.O., § 107 Rn. 681). Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2002, Az.: Verg 9/02).
Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabes hat die Antragstellerin bereits im Zuge der Legung ihres Angebotes mit Schreiben vom 26.01.2004 unverzüglich die vermeintlich unzureichende Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe gerügt und in der Folge dann kontinuierlich auf der Grundlage der Informationen durch die Schreiben des Auftraggebers vom 01.04.2004 (§ 13 VgV) und 07.04.2004 ihre Rügen mit Schreiben vom 06.04.2004 und 08.04.2004 jeweils unverzüglich konkretisiert.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt. Der Auftraggeber hat weder gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB noch gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe über die in der Anlage 4 der Verdingungsunterlagen beigefügte Bewertungsmatrix und der mit Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 übersandten detaillierten Matrices für die Bewertung in den Substufen hinaus weiter offen zu legen. die Offenlegung genügte vielmehr den Anforderungen des § 9 a VOL/A als auch den Anforderungen an eine eindeutige, eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichende Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A (im Folgenden a). Auch die Angebotswertung selbst ist nicht zu beanstanden. Der Auftraggeber hat die Wertung unter Beachtung seiner Festlegungen in den Verdingungsunterlagen und unter Zugrundelegung der Matrices durchgeführt und das wirtschaftlichste Angebot gem. § 25 Nr. 3 VOL/A ermittelt und Angebotswertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert (im Folgenden b). Der Auftraggeber war zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d oder § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A wegen Abweichens von zwingenden Bedingungen der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen. Die Beigeladene zu 1 hat mit ihrem Angebot nicht auf eigene AGB verwiesen. Sie hat vielmehr die Bedingungen der Verdingungsunterlagen mit ihrem Angebot vorbehaltlos und rechtswirksam anerkannt (im Folgenden c).
a)
Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, seine Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäbe über die den Bietern zur Verfügung gestellten Bewertungsmatrices und den Hinweis auf eine Punkteskala von 0 - 10 Punkten für die Bewertung der Einzelpositionen hinaus vorab weiter zu definieren und offen zu legen. Zur Wahrung des Transparenzgebots ist als Minimum lediglich zu verlangen, dass der Auftraggeber den Bietern sämtliche Zuschlagskriterien bekannt macht und ihre Gewichtung spätestens vor Öffnung der Angebote festlegt und in der Vergabeakte dokumentiert (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 13.05.2002, Az.: 203-VgK-07/2002). Dies folgt aus § 9 a VOL/A. Danach geben die Auftragnehmer in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Dabei weist das Wort "möglichst" darauf hin, dass nicht in jedem Vergabefall die Angabe der Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien zwingend ist. Der Auftraggeber wird sich im Allgemeinen für die Festlegung und Bekanntgabe einer Reihenfolge entscheiden, wenn sachliche Gründe ihm dies nahe legen, z.B. wenn bestimmte Anforderungen an einen Auftragsgegenstand eindeutig und höher zu bewerten sind als andere und die Bieter sich bei der Erstellung ihrer Angebote darauf besonders einstellen sollen (vgl. Zdzieblo in: Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 9 a, Rn. 8, m.w.N.). In der Praxis hat sich zur Wahrung des Transparenzgebotes gem. § 97 Nr. 1 GWB die Erstellung einer Bewertungsmatrix, in der Unterkriterien entsprechend einer vorher festgelegten Gewichtung aufgeführt werden, bewährt (vgl. Noch, a.a.O., Rn. 90). Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A hat der Auftraggeber, um den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen bekannt zu geben. Auch daraus folgt, dass der Auftraggeber grundsätzlich nicht nur die zur Wertung herangezogenen Kriterien in den Verdingungsunterlagen benennen muss, sondern darüber hinaus auch deren Gewichtung mitteilen soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Auftraggeber spätestens vor der ersten Angebotseröffnung festgelegte und in der Vergabeakte dokumentierte prozentuale Gewichtung exakt bekannt gemacht wird. Sie hat jedoch zumindest eine Reihenfolge der Kriterien entsprechend ihrer Wertung festzulegen und diese in den Verdingungsunterlagen als solche erkennbar anzugeben, damit die Bieter bei ihrer Angebotskalkulation die Wünsche der Vergabestelle hinreichend berücksichtigen können (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 13.07.2001, Az.: 203-VgK-14/2001).
Der Auftraggeber ist im vorliegenden Fall jedoch sogar über diese Anforderung hinausgegangen und hat den Bietern mit den Verdingungsunterlagen und dem Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 detaillierte Bewertungsmatrices bekannt gemacht, die sogar die vorgesehene prozentuale Gewichtung der einzelnen Kriterien offen legten. Bei den Bietern konnte insbesondere kein Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Kriteriums"Kosten" und der Gewichtung der übrigen Zuschlagskriterien aufkommen. Der Auftraggeber hatte als Anlage 4 für die streitbefangenen Lose 4 und 6 folgende Bewertungsmatrix in die Verdingungsunterlagen aufgenommen:
Los 4)
1. Substufe | 2. Substufe | 3. Sub-stufe | |||
---|---|---|---|---|---|
Schriftliches Angebot | Kosten | ||||
Technik und Kosten | 90 | ||||
Basis-Server | 10 | 40 | 60 | ||
Server 1 | 30 | 40 | 60 | ||
Server 2 | 30 | 40 | 60 | ||
Server 3 | 15 | 40 | 60 | ||
Rack mit Konsole | 5 | - | 100 | ||
Platten-subsystem | 10 | 40 | 60 | ||
Konfigurationssoftware | 10 | ||||
100 | 100 |
Los 6)
1. Substufe | 2. Substufe | 3. Substufe | |||
---|---|---|---|---|---|
Schriftliches Angebot | Kosten | ||||
Technik und Kosten | 90 | ||||
Chassis | 40 | 50 | 50 | ||
Mono | 30 | 50 | 50 | ||
Dual | 30 | 50 | 50 | ||
Konfigurationssoftware | 10 | ||||
100 | 100 |
Mit Bieterrundschreiben vom 16.01.2004 übersandte der Auftraggeber den Bietern weitere, detailliertere Matrices für alle Lose bis zur 4. Substufe, die auf der jeweiligen grundsätzlichen Matrix in den Verdingungsunterlagen aufbauten und die Gewichtung der Einzelpositionen erläuterten. So wurden etwa die Unterpositionen der Position Basis-Server in Los 4 wie folgt gewichtet:
- Prozessor 15 %
- RAM 15
- Bus 10 %
- HDD Controller 15 %
- HDD 10 %
- LAN 10 %
- Netzteil 5 %
- Lüfter 5 %
- Zubehör 15 %
Die so erreichte technische Gesamtleistung für die Position Basis-Server sollte ausweislich der Matrices mit 40 % in die Bewertung der 3. Substufe einfließen, während 60 % der Gewichtung auf die Kosten gelegt wurden. Auf der 2. Substufe sollte die Position Basis-Server mit 10 % von 90 % der 1. Substufe in den Bereich Technik und Kosten einfließen, während 10 % der 1. Substufe durch die Konfigurationssoftware bestimmt werden sollten. Darüber hinaus gab der Auftraggeber mit Schreiben vom 16.01.2004 noch weitere Hinweise zu seinen Bewertungsmaßstäben in der 4. Substufe. Wörtlich heißt es dort:
"Die Einzelpositionen werden mit einer Punkteskala von 0 - 10 Punkten bewertet, und zwar werden die Angaben und Ergebnisse aus den eingegangenen Angeboten und der Testgestellung gegenübergestellt und bewertet."
Insbesondere im Kontext zu diesem letzten Hinweis boten die vom Auftraggeber offen gelegten Bewertungsmatrices den fachkundigen Bietern nicht nur die Möglichkeit zu erkennen, welche Gewichtung die einzelnen Positionen, Unterpositionen im Verhältnis zu den jeweiligen Kosten und damit dem Zuschlagskriterium "niedrigster Preis" erhalten sollten. Die Bieter wurden vielmehr darüber hinaus entgegen der Auffassung der Antragstellerin in die Lage versetzt, den aktuellen Standard der von ihnen lieferbaren Produkte berücksichtigen zu können und sich bei allen über die Mindestanforderungen hinausgehenden Qualitätsmerkmale errechnen zu können, wie ein entsprechend angebotener Mehrwert sich im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Positionierung ihrer Angebote auswirken könnte. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass auch noch die Punkteskala von 1 - 10 für die Unterpositionen auf der 4. Substufe näher hätte erläutert und aufgesplittet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Anspruch der Bieter auf eine weiter gehende Aufschlüsselung der Bewertungsschemata lässt sich weder aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A noch aus § 9 a VOL/A ableiten. Durch die Angabe der Punkteskala für die 4. Substufe war für jeden Bieter deutlich erkennbar, dass die höchste Punktzahl nicht erreicht werden würde, wenn lediglich die Mindestanforderungen, die vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen als eindeutige "KO-Kriterien" vorgegeben waren, angeboten werden. Auf der anderen Seite mussten die Bieter angesichts der hohen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Kosten" von 60 % beim Los 4 und 50 % beim Los 6 erkennen, dass auch die Auswirkungen einer Leistungs- und Qualitätsübererfüllung auf die Positionierung ihres Angebotes begrenzt waren. Das Erfordernis, sämtliche Qualitäts- und Leistungskriterien in ein angemessenes Verhältnis zum Preis zu setzen und so ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu unterbreiten, gehört aber zu den Kernaufgaben eines Kalkulators und stellt für die Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar. Der Auftraggeber hat sehr detailliert die Bewertungskriterien offen gelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A noch einen letzten Ermessensspielraum erhalten hat, um die Qualität der unterschiedlichen Angebote angemessen würdigen zu können. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragsgegenstand, wie im vorliegenden Fall, durch eine Materie beherrscht wird, deren Entwicklung in kürzester Zeit und permanent die eigenen technischen Standards übertrifft. Dies ist sowohl bei Computer-Hardware wie auch -Software der Fall. Zu Recht hat der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass er bei Erstellung der Verdingungsunterlagen und vor Eingang der Angebote diese letzte, detaillierte Feinbewertung im Einzelnen gar nicht hätte bekannt geben können. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen der IT-Hardware um eine sehr kurzlebige Materie dahingehend handele, dass bei Erstellung der Verdingungsunterlagen noch gar nicht absehbar sei, welche über den Mindestanforderungen liegenden Leistungen und Qualitäten zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausschreibung tatsächlich konkret bieten wird. Die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibungsunterlagen und Zuschlagskriterien so zu gestalten, dass die Bieter trotz detailliertester Beschreibung der Mindestanforderungen in die Lage versetzt werden, ein möglichst gutes Preis/Leistungsverhältnis anzubieten, ist nicht nur mit § 25 Nr. 3 VOL/A vereinbar, sondern für Auftragsvergaben im IT-Bereich wegen des permanenten Fortschreitens der technischen Standards geradezu zwingend (vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 07.12.2001, Az.: 203-VgK-20/2001).
Die Ausschreibungsunterlagen genügen daher in jeder Hinsicht den Anforderungen des Transparenzgebotes gem. § 97 Abs. 1 GWB.
b)
Auch die von der Antragstellerin angefochtene Angebotswertung selbst verstößt weder gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB noch gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die 4. Wertungsphase, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 25 Nr. 3 VOL/A anhand der Dokumentation in der Vergabeakte nicht transparent nachvollziehbar sei. Darüber hinaus habe sich der Auftraggeber nicht stringent an seine eigenen Vorgaben gehalten und sei teilweise zu Lasten der Antragstellerin von den eigenen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abgewichen. Diese Auffassung ist jedoch unbegründet. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung vielmehr in einer den Anforderungen des § 25 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert, sich bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes strikt an die zuvor festgelegten und den Bietern offen gelegten Zuschlagskriterien gehalten und in der 4. Substufe lediglich den angesichts der detaillierten Festlegung noch verbleibenden Beurteilungsspielraum genutzt, der ihm vergaberechtlich durch § 25 Nr. 3 VOL/A bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugebilligt wird:
Der Auftraggeber hat die Angebotswertung entgegen der Auffassung der Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Festlegung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Diese Vorschrift dient - ebenso wie § 30 VOB/A und § 18 VOF - in erster Linie der sog. Ex-Post-Transparenz und damit ebenfalls dem Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB. Der Weg zur Vergabeentscheidung soll vom Bieter nachvollzogen und auch kontrolliert werden können. Durch diese Vorschrift soll eine erleichterte Nachprüfung der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen der jeweiligen Verfahren ermöglicht werden (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, VergabeR, § 97 Rn. 101). Diese Ex-Post-Transparenz ist schließlich auch für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, so dass alle Entscheidungsschritte grundsätzlich zu dokumentieren sind und nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.1999, NZBau 2000, S. 44 ff.). Dabei ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 30 VOL/A ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; VK Lüneburg, Beschluss v. 07.06.2004, Az.: 203-VgK-16/2004). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in der Vergabeakte auch die entscheidende 4. Wertungsphase, die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes anhand der vom Auftraggeber festgelegten Zuschlagskriterien hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert. In der Vergabeakte (Ordner III) sind als Entscheidungsvorschläge überschriebene Vergabevermerke bezüglich des Loses 4 vom 22.03.2004 und bezüglich des Loses 6 (Blade Server) vom 18.03.2004 enthalten. Diese beschränken sich allerdings lediglich auf die Wiedergabe des Ergebnisses der Angebotsauswertung und erläutern beispielhaft, warum einzelne Angebote in einzelnen Bereichen gut abgeschnitten haben und in anderen Bereichen nicht. So heißt es unter anderem zu Los 4:
"Die Firma xxxxxxx GmbH (Beigeladene zu 1) hat insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die Auswertung hat unter anderem gezeigt, dass in den Bereichen Basis-Server und Rack mit Konsole die Firma xxxxxxx (Antragstellerin) in der technischen Bewertung besser abgeschnitten hat, jedoch zählen diese beiden Bereiche nicht so viel für die Gesamtwertung. In den anderen Bereichen hat immer die Firma xxxxxxx besser abgeschnitten. Des Weiteren wurde unter anderem von der unterlegenen Firma keine ausreichende Beschreibung zur Konfigurationssoftware vorgelegt. Diese fließt jedoch mit 10 % in die Gesamtwertung mit ein."
Angesichts der detaillierten Wertungsmatrices wäre eine derart knappe textliche Dokumentation für sich genommen nicht ausreichend. Diese textlichen Entscheidungsvorschläge des Auftraggebers fassen jedoch nur zusammen, was der Auftraggeber zuvor bei der Auswertung der Angebote detailliert anhand der Bewertungsmatrices für die Substufen 1 - 4 ermittelt hat. Diese Bewertungsmatrices sind nämlich ausgefüllt den Entscheidungsvorschlägen zu allen Losen beigefügt und lassen für alle berücksichtigten Angebote die Punktebewertung bis in die 4. Substufe und damit auch hinsichtlich aller Unterpositionen transparent nachvollziehen. Dabei hat der Auftraggeber für jede Position über die tatsächlichen Leistungen und Qualitäten und die Punktevergabe hinaus auch dokumentiert, ob die einzelne Leistungsposition in den Verdingungsunterlagen als KO-Kriterium benannt worden war oder nicht. Daraus lässt sich ohne weiteres transparent nachvollziehen, dass das Angebot der Antragstellerin bezüglich des Loses 4 mit 751 zu 935 Punkten und bezüglich des Loses 6 mit 623 zu 847 Punkten auf Rang 2 hinter dem vom Auftraggeber für den Zuschlag favorisierten Angebot der Beigeladenen zu 1 rangiert. Auf die Rüge der Antragstellerin vom 06.04.2004 hat der Auftraggeber die Wertung noch einmal überprüft und Übertragungsfehler von den Angeboten der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin in die Bewertungsmatrix festgestellt. Dies führte ausweislich eines Vermerks in der Vergabeakte vom 08.04.2004 zwar zu einer Punkteveränderung (751,2 zu 932,2 Punkte bzgl. Los 4 und 636,96 zu 846,70 Punkte bzgl. Los 6), aber nicht zu einer Rangverschiebung der Angebote. Eine noch detailliertere Dokumentation kann auch angesichts der hohen Anforderungen des § 30 VOL/A nicht verlangt werden.
Der Auftraggeber hat sich ausweislich der Vergabeakte bei der Wertung der Angebote an die von ihm festgelegten, in den Bewertungsmatrices den Bietern bekannt gemachten Zuschlagskriterien gehalten und entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der Überprüfung der Angebote anhand der einzelnen Kriterien den ihr vergaberechtlich durch § 25 Nr. 3 VOL/A zukommenden Ermessensrahmen nicht überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass der Auftraggeber die Wertung unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB zu Lasten der Antragstellerin durchgeführt hat, sind nicht ersichtlich. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber bei der Bewertung der Lose 4 und 6 die Position Konfigurationssoftware, die jeweils mit immerhin 10 % in die 1. Substufe eingegangen ist, bei der Antragstellerin lediglich mit 12 Punkten bewertet hat, während die Beigeladene zu 1 insgesamt 100 Punkte erzielt hat. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sie angesichts der Formulierung auf Seite 70, Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung davon ausgehen durfte, dass sie lediglich eine Konfigurationssoftware anbieten musste, ohne diese näher zu beschreiben. Ausweislich der Vergabevermerke des Auftraggebers vom 22.03.2004 zu Los 4 und vom 18.03.2004 zu Los 6 und den als Anlage beigefügten Matrices hat die fehlende Beschreibung der Konfigurationssoftware jedoch dazu geführt, dass die Antragstellerin dort für die Unterposition Softwarebeschreibung lediglich 1,2 Punkte erhielt und für die Unterposition Updates 0 Punkte, während die Beigeladene zu 1 für die Softwarebeschreibung 6 Punkte und für die Updates 4 Punkte erzielte. Beide Unterpositionen wurden sodann auf der 1. Substufe mit dem bekannt gemachten Faktor 10 multipliziert. Auf Seite 70 der Verdingungsunterlagen hatte der Auftraggeber unter Ziffer 6 zur Leistungsbeschreibung Los 4: Server gefordert:
"Es muss die Möglichkeit bestehen, individuelle Serverkonfigurationen von Seiten des xxxxxxx durchzuführen. Dafür wird vom Bieter erwartet, dass eine entsprechende Software (z.B. PC-Architekt, Konfigurator o. ä.) zur Verfügung gestellt wird, bei der die Preis- bzw. Komponentenänderungen durch automatisierte Updates aktualisiert werden."
Die gleiche Anforderung wurde auch unter Ziffer 8 der Verdingungsunterlagen in der Leistungsbeschreibung zu Los 6: Blade Server gestellt. Während die Beigeladene zu 1 in ihrem Angebot eine ausführliche Beschreibung der von ihr angebotenen Konfigurationssoftware"PC-Architekt" und "System-Architekt" beigefügt hat, enthält das Angebot der Antragstellerin diesbezüglich keine Erläuterungen. Auch fehlen Aussagen dazu, welche Version bei den von der Antragstellerin angebotenen Produkten derzeit im Einsatz ist und ob z.B. für die Konfigurationssoftware automatische Updates erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen offen gelegt hatte, dass der Position Konfigurationssoftware ein Gewicht von immerhin 10 % an der Gesamtwertung auf der 1. Substufe zugemessen wurde, war für die Bieter ohne weiteres ersichtlich, dass der Auftraggeber eine aussagefähige Beschreibung der jeweils angebotenen Konfigurationssoftware erwartete.
Auch im Übrigen hat sich der Auftraggeber bei der Bewertung der Einzelpositionen auf der 4. Substufe ausweislich der detaillierten Auflistung in den den Entscheidungsvorschlägen zu Los 4 und Los 6 beigefügten, ausgefüllten Matrices stets im Rahmen der von ihr den Bietern mit Schreiben vom 16.01.2004 bekannt gemachten Punkteskala von 0 - 10 Punkten gehalten. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er bei allen Einzelpositionen das Angebot mit der jeweils höchsten Leistung mit der Maximalpunktzahl 10 bewertet hat, während die anderen Angebote entsprechend je nach angebotener Leistung abgestuft bepunktet wurden. So hat die Beigeladene zu 1 z.B. für die Einzelposition 2.2 RAM die höchste Punktzahl von 10 Punkten erhalten, weil sie mit 12 Gigabyte die maximale Speicherfähigkeit angeboten hat. Gefordert waren als Mindestleistung 4 Gigabyte. Die Antragstellerin hat demgegenüber maximal 8 Gigabyte angeboten und damit 7 von maximal 10 erreichbaren Punkten erhalten. In dieser Weise sind sämtliche einzelnen Positionen geordnet nach laufender Nummer für jedes einzelne Angebot bepunktet worden. Anhaltspunkte für eine sachfremde oder gar willkürliche Bewertung, die gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen würden, sind angesichts der detaillierten Bewertungssystematik des Auftraggebers, die auch kleinste Unterpositionen berücksichtigte, nicht ersichtlich. Der Auftraggeber hat sich stets im Rahmen des ihm bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes durch § 25 Nr. 3 VOL/A eingeräumten Ermessens gehalten. Die Vergabekammer teilt die Auffassung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster (vgl. Beschluss v. 13.01.2004, Az.: VK 22/03), dass den Vergabestellen bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein Beurteilungsspielraum zusteht, der von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen können die Beurteilungsentscheidungen der Vergabestellen nur daraufhin überprüfen, ob die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung das vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, aufgrund sachgemäßer und sachlich nachvollziehbarer Erwägungen entschieden haben und ob sich der angelegte Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält (vgl. Boesen, VergabeR, GWB, § 97, Rn. 151, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs ist weder die Angebotswertung an sich noch die Punktevergabe im engeren Sinne vergaberechtlich zu beanstanden.
c)
Der Auftraggeber war und ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d oder 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A wegen Abweichens von zwingenden Bedingungen der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen. Die Beigeladene zu 1 hat mit ihrem Angebot nicht auf eigene AGB verwiesen. Sie hat vielmehr die Bedingungen der Verdingungsunterlagen mit ihrem Angebot vorbehaltlos und rechtswirksam anerkannt. Richtig ist, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf Seite 8 unter Ziffer 1.11 ausdrücklich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters ausgeschlossen hat. Wörtlich heißt es dort:
"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Beifügen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters zu den Ausschreibungsunterlagen oder eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne Beifügung wird als Veränderung der Ausschreibungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A gewertet und führt zum Ausschluss des Angebotes!"
Die Beigeladene zu 1 hat in der Anlage 4 ihres Angebotes zu Ziffer 2.7 der Leistungsbeschreibung Datenblätter der Firma xxxxxxx beigefügt, in denen Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma xxxxxxx genommen wird. Wörtlich heißt es dort:
"Ergänzend gelten die bei xxxxxxx gültigen Allgemeinen Bestimmungen."
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass angesichts der eindeutigen Selbstbindung der Auftraggeberin in den Verdingungsunterlagen das Angebot der Beigeladenen wegen dieses Verweises auf die AGB der xxxxxxx zwingend auszuschließen sei. Dem Auftraggeber war dieser Hinweis ausweislich der Vergabeakte offenbar selbst aufgefallen. Mit Schreiben vom 17.03.2004 wies der Auftraggeber die Beigeladene zu 1 darauf hin. Dort heißt es:
"... Auf diesen Datenblättern wird Bezug genommen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma xxxxxxx. Wir gehen davon aus, dass im Falle des Zuschlages und eines evtl. Abrufes von verkürzten Fehlerbehebungszeiten diese jedoch keine Anwendung finden. Trifft unsere Annahme zu?"
Mit E-Mail vom 17.03.2004 bestätigte die Beigeladene zu 1 daraufhin der Auftraggeberin, dass ihre Annahme zutreffe. Wörtlich heißt es weiter:
"Im Falle eines Zuschlags zu unseren Gunsten und eines evtl. Abrufes von verkürzten Fehlerbehebungszeiten gelten die in ihrer Leistungsbeschreibung geforderten Bedingungen."
Der Auftraggeber hat im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erklärt, dass er angesichts dieser eindeutigen Erklärung der Beigeladenen zu 1 sich weder für verpflichtet noch berechtigt hält, das Angebot der Beigeladenen zu 1 auszuschließen. Die Voraussetzungen ihrer Ausschreibungsbedingungen auf Seite 8 unter Ziffer 1.11 für einen zwingenden Ausschluss lägen nicht vor. Dies folge daraus, dass die Beigeladene zu 1 nicht auf ihre eigenen AGB verwiesen habe, sondern in der Anlage 4 zu Ziffer 2.7 der Leistungsbeschreibung lediglich auf die AGB der Firma xxxxxxx verweise, die nach dem Angebot der Beigeladenen zu 1 im Zuschlagsfalle als Unterauftragnehmer für den Servicebereich eingesetzt werden soll. Bei der Firma xxxxxxx handelt es sich aber weder um die Beigeladene zu 1 selbst noch um ein Tochterunternehmen der Beigeladenen zu 1. Vielmehr handelt es sich um ein Tochterunternehmen der xxxxxxx. Die xxxxxxx wiederum hat gemeinsam mit der xxxxxxx die Firma der Beigeladenen zu 1 gegründet.
Die Vergabekammer teilt die Auffassung des Auftraggebers, dass die Beigeladene zu 1 angesichts dieser Konstellation nicht auf eigene AGB im Sinne der Ausschlussklausel auf Seite 8, Ziffer 1.11 der Ausschreibungsbedingungen verwiesen hat. An einen Angebotsausschluss aufgrund von ermessenseinschränkenden, den Auftraggeber bindenden Mindestbedingungen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 11.03.2004, Az.: 13 Verg 3/04). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Hinweises in den Ausschreibungsbedingungen auf Seite 8, Ziffer 1.11 hätte der Auftraggeber das Angebot der Beigeladenen zu 1 daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A nur dann zwingend ausschließen müssen, wenn die Beigeladene zu 1 in ihrem Angebot entgegen dieser Vorgabe auf ihre eigenen AGB verwiesen hätte (BGHZ 117, 194). Ein Hinweis in den Unterlagen eines künftigen Subunternehmers auf dessen AGB genügt diesen Anforderungen nicht. Eine endgültige Klärung des Sachverhalts im Sinne der Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen hat der Auftraggeber mit Schreiben vom 17.03.2004 herbeigeführt, die die Beigeladene zu 1 mit E-Mail vom 17.03.2004 dahingehend beantwortet hat, dass im Falle eines evtl. Abrufes von verkürzten Fehlerbehebungszeiten die in der Leistungsbeschreibung geforderten Bedingungen gelten. Mit dieser Sachverhaltsaufklärung hat sich der Auftraggeber im Rahmen der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zulässigen Aufklärungsverhandlungen gehalten.
Auch im Übrigen ist die Angebotswertung vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Der Nachprüfungsantrag war daher zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro - Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.826,-- EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt 1.100.000,-- EUR. Dieser Betrag entspricht den vom Auftraggeber prognostizierten Kosten für die Beschaffungen zu den streitbefangenen Losen 4 und 6 des ausgeschriebenen Rahmenvertrages. Diese Kosten hat der Auftraggeber unter Zugrundelegung des halben Umsatzes des Jahres 2003 geschätzt.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500,-- EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000,-- EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000,-- EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 1.100.000,-- EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.826,-- EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen ist.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 2.826,-- EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxxx auf folgendes Konto zu überweisen:
NORD/LB (BLZ 250 500 00) Konto 1900151012
Frau Schulte, hauptamtliche Beisitzerin, kann nicht selbst unterschreiben, weil sie Urlaub hat. Gause
Prokop