Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 21.04.2004, Az.: 203 VgK 10/2004
Europaweite Ausschreibung von verschiedenen Entsorgungsdienstleistungen im offenen Verfahren; Dienstleistungsauftrag betreffend die Entsorgung von Abfällen; Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Vergabeverfahrens; Anforderungen an die Substanz des Rügeschreibens hinsichtlich eines Nachprüfungsverfahrens; Vergaberechtliche Überprüfung der Begleitung und Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros; Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma; Preisangebote mit einseitiger Verlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 21.04.2004
- Aktenzeichen
- 203 VgK 10/2004
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 7 GWB
- § 98 Nr. 1 GWB
- § 107 Abs. 2 GWB
- § 114 Abs. 1 GWB
- § 2 Nr. 3 VOL/A
- § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A
- § 13 VgV
Verfahrensgegenstand
Vergabeverfahren Entsorgungsdienstleistungen (Los 7) im Landkreis xxxxxxx
In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Fachbereichsleiter Senger
auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
- 3.
Die Kosten werden auf 2.935,-- EUR festgesetzt.
- 4.
Die Antragstellerin hat dem Auftraggeber und der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war sowohl für den Auftraggeber als auch für die Beigeladene notwendig.
Begründung
I.
Der Auftraggeber hat gemeinsam mit dem Landkreis xxxxxxx verschiedene Entsorgungsdienstleistungen europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 20.09.2003. Diese Bekanntmachung wurde mit einer weiteren Bekanntmachung vom 26.09.2003 hinsichtlich der Frist für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen sowie hinsichtlich der Auftragsdauer bzw. der Fristen für die Durchführung des Auftrages korrigiert. Die Leistung wurde in insgesamt acht Losen ausgeschrieben. Streitbefangen ist hier das Los 7 PPK Landkreis xxxxxxx (Auftraggeber) betreffend die Abfuhr (3.600 t/a) mittels MGB-Depotcontainern (Festland) unter Einsatz eines Ident-Systems, Gestellung/Wechsel von Großcontainern für Vereinssammlung (800 t/a), die Übernahme des PPK aus xxxxxxx/xxxxxxx sowie den Transport zu einer Verwertungsanlage nach Wahl des Auftragnehmers und Verwertung (4.900 t/a). Der Auftrag für das streitbefangene Los wurde für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 ausgeschrieben. Nebenangebote und Alternativvorschläge wurden ausdrücklich zugelassen.
Als Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis benannt. Bereits mit der Vergabebekanntmachung wurden detailliert Eignungsnachweise verlangt wie Referenzen zum Nachweis, dass der Bieter ähnliche Leistungen bereits durchgeführt hat, als ausdrückliche Mindestanforderung für alle Lose die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder vergleichbare Qualifikation, Unterlagen zur technischen Ausstattung des Unternehmens etc. Bietergemeinschaften sollten die geforderten Unterlagen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorlegen. Beim Einsatz von Nachunternehmern sollten Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angegeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benannt werden, die Eignung für den Leistungsbestandteil, den der Nachunternehmer angebotsmäßig übernehmen soll, war grundsätzlich ebenfalls für den Nachunternehmer nachzuweisen. Für das streitbefangene Los 7 war zusätzlich anzugeben bzw. vorzulegen eine technische Beschreibung des vorgesehenen Sammelbetriebs: vorgesehene Behälter, Art und Anzahl der vorgesehenen Fahrzeuge, Personalstärke je Fahrzeug, tägliche Einsatzzeiten, Darstellung der vorgesehenen Papierverwertungskette (Anlagen, Standorte, Transporte etc.). Hinsichtlich weiterer Hinweise wurde auf die Verdingungsunterlagen verwiesen. Mit der Vorbereitung und Begleitung des Vergabeverfahrens wurde das Büro xxxxxxx, xxxxxxx (im Folgenden: Ingenieurbüro) beauftragt. Auf Grund mehrerer Bieteranfragen und Rügen wurden insgesamt vier Bieterrundschreiben versandt. Bis zum Ablauf der mit Bieterrundschreiben Nr. 2 vom 14.11.2003 verlängerten Angebotsfrist (17.12.2003) gingen Angebote von insgesamt sieben Bieterunternehmen ein. Hinsichtlich des hier streitbefangenen Loses 7 gab die Antragstellerin insgesamt drei Nebenangebote ab. Die Beigeladene beteiligte sich mit einem Hauptangebot und ebenfalls drei Nebenangeboten. In der Vergabeakte ist ein ausführlicher, 45-seitiger Vergabevermerk vom 24.02.2004 enthalten. Das Ingenieurbüro und der Auftraggeber kamen zu dem Schluss, dass die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen vollständig und wertbar sind und dass sowohl die Antragstellerin wie auch die Beigeladene ihre Eignung für den streitbefangenen Auftrag belegt haben. Als wirtschaftlichstes Angebot für das Los 7 ermittelte der Auftraggeber das Nebenangebot 3 der Beigeladenen mit einem Gesamterlös von 1.671.765,-- EUR, einem Preis von 1.373.208,-- EUR brutto und damit dem Auftraggeber verbleibenden Nettoerlös von 298.557,-- EUR auf Rang 1. Auf Rang 2 folgte das Nebenangebot 1 der Beigeladenen mit einem Nettoerlös von 268.292,-- EUR. Auf Rang 3 folgte das Nebenangebot 3 der Antragstellerin mit einem Gesamterlös von 1.663.550,-- EUR, einem Preis von 1.440.108,-- EUR und damit einem dem Auftraggeber verbleibenden Nettoerlös von 223.442,-- EUR. Der Auftraggeber folgte der Empfehlung des Ingenieurbüros und entschied, den Zuschlag auf das Nebenangebot 3 der Beigeladenen zum Los 7 zu erteilen. Mit Schreiben vom 02.03.2004 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gem. § 13 VgV, dass er beabsichtige, bezüglich des Loses 7 den Zuschlag auf das Nebenangebot 3 der Beigeladenen am 17.03.2004 zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin für Los 7 solle nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Es liege ein niedrigeres Nebenangebot vor.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.03.2004, eingegangen beim Auftraggeber am 11.03.2004, rügte die Antragstellerin diese Entscheidung des Auftraggebers. Sie äußerte die Vermutung, dass das Angebot der Beigeladenen preislich nicht angemessen sei. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie selbst ihr Angebot äußerst knapp kalkuliert habe und daher davon ausgehe, dass sie selbst das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Außerdem verwies sie auf den Preisabstand des Angebotes der Beigeladenen mit einem Preis von minus 298.557,-- EUR/a zum höchsten Angebotspreis von 1.095.973,-- EUR/a. Das Angebot der Beigeladenen hätte daher nach Auffassung der Antragstellerin auf seine Angemessenheit geprüft werden müssen. Ferner sprach die Antragstellerin der Beigeladenen die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit ab. Das Angebot der Beigeladenen dürfe gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht berücksichtigt werden. Die Beigeladene sei auch nicht leistungsfähig. Weder Fuhrpark noch Mitarbeiterstamm der Unternehmen der Beigeladenen seien für die Erfüllung des streitbefangenen Auftrags ausreichend.
Bereits mit Schreiben vom 20.10.2003 und 07.11.2003 hatte die Antragstellerin verschiedene Punkte einzelner Lose und der Gesamtausschreibung gerügt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2004, eingegangen bei der Vergabekammer am gleichen Tage (21:53 Uhr) hat die Antragstellerin die Vergabekammer angerufen. Zur Begründung ihres Nachprüfungsantrags verweist sie auf das Rügeschreiben vom 08.03.2004 sowie auf die vorangegangenen Rügeschreiben vom 20.10., 07.11. und 03.12.2003, soweit diese die Ausschreibung an sich oder das streitbefangene Los 7 betreffen. Sie macht folgende Verstöße gegen Vergaberecht geltend:
- Der Auftraggeber beabsichtige unter Verstoß gegen§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A, den Zuschlag auf ein Angebot mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis zu erteilen. Nach Auffassung der Antragstellerin hat der Auftraggeber Anlass, die Angemessenheit des von ihm für den Zuschlag favorisierten Nebenangebotes der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A zu überprüfen. Der Anlass für dieÜberprüfung ergebe sich bereits daraus, dass eine erhebliche Spanne zwischen dem Angebotspreis der Beigeladenen mit minus 298.557,-- EUR/a und dem höchsten Angebotspreis von 1.095.973,-- EUR/a vorliege. Das Angebot der Beigeladenen könne nur höchst spekulativ sein. Sie sei bei der Angebotskalkulation offenbar von Preisen ausgegangen, die am Altpapiermarkt nicht zu erzielen seien.
- Die beigeladene Bietergemeinschaft sei auch nicht geeignet. Sie besitze weder die erforderliche Fachkunde noch eine entsprechende Leistungsfähigkeit. Sie, die Antragstellerin, gehe davon aus, dass die Beigeladene den Nachweis nicht habe führen können, dass sie ähnliche Leistungen bereits durchgeführt habe. Die Beigeladene sei auch nicht leistungsfähig. Weder der zur Verfügung stehende Fuhrpark noch der vorhandene Mitarbeiterstamm reichten aus, um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu Gewähr leisten. Angesichts des von der zur Beigeladenen gehörenden Firma xxxxxxx erreichten Umsatzes in den Jahren 2002 und 2003 sei auch nicht davon auszugehen, dass sie über genügend finanziellen Rückhalt verfüge, um die Anschaffung entsprechender Fahrzeuge rechtzeitig zum Vertragsbeginn finanzieren zu können.
- Die Verdingungsunterlagen verstoßen nach Auffassung der Antragstellerin gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A und § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A. Die Leistung sei nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben, dass sämtliche Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssten und die Angebote miteinander verglichen werden können. Ferner würden dem Auftragnehmer für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat, ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Dies ergebe sich daraus, dass in der Ausschreibung (Teil V Entsorgungsvertrag, Seite 12) geregelt ist, dass der Vertrag auf drei Jahre (nach Änderung im Bieterrundschreiben nunmehr fünf Jahre) abgeschlossen wird. Er verlängert sich um bis zu vier Jahre, wenn dem Auftragnehmer bis 18 Monate vor Ablauf keine Kündigung zugeht. Diese Verlängerungsklausel sei einseitig und nicht verlässlich kalkulierbar, da nur der Auftraggeber zur Verlängerung des Vertrages berechtigt ist.
Der Auftraggeber habe ferner dadurch gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen, dass er eine unzureichende Beschreibung der für die Kalkulation wichtigen Straßenverhältnisse (S. 11 und 12 von 61, Teil IV der Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnis Landkreis xxxxxxx in die Verdingungsunterlagen aufgenommen habe. Es werde lediglich pauschal auf bestehende Schwierigkeiten wie verkehrsberuhigte Straßen hingewiesen. Demgegenüber fehle jedoch eine abschließende Aufzählung der Schwierigkeiten, die sich aus dem Straßennetz ergeben könnten. Es bestehe daher die Gefahr, dass vor allem ortsunkundige Bieter falsche Kalkulationen anstellen, da ihnen die tatsächlichen Risiken nicht bewusst seien.
Nach Durchführung der Akteneinsicht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.04.2004 ihren Vortrag ergänzt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Auftraggeber das streitbefangene Vergabeverfahren insgesamt nicht mit einer vergaberechtskonformen Prüfung und Wertung abgeschlossen hat. Die Prüfung der Eignung der Unternehmen der beigeladenen Bietergemeinschaft sei ausweislich des Vergabevermerks nicht ausreichend erfolgt. Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei der zur Beigeladenen gehörenden Firma xxxxxxx die finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen zur Firmengruppe gehörenden Unternehmens, nämlich der xxxxxxx GmbH zugerechnet worden, was vergaberechtswidrig sei. Auch die Bürgschaftserklärung der xxxxxxx Versicherung sei nicht aussagekräftig. Zumindest hinsichtlich der Eignungsüberprüfung entspreche der Vergabevermerk nicht den Anforderungen des § 30 VOL/A. Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach vergaberechtswidrigen Zurechnung der Leistungsfähigkeit von anderen Unternehmen einer zum Bieter gehörenden Firmengruppe verweist die Antragstellerin auf den Beschluss der VK Münster vom 14.10.1999, Az.: VK 1/99, und auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 09.09.2003, Az.: 1 Verg 5/03. Im Übrigen bezweifelt die Antragstellerin, dass die im Vergabevermerk als "Firmengruppe" betitelten Unternehmen tatsächlich über dieselben Gesellschafter verfügen. Bei dem Einsatz von Mitteln der Firmengruppe handelt es sich nach Auffassung der Antragstellerin um einen Nachunternehmereinsatz. Diesbezüglich habe die Beigeladene aber nicht die nach den Verdingungsunterlagen erforderlichen Nachweise erbracht. Aus dem Vergabevermerk gehe auch nicht hervor, warum der Auftraggeber dem Vorschlag des Ingenieurbüros gefolgt ist. Vielmehr sei ausweislich eines hausinternen Schreibens des Landkreises xxxxxxx vom 02.03.2004 nicht nur die rechnerische Prüfung, sondern auch die Wertung selbst durch das Ingenieurbüro erfolgt. Somit habe der Auftraggeber das ihm im Rahmen der Wertung eingeräumte vergaberechtliche Ermessen offenbar nicht ausgeübt. Dadurch habe er gegen § 2 Nr. 3 VOL/A verstoßen, wonach die Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen zu vergeben sind. Es reiche nicht aus, den Vergabevorschlag des beauftragten Ingenieurbüros lediglich gegenzuzeichnen.
Die Leistung sei im Übrigen von den Bietern nicht zu kalkulieren gewesen, weil der Auftraggeber zugleich den Posten Verkaufsverpackungen ausgeschrieben habe, der aber nicht in die Zuständigkeit des Auftraggebers als entsorgungspflichtiger Körperschaft, sondern in die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der DSG AG falle. Die Vergabe der Leistungen Verwertung DSD-Verpackungsmaterial sei lediglich als Subunternehmerauftrag zu werten, für den keine Ausschreibungspflicht bestehe. Die Ausschreibung sei daher vergaberechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist und den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben,
- 2.
hilfsweise: den Auftraggeber zu verpflichten, erneut in die Angebotswertung einzutreten, diese unter Beachtung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen und in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren,
- 3.
dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzugeben,
hilfsweise:
der Antragsgegner trägt die Kosten insoweit, als der Antragsteller sich veranlasst sehen durfte, den Nachprüfungsantrag zu stellen bzw. nach erfolgter Akteneinsicht aufrecht zu erhalten,
- 4.
festzustellen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat,
- 5.
festzustellen, dass für die Antragstellerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Der Auftraggeber beantragt,
- 1.
die Anträge abzuweisen,
- 2.
festzustellen, dass es für den Auftraggeber erforderlich war, einen Bevollmächtigten heranzuziehen.
Der Auftraggeber tritt den Behauptungen und Rechtsauffassungen der Antragstellerin entgegen. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Die Behauptung der Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen sei unauskömmlich, sei unsubstantiiert. Der Auftraggeber habe keine Veranlassung gehabt, das Angebot der Beigeladenen zum streitbefangenen Los 7 einer Angemessenheitsprüfung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu unterziehen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Angebot ungewöhnlich niedrig wäre. Zwischen dem favorisierten, auf Rang 1 stehenden Nebenangebot 3 der Beigeladenen und dem drittplatzierten Nebenangebot 3 der Antragstellerin liege lediglich eine Differenz von 75.000,-- EUR. Der Unterschied betrage damit lediglich 2,4 %.
Die Beigeladene besitze auch die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit und sei daher zur Leistungserbringung geeignet. Der Auftraggeber verweist in diesem Zusammenhang auf die umfangreiche Eignungsprüfung im Kapitel 5.1 des Vergabevermerks vom 24./25.04.2004. Auch diesbezüglich sei der Vortrag der Antragstellerin substanzlos. Beide Unternehmen der beigeladenen Bietergemeinschaft hätten auch den geforderten Nachweis beigebracht, bereits ähnliche Leistungen durchgeführt zu haben. Der Auftraggeber verweist auf die Erfahrungen der Firma xxxxxxx aus dem Auftrag xxxxxxx und aus dem Auftrag xxxxxxx sowie auf die praktisch identischen Leistungen der Firma xxxxxxx im Landkreis xxxxxxx. Im Übrigen habe es sich bei den geforderten Referenzen nicht um Mindestanforderungen gehandelt. Der Auftraggeber verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OLG Celle vom 11.03.2004, Az.: 13 Verg 3/04. Auch von einer mangelnden Leistungsfähigkeit der Beigeladenen könne nicht die Rede sein. Auch diesbezüglich verweist der Auftraggeber auf die Eignungsprüfung im Kapitel 5.1/5.2 des Vergabevermerks. Fahrzeugausstattung und Personal der zur Beigeladenen gehörenden Bieter seien ausreichend. Auch sei nicht zu bezweifeln, dass die Beigeladene ggf. Kredite für die Finanzierung neuer Fahrzeuge beschaffen könnte. Dies folge zum einen aus der Sicherheit, die einöffentlicher Auftrag mit 5 bis 6 Jahren Laufzeit bereits für sich für genommen biete. Zum anderen lägen die Umsätze der Firmengruppe xxxxxxx erheblich über den von der Antragstellerin behaupteten. Schließlich läge dem Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens auch eine Erklärung der xxxxxxx Versicherung vor, worin bestätigt wird, dass die Versicherung im Auftragsfalle eine Bürgschaft in der vertraglich verlangten Höhe stellen werde. Es bestünden daher keine Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Firma xxxxxxx. Auch berücksichtige die Antragstellerin nicht, dass zusätzlich zur Firma xxxxxxx auch die zur Bietergemeinschaft gehörende Firma xxxxxxx zur Verfügung steht. Die von der Antragstellerin angefochtene einseitige Verlängerungsoption stelle kein unzumutbares Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A dar. Der Auftraggeber verweist diesbezüglich auf den Beschluss des OLG Celle vom 14.12.2001, Az.: 13 Verg 13/01, sowie auf die erstinstanzliche Entscheidung der VK Lüneburg vom 12.11.2001, Az.: 203-VgK-19/2001 (S. 19). Der Auftraggeber habe im Übrigen mit Bieterrundschreiben Nr. 1 alle Bieter gleichermaßen darauf hingewiesen, dass Kalkulationsgrundlage die grundsätzlich festgelegte Leistungszeit sei. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für "verschiedene Kalkulationsmöglichkeiten".
Auch die Hinweise der Antragstellerin hinsichtlich einer vermeintlich unzureichenden Beschreibung der Straßenverhältnisse und der dortigen Schwierigkeiten wie Sackgassen und verkehrsberuhigte Straßen sowie der Hinweis der Antragstellerin auf die Schwierigkeit des Seitenladerbetriebs in solchen Gebieten gehen nach Auffassung des Auftraggebers im Falle des Loses 7 fehl. Die bezeichneten Hinweise im Leistungsverzeichnis bezüglich des Straßennetzes gelten lediglich für die flächendeckende Behälterabfuhr nach Los 5. Die nach Los 7 abzufahrenden Depotcontainer seien abschließend im Anhang xxxxxxx der Verdingungsunterlagen aufgeführt. Sie befänden sich weder in Sackgassen noch in verkehrsberuhigten Zonen. Im Übrigen habe weder die Antragstellerin noch die Beigeladene nach ihren Angeboten geplant, die Depotcontainer mittels Seitenlader im Ein-Mann-Betrieb abzufahren.
Die Beigeladene beantragt,
den Nachprüfungsantrag abzuweisen.
Sie unterstützt das Vorbringen des Auftraggebers und ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet ist.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin angefochtenen Mitberücksichtigung des DSD-Anteils (Verpackungen) an der Altpapierfraktion verweist die Beigeladene auf die Rechtsprechung der VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2003 (VK-29/2003-L) und des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 (Az. VII Verg 69/2003).
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.04.2004 verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Die Mitwirkung des Ingenieurbüros xxxxxxx im Vergabeverfahren hat sich ausweislich der Vergabeakte entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen gehalten. Der Auftraggeber hat dadurch nicht gegen den Grundsatz des § 2 Nr. 3 VOL/A verstoßen, Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle zu vergeben. Der Auftraggeber war und ist auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen wegen fehlender Eignung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen. Die Eignungsüberprüfung der Beigeladenen selbst ist in der Vergabeakte im Sinne des § 30 VOL/A hinreichend dokumentiert. Darüber hinaus hatte der Auftraggeber angesichts des geringen Preisabstandes des favorisierten Angebotes der Beigeladenen zu dem preislich auf Platz 2 rangierenden Angebot und dem auf Platz 3 rangierenden Angebot der Antragstellerin keine Veranlassung, die Angemessenheit des von der Beigeladenen angebotenen Preises zu bezweifeln und einer Prüfung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu unterziehen. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber auch den DSD-Anteil (Verpackungen) an der Altpapierfraktion gleichfalls mit dem streitbefangenen Los 7 ausgeschrieben hat.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und somit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftragübersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oderüberschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag betreffend die Entsorgung von Abfällen. Bereits der Wert des hier streitbefangenen Loses 7 - Sammlung und Abfuhr PPK Landkreis xxxxxxx, Gestellung/Wechsel von Großcontainern für die Vereinssammlung, Übernahme PPK aus xxxxxxx/xxxxxxx sowie den Transport zu einer Verwertungsanlage und Verwertung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 übersteigt deutlich den Schwellenwert von 200.000,-- EUR. Nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung betragen die Jahreskosten unter Zugrundelegung des vom Auftraggeber als niedrigstes Angebot ermittelten Nebenangebotes 3 der Beigeladenen mindestens 1.373.208,-- EUR brutto (inkl. Nettoerlös: 1.671.765,-- EUR) p. a.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gem. § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, dass der Auftraggeber in vermeintlich vergaberechtswidriger Weise das Nebenangebot 3 der Beigeladenen als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt hat, obwohl dieses Angebot nach Auffassung der Antragstellerin unter anderem mangels Eignung der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und wegen unangemessen niedrigen Angebotspreises gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A auszuschließen sei. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nichtüberspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rn. 677). Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 24.11.1999, Az. 13 Verg 7/99).
Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme zu rügen. Der Auftraggeber hat die Antragstellerin mit Informationsschreiben gem. § 13 VgV vom 02.03.2004 darüber informiert, dass er beabsichtigt, den Zuschlag für das Los 7 am 17.03.2004 auf das Nebenangebot 3 der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Es läge eine niedrigeres Nebenangebot vor. Außerdem gab der Auftraggeber den niedrigsten und den höchsten Angebotspreis zu Los 7 (Bewertungsergebnis brutto) an. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 08.03.2004, eingegangen beim Auftraggeber am 11.03.2004, die Entscheidung des Auftraggebers gerügt. Neben pauschalen Hinweisen darauf, dass die Antragstellerin davon ausgeht, dass ihr eigenes Angebot das wirtschaftlichste Angebot sei, enthält das Rügeschreiben die Vermutung, dass das Angebot der Beigeladenen unangemessen sei, da bereits die Antragstellerin als derzeit mit den streitbefangenen Leistungen beauftragtes Unternehmen äußerst knapp, wenn auch noch auskömmlich kalkuliert habe. Offenbar hätte der Auftraggeber nicht die erforderliche Angemessenheitsprüfung bezüglich des Angebotes der Beigeladenen vorgenommen. Ferner sei die beigeladene Bietergemeinschaft für die ausgeschriebenen Leistungen nicht geeignet. Die geltend gemachten, vermeintlichen Vergaberechtsverletzungen sind hinreichend konkret und substantiiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Substanz des Rügeschreibens nur an dem Umfang der Information gemessen werden können, die dem Antragsteller zur Verfügung steht. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 107, Rn. 681). Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg 9/00). Im vorliegenden Fall betrifft die Rüge jedoch nicht Festlegungen oder Bestandteile des Leistungsverzeichnisses. Sie betrifft ausschließlich den Wertungsvorgang selbst und die darauf folgende Entscheidung der Auftraggeber. Diesbezüglich beschränken sich die positiven Kenntnisse der Antragstellerin auf den Inhalt der Mitteilung gem. § 13 VgV. Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 08.03.2004 genügt daher inhaltlich den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB. Es erfolgte auch unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme. Soweit die Antragstellerin ihre Vorwürfe hinsichtlich einer vermeintlich fehlenden Eignung der beigeladenen Bietergemeinschaft und des Unterlassens einer vermeintlich gebotenen Angemessenheitsprüfung des von der Beigeladenen angebotenen Preises erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens konkretisiert und vertieft hat, war eine weiter gehende Rüge entbehrlich, da der ihren Vorwürfen zu Grunde liegende Sachverhalt für sie erst nach Akteneinsicht erkennbar gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 18.12.2003, Az.: 13 Verg 22/03). Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag (Stand: mündliche Verhandlung v. 21.04.2004) darüber hinaus gegen die bereits aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche einseitige Vertragsverlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers und die vermeintlich unzureichende Beschreibung der für die kalkulationsrelevanten wichtigen Straßenverhältnisse sowie den vermeintlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers fallenden DSD-Anteil an der PPK-Fraktion wendet, hat die Antragstellerin bereits im Zuge des Nachprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 20.10.2003, 07.11.2003 und 03.12.2003 verschiedene Rügen ausgesprochen und diese auch ausdrücklich als solche bezeichnet. Auch diese genügen inhaltlich den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB und erfolgten unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung.
Nach alledem ist der Nachprüfungsantrag zulässig.
2.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung entgegen der Auffassung der Antragstellerin gem. § 25 VOL/A in sämtlichen Wertungsstufen in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Der Auftraggeber hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen den Grundsatz der Leistungsvergabe unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle gem. § 2 Nr. 3 VOL/A verstoßen. Begleitung und Mitwirkung des von dem Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros xxxxxxx im Vergabeverfahren hielten sich im Rahmen einer vergaberechtlich zulässigen Beauftragung gem. HOAI und beinhalteten keine Delegation von Entscheidungsbefugnissen (im Folgenden a). Der Auftraggeber hatte und hat auch keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen wegen fehlender Eignung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen. Die vom Auftraggeber durchgeführte Eignungsüberprüfung genügt den vergaberechtlichen Anforderungen und ist in der Vergabeakte nachvollziehbar dokumentiert (im Folgenden b). Der Auftraggeber hatte entgegen der Auffassung der Antragstellerin angesichts des geringen Preisabstandes auch keinen Anlass, die Angemessenheit des Angebotspreises der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A anzuzweifeln und zu überprüfen (im Folgenden c). Die Ausschreibungsunterlagen selbst verstoßen weder auf Grund der einseitigen Vertragsverlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers noch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten, vermeintlich unzureichenden Beschreibung der Straßenverhältnisse gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Dem Auftragnehmer wird auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet (im Folgenden d). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber mit dem streitbefangenen Los 7 auch den DSD-Anteil (Verkaufsverpackungen) an der im Entsorgungsgebiet anfallenden PPK-Fraktion mit ausgeschrieben hat (im Folgenden e).
a)
Der Auftraggeber hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen seine Verpflichtung gem. § 2 Nr. 3 VOL/A, § 97 GWB verstoßen, die Vergabeentscheidung selbst, unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle zu treffen. Die Beauftragung des Ingenieurbüros xxxxxxx mit der Begleitung des Vergabeverfahrens und der Vorbereitung der Entscheidungen des Auftraggebers hielt sich im vergaberechtlich zulässigen Rahmen. In der Vergabeakte ist dokumentiert, dass der Auftraggeber nicht unter Verstoß gegen § 2 Nr. 3 VOL/A Entscheidungsbefugnisse auf das Ingenieurbüro delegiert hat. Vielmehr hat er die notwendigen Entscheidungen selbst getroffen. Dabei beschränkte sich die Mitwirkung des Auftraggebers entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf eine lediglich formale Befassung mit dem Auswertungsergebnis des Ingenieurbüros dahingehend, dass der Auftraggeber den vom Ingenieurbüro verfassten, 45-seitigen Vergabevermerk vom 24.02.2004 am 25.02.2004 gegengezeichnet hat. In Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht umstritten, dass Dritte grundsätzlich in das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingeschaltet werden können (vgl. Dreher, Versicherungsdienstleistungen und Vergaberecht, Versicherungsrecht VersR 16/2000, S. 666 ff., m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber gem. § 2 Nr. 3 VOL/A verpflichtet ist, Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das erforderliche personelle Know-how selbst in der Weise ständig oder auch nur zeitweise vorzuhalten, dass er entsprechende Fachkräfte beschäftigt. Kann die Vergabestelle diese Aufgabe daher ganz oder teilweise nicht leisten, ist sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen fachkundigen Dritten damit zu betrauen. Bei Bauvorhaben übernimmt in der Regel ein planender Ingenieur oder Architekt derartige Aufgaben. Zumindest hinsichtlich der Erstellung der Verdingungsunterlagen kann für die Vergabe von Dienstleistungen nichts anderes gelten. Auch die Betrauung eines Ingenieurbüros mit der Vorbereitung der im Vergabeverfahren zu treffenden Entscheidungen des Auftraggebers ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass der Auftraggeber die ihm vergaberechtlich eingeräumten und auferlegten Entscheidungsbefugnisse und -pflichten nicht auf ein Ingenieurbüro delegieren kann. Dies hat der Auftraggeber vorliegend ausweislich der Vergabeakte jedoch auch nicht getan. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2004 erklärt, dass das Ingenieurbüro die Prüfungen der Angebote in allen Stufen zwar durchgeführt habe. Die entsprechenden Entwürfe des Vermerks im jeweiligen Stand seien jedoch mehrfach mit dem Auftraggeber erörtert worden. Der Auftraggeber habe sodann, bevor er diesen Vergabevermerk unterzeichnet habe, die Angebotswertung verwaltungsintern einer weiteren Prüfung unterzogen. Dies wird belegt durch entsprechende Dokumente in der Vergabeakte. Die Vergabeakte enthält einen Vermerk des Bauamtes, Bereich Abfallwirtschaft des Auftraggebers vom 25.02.2004. Darin werden die Ergebnisse der Angebotsauswertung des Büros xxxxxxx für die den Landkreis xxxxxxx betreffenden Lose 5 bis 8 wieder gegeben. Ferner setzt sich der Vermerk mit derÜberprüfung der Bietereignung und mit der Frage auseinander, in welchen Losen eine Preisprüfung erforderlich ist. Der Vermerk schließt mit dem Vorschlag der Verwaltung, den Zuschlag auf die Lose 5 bis 8 den jeweils preisgünstigsten Bietern zu erteilen. Ferner enthält der Vermerk die Verfügung:
"L (Landrat) zur Kenntnis mit der Bitte um Bekanntgabe im Kreisausschuss am 26.02.2004."
Die entsprechende Information des Kreisausschusses durch den Landrat erfolgte in der Sitzung vom 26.02.2004. Ausweislich des in der Vergabeakte enthaltenen Auszugs aus der Niederschrift über diese Sitzung hat der Landrat den Inhalt des Vermerks vom 25.02.2004 bekannt gegeben. Zuvor hatte der Fachbereich 12 des mit der gemeinsamen Ausschreibung federführend betrauten Landkreises xxxxxxx das dortige Rechnungsprüfungsamt um Stellungnahme zur Vergabeprüfung und zur beabsichtigten Zuschlagserteilung gebeten. Mit Schreiben vom 02.03.2004 erklärte das RPA, dass gegen die beabsichtigten Vergaben auf die einzelnen Lose keine Bedenken bestehen. Die maßgeblichen Entscheidungen im streitbefangenen Vergabeverfahren sind damit, wie § 2 Nr. 3 VOL/A es fordert, unter ausschließlicher Verantwortung des Auftraggebers getroffen worden. Auch die Bieterinformationen gem. § 13 VgV vom 02.03.2004 erfolgten ausweislich der Vergabeakte unmittelbar durch den Auftraggeber, vertreten durch die Dienststelle Bauamt/Abfallwirtschaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis der rechnerischen Prüfung und den Vorschlägen des Ingenieurbüros gefolgt ist.
b)
Der Auftraggeber hatte und hat auch keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen wegen fehlender Eignung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung an ihrem zuvor schriftsätzlich geäußerten Vortrag, die Beigeladene könne die erforderlichen Referenzen über die Erbringung ähnlicher Leistungen nicht für den gesamten geforderten Zeitraum beibringen, ausdrücklich nicht mehr fest gehalten. Die Antragstellerin vertritt jedoch die Auffassung, dass in der Vergabeakte jedenfalls nicht dokumentiert sei, dass der Auftraggeber die Eignung der Beigeladenen hinreichend überprüft habe. Der Auftraggeber sei insbesondere gebotenen Zweifeln an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgegangen und habe der zur Beigeladenen gehörenden Firma xxxxxxx unzulässigerweise die Leistungsfähigkeit anderer Firmen des Geschäftsführers xxxxxxx vergaberechtswidrig zugerechnet. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erklärt, dass er zwar in der Tat zunächst Zweifel an der Eignung der Beigeladenen gehabt habe. Dies betreffe aber nicht das hier streitbefangene, vom Auftragsvolumen her vergleichsweise kleine Los 7, sondern das Los 1 "Abfallentsorgung Landkreis xxxxxxx". Er, der Auftraggeber, habe deshalb die in der Vergabeakte dokumentierte Eignungsüberprüfung der Beigeladenen vorgenommen. Angesichts des Auftragsumfangs des Loses 1 bedeute die dort beabsichtigte Bezuschlagung des Angebotes der Beigeladenen nahezu eine Verdoppelung des Umsatzes der Firma xxxxxxx diesbezüglich. Nur deshalb, nicht aber wegen des hier streitbefangenen Loses 7, sei man im Rahmen der Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A an das zur Bietergemeinschaft der Beigeladenen gehörende Unternehmen xxxxxxx herangetreten und habe um Belege insbesondere für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gebeten. Die Firma xxxxxxx habe sodann die Umsatzzahlen vorgelegt und eine Bürgschaftserklärung der xxxxxxx Versicherung für den Fall der Zuschlagserteilung beigebracht. Darüber hinaus habe der Auftraggeber eine Abfrage bei der Creditreform über beide zur Bietergemeinschaft der Beigeladenen gehörenden Unternehmen gemacht, wodurch sich die von der Beigeladenen beigebrachten Unterlagen bestätigt hätten. Im Anschluss an diesem Aufklärungsgespräch habe er keinen Anlass mehr gehabt, die Eignung der Beigeladenen weiter zu bezweifeln. Selbst ohne Beibringung der Bürgschaftserklärung hätte er seiner Auffassung nach die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen positiv bewerten müssen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in der Vergabeakte dokumentierte Eignungsüberprüfung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Der in der Vergabeakte enthaltene, ausführliche Vergabevermerk vom 24./25.02.2004 erhält auf den Seiten 26 und 27 unter Nr. 5.1.3 eine ausführliche Dokumentation der Eignungsüberprüfung der beigeladenen Bietergemeinschaft zu den Losen 3 und 7 sowie auf Seite 27 bis 29 eine noch ausführlichere Auseinandersetzung mit der Eignung der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma xxxxxxx, die sich über das hier streitbefangene Los hinaus mit einem eigenen Angebot zu den Losen 1 und 5 beteiligt hat. Für beide zur beigeladenen Bietergemeinschaft gehörenden Firmen wird sowohl die als Mindestanforderung ausdrücklich geforderte Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb positiv festgestellt wie auch auf Referenzen der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma xxxxxxx über die öffentliche PPK-Sammlung im Nachbarlandkreis xxxxxxx und die Erfahrung der ebenfalls zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma xxxxxxx mit der Abfuhr von 1,1 cbm-Depotcontainern im Landkreis xxxxxxx, im Landkreis xxxxxxx und im Stadtgebiet xxxxxxx hingewiesen, sodass der Auftraggeber im Ergebnis in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise die Fachkunde und technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bejaht hat. Es kann nach Auffassung der Vergabekammer dahingestellt sein, ob der Auftraggeber angesichts des vergleichsweise geringen Auftragsvolumens des Loses 7 darüber hinaus überhaupt Anlass hatte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen angesichts der ihr vorliegenden positiven Referenzen über offensichtlich vergleichbare Leistungen in Frage zu stellen. Der Auftraggeber hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Bietergemeinschaft gehörenden Firma xxxxxxx im Rahmen der Eignung für das Los 1 aus den vom Auftraggeber genannten Gründen geprüft und Prüfung und Ergebnis unter Nr. 5.2 (S. 27 - 29) ausführlich im Vergabevermerk dokumentiert. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder die Berücksichtigung der Bürgschaftserklärung der xxxxxxx Versicherung für den Fall einer Zuschlagserteilung noch die Berücksichtigung der Umsätze der Übrigen zur Firmengruppe xxxxxxx (= Geschäftsführer der Firma xxxxxxx) gehörenden Unternehmen xxxxxxx GmbH und xxxxxxx xxxxxxx zu beanstanden. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes zumindest dann unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können (vgl. EuGH, Beschluss v. 02.12.1999, EuZW 2000, S. 110 ff. - Holst Italia; NZBau 2000, S. 149, 150; VK Lüneburg, Beschluss v. 14.02.2003, Az.: 203-VgK-35/2002). Für den Bereich der Referenzen ist anerkannt, dass ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen kann, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist (vgl. 1. VK Bund, Beschluss v. 05.09.2001, Az.: VK 1-23/01). Aber auch die Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall deshalb unproblematisch, weil der Inhaber der zur beigeladenen Bietergemeinschaft gehörenden Einzelfirma xxxxxxx, Herr xxxxxxx, gleichzeitig Inhaber der Einzelfirma xxxxxxx und Geschäftsführer und Inhaber der xxxxxxx GmbH ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber den von der Firma xxxxxxx im Rahmen des Bietergesprächs vom 03.02.2004 nachgewiesenen Jahresumsatz der Firmengruppe, jedenfalls soweit er durch die Firmen des Herrn xxxxxxx erwirtschaftet wurde, berücksichtigt hat. Insofern lag und liegt eine wirtschaftliche Einheit vor.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber im Ergebnis seiner Eignungsüberprüfung die Eignung der Beigeladenen positiv bewertet hat. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur ein, wenn und soweit der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen (vgl. Vergabekammer Sachsen, Beschluss v. 06.05.2002, Az.: 1/SVK/034-02). Eine solche Mindestvoraussetzung hatte der Auftraggeber im vorliegenden Fall aber nur hinsichtlich der Zertifizierung als Entsorgungsbetrieb gesetzt. Diese Zertifizierung hatten beide zur beigeladenen Bietergemeinschaft gehörenden Firmen belegt. Hinsichtlich der Prüfung und Bewertung der übrigen Eignungskriterien hat sich der Auftraggeber im Rahmen des ihm durch § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und § 7 Nr. 4 VOL/A eingeräumten weiten Ermessenrahmens gehalten und Prüfung und Ergebnis der Eignungsüberprüfung in einem den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden ausführlichen Vergabevermerk dokumentiert.
Der Auftraggeber hat sich bei der Aufklärung der Eignung der zur Beigeladenen gehörenden Firma xxxxxxx ausweislich des in der Vergabeakte enthaltenen Protokolls vom 05.02.2004 über das Bietergespräch vom 03.02.2004, das im Kreishaus des mit der Auftragsvergabe federführend betrauten Landkreises xxxxxxx unter Anwesenheit des dortigen Landrats stattfand, auch im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gehalten. Nach dieser Vorschrift darf nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über Angebote oder die Bieter zu beheben. Die im Protokoll fest gehaltenen Punkte belegen eindeutig diese vergaberechtsgemäße Aufklärungsabsicht des Auftraggebers. Das Protokoll wie auch die übrige Vergabeakte enthalten keine Anhaltspunkte, dass darüber hinaus zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber andere, gegen § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A verstoßende Verhandlungen - etwa über Änderungen der Angebote oder Preise - stattgefunden hätten.
c)
Der Auftraggeber hatte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Veranlassung, die Angemessenheit des Angebotspreises der Beigeladenen in Frage zu stellen. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A hat der Auftraggeber in den Fällen, in denen ihm Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, die Einzelposten dieser Angebote zu überprüfen und zu diesem Zwecke vom Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen. Die Beigeladene hatte für das hier streitbefangene Los 7 als wirtschaftlichstes Angebot das Nebenangebot 3 der Beigeladenen mit einem Preis 1.373.208,-- EUR brutto, einem Gesamterlös von 1.671.765,-- EUR und damit einem dem Auftraggeber verbleibenden Nettoerlös von 298.557,-- EUR ermittelt. Auf Rang 2 folgte das Nebenangebot 1 der Beigeladenen mit einem Nettoerlös von 268.292,-- EUR, auf Rang 3 folgte dann das Nebenangebot 3 der Antragstellerin mit einem Gesamterlös von 1.663.550,-- EUR, einem Preis von 1.440.108,-- EUR und einem damit dem Auftraggeber verbleibenden Nettoerlös von 223.442,-- EUR. Bezogen auf den an den Auftraggeber auszukehrenden Nettoerlös aus der Papierverwertung beträgt der Unterschied zwischen dem auf Rang 1 ermittelten Nebenangebot der Beigeladenen zu dem auf Rang 3 rangierenden Nebenangebot 3 der Antragstellerin 75.115,-- EUR/a. Setzt man diesen Betrag in Relation zum Angebotspreis der Antragstellerin von 1.440.108,-- EUR (= 100 %), so ist der von der Beigeladenen geforderte Preis für die streitbefangene Dienstleistung nur um ca. 5,2 % niedriger als der von der Antragstellerin angebotene Preis. Setzt man den niedrigeren Angebotspreis der Beigeladenen für das vom Auftraggeber favorisierte Nebenangebot 3 in Höhe von 1.373.208,-- EUR als 100 % an, beträgt der Abstand zum Nebenangebot 3 der Antragstellerin 5,47 %. Angesichts dieses geringen Preisabstandes hatte der Auftraggeber keine Veranlassung, das Angebot der Beigeladenen als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.
Auch der von der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren verfolgte Ansatz, die Angemessenheit des Angebotspreises der Beigeladenen sei trotz des geringen Preisabstandes schon deshalb fragwürdig, weil die Antragstellerin selbst bereitsäußerst knapp, wenn auch auskömmlich kalkuliert habe und allein sie auf Grund der bisherigen Entsorgungsaufträge für den Auftraggeber von realistischen Kalkulationsgrundlagen ausgegangen ist, überzeugt nicht. Vielmehr konnte der Auftraggeber als zusätzliches Indiz für die Angemessenheit des Angebotes der Beigeladenen berücksichtigen, dass auch die Antragstellerin als bisheriges Entsorgungsunternehmen für die streitbefangenen Leistungen des Loses 7 einen Preis angeboten hat, der nur marginal über dem Preis der Beigeladenen liegt.
d)
Die Ausschreibungsunterlagen selbst verstoßen weder auf Grund der einseitigen Vertragsverlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers noch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten, vermeintlich unzureichenden Beschreibung der Straßenverhältnisse gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Dem Auftragnehmer wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet. Bei der Laufzeitregelung des § 19 Abs. 3 des Entsorgungsvertrages (Teil V der Verdingungsunterlagen, S. 12) handelt es sich nicht um eine unbestimmte Klausel. Dort hieß es ursprünglich:
"Der Vertrag mit dem Landkreis xxxxxxx läuft bis zum 31.12.2008, mit dem Landkreis xxxxxxx bis zum 31.12.2009. Er verlängert sich um bis zu vier Jahre, es sei denn, der Auftraggeber kündigt; eine Kündigung ist jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 18 Monaten möglich."
Die Antragstellerin hatte die Verlängerungsklausel mit Schreiben vom 20.10.2003 gerügt und um Klarstellung gebeten, wie eine solche Verlängerung in angemessener Weise die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen könnte. Der Auftraggeber hat darauf mit Bieterrundschreiben Nr. 1 vom 30.10.2003 reagiert und auf Seite 18, 19 unter Nr. 59 den § 19 Abs. 3 des Entsorgungsvertrages wie folgt neu gefasst:
"Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2010. Er verlängert sich um weitere vier Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber vorher gekündigt wird. Der Auftraggeber kann den Vertrag erstmals zum 31.12.2010 unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten kündigen. Danach ist eine Kündigung des Auftraggebers jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt."
Ferner wies der Auftraggeber die Bieter im Bieterrundschreiben darauf hin, dass er ein ungewöhnliches Wagnis für die Bieter nicht sehe. Kalkulationsgrundlage für den Bieter sei grundsätzlich die festgelegte Leistungszeit.
Der Vertrag enthält somit eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers. Diese ist hinreichend bestimmt, da hinsichtlich Laufzeit und Anzahl eindeutig begrenzt. Da sich der Auftraggeber verpflichtet, die Vertragsverlängerung resp. die Kündigung jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 18 Monaten auszusprechen, wird der Auftragnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 14.12.2001, Az.: 13 Verg 13/01; VK Lüneburg, Beschluss v. 12.11.2001, Az.: 203-VgK-19/2001). Ein fachkundiges Entsorgungsunternehmen ist durch diese ausreichend bemessene Kündigungsfrist in der Lage, hinsichtlich der Auslastung seiner Kapazitäten entsprechend zu disponieren. Die Antragstellerin hat ihre Rüge dahingehend erläutert, dass bei Preisangeboten mit einseitiger Verlängerungsoption zu Gunsten des Auftraggebers der Unternehmer insofern das Risiko eines erheblich geringeren Papiererlöses am Ende der festgebundenen Vertragslaufzeit ausgesetzt ist. Im konkreten Fall habe sie, die Antragstellerin, das Risiko allerdings dadurch gemindert, dass sie für den Vertragszeitraum einschließlich Verlängerung selbst von der Papierfabrik eine entsprechende Garantie bekommen habe.
Die Verlängerungsklausel enthält kein für die Bieterunternehmen unkalkulierbares, ungewöhnliches Wagnis. Das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung dargelegte Risiko besteht überhaupt nur, soweit der Bieter die Papierentsorgung zum Festpreis anbietet. Insofern besteht in der Tat grundsätzlich das Risiko, dass der Bieter am Ende der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr den bisherigen Papiererlös bei der Papierfabrik erzielt. Auch dann ist der Faktor einer möglichen Vertragsverlängerung jedoch durch entsprechende Verträge mit der Papierfabrik berücksichtigungsfähig, wie die Antragstellerin selbst eingeräumt hat. Entscheidend aber ist, dass der Auftraggeber, worauf er zu Recht hinweist, die Verlängerungsklausel vor dem Hintergrund des ausgeschriebenen Hauptangebotes aufgenommen hat. Das Hauptangebot geht aber gerade nicht von einem Festpreis aus, vielmehr trägt es der Entwicklung des Papiermarktpreises und damit den Interessen sowohl des Auftraggebers wie auch denen der Unternehmen dadurch Rechnung, dass der Vertrag auf Basis des ausgeschriebenen Hauptangebotes hinsichtlich des Erlöses eine Anknüpfung an den jeweiligen EUWID-Preis (EUWID = Europäischer Wirtschaftsdienst Recycling und Entsorgung) vorsieht. Der ausgeschriebene Vertrag enthält insofern eine anpassungsfähige Grundlage, die den Interessen von Auftraggeber und Unternehmer im Falle von Marktveränderungen gleichermaßen Rechnung trägt. Gemäß § 5 des Entsorgungsvertrages (Teil 5 der Verdingungsunterlagen, Seite 4) ergeben sich die Entgeltbemessungsgrundlagen und Nachweiserfordernisse für die Leistungen aus den jeweiligen Kapiteln der Leistungsbeschreibung. Unter 6.4 der Leistungsbeschreibung Los 7: Altpapierentsorgung (Teil 4 der Leistungsbeschreibung, Seite 51) heißt es:
"Für die weitere Verwertung des Altpapiers wird folgendes Entgelt festgesetzt:
- Der Auftragnehmer erhält nach Pos. 3-1 ein pauschales Entgelt für seine Behandlungsleistung (Transporte ab Verwertungsanlage, Pressen, Lagern etc.) je t.
- Vom Bruttobetrag wird nach Pos. 3-2 in Abzug gebracht der pauschalierte Vermarktungserlös für das Altpapier. Der pauschalierte Erlös bestimmt sich nach dem mittleren EUWID-Preis für die Sorte 1.02 in EUR/t. Maßgeblich ist der Mittelwert aus vier Werten (2-mal monatlich ermittelte Ober- und Untergrenze) für den jeweiligen Monat. Ist dieser Wert negativ, wird der betreffende Betrag durch den Auftraggeber erstattet."
Angesichts dieser Anpassungsregelung ist ein unangemessenes Kalkulationsrisiko für den Auftragnehmer durch die einseitige Vertragsverlängerungsoption nicht zu erkennen. Soweit ein Bieter - zulässigerweise - davon abweichend als Nebenangebot ein Festpreisangebot unterbreitet, geht der Bieter bewusst ein entsprechendes Risiko hinsichtlich des bei der Papierfabrik zu erzielenden Erlöses am Ende der Mindestvertragslaufzeit ein. Dass auch dieses Risiko kalkulierbar ist und durch entsprechende Verträge des Unternehmers mit der Papierfabrik gemildert werden kann, hat die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
Auch soweit sich die Antragstellerin gegen eine vermeintlich unzureichende Beschreibung der Straßenverhältnisse und der dortigen Schwierigkeiten wie Sackgassen und verkehrsberuhigte Straßen und die Hinweise auf die Schwierigkeiten eines Seitenladerbetriebs in solchen Gebieten wendet, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpften Leistungsbeschreibung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A und die Pflicht zur Feststellung und Angabe aller die Kalkulation beeinflussenden Umstände gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A nicht vor. Die von der Antragstellerin bemängelten Angaben unter 2.3.4 der Leistungsbeschreibung Landkreis xxxxxxx (Teil IV, S. 11, 12) betreffen ausdrücklich nicht das hier streitbefangene Los 7, sondern die Behälterabfuhr Restmüll und Biomüll auf dem Festland, also das Los 5. Die nach Los 7 abzufahrenden Depotcontainer für PPK sind sowohl hinsichtlich ihrer Standorte als auch hinsichtlich der Leerungsfrequenz detailliert im Anhang 10 zur Leistungsbeschreibung Landkreis xxxxxxx aufgeführt. Insofern geht der Vortrag der Antragstellerin fehl. Auch sind Schwierigkeiten beim Seitenladereinsatz beim Los 7 nicht zu berücksichtigen. Weder die Antragstellerin noch die Beigeladene sehen laut ihren Angeboten vor, die Depotcontainer mittels Seitenlader im Ein-Mann-Betrieb abzufahren. Im Übrigen hat die Auftraggeberin vorgetragen, dass die Depotcontainer für PPK beim hier streitbefangenen Los 7 sich im Gegensatz zu einigen Behälterstandplätzen des Loses 5 weder in Sackgassen noch in verkehrsberuhigten Zonen befinden.
e)
Der Auftraggeber hat auch nicht dadurch gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 - 3 VOL/A verstoßen, dass er mit dem streitbefangenen Los 7 die gesamte in seinem Gebiet anfallende PPK-Fraktion ausgeschrieben hat und damit auch den Anteil (Verkaufsverpackungen), der nicht unter die Entsorgungspflicht des öffentlichen Entsorgungsträgers und damit des Auftraggebers fällt, sondern in die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der DSG AG fällt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Ausschreibung bezüglich des DSD-Anteils schon deshalb vergaberechtswidrig ist, weil die Vergabe der Leistungen Verwertung DSD-Verpackungsmaterial lediglich als Subunternehmerauftrag zu werten sei, für den keine Ausschreibungspflicht besteht. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung der VK Südbayern, Beschluss v. 15.12.2003, Az.: 120.3-3194.1-56-11/03. Der Auftraggeber sei nicht berechtigt, die privatisierte Entsorgung von Verkaufsverpackungen als öffentlicher Auftraggeber zu vergeben. Im Übrigen sei die Verwertung des DSD-Anteils für den Bieter nicht zu kalkulieren, da ungewiss sei, ob die DSD AG tatsächlich den im Vergabeverfahren obsiegenden Bieter mit der Sammlung und Verwertung beauftragen wird oder ein anderes Unternehmen. Ferner seien auch die Preise ungewiss, die die DSD AG an den späteren Auftragnehmer zahlen werden. Der Auftraggeber hat den streitbefangenen DSD-Anteil in der Leistungsbeschreibung Landkreis xxxxxxx, Teil IV unter 2.7.4 (Seite 24) wie folgt einbezogen:
"Erfassung von DSD-Altpapier
- Das erfasste Altpapier (gilt für Festland und Inseln gleichermaßen) enthält derzeit, wie im kommunalen Raum üblich, sowohl Druckerzeugnisse als auch Verkaufsverpackungen. Die angegebenen Mengen beziehen sich auf beide Herkunftsbereiche. Die Verkaufsverpackungen werden für die DSG AG erfasst. Die Weiterführung eines einheitlichen Systems der Altpapierentsorgung ist vom Landkreis xxxxxxx erwünscht, aber noch nicht geklärt. Siehe hierzu § 16 Entsorgungsvertrag."
In § 16 des Entsorgungsvertrages - Mitbenutzung der Altpapiererfassung - heißt es:
"1.
Der Auftragnehmer hat alle Abfälle zu erfassen, welche er in dem nach Maßgabe des Leistungsverzeichnisses eingerichteten Erfassungssystem für Altpapier vorfindet.2.
Der Auftraggeber behält sich vor, Satzungen und Abfallberatung dahingehend anzupassen, dass die anschlusspflichtigen Benutzer dieses Erfassungssystem nur für solche Abfälle verwenden, für der Landkreis alsöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungspflichten trägt; mithin wären die Abfälle, die auf Grund von Rücknahmesystemen nach § 24 Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz KrW-/AbfG zu entsorgen sind, von der Entsorgung im Erfassungssystem des Landkreises ausgeschlossen. Die Höhe des Entgelts bleibt hiervon unberührt.3.
Der Auftraggeber behält sich ebenfalls vor, einem oder mehreren Betreibern von Rücknahmesystemen nach § 24 KrW-/AbfG die Mitbenutzung des vom Auftraggeber eingerichteten Erfassungssystems anzubieten und - sofern sein Angebot angenommen wird - in Satzung und Abfallberatung eine einheitliche Altpapiererfassung vorzusehen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer die jeweils geltenden Anforderungen des bzw. der Systembetreiber/s an Dokumentation und Nachweise für deren Mengenstrom zu erfüllen. Der derzeit geltende Stand ist dem Anhang 17 des Teils III (Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis) zu entnehmen; Änderungen bleiben vorbehalten.4.
Der Auftraggeber behält sich ebenfalls vor, dem Auftragnehmer gegen angemessene Kostenbeteiligung zu gestatten, die Mitbenutzung des vom Auftraggeber eingerichteten Erfassungssystems einem oder mehreren Betreibern von Rücknahmesystemen nach § 24 KrW-/AbfG anzubieten. Wird dieses Angebot des Auftragnehmers angenommen, unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer dahingehend, dass in der Satzung und Abfallberatung ein einheitliches Altpapiererfassungssystem vorgesehen wird.5.
Eine angemessene Kostenbeteiligung nach Abs. 4 orientiert sich für Sammelleistungen nach dem erfassten Volumen; sie muss auch weitere Aufwendungen des Auftraggebers für die Altpapierentsorgung, insbesondere Zahlungen an die Papier sammelnden Vereine, anteilig abdecken."
Auf Grund von § 24 KrW-/AbfG obliegt die Entsorgung von Verkaufsverpackungen den betreffenden Rücknahmesystemen - wie eben der DSD AG - und nicht denöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Letztere sind jedoch wiederum zur Entsorgung des übrigen Altpapiers verpflichtet. Der Auftraggeber hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass eine getrennte Sammlung der unterschiedlichen Altpapierfraktionen praktisch nicht realisierbar ist. Der Bürger werde sich nicht dazu bewegen lassen, jedes Stück Altpapier nach einem aufgedruckten Grünen Punkt zu untersuchen, um dann zu entscheiden, ob er das Sammelsystem des Systembetreibers (DSD) oder das des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Anspruch nimmt. Erforderlich sei deshalb ein einheitliches System der flächendeckenden Altpapiererfassung. Die entsprechende rechtliche Grundlage dafür ist durch das in § 6 Abs. 3 Satz 4 ff. Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) geregelte Abstimmungserfordernis zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Dort heißt es:
"Das System nach Satz 1 ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und demöffentlich-rechtlichen Entsorger schriftlich zu erfolgen ... Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzungen der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen ... Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen."
Der Auftraggeber hat ferner auf das Problem hingewiesen, dass die an sich nahe liegende Lösung, die Leistungsausschreibung insoweit durch den öffentlichen Entsorgungsträger und den Systembetreiber (hier DSD) gemeinsam durchzuführen, vom Bundeskartellamt für unzulässig erklärt wurde. Jedoch habe es dem Verfahren zugestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Gesamtleistung ausschreibt und dann anschließend der durch Ausschreibung ermittelte Entsorger mit DSD für den Verpackungsanteil freihändig kontrahiert. Diese Lösung habe der Auftraggeber im vorliegenden Fall, wie Zahlreiche andere Landkreise bundesweit auch, gewählt. Der theoretischen Möglichkeit einer Nichteinigung zwischen DSD, Entsorger und Landkreis und den damit verbundenen Wagnissen des Entsorgungsunternehmens habe der Auftraggeber mit dem Bieterrundschreiben Nr. 1 vom 30.10.2003 unter Ziffer 58 Rechnung getragen. Dort heißt es:
"... Da immerhin denkbar ist, dass es zu keiner vertraglichen Einigung kommt, behält sich der Auftraggeber auch die in § 16 Abs. 2 beschriebene Möglichkeit vor, dass zukünftig ausschließlich grafische Papiere zu entsorgen sind. Der Auftragnehmer hat die Leistung auch dann zu den angebotenen Preisen zu erbringen. Dies wurde als ungewöhnliches Wagnis gerügt. Um den Bietern ein unkalkulierbares Risiko zu ersparen und das Mengenrisiko zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber aufzuteilen, wird Folgendes festgelegt:
Der Auftragnehmer hat die Leistungen zu Los 2 (Anmerkung: Altpapierentsorgung Landkreis xxxxxxx) zu den Preisen gemäß Leistungsverzeichnis (ggf. in Verbindung mit der Preisgleitklausel) zu erfüllen, solange mindestens 90 % der dort bezifferten Sammelleistung (in cbm/a) nicht unterschritten wird. Werden 90 % unterschritten, kann der Auftragnehmer eine Preisanpassung entsprechend § 22 Entsorgungsvertrag verlangen."
Der Auftraggeber hat vorgetragen, dass diese Regelung nicht nur das Los 2 (Altpapierentsorgung Landkreis xxxxxxx), sondern auch das Los 7 (Altpapierentsorgung Landkreis xxxxxxx) erfasst. Der Entsorgungsvertrag, der in den Verdingungsunterlagen enthalten ist, bezieht sich ausdrücklich sowohl auf den Landkreis xxxxxxx als auch auf den Landkreis xxxxxxx und damit auch auf beide Altpapier-Lose.
Die Vergabekammer teilt die Auffassung des Auftraggebers, dass sich das mit den Unwägbarkeiten des künftigen trilateralen Vertragsverhältnisses zwischen dem öffentlichen Auftraggeber, dem Entsorgungsunternehmen und der DSD AG verbundene Kalkulationsrisiko des Entsorgungsunternehmens auf Grund der unter Ziffer 58 des Bieterrundschreibens Nr. 1 vom 30.10.2003 festgelegten Preis- und Mengengleitklausel in einem zumutbaren, mit § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zu vereinbarenden Maße hält. Das schützenswerte Interesse des Bieterunternehmens an einer möglichst umfassenden Kalkulationssicherheit ist im Übrigen auch mit dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzuwägen, seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht hinsichtlich des Altpapiers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch genügen zu können. Dies kann deröffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aber wiederum nur dann Gewähr leisten, wenn er den andienungspflichtigen Haushalten und damit den Bürgern die Möglichkeit gibt, das Altpapier ungetrennt einer einheitlichen Sammlung zuzuführen. Der Auftraggeber hat plausibel dargelegt, dass eine - theoretisch denkbare - getrennte Sammlung der Altpapierfraktion - etwa unter Verwendung eines Zweiten "Gelben Sackes" - nur für Papier-Verpackungsmaterialien vom Bürger nicht ausreichend angenommen werden wird. Der öffentliche Entsorgungsträger würde daher in der Praxis in seinen Sammelcontainern auch dann nicht nur das ihm obliegende Altpapier, sondern auch die Papierverpackungsmaterialien vorfinden und einer Entsorgung zuführen müssen. Die Vergabekammer teilt daher die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 19.12.2003, Az.: VII Verg 69/2003) und der VK Düsseldorf (Beschluss v. 22.10.2003, Az.: VK 29/2003-L), dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch für den Altpapierbereich seiner Pflicht zur Sicherstellung der Entsorgung und zugleich den derzeit bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des trilateralen Verhältnissesöffentlicher Entsorgungsträger - Entsorgungsunternehmen - DSD AG (oder einem anderen Entsorgungssystem der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV) gezwungen ist, 100 % des Altpapieraufkommens in seinem Gebiet auszuschreiben und dass die damit verbundenen Risiken für das Entsorgungsunternehmen dann zumutbar sind, wenn der Vertrag, wie im vorliegenden Fall, eine Preisanpassung bei der Minderung der Altpapiermenge im Falle einer anderweitigen Beauftragung durch die DSD AG oder einen sonstigen künftigen Systembetreiber im Sinne des § 6 VerpackV vorsieht.
Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, sodass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw., in Ausnahmefällen, 50.000 Euro beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.935,- EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 1.440.108,- EUR. Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem günstigsten Angebot der Antragstellerin (Nebenangebot 3) für das Los 7 über die gesamte ausgeschriebene Vertragslaufzeit 01.01.2006 bis 31.12.2010 und damit ihrem Interesse am Auftrag.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenüber gestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 1.440.108,- EUR ergibt sich eine Gebühr von 2.935,- EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB im vollen Umfang unterlegen ist. Für die hilfsweise von der Antragstellerin beantragte Kostenquotelung war daher kein Raum.
Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten des Auftraggebers, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte der Auftraggeber für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.
Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdn. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdn. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zu Gunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahrenübertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.
Kosten der Beigeladenen:
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zu Gunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwer wiegend berührt werden".
Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdn. 1034).
Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen, zu denen auch die Kosten eines durch die in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahren ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 2.935,- EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxx zu überweisen:
Schulte
Herr Senger, ehrenamtlicher Beisitzer, ist an der Unterschrift wegen dienstlicher Abwesenheit gehindert. Gause