Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.04.2018, Az.: 15 KF 9/17

Abschlag; Aufwuchs; Ausschlussgrund; Befangenheit; besonders anerkannter Sachverständiger; Bestandserwartungswert; Biotoptypenkarten; Bodenqualität; Bodenrichtwert; Bodenwert; Domänenkammer; Doppelabschlag; Einleitungsbeschluss; Erntekostenstufe; Ertragswert; Flurbereinigung; forstwirtschaftliche Fläche; fremdnützig; GPS; Grabelöcher; Grundstücksmarktbericht; Gutachter; Holzbestand; Holzernte; Holzungen; Holzwerte; Immobilienwertermittlungsverordnung; Kapitalisierungsfaktor; Kaufpreissammlung; Kleinparzellierung; Landesgrundstücksmarktbericht; Landwirtschaftskammer; Marktanpassung; Mindestgröße; Moor; Moorcharakter; Moorfläche; Nachweisung; Naturschutz; Nichtigkeit; offenkundiger Fehler; Parzellierung; Polygon; privatnützig; schwerwiegender Fehler; Unland; Untätigkeitsklage; vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren; Verfahrensziel; Verkehrswert; Vorstand; Vorstandswahl; Waldbewertungsrichtlinien; Waldboden; Waldbodenbasiswert; Waldbodenpreis; Waldfläche; Waldwertgutachten; Wertermittlung; Wertermittlungsergebnis; Wertermittlungsrahmen; Wertermittlungsstichtag; Wertzahl; Wiedervernässung; Zone; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.04.2018
Aktenzeichen
15 KF 9/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist nicht entsprechend § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, wenn die Verfahrensziele erreicht werden können.

2. Das Verhalten der Flurbereinigungsbehörde vor Erlass des Einleitungsbeschlusses begründet keine Nichtigkeit entsprechend § 44 Abs. 1 VwVfG des Einleitungsbeschlusses selbst.

3. Unter den nach § 85 Nr. 10 i. V. m. § 31 Abs. 2 FlurbG für die Bewertung von Waldflächen beizuziehenden besonders anerkannten Sachverständigen sind nicht ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu verstehen.

4. Fehler bei der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft sind im Klageverfahren gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse unbeachtlich.

5. Bei der Bewertung von Waldgrundstücken ist der Waldboden rechnerisch getrennt vom Holzbestand (Aufwuchs) zu bewerten. Denn der Holzbestand ist ein wesentlicher, den Wert eines Grundstücks dauerhaft beeinflussender Bestandteil des Grundstücks, der - und zwar nur soweit erforderlich (d. h. im Fall eines Eigentumswechsels) - in seinem Wert besonders zu ermitteln ist und keinen Anspruch nach § 44 FlurbG auf eine Abfindung in Land, sondern nur einen Anspruch auf eine Abfindung in Holzwerten oder Geld begründet (vgl. § 28 Abs. 2, § 85 Nrn. 4, 8 und 10, § 50 FlurbG).

6. Zur Bewertung von Waldboden und zur Berücksichtigung von Abschlägen auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters bzw. wegen Kleinparzellierung.

Tenor:

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest vom 1. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. August 2017 wird geändert.

Der endgültige Wertermittlungsrahmen wird in Ziffer 5 hinsichtlich des im Waldwertgutachten zugrunde gelegten Bodenwertes dahingehend korrigiert, dass der auf Seite 11 des Gutachtens angegebene Basiswert für die Waldböden von 0,40 €/m² auf 0,45 €/m² heraufgesetzt wird. Dementsprechend werden im Wertermittlungsrahmen (Ziffer 5, Seite 6 Abs. 1) fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,14 €/m² bis zu 0,36 €/m² gebildet.

Des Weiteren wird der im Waldwertgutachten, das Bestandteil der Wertermittlung ist, in Kapitel 2.5.2.1 (Überschrift: Parzellierung) vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Bodenwert über alle vier Moore hinweg einheitlich durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um Flächen, die eine Mindestgröße von 3 ha, klare, geradlinig und parallel verlaufende Grenzlinien in einer angemessenen Breite sowie eine gute, direkte Erschließung an einen vorhandenen Wirtschaftsweg aufweisen.

Ferner wird die Berechnung der Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG, wie sie in Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens vorgegeben wird, dahingehend geändert, dass der im Gutachten in €/m² ausgewiesene Bestandserwartungswert bei der Berechnung der Wertzahl außer Betracht bleibt. Der Holzbestand der Waldgrundstücke wird – soweit erforderlich – nach Maßgabe der Bestandswerte (Bestandserwartungswert, Seite 5 des Wertermittlungsrahmens) für die Einlageflurstücke gesondert abgefunden (§§ 27 Abs. 2, 85 Nrn. 4, 8 und 10, § 50 FlurbG).

Das geänderte Wertermittlungsergebnis wird entsprechend auf die Wertermittlung für die Einlageflurstücke des Klägers übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 450,- € festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 23.842,31 € erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgest und die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in diesem Flurbereinigungsverfahren. Er ist einer von mehr als 900 Teilnehmern der Flurbereinigung. Ihm gehören 8,0657 ha Holzungen im Flurbereinigungsgebiet.

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachen, Regionaldirektion Hannover – Amt für Landentwicklung Hannover – ordnete mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 die vereinfachte Flurbereinigung Hannoversche Moorgeest an und stellte das Flurbereinigungsgebiet fest. Dieses umfasste seinerzeit Flächen im Umfang von etwa 2.273 ha in den Städten Garbsen, Langenhagen, Neustadt am Rübenberge und in der Gemeinde Wedemark. Es handelt sich ganz überwiegend um Waldflächen, die größtenteils in Flora-Fauna-Habitat (FFH)- und Naturschutzgebieten liegen. Nach weiteren Anordnungen ist das Flurbereinigungsgebiet inzwischen ca. 2.472 ha groß.

In der Begründung des Einleitungsbeschlusses heißt es, das Flurbereinigungsgebiet umfasse nahezu das gesamte Gebiet des vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführten Life+-Projekts Hannoversche Moorgeest. Dessen Hauptziel sei die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten in den Natura-2000-Gebieten der vier Moore der Hannoverschen Moorgeest. Diese sollten wiedervernässt werden. Dies führe in weiten Teilen zu einem Interessenskonflikt zwischen Eigentumsrechten und Naturschutz. Im Rahmen der Flurbereinigung solle dieser Konflikt durch ein geeignetes Bodenmanagement (Flächentausch und Landverzichtserklärungen sowie ggf. Abschluss von Gestattungsverträgen) aufgelöst werden. Daraus ergäben sich als Verfahrensziele die Begleitung des Life+-Projekts (Bodenmanagement) und die Arrondierung von Naturschutzflächen zur Umsetzung baulicher Maßnahmen.

Der Einleitungsbeschluss wurde in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden auf verschiedene Weise bekannt gemacht.

Der Kläger erhob gegen den Einleitungsbeschluss keinen Widerspruch.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stimmte dem Vorschlag des Beklagten zu, die Wertermittlung der mit Holz bestandenen Flächen durch die Landwirtschaftskammer Hannover (Herrn C. und Herrn D.) durchführen zu lassen. Der Beklagte gab am 30. Juli 2014 bei der Landwirtschaftskammer Hannover, Geschäftsbereich 4 (Forstwirtschaft) ein Waldwertgutachten in Auftrag. Am 1. Januar 2015 trat Frau B., geb. Y., die Nachfolge des in Ruhestand getretenen Herrn C. an. Sie erstellte am 14. Oktober 2015 zum Stichtag 1. Januar 2015 das Waldwertgutachten.

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung lagen vom 19. bis zum 30. November 2015 beim Beklagten, vom 19. November bis zum 3. Dezember 2015 im Rathaus der Gemeinde Wedemark und im Rathaus der Stadt A-Stadt sowie am 1., 2. und 3. Dezember 2015 im Feuerwehrhaus Resse zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Am 1., 2. und 3. Dezember 2015 bestand für die Beteiligten die Möglichkeit, sich die Wertermittlungsergebnisse durch Mitarbeiter des Beklagten erläutern zu lassen.

Die Anhörung der Beteiligten zur Wertermittlung fand am 3. Dezember 2015 statt. In der auf unterschiedliche Weise bekannt gemachten Ladung vom 28. Oktober 2015 zum Anhörungstermin war auf die Auslegung der Nachweisungen und die Auskunftstermine hingewiesen worden. Der Kläger sah die ausgelegten Nachweisungen nicht ein. An den Auskunftsterminen und am Anhörungstermin nahm er nicht teil.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 informierte der Beklagte den Kläger über die Möglichkeiten der Landverzichtserklärungen, des Flächentausches und des Abschlusses von Gestattungsverträgen. In dem Schreiben wird erwähnt, dass das Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest im Dezember 2012 eingeleitet worden und der Kläger hiervon betroffen sei. Der Kläger unterschrieb am 13. Januar 2016 den beigefügten Vordruck zum Abfindungswunsch und ergänzte ihn am 28. April 2016.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 stellte der Beklagte die Wertermittlungsergebnisse fest. Der Beschluss wurde in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden auf verschiedene Weise bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2016, beim Beklagten eingegangen zwischen dem 26. Juni und dem 4. Juli 2016, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse.

Der Kläger hat am 11. Februar 2017 Klage erhoben. Er hat zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses, hilfsweise die Aufhebung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse begehrt. Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2017, bei Gericht eingegangen am 5. September 2017, sein Begehren auf eine Aufhebung auch des Widerspruchsbescheids erstreckt. Mit Schriftsätzen vom 7. Januar und 27. März 2018 hat er seine Begehren teilweise umformuliert. Er macht nunmehr im Wesentlichen geltend:

Er sei von der Flurbereinigung nicht betroffen, weil der Einleitungsbeschluss nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei. Nach dem heutigen Verständnis eines Rechtsstaats, in dem jede Kommune mindestens einen Juristen beschäftige, könne eine sichere Kenntnisnahme auf andere Weise keine wirksame Bekanntgabe bewirken. Er habe erstmals Ende des Jahres 2015 durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2015 Kenntnis vom Einleitungsbeschluss erlangt.

Der Einleitungsbeschluss sei nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Die Durchführung der angeordneten vereinfachten Flurbereinigung sei unmöglich. Denn die Kernaufgabe einer Flurbereinigung bestehe darin, zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitz zusammenzulegen und zweckmäßig zu gestalten. Dafür müssten genügend Tauschflächen zur Verfügung stehen. Dies sei bei Erlass des Einleitungsbeschlusses nicht der Fall gewesen. Dass durch spätere Anordnungen Tauschflächen einbezogen worden seien, könne die anfängliche Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses nicht beseitigen. Aus den Ausführungen auf den Seiten 28 und 85 des Life+-Antrags ergebe sich, dass das einzige Ziel der angeordneten Flurbereinigung ein kostengünstiger Ankauf privater Flächen für das Life+Projekt sei. Da das gesamte Flurbereinigungsgebiet in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden solle, stünden dort keine Grundstücke für eine Umlegung zur Verfügung. Dass eine Arrondierung nie beabsichtigt gewesen sei, zeigten die Ausführungen auf Seite 36 des Projektantrags aus dem Jahr 2003 für das zunächst geplante Naturschutzgroßprojekt Hannoversche Moorgeest und eine im August 2006 vorgenommene Überarbeitung dieses Großprojekts. Ziel sei eine Landbeschaffung unter Einsatz der Möglichkeiten des Beklagten zu vom Träger vorab festgelegten Preisen. Der Beklagte habe sich die Größe des Flurbereinigungsgebiets vom Träger vorschreiben lassen. Ein solches Flurbereinigungsverfahren gebe es nicht; es sei undurchführbar. Mit der Aussage „Ohne Flurbereinigung ist die Durchführung des Life+-Projekts nicht möglich“ in der Aufklärungsversammlung am 27. November 2012 sei eingeräumt worden, dass das Verfahren fremdnützig sei. Damit liege faktisch eine Unternehmensflurbereinigung vor. Dass der Senat im Verfahren 15 MF 4/13 einen die vereinfachte Flurbereinigung Hannoversche Moorgeest betreffenden Eilantrag abgelehnt habe, liege vermutlich daran, dass ihm die genannten Umstände nicht bekannt gewesen seien. Der Senat scheine in dem Eilverfahren auch ohne diese Kenntnis Bedenken gegen die Anordnung der Flurbereinigung gehabt zu haben. Denn erst auf gerichtliche Nachfrage habe der Beklagte im Eilverfahren die Privatnützigkeit ergänzend damit begründet, dass Landnutzungskonflikte aufgelöst werden sollten. Dies sei eine Schutzbehauptung. Im Projektgebiet habe es in den letzten 20 Jahren insoweit keine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben. Durch die Flurbereinigung würden vielmehr Nutzungskonflikte geschaffen. Denn mit einem Tausch von Moorflächen gegen landwirtschaftliche Flächen würden deren Nutzer verdrängt. Der Beklagte wolle alle Flächen in der Nähe des Flurbereinigungsgebiets als Tauschland kaufen und zuteilen. Um das Flurbereinigungsgebiet herum entstehe ein „Flickenteppich“ zugezogener Grundstücke. Dies verstoße gegen das Ziel einer Flurbereinigung. Die Flurbereinigung werde als Druckmittel genutzt, um die Privateigentümer aus dem Flurbereinigungsgebiet zu verdrängen. Die angebliche Möglichkeit eines Flächentausches habe nur eine „Alibifunktion“. Denn der durchsetzbare Flächenanspruch sei so gering, dass nur ein Verkauf möglich sei. Lediglich Eigentümer, die einen Gestattungsvertrag schlössen, dürften ihre Flächen im Flurbereinigungsgebiet behalten. Sie würden aber nicht aus der naturschutzrechtlichen Sozialbindung entlassen. Ihre Flächen würden vielmehr zusätzlich vernässt. Da es neben Verkauf, Tausch und Gestattung keine „Lösung Vier“ gebe, sei das Verfahren nicht freiwillig.

Darüber hinaus sei der Einleitungsbeschluss wegen eines schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Er existiere mangels wirksamer öffentlicher Bekanntmachung nicht. Auch die vorangegangenen Einladungen vom 1. Juni 2011 zu einer Informationsveranstaltung und vom 16. Oktober 2012 zur Aufklärungsversammlung seien nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Ferner seien die Teilnehmer und Träger öffentlicher Belange nicht zu einer vereinfachten Flurbereinigung, sondern zu einer Unternehmensflurbereinigung angehört worden. Des Weiteren sei im Zeitpunkt der Aufklärungsversammlung am 27. November 2012 keine objektive Abwägung mehr möglich gewesen. Denn nach Seite 83 des Life+-Antrags sei bereits im März 2010 mit dem Projektträger vereinbart worden, eine vereinfachte Flurbereinigung durchzuführen. Das Verfahren sei verbindlich in das Flurbereinigungsprogramm 2012 aufgenommen worden, das Ende April 2010 vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium genehmigt worden sei. Die Akten zum Projektantrag für das zunächst angestrebte Naturschutzgroßprojekt Hannoversche Moorgeest und der Life+-Antrag belegten, dass der Beklagte bereits Jahre vor dem Einleitungsbeschluss Zusagen gegenüber der Region Hannover, dem Niedersächsischen Umweltministerium und dem NLWKN hinsichtlich der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, der Gebietsgröße und der Verfahrenskosten gemacht habe.

Jedenfalls seien die festgestellten Wertermittlungsergebnisse zu beanstanden und er sei von ihnen nicht betroffen.

Der diesbezügliche Beschluss vom 1. Juni 2016 sei – ebenso wie die vorherigen Einladungen zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft und zu einer Informationsveranstaltung zur Wertermittlung am 22. Juli 2015 sowie die Ladung vom 28. Oktober 2015 zum Anhörungstermin am 3. Dezember 2015 – nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Er habe von der Einladung zur Vorstandswahl und von der Ladung vom 28. Oktober 2015 erst Anfang des Jahres 2017 erfahren.

Das Waldwertgutachten hätte nicht durch eine Angestellte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erstellt werden dürfen. Der Beklagte hätte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beiziehen müssen. Denn die Landwirtschaftskammer sei nach § 85 Nr. 1 FlurbG Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens. Auch bestünden Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Denn das Land Niedersachsen, das die Aufsicht über die Landwirtschaftskammer habe, sei Träger des Life+-Projekts. Zudem sei es Teilnehmer der Flurbereinigung, weil die Domänenkammer Eigentümerin von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet werde. Auch stelle sich die Landwirtschaftskammer auf ihrer Internetseite als speziell geeignet für Obergutachten dar. Faktisch sei also sofort ein Obergutachten in Auftrag gegeben worden, um jedes Gegengutachten im Keim zu ersticken. Die Gutachterin sei zuvor noch nie in einer Flurbereinigung tätig gewesen.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft habe der Wertermittlung nicht beigewohnt. Entgegen einer Zusicherung in einer Vorstandssitzung am 2. Juni 2014 sei der Vorstand zu keinem Ortstermin mit der Gutachterin eingeladen worden. Infolge der unwirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft gebe es im Übrigen keinen rechtmäßig gewählten Vorstand.

Die Auslegung der Nachweisungen über die Wertermittlung habe rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Für kein Grundstück habe nachvollzogen werden können, wie die Gutachterin zu den Zahlen gelangt sei. Dem ausgelegten Waldwertgutachten sei ein Ordner mit zahlreichen Wertermittlungsblättern beigefügt gewesen. Erst die zur Gerichtsakte gereichten Ergebnislisten enthielten rote Stempel mit Ordnungs- und Flurstücksnummern.

Die Wertermittlung sei eine Farce, weil der Beklagte bereits Jahre vor der Anordnung der Flurbereinigung Zusagen zu den Kosten gemacht habe.

Nach einem von ihm vorgelegten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen E. vom 28. Oktober 2017 seien seine Flächen mindestens im Umfang von 18.842,31 € unterbewertet worden, weil die Waldbodenwerte im Wertermittlungsrahmen zu niedrig angesetzt worden seien.

Der Waldbodenbasiswert habe am Stichtag 1. Januar 2015 nicht 0,40 €/m², sondern 0,45 €/m² betragen. Dies sei aus den regionalen Grundstücksmarktberichten zu schließen.

Die Abschläge von bis zu 50 % auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters der Waldflächen hätten keine Rechtsgrundlage. Mit dem Moorcharakter wolle die Gutachterin die unterschiedliche Befahrbarkeit der Flächen und das schlechte Holzwachstum infolge von Staunässe erfassen. Mit jeder Flurbereinigung sollten derartige Nachteile behoben werden. Die Gutachterin habe auch keine Grabelöcher zur Feststellung der Bodenqualität angelegt. Ferner seien die Prozentsätze im Gutachten nicht erläutert worden. Der Moorcharakter sei zudem die Folge rechtswidriger Staumaßnahmen durch Gräbenschließungen. Die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche und der Moor-charakter höben sich gegenseitig auf.

Der tatsächlich vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Waldbodenbasiswert wegen der starken Parzellierung der Waldflächen sei ausdrücklich nicht Bestandteil des Wertermittlungsrahmens. Er widerspreche zudem der Privatnützigkeit einer vereinfachten Flurbereinigung, weil kleine Parzellen Anlass und Voraussetzung einer jeden Flurbereinigung seien. Die Gutachterin B. habe insoweit einen unzulässigen „Doppelabschlag“ vorgenommen, weil sie die Kriterien für die Abschläge auf den Waldbodenbasiswert bereits bei der Bestandeswertermittlung berücksichtigt habe. Im Waldwertgutachten sei der angesetzte Prozentsatz auch nicht begründet worden.

Es hätte eine Marktanpassung des Waldbodenwertes entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung erfolgen müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Region Hannover im 9 km entfernten Neustädter Moor Flächen für 1,20 €/m² erworben habe.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass er vom vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest nicht betroffen ist,

2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hannover – Amt für Landentwicklung Hannover – (LGLN-RD Hannover) über die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Hannoversche Moorgeest und die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets vom 12. Dezember 2012 nichtig ist,

3. hilfsweise, festzustellen, dass er von der Wertermittlung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest nicht betroffen ist,

4. weiter hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2016 über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse einschließlich des Wertermittlungsrahmens in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. August 2017 zu ändern,

5. weiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. August 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Insofern verweist der Kläger auf seine Anträge, wie sie im Schriftsatz vom 27. März 2018, Blatt 141 der Gerichtsakte gestellt wurden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen:

Der Kläger sei von der Flurbereinigung betroffen, weil er jedenfalls auf andere Weise sichere Kenntnis vom Einleitungsbeschluss und seiner Betroffenheit hiervon erlangt habe.

Der Einleitungsbeschluss sei nicht nichtig. Insbesondere sei die angeordnete vereinfachte Flurbereinigung privatnützig. Durch sie sollten Landnutzungskonflikte aufgelöst werden. Die Teilnehmer könnten durch einen wertgleichen Tausch oder Landverzichtserklärungen von den Sozialbindungen ihres Eigentums nach den FFH- und Naturschutzgebietsverordnungen befreit werden. Alternativ biete ihnen der Projektträger Gestattungsverträge an. Seit der Anordnung der Flurbereinigung hätten 311 Teilnehmer Landverzichtserklärungen abgegeben. Zahlreiche Teilnehmer einschließlich des Klägers hätten ihre grundsätzliche Tauschbereitschaft erklärt. Mit den Landabfindungen würden die zersplitterten und unwirtschaftlich geformten, teilweise nicht an das Wegenetz angeschlossenen Flächen arrondiert.

Die festgestellten Wertermittlungsergebnisse unterlägen aus folgenden, im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 genannten Gründen keinen Bedenken:

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.

Die mit der Erstellung des Waldwertgutachtens beauftragte Landwirtschaftskammer Niedersachsen sei nicht Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens.

Die Abschläge von bis zu 50 % auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters der Flächen sei im Waldwertgutachten begründet und vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gebilligt worden.

Der weitere Abschlag von 20 % auf den Waldbodenbasiswert für die Kleinparzellierung, die Form und Größe der Grundstücke, die im Regelfall nicht gesicherte Genauigkeit und die nicht immer vorhandene direkte Erreichbarkeit beruhe darauf, dass die Parzellierung in allen Mooren vergleichbar sei. Jedes einzelne Kriterium rechtfertige den Abschlag. Der Wertermittlungsrahmen sehe insoweit Differenzierungen vor.

Flächen in den Gemarkungen, in denen die Flächen des Klägers lägen, seien durch Landverzichtserklärungen zum festgestellten Wert abgegeben worden. Dies zeige, dass die Wertermittlung von anderen Teilnehmern als angemessen empfunden werde.

Ergänzend zum Widerspruchsbescheid führt der Beklagte aus: Dritte hätten auf die Wertermittlung keinen Einfluss gehabt. Nach Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse habe vielmehr das NLWKN den Kostenrahmen beim Life+-Projekt erheblich angepasst. Der Waldbodenbasiswert von 0,40 €/m² sei unter Berücksichtigung der Grundstücksmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hannover für die Region Hannover marktgerecht abgeleitet worden. Diese bestätigten die Annahme, dass sich die Waldbodenbasiswerte in der Region Hannover zwischen den Jahren 2012 und 2014 nicht geändert hätten. Nach dem Grundstücksmarktbericht 2015 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover habe das Preisniveau bei nachhaltig genutzten forstwirtschaftlichen Flächen mit Bestand in den Jahren 2010 bis 2014 zwischen 0,05 €/m² und 4,- €/m² geschwankt. Dementsprechend müsse der Bodenwert bei etlichen Flächen im Flurbereinigungsgebiet deutlich unter 0,45 €/m² gelegen haben. Daher bildeten die im selben Bericht für die Flächen im Flurbereinigungsgebiet angegebenen Waldbodenbasiswerte von 0,45 €/m² bis 0,50 €/m² nur einen Orientierungsrahmen. Der angesetzte Waldbodenbasiswert von 0,40 €/m² liege mit einer Abweichung von 10 % innerhalb dieses Orientierungsrahmens. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft habe in seinen Sitzungen am 14. Februar 2017 und 7. März 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen, dass eine Anpassung des Waldbodenbasiswertes von 0,40 €/m² nicht erforderlich sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens und die Beiakten des Verfahrens 15 KF 2/17 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt größtenteils ohne Erfolg.

1. Sie ist in ihrem erstmals mit Schriftsatz vom 7. Januar 2018 formulierten Hauptantrag, festzustellen, dass der Kläger vom vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest nicht betroffen ist, jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers wäre aus einer etwaigen fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses vom 12. Dezember 2012 nicht zu schließen, dass er von der angeordneten Flurbereinigung nicht betroffen ist.

Denn wer trotz fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Beschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt, muss sich so behandeln lassen, als sei der Beschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 – 5 C 46.81 – RdL 1982, 69 = juris Rn. 25). Dies gilt ungeachtet der vom Kläger geäußerten unzutreffenden Behauptung, inzwischen beschäftige jede Kommune mindestens einen Juristen.

Der Kläger hat spätestens Ende des Jahres 2015 sichere Kenntnis vom Einleitungsbeschluss und seines diesbezüglichen Betroffenseins erlangt. Beide Umstände ergeben sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 2015. Dieses hat der Kläger nach eigenen Angaben Ende des Jahres 2015 erhalten. Mit dem Schreiben wurde ihm zudem ein Vordruck zum Abfindungswunsch übersandt, den er am 13. Januar 2016 unterschrieben und am 28. April 2016 ergänzt hat. In diesem Vordruck heißt es: „Über meine Eigentumsfläche/n, mit dem/denen ich am Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest beteiligt bin, habe ich mir Gedanken gemacht … Ich möchte im Rahmen eines wertgleichen Flächentausches Ersatzland bekommen. Die genaue Lage der Tauschfläche wird mit mir in einem separaten Termin erörtert …“ Damit hat der Kläger bereits vor der Klageerhebung kundgetan, von der Anordnung der Flurbereinigung und seines diesbezüglichen Betroffenseins sichere Kenntnis zu haben.

2. Die Klage bleibt auch im ersten Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Feststellung der Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses begehrt, ohne Erfolg.

Die insoweit nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Einleitungsbeschluss ist nicht nichtig.

Verstößt ein Verwaltungsakt gegen Rechtsnormen, so ist er im Regelfall „nur“ rechtswidrig und kann nach Durchführung eines vorgesehenen Widerspruchsverfahrens mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Davon hat der Kläger abgesehen, so dass der Einleitungsbeschluss ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist.

Nichtig ist ein Verwaltungsakt ausschließlich in den in (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m.) § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG genannten besonderen Fällen (zur ergänzenden Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in Flurbereinigungsverfahren siehe allgemein BVerwG, Beschluss vom 18.4.2017 – 9 B 54.16 – AUR 2017, 304; Urteil vom 17.1.2007 – 10 C 1.06BVerwGE 128, 87; Beschlüsse vom 9.12.1992 – 11 B 5.92Buchholz 424.01 § 5 FlurbG Nr. 2; vom 25.11.1988 – 5 B 164.88 – Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10; vom 18.6.1987 – 5 B 165.85 – Buchholz 424.01 § 2 FlurbG Nr. 3; Senatsurteil vom 5.9.2015 – 15 KF 8/15 – S. 12 UA).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor:

a) Entgegen der Annahme des Klägers ist der Einleitungsbeschluss nicht nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig.

Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Verwaltungsakt, der auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet ist, keine Rechtsgeltung beanspruchen kann (BVerwG, Beschluss vom 8.5.1995 – 7 B 223.94Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12 = juris Rn. 2).

Der Einleitungsbeschluss ist nicht auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet. Nach seiner Begründung besteht das Ziel der angeordneten Flurbereinigung darin, den durch die Wiedervernässung der vier Moore der Hannoverschen Moorgeest im Zuge des Life+-Projekts eintretenden Interessenskonflikt zwischen Eigentumsrechten und Naturschutz durch ein geeignetes Bodenmanagement (Flächentausch und Landverzichtserklärungen sowie ggf. Abschluss von Gestattungsverträgen) aufzulösen. Das Life+-Projekt soll begleitet werden (Bodenmanagement) und die Naturschutzflächen sollen zur Umsetzung baulicher Maßnahmen arrondiert werden.

Diese Verfahrensziele können erreicht werden. Da das im Einleitungsbeschluss festgelegte Flurbereinigungsgebiet nahezu deckungsgleich mit FFH- und Naturschutzgebieten war, in denen die Moore der Hannoverschen Moorgeest im Rahmen des Life+-Projekts wiedervernässt werden sollen, kommt es dort zu Interessenskonflikten zwischen Eigentumsrechten und Naturschutz. Eine Auflösung dieser Landnutzungskonflikte durch Landverzichtserklärungen ist möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass seit den Bekanntmachungen des Einleitungsbeschlusses 311 Teilnehmer Landverzichtserklärungen abgegeben haben. Auch eine Auflösung der durch die Wiedervernässung eintretenden Landnutzungskonflikte durch den Tausch von Flächen ist in dem im Einleitungsbeschluss festgelegten Flurbereinigungsgebiet nicht gänzlich ausgeschlossen. Dieses umfasste von Anfang an – wenngleich in einem geringen Umfang – Flächen außerhalb von FFH- und Naturschutzgebieten. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb – wie der Kläger meint – im Verfahrensgebiet keine Flächen arrondiert werden können sollten. Nach den Angaben des Beklagten haben viele Eigentümer, die tauschen wollen, im Flurbereinigungsgebiet voneinander getrennt liegende Flurstücke. Auch die Flächen des Klägers sind nach der „Besitzstandskarte alter Bestand“ zersplittert. Eine Verbesserung des Zusammenlegungsgrads von Flächen durch die Flurbereinigung war damit in dem im Einleitungsbeschluss festgelegten Flurbereinigungsgebiet nicht unter jedem denkbaren Aspekt ausgeschlossen.

Von der Frage einer Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausführung nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu trennen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Einleitungsbeschluss auf § 86 FlurbG gestützt werden durfte. Auf die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts kommt es bei der Beurteilung der Unmöglichkeit seiner Ausführung nicht an.

b) Der Einleitungsbeschluss ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Maßgebend ist der Erlasszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 9.9.2014 – 1 C 10.14 – NVwZ 2014, 1679 = juris Rn. 16). Der Fehler, von dem in § 44 Abs. 1 VwVfG die Rede ist, bezieht sich nicht auf das Verhalten der Behörde, sondern auf den Verwaltungsakt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 – 8 C 107.83 – NJW 1985, 2658 = juris Rn. 20).

Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, das LGLN-RD Hannover habe die Beteiligten nicht zu einer vereinfachten Flurbereinigung, sondern zu einer Unternehmensflurbereinigung angehört, kein besonders schwerwiegender Fehler des Einleitungsbeschlusses. Denn dieser Einwand bezieht sich auf das behördliche Verhalten vor Erlass des Einleitungsbeschlusses.

Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, im Zeitpunkt der Aufklärungsversammlung sei keine objektive Abwägung mehr möglich gewesen, weil sich aus dem Life+-Antrag ergebe, dass mit dem Projektträger im März 2010 vereinbart worden sei, eine vereinfachte Flurbereinigung durchzuführen und das Verfahren als verbindliches Projekt in das Flurbereinigungsprogramm 2012 aufgenommen worden sei.

Auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe vor dem Einleitungsbeschluss der Region Hannover, dem Niedersächsischen Umweltministerium und dem NLWKN Zusagen hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens, der Gebietsgröße und der Verfahrenskosten gemacht, kann danach keine Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses begründen. Daher kommt auch dem vom Kläger gestellten Beweisantrag keine Entscheidungserheblichkeit zu.

Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, dass die dem Einleitungsbeschluss vorangegangenen Einladungen vom 1. Juni 2011 zu einer Informationsveranstaltung und vom 16. Oktober 2012 zur Aufklärungsversammlung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden seien.

Der weitere Einwand des Klägers, die Flurbereinigung Hannoversche Moorgeest hätte nicht als vereinfachte Flurbereinigung angeordnet werden dürfen, weil ihr einziger Zweck eine Landbeschaffung für das Life+-Projekt sei und sie damit nicht privatnützig sei, begründet ebenfalls keine Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG.

Würde das angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nicht in erster Linie privatnützigen Zwecken dienen, wäre der Einleitungsbeschluss zwar rechtswidrig und damit fehlerhaft. Denn die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014 – 9 B 31.14 – Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 4 = juris Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011 – 9 C 1.10 – NVwZ-RR 2011, 882 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 25.9.2017 – 15 KF 19/16 –; Senatsbeschluss vom 14.10.2016 – 15 MF 8/16 – RdL 2017, 46 = juris Rn. 22 ff.). Ein Verfahren, das – wie hier – Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 21; Beschluss vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 4; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 4; vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 21; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.).

Es ist aber bereits zweifelhaft, ob der geltend gemachte Fehler – wenn er vorläge – besonders schwerwiegend i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG wäre. Verstößt ein Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm, so begründet dies allein nämlich nach allgemeiner Auffassung selbst dann keinen besonders schwerwiegenden Fehler, wenn es sich um eine wichtige Rechtsbestimmung handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1997 – 3 C 3.95BVerwGE 104, 289 = juris Rn. 25; vom 22.2.1985, a. a. O., Rn. 22; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 44 Rn. 28; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 104). Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vielmehr nur vor, wenn der Mangel den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 – BRS 84 Nr. 17 (2016) = juris Rn. 10; vom 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u. a. – BRS 83 Nr. 58 (2015) = juris Rn. 9).

Ob der geltend gemachte Fehler in diesem Sinne besonders schwerwiegend wäre, kann dahinstehen. Denn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände ist jedenfalls nicht – wie es § 44 Abs. 1 VwVfG weiter voraussetzt – offensichtlich, dass der Einleitungsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Offensichtlichkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die besonders schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, d. h. sich geradezu aufdrängen muss. Dem Verwaltungsakt muss die besonders schwere Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben sein“ (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2007 – 15 KF 14/06 – RdL 2008, 16 = juris Rn. 20; Ramsauer, in: Ramsauer/Wysk, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 12 m. w. N.).

Davon kann hier nicht die Rede sein. Es „springt nicht ins Auge“, dass die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen mit Blick auf den Einleitungsbeschluss in einem so erheblichen Maße verletzt worden wären, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Es drängt sich bereits nicht auf, dass der Einleitungsbeschluss überhaupt fehlerhaft ist. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19. Juni 2013 (15 MF 4/13) bei summarischer Prüfung vielmehr von der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses ausgegangen. Eine besonders schwere Fehlerhaftigkeit ist dem Einleitungsbeschluss insbesondere nicht wegen der vom Kläger angeführten Aussage eines Behördenvertreters „Ohne Flurbereinigung ist die Durchführung des Life+-Projekts nicht möglich“ im Aufklärungstermin am 27. November 2012 „auf die Stirn“ geschrieben. Denn diese Formulierung ist im Einleitungsbeschluss selbst nicht enthalten. Außerdem darf eine vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu dem Zweck eingeleitet werden, Maßnahmen des Naturschutzes erst zu ermöglichen. Die vom Kläger ferner in Bezug genommenen Ausführungen im Life+-Antrag und im Projektantrag zum Naturschutzgroßprojekt Hannoversche Moorgeest finden sich ebenfalls nicht im Einleitungsbeschluss selbst. Sie lassen den Einleitungsbeschluss als solchen nicht unmittelbar als schlechterdings unerträglich „ins Auge springen“.

c) Schließlich ist auf den ersten Hilfsantrag des Klägers hin auch nicht festzustellen, dass der Einleitungsbeschluss wegen einer unwirksamen öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden nichtig ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung eines Einleitungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts schlechthin – wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm – ist. Eine unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde hat vielmehr nur zur Folge, dass dieser Beschluss den potenziellen Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist. Da die zulässige öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nur die konkret-individuelle Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen ersetzen soll bzw. erübrigt, kann die nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts keine weitergehende Wirkung haben, als die nicht ordnungsgemäße konkret-individuelle Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes entfalten kann. Wird der Verwaltungsakt einem (potenziell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, so wird er nur diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 23; vom 15.12.1983 – 5 C 26.83BVerwGE 68, 290 = juris Rn. 35). In einem solchen Fall ist eine Klage des betreffenden Teilnehmers auf Feststellung, dass er selbst von dem angeordneten Verfahren nicht betroffen ist, statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18). Diese ist im Fall des Klägers aus den oben genannten Erwägungen jedoch unbegründet.

3. Die Klage ist auch in ihrem zweiten, erstmals mit Schriftsatz vom 7. Januar 2018 formulierten Hilfsantrag, festzustellen, dass der Kläger von der Wertermittlung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hannoversche Moorgeest nicht betroffen ist, jedenfalls unbegründet.

Eine fehlende Betroffenheit des Klägers ergibt sich entgegen seiner Ansicht nicht aus einer etwaigen nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Beklagten vom 1. Juni 2016 über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Stadt A-Stadt, wo der Kläger wohnt. Denn der Kläger hat jedenfalls auf andere Weise sichere Kenntnis von der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und seiner Betroffenheit hiervon erlangt, so dass er sich nicht auf eine fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe berufen kann (s. o.). Dies ergibt sich daraus, dass er gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse Widerspruch erhoben hat.

4. Demgegenüber hat die Klage in ihrem dritten Hilfsantrag, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2016 über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 zu ändern, teilweise Erfolg.

Die Klage ist insoweit zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids als Untätigkeitsklage erhoben wurde. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Diese Sonderregelungen schließen die allgemeinen Vorschriften in § 75 VwGO aus (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 142 Rn. 16a, 18). Der Widerspruch des Klägers ist zwischen dem 26. Juni und 4. Juli 2016 beim Beklagten eingegangen. Dieser hatte über den Widerspruch bis zur Klageerhebung am 11. Februar 2017 nicht entschieden. Damit ist die Klage vor Ablauf der Präklusionsfrist erhoben worden. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 1. September 2017, eingegangen bei Gericht am 5. September 2017, wirksam in das Klageverfahren einbezogen. Der Schriftsatz ist bei verständiger Würdigung nicht als gesonderte Klage gegen den Widerspruchsbescheid auszulegen, sondern als zulässige – weil sachdienliche – Klageänderung i. S. d. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

Die Klage ist im dritten Hilfsantrag zum Teil begründet. Der Beschluss des Beklagten über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Allerdings sind die verfahrensrechtlichen Einwände des Klägers gegen das von dem nach § 32 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG für die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse zuständigen Beklagten durchgeführte Wertermittlungsverfahren unberechtigt.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt die Beiziehung der Gutachterin B. durch den Beklagten für die Ermittlung des Wertes der Waldflächen keinen Bedenken.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird die Wertermittlung in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Zahl der Sachverständigen und wählt sie nach Anhörung des Vorstands aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständigen geeigneten Personen aus. Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind nach § 31 Abs. 2 FlurbG besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen. Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gilt § 32 Abs. 2 FlurbG nach § 85 Nr. 10 FlurbG entsprechend.

Der Beklagte hat mit der bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angestellten Gutachterin B. für die Bewertung der Waldflächen eine besondere anerkannte Sachverständige i. S. d. § 31 Abs. 2 FlurbG beigezogen. Entgegen der Annahme des Klägers sind hierunter nicht ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu verstehen. Das Gesetz sieht dies nicht vor. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ein solches Erfordernis nicht (vgl. Begründung des Entwurfs eines Flurbereinigungsgesetzes vom 16.5.1952, BT-Drucks. 1/3385, S. 36 f.). Maßgebend ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der betreffende Sachverständige Kenntnisse aufweist, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen. Er muss in fachlicher Hinsicht für die Wertermittlung der zu beurteilenden Flächen hinreichend qualifiziert sein. Dies ist bei der Gutachterin B. der Fall. Sie ist als Assessorin des Forstdienstes im Geschäftsbereich Forst der Landwirtschaftskammer Niedersachsen tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte bis zum 1. Februar 2018 – so auch im Zeitpunkt der Erstellung des Waldwertgutachtens im Oktober 2015 – die Bewertung forstwirtschaftlicher Grundstücke. Auf den fachkundig besetzten Senat hat die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Gutachterin B. auch einen insoweit sachkundigen Eindruck gemacht. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ihr die erforderliche Sachkunde gefehlt haben könnte. Der von ihm angesprochene Umstand, dass die Gutachterin nie zuvor in einer Flurbereinigung tätig gewesen sei, lässt nicht darauf schließen, dass ihr für die Bewertung der beurteilten Flächen der besondere Sachverstand gefehlt hat. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass „besonders anerkannte“ Sachverständige nur solche mit längerer beruflicher Erfahrung sind.

Entgegen der Annahme des Klägers steht der Beiziehung der Gutachterin B. durch den Beklagten nicht entgegen, dass sie bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angestellt ist. Es liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 20 VwVfG noch eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 VwVfG vor. Insoweit kommt es nicht auf die vom Beklagten mit der Gutachtenerstellung beauftragte Landwirtschaftskammer Niedersachsen, sondern auf die Gutachterin B. selbst an. Denn die genannten Vorschriften regeln den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern einer Behörde; eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2016 – 9 A 4.15 – NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 29).

Bei der Gutachterin B. liegt insbesondere kein Ausschlussgrund nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 VwVfG vor. Danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, bei der die Gutachterin B. angestellt ist, ist weder nach § 10 FlurbG Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens noch – da sie nicht Trägerin des Life+-Projekts als Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 FlurbG ist – nach § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG Nebenbeteiligte. Eine Beteiligtenstellung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen § 85 Nr. 1 FlurbG. Danach ist bei der Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren in den Fällen des § 5 Abs. 2 FlurbG sowie der §§ 38, 41 Abs. 2 FlurbG die forstwirtschaftliche Berufsvertretung – dies ist bei Privatwald in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 85 Rn. 2) – entsprechend zu beteiligen. Diese Beteiligungserfordernisse machen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht zu einer Beteiligten i. S. d. § 10 FlurbG. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG nach seinem 2. Halbsatz nicht für denjenigen, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist.

Es liegt auch kein Grund vor, der i. S. d. § 21 VwVfG geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin B. zu begründen. An ihrer Unvoreingenommenheit bestehen insbesondere nicht deshalb Zweifel, weil die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Behörde des Landes Niedersachsen ist, das als Projektträger nach § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG Nebenbeteiligter der Flurbereinigung ist und dessen Domänenkammer Eigentümerin von Grundstücken im Verfahrensgebiet ist oder wird. Diese Umstände sind nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin B. zu begründen. Nach § 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) ist diese eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet. In dieser eigenen Verantwortung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die Gutachterin B. im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses tätig geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich bei der Gutachtenerstellung durch Interessen des Landes Niedersachsen hat leiten lassen.

Dass sich die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Vortrag des Klägers auf ihrer Homepage als speziell geeignet für Obergutachten darstellen soll, ist kein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Gutachtenerstellung durch Frau B..

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren darauf, dass die Auswahl der Sachverständigen für die Bewertung der Waldflächen deshalb ohne die in § 31 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgeschriebene Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfolgt sei, weil die Vorstandswahl mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der Einladung vom 6. Februar 2014 zur Vorstandswahl unwirksam sei.

Zwar hängt von der Frage einer wirksamen Bestellung des Vorstands ab, ob der Vorstand die ihm obliegenden Aufgaben im Flurbereinigungsverfahren in wirksamer Weise für die Teilnehmergemeinschaft wahrnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 29.1.2013 – 15 KF 19/11 – NdsVBl 2013, 257 = juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 27.2.2003 – 13 A 02.1479 – RdL 2003, 247 = juris Rn. 12).

Jedoch können nach allgemeiner Auffassung Fehler bei der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft – bei der es sich um einen Akt der inneren Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft handelt – ausschließlich im Rahmen einer gegen die Teilnehmergemeinschaft zu richtenden Feststellungsklage geltend gemacht werden; sie können im Gesamtinteresse der Teilnehmergemeinschaft sowie ihrer Handlungsfähigkeit nicht rückwirkend die Wirksamkeit der Bestellung des Vorstands und bereits getroffener Beschlüsse beseitigen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 14.6.2013 – F 7 C 7/11 – RzF - 10 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG, 2. Leitsatz; OVG Berl.-Bbg, Urteil vom 18.1.2007 – OVG 70 A 3.06 – juris Rn. 42 in Abkehr zum Beschluss vom 17.4.2003 – 8 D 18/00.G – RdL 2003, 188 = juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 3.9.1987 – 7 S 547/87 – RzF - 7 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG, dazu BVerwG, Beschluss vom 18.3.1988 – 5 B 130.87 –; VGH BW, Urteil vom 19.1.1987 – 7 S 2103/86 – RzF - 4 - zu § 21 Abs. 3 FlurbG, dazu BVerwG, Beschluss vom 18.3.1988 – 5 B 45.87 –; OVG LSA, Urteil vom 17.7.2003 – 8 K 2/03 – RdL 2004, 155 = juris Rn. 18; siehe auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 21 Rn. 6).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dementsprechend kann der Kläger im vorliegenden, nicht gegen die Teilnehmergemeinschaft gerichteten Klageverfahren gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse keine inzidente Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsfolgen für die Wertermittlung erreichen.

cc) Die Behauptung des Klägers, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sei entgegen einer Zusicherung des Beklagten nicht zu Ortsterminen im Rahmen der Wertermittlung hinzugezogen worden, begründet ebenfalls keinen zur Rechtswidrigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse führenden Verfahrensmangel. Denn § 31 Abs. 1 Satz 3 FlurbG schreibt nur vor, dass der Vorstand der Wertermittlung beiwohnen „soll“, nicht hingegen, dass dies geschehen „muss“ (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 31 Rn. 4).

dd) Unerheblich ist die weitere Rüge des Klägers, die Einladung zu einer Informationsveranstaltung zur Wertermittlung am 22. Juli 2015 sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Denn das Gesetz schreibt eine solche Informationsveranstaltung bereits nicht vor.

ee) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 32 Satz 1 FlurbG regelt nicht, wann, wo und wie lange die Ergebnisse der Wertermittlung auszulegen sind. Die Auslegung muss es allerdings den Beteiligten nach Art, Ort und Dauer ermöglichen, sich eingehend aus den Nachweisungen zu unterrichten (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 1).

Dies war hier der Fall. Ausweislich der Niederschrift vom 3. Dezember 2015 über den Anhörungstermin nach § 32 FlurbG lagen der Wertermittlungsrahmen und die in der Niederschrift bezeichneten Karten mit den Wertermittlungsergebnissen vom 19. bis zum 30. November 2015 beim Beklagten, vom 19. November bis zum 3. Dezember 2015 im Rathaus der Gemeinde Wedemark und im Rathaus der Stadt A-Stadt sowie am 1., 2. und 3. Dezember 2015 im Feuerwehrhaus Resse zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Der Einwand des Klägers, anhand der ausgelegten Unterlagen habe für kein Grundstück nachvollzogen werden können, wie die Gutachterin zu den Zahlen gelangt sei, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Auslegung habe rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar mögen die Unterlagen unübersichtlich und für die Beteiligten schwierig zu verstehen gewesen sein. In der Bekanntmachung der Auslegung vom 28. Oktober 2015 wurde aber darauf hingewiesen, dass Vertreter des Beklagten am 1., 2. und 3. Dezember 2015 im Feuerwehrhaus Resse zur Auskunftserteilung zur Verfügung stünden. Damit bestand für die Beteiligten die hinreichende Möglichkeit, etwaige Unklarheiten bezüglich der ausgelegten Nachweisungen auszuräumen. Lässt ein Beteiligter nicht durch entsprechende Nachfragen einen Erläuterungsbedarf erkennen, so besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihm gegenüber die Wertermittlung im Einzelnen zu erläutern (vgl. OVG MV, Urteil vom 28.01.2009 – 9 K 25/05 – NordÖR 209, 324 = juris Rn. 56).

Auf die Auslegung der Nachweisungen und die Auskunftstermine wurde auch in einem ausreichenden Maße aufmerksam gemacht. Unerheblich ist insoweit, ob die Ladung vom 28. Oktober 2015 zum Anhörungstermin, in der zugleich auf die Auslegung der Nachweisungen und die Auskunftstermine hingewiesen wurde, ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn § 32 FlurbG schreibt für die Mitteilung der Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung keine öffentliche Bekanntmachung vor. Damit konnte diese Mitteilung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in jeder Form bekannt gegeben werden; eine öffentliche Bekanntmachung war optional (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Ladung vom 28. Oktober 2015 wurde in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden auf verschiedene Weise bekannt gemacht. In der mit einer Fläche von weniger als 80 km² und mit weniger als 70.000 Einwohnern nicht sonderlich großen Stadt Garbsen, wo der Kläger wohnt, wurde die Ladung in der Zeit vom 3. November bis zum 4. Dezember 2015 ausgehängt; zudem wurde sie am 2. November 2011 auf der Homepage der Stadt Garbsen veröffentlicht. Dies war ausreichend, um den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich aus den Nachweisungen zu unterrichten und sich diese gegebenenfalls erläutern zu lassen. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Veröffentlichungsmedien. Vielmehr gehören Aushänge und Internetveröffentlichungen nach § 14 der Hauptsatzung der Stadt Garbsen zu den dort üblichen Bekanntmachungsarten, die damit dem interessierten Einwohner geläufig sind. Dementsprechend sind im Anhörungstermin am 3. Dezember 2015, zu dem mit derselben Ladung vom 28. Oktober 2015 geladen worden war, auch Teilnehmer aus Garbsen erschienen.

ff) Der nach § 32 Satz 2 FlurbG vorgeschriebene Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse fand – wie ausgeführt – am 3. Dezember 2015 statt. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Ladung vom 28. Oktober 2015 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn § 32 FlurbG schreibt für die Ladung zum Anhörungstermin ebenfalls keine öffentliche Bekanntmachung vor. Damit konnte die Ladung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in jeder Form bekannt gegeben werden; eine öffentliche Bekanntmachung war optional (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Mit Blick auf den in der Stadt Garbsen wohnenden Kläger waren der diesbezügliche Aushang in der Stadt Garbsen und die Mitteilung auf der Homepage der Stadt Garbsen aus den vorstehend genannten Gründen geeignet und ausreichend, um ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Anhörungstermin teilzunehmen.

gg) Dahinstehen kann schließlich, ob der Beschluss des Beklagten über die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 1. Juni 2016 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn aus den zum zweiten Hilfsantrag angeführten Gründen kann sich der in der Stadt Garbsen wohnende Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beschluss dort nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde, weil er jedenfalls auf andere Weise sichere Kenntnis von dem Beschluss und seiner Betroffenheit hiervon erlangt hat.

b) Inhaltlich ist die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 1. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. August 2017 aber teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der einzelne Teilnehmer kann gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse zum einen einwenden, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Zum zweiten kann er beanstanden, dass die von der Wertermittlungsrüge betroffenen Grundstücke nicht im Einklang mit den im Wertermittlungsrahmen niedergelegten Grundsätzen bewertet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.1990 – 5 B 85.90 – RdL 1990, 289 = juris Rn. 6; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 2 f.).

Der Kläger, der Eigentümer von 8,0657 ha Holzungen im Flurbereinigungsgebiet ist, wendet sich gegen den Wertermittlungsrahmen, soweit dieser sich auf die Bewertung der Waldflächen bezieht, und begehrt eine Anpassung der Bewertung seiner Grundstücke an den insoweit zu ändernden Wertermittlungsrahmen.

Der Wertermittlungsrahmen entspricht, soweit er sich auf die Bewertung der Waldflächen bezieht, teilweise nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Er ist insoweit zu ändern. Das geänderte Wertermittlungsergebnis ist entsprechend auf die Wertermittlung für die Einlageflurstücke des Klägers zu übertragen.

aa) Der Wertermittlungsrahmen entspricht zum einen nicht den gesetzlichen Erfordernissen, soweit bei der Berechnung der Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG, wie sie in Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens vorgegeben wird, der im Waldwertgutachten in €/m² ausgewiesene Bestandserwartungswert einbezogen wurde.

Nach § 85 FlurbG gelten für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren Sondervorschriften, die sich teilweise auch auf die Wertermittlung beziehen. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, sind die allgemeinen Regelungen zur Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG anzuwenden.

Gemäß § 27 Satz 2 FlurbG hat die Ermittlung des Wertes der (alten) Grundstücke in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Gebiets zu bestimmen ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist das Wertverhältnis für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung zum Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Maßgebend ist danach – anders als bei Bauflächen und Bauland nach § 29 Abs. 1 FlurbG – nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert. Dies gilt grundsätzlich auch für Waldgrundstücke. Denn diese sind nach § 84 FlurbG ländlicher Grundbesitz i. S. d. Flurbereinigungsgesetzes und damit den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gleichgestellt (vgl. Eggers, RdL 1961, 113 (114)). Zwar ist es auch möglich, Waldgrundstücke nach dem Verkehrswert zu bewerten. In einem solchen Fall muss allerdings ein sog. Kapitalisierungsfaktor festgelegt werden, um einen mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vergleichbaren Wert zu bilden (vgl. Eggers, RdL 1961, 113 (114)).

In jedem Fall ist der Waldboden rechnerisch getrennt vom Holzbestand (Aufwuchs) zu bewerten. Denn der Holzbestand ist ein wesentlicher, den Wert eines Grundstücks dauerhaft beeinflussender Bestandteil des Grundstücks, der – und zwar nur soweit erforderlich (d. h. im Fall eines Eigentumswechsels) – in seinem Wert besonders zu ermitteln ist und keinen Anspruch nach § 44 FlurbG auf eine Abfindung in Land, sondern nur einen Anspruch auf eine Abfindung in Holzwerten oder Geld begründet (vgl. § 28 Abs. 2, § 85 Nrn. 4, 8 und 10, § 50 FlurbG; siehe auch Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 78 ff.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 85 Rn. 7).

Dem wird der Wertermittlungsrahmen nicht gerecht, soweit bei der Berechnung der Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG, wie sie in Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens vorgegeben wird, der im Waldwertgutachten in €/m² ausgewiesene Bestandserwartungswert einbezogen wurde. Danach werden die im Waldwertgutachten getrennt ausgewiesenen Bestandserwartungs- und Bodenwerte addiert, die Summe wird mit dem in Ziffer 11 des Wertermittlungsrahmens festgelegten Kapitalisierungsfaktor (100 €/WV) multipliziert und das Ergebnis wird als Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG definiert. Insoweit erfolgt keine rechnerisch getrennte Bewertung des Holzbestands vom Boden, sondern eine zusammengefasste Bewertung. Dies führt dazu, dass die Eigentümer von mit Holz bestandenen Flächen im Fall eines Tausches gegen landwirtschaftliche Flächen für ihr Holz in Land abgefunden werden. Auch bei einem Tausch einer kleinen Fläche mit wertvollem Holzbestand gegen eine große Fläche mit einem weniger wertvollen Holzbestand hat die zusammengefasste Bewertung zur Folge, dass der Eigentümer der kleinen Fläche für Teile seines Holzes in Land abgefunden wird.

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist insoweit zu ändern. Die Berechnung der Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG, wie sie in Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens vorgegeben wird, ist dahingehend zu korrigieren, dass der im Waldwertgutachten in €/m² ausgewiesene Bestandserwartungswert bei der Berechnung der Wertzahl außer Betracht bleibt. Der Holzbestand der Waldgrundstücke wird – soweit erforderlich – nach Maßgabe der Bestandswerte (Bestandserwartungswert, Seite 5 des Wertermittlungsrahmens) für die Einlageflurstücke gesondert abgefunden.

Der Senat macht insoweit zur Verfahrensbeschleunigung von seiner Änderungsbefugnis nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG Gebrauch, da sich der genannte Fehler aufdrängt und ohne Schwierigkeiten durch den Senat selbst behoben werden kann.

bb) Der Wertermittlungsrahmen entspricht des Weiteren nicht den gesetzlichen Erfordernissen, soweit darin unter Ziffer 5, Seite 6, erster Absatz für den Waldboden gemäß dem Waldwertgutachten fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,12 €/m² bis 0,32 €/m² gebildet wurden. Er ist in diesem Zusammenhang ferner rechtswidrig, soweit der im Waldwertgutachten, das nach Ziffer 5, Seite 4 des Wertermittlungsrahmens Bestandteil des Wertermittlungsrahmens ist, unter Ziffer 2.5.2.1 (Überschrift: Parzellierung) vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Waldbodenbasiswert über alle vier Moore hinweg einheitlich durchgeführt wird, ohne die in dem nachrichtlichen Hinweis unter Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens genannten Ausnahmen zum Bestandteil des Wertermittlungsrahmens zu machen.

Im Wertermittlungsrahmen heißt es zu den gebildeten fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte, Näheres sei dem Waldwertgutachten zu entnehmen.

In dem zum Stichtag 1. Januar 2015 erstellten Waldwertgutachten wird unter Ziffer 2.4 ein Waldbodenbasiswert von 0,40 €/m² zugrunde gelegt. Auf diesen werden unter Ziffer 2.5.2.2 – differenziert nach dem unterschiedlich ausgeprägten Moorcharakter der Flächen – Abschläge in Höhe von 0 %, 15 %, 25 %, 30 % und 50 % gemacht. Darüber hinaus wird unter Ziffer 2.5.2.1 auf den Waldbodenbasiswert ein pauschaler Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung der Flächen vorgenommen. Dies führt zu den auf Seite 14 des Waldwertgutachtens dargestellten fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,12 €/m² bis zu 0,32 €/m², die im Wertermittlungsrahmen aufgeführt sind:

Abschläge wegen des
Moorcharakters

Abschläge Parzellierung

Waldbodenwert
in €/m²

0 %     

0 %     

0,40   

0 %     

20 %   

0,32

15 %   

20 %   

0,26

25 %   

20 %   

0,22

30 %   

20 %   

0,20

50 %   

20 %   

0,12

Der Wertermittlungsrahmen enthält unter Ziffer 5 folgenden „nachrichtlichen Hinweis, der nicht Bestandteil des Wertermittlungsrahmens ist“:

„Der im Gutachten in Kapitel 2.5.2.1 (Überschrift: Parzellierung) der Landwirtschaftskammer begründete und vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Bodenwert wurde über alle vier Moore hinweg einheitlich durchgeführt, da die Parzellierung in allen Mooren annähernd vergleichbar ist. In der Gemarkung Scharrel und im Südbereich des Bissendorfer Moores gibt es allerdings Flächen, die die Merkmale, die den Abschlag begründen, nicht aufweisen. Solche Flächen sind durch eine etwaige Mindestgröße von 3 ha, klaren, geradlinig und parallel verlaufenden Grenzlinien in einer angemessenen Breite sowie eine gute, direkte Erschließung an einen vorhandenen Wirtschaftsweg gekennzeichnet. Mit den Eigentümern solcher Flächen ist eine Vereinbarung über eine separate Entschädigung im Falle eines Tausches / einer kostenpflichtigen Erstattung oder eines Abschlusses einer Landverzichtserklärung zu treffen, als würde es für diese Flächen den Abschlag auf den Bodenwert nicht geben.“

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Waldbodenbasiswert zum Stichtag 1. Januar 2015 von 0,40 €/m² auf 0,45 €/m² heraufzusetzen ist (1). Die Abschläge von bis zu 50 % auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters der Flächen unterliegen demgegenüber keinen rechtlichen Bedenken (2). Der zusätzliche Abschlag von 20 % auf den Waldbodenbasiswert wegen der Parzellierung der Flächen ist zwar im Grundsatz nicht zu bestanden. Jedoch sind die im nachrichtlichen Hinweis erläuterten Ausnahmen zum Bestandteil des Wertermittlungsrahmens zu machen (3). Eine Marktanpassung der Waldbodenwerte entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Immobilienwertverordnung ist nicht erforderlich (4). Die genannten Umstände führen dazu, dass die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Fassung des Widerspruchsbescheids auch in dem im zweiten und dritten Absatz des Tenors genannten Umfang zu ändern sind (5).

(1) Der Waldbodenbasiswert ist zum Stichtag 1. Januar 2015 von 0,40 €/m² auf 0,45 €/m² heraufzusetzen.

Der Beklagte hat von der oben aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Waldboden nach dem Verkehrswert zu bewerten und einen Kapitalisierungsfaktor festzulegen. So erfolgte nach Ziffer 5, Seite 4 des Wertermittlungsrahmens die Ermittlung der Bodenwerte nach den Grundätzen der Waldbewertungsrichtlinien (WBR) 2014 (Anlage zum Erlass des ML vom 18.12.2013, Nds. MBl. 2014 S. 38). Diese enthalten Bestimmungen zur Ermittlung des Verkehrswertes von Waldböden (vgl. Ziffern 3 und 15 WBR 2014). In Ziffer 11 des Wertermittlungsrahmens wurde ein Kapitalisierungsfaktor von 100 €/Wertverhältnis festgesetzt.

Zwar unterliegt es im Grundsatz keinen Bedenken, dass die Gutachterin B. im Waldwertgutachten, das Bestandteil des Wertermittlungsrahmens ist, in Anwendung der WBR 2014 aus den Bodenrichtwerten für Forstflächen (ohne Bestand) einen Waldbodenbasiswert abgeleitet hat, den sie sodann über Abschläge an die Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet angepasst hat.

Nach Ziffer 15 WBR 2014 wird der Waldbodenverkehrswert durch den Preis bestimmt, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Grundstücksverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse für Waldboden zu erzielen wäre. Er ist grundsätzlich aus Waldbodenpreisen herzuleiten, die bei Verkäufen ähnlicher Waldflächen erzielt worden sind. Das bedeutet, dass die Vergleichsgrundstücke hinsichtlich regionaler Lage und Nutzungsmöglichkeit mit dem Wertermittlungsobjekt soweit wie möglich übereinstimmen sollten. Abweichungen in den Eigenschaften der Vergleichsgrundstücke sind angemessen zu berücksichtigen. Waldbodenrichtwerte sind zu berücksichtigen und auf ihre Anwendbarkeit für das Bewertungsobjekt zu prüfen. Mittels Zu- oder Abschlägen kann daraus der Waldbodenverkehrswert hergeleitet werden. Liegen in der betreffenden Gegend weder Waldbodenrichtwerte noch Waldbodenpreise aus Verkäufen ähnlicher Waldflächen vor oder nicht in ausreichendem Maße vor, kann der Waldbodenverkehrswert auch über andere Methoden ermittelt werden.

Im Waldwertgutachten wird nachvollziehbar erläutert, weshalb die danach vorrangige Herleitung des Waldbodenverkehrswertes aus den Waldbodenpreisen, die bei Verkäufen ähnlicher Waldflächen erzielt wurden, nicht möglich war. So sind laut Gutachten aussagekräftige, repräsentative Kaufpreissammlungen über Moorflächen weder für die Flächen des Flurbereinigungsgebiets noch für vergleichbare Flächen vorhanden. Diese Begründung wird durch den Grundstücksmarktbericht 2015 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover für die Region Hannover und die Landkreise Hameln-Pyrmont, Hildesheim und Schaumburg bestätigt. Darin heißt es, für den Teilmarkt „forstwirtschaftliche Flächen“ könnten auf Grund der geringen Zahl von Kauffällen nur wenig detaillierte Angaben gemacht werden. Überdies sind dem Gutachten zufolge die Werte in den Kaufpreissammlungen selten nach Boden- und Bestandeswerten getrennt, so dass eine Herleitung des Bodenwertes über eine Kaufpreissammlung nicht praktikabel und zuverlässig sei. Diese Begründung findet eine Stütze in den Landesgrundstücksmarktberichten für den Bereich des Landes Niedersachsen des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Niedersachsen. Im Landesgrundstücksmarktbericht 2012 heißt es, der Kaufpreis forstwirtschaftlicher Flächen enthalte in der Regel auch den Wert des Bestandes, wobei dieser nicht in allen Kaufverträgen besonders verzeichnet sei. Im Landesgrundstücksmarktbericht 2017 wird ausgeführt, dass forstwirtschaftlich nutzbare Flächen in der Regel mit aufstehendem Bewuchs verkauft werden. Zwar werde in den Kaufverträgen oftmals auch der Wert des Bestandes notiert; wie dieser Wert zustande komme, sei aber „sehr unsicher“. Darüber hinaus wird in den regionalen Grundstücksmarktberichten 2012, 2013 und 2014 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hannover und im Grundstücksmarktbericht 2015 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover für die Region Hannover und die Landkreise Hameln-Pyrmont, Hildesheim und Schaumburg jeweils ausgeführt, dass die forstwirtschaftliche Boden- und Bestandeswerte offensichtlich nicht allein preisbildend seien.

Jedoch hat die Gutachterin B. den daher zulässigerweise aus den Bodenrichtwerten für Forstflächen (ohne Bestand) abgeleiteten Waldbodenbasiswert zu Unrecht mit lediglich 0,40 €/m² bemessen.

Sie hat der Wertermittlung zum Stichtag 1. Januar 2015 diejenigen Bodenrichtwerte für Forstflächen (ohne Bestand) zugrunde gelegt, die sich aus dem Landesgrundstücksmarktbericht 2012 des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Niedersachsen ergeben. In diesem Bericht wird erläutert, dass als Grundlage für die Ableitung von Bodenwerten für forstwirtschaftlich genutzte Flächen 550 insoweit aussagekräftige Kauffälle in Niedersachsen ab dem Jahr 2005 ausgewertet wurden. Daraus wurden zum Stichtag 31. Dezember 2011 Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen (ohne Bestand) abgeleitet, die in einer Karte im Landesgrundstücksmarktbericht Niedersachen 2012 abgebildet sind. Im Waldwertgutachten heißt es, der Landesgrundstücksmarktbericht Niedersachsen 2014 zeige, dass die Waldbodenwerte in der Region Hannover in den letzten drei Jahren stabil gewesen seien und daher der Bericht aus dem Jahr 2012 als Grundlage dienen könne. Für den Raum der Region Hannover ließen sich nach dem Landesgrundstücksmarktbericht Niedersachsen 2012 drei Wertklassen der Waldbodenwerte für normalen Wirtschaftswald bilden (0,30 bis 0,39 €/m², 0,40 bis 0,49 €/m² sowie 0,50 €/m² und mehr). Die zu bewertenden Flächen lägen zu in etwa gleichen Teilen in den Bereichen von 0,30 bis 0,39 €/m² und 0,40 bis 0,49 €/m². Der mittlere Bodenrichtwert von 0,40 €/m² diene als Basiswert für die Waldböden im Bewertungsgebiet.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er teilt vielmehr die Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen E. vom 28. Oktober 2017 beruft, dass der Waldbodenbasiswert auf 0,45 €/m² heraufzusetzen ist. Den Landesgrundstücksmarktberichten 2013, 2014 und 2015 ist bis zum Wertermittlungsstichtag (1. Januar 2015) für das Flurbereinigungsgebiet eine dahingehende Steigerung des mittleren Bodenrichtwerts für forstwirtschaftliche Flächen ohne Bestand zu entnehmen. Die fortgeschriebene Karte im Landesgrundstücksmarktbericht 2013 weist zum Stand 31. Dezember 2012 für die Region Hannover zwei Wertklassen (0,40 bis 0,49 €/m² sowie 0,50 €/m² und mehr) aus, wobei das Flurbereinigungsgebiet im Bereich der erstgenannten Wertklasse liegt. In der wiederum aktualisierten Karte im Landesgrundstücksmarktbericht 2014 zum Stand 31. Dezember 2013 sind für die Region Hannover drei Wertklassen abgebildet (von 0,40 bis 0,49 €/m², von 0,50 €/m² bis 0,59 €/m² sowie von 0,60 €/m² und mehr), wobei das Flurbereinigungsgebiet im Bereich der erstgenannten Wertklasse liegt. Der Landesgrundstücksmarktbericht 2015 enthält zum Stand 31. Dezember 2014 eine dem Landesgrundstücksmarktbericht 2014 entsprechende Karte. Danach betrug der mittlere Bodenrichtwert für forstwirtschaftliche Flächen ohne Bestand am 31. Dezember 2014 – dem Vortag des Wertermittlungsstichtags – gerundet 0,45/qm. Da bei einer Bewertung zum Wertermittlungsstichtag die dann aktuellen Werte zugrunde zu legen sind, verbietet sich ein Rückgriff auf die geringeren Werte im Landesgrundstücksmarktbericht 2012 zum Stand 31. Dezember 2011.

Die Gutachterin B. hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie deshalb die Werte aus dem Landesgrundstücksmarktbericht 2012 zugrunde gelegt habe, weil sie die in den nachfolgenden Landesgrundstücksmarktberichten für das Flurbereinigungsgebiet jeweils ausgewiesene Wertklasse von 0,40 bis 0,49 €/m² anhand der regionalen Grundstücksmarktberichte nicht habe nachvollziehen können. Indes weist der regionale Grundstücksmarktbericht 2015 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover für die Region Hannover und die Landkreise Hameln-Pyrmont, Hildesheim und Schaumburg – anders als die für die Vorjahre herausgegebenen regionalen Grundstücksmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hannover für die Region Hannover – ebenso wie die Landesgrundstücksmarktberichte gesonderte Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Flächen ohne Bestand aus. Danach betrug der Bodenrichtwert am 31. Dezember 2014 für den nördlichen Bereich der Region Hannover, wo das Flurbereinigungsgebiet liegt, 0,45 €/m bis 0,50 €/m², d. h. am hier maßgeblichen Wertermittlungsstichtag mindestens 0,45 €/m².

Der auch danach gebotenen, vom Kläger begehrten Heraufsetzung des Waldbodenbasiswerts auf 0,45 €/m² kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus dem regionalen Grundstücksmarktbericht 2015 ergebe sich, dass das Preisniveau von nachhaltig genutzten forstwirtschaftlichen Flächen mit Bestand in der Region Hannover in den Jahren 2010 bis 2014 zwischen 0,05 €/m² und 4,00 €/m² gelegen habe. Zwar trifft dies zu und lässt darauf schließen, dass in der Region Hannover in den genannten Jahren auch forstwirtschaftliche Flächen (mit Bestand) verkauft wurden, deren Bodenrichtwert weniger als 0,45 €/m² (im Übrigen auch weniger als 0,40 €/m²) betragen hat. Jedoch enthält der regionale Grundstücksmarktbericht 2015 keine Anhaltspunkte dafür, dass und inwieweit die für die Preisspanne von 0,05 €/m² und 4,00 €/m² ausgewerteten Kauffälle aussagekräftig für die Ermittlung des Bodenrichtwerts für forstwirtschaftliche Flächen ohne Bestand sind, der für die Region Hannover zum 31. Dezember 2014 im selben Bericht – wie ausgeführt – mit mindestens 0,45 €/m² bemessen wurde. Vielmehr wird auf Seite 101 des Berichts erwähnt, dass in die Preisspanne von 0,05 €/m² und 4,00 €/m² für nachhaltig genutzte forstwirtschaftlichen Flächen mit Bestand in der Region Hannover in den Jahren 2010 bis 2014 „Ausreißer“ (singuläre Kauffälle, deren Kaufpreis aus nicht nachvollziehbaren Gründen weit außerhalb der zu erwartenden Preisspanne liegen) eingeflossen seien, die bei der langfristigen Entwicklung der Kaufwerte nicht zu berücksichtigen seien.

Unerheblich ist schließlich der Einwand des Beklagten, dass der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Ausführungen der Gutachterin B. zum Waldbodenbasiswert von 0,40 €/m² zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Denn die Wertfestsetzung steht nicht im Belieben des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, sondern ist vom Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

(2) Demgegenüber unterliegen die Abschläge von bis zu 50 % auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters der Flächen keinen rechtlichen Bedenken.

Im Waldwertgutachten wird unter Ziffer 2.5.1 erläutert:

Die Flächen des Flurbereinigungsgebietes der Hannoverschen Moorgeest weisen starke Einschränkungen in der normalen Bewirtschaftung auf. Zum einen verfügen die Flächen über einen unterschiedlich stark ausgeprägten Moorkörper mit den dafür typischen Eigenschaften, und zum anderen weisen sie eine starke Parzellierung auf. Zentrale Eigenschaften sind die stark schwankenden Wasserstände der Moore. Im Sommer fallen die Moorkörper teilweise trocken, was zu Trockenstress bei den Bäumen führt und somit die Wahrscheinlichkeit von Kalamitäten erhöht. Im Winter sind die Moorkörper häufig so stark vernässt, dass diese für die Holzernte und Bringung nicht zu befahren sind. Zudem ist die Wuchsleistung der Waldbestände aufgrund der schlechten Nährstoffversorgung deutlich geringer als die Wuchsleistung der Bestände außerhalb der Moore. Deutlich abgemildert wird das Problem bei der Holzernte durch eine Befahrung der Flächen bei großer Trockenheit sowie bei Frost. An vielen Stellen ermöglichen vorhandene Dämme die Befahrung der Flächen. Eine flächige Befahrung ist nach NWaldLG, und Naturschutzgebietsverordnung untersagt. Des Weiteren ist es möglich sich den z.T. schwierigen Erntebedingungen mit anderen Erntemethoden anzupassen, beispielsweise durch das Verwenden von Bändern an den Maschinen, geringe Ladungsmengen auf den Holztransportmaschinen oder aber durch andere Technik wie beispielsweise den Seilkran oder den Elliator.

Nach Einschätzung der Gutachterin sind aufgrund der Flächencharakteristika keine Abschläge auf die Bestandeswerte erforderlich, da diese ausreichend über die aufgenommenen Bewertungskriterien (Erntekostenstufe, Leistungsklasse, Bestockungsgrad etc.) abgebildet werden … Jedoch sind diese, die Bewirtschaftung einschränkenden Flächencharakteristika bei der Bodenbewertung zu berücksichtigen. Für die Einschränkungen in der Bewirtschaftung sind folgende Abschläge von den forstüblichen Bodenwerten vorzunehmen:

-für die starke Parzellierung,
-für den Moorcharakter des Standortes (geringes Ertragsniveau wegen schlechter Nährstoffverhältnisse und tlw. hoher Grundwasserstände)“

Zu den Abschlägen wegen des Moorcharakters der Flächen wird unter Ziffer 2.5.2.2 des Waldwertgutachtens ergänzend ausgeführt:

„Die Bewertung des Moorcharakters des Standortes erfolgt differenzierter. Die Moorcharakteristika sind zwischen und innerhalb der Moore unterschiedlich stark ausgeprägt, so dass es auch notwendig ist, den Abschlag in diesem Bereich zu untergliedern. Anhand von Bildern des Geländes, Anregungen aus dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Hannoverschen Moorgeest, der IR-Luftbilder der Bestände und der Biotopkarten der Moore (Anlage H) wurden verschiedene Abschläge für den Moorcharakter ermittelt und in der Fläche gegeneinander abgegrenzt (vgl. Tab. 2).“

Mit der in Bezug genommenen „Tab. 2“ ist ersichtlich die Tabelle 3 auf Seite 14 des Waldwertgutachtens gemeint. Diese sieht die erwähnte Staffelung der Moorabschläge für fünf verschiedene Gebietsarten vor (0 %, 15 %, 25 %, 30 % und 50 %).

Dass hier wegen des Moorcharakters der Flächen Abschläge auf den Waldbodenbasiswert gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt wurde, sind nach Ziffer 15 WBR 2014 die Waldbodenrichtwerte auf ihre Anwendbarkeit für das Bewertungsobjekt zu prüfen. Mittels Zu- oder Abschlägen kann daraus der Waldbodenverkehrswert hergeleitet werden. Gemäß Ziffer 31 WBR 2014 können wertbestimmende Merkmale des gesamten Projekts, die bei den Wertermittlungen nach den Nrn. 14 bis 30 und Nrn. 32 bis 35 nicht oder nur unzureichend erfasst sind, vor Feststellung des Verkehrswerts gutachtlich als Zu- oder Abschläge (mit einem Vomhundertsatz oder aufgrund besonderer Berechnungen) u. a. aus folgendem Grund berücksichtigt werden: „über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Standorts z. B. als Folge von Bodenabbau, Ablagerungen, Wasserentzug (i. d. R. im Bodenpreis zu berücksichtigen).“ Dass ein Moorcharakter von Flächen und die damit verbundene Nässe eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Standorts zur Folge haben, steht außer Frage.

Auch die Einteilung der Flächen in fünf Zonen unterschiedlichen Moorcharakters ohne die Anlegung von Grabelöchern unterliegt keinen Bedenken.

Weder das Flurbereinigungsgesetz noch die WBR 2014 schreiben eine bestimmte technische Methode für die Ermittlung des Wertes des Waldbodens vor. Die angewandte Methode muss allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sichern, dass der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützte Anspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1962 – I C 130.56 – RdL 1963, 107; BayVGH, Urteil vom 20.7.2010 – 13 A 09.1422 – juris Rn. 36; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 6 m. w. N.). Dem wird die hier angewandte Methode gerecht:

Nach Ziffer 1.4 des Waldwertgutachtens waren insgesamt 2.029 ha Waldfläche zu bewerten. Das Bewertungsgebiet ist geprägt durch eine Vielzahl von Flurstücken, eine starke Parzellierung, eine überwiegend fehlende Erschließung innerhalb der Moore, sehr schlecht bis im Gelände nicht auffindbare Bestandesgrenzen, einen besonderen Waldaufbau (überwiegend Bestockung aus Anflug, Dichtstand der Bestände aufgrund mangelnder Pflege, teilweise entkusselte Flächen), eine überwiegend unregelmäßige Bewirtschaftung und eine teilweise starke Vernässung der Flächen, bedingt durch deren Moorcharakter.

Angesichts des großen Umfangs und der Besonderheiten des zu beurteilenden Gesamtgebiets ist eine Einteilung der Waldbodenflächen in einzelne Zonen mit im Wesentlichen vergleichbarer Bodenqualität geeignet, um zu einer sachgerechten Bewertung der Waldflächen im Vergleich untereinander zu führen.

Für die Festlegung der Zonen wurden nach den Erläuterungen der Gutachterin B. zunächst die topografischen Verhältnisse ausgewertet. So wurden die Geländemerkmale aufgenommen, wie sie sich etwa durch bestehende Vorfluter ergaben. Dies leuchtet ein, weil schon aufgrund der Lage der Vorfluter unterschiedlich nasse Bodenverhältnisse feststellbar waren. So war etwa – wie die Gutachterin B. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – infolge der Vorfluter im Mittelteil des Bissendorfer Moores eine sog. heile Haut vorhanden, d. h. die Moorauflage war noch unberührt. Dieser Bereich wurde mit dem höchsten Abschlag von 50 % versehen. Insoweit wurde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass nicht begehbare, sehr nasse Flächen mit eingeschränktem Wuchs in etwa so zu bewerten seien wie Unland. Im Weiteren war die Topografie nach den Angaben der Gutachterin B. nicht mehr hilfreich, weil die Geländeverhältnisse im Flurbereinigungsgebiet im Wesentlichen gleich seien, was der Kläger nicht in Frage gestellt hat.

Daher hat die Gutachterin B. in einem nächsten Schritt die Biotoptypenkarten ausgewertet. Dies erschließt sich ebenfalls, weil die Biotoptypen – wie die Gutachterin B. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – Auskunft über die Moormächtigkeit geben.

Ferner wurde das Bewertungsgebiet am 17. Juni 2013 überflogen. Anhand der dabei erstellten Color-Infrarot-Stereo-Luftbilder wurden die Bestände vorinterpretiert. Bei einer anschließenden Begehung durch die Mitarbeiter C. und D. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie die Gutachterin B. zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 wurde die Bestandeseinteilung verifiziert. Dabei wurden jedes Polygon und seine Grenzen – die Polygone sind in Karten dargestellt, die dem Waldwertgutachten anliegen – überprüft. Zwar wurde bei den Begehungen – wie die Gutachterin B. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – vornehmlich der Bestand aufgenommen und bewertet. Jedoch wurden parallel dazu auch Informationen über den Boden gewonnen und aufgenommen. Der Senat kann auch die diesbezüglichen Erläuterungen der Gutachterin nachvollziehen. Es leuchtet ein, dass die Wuchsleistung der Bestände eine Orientierung hinsichtlich des Nährstoffgehalts des Bodens vermittelt. Auch hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Gutachterin, dass bei den Begehungen bestimmte Flächen augenfällig so nass waren, dass sie nicht betreten werden konnten, was entsprechend dokumentiert wurde. Schließlich hält der Senat auch die Angaben der Gutachterin, bei den Begehungen hätten in einigen Teilgebieten zusätzliche Erkenntnisse aufgrund vorgefundener Torfabstiche aus früherer Zeit gewonnen werden können, für plausibel.

Die Kombination der beschriebenen Ansätze ist für die Einteilung der Flächen in Zonen vergleichbarer Bodenqualität mit Blick auf die Größe und Besonderheiten des zu bewertenden Gebiets praktikabel. Sie wird auch ohne die Anlegung von Grabelöchern jedenfalls solange den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht, wie – was hier der Fall ist – keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Flächen vergleichbarer Bodenqualität nicht derselben Zone zugeordnet wurden oder Flächen nicht vergleichbarer Bodenqualität in derselben Zone zusammengefasst wurden.

Die Abschläge wegen des Moorcharakters der Flächen bewegen sich der Höhe nach innerhalb des insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums des Beklagten bzw. der von ihm beigezogenen Gutachterin B., deren Erwägungen sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat. Diese hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, weshalb die einzelnen Stufen der Abschläge mit 0 %, 15 %, 25 %, 30 % und 50 % bemessen wurden. Ausgehend von dem maximalen fünfzigprozentigen Abschlag bei sehr nassen Flächen mit eingeschränktem Wuchs, die als mit Unland vergleichbar angesehen wurden, wurde eine jeweils gemittelte Abstufung vorgenommen. Der Stufenbildung liegen die im Gelände getroffenen Feststellungen zugrunde, die in Karten übertragen und auf ihre Auswirkungen überprüft wurden. Die Prozentzahlen wurden den vorgefundenen Bodenverhältnissen nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck zugeordnet. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Unterschiede im Gelände einen größeren Abstand zwischen den Abschlägen von 30 % und 50 % rechtfertigten als bei den anderen Moorböden. Diese Erwägungen sind in sich schlüssig. Sie lassen erkennen, dass die Stufen nicht willkürlich festgelegt wurden, sondern sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist von den Abschlägen auf den Waldbodenbasiswert wegen des Moorcharakters der Flächen nicht deshalb abzusehen, weil der Moorcharakter möglicherweise eine Folge rechtswidriger Staumaßnahmen durch Gräbenschließungen ist. Dies ist für die Bestimmung des tatsächlichen Wertes des Bodens unerheblich. Etwaige insoweit nach Ansicht des Klägers bestehende Schadensersatzansprüche können im Rahmen der Wertfeststellung nicht aufgerechnet werden.

(3) Der weitere auf den Waldbodenbasiswert vorgenommene Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung der Flächen begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Jedoch sind die hierzu unter Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens im nachrichtlichen Hinweis genannten Ausnahmen zum Bestandteil des Wertermittlungsrahmens zu machen.

Entgegen der Annahme des Klägers ist der Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung der Flächen Bestandteil des Wertermittlungsrahmens. Er hat zu den im Wertermittlungsrahmen unter Ziffer 5, Seite 6, erster Absatz für den Waldboden gemäß dem Waldwertgutachten gebildeten fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,12 €/m² bis 0,32 €/m² geführt. Wäre der Abschlag nicht Bestandteil des Wertermittlungsrahmens, hätten sich betragsmäßig andere Bodenwerte ergeben. Dies erschließt sich anhand der obigen Tabelle.

Der Abschlag für die starke Parzellierung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.5.1. des Waldwertgutachtens (s. o.) unter Ziffer 2.5.2.1 wie folgt erläutert:

„Die Parzellierung erschwert das Auffinden der Flurstücke erheblich, twl. sind die Grenzen nicht mehr zu bestimmen. Auch das Einmessen der Flurstücksgrenzen mittels GPS erzielt nicht immer die notwendige Genauigkeit. Zudem wird durch die schmale Form der kleinen Grundstücke die Holzernte erheblich beeinträchtigt. So muss für eine Holzerntemaßnahme der Zugang zu den Grundstücken immer über das Flurstück und damit das Waldgrundstück eines anderen Eigentümers erfolgen. Auch während der Holzerntemaßnahme fallen die Bäume in der Regel auf das Nachbargrundstück. Für die starke Parzellierung erfolgt somit ein Abschlag von 20 % über alle vier Moore hinweg, da die Parzellierung in allen Mooren annähernd vergleichbar ist.“

Auch im Widerspruchsbescheid wird der Abschlag mit der Kleinparzellierung, der Form und Größe der Grundstücke, die im Regelfall nicht gesicherte Genauigkeit und die nicht immer vorhandene direkte Erreichbarkeit begründet.

Diese Argumentation ist im Grundsatz nachvollziehbar.

Gemäß Ziffer 31 WBR 2014 können wertbestimmende Merkmale des gesamten Projekts, die bei den Wertermittlungen nach Nr. 14 bis 30 und 32 bis 35 nicht oder nur unzureichend erfasst sind, vor Feststellung des Verkehrswerts gutachtlich als Abschläge auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich um ein parzelliertes Bewertungsobjekt handelt.

Dass das Flurbereinigungsgebiet im Wesentlichen durch kleinteilige, ausgesprochen schmale, langgezogene Parzellen gekennzeichnet ist, ergibt sich aus den Größenangaben in den jeweiligen Übersichten „Alte Flurstücke, Wertermittlung“ und aus den Besitzstandskarten alter Bestand betreffend den Kläger und den Teilnehmer X (Kläger im Parallelverfahren 15 KF 2/17).

Es leuchtet ein, dass dadurch das Auffinden der einzelnen Parzellen in der Örtlichkeit erschwert wird. Die Gutachterin B. hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine „flurstücksscharfe Bewertung“ im Sinne einer Zuordnung des Holzbestands zum jeweiligen Flurstück in diesem Flurbereinigungsverfahren im Einzelnen schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen war. Auch wenn das Auffinden der Flächen – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – inzwischen durch modernere GPS-Geräte möglich sein sollte, bleibt es infolge des erforderlichen Einsatzes technischer Geräte aufwändiger als das Auffinden großer, gut geschnittener Flurstücke in der Örtlichkeit.

Jedenfalls aber ist es plausibel, dass durch die starke Parzellierung der Flächen und die weitgehend schlechte Erreichbarkeit die Bewirtschaftung und die Holzernte erschwert werden, was bereits für sich genommen den Abschlag rechtfertigt. Nach den Angaben der Gutachterin B. in der mündlichen Verhandlung sind zwar teilweise Wege vorhanden, über welche die Flurstücke erreicht werden können. Die Gutachterin hat aber den sich aus den Karten aufdrängenden Eindruck bestätigt, dass die Moorflächen in ihrer Gesamtheit gerade mittig nicht mit Wegen zu erreichen sind.

Auch der Höhe nach ist der Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung nicht zu beanstanden. Insoweit besteht – wie bei den Abschlägen wegen des Moorcharakters der Flächen – ein gewisser Einschätzungsspielraum des Beklagten bzw. der von ihm beigezogenen Gutachterin B.. Der Abschlag von 20 % hält sich im Rahmen dieses Einschätzungsspielraum. Die Gutachterin hat erläutert, dass man sich der Höhe des Abschlags durch ein Ausschlussverfahren genähert habe. Ein Abschlag von 50 % sei als zu hoch angesehen worden. Letztlich hätten die Einschränkungen für die Bewirtschaftung entscheidend sein sollen. Diese seien beim Holzbestand durch die Erntekostenstufe 3 zum Ausdruck gekommen. Die Bewirtschaftungserschwernisse hätten sich auch bei der Bewertung des Bodens niederschlagen sollen. Davon ausgehend habe ein Abschlag von weniger als 25 % angemessen erschienen. Diese Erwägungen sind sachgerecht. Sie zeigen, dass der Prozentsatz von 20 % nicht willkürlich „gegriffen“ ist.

Entgegen der Annahme des Klägers ist insoweit auch kein unzulässiger „Doppelabschlag“ erfolgt. Die Bewirtschaftungserschwernisse durften sowohl bei der hier nicht im Streit stehenden Bewertung des Holzbestands (Aufwuchs) im Wege einer Einstufung der meisten Flurstücke in die Erntekostenstufe 3 (schwierige Holzernte- und Holzbringungsmöglichkeiten) als auch bei der Bewertung des Bodens durch den Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung berücksichtigt werden. Die Parzellierung ist insoweit sowohl für den Boden als auch für den Bestand jeweils gesondert wertbildend. Zwar hängen – wie die Gutachterin B. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – die Erntekostenstufen und die Abschläge wegen der Parzellierung zusammen. So schlagen sich Erschwernisse, die sich bei der Bergung des Holzbestandes ergeben, auch bei der erschwerten Bewirtschaftung des Bodens wieder. Jedoch entstehen durch eine Kleinparzellierung von Flächen Bewirtschaftungserschwernisse nicht nur bei der Holzernte, sondern auch bei der Bewirtschaftung bis zu einer Holzernte und bei der Bewirtschaftung nach einer vollzogenen Holzernte. Dies rechtfertigt einen Abschlag auch auf den Bodenwert.

Der weitere Einwand des Klägers, dass im Rahmen einer Flurbereinigung oft kleinteilige Parzellen arrondiert würden, gebietet es nicht, von dem Abschlag wegen der starken Parzellierung abzusehen. Dass im Laufe einer Flurbereinigung unter Umständen kleine Parzellen zusammengelegt werden, hat keinen Einfluss auf die vorherige Ermittlung des Wertes der noch nicht zusammengelegten Parzellen.

Allerdings ist der Abschlag von 20 % auf den Waldbodenbasiswert wegen der starken Parzellierung nicht bei sämtlichen Flächen vorzunehmen, auf die sich das Waldwertgutachten bezieht. Denn die Flächen sind nicht gleichermaßen unwirtschaftlich geformt. So heißt es im nachrichtlichen Hinweis auf Seite 6 des Wertermittlungsrahmens, dass es Flächen im Flurbereinigungsgebiet gebe, welche die abschlagsbegründenden Merkmale nicht aufwiesen. Solche Flächen seien durch eine etwaige Mindestgröße von 3 ha, klaren, geradlinig und parallel verlaufenden Grenzlinien in einer angemessenen Breite sowie durch eine gute, direkte Erschließung an einen vorhandenen Wirtschaftsweg gekennzeichnet. Der Senat teilt die Auffassung, dass derartige Flächen die abschlagsbegründenden Merkmale nicht aufweisen. Dann aber sind solche Flächen im Wertermittlungsrahmen vom Abschlag auszunehmen. Insoweit ist der nachrichtliche Hinweis, der ausdrücklich nicht Bestandteil des Wertermittlungsrahmens ist, dass mit den Eigentümern solcher Flächen eine Vereinbarung über eine separate Entschädigung im Falle eines Tausches / einer kostenpflichtigen Erstattung oder eines Abschlusses einer Landverzichtserklärung zu treffen sei, als würde es für diese Fläche den Abschlag auf den Bodenwert nicht geben, unzureichend. Vielmehr ist im Wertermittlungsrahmen selbst zu regeln, dass der im Waldwertgutachten unter Ziffer 2.5.2.1 vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Bodenwert über alle vier Moore hinweg einheitlich durchgeführt wird, es sei denn, es handelt sich um Flächen, die eine Mindestgröße von 3 ha, klare, geradlinig und parallel verlaufende Grenzlinien in einer angemessenen Breite sowie eine gute, direkte Erschließung an einen vorhandenen Wirtschaftsweg aufweisen.

(4) Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Marktanpassung der Waldbodenwerte entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertverordnung) – wie sie der Sachverständige E. in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten mit Blick auf die von der Region Hannover für 1,20 €/m² außerhalb des Flurbereinigungsgebiets im Neustädter Moor erworbenen Flächen für angezeigt hält – nicht erforderlich.

Nach § 8 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung sind in den nach Absatz 1 der Vorschrift durchgeführten Wertermittlungsverfahren (einschließlich des Bodenwertermittlungsverfahrens) regelmäßig in der folgenden Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung)

2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks.

Ungeachtet der Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit der Immobilienwertverordnung in Verfahren der Bewertung von Waldflächen sind im vorliegenden Fall die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es aus den oben genannten Gründen keinen repräsentativen Grundstücksmarkt für Waldflächen mit Moorcharakter gibt, die Rückschlüsse auf den Waldbodenverkehrswert im Flurbereinigungsgebiet zulassen. Mangels eines insoweit repräsentativen Grundstücksmarkts wurde hier – wie ausgeführt – der Verkehrswert des Waldbodens nach Ziffer 15 WBR 2014 zulässigerweise gerade nicht anhand der Waldbodenpreise, sondern anhand der Waldbodenrichtwerte ermittelt.

(5) Die vorstehend dargestellten Umstände führen dazu, dass die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 1. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. August 2017 auch in dem im zweiten und dritten Absatz des Tenors genannten Umfang zu ändern ist.

Der Wertermittlungsrahmen ist in Ziffer 5 hinsichtlich des im Waldwertgutachten zugrunde gelegten Bodenwertes dahingehend zu korrigieren, dass der auf Seite 11 des Gutachtens angegebene Basiswert für die Waldböden von 0,40 €/m² auf 0,45 €/m² heraufgesetzt wird.

Dementsprechend sind im Wertermittlungsrahmen (Ziffer 5, Seite 6 Abs. 1) fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,14 €/m² bis zu 0,36 €/m² zu bilden. Denn ausgehend von einem Waldbodenbasiswert von 0,45 €/m², den unveränderten Abschlägen wegen des Moorcharakters der Flächen und dem im Grundsatz beizubehaltenden Abschlag von 20 % wegen der starken Parzellierung der Flächen ergeben sich anstelle der auf Seite 14 des Waldwertgutachtens dargestellten fünf Zonen unterschiedlicher Bodenwerte von 0,12 €/m² bis zu 0,32 €/m² solche von 0,14 €/m² bis zu 0,36 €/m²:

Abschläge wegen des
Moorcharakters

Abschläge Parzellierung

Waldbodenwert
in €/m²

0 %     

0 %     

0,45   

0 %     

20 %   

0,36

15 %   

20 %   

0,30

25 %   

20 %   

0,25

30 %   

20 %   

0,23

50 %   

20 %   

0,14

Der im Waldwertgutachten unter Ziffer 2.5.2.1 vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Bodenwert ist über alle vier Moore hinweg einheitlich durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Flächen, die eine Mindestgröße von 3 ha, klare, geradlinig und parallel verlaufende Grenzlinien in einer angemessenen Breite sowie eine gute, direkte Erschließung an einen vorhandenen Wirtschaftsweg aufweisen.

Der Senat macht auch insoweit jeweils von seiner Änderungsbefugnis nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG Gebrauch, da sich die genannten Fehler aufdrängen und ohne Schwierigkeiten durch den Senat selbst behoben werden können.

cc) Das geänderte Wertermittlungsergebnis ist antragsgemäß entsprechend auf die Wertermittlung für die Einlageflurstücke des Klägers zu übertragen.

5. Da die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Fassung des Widerspruchsbescheids nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG vom Senat selbst geändert wird, bedarf es keiner Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten nebst Zurückweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten im Sinne des vierten vom Kläger gestellten Hilfsantrags.

6. Soweit der Kläger ergänzend auf seine Anträge im Schriftsatz vom 27. März 2018 verweist, spricht er – wie ihm in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist – Umstände an, die nicht selbstständig im Klagewege angegriffen werden können. Der Senat sieht diese Umstände, die weder hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags noch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge eine abweichende Entscheidung gebieten, zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Klägers nicht als gesondert angefochten und damit auch nicht als streitwerterhöhend an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der zugrunde gelegte Gesamtstreitwert von 23.842,31 € ergibt sich aus §§ 39, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er orientiert sich an den Empfehlungen unter den Ziffern 13.1 und 13.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11). Insoweit wird hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung einer fehlenden Betroffenheit von der angeordneten Flurbereinigung und der mit dem ersten Hilfsantrag begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses ein einheitlicher Auffangstreitwert von 5.000,- € zugrunde gelegt. Die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Feststellung einer fehlenden Betroffenheit von der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse sowie die mit den dritten und vierten Hilfsanträgen verfolgten Begehren, mit denen eine Unterbewertung der Flächen des Klägers im Umfang von mindestens 18.842,31 € geltend gemacht wird, bewertet der Senat insgesamt mit einem Wert von 18.842,31 €. Dies führt zu einem Gesamtstreitwert von 23.842,31 €.

Der Kläger obsiegt bezogen auf diesen Gesamtstreitwert nur zu einem geringen Teil, so dass er nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO alle Verfahrenskosten zu tragen hat.

Er obsiegt lediglich mit seinem dritten Hilfsantrag teilweise. Denn der Boden seiner Flächen wurde im Umfang von 2.419,71 € unterbewertet. Ausgehend von der Wertfeststellung des Beklagten beträgt der Wert seiner Flächen nämlich insgesamt 17.453,34 € (siehe die Tabelle auf Seite 6 des vom Kläger vorgelegten Gutachtens). Bei Zugrundelegung eines Waldbodenbasiswerts von 0,45 €/m² statt 0,40 €/m² ergibt sich unter Beibehaltung der Abschläge wegen des Moorcharakters und des Abschlags von 20 % wegen der Parzellierung (alle Flächen des Klägers sind kleiner als 3 ha) ein Bodenwert seiner Flächen von insgesamt 19.873,05 €:

Flurstück

Größe in m²

Waldbodenbasiswert

Parzellierung

Moorcharakter

Bodenklasse

Bodenwert

G, M   

3.099 

0,45 €/m²

20 %   

30 %   

0,23 €/m²

712,77 €

H, M   

3.222 

0,45 €/m²

20 %   

30 %   

0,23 €/m²

741,06 €

I, M   

3.120 

0,45 €/m²

20 %   

30 %   

0,23 €/m²

717,60 €

J, M   

3.044 

0,45 €/m²

20 %   

30 %   

0,23 €/m²

700,12 €

K, M   

2.075 

0,45 €/m²

20 %   

30 %   

0,23 €/m²

477,25 €

L, M   

24.513

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

6.128,25 €

N, R   

4.360 

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

1.090,00 €

O, R   

4.325 

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

1.081,25 €

P, R   

16.326

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

4.081,50 €

Q, R   

8.540 

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

2.135,00 €

S, T   

8.033 

0,45 €/m²

20 %   

25 %   

0,25 €/m²

2.008,25 €

19.873,05 €

Demgegenüber ist die Änderung der Wertzahl i. S. d. §§ 27 ff. FlurbG, wie sie in Ziffer 5, Seite 6 des Wertermittlungsrahmens vorgegeben wird, infolge des nicht einzubeziehenden Bestandserwartungswerts nicht als „Obsiegen“ zu bewerten. Denn in diesem Verfahrensstadium ist noch nicht absehbar, ob sich die Änderung der Wertzahl infolge des nicht einzubeziehenden Bestandserwartungswerts im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens letztlich zum Vor- oder Nachteil des Klägers auswirken wird.

Die Unterbewertung im Umfang von 2.419,71 € würde bereits bei einer isolierten Betrachtung bezogen auf den Gesamtstreitwert von 23.842,31 € nur einen „Obsiegensanteil“ von etwa 10 % ausmachen (2.419,71 € von 23.842,31 €). Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass es schon dann zu einem „Obsiegensanteil“ von 10 % gekommen wäre, wenn der Kläger lediglich den Hauptantrag und den dritten Hilfsantrag gestellt hätte. Denn dann wäre der Hauptantrag nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangstreitwert von 5.000,- € und der dritte Hilfsantrag gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit einem Streitwert von 18.842,31 € (dem Betrag der geltend gemachten Unterbewertung) zu bewerten gewesen, was zu demselben Gesamtstreitwert in Höhe von 23.842,31 € geführt hätte. Dadurch, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren darüber hinaus auch den ersten, zweiten und vierten Hilfsantrag gestellt hat, die zwar infolge der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Gesamtstreitwert nicht erhöhen, aber mit denen er jeweils unterliegt, sinkt im Ergebnis – vereinfacht ausgedrückt – im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller gestellten Anträge der „Obsiegensanteil“ bezogen auf den Gesamtstreitwert (der hier eben nicht nur den Hauptantrag und den dritten Hilfsantrag, sondern auch den ersten, zweiten und vierten Hilfsantrag abdeckt) auf deutlich unter 10 %. Damit obsiegt der Kläger zu einem so geringen Teil, dass es gerechtfertigt ist, ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.