Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2018, Az.: 10 LA 80/17

Einberufung der Vertretung der Gemeinde als subjektiv-öffentlicher Anspruch der Einwohner der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.04.2018
Aktenzeichen
10 LA 80/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 50056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0420.10LA80.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 19.07.2017 - AZ: 1 A 684/17

Amtlicher Leitsatz

Einwohner der Gemeinde haben keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Einberufung der Vertretung der Gemeinde.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 19. Juli 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, weil der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin als Einwohnerin der Hansestadt A-Stadt kein Anspruch auf Einberufung einer Ratssitzung zustehe.

2

Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, den Sitzungstermin des Rates vom 28. August 2017 in den Sitzungskalender aufzunehmen und die Absage von Zeit, Ort und Tagesordnung der festlichen Ratssitzung am 28. August 2017 öffentlich bekannt zu geben, ergibt sich dies bereits daraus, dass insoweit ein anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vom Verwaltungsgericht zutreffend verneint worden ist. Denn nachdem die für den 28. August 2017 geplante Festveranstaltung zur Erinnerung an die besondere Freundschaft zwischen der Hansestadt A-Stadt und ihrer Partnerstadt C. D. und zur nochmaligen Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde abgesagt worden ist, ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Klägerin bezüglich der nachträglichen Aufnahme dieses Termins in den Sitzungskalender und an einer öffentlichen Bekanntgabe der Absage dieser Veranstaltung haben könnte. Doch selbst wenn der Klägerin ein dahingehendes Rechtsschutzinteresse zugesprochen werden könnte, würde es jedenfalls an einem subjektiv-öffentlichen Recht der Klägerin fehlen, dies von der Beklagten zu 1. zu verlangen.

3

Auch hinsichtlich ihres Antrags, die Beklagte zu 2. zu verpflichten, die Ratssitzung wegen der neuerlichen Unterzeichnung der Urkunde über die Partnerschaft mit der israelischen Stadt C. D. öffentlich durchzuführen, hat die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Beklagte zu 1. hat insoweit mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 mitgeteilt, "dass für die diesjährig geplanten Feierlichkeiten aus organisatorischen Gründen keine feierliche Ratssitzung - auch nicht unter einer anderen Amtsbezeichnung - stattfinden wird." Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass diese Feierlichkeiten gleichwohl im Rahmen einer öffentlichen Ratssitzung stattfinden. Denn zum einen betrifft die geplante Veranstaltung anlässlich der besonderen Freundschaft zwischen den Partnergemeinden und der nochmaligen Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde schon nicht einen Aufgabenbereich, der in die Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 58 NKomVG fällt. Mit der neuerlichen Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde wird insbesondere nicht über das Wappen der Hansestadt A-Stadt entschieden (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG), auch wenn - wie die Klägerin meint - das Wappen der Hansestadt A-Stadt in der Partnerschaftsurkunde zu ändern wäre, weil dieses der Hauptsatzung nicht mehr entsprechen soll. Zum anderen hat ein Einwohner der Gemeinde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass eine - öffentliche oder nicht öffentliche - Sitzung der Vertretung einberufen und durchgeführt wird. Nur dann, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder der Hauptausschuss die Einberufung der Vertretung verlangt (Nr. 1) oder wenn die letzte Sitzung der Vertretung länger als drei Monate zurückliegt und eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt (Nr. 2), hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung unverzüglich gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 NKomVG einzuberufen. In diesen Fällen bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffenen Mitglieder der Vertretung oder des Hauptausschusses - im Falle der Nr. 1 - bzw. für den einzelnen Abgeordneten - im Falle der Nr. 2 - (Blum in KVR-NKomVG, Stand: September 2016, § 59 Rn. 39). Rechte der Bürger der Gemeinde auf Einberufung einer Sitzung der Vertretung ergeben sich weder aus dieser noch aus anderen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Soweit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 NKomVG die Vertretung vom Hauptverwaltungsbeamten einberufen wird, sooft die Geschäftslage dies erfordert, und hierbei dem Hauptverwaltungsbeamten ein Ermessenspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wird (Blum in KVR-NKomVG, § 59 Rn. 31), dient diese Vorschrift ersichtlich nicht dem Schutz der subjektiven Interessen einzelner Einwohner der Gemeinde und verleiht diesen daher keine Ansprüche.

4

Dass die für den 28. August 2017 geplant gewesene Veranstaltung in einer Broschüre als "festliche Ratssitzung" bezeichnet worden war und möglicherweise in der Vergangenheit anlässlich der Pflege der Partnerschaft Ratssitzungen durchgeführt worden sind, ist insofern unerheblich. Denn auch daraus ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, dass die in diesem Jahr geplante Feierlichkeit in Form einer öffentlichen Sitzung der Vertretung durchgeführt wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, aus der im Jahr 2017 verteilten Broschüre ergebe sich die Zusage der Beklagten, anlässlich der nochmaligen Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde eine öffentliche Ratssitzung durchführen zu wollen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Abgesehen von der Frage der Wirksamkeit einer derartigen Zusage, können der Broschüre nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine dahingehende bindende Zusage der Beklagten gegenüber den einzelnen Bürgern der Gemeinde entnommen werden. Ebenso wenig besteht ein Recht der Klägerin darauf, "dass die bereits seitens der Beklagten angekündigte - und aus Sicht der Klägerin auch bereits amtlich bekannt gemachte - öffentliche Ratssitzung nach den Vorschriften des NKomVG (§ 59 NKomVG) auch durchgeführt wird bzw. nunmehr am 7.5.2018 als öffentliche Sitzung durchgeführt wird." Denn hat die Klägerin nach dem oben Gesagten unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Durchführung einer (öffentlichen) Sitzung der Vertretung, so hat sie auch dann keinen Anspruch darauf, dass die für dieses Jahr geplante Veranstaltung als öffentliche Sitzung der Vertretung durchgeführt wird, wenn die für den 28. August 2017 geplant gewesene Veranstaltung als Ratssitzung angekündigt und amtlich bekannt gemacht, danach aber abgesagt worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.