Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.04.2018, Az.: 10 ME 73/18
Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl; Rechtsgrundlage; Untersagung; Widerruf; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.04.2018
- Aktenzeichen
- 10 ME 73/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.01.2018 - AZ: 13 B 8891/17
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs 4 S 2 SGB 8
- § 45 Abs 7 S 1 SGB 8
- § 146 Abs 4 S 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Defizite in der persönlichen Eignung des Trägers einer Jugendhilfeeinrichtung können eine Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII begründen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung der Aufnahme von Kindern in der von ihm betriebenen Jugendhilfeeinrichtung durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller ist Betreiber der Jugendhilfeeinrichtung „A. B.“ in C., für die ihm im Jahr 2010 eine Betriebserlaubnis für insgesamt drei Plätze erteilt worden war. Nach einer zwischenzeitlichen Erweiterung auf mehrere Einrichtungsteile wurde die Betriebserlaubnis im März 2017 wieder auf drei Plätze reduziert und ein noch verbliebener zweiter Einrichtungsteil geschlossen.
Am 27. November 2017 erfolgte eine unangekündigte Prüfung der Einrichtung durch Mitarbeiter des Antragsgegners, die unter anderem von Mitarbeitern des Jugendamtes sowie zunächst auch noch des Gesundheitsamtes des Landkreises D. begleitet wurden. Nach der Inobhutnahme der in der Einrichtung lebenden Kinder durch das Jugendamt untersagte ein Mitarbeiter des Antragsgegners dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis auf Weiteres, Kinder in der von ihm betriebenen Einrichtung aufzunehmen.
Gegen diese mündliche Anordnung hat der Antragsteller am 12. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben und mit weiterem Schriftsatz beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bezüglich des mündlich erteilten Verwaltungsaktes des Antragsgegners vom 27. November 2017 mit dem Inhalt, dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, zunächst keine Kinder in seiner Jugendhilfeeinrichtung aufzunehmen, anzuordnen.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Klage des Antragstellers sei höchstwahrscheinlich nicht zu entsprechen, weil der Antragsgegner ihm voraussichtlich zu Recht aufgrund der Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bis auf Weiteres untersagt habe, Kinder in seiner Einrichtung aufzunehmen. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung sei gefährdet und der Antragsteller nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden.
Die räumlichen Verhältnisse in der Einrichtung des Antragstellers hätten am 27. November 2017 nicht ansatzweise dem entsprochen, was aufgrund der Leistungsbeschreibung vom 20. November 2010, die Grundlage der Betriebserlaubnis gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen. In dem Bericht des Mitarbeiters des Gesundheitsamtes des Landkreises D. werde ein erheblich verschmutztes, verwahrlostes und zugemülltes Grundstück sowie ein heruntergekommenes Gebäude beschrieben. Wegen der vielen Kothaufen der Hunde auf den Wegen, dem desolaten Zustand des Außenschwimmbeckens mit völlig verdrecktem Wasser und ohne Zugangssicherung, des bereits von außen sichtbar mit Schimmel beschlagenen Fensters neben der Küche, der herausstehenden Eisen auf der alten rutschigen Terrasse sowie der Müllhaufen im Außenbereich und im Schuppen, sei die Schlussfolgerung einer Gesundheitsgefährdung sowie einer konkreten Unfallgefahr gezogen worden. Die bei der Ortsbesichtigung entstandenen Lichtbilder würden die Feststellung zum Zustand des Außenbereichs bestätigen und auch einen teilweise nahezu verwahrlosten Zustand im Innenbereich des Hauses belegen. Der Müll im Außenbereich habe, unabhängig davon, ob er sich im privaten Bereich des Antragstellers befunden habe, wie auch der übrige Unrat und die Elektrogeräte auf der Terrasse optisch den Zustand der Einrichtung mitgeprägt. Die dort vorhandenen Missstände würden sich auf ein nicht mehr zu tolerierendes Ganzes summieren. Auch die stellvertretende Amtsärztin des Landkreises D. sei zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem derartigen Wohnumfeld fremd untergebrachte Kinder nicht leben und erzogen werden sollten. Der Gesundheitsaufseher des Landkreises D. habe das Wohnhaus und die Außenanlagen der Einrichtung nicht als für Kinder und Jugendliche geeignet angesehen, da eine aus hygienischer Sicht unbedenkliche und kindgerechte Unterbringung in der Einrichtung nicht möglich und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen sei. Der durch den Mitarbeiter des Antragsgegners erstellten Niederschrift über die Prüfung der Einrichtung sei zu entnehmen, dass im Innenbereich Baumängel, wie das Fehlen von Fensterbänken, Löchern in den Wänden und Türen, kaputte und liegengelassene Fliesen, kaputte Holzpaneele, fehlende Fußleisten und Abschlussleisten an den Dachschrägen, teilweise fehlende Rauchmelder, durch Blut, Urin und Stockflecken verunreinigte Matratzen in den Kinderbetten und laienhafte Instandsetzungen vorgefunden worden seien. In der Niederschrift sei auch eine unzureichende Dokumentation beschrieben, so habe der Antragsteller gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners angegeben, nach Bedarf zu dokumentieren, eine Mitarbeiterin führe keine Tagesdokumentation, das Kassenblatt sowie die Taschengeld- und Bekleidungslisten lägen regelmäßig in der Einrichtung nicht vor und die Medikamentengabe werde ebenso wenig dokumentiert, wie der Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen. Sofern der Antragsteller den Zustand der Matratzen nicht gekannt habe, belege dies eine mangelnde Fürsorge für die ihm anvertrauten Kinder. Dass er Urinflecken nicht habe entdecken können, glaube das Gericht ihm nicht.
Auch die in der Einrichtung angebotenen Leistungen würden nicht dem Leistungsangebot, das der Betriebserlaubnis zugrunde liege, entsprechen. So würden etwa weder experimentelles Reiten, noch motopädische Angebote am Trampolin durchgeführt, zumal der Antragsteller etwa auch ein Konzept, die Kinder an das Reiten heranzuführen, nicht dargelegt habe. Zudem sei bereits in einer anonymen Mängelanzeige von Februar 2015 davon die Rede gewesen, dass heilpädagogisches Reiten nicht angeboten werde. Den Angaben des Antragsgegners, dass der Antragsteller die von ihm im Leistungsangebot angeführte Elternarbeit nicht beschreiben habe können, sei der Antragsteller nicht entgegengetreten, was dafür spreche, dass ein regelmäßiger Austausch mit der Familie der in der Einrichtung lebenden Kinder nicht erfolge. Auch sei er der Darlegung des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass der Antragsteller die Umsetzung des Leistungsangebotes darauf reduziere, den Tag mit Mahlzeiten, Schule und Arbeit im Haus sowie auf einer Baustelle umzusetzen. Im Leistungsangebot sei hingegen von ressourcenorientierten Angeboten aus dem musischen, kreativen, handwerklichen, hauswirtschaftlichen und sportlichen Bereich die Rede.
Dokumentationen der Medikamentengabe und des Gesundheitszustands der Kinder und Jugendlichen, die sowohl für die Kurzberichte an die entsprechenden Jugendämter im Rahmen der Erstellung von Hilfeplänen als auch im Falle eines Krankenhausaufenthaltes oder bei der Zusammenarbeit mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht nur sinnvoll, sondern geboten seien, würden fehlen. Sonstige Dokumentationen habe der Antragsgegner nur in Form zweier handschriftlicher Kladden vorgefunden.
Die in Obhut genommenen Kinder hätten gegenüber ihrer Pflegemutter angegeben, in der Einrichtung des Antragstellers sei es immer sehr feucht und kalt gewesen, zum Abendessen habe es nur eine Scheibe Brot gegeben und für eine weitere hätten sie nachfragen müssen und das Mittagessen sei immer zugeteilt gewesen.
Auch eine Beratung des Antragstellers oder weitere Auflagen würden keine geeigneten Maßnahmen darstellen, die Gefährdung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen abzuwenden. Die seit dem Jahr 2010 wiederkehrenden Missstände ließen nicht annehmen, dass es dem Antragsteller nunmehr gelingen werde, als Leitungskraft für die fachliche Umsetzung seines Leistungskonzepts zu sorgen und auch die notwendigen organisatorischen und strukturellen Gegebenheiten in seiner Einrichtung sicherzustellen. An dieser Einschätzung würden weder die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, zeitlich nach der Prüfung durch den Antragsgegner angefertigten Lichtbilder etwas ändern, noch die teilweise Behebung der Mängel. Der Antragsgegner habe in den letzten Jahren Mängel gerügt, Beratungsgespräche geführt und dem Antragsteller Auflagen erteilt, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass die Einrichtung im November 2017 beanstandungsfrei geführt worden wäre. Die Sauberkeit und Hygiene sei bereits im Dezember 2011 thematisiert und im Februar 2012 seien diesbezüglich Auflagen erteilt worden. Auch hätten bereits Ende Dezember 2011 ehemalige Mitarbeiter der Einrichtung auf eine unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln hingewiesen. Nach insgesamt drei diesbezüglichen Beschwerden sei dem Antragsteller dann im Februar 2012 die Auflage erteilt worden, dem Antragsgegner wöchentlich Essenspläne zu übersenden. Bei Besichtigungen im April 2012 und im Mai 2012 seien weiterhin problematische Verhältnisse hinsichtlich der Hygiene festgestellt worden. Daraufhin sei im Juni 2012 ein Beratungsgespräch durchgeführt worden. Nach weiteren Hinweisen habe am 19. März 2015 eine unangekündigte Überprüfung stattgefunden, bei der weitere Mängel vorgefunden worden seien, so etwa eine völlig durchgelegene Matratze mit stark verschmutzten Bettlaken. Daneben sei festgestellt worden, dass der Antragsteller in großem Umfang seiner Personalmeldepflicht nach § 47 SGB VIII nicht nachgekommen sei und auch eine Nichtfachkraft ohne Genehmigung im pädagogischen Dienst beschäftigt habe. Kritisiert worden sei ferner, dass die Mitarbeiter keine Supervision erhalten würden. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller daraufhin im April 2015 Auflagen erteilt, so etwa monatliche Supervisionen sicherzustellen und schriftlich nachzuweisen sowie selbst eine Leitungssupervision zu beginnen. Diese Auflagen habe der Antragsteller erst nach der dritten Aufforderung ab Juni 2016 und auch nur unvollständig erfüllt. In einem Beratungsgespräch im Mai 2016 habe der Antragsgegner mit dem Antragsteller erörtert, dass in der Einrichtung von zweieinhalb Stellen für pädagogische Fachkräfte lediglich zwei besetzt seien. Nachdem dem Antragsgegner mehrere Polizeieinsätze im August und Dezember 2016 im Einrichtungsteil E. mitgeteilt worden seien, habe dieser die Auflage erteilt, dort insbesondere keine aggressionsbereiten Kinder mehr aufzunehmen. Der Einrichtungsteil sei dann Anfang des Jahres 2017 einvernehmlich geschlossen worden.
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg, der dem Antragsteller am 17. Januar 2018 zugestellt wurde, richtet sich die von ihm am 31. Januar 2018 eingelegte und mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018, eingegangen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 15. Februar 2018, begründete Beschwerde.
Der Antragsteller führt – ohne Stellung eines Antrages – zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Kindeswohlgefährdung in der von ihm betriebenen Einrichtung vorgelegen habe, die er nicht bereit und in der Lage gewesen sei, abzuwenden.
Zum Zustand des Außenbereichs erklärte der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung, dass auf dem Grundstück der Einrichtung keine Müllhaufen vorhanden gewesen seien. Es gebe dort einen abgeschlossenen Raum für die Lagerung von Müll. Im Außenbereich hätten sich verschiedene Materialien befunden, die für Bauprojekte mit den Jugendlichen benötigt worden seien, so habe etwa bei einer Besserung des Wetters ein Hühnerstall errichtet werden sollen. Seine Einrichtung sei im Jahr 2017 von einer Vielzahl von Mitarbeitern öffentlicher Behörden besucht worden, so zuletzt am 12. September 2017, ohne dass diese Kritik geäußert hätten. Vielmehr seien die Personen zu der Einschätzung gelangt, dass die Kinder und Jugendlichen dort gut aufgehoben seien. Die Einrichtung sei als kindgerecht eingeschätzt worden. Die Wahrnehmung dieser Personen habe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung gefunden. Zwischenzeitlich seien auch die weiteren bemängelten Zustände im Innenbereich beseitigt worden, so seien neue Fensterbänke angebracht, Fußleisten erneuert und die beschädigte Fliese repariert worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei zudem widersprüchlich, soweit dort zunächst darauf hingewiesen werde, dass das Ergebnis einer örtlichen Prüfung vom 19. März 2015 unerheblich sei und später durch den Antragsgegner dokumentierte Mängelrügen seit dem Jahr 2010 aufgeführt würden.
Hinsichtlich des Leistungsangebotes führt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aus, dass die Kinder mit zu den Pferden genommen worden seien und diese auch füttern hätten dürfen, um das Interesse am experimentellen Reiten zu wecken. Die Kinder hätten jedoch entweder überhaupt kein Interesse an oder Angst vor den Tieren gehabt, die nicht ausgeräumt habe werden können. Eine Elternarbeit werde durchgeführt, sofern eine solche in den jeweiligen Familien möglich sei. Hinsichtlich eines der beiden zuletzt in der Einrichtung lebenden Kinder habe er sich mit dem Jugendamt darauf geeinigt, dass eine Elternarbeit aus Kindeswohlgesichtspunkten unterbleiben solle. Der 17-Jährige habe hingegen regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Auch fände im Anschluss jeweils eine Nachbesprechung und einmal im Monat ein Besuch durch Verwandte statt. Der Jugendliche habe den Kontakt zu seiner Familie nicht aufrechterhalten wollen. Hinsichtlich der Tagesstruktur würden den Kindern und Jugendlichen auch gemeinsame Aktionen wie Werken, Basteln oder Backen angeboten und sie würden Gelegenheit zum Spielen erhalten. Sowohl ein Tagesplan als auch Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung seien durch ihn erstellt und im Haus ausgehängt worden.
Die Ergebnisse und ärztlichen Berichte der regelmäßigen Untersuchungen der Kinder und Jugendlichen würden im Büro des Antragstellers verwahrt. In dem Gebäude der Einrichtung sei es weder feucht noch kalt gewesen. Zum Abendbrot habe es nicht nur lediglich eine Scheibe Brot gegeben, sondern nach dem Ernährungsplan seien drei Scheiben Brot mit Wurst und Käse sowie Rohkost angeboten worden. Manchmal habe es abends auch eine warme Mahlzeit gegeben.
Die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts, die darauf gestützt werde, dass in der Einrichtung wiederkehrende Missstände durch den Antragsgegner mitgeteilt worden seien, sei unzutreffend. Er – der Antragsteller – habe berechtigter Kritik des Antragsgegners stets Abhilfe geleistet. Er habe die Kritik des Antragsgegners vom 27. November 2017 sehr ernst genommen und diese zwischenzeitlich umgesetzt. Soweit durch das Verwaltungsgericht vom Antragsgegner seit dem Jahr 2011 gerügte Umstände angeführt würden, sei dies einseitig und es werde weder auf seine eigene Darstellung eingegangen, noch darauf, ob Abhilfe geleistet worden sei. Er könne dazu keine näheren Angaben machen, da die Vorwürfe mehrere Jahre zurückliegen und ihm die Akten des Antragsgegners nicht vorliegen würden. Zudem hätten sich die Beanstandungen auf mehrere Häuser bezogen, die nicht verhindert hätten werden können, weil er nicht in allen Häusern habe präsent sein können. Nunmehr überwache er alle Vorgänge in seiner Einrichtung. Soweit im Jahr 2015 eine durchgelegene Matratze eines achtjährigen Mädchens bemängelt worden sei, habe er den Mangel sofort behoben. Die schnelle Abnutzung der Matratze habe daraus resultiert, dass an dem Bett eine Rutsche befestigt gewesen und die Matratze daher beim Spielen auch von den anderen Kindern in Anspruch genommen worden sei. Diese Abnutzung habe er nicht sofort erkannt, da das Mädchen die Bettwäsche selbständig gewechselt habe. Auch sei zu jeder Zeit ausreichend Nahrung angeboten worden und die Auflage, einen wöchentlichen Essensplan einzureichen, habe er gewissenhaft erfüllt, so dass diese auch wieder aufgehoben worden sei. Im Jahr 2015 habe er zwar eine Studentin beschäftigt, diese sei aber nicht als Fachkraft eingesetzt und durch eine solche beaufsichtigt gewesen. Monatliche Supervisionen würden bereits seit einigen Jahren durchgeführt. Der angebliche Personalmangel im Mai 2016 habe nicht bestanden, da die Einrichtung im Jahr 2016 lediglich mit zwei Kindern bzw. Jugendlichen belegt gewesen sei, so dass zwei pädagogische Kräfte ausreichend gewesen seien.
Zur Bestätigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Antragsteller seiner Beschwerdebegründung die Ablichtung eines Kontoauszuges vom 8. Februar 2018 über ein fünfstelliges Guthaben beigefügt.
Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2018 vorgetragen, dass sich aus dem Vermerk zur Besichtigung der Einrichtung vom 11. März 2014 ergebe, dass das gesamte Haus, bis auf geringfügige Unordentlichkeiten, sauber und aufgeräumt gewesen sei. Auch in dem Vermerk zum Beratungsgespräch am 24. Mai 2016 sei dokumentiert worden, dass gegen die weitere Existenz der Einrichtung heimaufsichtlich keine größeren Bedenken bestehen würden, sofern er die Auflagen erfülle und seiner Meldepflicht nachkomme.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge und die neuen Ausführungen nicht geeignet sein dürften, eine andere rechtliche Bewertung der Situation zuzulassen. Die neuen Sachvorträge zu Umständen, die bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgelegen hätten, seien im Rahmen der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
Der Antragsteller habe den Zustand der Matratzen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht kennen müssen. Die Einordnung des sich im Außenbereich befindenden Unrats als Baumaterial sei auch im Hinblick auf die Lichtbilder der örtlichen Prüfung nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des Antragstellers auf andere Aktionen mit den Kindern sei nicht weiterführend, weil diese ebenfalls nicht den Schwerpunkt des ursprünglichen Leistungsangebotes bilden würden. Elternarbeit könne auch mit anderen Verwandten als den Eltern betrieben werden und dazu gehöre auch die Biografiearbeit mit den Betreuten. Dies, wie auch die standardmäßige Dokumentation der Familienarbeit könnten für die Hilfeplanung eingesetzt werden. Eine entsprechende Dokumentation habe allerdings zum Zeitpunkt der örtlichen Prüfung nicht vorgelegen.
Die vom Antragsteller als Zeugen benannten Mitarbeiter von anderen Behörden seien nicht geeignet, Beweis zum Zustand der Einrichtung des Antragstellers zu erbringen, da ihre Besuche in der Regel angemeldet erfolgen würden und der Antragsteller damit Gelegenheit gehabt hätte, die Räume entsprechend herzurichten. Die vom Antragsteller genannten Personen hätten, anders als die Mitarbeiter des Antragsgegners, auch kein Zutrittsrecht zu allen Räumlichkeiten. Dem Jugendamt des Landkreises D. seien Missstände in der Einrichtung auch schon länger bekannt gewesen.
Trotz der zwischenzeitlichen Beseitigung der bemängelten Zustände sei nicht davon auszugehen, dass das seit Jahren wiederkehrende kindeswohlgefährdende Agieren des Antragstellers damit nachhaltig abgewendet werde. Im Zeitraum vom 20. November 2009 bis 28. September 2017 habe es 23 Beschwerden und Mängelanzeigen durch Mitarbeiter verschiedener Jugendämter, Polizeistellen, des Landesjugendamtes und der Einrichtung selbst sowie durch einen Leiter einer Kinder- und Jugendklinik und Eltern von betreuten Kindern gegeben. Von den Hinweisen hätten 16 den A. B. betroffen, in dem der Antragsteller auch wohne. Auch sei es vorgekommen, dass Kinder Schutz bei der Polizei gesucht hätten. Das Vorbringen in den Mängelhinweisen sei zum größten Teil gleichlautend gewesen und habe schlechtes und zu weniges Essen, eine starke Verdreckung der Räumlichkeiten sowie unhygienische Zustände in der Küche und der sanitären Anlagen, starken Tiergeruch und unpädagogisches sowie manchmal auch entwürdigendes Verhalten durch den Antragsteller zum Inhalt gehabt. Zwar habe der Antragsteller einige offensichtliche Missstände nach Mahnung beseitigt, es sei jedoch nach einiger Zeit wieder zu Hinweisen auf Mängel gekommen. Alle dem Antragsgegner bekannten Missstände seien dem Antragsteller zur Stellungnahme mitgeteilt worden und es sei um Abhilfe gebeten oder Auflagen erteilt worden. Im Zeitraum vom 8. März 2010 bis 27. November 2017 seien drei örtliche Prüfungen im Sinne des § 46 SGB VIII und 14 Beratungen nach § 45 Abs. 6 SGB VIII, zumeist vor Ort, durchgeführt worden, um den Antragsteller über die Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten.
Supervisionen seien am 10. Juni 2013 und erneut am 21. April 2015 mit der Erteilung von Auflagen angemahnt worden. Deren Durchführung sei erst nach erneuter Aufforderung am 24. Mai 2016 und am 10. Juni 2016 nachgewiesen worden. Die Vorlage eines Kontoauszuges sei nicht ausreichend, um die notwendige dauerhafte finanzielle Sicherheit zu beweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2018 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar gem. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, jedoch, soweit sie auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zulässig ist, nicht begründet.
Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Zwar fehlt es vorliegend an einem gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich erforderlichen ausdrücklichen bestimmten Antrag. Ein solcher ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel – wie hier – unzweifelhaft feststeht (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 68 m.w.N.). Aus den Gründen der Beschwerdeschrift ergibt sich klar und eindeutig, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin entsprechend der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 6. Dezember 2017, in der ein konkreter Antrag formuliert ist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Unterlassungsanordnung begehrt.
Um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, ist erforderlich, dass mit der Beschwerdebegründung die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat; der Beschwerdeführer muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2017 – 11 ME 181/17 –, juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 23.12.2016 – 12 ME 186/16 –, juris Rn. 10; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 75 ff. m.w.N.). Insoweit genügt weder eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2017 – 11 ME 181/17 –, juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 29.02.2018 – 7 ME 1/18 –, juris Rn. 9), noch eine bloße Bezugnahme hierauf (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 77, 79 m.w.N.). Aus den vorgetragenen Gründen muss sich ergeben, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.02.2018 – 7 ME 1/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 25.07.2014 – 13 ME 97/14 –, juris Rn. 4; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 78). Bereits diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers in weiten Teilen nicht.
Die vom Antragsteller binnen der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (Senatsbeschlüsse etwa vom 20.10.2017 – 10 ME 204/17 –, juris Rn. 16, vom 18.08.2017 – 10 ME 65/17 –, juris Rn. 17, und vom 04.01.2017 – 10 ME 57/16 – (auch zu Ergänzungen), nicht veröffentlicht), lassen zudem nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 27. November 2017 abgelehnt hat.
1. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zum Zustand des Außenbereichs vorträgt, dass auf dem Grundstück keine Müllhaufen vorhanden gewesen seien, sondern sich dort ein abgeschlossener Raum für die Lagerung für Müll befinden würde, und sich im Außenbereich Material für Bauprojekte befunden habe, genügt sein Vorbringen bereits nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen, da er sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Der Antragsteller führt insbesondere nicht aus, weshalb die auf den Bericht des Mitarbeiters des Gesundheitsamtes des Landkreises D. und die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich im Außenbereich der Einrichtung Müllhaufen befunden haben, unrichtig sein soll und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben sollten. Abgesehen davon, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, bedurfte es auch deshalb nicht der vom Antragsteller angebotenen Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin.
Der Hinweis des Antragstellers auf seinen Schriftsatz vom 5. Januar 2018, in dem er zum Zustand des Außenbereichs Stellung genommen habe, und die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 ersetzen nicht die gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der Beschwerdegründe und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden könnte (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 76 m.w.N.) und es obliegt dem Beschwerdeführer, substantiiert aufzuzeigen, inwieweit und weshalb er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält. Durch § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO soll das Beschwerdeverfahren in Eilverfahren auf die wesentlichen Fragen konzentriert und so beschleunigt werden (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 146 Rn. 13f). Auch soweit der Antragsteller in seinen weiteren Ausführungen pauschal „zur Vermeidung von Wiederholungen“ hinsichtlich des Außenbereichs auf seinen bisherigen Sachvortrag hinweist, genügt dies nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Es kann dahinstehen, ob der Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zum Lagerraum und den Baumaterialien vorliegend nicht bereits entgegensteht, dass er diese Umstände erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, obwohl er diese Angaben auch bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte vortragen können (für zulässig halten dies: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.11.2008 – 5 ME 260/08 –, juris Rn. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 – 4 CE 16.2575 –, juris Rn. 6; für unzulässig halten dies: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 10.03.2010 – 12 ME 176/09 –, juris Rn. 26 f., und vom 20.07.2012 – 12 ME 75/12 –, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 13.04.2007 – 7 ME 37/07 –, juris Rn. 5; offengelassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2008 – 3 M 511/08 –, juris Rn. 4; vgl. auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 83).
Denn die Behauptung des Vorhandenseins eines Lagerraumes für Müll und von Material von Bauprojekten würde die Richtigkeit der Annahme des Vorhandenseins von Müllhaufen im Außenbereich der Einrichtung durch das Verwaltungsgericht auch nicht erschüttern. Selbst wenn die Behauptungen des Antragstellers zutreffend wären, würde daraus nicht etwa folgen, dass der Lagerraum auch konsequent benutzt würde, zumal der Antragsteller dies in seiner Beschwerdebegründung auch selbst nicht behauptet, oder neben den Baumaterialien nicht auch Müllhaufen vorhanden gewesen wären.
Vor allem ergibt sich aus den am 27. November 2017 gefertigten Lichtbildern auch nach Auffassung des Senats, dass sich das Grundstück in einem völlig verwahrlosten und verschmutzten Zustand befunden hat, der eine erhebliche Kindeswohlgefährdung begründet. Denn auf diesen Fotos ist nicht nur eine erhebliche Unordnung, sondern sind auch eine nicht hinzunehmende Verschmutzung und unhygienische Zustände deutlich erkennbar.
2. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerdebegründung weiter geltend, dass zwischen März und September 2017 mehrere Mitarbeiter öffentlicher Behörden den Wohn- und Außenbereich der Einrichtung angesehen, die Räumlichkeiten als kindgerecht eingestuft hätten und zu der Überzeugung gelangt seien, dass ihre Schützlinge dort gut aufgehoben seien. Die Wahrnehmungen dieser Personen hätten keine Berücksichtigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gefunden und würden den Angaben des Antragsgegners zu seiner – des Antragstellers – Persönlichkeit und seinem Betrieb entgegenstehen.
Die Ausführungen des Antragstellers genügen insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat anhand des Berichts eines Mitarbeiters des Gesundheitsamtes, der bei der Prüfung durch den Antragsgegner am 27. November 2017 vor Ort gewesen war, den Zustand des Außenbereichs im Einzelnen und ausführlich geschildert und die Angaben in dem Bericht als durch die bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbilder vom 27. November 2017 bestätigt angesehen. Damit hat sich der Antragsteller weder auseinandergesetzt, noch ist er dem substantiiert entgegengetreten. Die pauschalen Behauptungen, dass die Personen keine Kritik an dem Betrieb geäußert hätten und eine Betriebsärztin keinerlei Bedenken an der Hygiene oder dem Gesamtzustand der Einrichtung geäußert habe, stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, zumal konkrete Angaben dazu, was sich die jeweiligen Personen im Außenbereich und im Inneren des Gebäudes angesehen haben, fehlen.
Darüber hinaus würden die Ausführungen des Antragstellers die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Zustand des Außenbereichs auch nicht in Frage stellen. Die Wahrnehmung anderer Personen mehrere Monate vor der unangekündigten Prüfung der Einrichtung durch den Antragsgegner vermag die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht angenommenen Zustandes des Außenbereichs nicht zu erschüttern. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Abstand der Besuche im März, Juni, Juli und zuletzt am 12. September 2017 durch eine Sozialpädagogin zu der Prüfung Ende November 2017. Ferner hat der Antragsteller auch keine Angaben dazu gemacht, ob die Besuche gleichsam der Prüfung am 27. November 2017 unangekündigt waren, wovon angesichts der konkreten Anlässe nicht auszugehen ist.
Vor allem gilt aber auch insofern, dass die bei der Ortsbegehung am 27. November 2017 gefertigten Fotos eindeutig einen nicht kindgerechten Zustand der Einrichtung belegen, weil insbesondere deren Außenbereich sich in einem verwahrlosten und unhygienischen Zustand befunden hat.
Der vom Antragsteller angebotenen Vernehmung der Behördenmitarbeiter als Zeugen bedurfte es damit nach alledem nicht.
3. Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde weiter an, dass bemängelte Zustände im Innenbereich zwischenzeitlich beseitigt worden seien, so habe er neue Fensterbänke angebracht, Fußleisten erneuert und die beschädigte Fliese repariert.
Insoweit nimmt er jedoch den vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darüber hinaus angenommenen und durch die Fotos belegten verwahrlosten Zustand des Gebäudes am 27. November 2017, insbesondere die Löcher in den Wänden und Türen, kaputte und liegengelassene Fliesen, defekte Holzpaneele, fehlende Abschlussleisten an den Dachschrägen, teilweise fehlende Rauchmelder, durch Blut, Urin und Stockflecken verunreinigte Matratzen in den Kinderbetten, laienhafte Instandsetzung und das Durcheinander im Hauswirtschaftsraum nicht in Abrede. Dies erfolgt hinsichtlich der Betten auch nicht durch den Hinweis des Antragsstellers in seiner Beschwerdebegründung auf seinen bisherigen Sachvortrag hinsichtlich des Zustands der Betten zur Vermeidung von Wiederholungen, der seinerseits wiederum auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Soweit der Hinweis als Bezugnahme aufgefasst werden soll, wäre diese zum einen zu unkonkret. Zum anderen würde sie sich auch in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages erschöpfen, ohne sich mit der konkreten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass durch den Mitarbeiter des Antragsgegners mit Blut, Urin und Stockflecken verunreinigte Matratzen vorgefunden worden seien, auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese unrichtig sei, zumal das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf das Vorbringen des Antragstellers eingegangen, diesem jedoch nicht gefolgt ist.
Darüber hinaus würde die vom Antragsteller geltend gemachte teilweise Beseitigung der Mängel am Gebäude auch nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung (Senatsbeschluss vom 18.08.2017 – 10 ME 65/17 –, juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 165/09 –, juris Rn. 18) läge die vom Verwaltungsgericht entsprechend § 45 Abs. 7 S. 1 SGB VIII als maßgeblich erachtete Kindeswohlgefährdung auch unter Berücksichtigung dieser Reparaturarbeiten vor.
Daher kann auch offenbleiben, ob diese nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (durch ein Verhalten des Antragstellers selbst) geänderten Umstände als Beschwerdevorbringen berücksichtigt werden können (so Schenke in Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 42 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 – 4 CE 16.2575 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2004 – 21 B 2399/03 –, juris Rn. 23; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2012 – 7 ME 131/12 –, juris Rn. 14; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ME 57/14 –, juris Rn. 9; zu den unterschiedlichen Auffassungen auch in der Rechtsprechung Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 81 ff.) und bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller angebotenen zeugenschaftlichen Vernehmung seiner Ehefrau.
a) Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) der Minderjährigen gegeben ist (vgl. Mann in Schellhorn, Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 39; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2008 – 12 CS 08.1417 –, juris Rn. 34), mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 – 12 B 1553/17 –, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Urteil vom 08.05.2015 – 1 A 238/13 –, juris Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 Bs 248/12 –, juris Rn. 16). Insbesondere können Mängel in den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB VIII genannten Bereichen zu einer solchen Gefährdung führen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2008 – 12 CS 08.1417 –, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 10.01.2008 – 12 CS 07.3433 –, juris Rn. 43; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 38). Gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist eine Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in der Regel anzunehmen, wenn (1.) die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, (2.) die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie (3.) zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. So kann sich eine Kindeswohlgefährdung etwa auch aus einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Trägers (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2012 – 4 LA 27/11 –, juris Rn. 8) oder seiner persönlichen Unzuverlässigkeit ergeben (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.08.2013 – 4 LA 166/12 –, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 23.10.2006 – 4 ME 208/06 –, nicht veröffentlicht; OVG Saarland, Beschluss vom 11.08.2010 – 3 B 178/10 –, juris Rn. 21). Dabei ist unerheblich, ob der Träger der Einrichtung oder einer seiner Mitarbeiter die Gefährdung schuldhaft verursacht hat (Sächsisches OVG, Urteil vom 08.05.2015 – 1 A 238/13 –, juris Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 Bs 248/12 –, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2008 – 12 CS 08.1417 –, juris Rn. 34; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 39). Allein der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII führt allerdings für sich noch nicht zu einer Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 Bs 248/12 –, juris Rn. 13, 15). Hinzukommen muss die hieraus resultierende, von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII für einen Widerruf ausdrücklich vorausgesetzte Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 116 f. (keine „akute Gefahr“ erforderlich); Mann in Schellhorn, Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 39 („potenzielle Gefährdung“ ausreichend)). Im Vorfeld einer Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII besteht die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen zur Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).
Vorliegend ergibt sich eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII aus dem vom Verwaltungsgericht beschriebenen und durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos belegten baulichen und hygienischen Zustand der Einrichtung, insbesondere am 27. November 2017, der unzureichenden Dokumentation sowie vor allem aus den aus alledem deutlich werdenden Defiziten in der persönlichen Eignung des Antragstellers als Leiter der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung des Wohls der dort lebenden Kinder und Jugendlichen. Dies lässt jederzeit eine Schädigung des körperlichen Wohls in der Einrichtung lebender Minderjähriger besorgen. Aus seiner unzureichenden persönlichen Eignung ergibt sich zugleich auch die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers, die Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung abzuwenden.
Auch nach Anbringung einer Zugangssicherung an dem Außenschwimmbecken und bislang fehlender Rauchmelder resultiert eine Gefahr für das körperliche Wohl weiterhin insbesondere aus den herausstehenden Eisen auf der rutschigen Terrasse sowie den kaputten und liegengelassenen Fliesen, von denen der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung eine Fliese repariert hat. Der bauliche Zustand und die Ausstattung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung gerade von Kinder und Jugendlichen mit ihrem spezifischen kindlichen bzw. jugendlichen Verhalten vermieden wird (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 56). Dies war und ist hinsichtlich der Einrichtung des Antragstellers nicht der Fall. Eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund der hygienischen Bedingungen in der Einrichtung wird nach der Abdeckung des schmutzigen Wassers des Außenschwimmbeckens und der Entsorgung der durch Blut, Urin und Stockflecken verunreinigten Matratzen weiterhin durch die zahlreichen Kothaufen im Außenbereich deutlich. Hinzu kommt die fehlende Dokumentation des Gesundheitszustands der Kinder und Jugendlichen sowie der Medikamentengabe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese insbesondere auch für die Fälle eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Zusammenarbeit mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrie sinnvoll, wenn nicht gar geboten sind. Das vom Antragsteller nunmehr in seiner Beschwerdebegründung behauptete Vorhandensein von Untersuchungsergebnissen und ärztlichen Berichten vermag kontinuierliche Aufzeichnungen über das körperliche und seelische Befinden der Minderjährigen insoweit nicht zu ersetzen, zumal der Kläger in seiner Einrichtung auch Minderjährige mit Aggressionsproblemen aufnimmt. Darauf, ob es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, wie vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, im Haus nicht feucht und kalt gewesen ist und es abends auch nicht nur eine Scheibe Brot zu essen gegeben hat, kommt es insoweit nicht (mehr) an, so dass es schon aus diesem Grund nicht der vom Antragsteller angebotenen zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Ehefrau bedarf.
Der Antragsteller hat zwar seit der unangekündigten Prüfung durch den Antragsgegner eine Vielzahl der am 27. November 2017 vorhandenen Umstände, die eine Unfallgefahr oder hygienische Gesundheitsgefahren begründeten, behoben. Aus den Verhältnissen am Tag der Prüfung ergibt sich jedoch ein Mangel in der persönlichen Eignung des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm betriebene Jugendhilfeeinrichtung, mit dem eine Gefährdung der dort lebenden Minderjährigen einhergeht.
Die Anforderungen an die persönliche Eignung des in einer Einrichtung tätigen Personals richtet sich auch nach der Zweckbestimmung der Einrichtung; die in einer Jugendhilfeeinrichtung tätigen Mitarbeiter haben nicht nur Aufsichts- und Betreuungsfunktion, sondern nehmen auch Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr und erhalten damit einen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen (Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 60). Zur erforderlichen Eignung gehören auch charakterliche Voraussetzungen im Sinne einer persönlichen Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung (Mann in Schellhorn, Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 15). Dabei sind an die Qualifikation von Leitungskräften besondere Anforderungen zu stellen, wobei die persönliche Zuverlässigkeit ein wichtiges Eignungsmerkmal ist, die entfallen kann, wenn die Leitungskraft aufgrund ihres bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung ordnungsgemäß führen wird (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 61; OVG Saarland, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 A 194/12 –, juris Rn. 18; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 15 m.w.N.). Der Leiter trägt grundsätzlich auch die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten Zustände, auch wenn diese nicht von ihm geschaffen worden sind (OVG Saarland, Beschluss vom 30.04.2013 – 3 A 194/12 –, juris Rn. 21).
Der Antragsteller hat die am 27. November 2017 vorherrschenden mangelhaften Zustände, die konkrete Gefahren für die dort lebenden Minderjährigen begründet haben, über einen längeren Zeitraum entstehen lassen und hingenommen, ohne Abhilfe zu leisten. Damit hat er eine Gleichgültigkeit gegenüber der Gefährdung der in seiner Eirichtung lebenden Kinder und Jugendlichen gezeigt und auch den Eintritt einer Schädigung in Kauf genommen. Angesichts der bereits in den vergangenen Jahren immer wieder aufgetretenen und vom Antragsgegner dokumentierten Missstände ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – auch nicht davon auszugehen, dass sich nunmehr an der Einstellung und dem Verhalten des Antragstellers etwas ändern wird. Hierfür spricht insbesondere auch nicht die im November 2017 erfolgte Prüfung durch den Antragsgegner. Nach den Angaben des Antragsgegners hatte er vor der Prüfung am 27. November 2017 zwei örtliche Prüfungen durchgeführt. Auch diese hatten den Antragsteller bereits nicht davon abgehalten, die am 27. November 2017 vorgefundenen Verhältnisse eintreten zu lassen. Weshalb er nunmehr seinen Pflichten, insbesondere zur Gewährleistung des Wohls der Minderjährigen in seiner Einrichtung nachkommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sich die örtlichen Verhältnisse gegenüber den früheren Zuständen sogar noch verschlechtert zu haben scheinen.
Für die Prognose, ob der Träger einer Einrichtung bereit und in der Lage ist, eine Gefährdung abzuwenden, sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, mithin sowohl die Verhältnisse in der betroffenen Einrichtung als auch das mutmaßliche Verhalten des Einrichtungsträgers unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2015 – 3 B 53.15 –, juris Rn. 4). Aus der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts geht unter anderem insoweit hervor, dass bereits im Jahr 2011 hygienische Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung des Antragstellers aufgetreten sind, die ihm zunächst vorgehalten wurden, ohne dass hierauf von ihm reagiert wurde. Nach drei Mängelhinweisen hinsichtlich der Nahrungszubereitung und –versorgung erteilte ihm der Antragsgegner im Februar 2012 unter anderem die Auflage, wöchentlich Essenspläne vorzulegen. Auch nach der Erteilung der Auflage, einen Hygieneplan vorzulegen, wurden bei einer Besichtigung Mitte April 2012 durch den Antragsgegner hygienische Mängel festgestellt und auch bereits damals – wie auch (noch) am 27. November 2017 – eine fehlende Sicherung des Schwimmbeckens. Trotz der Besichtigung von April 2012 wurden bei einem unangekündigten Besuch Ende Mai 2012 weiterhin Sicherheitsmängel, wie im Abstellraum direkt neben Lebensmitteln gelagerte Reinigungsmittel, sowie hygienische Probleme vorgefunden. In einem durch den Antragsgegner daraufhin Mitte Juni 2012 mit dem Antragsteller durchgeführten Beratungsgespräch gab er – der Antragsteller – unter anderem an, die Katzentoiletten nunmehr auf der Terrasse zu reinigen und kündigte an, mit den Hunden öfter spazieren zu gehen, um künftig Kothaufen auf dem Rasen zu vermeiden. Die auch bei der Prüfung am 27. November 2017 festgestellten Hundekothaufen im Außenbereich der Einrichtung waren damit bereits im Jahr 2012 vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller thematisiert und vom Antragsteller Abhilfe angekündigt worden, ohne dass diese in der Folgezeit (konsequent) erfolgt wäre.
Nachdem Mitarbeiter des Antragstellers dem Antragsgegner diverse Mängel mitgeteilt hatten, führte dieser am 19. März 2015 eine erneute unangekündigte Prüfung durch, bei der sich unter anderem Stockflecken an den Badezimmerfenstern der Einrichtung im Haus E. gezeigt hatten und vom Antragsteller ein veralteter nicht umgesetzter Dienstplan vorgelegt wurde, in dem noch Mitarbeiter aufgeführt waren, die in der Einrichtung bereits nicht mehr tätig gewesen sind. In der noch heute vom Antragsteller betrieben Einrichtung B. wurden bei einem Bett der beiden dort lebenden Minderjährigen eine völlig durchgelegene Matratze und ein stark verschmutztes Bettlaken vorgefunden. Weiter wurde festgestellt, dass der Antragsteller 20 Personalveränderungen nicht angezeigt hatte. Daraufhin erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller im April 2015 weitere Auflagen, wie etwa auch die Sicherstellung von Supervisionen für seine Mitarbeiter und schriftliche Nachweise hierüber sowie von Leitungssupervisionen für sich selbst. Den Auflagen ist der Antragsteller erst nach der dritten Aufforderung durch den Antragsgegner und auch nur teilweise ab Juni 2016 nachgekommen. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung insoweit ausführt, dass bereits seit einigen Jahren Supervisionen durchgeführt würden, genügt das unsubstantiierte Vorbringen bereits nicht den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und steht überdies aber auch der Annahme des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht entgegen, zumal der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, gegenüber dem Antragsteller bereits im Juni 2013 Supervisionen angemahnt zu haben. Auch nach der Reduzierung auf zwei Einrichtungen ergaben sich in den Jahren 2016 und 2017 weitere Beanstandungen, Beratungsgespräche wurden geführt und nach einer weiteren Auflage schloss der Antragsteller Anfang des Jahres 2017 die Einrichtung im Haus E..
Trotz der Hinweise auf vorhandene Mängel durch den Antragsgegner, Beratungen, Auflagen seit dem Jahr 2011 und der Reduzierung der vom Antragsteller betriebenen Einrichtungen zeigten sich bei der Prüfung der einzig noch verbliebenen Einrichtung am 27. November 2017 sicherheitsrelevante bauliche und hygienische Mängel, die zum Teil auch bereits im Jahr 2012 festgestellt worden waren und zum Teil auch eine weitere Verschlechterung gegenüber den bei früheren Prüfungen vom Antragsgegner vorgefundenen Zuständen darstellten. Der Antragsteller hat damit deutlich gemacht, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sicherheitsrelevante und hygienische Mängel oder einen daraus resultierenden Handlungsbedarf selbständig zu erkennen und auch nicht willens oder in der Lage ist, Missstände, auf die er hingewiesen und zu denen er beraten worden ist, effektiv und nachhaltig zu beseitigen. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit einzelne Probleme behoben hat, erfolgte dies entweder nicht dauerhaft oder es entstanden neue Umstände, denen der Antragsteller hätte begegnen müssen, was zumindest nicht immer der Fall gewesen war.
b) Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung des mangelnden Willens bzw. der unzureichenden Fähigkeiten des Antragstellers, Minderjährige in der von ihm betriebenen Einrichtung vor einer Gefährdung und Schädigung ihres Wohl zu sichern, mit der Folge des Fehlens einer zureichenden persönlichen Eignung als Leiter einer Jugendhilfeeinrichtung, die so auch bereits vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, nicht in Frage zu stellen.
Die Behauptung des Antragstellers, er habe berechtigte Kritik des Antragsgegners stets umgesetzt und Mängeln Abhilfe geleistet, ist unsubstantiiert und setzt sich mit den umfangreichen entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Sein Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt gleichermaßen für seine Angabe, dass die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder noch am Abend des 27. November 2017 oder am Morgen des 28. November 2017 aufgenommen worden seien, zumal er damit auch in der Sache nicht durchdringen würde, da dies der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Lichtbilder zum größten Teil nicht die Räumlichkeiten zeigen würden, die bei der Prüfung am 17. November 2017, gemeint sein dürfte der 27. November 2017, fotografiert worden sind und der Antragsteller vor der Anfertigung dieser Aufnahmen aufgeräumt haben könnte, nicht entgegensteht. Letzteres nimmt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede. Dementsprechend bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller hierzu angebotenen Vernehmung seiner Ehefrau.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus ausführt, dass die vom Verwaltungsgericht aufgeführten, vom Antragsgegner dokumentierten Umstände einseitig dargestellt seien und nicht näher darauf eingegangen werde, wie sich die Angelegenheiten aus seiner Sicht dargestellt hätten und ob er Abhilfe geleistet habe, setzt sich sein Vorbringen nicht in im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichender Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. So fehlen etwa bereits Angaben dazu, welche geschilderten Mängel einseitig dargestellt seien, wie sich diese aus seiner Sicht darstellen und welchen er abgeholfen habe. Soweit er sich diesbezüglich neben der mangelnden Erinnerung darauf beruft, dass ihm die Akten des Antragsgegners nicht vorliegen würden, sollten in seinen Geschäftsunterlagen – bei gehöriger Führung – ebenfalls entsprechende Dokumente, wie etwa Schreiben mit erteilten Auflagen vorhanden sein, zumal der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, alle dort bekannten Missstände dem Antragsteller zur Stellungnahme mitgeteilt zu haben. Auch hatte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Januar 2018 mitgeteilt, dass die Verwaltungsvorgänge dort vorliegen, ohne dass er vor dem Erhalt des Beschlusses am 17. Januar 2018 Einsicht hat nehmen wollen.
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass sich die Beschwerden und Beanstandungen auf fünf bzw. sechs Häuser bezogen hätten und er bei dieser großen Anzahl nicht allen Beanstandungen habe vorbeugen und in allen Häusern gleichzeitig präsent sein können, er nunmehr allerdings alle Vorgänge in seiner Einrichtung überwache, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander, zumal diese Ausführungen auch nicht in der Sache geeignet sind, eine andere Entscheidung hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und der Gefährdung Minderjähriger in seiner Einrichtung herbeizuführen. Dies gilt gleichermaßen für seine Behauptung, dass die im Jahr 2015 von dem Antragsgegner bemängelte durchgelegene Matratze schneller abgenutzt worden sei, weil die Kinder sie zum Spielen benutzt hätten und die Abnutzung durch ihn nicht sofort habe erkannt werden können, weil die Benutzerin der Matratze die Bettwäsche selbständig gewechselt habe, was er regelmäßig kontrolliert habe. Die Schilderungen des Antragstellers sind bereits nicht ausreichend substantiiert. So fehlen etwa Angaben zum Alter der Matratze und den weiteren Kindern, zumal nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich ein weiteres Kind in der Einrichtung lebte. Zudem würde sein diesbezüglicher Vortrag vielmehr wiederum seine Nachlässigkeit gegenüber den gesundheitlichen Belangen der in seiner Einrichtung lebenden Minderjährigen und im Hinblick auf die mit der Organisation einer Jugendhilfeeinrichtung verbundenen erforderlichen Maßnahmen deutlich machen. Sofern die Matratze häufig von anderen Kindern zum Spielen genutzt wurde, hätte dem Antragsteller die schnellere Abnutzung und ein Kontrollbedarf bewusst sein und ihm bei der von ihm behaupteten regelmäßigen Kontrolle des Bettwäschewechsels auch die Abnutzung auffallen müssen.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) weiter vorträgt, dass die Auflage, einen wöchentlichen Essensplan einzureichen, von ihm gewissenhaft erfüllt werde und die Auflage zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, ferner die Nichtfachkraft nicht als Fachkraft eingesetzt worden sei und im Jahr 2016 entgegen der Auffassung des Antragsgegners zwei pädagogische Fachkräfte ausreichend gewesen seien, wären diese Umstände nach alledem nicht geeignet, die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers und der Gefährdung von Minderjährigen in der von ihm betriebenen Einrichtung zu ändern. Insbesondere die vom Antragsteller nach entsprechenden Aufforderungen durch den Antragsgegner immer wieder einmal vorgenommene teilweise bzw. vorübergehende Mangelbehebung stehen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Senats nach den obigen Ausführungen nicht entgegen. Der Antragsteller hat deutlich gezeigt, dass er eine Gefährdung der Minderjährigen begründende Umstände erst nach einem Hinweis durch den Antragsgegner zu erkennen vermag bzw. auf dessen Aufforderung angeht und diese auch nicht, zumindest nicht effektiv und nachhaltig beseitigt bzw. beseitigen kann.
Danach bedarf es auch nicht der vom Antragsteller angeregten Inaugenscheinnahme seiner Einrichtung oder der Vernehmung der von ihm angebotenen Zeugin für „alle im Zusammenhang mit dem Zustand der Jugendhilfeeinrichtung stehenden Darstellungen“, zumal es sich hierbei nicht um präsente Beweismittel handelt, wie sie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu fordern sind.
4. Auch soweit der Antragsteller seine Beschwerde darauf stützt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit widersprüchlich seien, als in dem Beschluss einerseits darauf hingewiesen werde, dass das Ergebnis einer örtlichen Prüfung am 19. März 2015 unerheblich sei, andererseits die vom Antragsgegner dokumentierten Mängelrügen seit dem Jahr 2010 aufgeführt würden, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt insoweit an einer Darlegung, inwieweit diese vom Antragsteller behauptete Widersprüchlichkeit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beeinflusst haben soll und weshalb aufgrund dessen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hätte.
Darüber hinaus liegt die vom Antragsteller pauschal behauptete Widersprüchlichkeit auch nicht vor. Hinsichtlich der Prüfung am 19. März 2015 führt das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus, dass hinsichtlich der Zustände des Außenbereichs und des Gebäudes die Verhältnisse Ende November 2017 maßgebend seien. Demgegenüber betreffen die vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss in Bezug genommenen Mängelrügen des Antragsgegners seit dem Jahr 2010 die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bereitschaft und der Fähigkeit des Antragstellers, eine Gefährdung des Wohls der Minderjährigen abzuwenden.
5. Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung zur Umsetzung seines Leistungsangebotes hinsichtlich des experimentellen Reitens, der Elternarbeit und der Tagesstruktur vermögen bereits deshalb eine Aufhebung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu gebieten, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene Kindeswohlgefährdung – wie bereits ausgeführt – unabhängig von einer mangelhaften Umsetzung des Leistungsangebotes durch den Antragsteller vorliegt. Einer Einvernahme der vom Antragsteller diesbezüglich angebotenen Zeugen bedurfte es bereits deshalb nicht.
Dementsprechend kommt es auch nicht auf die in der Beschwerdebegründung unter Vorlage eines Kontoauszuges vorgetragene finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers an. Ob aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Herbst 2015 davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu erfüllen sind, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann und deshalb eine Gefährdung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen in der Einrichtung anzunehmen ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2012 – 4 LA 27/11 –, juris Rn. 8) kann daher vorliegend dahinstehen.
6. Bei dem weiteren Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. März 2018, eingegangen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 7. März 2018, zu Vermerken des Antragsgegners vom 11. März 2014 und vom 24. Mai 2016 in den Verwaltungsvorgängen, handelt es sich nicht um Ergänzungen der bisherigen Beschwerdebegründung, sondern um neue bzw. weitere Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die nicht fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurden und bereits deshalb unberücksichtigt bleiben (Senatsbeschluss vom 04.01.2017 – 10 ME 57/16 –, nicht veröffentlicht; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13a). Darüber hinaus wurden sie auch nicht unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
7. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zweifelhaft erscheint, ob der Antragsgegner die Untersagungsanordnung auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage stützen kann oder ob nicht vielmehr die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) hätte gem. § 45 Abs. 7 SGB VIII widerrufen werden müssen, um eine (Neu-) Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die Einrichtung des Antragstellers zu verhindern (so auch bereits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.10.2006 – 4 ME 208/06 –, nicht veröffentlicht). Da die Ermächtigungsgrundlage vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Frage gestellt wurde, hatte der Senat hierüber allerdings nicht zu befinden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII können dem Träger einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dem eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen nachträgliche Auflagen erteilt werden. Während § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, ist eine Auflage nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bereits im Vorfeld zur Verhinderung des Eintritts solcher Umstände möglich, die zu einer entsprechenden Gefährdung führen könnten, um das Wohl der Minderjährigen in einer Einrichtung (dauerhaft) zu sichern (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.07.2014 – 4 Bf 212/12.Z –, juris Rn. 18). Dies schließt allerdings nicht aus, bei dem Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII (vgl. zu den Anforderungen die Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen durch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 45 Rn. 39) gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Auflagen zu erteilen (in diesem Sinne wohl auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 118; im Ergebnis so wohl auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.07.2014 – 4 Bf 212/12.Z –, juris Rn. 17), statt die Betriebserlaubnis zu widerrufen, sofern bereits durch die Auflage bzw. deren Erfüllung das Wohl der Minderjährigen in der Einrichtung gesichert werden kann. Dies entspricht gerade auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern die Auflage zur verlässlichen Abwendung der Gefährdung bzw. Sicherung des Wohls der Minderjährigen geeignet ist (so auch Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 45 Rn. 52 f.; Tillmanns in MüKo BGB, 7. Auflage 2017, SGB VIII § 45 Rn. 8; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 38).
Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, wie durch die erteilte Auflage bzw. deren Erfüllung das Wohl von Kindern oder Jugendlichen in der Einrichtung des Antragstellers gesichert werden kann. In der Einrichtung des Antragstellers befinden sich keine Kinder und Jugendlichen mehr. Diese wurden bereits vor der Untersagung durch den Antragsgegner durch das Jugendamt in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII). Erfüllt der Antragsteller die Auflage, befinden sich auch künftig in der Einrichtung des Antragstellers keine Minderjährigen mehr, deren Wohl (durch die Auflage bzw. deren Erfüllung) gesichert werden könnte. Insoweit kommt allenfalls eine Sicherung des Wohls von sich nicht in der Einrichtung des Antragstellers befindenden Kindern und Jugendlichen dadurch in Betracht, dass dem Antragsteller ihre Aufnahme in die Einrichtung untersagt wird. Dies dürfte jedoch nicht von der Ermächtigung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfasst sein, sondern könnte vielmehr (lediglich) über § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII erreicht werden, der allerdings höhere Anforderungen aufstellt, da der Widerruf der Betriebserlaubnis einen für den Träger graviererenden Eingriff darstellt. Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Widerruf der Betriebserlaubnis vorrangige Erteilung von Auflagen dient auch gerade dazu, den Kinder und Jugendlichen einen Wechsel ihres Bezugsrahmens zu ersparen (vgl. Nonninger in Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Auflage 2014, § 45 Rn. 41; vgl. auch Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 84, 118). Auch diesen Zweck kann die Auflage vorliegend nicht erfüllen. Zwar kann Gegenstand einer nachträglichen Auflage auch die Untersagung von Neuaufnahmen sein (so auch Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 45 Rn. 53; Tillmanns in MüKo BGB, 7. Auflage 2017, SGB VIII § 45 Rn. 8). Dies kommt nach alledem allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn durch die Untersagung der weiteren Aufnahme von Kindern und Jugendlichen das Wohl der sich bereits in der Einrichtung befindenden Minderjährigen gesichert werden soll, was etwa bei Problemen in der Personalstruktur denkbar wäre.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebserlaubnis gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII lägen nach den obigen Feststellungen indes vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.