Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2018, Az.: 13 ME 86/18

Befristungsentscheidung; Rechtsbehelf; Rechtsschutzbedürfnis; Regelungsanordnung; Statthaftigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.04.2018
Aktenzeichen
13 ME 86/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.03.2018 - AZ: 5 B 51/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Statthafter Rechtsbehelf gegen eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. März 2018 hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage vom 30. Januar 2018 (5 A 50/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2018 ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Unter Nr. 1 des Bescheides vom 24. Januar 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte ihr ihre Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Unter Nr. 2 dieses Bescheides wurde die Wirkung der Abschiebung auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Bundesrepublik Deutschlands befristet. Nr. 3 des Bescheides, mit der der Aufenthalt der Antragstellerin bis zu ihrer Ausreise auf das Gebiet der Stadt Braunschweig beschränkt wurde, ist mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung ersichtlich nicht Gegenstand von Antrag und Beschwerde.

Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Befristungsentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2018 richtet, ist er unzulässig. Denn mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Befristungsentscheidung suspendiert, mit der Folge der unbefristeten Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5). Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015, a. a. O.; vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, a. a. O.; Beschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 5; Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 11 AufenthG, Rn 103). Einen solchen im vorliegenden Fall allein statthaften Antrag hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt.

Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2018 richtet, ist er zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 59 AufenthG. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Mögliche Duldungsgründe hindern den Erlass der Abschiebungsandrohung mithin nicht. Das gilt auch für den mit der Beschwerdebegründung von der Antragstellerin der Abschiebungsandrohung weiter entgegengehaltenen Schutz von Ehe und Familie und die Betreuungsbedürftigkeit ihres deutschen Ehemannes.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch in der Beschwerdebegründung die Voraussetzung einer Duldung in Form einer Angewiesenheit ihres Ehemannes auf ihre Pflege nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin nach ihren Angaben erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Dem Vortrag der Antragstellerin, insbesondere dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. März 2018, lässt sich aber das Erfordernis einer ständigen Anwesenheit der Antragstellerin von ihrem Ehemann nicht entnehmen. Dort wird lediglich über einen Sturz des Ehemanns berichtet, der offenbar durch seine Epilepsie-Erkrankung verursacht worden ist. Eine genauere Diagnose der Erkrankung des Ehemannes fehlt weiterhin, obgleich im Schriftsatz vom 6. März 2018 angekündigt wurde, eine abschließende Untersuchung seiner Epilepsie solle am 16. März 2018 stattfinden. Auch die Ergebnisse des mit Schriftsatz vom 30. Januar für den 1. Februar 2018 angekündigten internistischen Untersuchungstermins fehlen. Dementsprechend ist bislang auch kein Pflegegutachten vorgelegt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des Klinikums A-Stadt vom 8. Juli 2014, dass sich der Ehemann der Antragstellerin bislang einer gründlichen Abklärung seiner Erkrankung entzogen hat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 30. Januar 2018 reicht vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung eines Betreuungsbedürfnisses nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).