Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.2022, Az.: 10 ME 71/22
Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte; Privatisierung; Privatrecht; Weisungsrechte; Widmung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.05.2022
- Aktenzeichen
- 10 ME 71/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.05.2022 - AZ: 3 B 1131/22
Rechtsgrundlagen
- Art 21 GG
- Art 3 GG
- Art 38 GG
- § 173 Abs 1 S 1 KomVerfG ND
- § 30 Abs 1 KomVerfG ND
- § 5 Abs 1 S 1 PartG
Fundstellen
- DÖV 2022, 689
- GK 2022, 252-254
- KomVerw/B 2024, 31-34
- KomVerw/LSA 2024, 29-32
- KomVerw/MV 2024, 31-34
- KomVerw/S 2024, 29-32
- KomVerw/T 2024, 25-28
- NVwZ 2023, 524-527
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine von der Kommune einem privaten Betreiber überlassene Einrichtung ist nicht bereits dann eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 1 NKomVG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, wenn sie öffentlichen Zwecken dient; hinzukommen muss, dass die Kommune imstande ist, die öffentliche Zweckbindung nötigenfalls gegenüber dem Betreiber durchzusetzen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 3. Kammer – vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Anweisung der Beigeladenen zur Überlassung der Sparkassen-Arena in Aurich an zwei von ihm benannten Terminen.
Die Antragsgegnerin hält 100 % der Gesellschaftsanteile der Beigeladenen zu 1. und deren Komplementärin, der Auricher Bäder- und Hallenbetriebsverwaltungsgesellschaft (im Folgenden: ABH GmbH). Den Betrieb der Sparkassen-Arena (vormals: Multifunktionshalle) hat die Antragsgegnerin mit Betreibervertrag vom 5. Juni 2008 an die Beigeladene zu 2., ein Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Antragsgegnerin nicht beteiligt ist, verpachtet. Mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 26. August 2009 hat die Beigeladene zu 1. unter anderem das Vermögen der Regiebetriebe Stadthalle und Multifunktionshalle übernommen (vgl. den am 23. September 2009 veröffentlichten Handelsregistereintrag, AG Aurich, HRA 200918). Sie ist in die Rechtsstellung der Antragsgegnerin aus dem Betreibervertrag mit der Beigeladenen zu 2. eingetreten.
Der Antragsteller wandte sich am 21. Februar 2022 mittels E-Mail an die Beigeladene zu 2. mit der Anfrage von geeigneten Räumlichkeiten für die Durchführung seines Landesparteitags mit einer Mindestteilnehmerzahl von bis 1.000 Personen.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der ABH GmbH am 28. März 2022 erklärte der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass die Entscheidung über eine Zu- oder Absage der Nutzung der Sparkassen-Arena durch den Antragsteller allein der Beigeladenen zu 2. obliege. Jedoch solle sich der Rat der Antragsgegnerin hinter die Entscheidung stellen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erklärten, dass sie eine solche Veranstaltung in der Stadt nicht haben wollen würden. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2. teilte mit, dass sie dem Antragsteller eine Absage erteilen würde. Mit E-Mail vom 29. März 2022 lehnte die Beigeladene zu 2. dann eine Überlassung der Räumlichkeiten gegenüber dem Antragsteller mit der Begründung ab, „leider müssen wir Ihnen mitteilen, das nach Rücksprache mit dem Bürgermeister und einer gestrigen außerordentlichen Ratssitzung der Stadt Aurich zu 100 % gegen eine Vermietung für einen geplanten AfD Landesparteitag in der Sparkassen Arena Aurich gestimmt hat.“ In der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 7. April 2022 teilte der Bürgermeister mit, dass die Beigeladene zu 2. dem Antragsteller eine Absage zur Nutzung der Sparkassen-Arena erteilt habe. Der Ratsvorsitzende stellte fest, dass der Rat einhellig die Absage durch die Beigeladene zu 2. begrüße und sich hinter deren Entscheidung stelle.
Mit Schreiben vom 14. April 2022 wandte sich der Antragsteller an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und beantragte, ihm - dem Antragsteller - die Sparkassen-Arena zu überlassen sowie die Beigeladene zu 1. entsprechend anzuweisen. Der Bürgermeister lehnte dies am 23. April 2022 mit der Begründung ab, ihm fehle es an den Möglichkeiten, auf die Beigeladene zu 2. entsprechend einzuwirken.
Am 25. April 2022 ersuchte der Antragsteller daraufhin das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladenen anzuweisen, ihm am 21./22. Mai 2022 und sicherheitshalber spätestens am 28./29. Mai 2022, 11./12. Juni 2022, 25./26. Juni 2022, 2./3. Juli 2022, 9./10. Juli 2022, 16./17. Juli 2022 und 23./24. Juli 2022 die Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Mai 2022 und der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Bei der Sparkassen-Arena handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, weil sie gegenüber der Pächterin nicht in der Lage sei, die Zweckbindung der Einrichtung durch Ausübung von Mitwirkungs- oder Weisungsrechten durchzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 17. Mai 2022. Mit seiner Beschwerdebegründung wendet er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Sparkassen-Arena handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung. Im Kern macht er geltend, die Antragsgegnerin verfolge mit der Sparkassen-Arena öffentliche Zwecke, weshalb es sich um eine öffentliche Einrichtung handele und zudem sei der Betreibervertrag zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegnerin Entscheidungsbefugnisse zustünden, anderenfalls sei er wegen eines Verstoßes gegen kommunalrechtliche und strafrechtliche Vorschriften nichtig.
Mit seiner Beschwerde beantragt er,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer - vom 9. Mai 2022, Az. 3 B 1131/22 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladenen anzuweisen, ihm an zwei Terminen aus den Terminfenstern 25./26. Juni 2022, 2./3. Juli 2022, 9./10. Juli 2022, 16./17. Juli 2022 und 23./24. Juli 2022 die Sparkassen-Arena in Aurich zur Durchführung seines Landesparteitags zu den üblichen Vertragsbedingungen zu überlassen.
II.
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 – 10 ME 61/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat. Sein Vorbringen zur Begründung seiner Beschwerde stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht in Frage, zumal angesichts der - im Falle der Stattgabe - Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs sprechen muss (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4.3.2021 – 10 ME 26/21 –, juris Rn. 3 m.w.N.).
Der Antragsteller ist mit seiner Beschwerdebegründung der die Entscheidung maßgeblich tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, weder im Gesellschaftsvertrag der ABH GmbH noch in dem Betreibervertrag mit der Beigeladenen zu 2. seien der Antragsgegnerin Entscheidungs-, Mitwirkungs- oder Weisungsrechte eingeräumt, bereits nicht (ausdrücklich) entgegengetreten. Insoweit hat der Antragsteller damit nicht in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Soweit er mit seiner Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, der Betreibervertrag zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegnerin Entscheidungsbefugnisse zustünden, anderenfalls sei er nichtig, und zudem geltend macht, die Antragsgegnerin verfolge mit der Sparkassen-Arena öffentliche Zwecke, so dass mit der Arena eine öffentliche Einrichtung vorliege, hat er die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Denn der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Sparkassen-Arena entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um eine öffentliche Einrichtung handelt, auf deren Überlassung er einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat.
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 19 m.w.N.). In den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stellen die Kommunen die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit (§ 4 Satz 1 NKomVG).
Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20). Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35). Erfolgt die Widmung durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20). Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Kommune nicht in einer Benutzungssatzung, einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung allein die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).
Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung - verselbständigt - etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dies gilt ebenso, wenn der Betrieb einer Einrichtung einer Kommune an einen Privaten verpachtet wird. Auch in diesem Fall ist es für den gegen die Kommune gerichteten Anspruch erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).
Gemeinden und Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 – 2 BvR 2215/01 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 – 4 C 3.20 –, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Weder § 5 Abs. 1 PartG noch Art. 21 GG verpflichten Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (Senatsbeschluss vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben die Kommunen aber den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30). Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3, und Beschluss vom 22.5.2001 – 2 BvE 1/99 –, juris Rn. 22). § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 –, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3). Die Kommune muss unabhängig von der gewählten Organisationsform ihrer Einrichtung stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 7). § 5 PartG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Kommunen zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (BVerwG, Urteil vom 18.7.1969 – VII C 56.68 –, juris Rn. 36). Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 –, juris Rn. 7, und Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3). Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitags - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 30). Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 – 10 ME 74/07 –, juris Rn. 21).
1. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen unter I. 1. der Beschwerdebegründung der Auffassung, die Antragsgegnerin habe mit der Anschaffung der Sparkassen-Arena für „zig Millionen Euro aus Steuergeldern“ einen öffentlichen Zweck verfolgen müssen. Hätte sie dagegen nur den Zweck verfolgt, einen Privaten damit Geld verdienen zu lassen, „läge hier ein gigantischer Fall von Korruption, von strafbarer Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB vor.“ Der Pachtvertrag wäre dann nichtig nach § 134 BGB und der öffentliche Zweck unverzüglich sicherzustellen. Unter Annahme von Baukosten in Höhe von 20 bzw. 10 Millionen Euro und einer Zinshöhe von 5 bzw. 6 % läge bei einem Pachtzins von 63.000 Euro dann ein Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 110 Abs. 2 NKomVG) und eine Haushaltsuntreue in einem besonders schweren Fall gemäß § 266 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 StGB vor.
Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf die Beigeladene zu 2. und damit das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung zu begründen vermögen. Insbesondere ergibt sich aus seinen Ausführung auch nicht die Nichtigkeit des Betreibervertrages. Denn bei § 110 Abs. 2 NKomVG, nach dem die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, handelt es sich bereits nicht um ein Verbotsgesetz, bei dem ein Verstoß die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hätte. Vorgesehen ist im Falle einer Verletzung der Vorschrift vielmehr gemäß § 173 Abs. 1 NKomVG, wie etwa auch bei einem Verstoß gegen § 111 Abs. 6 NKomVG (dazu Senatsbeschluss vom 22.7.2020 – 10 ME 129/20 –, juris Rn. 42 f.), dass die Kommunalaufsichtsbehörde gegebenenfalls die Maßnahme beanstanden kann, diese dann nicht vollzogen werden darf und gegebenenfalls rückgängig gemacht werden muss. Hinsichtlich des vom Antragsteller angeführten Untreueverdachts hat er mit seinem Vorbringen zu möglichen Anschaffungskosten und deren Finanzierung keine konkreten tatsächlichen Umstände dargetan oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes ergeben könnte, zumal ein Verstoß gegen § 266 StGB nur dann die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte, wenn sich beide Parteien strafbar gemacht hätten (Armbruster in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 134 Rn. 70 m.w.N.). Dementsprechend geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, dass die Antragsgegnerin ihm „diese inkriminierte Konstruktion aus zwingenden Rechtsgründen nicht entgegenhalten“ könne, „weil sie nach § 134 BGB nichtig wäre“. Insoweit erübrigt sich auch von vornherein die vom Antragsteller ins Blaue hinein beantragte Beiziehung der Wirtschaftlichkeitsberechnung, für den Fall, dass die Einstufung als öffentliche Einrichtung weiterhin bezweifelt werde.
Weiter rügt der Antragsteller, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle hinsichtlich der Sparkassen-Arena an einer öffentlich-rechtlichen Zielsetzung, unrichtig sei (I. 2. der Beschwerdebegründung). Auch hiermit hat er keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung bzw. einen Anspruch des Antragstellers nicht mit der Begründung verneint, dass der Sparkassen-Arena keine öffentlich-rechtliche Zielsetzung zukomme, sondern die Entscheidung tragend auf die fehlenden Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte der Antragsgegnerin zur Durchsetzung des von ihr bestimmten Zwecks der Arena gestützt. Zudem könnte auch nicht allein aus dem Umstand, dass eine Einrichtung (auch) öffentlichen Zwecken dient, der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 30 NKomVG bzw. § 5 Abs. 1 PartG handeln muss (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12.9.2019 – 5 Bs 196/19 –, juris Rn. 8). Dies gilt auch, wenn eine Kommune Eigentümerin einer Einrichtung ist bzw. zu 100 % an der Eigentümerin beteiligt ist und die Einrichtung einem Betreiber mit einer bestimmten Zweckbestimmung überlassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 21). Maßgeblich bleibt - wie oben bereits dargestellt - vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten zusätzlich weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 – 10 ME 207/18 –, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.). Die Kommune muss imstande sein, die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 6). Nur dann kann sie auch der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 7).
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens des Antragstellers, mit dem er aus §§ 1 Abs. 1, 136, 137, 138 Abs. 1 NKomVG den öffentlichen Zweck der Sparkassen-Arena herleiten möchte (I. 3.). Auch diese verhelfen daher seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
Von dem gegen die Kommune gerichteten Anspruch, auf einen privaten Betreiber oder Pächter einzuwirken, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Kommune rechtlich verpflichtet ist, sich gewisse Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten zu verschaffen (Wefelmeier in KVS Nds. Stand: Juni 2019, NKomVG § 30 Rn. 5; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 29 f., 33) bzw. eine Einrichtung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 30 NKomVG zu betreiben (vgl. auch Cronauge, Kommunale Unternehmen, 6. Auflage 2016, Rn. 478 - 480 zu den Grenzen einer möglichen materiellen Privatisierung). Auch wenn die Antragsgegnerin einer solchen Verpflichtung unterliegen würde, lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Einrichtung und damit auch des vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruchs (derzeit) nicht vor. Insbesondere wäre in diesem Fall der Betreibervertrag auch nicht - wie der Antragsteller meint - nichtig gemäß § 134 BGB. Der Antragsteller hätte dann lediglich gegebenenfalls die Möglichkeit, (verwaltungs-)gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Antragsgegnerin sich Einfluss- oder Mitwirkungsrechte bei den Entscheidungen über die Überlassung der Sparkassen-Arena hätte vorbehalten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 22 - 24; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 – 8 A 2613/09 –, juris). Erst nach Schaffung einer solchen Einwirkungsmöglichkeit, deren Art und Weise zudem im Ermessen der Antragsgegnerin läge (BVerwG, Urteil vom 27.5.2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 4.3.2010 – 8 A 2613/09 –, juris Rn. 32), könnten eine öffentliche Einrichtung und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs angenommen werden. Dem Antragsteller verbleibt damit aktuell lediglich die Möglichkeit, sich an den privaten Betreiber zu wenden und gegebenenfalls zu versuchen, die Überlassung der Sparkassen-Arena auf dem Privatrechtsweg zu erreichen (vgl. zu der Möglichkeit einer privatrechtlichen Geltendmachung: BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 5; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.11.2015 – 2 W 578/15 Kart –, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.4.2011 – 1 U 4/10 –, juris Rn. 13; VG München, Beschluss vom 27.6.2018 – M 7 E 18.2792 –, juris Rn. 39).
Hierin ist auch keine unzulässige „Flucht in das Privatrecht“ zu sehen, weil nicht die Antragsgegnerin über die vom Antragsteller begehrte Überlassung der Sparkassen-Arena entscheiden kann, sondern allein die Beigeladene zu 2. Die Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin, der sie sich als Träger öffentlicher Gewalt nicht durch einen Rückgriff auf das Zivilrecht entziehen kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.7.2016 – 2 BvR 470/08 –, juris Rn. 29), ist bei der Entscheidung der Beigeladenen zu 2. über die Überlassung der Arena nicht maßgeblich, weil die Antragsgegnerin zwar weiterhin an die Grundrechte gebunden ist, jedoch auf die Beigeladene zu 2. keinen Einfluss nehmen kann. Die Entscheidung über die Überlassung der Sparkassen-Arena an den Antragsteller ist keine öffentliche Aufgabe, die durch die Antragsgegnerin oder die Beigeladene zu 1. oder deren Komplementärin wahrgenommen wird und daher der Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin unterliegen würde, der sie sich nicht durch eine Flucht in das Privatrecht entziehen dürfte. Es liegt bereits kein Handeln staatlicher Organe oder Organisationen als Voraussetzung für die Bindung an Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 47) vor.
2. Zudem wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Stadt Aurich fehle die nötige Einflussmöglichkeit (II. der Beschwerdebegründung). In Verkennung des Vertragsinhalts gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eigene Veranstaltungen der Antragsgegnerin nur in der Stadthalle, nicht aber in der Sparkassen-Arena vertraglich durchsetzbar seien. Denn der Betreibervertrag sehe hinsichtlich der Arena nur vor, dass der Pächter die Nutzungsmöglichkeit für die komplette Sparkassen-Arena während der gesamten Schulferienzeiten sowie außerhalb der Ferienzeiten an maximal 30 Wochentagen sowie an den Wochenenden haben solle. Schon zuvor werde allerdings bestimmt, dass die Antragsgegnerin die Arena an ca. 160 Wochentagen pro Jahr für Schul- und Vereinssport selbst nutzen könne. Vorbehalte zugunsten bestimmter öffentlicher Zielsetzungen gebe es auch hinsichtlich der Spiele des OHV Aurich sowie des Aurich Cups. Außerdem gebe es eine Kollisionsregelung, nach der der Pächter bei bestimmten Terminierungen das Einvernehmen mit der Antragsgegnerin suchen müsse. Damit sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Sparkassen-Arena stelle keine öffentliche Einrichtung dar, fehlerhaft, weil mit der Arena bestimmte öffentliche Zielsetzungen verfolgt würden und auch vertraglich abgesichert seien.
Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen zu 1. auf die Beigeladene zu 2. nicht glaubhaft gemacht.
Mit dem Betreibervertrag erhielt die Beigeladene zu 2. unter § 3 II. auch das Recht zur veranstaltungsbezogenen Nutzung der Sparkassen-Arena nach Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen. Nach § 3 II. 2. des Betreibervertrags sei der Beigeladenen zu 2. bekannt, dass die Sparkassen-Arena gemischt genutzt werden solle, unter anderem vor allem auch für den Schul- und Vereinssport. Zur Sicherung habe die Antragsgegnerin mit dem Landkreis Aurich eine Vereinbarung getroffen, wonach der Landkreis unter anderem die Dreifach-Sporthalle der Arena für den Schulsport außerhalb der Ferienzeiten an den Wochentagen für insgesamt 45 Wochenstunden erhalte. Außerhalb der Ferienzeiten könne die Antragsgegnerin nach der Vereinbarung mit dem Landkreis die Nutzung der Arena durch den Pächter allenfalls an 30 Wochentagen gewährleisten. Vor dem Hintergrund der Vereinbarung und zur Sicherung der Bedürfnisse des Vereinssports behalte sich die Antragsgegnerin vor, die Sparkassen-Arena an insgesamt ca. 160 Wochentagen pro Jahr außerhalb der Ferienzeiten für Schul- und Vereinssport selbst zu nutzen (§ 3 II. 2. a) Abs. 1 des Betreibervertrags). Die Antragsgegnerin sichere zu, diese Zeiten nicht für kommerzielle Veranstaltungen zu nutzen. Der Pächter erhalte die Nutzungsmöglichkeit während der gesamten Schulferienzeiten sowie außerhalb der Ferienzeiten an maximal 30 Wochentagen sowie an den Wochenenden (§ 3 III. 2 a) Abs. 2 des Betreibervertrags).
Aus dieser zeitlichen Aufteilung der Nutzungsmöglichkeiten der Sparkassen-Arena für die Antragsgegnerin bzw. den Landkreis zur Nutzung für Vereins- und Schulsport sowie des Pächters zur veranstaltungsbezogenen Nutzung ergeben sich nicht die für eine öffentliche Einrichtung erforderlichen Einwirkungs- oder Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Überlassung der Sparkassen-Arena bzw. der Zulassung von dortigen Veranstaltungen. Soweit der Antragsteller wieder auf die Verfolgung öffentlicher Ziele bzw. Zwecke abstellt, wurde oben bereits ausgeführt, dass es hierauf bei der Frage, ob eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 5 PartG bzw. § 30 NKomVG vorliegt, nicht maßgeblich ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die Erwägungen des Antragstellers zu den Bestimmungen über die Spiele des OHV Aurich und die Durchführung des Aurich Cups.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Antragsteller angeführten Kollisionsregelung (§ 3 II. 2. d) des Betreibervertrags). Nach dieser Bestimmung sind außerhalb der Ferienzeiten, also in Zeiten, in denen die Sparkassen-Arena an ca. 160 Wochentagen durch Vereins- und Schulsport belegt ist, Veranstaltungen an Wochentagen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres anzukündigen. Kurzfristigere Terminierungen seien nur im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin und dem Landkreis Aurich als Schulträger möglich. Das Einvernehmenserfordernis mit der Antragsgegnerin bzw. dem Landkreis betrifft damit lediglich die Möglichkeit der Ablehnung von kurzfristigen Veranstaltungen zur Sicherung des Vereins- und Schulsports, gibt der Antragsgegnerin aber keine Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Beigeladene zu 2., um eine Überlassung der Sparkassen-Arena an einen Dritten durchzusetzen. Anders als der Antragsteller meint, ist die Bestimmung auch nicht über die salvatorische Klausel dahingehend erweiternd auszulegen.
Soweit der Antragsteller rügt, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Betreibervertrag erlaube der Antragsgegnerin keine eigenen Veranstaltungen in der Arena, sondern nur in der Stadthalle, sei fehlerhaft, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in § 3 I. 4. des Betreibervertrags lediglich die Stadthalle und nicht die Sparkassen-Arena betrifft. Mitnichten bestehen auch - wie der Antragsteller meint - umfängliche Möglichkeiten der Antragsgegnerin, selbst Veranstaltungen dort abzuhalten oder zu vergeben. Der Betreibervertrag sieht für die Antragsgegnerin vielmehr keine Mitwirkungs- oder Weisungsrechte vor, die es ihr erlauben würden, auf die Entscheidung der Beigeladenen zu 2. über eine Überlassung der Sparkassen-Arena an Dritte Einfluss zu nehmen.
Letztlich führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 5 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (- Kommunalvermögensgesetz -) aus, dass im Kommunalverfassungsrecht der Grundsatz gelte, dass sich die Kommune die Einwirkungsmöglichkeiten zur Förderung des öffentlichen Zwecks bewahren müsse. Dieses allgemeine Gebot habe ausdrücklich Niederschlag gefunden in §§ 137, 138 NKomVG. Unabhängig davon, dass das Kommunalvermögensgesetz hier nicht einschlägig ist, würde - wie oben bereits ausgeführt - ein Verstoß gegen (kommunal-) rechtliche Verpflichtungen, sich bestimmte Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten vorzubehalten, nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Einrichtung vorliegen würden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren vorliegend nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 26.3.2019 – 10 ME 40/19 –, juris Rn. 24).