Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2022, Az.: 13 ME 115/22

Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde über Vorspracheverpflichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2022
Aktenzeichen
13 ME 115/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 18834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.03.2022

Fundstellen

  • InfAuslR 2022, 291-293
  • NordÖR 2022, 444

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Anordnung oder das Absehen von einer Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG hat keinen Einfluss darauf, dass das Verteilungsverfahren durch die die Verteilung veranlassende Behörde im Sinne § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG und durch die zentrale Verteilungsstelle im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchzuführen ist.

  2. 2.

    Für die Ausländerbehörde ist das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als dies gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG deren Befugnis ausschließt, den Ausländer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Der Ausschlussgrund des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG greift nur dann ein, wenn die Verpflichtung, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, sich aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage und des daher fehlenden Aufklärungsbedarfs als bloße Förmelei oder gar Schikane darstellt. Es gilt insoweit ein vom eigentlichen Verteilungsverfahren abweichender Maßstab.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 15. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 15. März 2022 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 (Blatt 2 ff. der Gerichtsakte) anzuordnen, mit dem diese der Antragstellerin unter Androhung unmittelbaren Zwangs aufgegeben hat, sich zur Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in C. zu begeben. Die dagegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, sich bis spätestens zum 3. Februar 2022 zur Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu begeben, ist bei Anlegung des in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabs voraussichtlich rechtmäßig. Dass die im selben Bescheid enthaltene gleichartige Aufforderung gegenüber dem voraussichtlich deutsch geborenen Kind D. der Antragstellerin rechtlichen Bedenken unterliegt, wirkt sich im vorliegenden, nur von der Antragstellerin geführten Eilrechtsstreit nicht aus.

Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 15a AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 22) kann die Ausländerbehörde unerlaubt eingereiste Ausländer, die, wie die Antragstellerin, weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Diese die Verteilung veranlassende Behörde ist hier die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (vgl. Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI), Runderlass v. 13.8.2019, Nds. MBl. S. 1207, dort Nr. 2).

Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG darf eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausgesprochen werden, wenn dem Vorbringen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung zu tragen ist. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist (vgl. zur Auslegung des "zwingenden Grundes" bei Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft etwa: Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -, juris Rn. 4 ff. einerseits und OVG Bremen, Beschl v. 12.3.2021 - 2 B 476/20 -, juris Rn. 8 f. andererseits).

Bei der Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes ist zu beachten, dass die Bejahung oder Verneinung von zwingenden Gründen im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch die insoweit zuständige Ausländerbehörde keine Auswirkung darauf hat, ob ein Verteilungsverfahren unerlaubt eingereister Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, durchzuführen ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 4; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 15a Rn. 14 ff.; a.A. offenbar OVG Bremen, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 B 30/14 - juris Rn. 5; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 15a Rn. 20 (Stand: 1.7.2020)).

Das Verteilungsverfahren ist durch die die Verteilung veranlassende Behörde im Sinne § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG und durch die zentrale Verteilungsstelle im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (das BAMF; vgl. Westphal/Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 15a Rn. 6) nämlich auch dann durchzuführen, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Diesen Umständen ist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG lediglich bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Sie führen jedoch nicht dazu, dass ein Verteilungsverfahren nicht durchzuführen wäre. Vielmehr ist erst im Rahmen des Verteilungsverfahrens zu prüfen, ob zwingende Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegen und welche Bedeutung ihnen für die zu treffende Verteilungsentscheidung zukommt. Dass eine Verteilung durchzuführen ist, steht außer Frage, falls etwa gegebene zwingende Gründe entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption lediglich der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen oder die Verteilung in ein anderes Bundesland gebieten. Ein Verteilungsverfahren findet aber auch dann statt, wenn unter Berücksichtigung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG die länderübergreifende und die landesinterne Verteilung nur in der Weise erfolgen dürfen, dass der Ausländer dem Bundesland und der Ausländerbehörde seines bisherigen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 4; Broscheit, in: Berlit, GK-AufenthG, § 15a Rn. 35 ff. (Stand: Januar 2022); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 15a Rn. 14 ff.).

Für die Ausländerbehörde, mit der in der Regel der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers erfolgt, ist das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als dies gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG deren Befugnis ausschließt, den Ausländer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Aus dieser Regelung folgt aber nicht, dass die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; abweichend OVG Bremen, Beschl. v. 25.62014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5). Vielmehr hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Ergebnis der durchzuführenden Anhörung des Ausländers in jedem Fall der die Verteilung veranlassenden Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). In Fällen, in denen unerlaubt eingereiste Ausländer die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beschriebenen Verhältnisse nachgewiesen und infolgedessen im Bezirk der meldenden Ausländerbehörde zu verbleiben haben, teilt die die Verteilung veranlassende Stelle dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle die Zahl der Personen mit, um sie auf die Quote des aufzunehmenden Bundeslandes anrechnen zu lassen. Die so verteilten Personen werden sodann landesintern dem Bezirk der meldenden Ausländerbehörde zugewiesen und auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

Dass die für den Ausgang des Verteilungsverfahrens maßgebliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht schon von der Ausländerbehörde getroffen wird, wird durch den Umstand bestätigt, dass den zwingenden Gründen bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist, sofern sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden. Dies spricht dafür, dass die maßgebliche Prüfung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG jedenfalls nicht durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, die in diesem Stadium mit dem Verfahren nicht mehr befasst ist. Läge die Entscheidungskompetenz bei der Ausländerbehörde, so hätte die die Verteilung veranlassende Stelle das Verfahren an die Ausländerbehörde zurückzureichen, falls zwingende Gründe erst nach der Weiterleitung des Vorgangs geltend gemacht würden. Derartige Verzögerungen widersprechen dem Ziel des Gesetzgebers, das Verteilungsverfahren zu beschleunigen (vgl. zum Ganzen und zum Meinungsstand: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 5 ff.; Broscheit, in: Berlit, GK-AufenthG, § 15a Rn. 35 ff. (Stand: Januar 2022) jeweils m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze greift die Ausnahme des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur ein, wenn schon nach Anhörung durch die Ausländerbehörde eine Verteilung des Ausländers an einen anderen als den derzeitigen Aufenthaltsort wegen zwingender Gründe ersichtlich ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist es dem unerlaubt eingereisten Ausländer zuzumuten, sich persönlich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass dem Ausländer auf diesem Wege auch die Möglichkeit eröffnet wird, die nach seiner Auffassung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Entscheidung über die Verteilung zu berücksichtigenden zwingenden Gründe unmittelbar gegenüber der die Verteilung veranlassenden Behörde vorzutragen und nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der fehlenden Bindungswirkung der Auffassung der Ausländerbehörde zum Vorliegen zwingender Gründe für das in jedem Falle (weiter) durchzuführende Verteilungsverfahren ist der Ausschlusstatbestand des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG restriktiv auszulegen. Er greift nur dann ein, wenn die Verpflichtung, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, sich aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage und daher fehlenden Aufklärungsbedarfs als bloße Förmelei oder gar Schikane darstellt. Es gilt insoweit ein vom eigentlichen Verteilungsverfahren abweichender Maßstab, weil dort den zwingenden Gründen auf unterschiedliche Weise "Rechnung getragen" werden kann.

Eine eindeutige Sachlage und fehlender Aufklärungsbedarf hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten zwingenden Grundes können im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich eine Kopie der notariellen Vaterschaftsanerkennung des über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden ghanaischen Staatsangehörigen E. vom 22. April 2022 vorgelegt (Blatt 55 f. der Gerichtsakte). Das Bestehen des Sorgerechts des Herrn E. für das am 13. Oktober 2021 geborene Kind D. ist weder behauptet noch durch eine entsprechende Erklärung nachgewiesen worden. Eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind auf der einen und Herrn E. auf der anderen Seite besteht nicht. Es ist auch nicht erklärt worden, dass eine solche beabsichtigt ist. Ausweislich der Erklärung des Kindesvaters vom 8. Februar 2022 (Blatt 15 der Gerichtsakte) und der undatierten auf Englisch gehaltenen Erklärung der Antragstellerin (Blatt 15 R der Gerichtsakte), die nahezu wörtlich übereinstimmen, kümmert Herr E. sich um das Kind und besteht eine sehr gute und herzliche Beziehung. Er rufe immer an, um zu fragen, wie es dem Kind gehe. Er kaufe Essen und achte immer darauf, dass es dem Kind gut gehe. Er sorge dafür, dass das Kind zum Kinderarzt gehe, wenn es Arzttermine gebe. Sie träfen sich meistens in der Stadt, um für das Kind einkaufen zu gehen. Er unterstütze D. und seine Mutter auch finanziell. Bei Bedarf begleite er beide zu Terminen. D. und seine Mutter besuchten ihn oft, wenn er frei habe. Er erfülle alle seine Aufgaben als Vater. Unabhängig davon, ob derartige einfache Erklärungen zum Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Beziehung des Vaters zu seinem Kind ausreichen, besteht durchaus Spielraum, ob und ggf. auf welche Weise dieser Beziehung im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der Antragstellerin Rechnung getragen werden kann. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass das Kind D. voraussichtlich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Eine eindeutige Sachlage, die die Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen als bloße Förmelei oder gar Schikane erscheinen ließe, ist jedoch nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten, sich dorthin zu begeben und zur weiteren Aufklärung ihrer familiären Verhältnisse beizutragen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).