Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.05.2022, Az.: 1 KN 120/19

Aufteilung des Plangebiets; Eigentümerinteressen; Freihalteinteresse; Rückwärtige Bebauung; Teilplan; Unbebaute Blockinnenbereiche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2022
Aktenzeichen
1 KN 120/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 17.05.2023 - AZ: BVerwG 4 BN 34.22

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB greift nicht, wenn das Plangebiet zur besseren Handhabung ohne weitere Änderungen zum Satzungsbeschluss hin in räumlich und funktional voneinander unabhängige Teilpläne aufgeteilt wird.

2. Das Planungsziel, Blockinnenbereiche von rückwärtiger Bebauung freizuhalten, rechtfertigt die Beschränkung von Eigentümerbefugnissen, insbesondere wenn das vorhandene Ausmaß der Überbauung zu einem städtebaulichen Missstand geführt hat. Das gilt auch, wenn die Verwirklichung des Ziels voraussichtlich Jahrzehnte dauern wird.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4 B „Innenstadt Nord-Ost -Teil B“.

Sie sind zu gleichen Teilen Bruchteils-Eigentümer des Flurstücks C., Flur D. der Gemarkung Norderney. Dieses bildete zusammen mit dem straßenseitig vorgelagerten Flurstück E. (postalisch E-Straße), dem Grundstück der Beigeladenen, ehemals ein Grundstück, bestehend aus dem Flurstück F.. Eigentümerin war zuletzt die G., deren Geschäftsführer die Antragsteller sind. Bebaut war das Grundstück mit einem Wohnhaus sowie einer Halle. Auf Grundlage einer Ende 2013 erteilten Baugenehmigung wurde diese Bebauung beseitigt und ein zur Straße ausgerichtetes Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und im rückwärtigen Bereich vorgesehenen Stellplätzen errichtet. Anschließend teilte die G. im Jahr 2014 das Grundstück in den rückwärtigen, nunmehr unbebauten Teil (Flurstück C.) und den bebauten Teil (Flurstück E.), den sie an die Beigeladenen veräußerte. In den Kaufverträgen wurde ausdrücklich auf die beabsichtigte Bebauung des derzeit unbebauten Grundstücks hingewiesen. Zu Lasten des Flurstücks E. und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks C. wurde im Grundbuch ein Überwegungsrecht eingetragen. Den im Hinblick auf die notwendigen Einstellplätze durch die Teilung entstandenen baurechtswidrigen Zustand behoben die Beigeladenen, indem sie diese bei der Antragsgegnerin durch Zahlung eines Geldbetrags ablösten. Die von den Antragstellern für das Flurstück E. beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten lehnte der Landkreis Aurich ab, nachdem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter Verweis auf die seinerzeit geltende Veränderungssperre verweigert hatte. Die gegen die Ablehnung der Genehmigung erhobene Klage ist derzeit vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig (4 A 3511/16). Im Frühjahr 2018 übertrug die G. das Eigentum an dem Flurstück C. auf die Antragsteller.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragsteller liegt, umfasst ein - bislang ganz überwiegend unbeplantes - ca. 12,1 ha großes Gebiet zwischen der Bogen- bzw. der Goebenstraße im Westen, der Jann-Berghaus-Straße im Süden, der Ellern- bzw. der Nienburgstraße im Osten und der Knyphausen- bzw. der Kaiserstraße im Norden. Er setzt für das Straßengeviert Beneke-, Ellern-, Maybach- und Wiedaschstraße ein Sondergebiet SO 2 - Kur-, Heil- und Erholungszone fest. Mittels Baugrenzen sind entlang der Straßen Baufenster bis zu einer Tiefe von 16 m ausgewiesen. Im Blockinnenbereich ist lediglich auf dem Flurstück H. ein Baufenster dargestellt, das der dort derzeit vorhandenen Hauptnutzung entspricht. Für das Grundstück der Antragsteller ist keine überbaubare Fläche ausgewiesen. Für das gesamte Plangebiet gilt, dass die überbaubaren Flächen - mit wenigen Ausnahmen - an den straßenseitigen Blockrändern ausgewiesen werden, während das Blockinnere von Hauptnutzungen freizuhalten ist. Für Bestandsgebäude gelten diese Festsetzungen jedoch nur dann, wenn sie durch einen Neubau ersetzt werden oder wenn erhebliche Umbauten vorgenommen werden, die einem Neubau gleichkommen; sonstige Umbauten sowie Nutzungsänderungen, die nach dem Plan in dem entsprechenden Gebiet zulässig sind, werden als Ausnahme zugelassen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 13).

Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist Teil der Neuordnung des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 13. November 2013. Nach Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf vom 8. Oktober bis 16. November 2018 öffentlich ausgelegt. Die Auslegungsbekanntmachung vom 25. September 2018 benennt die vorliegenden umweltbezogenen Informationen und ordnet diesen schlagwortartig „Themen“ zu. Als Reaktion auf diverse Einwendungen, darunter auch die der Antragsteller, nahm die Antragsgegnerin von der Festsetzung „private Grünfläche“ in den Blockinnenbereichen Abstand. Der geänderte Entwurf wies diese Bereiche - bis auf wenige Ausnahmen - nunmehr lediglich als (mit Hauptnutzungen) nicht überbaubare Flächen aus. Die erneute, auf die Änderungen beschränkte öffentliche Auslegung in der Zeit vom 4. bis 22. Februar 2019 wurde unter dem 23. Januar 2019 bekannt gemacht. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 26. März 2019 - wie in der zuletzt ausgelegten Begründung angekündigt und zeichnerisch dargestellt - die Teilpläne A bis C mit unveränderten Festsetzungen als jeweils eigenständigen Bebauungsplan. Den unter dem 4. April 2019 ausgefertigten Bebauungsplan Nr. 4 B machte die Antragsgegnerin am 5. April 2019 bekannt. Die zusammenfassende Erklärung datiert auf den 8. April 2019.

Die Antragsteller begründen ihren unter dem 20. September 2019 gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wie folgt:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Es seien zwar mehrfach Auslegungsbekanntmachungen erfolgt, nicht jedoch für den Plan, der später durch Satzungsbeschluss in den heutigen Bebauungsplan Nr. 4 B überführt worden sei. Der in der Auslegungsbekanntmachung vom 25. September 2018 enthaltene Hinweis auf die umweltbezogenen Informationen sei zu allgemein und erfülle die rechtlichen Vorgaben nicht. Ob die in der nachfolgenden Auslegungsbekanntmachung vom 23. Januar 2019 weitergehende Aufschlüsselung ausreichend sei, sei zweifelhaft; jedenfalls hätte die Auslegungsfrist dann nicht auf 18 Tage verkürzt werden dürfen. Die „zusammenfassende Erklärung“, offenbar vom 8. April 2019, sei erst nach Beschluss und Veröffentlichung des Plans verfasst worden und genüge weder formell noch inhaltlich den Vorgaben des § 10a Abs. 1 BauGB.

Dass das gesamte Flurstück C. als nicht überbaubare Fläche festgesetzt worden sei, beruhe auf einer unzureichenden Abwägung. Die Zweckbestimmung SO 2 sowie sämtliche textlichen Festsetzungen liefen für das Grundstück ins Leere. Der Ausschluss der Bebaubarkeit ohne positive Zweckzuweisung komme einer Teilenteignung gleich und sei eine „reine Verhinderungsplanung“. Die zugrundeliegende Abwägung genüge nicht den hohen Anforderungen, die wegen der weitgehenden Beschränkung der Eigentümerrechte an diese zu stellen seien. Das Ziel „zunehmend durchgrünter und größtenteils unversiegelter Blockinnenbereiche“ könne den nahezu vollständigen Ausschluss der Eigentümerrechte nicht rechtfertigen. Es sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur der konkrete Blockinnenbereich, sondern auch die übrigen Blockinnenbereiche nahezu vollständig baulich genutzt seien, selbst langfristig nicht zu erreichen, sodass der Plan funktionslos sei. Zudem lasse der Bebauungsplan in dem konkreten Blockinnenbereich für ein Grundstück eine zweigeschossige Hauptnutzung zu. Darüber hinaus existierten viele weitere genehmigte bauliche Anlagen. Auch ihr Grundstück sei über einen langen Zeitraum hinweg mit einer Halle bebaut gewesen. Ferner werde der Vorrang der Nachverdichtung, der auf dieses zentral gelegene Quartier anwendbar sei, missachtet.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 4 B „Innenstadt Nord-Ost - Teil B“ der Antragsgegnerin, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden vom 5. April 2019, S. 144 ff., für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die bloße Aufteilung des ursprünglichen Gesamtplans in drei inhaltlich unveränderte Teile vor dem Satzungsbeschluss begründe keine erneute Auslegungspflicht, da dadurch keine neuen, erst recht nicht solche Konfliktfelder, die die Grundzüge der Planung berührten, geschaffen worden seien. Die Verkürzung der Frist für die vor der Teilung erfolgte erneute Auslegung auf 18 Tage sei angemessen, weil lediglich kleinere, teilweise nur redaktionelle Planänderungen den Anlass gebildet hätten. Die Auslegungsbekanntmachungen seien hinsichtlich der Angaben zu den umweltbezogenen Informationen nicht zu beanstanden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei ein etwaiger Verstoß nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich. Das Ziel, die Blockinnenbereiche von neuen Hauptnutzungen freizuhalten, sei ein legitimes städtebauliches Ziel, das sich nicht nur auf dem Grundstück der Antragsteller niederschlage und dessen Verwirklichung auch nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Tatsächlich seien schon jetzt größere Teile der Blockinnenbereiche, hierunter auch der konkrete Blockinnenbereich, vielfach unbebaut. Die Festsetzungen führten bezüglich des Grundstücks der Antragsteller nicht zu einem völligen Ausschluss der baulichen Nutzbarkeit, sondern ließen in gewissem Umfang bauliche Anlagen wie beispielsweise untergeordnete Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO zu. Im Rahmen der Abwägung seien die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller zugunsten gewichtiger öffentlicher Belange rechtmäßigerweise überwunden worden. Die Abwägungsdirektiven der vorrangigen Innenentwicklung sowie der Nachverdichtung seien bei der Abwägungsentscheidung beachtet worden. Die Zulassung einer vorhandenen Hauptnutzung im Blockinnenbereich (Flurstück H.) verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ungleiches ungleich behandelt würde. Selbst wenn die von den Antragstellern gerügten Festsetzungen rechtswidrig seien, könne dies nur zu einer Teilunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen, da sie auch in Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Festsetzungen an der übrigen Planung festgehalten hätte.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie schließen sich der Argumentation der Antragsgegnerin an und betonen, dass die Antragsteller als Geschäftsführer der ehemaligen Eigentümerin des Flurstücks F. (heute E. und C.) aus diesem Grundstück bereits wirtschaftlichen Nutzen gezogen hätten. Von einer Benachteiligung der Antragsteller könne daher keine Rede sein.

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

I.

Die Planaufstellung leidet nicht unter nach § 214, § 215 BauGB beachtlichen Verfahrensfehlern.

1.

Die Aufteilung des Plangebiets erst mit Satzungsbeschluss begegnet keinen Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten Auslegung und der erneuten Einholung von Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Aufteilung des Plangebiets in drei Teilgebiete ist zwar eine Änderung im Sinne dieser Norm. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 40 m.w.N.). Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfes dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 41 m.w.N.). Daran gemessen bedurften die einzelnen Teilpläne keiner erneuten Auslegung. Die Aufteilung des Plangebiets erfolgte allein wegen der besseren Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit der aus der Aufteilung resultierenden Teilpläne. Abgesehen von marginalen Änderungen in der Begründung des Teilplans Innenstadt Nord-Ost - Teil B, die nicht aus der Aufteilung resultierten und sich nicht auf die anderen Teilgebiete auswirkten, wurden alle Teilpläne in derselben Ratssitzung am 26. März 2019 unverändert beschlossen und somit das gesamte ursprüngliche Plangebiet von den drei Teilplänen erfasst. Dafür, dass durch die Aufteilung etwa zuvor bewältigte Konflikte in einem Teilbereich wiederaufleben bzw. neue Konflikte geschaffen werden könnten oder die Frage der Abwägung hinsichtlich der einzelnen Planteile neu aufgeworfen wird und damit eine Konstellation vorliegt, die der oben zitierten Rechtsprechung nicht unterfällt, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

2.

Die Auslegungsbekanntmachung vom 25. September 2018 genügt hinsichtlich der Angaben zu den vorhandenen umweltbezogenen Informationen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Danach muss die Bekanntmachung Angaben dazu enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das heißt, dass die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen sind, und gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Information zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ziel ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Angaben i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = ZfBR 2019, 685 = BauR 2019, 1726 = juris Rn. 13 m.w.N.).

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die vorhandenen umweltbezogenen Informationen zwar formal nach Urheberschaft untergliedert (I. bis III.), jede einzelne aber zugleich mit einem oder mehreren aussagekräftigen inhaltlichen Schlagwort/-en („Thema/Themen“) versehen hat. So heißt es unter „I: Begründung einschließlich Umweltbericht“ erläuternd: „Beschreibung der Umweltauswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter (Stand September 2018)“. Dies orientiert sich an § 1 Abs. 1 Nr. 7 BauGB und gibt im Wesentlichen die betrachteten Schutzgüter des Umweltberichts (dort Kapitel 3.0) wieder. Unter „II. Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange“ wird die Stellungnahme des Landkreises Aurich vom 17. Mai 2018 mit den Stichworten „Baudenkmalpflege, Schutzwürdige Böden & Bodenschutz“ treffend charakterisiert. Die Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern werden unter III. dem Thema „Auswirkungen auf das Kleinklima“ zugeordnet. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Ebenso fehlerfrei ist die in gleicher Weise gestaltete Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 23. Januar 2019. Für diese gelten gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich dieselben Anforderungen, die auch für eine erste Auslegungsbekanntmachung gelten (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2015 - 1 MN 116/15 -, BauR 2016, 215 = BRS 83 Nr. 25 = juris Rn. 51); diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der erneuten Bekanntmachung entsprochen.

3.

Mit ihrem nicht weiter begründeten Einwand, die zusammenfassende Erklärung vom 8. April 2019 genüge weder formell noch inhaltlich den Vorgaben des § 10a Abs. 1 BauGB, dringen die Antragsteller nicht durch. Abgesehen davon, dass die nach Erstellung nach Abschluss des Planungsverfahrens und dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zu beanstanden ist, wirkten sich Fehler auf die Wirksamkeit des Plans nicht aus (vgl. § 214 Abs. 1 BauGB; dazu Lenz, in: Brügelmann, BauGB, Stand d. Bearb.: April 2018, § 6a Rn. 11).

II.

Auch materiell-rechtlich ist der Plan nicht zu beanstanden.

1.

Die Planung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin. Sie verfolgt mit dieser u.a., langfristig unbebaute Blockinnenbereiche auszubilden, um die in Teilen des Plangebiets vorhandene hohe Verdichtung etwas zu reduzieren und somit die Lebensqualität zu steigern (Begründung Teil I, S. 2). Das Plangebiet ist - wie auch die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben hat - von einer hohen Verdichtung geprägt; bedingt durch den starken Flächendruck und hohe Grundstückspreise wurden in der Vergangenheit die baulichen Nutzungsmöglichkeiten weitgehend ausgenutzt. Hieraus resultierenden Fehlentwicklungen, z.B. die verminderte Belichtung von Wohnräumen und der zunehmende Verlust von wohnungsnahen Erholungsräumen wie Terrassen und Gärten, will die Antragsgegnerin mit ihrer Planung entgegenwirken. Damit soll die Wohn- und Erholungsqualität sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für die Touristen, die eine wichtige Rolle für die Insel Norderney spielen, erhalten bzw. ausgebaut werden. Da die Antragsgegnerin eine konkrete Vorstellung davon hat, wie der Zielzustand sein soll, handelt es sich nicht um eine unzulässige sog. Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Dass die Planung der Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragsteller entgegensteht, ist eine Begleiterscheinung des positiven Plankonzepts, nicht aber dessen Ziel. Dem Plan ist auch nicht die Vollzugsfähigkeit abzusprechen. Nicht nur auf dem Grundstück der Antragsteller, sondern auch auf weiteren Grundstücken entspricht der Ist-Zustand bei Inkrafttreten des Plans dem Sollzustand und wird durch die Planung für die Zukunft gesichert. Für die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Funktionslosigkeit des Plans reicht es nicht aus, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt, da bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55 = NVwZ-RR 1997, 512 = juris Rn. 5). Auch der Umstand, dass auf Grundstücken, die entgegen der Planung bebaut sind, die Zielerreichung - nicht zuletzt bedingt durch sehr weitreichende Regelungen zum Bestandsschutz (s. Textliche Festsetzung Nr. 13) - Jahrzehnte dauern wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Bauleitplanung typischerweise langfristig angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63, Nr. 1 = juris Rn. 25).

2.

Der Plan ist frei von nach § 214, § 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

Die Eigentümerbelange der Grundstückseigentümer im Plangebiet hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat im Zuge der Planung umfangreiche Analysen des Bestands durchgeführt und im Wesentlichen bestandsorientiert geplant (vgl. Begründung Teil I, S. 2). Sollten die Blockinnenbereiche zunächst mit der Festsetzung „private Grünfläche“ belegt werden, ist die Antragsgegnerin dagegen gerichteten Einwendungen der Eigentümer entgegengekommen, indem sie sich auf die Festsetzung von an den Blockrandbereichen angeordneten Baufenstern beschränkt und damit die Nutzungsmöglichkeiten für die Blockinnenbereiche erweitert hat. Dass innerhalb des Plangebiets - wie die Antragsteller zutreffend vorgetragen hat und wovon sich der Senat im Rahmen des Ortstermins selbst überzeugen konnte - in vielen Bereichen rückwärtige Anbauten vorhanden sind, die die durch den Plan festgesetzten Baugrenzen überschreiten und daher nicht mehr neu errichtet werden dürfen, war ihr dabei bewusst. Diese Einschränkungen der Eigentümerbelange hat sie allerdings durch die Gewährung eines erweiterten Bestandsschutzes, der Umbauten und Nutzungsänderungen umfasst, sowie die ausnahmsweise Festsetzung von Baufenstern im Blockinnenbereich an vier Stellen, an denen sich im Bestand Hauptnutzungen befinden, für die in den Blockrandbereichen kein adäquater Ersatz geschaffen werden kann, abgemildert (vgl. Begründung Teil I, S. 20, 22). Hinzu kommt, dass die festgesetzten Baufenster in vielen Fällen im Vergleich zu dem Bestand einen zusätzlichen Entwicklungsspielraum eröffnen, sodass zumindest im Neubaufall die wirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Grundstücks durch die Planung weniger nachteilig beeinflusst wird. Vor dem Hintergrund dieser kompensatorischen Regelungen, die voraussichtlich die Erreichung des Planungsziels, möglichst unbebaute Blockinnenbereiche zu schaffen, verzögern, nicht jedoch unmöglich machen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abwägung dem Freihaltungsinteresse, das sie nachvollziehbar mit gewichtigen öffentlichen Belangen wie der Schaffung bzw. Sicherung gesunder Wohnverhältnisse und der Stärkung des Fremdenverkehrs begründet hat, den Vorzug gegeben hat. Dieses Planungsziel hat gerade angesichts des bereits erreichten Ausmaßes der Überbauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche, die die Antragsgegnerin aus in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend erläuterten Gründen - Verlust von Grünzonen und Erholungsbereichen, übermäßige Dichte von (Ferien-)Wohnnutzungen mit wechselseitigem Störpotenzial - als städtebaulichen Missstand ansieht, hohes Gewicht und rechtfertigt die mit den Planfestsetzungen verbundenen Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse.

Dass das Grundstück der Antragsteller weder als sog. „Ausreißer“ berücksichtigt wurde noch von dem erweiterten Bestandsschutz profitiert, liegt an dem Umstand, dass der Bereich des heutigen Flurstücks C. bereits zu Beginn der Planung unbebaut war. Insoweit teilen die Antragsteller das Schicksal mit Eigentümern anderer bislang unbebauter Flurstücke bzw. Flächen in den Blockinnenbereichen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Dass die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgängerin bei Abriss der ursprünglichen Bebauung, Neubebauung des vorderen Teils des Flurstücks F. sowie der erst im Jahr 2014 und damit nach dem Aufstellungsbeschluss erfolgten Teilung dieses Flurstücks andere Pläne hatten, ist nicht geeignet, einen beachtlichen Abwägungsfehler zu begründen. In beanstandungsfreier Weise hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung, die sie mit Veränderungssperren flankiert hatte, erst im Planungszustand befindliche, noch nicht genehmigte Bauvorhaben nicht berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 135.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt für die hier geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Festsetzung des streitgegenständlichen Grundstücks als nicht überbaubare Fläche den Wert der von den Antragstellern geplanten Baumaßnahme, d. h. die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten zu gewerblichen Zwecken zugrunde (vgl. Nr. 9 a) i. V. m. Nr. 1 e), Nr. 3 a) der Streitwertannahmen des Senats für vor dem 31. Mai 2021 eingegangene Verfahren, NdsVBl. 2002, 192).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).