Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2022, Az.: 14 LA 174/22

Grundverwaltungsakt; isolierter PKH-Antrag; Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2022
Aktenzeichen
14 LA 174/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.01.2022 - AZ: 4 A 357/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine nicht anwaltlich vertretene Klägerin, die einen Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren stellt, muss die Zulassungsgründe innerhalb der Antragsbegründungsfrist dartun, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 28. Januar 2022 wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich im Klagverfahren gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat ihre Klage mit Urteil vom 28. Januar 2022, der Klägerin zugestellt am 2. Februar 2022, abgewiesen. Hiergegen hat die anwaltlich nicht vertretene Klägerin persönlich mit Schreiben vom 27. Februar 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 1. März 2022 „Rechtsmittel - Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingelegt“ und u.a. beantragt, „Rechtsmittel zuzulassen“ und „der Klägerin Prozesshilfe zu gewähren und einen Anwalt beizuordnen“.

Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gemäß § 88 VwGO ihr Schreiben nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihr am 2. Februar 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück aus, sondern allein als Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu dieser Auslegung des durch die anwaltlich noch nicht vertretene Klägerin gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch, soweit die Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein von der Klägerin persönlich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil sie sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten könnte.

Der so verstandene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2022 ist zulässig. Es ist von der Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (UA S. 5 ff.). Die Klägerin ist im Prozesskostenhilfeverfahren zudem selbst postulationsfähig, ohne sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen zu müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Für einen innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung besteht auch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis, weil im Falle des Erfolgs eines solchen Antrags der Klägerin auf einen gemäß § 60 Abs. 2 VwGO rechtzeitig folgenden Antrag eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre (vgl. BremOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2020 - 15 ZB 20.25 und 15 ZB 20.56 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 19.09.2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 4).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bietet.

Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) begründet werden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl: BVerwG, Beschl. v. 25.1.2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 10 m.w.N.) Dabei dürfen die Anforderungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden; allerdings ist zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll (BremOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe zeigen keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach den vorgenannten Maßstäben auf. Insbesondere sind dem Prozesskostenhilfeantrag keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zur Begründung ihres Prozesskostenhilfegesuchs trägt die Klägerin vor, zur wirksamen Bekanntgabe des Erstattungsbescheides vom 3. Dezember 2014 habe es der Bestellung eines besonderen Vertreters bedurft. Da das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ihr diesbezüglich erst am 14. September 2017 einen besonderen Vertreter bestellt habe, sei ihr der Erstattungsbescheid der Beklagten frühestens zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Die Rückforderung sei jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis möglich und somit verfristet.

Dieses Vorbringen rechtfertigt auch in Ansehung der herabgesetzten Anforderungen nicht, der Klägerin für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, Voraussetzung für die Vollstreckung und den Erlass des hier angegriffenen Vollstreckungsverwaltungsaktes, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, sei lediglich, dass der Erstattungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Februar 2015, also der Grundverwaltungsakt, unanfechtbar sei. Dies sei der Fall, der Erstattungsbescheid sei nach dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2015 (S 4 SO 31/15) und dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Oktober 2017 (L 8 SO 185/15) bestandskräftig geworden. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes, also des Erstattungsbescheids vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Februar 2015, im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft werde (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG). Damit kommt es aber vorliegend nicht mehr darauf an, ob der Erstattungsbescheid die Frist aus § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt hat, ob also der Erstattungsanspruch von der Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rückforderung rechtfertigen, geltend gemacht worden ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).