Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2022, Az.: 1 LB 4/22

Betreibensaufforderung; Klagebegründung; Nichtbetreiben des Verfahrens; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2022
Aktenzeichen
1 LB 4/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.04.2021 - AZ: 12 A 3325/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist eine Klage abschließend begründet und entscheidungsreif, rechtfertigt es grundsätzlich nicht den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit den Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Kläger auf eine gerichtliche Aufforderung, einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt schriftsätzlich zu vertiefen, (wiederholt) nicht reagiert.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 21. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Legehennenstalls.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. G. in D-Stadt, Ortsteil H.. Sie betreibt auf dem inmitten eines Waldstücks gelegenen Grundstück das Waldhotel I.; dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 146 „F.“ des Fleckens D-Stadt in der Fassung seiner 2. Änderung.

Der Beigeladene ist Landwirt und betreibt überwiegend Ackerbau. Seine Hofstelle liegt im Ortskern von H.. Er plant die Ausweitung seiner Tierhaltung auf dem rund 100 m nördlich des Hotels der Klägerin gelegenen Außenbereichsgrundstück J. (Flurstück 20/2, Flur 2, Gemarkung H.). Unter dem 16. Oktober 2018 erteilte der Beklagte ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Legehennenstalls mit 14.990 Tierplätzen.

Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie eine fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB geltend machte. Der Beigeladene wolle den Legehennenstall nicht landwirtschaftlich betreiben. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere daran, dass er auf einen Standort im Innenbereich, jedenfalls aber auf einen den Außenbereich stärker schonenden Standort verwiesen werden könne. Mindestens aber bestehe ein Planungsbedürfnis. Das Vorhaben verursache an dem vorgesehenen Standort unzumutbare Verkehrslärmimmissionen in der Ortslage von H. und auch auf den für ihren Betrieb wichtigen Wanderwegen im Erholungsgebiet. Damit stünden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte unter dem 20. Juni 2019 zurück.

Mit ihrer dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen Klage hat sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihres Hotelbetriebs berufen und unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch zunächst nur geltend gemacht, das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 4 BauGB privilegiert. Nach Akteneinsicht - auch in den Bebauungsplan - und mehrfacher Erinnerung und der Bitte mitzuteilen, ob die Klage allein auf die fehlende Privilegierung oder auch auf etwaige Immissionsbelastungen gestützt werde, hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. März 2020 unter nochmaliger Bezugnahme auf den Widerspruch begründet. Ergänzend hat sie vorgetragen, ein Schutzanspruch folge aus dem für ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan, aus dem ein „Gebietsgewährleistungsanspruch“ folge. Damit seien die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Immissionen unvereinbar; demzufolge sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Es komme auf die planungsrechtlichen Grundlagen an; die Klägerin bitte daher um Beiziehung des Bebauungsplans und Gewährung von Einsicht. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich ein Schutzanspruch auch in Bezug auf ihre Erschließungssituation. Ferner sei ihr Freizeitbetrieb umfangreich öffentlich gefördert. Die Immissionsbelastung werde dazu führen, dass sie ihren aus der Förderung resultierenden Verpflichtungen nicht mehr gerecht werden könne.

Nachdem der Beigeladene dem entgegengetreten war, wies der Berichterstatter die Klägerin darauf hin, dass Akteneinsicht in die Bebauungsplanunterlagen bereits gewährt worden sei. Er bat unter Fristsetzung um Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Beigeladen sowie insbesondere dazu, inwieweit das Vorhaben aus Sicht der Klägerin Immissionswerte überschreite. An die Erledigung dieser Verfügung erinnerte der Berichterstatter drei Mal, bevor unter dem 28. September 2019 eine Betreibensaufforderung an die Klägerin erging. Nachdem die Klägerin sich auch innerhalb der darin enthaltenen Zwei-Monats-Frist nicht geäußert hatte, stellte der Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 ein.

Unter dem 15. Dezember 2020 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens. Der Einstellungsbeschluss sei rechtswidrig. Erstens sei der Berichterstatter nicht zuständig. Zweitens lägen die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Nichtbetreibens nicht vor. Ihr Prozessverhalten indiziere keinesfalls den Wegfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses. Sie habe mit ihrem Widerspruch und ihrer Klage dargelegt, aus welchen Gründen die Baugenehmigung rechtswidrig sei und sie deren Aufhebung beanspruchen könne. Ihr gehe es dabei vor allem um die fehlende Privilegierung. Ihr sei klar, dass das Rücksichtnahmegebot rechtliche Grenzen aufweise; sie habe deshalb trotz der Aufforderungen des Gerichts davon abgesehen, ihre Argumente erneut zu wiederholen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Verfahren vor der Kammer fortzusetzen und

die von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2018 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2019 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Einstellungsbeschluss sei rechtmäßig. Im Übrigen haben sie die Baugenehmigung als rechtsfehlerfrei verteidigt.

Mit Urteil vom 21. April 2021 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Die Betreibensaufforderung und der Einstellungsbeschluss seien rechtmäßig ergangen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung habe es hinreichend konkrete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses gegeben. Diese hätten sich daraus ergeben, dass die Klägerin auf konkrete Aufforderungen des Berichterstatters zur Stellungnahme auf die Klageerwiderungen sowie zur Darlegung, inwieweit Immissionswerte überschritten seien, nicht reagiert habe. Ein Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung unterstellt, sei es zu erwarten gewesen, dass die Klägerin ihren prozessualen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre und sich mit dem Vorbringen der Gegenseite auseinandergesetzt hätte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 zugelassenen Berufung. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gegeben habe. Sie habe im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren umfassend vorgetragen und diesen Vortrag mit ihrer Klagebegründung ausdrücklich vertieft. Damit sei die Klage abschließend begründet gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. April 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene treten dem Vorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgestellt. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Eine solche fiktive Klagerücknahme setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 7.7.2005 - 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4 m.w.N.). § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dagegen kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2001 - 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918 = juris Rn. 5).

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung am 28. September 2020 nicht vor. Das Schweigen der Klägerin auf die vielfachen Aufforderungen des Berichterstatters zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Gegenseite sowie zu einem rechtlichen Gesichtspunkt begründete angesichts der Gesamtumstände des Falles keine Zweifel am Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses.

Die Klägerin hatte - nachdem sie bereits zuvor im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ihre Ansicht, die angegriffene Baugenehmigung sei rechtswidrig, ausführlich begründet hatte - nach einigen Erinnerungen mit Schriftsatz vom 6. März 2020 eine Klagebegründung vorgelegt. Darin hatte sie auf ihren bisherigen Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und über das darin formulierte Kernvorbringen, der genehmigte Betrieb sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, verletze ihren aus der bestehenden Bauleitplanung abzuleitenden „Gebietsgewährleistungsanspruch“, rufe demzufolge ein Planungserfordernis hervor und sei auf einen alternativen Standort zu verweisen, drei ergänzende Erwägungen formuliert. Diese waren - insoweit ohne nähere Darlegung - auf das Gebot der Rücksichtnahme überschreitende Immissionen, eine Verschlechterung der Erschließungssituation ihres Hotelbetriebs sowie eine Beeinträchtigung entsprechender Maßnahmen der Wirtschaftsförderung bezogen. Damit lag eine abschließende, die aus Sicht der Klägerin beanstandungswürdigen Punkte zusammenfassende Klagebegründung vor; die Sache war nach Eingang der Erwiderungen der Beklagten (Schriftsatz vom 15. Mai 2020) und des Beigeladenen (Schriftsatz vom 20. April 2020) termins- bzw. entscheidungsreif.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin dennoch wiederholt zur Stellungnahme zu den erwidernden Schriftsätzen und vor allem zu einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Immissionswerte durch das Vorhaben aufgefordert und die Klägerin diese Aufforderungen unbeantwortet gelassen hatte, begründete dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Zweifel am Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses. Die Klägerin hatte ihre Klage abschließend begründet und die verschiedenen Gesichtspunkte herausgearbeitet, unter denen sich die Baugenehmigung aus ihrer Sicht als rechtswidrig darstellte. Die Frage einer Überschreitung von Immissionswerten, die in der Widerspruchs- und Klagebegründung nur angedeutet worden war, betraf dabei einen Randaspekt und stellte nicht den Schwerpunkt der Argumentation dar. Schon deshalb war die offenbar gehegte Erwartung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin werde noch im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung in eine schriftliche Diskussion über diesen Punkt eintreten, jedenfalls nicht in einer Weise berechtigt, dass das Ausbleiben der Diskussion auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen ließ.

Der Schluss auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses war auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die von der Klägerin zur Stützung ihrer Position genannten Gesichtspunkte aus Sicht des Verwaltungsgerichts mindestens überwiegend nicht nachbarschützende Rechtsvorschriften betrafen und das Verwaltungsgericht von der Substanz der Klagebegründung offenbar nicht überzeugt war. Der Förderung eines Verfahrens kann es dienen, auf derartige Bedenken frühzeitig hinzuweisen und zur Diskussion einzuladen. Eine Diskussion erzwingen kann das Verwaltungsgericht nicht.

Schließlich hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen, dass es aus der Perspektive der Klägerin gute Gründe geben mochte, die in den Raum gestellte Überschreitung von Immissionswerten nicht zu konkretisieren. Nach den im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Gutachten war eine solche (bei weitem) nicht zu befürchten. Allenfalls eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Gutachten mit sachverständiger Unterstützung oder die Einholung eigener Gutachten hätte demzufolge der Klägerin günstige Gesichtspunkte zu Tage fördern können. Dies aber hätte - bei allenfalls ungewissen Erfolgsaussichten - voraussichtlich erhebliche Kosten verursacht. Zudem dürfte die Klägerin angesichts der seit langem verstrichenen gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG (i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) gehindert gewesen sein, derartige Erkenntnisse in das Verfahren einzuführen.

Angesichts dieser Gesamtumstände hätte es zwar dem Gebot der Höflichkeit entsprochen, wenn die Klägerin auf die vielfachen Aufforderungen des Verwaltungsgerichts zumindest mit einem einfachen Hinweis darauf, nicht weiter vortragen zu wollen, reagiert hätte. Eine entsprechende Obliegenheit bestand hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.