Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2022, Az.: 9 LA 121/21
Abnahme; Maßnahme, beitragsfähige; Straßenausbaubeitrag; Straßenbaulast; Zeitpunkt maßgeblicher
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.2022
- Aktenzeichen
- 9 LA 121/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.04.2021 - AZ: 3 A 16/17
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S 1 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Straßenausbaubeitragspflicht besteht nur für solche Maßnahmen, die in Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast durchgeführt wurden. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung in der Straßenbaulast der ausbauenden Gemeinde liegt, ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ausbaumaßnahme abzustellen, deren letzter Akt durch die Abnahme der Baumaßnahme gekennzeichnet wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 31.8.1987 - 9 OVG B 42/87 -).
2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Duchführung der Baumaßnahme ankommt, kommt allenfalls unter engen Voraussetzungen in Betracht. Für die Bejahung einer Ausnahme ist jedenfalls erforderlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme der Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde bereits rechtlich gesichert ist.
3. Bei einer Kreisstraße obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast nur für die ihr gesetzlich zugeordneten Teileinrichtungen.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 3. Kammer – vom 6. April 2021 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 8.682,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, soweit darin der Klage stattgeben wurde, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2016 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 17.280,95 EUR festgesetzt ist, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte die Kläger für das gewerblich genutzte Grundstück „E.“ (Flurstücke F., G., H. und I., Flur J., Gemarkung A-Stadt) für den Ausbau der Bahnhofstraße in A-Stadt zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 25.963,70 EUR herangezogen.
Die Beklagte hat weder den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1.
Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 37, vom 16.8.2021 – 9 LA 53/20 –, vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 –).
Gemessen hieran hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit darin der Klage stattgeben wurde. Sie hat weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, soweit darin der Klage stattgeben wurde, wie folgt begründet: Für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung scheide eine Beitragserhebung auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) der Beklagten aus. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen setze voraus, dass die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast für die ausgebaute Verkehrsanlage sei. Abzustellen sei insoweit auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme. Die Kosten einer Fahrbahnverbesserung an einer ehemals klassifizierten (Kreis- oder Bundes-)Straße gehörten daher nicht zum gemeindlichen beitragsfähigen Aufwand, wenn diese Anlage im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Fahrbahn noch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße gewesen sei und es insoweit an einer gemeindlichen Baulast gemangelt habe. Die technische Herstellung der Maßnahme sei hier 2011 erfolgt. Am 13. Dezember 2011 sei die Abnahme über die Bauleistung „Ausbau Bahnhofstraße, Kurze Straße und Durchgangsweg in A-Stadt“ erfolgt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. im Zeitpunkt der technischen Herstellung habe die Beklagte die Straßenbaulast an den Teileinrichtungen Geh- und Radweg, Parkflächen und Grünanlagen, nicht jedoch an den Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung gehabt. Die Bahnhofstraße sei zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der K 1 gewesen. Der entsprechende Abschnitt der K 1 innerhalb der Ortsdurchfahrt sei durch Umstufungsvereinbarung des Landkreises K. und der Beklagten vom 12. Juli 2013 erst mit Wirkung zum 1. April 2013 zur Gemeindestraße abgestuft worden. Dem stehe hier nicht entgegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen beabsichtigt gewesen sei, dass die Kreisstraße K 1 zur Gemeindestraße abgestuft werde. Von dem Grundsatz, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. der technischen Herstellung ankomme, sei wegen des Gebots der Beitragsvorhersehbarkeit nur unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme zu machen. Eine Ausnahme komme in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme bzw. der technischen Fertigstellung bereits feststehe, dass die Verkehrsanlage zeitnah in die gemeindliche Straßenbaulast übergehen werde. Denn in diesem Fall sei der (anstehende) Übergang der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme. So stehe ein zeitnah auf die technische Herstellung folgender Übergang der Straßenbaulast fest, wenn eine Abstufungsverfügung bereits ergangen und bekanntgegeben worden sei, selbst wenn die Wirkung der Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten solle. Hier habe die zeitnahe Übertragung der Straßenbaulast auf die Beklagte zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme im Jahr 2011 jedoch nicht festgestanden. Die Übernahme der Baulast sei zwischen der Beklagten und dem Landkreis K. zwar bereits seit 2004 erörtert worden. Der Kreisausschuss des Landkreises K. habe die Abstufung der K 1 am 11. Dezember 2012 beschlossen und die Kreisverwaltung beauftragt, die Abstufungsvereinbarung mit der Beklagten zu schließen. Dennoch habe damit zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauarbeiten kein feststehender Übergang der Straßenbaulast vorgelegen. Die Umstufungsvereinbarung sei erst im Juli 2013 unterzeichnet worden. Der Übergang sei auch nicht zeitnah nach der technischen Herstellung der Anlage im Dezember 2011 erfolgt, sondern erst mit Wirkung zum 1. April 2013.
a)
Die Beklagte trägt zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst vor, dass es – zumindest für Niedersachsen – nicht überzeugend erscheine, darauf abzustellen, dass die Beklagte im „Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme“ bzw. im „Zeitpunkt der technischen Fertigstellung“ der in Rede stehenden Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung Trägerin der Straßenbaulast sein müsse, um später Ausbaubeiträge erheben zu können. Es sei nicht überzeugend, diesen Zeitpunkt vom Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht zu trennen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien seien nicht präzise bzw. ließen den wichtigen beitragsrechtlichen Aspekt der Möglichkeit der Berechnung des umlegungsfähigen Aufwands unberücksichtigt. § 6 Abs. 6 NKAG bestimme, dass die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme entstehe. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, den Zeitpunkt der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme im Sinne des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht – wie es in anderen Bundesländern der Fall sei – mit der technischen Fertigstellung der (Teil-)Einrichtung, dokumentiert etwa durch den Zeitpunkt der Abnahme, gleichzusetzen, sondern auf die Abnahme und den Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde abzustellen. Dieser Zeitpunkt liege zeitlich nach der Abstufung der Kreisstraße zur Gemeindestraße, die mit Wirkung zum 1. April 2013 erfolgt sei. Sie, die Beklagte, sei vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass sie Beiträge für die Gesamtausbaumaßnahme würde erheben können, wenn die sachliche Beitragspflicht im Sinne des § 6 Abs. 6 NKAG (Abnahme der technischen Arbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung) zu einem Zeitpunkt entstehe, zu dem die Straße als Gemeindestraße gewidmet sei. Das Verwaltungsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass in den KAG anderer Bundesländer der „Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme“ anders bestimmt werde. Es greife daher zu kurz, ohne nähere Darlegungen auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte Bezug zu nehmen. Ob die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des beschließenden Senats vom 31. August 1987 (– 9 B 42/87 –) trotz ihres „Alters“ noch weiterführend sein könne, lasse sich nicht sagen, da die Entscheidung nicht veröffentlicht worden sei.
Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Straßenausbaubeitragspflicht nur für Maßnahmen angenommen hat, die in Erfüllung einer Straßenbaulast der Gemeinde durchgeführt wurden, und als maßgeblichen Zeitpunkt für das (erforderliche) Bestehen der gemeindlichen Straßenbaulast an den in Rede stehenden Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung auf den „Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme“ bzw. den „Zeitpunkt der technischen Fertigstellung“ abgestellt hat. Entscheidend ist damit – wie auch vom Verwaltungsgericht angedeutet – als letzter Akt der (technischen) Durchführung der Baumaßnahme ihre Abnahme. Dieser Zeitpunkt ist hinreichend präzise. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Sinne des § 6 Abs. 6 NKAG entscheidend. Dass die Zeitpunkte auseinanderfallen, ist dem Straßenausbaubeitragsrecht nicht fremd. Dazu im Einzelnen:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Kommunen zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung „ihrer öffentlichen Einrichtungen“ Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Entsprechend sieht § 1 Abs. 1 der SABS der Beklagten vor, dass die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung „ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze – insgesamt, in Abschnitten oder Teilen – (öffentliche Einrichtungen)“ nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern erhebt, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschriften muss es sich um die Deckung des Aufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme der Gemeinde an „ihren öffentlichen Einrichtungen“ handeln. Ob es sich um eine beitragsfähige Maßnahme i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG handelt, zu deren Verwirklichung ein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, richtet sich bei öffentlichen Straßen danach, ob die Verwirklichung des von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramms die Kriterien insbesondere einer beitragsfähigen Verbesserung, Erneuerung oder Erweiterung „ihrer“ bereits erstmals hergestellten öffentlichen Straße erfüllt. Dies knüpft an die technische Durchführung der Ausbaumaßnahme an (sog. Aufwendungsphase). Erst wenn es sich danach überhaupt um eine beitragsfähige Maßnahme handelt, ist nachfolgend für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (sog. Heranziehungsphase) auf die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 6 NKAG abzustellen. Auf den von der Beklagten angesprochenen Aspekt der Möglichkeit der Berechnung des umlegungsfähigen Aufwands kommt es in der Aufwendungsphase für die Frage, ob überhaupt eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt, noch nicht entscheidungserheblich an.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund bereits in seinem – von dem Verwaltungsgericht zitierten – Beschluss vom 31. August 1987 (– 9 OVG B 42/87 – n. v.), der den Beteiligten ausweislich der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2020 zusammen mit dem Hinweis vom selben Tag in Kopie übersandt worden ist, ausgeführt, dass der Aufwand für den Ausbau einer Straße nur zur Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 6 NKAG berechtige, soweit er in Wahrnehmung der Straßenbaulast als eigene Aufgabe der Gemeinde entstanden sei. Dagegen könne im Vorgriff auf eine etwaige künftige Straßenbaulast ein nach dem NKAG beitragsfähiger Ausbau nicht erfolgen. Der abgerechnete Ausbau der Fahrbahn der Straße sei – im damals entschiedenen Fall eines Genossenschaftsweges – in einer Zeit erfolgt, als die Straße noch nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde gestanden habe. Auch wenn diese (in der Kommentarliteratur zitierte) Entscheidung des Senats nicht veröffentlicht ist, beansprucht sie Geltung. Der Senat hat mit dieser Entscheidung seine klare Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, wonach die Gemeinde zum Zeitpunkt des Ausbaus Trägerin der Straßenbaulast der ausgebauten Verkehrsanlage sein muss, um Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Auf den (späteren) Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, der unter anderem den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraussetzt, kommt es danach nicht an.
Diese Senatsrechtsprechung wird durch die – vom Verwaltungsgericht zitierten – Entscheidungen anderer Obergerichte (BayVGH, Urteil vom 25.10.2006 – 6 BV 03.2517 – juris; OVG LSA, Urteil vom 5.9.2006 – 4 L 93/06 – juris) und durch die Kommentarliteratur (Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 65. Ergänzungslieferung, September 2021, § 8 Rn. 236; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 28 Rn. 6 f.) geteilt und bestätigt. Der Einwand der Beklagten, dass in den Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer der „Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme“ anders bestimmt werde, und dass es daher zu kurz greife, ohne nähere Darlegungen auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte Bezug zu nehmen, mag zutreffen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls stellt dieser Einwand den zur Rechtslage in Niedersachsen ergangenen Senatsbeschluss vom 31. August 1987 (– 9 OVG B 42/87 – n. v.) nicht in Frage. Zudem beansprucht die vom Verwaltungsgericht zitierte Kommentarliteratur, wonach Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages ist, dass die ausgebaute Verkehrsanlage in dem Zeitpunkt, in dem die beitragsfähige Maßnahme durchgeführt worden ist, in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt, auch Geltung für die Rechtslage in Niedersachsen. Unabhängig davon, dass sich die zitieren Passagen nicht ausdrücklich auf die Rechtslage in einem bestimmten Bundesland beziehen und daher als bundesweiter Grundsatz zu verstehen sind, wird in beiden zitierten Kommentaren explizit auch auf Entscheidungen des beschließenden Senats Bezug genommen und in diesem Zusammenhang auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Ausbaumaßnahme abgestellt.
Auch in der Sache vermögen die Einwände der Beklagten nicht zu überzeugen. Es ist weder unzulässig noch dem Straßenausbaubeitragsrecht fremd, dass für das (erforderliche) Bestehen der gemeindlichen Straßenbaulast an den ausgebauten Teileinrichtungen ein vom Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht im Sinne des § 6 Abs. 6 NKAG abweichender Zeitpunkt maßgeblich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. März 1990 (– 8 C 76.88 – juris) für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts ausgeführt, dass sich Grund und Höhe der Erschließungsbeitragsansprüche zwar nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. korrespondierend dem der entsprechenden Erschließungsbeitragspflicht, d. h. nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BBauG a. F.) bestimmten. Das schließe jedoch nicht aus, dass für einzelne für den Grund und die Höhe der Beitragspflicht bedeutsame Elemente die Sach- und Rechtslage in einem anderen Zeitpunkt maßgebend sein könne. Ob bei einem bestimmten für Grund oder Höhe des Erschließungsbeitragsanspruchs bedeutsamen Element ein Abweichen von der Maßgeblichkeit der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten geboten sei, richte sich nach der für das jeweilige Element einschlägigen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1990, a. a. O., Rn. 27). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Maßstäbe entschieden, dass für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG a. F., wonach der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie Landesstraßen I. und II. Ordnung erfasst, weder der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Merkmalsregelung und damit der Zeitpunkt der erstmaligen endgültigen Herstellung maßgebend sei, sondern einzig der (frühere) Zeitpunkt, in dem die Fahrbahn technisch fertiggestellt worden sei. Sei eine Anbaustraße im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung ihrer Fahrbahn Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, würden die für diese Fertigstellung der Fahrbahn entstandenen Kosten durch § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG a. F. aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1990, a. a. O., Rn. 26). Danach entspreche das Abstellen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung zudem der Interessenlage. Nur so nämlich könne ausgeschlossen werden, dass die Kosten für die technische Fertigstellung der Fahrbahn einer zur Gemeindestraße abgestuften Anbaustraße selbst dann auf die Beitragspflichtigen überbürdet werden, wenn diese Fahrbahn zuvor entsprechend ihrer straßenrechtlichen Einstufung als Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße in erheblichem Umfang dem überörtlichen Verkehr gedient hat. Unter solchen und ähnlichen Umständen die Fahrbahnkosten dennoch auf die beitragspflichtigen Anlieger abzuwälzen, wäre handgreiflich unangemessen, weil die Beitragspflichtigen als Gegenleistung für ihren Beitrag eine in der Fahrbahn mehr oder weniger stark durch den überlokalen Verkehr abgenutzte Gemeindestraße zur Verfügung gestellt bekämen und sie überdies Gefahr liefen, mit Rücksicht auf infolge eben dieser Abnutzung erforderlich werdende Verbesserungen oder Erneuerungen der Fahrbahn schon alsbald mit Straßenbaubeiträgen nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts belastet zu werden (BVerwG, Urteil vom 9.3.1990, a. a. O., Rn. 28)
Der beschließende Senat hat im Übrigen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Ausschlussfrist für die Festsetzung von (Erschließungs-)Beiträgen in Niedersachsen mit Urteil vom 30. September 2020 (– 9 LC 110/18 – juris) entschieden, dass es für die Entstehung der Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG weder auf die Widmung der Straße noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung noch auf einen Bebauungsplan ankomme. Ebenso wenig sei der Zeitpunkt des letzten Grunderwerbs, des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung oder der Verkehrsfreigabe maßgeblich.Vielmehr sei die Abnahme der Baumaßnahmen Indiz für die bauprogrammgemäße Beendigung der technischen Durchführung der geplanten Maßnahme und somit Indiz für den Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.9.2018 – 9 C 5.17 – juris) geklärt sei, dass es für die Entstehung der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme ankomme, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorlägen (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 91). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entstehe die Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG regelmäßig mit der Abnahme der Baumaßnahme statt mit der letzten Unternehmerrechnung (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 101 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 1812/16 – juris Rn. 54).
Bei Zugrundelegung dieser Entscheidungen ist vorliegend für die Beurteilung, ob der Aufwand für Teileinrichtungen einer Straße beitragsfähig ist, wenn die Gemeinde bei der Durchführung der Baumaßnahme insoweit noch nicht Straßenbaulastträgerin war, ein Abweichen von dem ansonsten maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten sachgerecht. Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Frage, ob eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt, für die ein beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG entstanden ist, nach dem Bauprogramm der Gemeinde und beantwortet sich in rein tatsächlicher Hinsicht bereits mit der (technischen) Durchführung der Ausbaumaßnahme; betroffen ist hier allein die sog. Aufwendungsphase. Aus diesem Grund ist es auch geboten, für die Beantwortung der Frage, ob es um „ihre“ öffentliche Einrichtung handelt, d. h. um eine Einrichtung, die in der Straßenbaulast der ausbauenden Gemeinde liegt, auf diesen Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ausbaumaßnahme abzustellen. Deren letzter Akt wird durch die Abnahme der Baumaßnahme gekennzeichnet. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, aufgrund des Zulassungsvorbringens von seiner früheren Rechtsprechung abzuweichen.
b)
Die Beklagte trägt – soweit man der von ihr unter a) dargelegten Auffassung nicht folgen und mit dem Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Abnahme abstellen sollte – zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiter vor, dass das NKAG und die SABS der Beklagten es nicht ausschlössen, Ausbaumaßnahmen an (Teil-)Einrichtungen, die im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahmen (Zeitpunkt der Abnahme) noch nicht in der Baulast der Gemeinde gestanden hätten, gleichwohl als gemeindliche Ausbaumaßnahmen anzusehen und den daraus resultierenden Aufwand umzulegen. Das Verwaltungsgericht sehe dies – zu Recht – ebenso. Die weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts wie auch sein Ergebnis begegneten jedoch ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht orientiere sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juli 2002, wonach der Aufwand baulicher Maßnahmen an einer „fremden“ Straße ausnahmsweise dann umlagefähig sei, wenn zum Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bereits festgestanden habe, dass die Verkehrsanlage zeitnah in die gemeindliche Straßenbaulast übergehen werde. Denn in diesem Fall sei der (anstehende) Übergang der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme. Stelle man vorliegend die entscheidende Frage, ob der bevorstehende Wechsel in der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme gewesen sei, könne die Ursächlichkeit eigentlich nur bejaht werden. Die Übernahme der Bahnhofstraße in die Baulast der Beklagten sei seit 2004 Gegenstand der Gespräche mit dem Landkreis K. gewesen. Die Bahnhofstraße habe nach Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm zur Geschäfts- und Einkaufsstraße umgebaut werden sollen. In einem Vermerk aus dem Jahr 2006 über ein Gespräch zwischen dem Landkreis K. und der Beklagten sei festgehalten, dass „spätestens bei Realisierung der zukünftig geplanten Umbaumaßnahmen der Bahnhofstraße (K 1) zu einer verkehrsberuhigten Einkaufsstraße ... eine Abstufung im Grunde dringend erforderlich werden“ würde. In der Sitzungsvorlage des Landkreises K. vom 5. Mai 2011 werde ausgeführt, dass „zwischen den Verwaltungen ... Einvernehmen“ bestehe, „dass spätestens im Zuge der Umsetzung der geplanten „Fahrbahnerneuerung im Abschnitt Bahnhofstraße vom Trogbauwerk bis zur Mühlenbachbrücke“ die K 1 als Kreisstraße abzustufen ... und zu einer Gemeindestraße zu widmen“ sei. Der Kreisausschuss habe dann im Dezember 2012 die Abstufung des Straßenstücks zum 1. April 2013 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die dafür erforderliche Umstufungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen, was dann im Juli 2013 geschehen sei. Aus diesen Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass alle Ausbauarbeiten vor dem Hintergrund und im Hinblick auf die sichere Übernahme der Straßenbaulast durch die Beklagte erfolgt seien. Es habe seit langem zwischen dem Landkreis und der Beklagten festgestanden, dass die Abstufung erfolgen würde. Letztlich würde man die Zeiträume zwischen Abnahme der Baumaßnahme, dem Beschluss über die Abstufung und dem Abschluss der Vereinbarung jedenfalls bei Berücksichtigung der an der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur orientierten beitragsrechtlichen Rechtsauffassung des Landkreises und der Gemeinde und den verwaltungspraktischen Abläufen auch als zeitnah bezeichnen können.
Auch dieses Vorbringen der Beklagten führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine andere Beurteilung vorliegend nicht deshalb geboten ist, weil bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen beabsichtigt gewesen ist, die K 1 zu einer Gemeindestraße abzustufen.
Nach dem Beschluss des Senats vom 31. August 1987 (– 9 OVG B 42/87 – n. v.) kann im Vorgriff auf eine etwaige künftige Straßenbaulast ein nach dem NKAG beitragsfähiger Ausbau nicht erfolgen. Eine Fortführung dieser Senatsrechtsprechung spricht aus der Sicht des Senats gegen die Bejahung der Möglichkeit einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme (d. h. auf den Zeitpunkt der Abnahme) ankommt.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn man – mit dem Verwaltungsgericht und insoweit zugunsten der Beklagten – eine Ausnahme von dem Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachten wollte, käme eine solche Ausnahme offensichtlich nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht verneint hat. Denn schon um dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit zu genügen, ist es für die Bejahung einer Ausnahme jedenfalls erforderlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme, d. h. im Zeitpunkt der Abnahme, der Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde bereits rechtlich gesichert ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 22.8.2007 – 6 B 05.448 – juris Rn. 2). Dies kann zum Beispiel in der – vom Verwaltungsgericht beschriebenen – Konstellation angenommen werden, dass eine Abstufungsverfügung bereits ergangen und bekanntgegeben worden ist, die Wirkung der Entscheidung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll (vgl. dazu VG Greifswald, Urteil vom 2.7.2002 – 3 A 2758/01 – juris Rn. 30). In einem solchen Fall bestehen rechtlich keinerlei Unsicherheiten mehr darüber, ob und wann der Übergang der Straßenbaulast erfolgen wird. Reine Absichten und Pläne über den Übergang der Straßenbaulast, mögen sie auch zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Träger der Straßenbaulast unstreitig sein, genügen hingegen nicht. Denn solche Absichten und Pläne können sich – zum Beispiel durch einen Wechsel der politischen Verhältnisse in der Kommunalkörperschaft – ändern, auch wenn die beteiligten Parteien dies für unwahrscheinlich halten. Sie sind zudem nicht nach Außen dokumentiert und damit nicht für jedermann klar erkennbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht – jedenfalls nicht maßgeblich – die Frage entscheidend, ob der bevorstehende Wechsel in der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme gewesen ist. Denn die Beweggründe einer Gemeinde für den Ausbau einer Straße können vielfältig und von subjektiven Bewertungen – etwa über das Ob und den Zeitpunkt des Übergangs der Straßenbaulast – beeinflusst sein. Entscheidend bleibt auch hier, dass die Beweggründe für den Ausbau auf Umständen beruhen müssen, die rechtlich gesichert sind. Überdies geht es vorliegend gerade nicht um den Fall, dass der Übergang der Straßenbaulast ursächlich für die Durchführung der Ausbaumaßnahme durch die Gemeinde gewesen wäre. Vielmehr wurde seitens des Landkreises offenbar umgekehrt die Durchführung der von der Beklagten geplanten Ausbaumaßnahme als ursächlich für die Abstufung der Kreisstraße zur Gemeindestraße angesehen, weil die Beklagte mit der Umbaumaßnahme das Ziel einer barrierefreien Umgestaltung u. a. unter Verengung der Fahrbahn, Entfallen der Hochborde sowie Verbreitung der Gehwege umsetzte.
Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht entschieden, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme im Jahr 2011 bzw. konkret im Zeitpunkt der Abnahme über die Bauleistung „Ausbau Bahnhofstraße, Kurze Straße und Durchgangsweg in A-Stadt“ am 13. Dezember 2011 ein Übergang der Straßenbaulast vom Landkreis K. auf die Beklagte nicht „festgestanden“ hat, d. h. nicht im Sinne der obigen Ausführungen rechtlich gesichert gewesen ist. Zwar ist der Übergang der Straßenbaulast bereits seit 2004 zwischen dem Landkreis K. und der Beklagten erörtert worden und ausweislich der Sitzungsvorlage des Landkreises K. vom 5. Mai 2011 hat „zwischen den Verwaltungen ... Einvernehmen“ bestanden, „dass spätestens im Zuge der Umsetzung der geplanten Maßnahme „Fahrbahnerneuerung im Abschnitt Bahnhofstraße vom Trogbauwerk bis zur Mühlenbachbrücke“ die K 1 als Kreisstraße abzustufen ... und zu einer Gemeindestraße zu widmen“ ist. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Absichten und Pläne, die sich noch nicht rechtlich verfestigt haben. Der Kreisausschuss hat vielmehr erst im Dezember 2012 – d. h. ein Jahr nach der Abnahme der Baumaßnahmen – die Abstufung des Straßenstücks zum 1. April 2013 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die dafür erforderliche Umstufungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen, was dann im Juli 2013 geschehen ist. Dies genügt den engen, oben beschriebenen Voraussetzungen, die an eine Ausnahme von dem Grundsatz zu stellen sind, dass es auf die Straßenbaulast zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme (d. h. auf den Zeitpunkt der Abnahme) ankommt, offensichtlich nicht.
Dass die Beklagte – ausweislich ihres eigenen Vorbringens bei Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur – davon ausgegangen ist, dass sie Beiträge für die Gesamtausbaumaßnahme würde erheben können, wenn die sachliche Beitragspflicht im Sinne des § 6 Abs. 6 NKAG (Abnahme der technischen Arbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung) zu einem Zeitpunkt entstehe, zu dem die Straße als Gemeindestraße gewidmet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um einen – unbeachtlichen – Rechtsirrtum der Beklagten.
c)
Die Beklagte trägt zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schließlich noch vor, dass das Verwaltungsgericht die sich bei Zugrundelegung seiner Betrachtungsweise stellende Frage nicht beleuchtet habe, ob gegebenenfalls ein Teil der Kosten, welche die Beklagte für die Straßenentwässerung aufgewandt habe, deshalb umlagefähig sei, weil die Straßenentwässerung der Fahrbahn, aber auch der Entwässerung der in der Baulast der Beklagten stehenden Teileinrichtungen Gehweg/Radweg/Parkflächen/Grünflächen diene.
Auch mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen vermocht.
Bei klassifizierten Straßen, d. h. den Bundes-, Land- und Kreisstraßen, obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast nur für die ihr gesetzlich zugeordneten Teileinrichtungen; für die übrigen Teileinrichtungen obliegt sie dem Träger der Straßenbaulast der Straße (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Eine gemeinschaftliche oder gemischte Straßenbaulast gibt es nicht (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 28 Rn. 8; Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 236a).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Landkreis K. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NStrG Träger der Straßenbaulast für die Bahnhofstraße (K 1) gewesen ist. Die Straßenbaulast der Beklagten hat sich gemäß § 43 Abs. 5, § 49 Satz 1 NStrG ausschließlich auf die Gehwege und Parkplätze beschränkt; nur diese Teileinrichtungen sind von der gesetzlich im Übrigen dem Landkreis obliegenden Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ausgenommen und somit den Gemeinden gesetzlich zugeordnet worden. Die Straßenbaulast für die Teileinrichtung Straßenentwässerung oblag damit – ebenso wie die Straßenbaulast für die Teileinrichtung Fahrbahn – dem Landkreis K.. Da es – wie dargelegt – keine gemeinschaftliche oder gemischte Straßenbaulast gibt, kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, die – in der Baulast des Landkreises K. stehende – Straßenentwässerung diene auch der Entwässerung der in ihrer Baulast stehenden Teileinrichtungen Gehweg/Radweg/Parkflächen/Grünflächen. Ausschlaggebend ist hier vielmehr, dass die Straßenbaulast für die Teileinrichtung Straßenentwässerung mangels anderer gesetzlicher Regelungen (hierzu Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 236b) insgesamt dem Landkreises K. oblag. Das Unterlassen einer weiteren Differenzierung danach, ob die Straßenentwässerung auch der Entwässerung der in der Straßenbaulast der Beklagten stehenden Teileinrichtungen dient, ist auch deshalb sachgerecht, weil die „Straßen“entwässerung schon nach ihrer Bezeichnung vom Schwerpunkt her maßgeblich der Entwässerung der Straße, d. h. der in der Straßenbaulast des Landkreises K. stehenden Teileinrichtung Fahrbahn dient.
2.
Die Beklagte hat auch den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 – 9 LA 173/19 – und vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 – juris Rn. 42 m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 18 und vom 15.8.2017 – 9 LA 231/16 – juris Rn. 12 m. w. N.).
a)
Die Beklagte trägt vor, dass bislang – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt sei,
„ob und unter welchen Voraussetzungen auch Ausbaumaßnahmen umlagefähig sind, die eine Gemeinde zu einer Zeit durchführt und abnimmt, zu der sie noch nicht Straßenbaulastträgerin ist“.
Eine Entscheidung des beschließenden Senats aus dem Jahr 1987 solle sich mit dem Thema befasst haben, sie sei aber nicht veröffentlicht worden. Die Rechtssache gebe Gelegenheit, niedersachsenweit für Klärung zu sorgen, zumal es konkret möglich sei, dass sich die Fragen auch andernorts stellten. Dass die Frage entscheidungserheblich sei, ergebe sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur beantworten lässt und keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen.
b)
Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass sich die „Generalfrage“ unter a) weiter zu folgenden Rechtsfragen herunterbrechen lasse:
aa)
„Baut eine Gemeinde auch dann schon „ihre“ Einrichtung im Sinne des Straßenausbaubeitrags aus, wenn die Straßenbaulast für diese von Anfang an als Gemeindestraße geplante Einrichtung erst nach technischer Fertigstellung und Abnahme, aber vor Eingang der letzten Unternehmerrechnung entsteht bzw. auf sie übergeht?“
Auch diese von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur beantworten lässt. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen.
bb)
„Gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Straßenausbaubeitragspflicht nur für Maßnahmen besteht, die in Erfüllung einer Ausbaulast der Gemeinde hergestellt werden?“
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht – zugunsten der Beklagten – davon ausgeht, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden kann.
cc)
„Wenn ja, kommt eine Ausnahme in Betracht, wenn der anstehende Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme ist?“
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz in Betracht kommt, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1. b) ohne Weiteres, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für die Bejahung einer Ausnahme nicht – jedenfalls nicht maßgeblich – darauf ankommt, ob der anstehende Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde ursächlich für die Durchführung der Baumaßnahme ist. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Im Übrigen stellt sich die Frage nach den Ausführungen unter Ziffer 1. b) nicht, weil hier der Übergang der Straßenbaulast auf die Gemeinde nicht ursächlich für die Durchführung der Straßenbaumaßnahme gewesen ist, sondern umgekehrt.
dd)
„Wenn ja, wann ist von der Ursächlichkeit des anstehenden Übergangs der Straßenbaulast auszugehen? Kommt es darauf an, dass bei Durchführung der Baumaßnahme bereits feststeht, dass der Übergang der Straßenbaulast zeitnah erfolgen wird?“
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da die zuvor gestellte Frage, an die die vorliegende Frage anknüpft, zu verneinen ist. Im Übrigen lässt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1. b) entnehmen, in welchen Fällen eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz allenfalls in Betracht kommt.
ee)
„Was ist in diesem Kontext unter den Begriffen „feststehend“ und „zeitnah“ zu verstehen?“
Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sie an die vorstehende Frage anknüpft, die ihrerseits nicht entscheidungserheblich ist.
ff)
„Ist die Ursächlichkeit zwischen der baldigen Übertragung der Straßenbaulast und der Durchführung der Baumaßnahmen auch dann anzunehmen, wenn es bei Abnahme der Baumaßnahme keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel an der Übertragung der Baulast gibt, die Übertragung tatsächlich mehr als ein Jahr später erfolgt?“
Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sie mit ihrer Bezugnahme auf die „Ursächlichkeit“ an die Frage unter cc) anknüpft, die zu verneinen ist. Im Übrigen lässt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1. b) entnehmen, in welchen Fällen eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz allenfalls in Betracht kommt, so dass es keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
c)
Schließlich wirft die Beklagte noch folgende Frage auf:
„Sind diejenigen Aufwendungen umlagefähig, die eine Gemeinde für den Ausbau einer Straßenentwässerung in einer in fremder Straßenbaulast stehenden Fahrbahn tätigt, wenn und soweit die Maßnahme nicht nur der Entwässerung der Fahrbahn, sondern auch der Entwässerung des Gehweges und anderer Teileinrichtungen dient, die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen?“
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der vorhandenen, in der Literatur dargestellten Grundsätze beantworten lässt und keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1. c) Bezug genommen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich angegriffen hat, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, war der Streitwert auf 8.682,75 EUR festzusetzen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 23. Dezember 2016 über 25.963,70 EUR aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 17.280,95 EUR festgesetzt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).