Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2022, Az.: 5 ME 12/22

Anforderungsprofil; Anforderungsprofil, konstitutives; Fachrichtung; Laufbahn; Laufbahnbefähigung; Organisationsermessen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.2022
Aktenzeichen
5 ME 12/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.01.2022 - AZ: 2 B 4663/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Laufbahnbefähigung für die Wahrnehmung eines Dienstpostens für erforderlich erachtet wird, ist seinem dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessen zuzuordnen, das gerichtlich nur eingeschränkt - nämlich auf sachfremde Erwägungen hin - überprüfbar ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 25. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.161,98 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, vorläufig dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, die von ihm ausgeschriebene Stelle der Leitung der Abteilung 5 seines Hauses (Frühkindliche Bildung, Inklusion, Digitalisierung), bewertet nach der Besoldungsgruppe B 6, mit der Beigeladenen zu besetzen, ehe nicht über ihre - der Antragstellerin - Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist.

Unter dem 1. Juni 2021 schrieb der Antragsgegner die o. a. Stelle aus. In der Stellenausschreibung findet sich folgender Passus: „Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung allgemeine Dienste verfügen“. Auf diese Stellenausschreibung bewarben sich drei Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene.

Die Antragstellerin erlangte im Jahr 1989 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte anschließend Geschichte, Anglistik, Pädagogik und Politikwissenschaften. Das Studium schloss sie im …1995 mit dem Abschluss Magistra Artium (mit Auszeichnung) der Philosophischen Fakultät der Westfälischen E. ab. Von 1995 bis 2000 absolvierte sie ein Studium der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, erlangte im … 1999 den Grad „Master of Studies“ sowie im … 2001 den Grad „Doctor of Philosophy“ der F.. Bereits im … 1996 hatte sie die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II des Landes G. bestanden. Nach verschiedenen Tätigkeiten u.a. bei der H. (Projektleiterin für „Neue Medien in der Bildung“), der I. (Generaldirektion „Bildung und Kultur“ und „Informationsgesellschaft“) und der J. (Projektleiterin „frühkindliche Bildung“) wurde sie - zunächst als Tarifbeschäftigte unter Gewährung eines außertariflichen Entgelts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 16 - am … 2008 in den Landesdienst eingestellt und mit der Leitung des Referats … (Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder) betraut; mit Wirkung vom … 2009 wurde ihr ein außertarifliches Entgelt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B 2 gewährt. Der Antragsgegner beabsichtigte ihre Ernennung zur Sozialdirektorin (Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste). Der Landespersonalausschuss gab dem hierauf gerichteten Antrag des Antragsgegners am 10. Dezember 2009 statt. Daraufhin ernannte der Antragsgegner die Antragstellerin am …. 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sozialdirektorin. Mit Wirkung vom … 2010 verlieh er ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit und beförderte sie mit Wirkung vom … 2011 zur Leitenden Sozialdirektorin (Besoldungsgruppe A 16). Unter dem … 2013 wurde ihr das Amt einer Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16) übertragen und am … 2015 das Amt einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 2 BBesO verliehen. Seit … 2018 leitet sie das Referat … (Frühkindliche Bildung, Qualitätsentwicklung und Qualifizierung). Aus Anlass ihrer Bewerbungen um die Stellen der Leitung der Abteilung … sowie deren Stellvertretung fertigte der Antragsgegner im November 2018 eine Anlassbeurteilung über die Antragstellerin für den Zeitraum März 2014 bis April 2018 mit der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale mit „A“ (bestmögliche Rangstufe), wobei die Zweitbeurteilerin einzelne Leistungsmerkmale („Leistungsverhalten“ und „Führungsverhalten“), einzelne Befähigungsmerkmale („Umgang mit Konfliktsituationen“ und „adressaten- und kundenorientiertes Verhalten“) sowie die Eignungsaussage in der Bewertung herabsetzte. Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin kamen übereinstimmend zu dem Gesamturteil „A“. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner unter dem 28. August 2019 zurück. Die vorgenannten Bewerbungen blieben ohne Erfolg. Aus Anlass einer Bewerbung um die Stelle einer Referatsleitung erstellte der Antragsgegner im August 2021 eine Anlassbeurteilung über die Antragstellerin für den Zeitraum vom … April 2018 bis … Juni 2021. Der Erstbeurteiler kam zu der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale sowie zu dem Gesamturteil jeweils mit „A“. Die Zweitbeurteilerin setzte die Bewertung für einzelne Leistungsmerkmale („Leistungsverhalten“ und „Führungsverhalten“) herab und gelangte zu der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale sowie zu dem Gesamturteil jeweils mit „B“ (zweitbeste Rangstufe). Gegen die Herabstufung der Beurteilung durch die Zweitbeurteilerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Beigeladene trat im … 1986 als Regierungsinspektor-Anwärterin in den Landesdienst ein. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde sie im … 1989 als Regierungsinspektorin zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Mit Wirkung vom … 1992 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Regierungsinspektorin ernannt und im … 1993 zur Regierungsoberinspektorin befördert. Bereits im Herbst 1989 hatte sie ein Studium der Sozialwissenschaften an der Universität A-Stadt aufgenommen, welches sie im … 1996 mit dem Abschluss „Diplom-Sozialwissenschaftlerin“ abschloss. Im … 1997 wurde sie zur Regierungsamtfrau und im … 1999 zur Regierungsamtsrätin befördert. Auf Antrag des Niedersächsischen Finanzministeriums stellte der Landespersonalausschuss am 11. November 1999 gemäß § 10 Abs. 2 NBG fest, dass die Beigeladene die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Niedersachsen besitzt. Im … 1999 ernannte das Niedersächsische Finanzministerium die Beigeladene zur Regierungsrätin zur Anstellung. Es folgten ihre Beförderungen zur Oberregierungsrätin im … 2002 und zur Regierungsdirektorin im … 2003. Seit … 2004 ist sie im Niedersächsischen Ministerium für … tätig. Mit Wirkung vom … 2013 wurde sie zur Vorsitzenden der Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz berufen. Im … 2014 folgte ihre Beförderung zur Ministerialrätin. Im … 2017 übernahm sie die Leitung des Referats … (Grundsatzangelegenheiten, Flüchtlings- und Migrationspolitik, Geschäftsstelle Härtefallkommission) des Niedersächsischen Ministeriums für…. Dieses übertrug ihr im Juli 2018 die Leitung des Referats … (Digitale Arbeitswelt, Service Arbeit und Gesundheit); dieser Dienstposten ist nach der Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Im Januar 2019 wurde sie zur Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 2 NBesG befördert. Aus Anlass ihrer Bewerbung um die hier streitige Stelle fertigte das Niedersächsische Ministerium für … im Juli 2021 eine Anlassbeurteilung über die Beigeladene für den Zeitraum … 2017 bis … 2021. Der Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler kamen übereinstimmend zu der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale sowie zu dem Gesamturteil jeweils mit „A“.

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie nicht über eine Laubahnbefähigung der Fachrichtung allgemeine Dienste verfüge und sie damit das Anforderungsprofil nicht erfülle. Auf die hiergegen gerichtete Eingabe der Antragstellerin erwiderte der Antragsgegner, deren Bewerbung könne mangels Laufbahnbefähigung der genannten Fachrichtung nicht berücksichtigt werden.

Die Antragstellerin hat am 28. Juli 2021 Klage gegen den Bescheid vom 29. Juni 2021 mit dem Begehren erhoben, den Antragsgegner zu verpflichten, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ferner hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

In dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 21. September 2021 wird vorgeschlagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, und zur Begründung ausgeführt: Das konstitutive Anforderungsprofil der Ausschreibung gebe vor, dass die Bewerber über die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung allgemeine Dienste verfügen müssten. Diese Anforderung erfülle allein die Beigeladene. Die Antragstellerin verfüge über die Laufbahnbefähigung der Fachrichtung soziale Dienste. Die nicht bewerbungsfähigen Bewerber hätten Absagen erhalten. Eine Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung der Fachrichtung allgemeine Dienste der Antragstellerin im Wege des Laufbahnwechsels nach § 23 NBG liege nicht vor. Die Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin in das laufende Auswahlverfahren hätte keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung zu deren Gunsten. Ein Beurteilungsvergleich ergäbe einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen, die mit dem Gesamturteil der Rangstufe „A“ beurteilt worden sei. Für die Antragstellerin liege eine Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil der Rangstufe „B“ vor. Insoweit könne die Auswahlentscheidung unabhängig von der Entscheidung des Gerichts über die Zulassung der Bewerbung getroffen werden. Aufgrund des noch rechtshängigen Verfahrens werde die Antragstellerin mit diesen Erwägungen neu beschieden.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass er beabsichtige, zwei Wochen nach Zugang des Schreibens den ausgeschriebenen Dienstposten der Beigeladenen zu übertragen. Er führte aus: Auch unter der Annahme, dass die Antragstellerin die erforderliche Laufbahnbefähigung hätte vorweisen können und unter der weiteren Annahme, dass der Widerspruch gegen die Beurteilung Erfolg hätte, bestünde ein nicht einholbarer Vorsprung der Beigeladenen. Gehe man davon aus, dass der Widerspruch, der sich gegen die Herabsetzung durch die Zweitbeurteilung richte, Erfolg hätte und die Bewertung durch den Erstbeurteiler einem Beurteilungsvergleich mit der Beigeladenen zugrunde zu legen wäre, wäre ebenfalls von einem Beurteilungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen auszugehen, weil sie in vier Leistungsmerkmalen und drei Merkmalen des Führungsverhaltens besser beurteilt worden sei als die Antragstellerin.

Am 3. November 2021 hat die Antragstellerin das Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 2021 in ihr Klagebegehren einbezogen.

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Beschluss vom 25. Januar 2022 - 2 B 4663/21 - abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es maßgeblich auf Folgendes abgestellt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe die Antragstellerin nicht über die nach dem Anforderungsprofil geforderte Laufbahnbefähigung verfügt. Der Antragsgegner habe in Bezug auf die geforderte Laufbahnbefähigung ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt, welches rechtlich nicht zu beanstanden sei. Er habe dabei die Grenzen seiner Organisationsgewalt nicht überschritten. Die Beschränkung auf die Befähigung der Fachrichtung allgemeine Dienste begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zudem habe der Antragsgegner die Beschränkung des Bewerberkreises sachlich begründet. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Stellenausschreibung manipulativ auf die ausgewählte Bewerberin zugeschnitten worden sei, gebe es nicht. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon hätte ausgehen wollen, dass sie nicht von der Bewerberauswahl hätte ausgeschlossen werden dürfen, liege keine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vor, weil eine erfolgreiche Bewerbung mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Insoweit habe der Antragsgegner mit seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2021 selbstständig tragend seine Auswahl zugunsten der Beigeladenen auch anhand eines Leistungsvergleichs begründet. Die zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen seien vergleichbar. Beurteilungsfehler bei der für die Antragstellerin erstellten Anlassbeurteilung seien nicht erkennbar. Die Begründung für die abweichende Bewertung der angeführten Leistungsmerkmale mit der Rangstufe „B“ sei nachvollziehbar. Auch beim Führungsverhalten habe die Zweitbeurteilerin plausibel dargestellt, in welchen Situationen die Antragstellerin nicht kontant Spitzenleistungen erbracht hätte. Auch hier sei in sich stimmig begründet worden, dass und warum die Zweitbeurteilerin eine konstante Spitzenleistung nicht habe zu erkennen vermocht. Damit komme der Beigeladenen im Leistungsvergleich mit der Antragstellerin schon deshalb ein Leistungsvorsprung zu, weil sie mit der Bestnote „A“ und damit mit einer vollen Notenstufe besser beurteilt worden sei. Dieser Leistungsvorsprung bestehe aber selbst dann, wenn zugunsten der Antragstellerin die Beurteilung des Erstbeurteilers zugrunde gelegt werde, so dass ihre Einwendungen im Widerspruchsverfahren gegen die Herabsetzung ihrer Beurteilung [durch die Zweitbeurteilerin] letztlich nicht entscheidungserheblich seien. Denn auch dann änderte sich am Leistungsvorsprung der Beigeladenen nach ausschärfender Betrachtung nichts. Die Beigeladene bleibe auch dann noch bei vier Leistungsmerkmalen und bei drei Merkmalen im Führungsverhalten besser beurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Beschwerde geäußert.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Begründung liegt nicht bereits dann vor, wenn lediglich aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt mithin nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Änderung ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 16.10.2020 - 6 B 2515/20 -, juris Rn. 15 jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 7.5.2020 - 10 CS 20.842 -, juris Rn. 4; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 22b i.V.m. § 124a Rn. 61).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Mit den innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen setzt sich die Antragstellerin zwar mit den entscheidungstragenden Gründen des angegriffenen Beschlusses für die Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtmäßig ergangen, weil zum einen sie - die Antragstellerin - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht über die nach dem Anforderungsprofil geforderte Laufbahnbefähigung verfügt habe sowie zum weiteren eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht vorliege, weil eine erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin ausgeschlossen werden könne, da ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen selbst dann bestehe, wenn zugunsten der Antragstellerin die Beurteilung des Erstbeurteilers (und damit ebenfalls mit dem Gesamturteil Rangstufe „A“) zugrunde gelegt werde; nach ausschärfender Betrachtung sei die Beigeladene selbst dann bei vier Leistungsmerkmalen und bei drei Merkmalen im Führungsverhalten besser beurteilt. Zum Letzteren führt die Beschwerde aus, das Verwaltungsgericht habe zur Ermittlung des Leistungsstandes ausschließlich auf die zuletzt verfassten Anlassbeurteilungen beider Bewerberinnen abgestellt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um den Leistungsstand der Bewerberinnen zu ermitteln. Der ausschließlich in wenigen Einzelbeurteilungen liegende vermeintliche Leistungsvorsprung der Beigeladenen könne nicht maßgeblich sein. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen nach ausschärfender Betrachtung der dienstlichen Anlassbeurteilungen angenommen. Insgesamt seien die Bewerberinnen mit der Gesamtnote „A“ bewertet worden. Die über sie - die Antragstellerin - erstellte Zweitbeurteilung könne - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - an dieser Stelle dahinstehen. Soweit die Gesamtnoten gleich seien, müssten die Beurteilungen nach den verbalen Einschätzungen und Einzelbenotungen weiter ausgewertet werden. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass die beiden zu vergleichenden Anlassbeurteilungen im Wesentlichen gleich seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht hilfsweise die sonstigen leistungsbezogenen Kriterien - wie die Leistungskurve - herangezogen.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, eine erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin und damit eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs könne ausgeschlossen werden, selbstständig tragend damit begründet, dass der Beigeladenen im Leistungsvergleich mit der Antragstellerin schon deshalb ein Leistungsvorsprung zukomme, weil sie - die Beigeladene - mit der Bestnote „A“ im Vergleich zur Antragstellerin (mit dem Gesamturteil „B“) mit einer vollen Notenstufe besser beurteilt sei (s. Beschlussabdruck S. 13 letzter Absatz). Hierzu hat es im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die vom Erstbeurteiler abweichenden Bewertungen der Zweitbeurteilerin in der Beurteilung der Antragstellerin nachvollziehbar, beanstandungsfrei, stimmig und plausibel begründet worden seien und nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhten (Beschlussabdruck S. 12 f.), weshalb die Einschätzung der Zweitbeurteilerin in Bezug auf das Gesamturteil die Maßgebliche sei. Mit dieser, die angegriffene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2022 aber nicht auseinander und zeigt damit deren Unrichtigkeit nicht auf. Vielmehr nimmt die Beschwerde unzutreffend an, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung (allein) zugrunde gelegt, die Bewerberinnen seien im Wesentlichen gleich beurteilt (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung: „Insgesamt sind beide Bewerberinnen mit der Gesamtnote „A“ bewertet worden. Die Zweitbeurteilung der Antragstellerin kann, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an dieser Stelle dahinstehen“). Das Verwaltungsgericht hat die Wertung der Zweitbeurteilerin gerade nicht „dahinstehen lassen“, sondern ist von dieser ausgegangen. Es hat lediglich hilfeweise (BA S. 13) Erwägungen zur ausschärfenden Betrachtung angestellt, auf die der Antragsgegner bei seiner insoweit maßgeblichen Auswahlentscheidung im Übrigen gar nicht abgehoben hat.

Daneben bleibt der Beschwerde der Erfolg auch deshalb versagt, weil der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe mit der Stellenausschreibung in unzulässiger Weise ein konstitutives Anforderungsprofil (Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung allgemeine Dienste) festgelegt, nicht durchgreift.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG machen eine Bewerberauswahl erforderlich. Diese Auswahlentscheidung ist grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die hinreichend aktuell und aussagekräftig sein müssen. Beide - Auswahlentscheidung wie dienstliche Beurteilung - sind auf das Statusamt bezogen. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt (seiner Laufbahn) zugeordnet worden sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Der Grundsatz der auf das Statusamt bezogenen Bestenauswahl ist grundsätzlich auch bei der Festlegung eines Anforderungsprofils zu beachten, in dem der Dienstherr die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden ("förderlichen") Dienstpostens festlegt. Eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ist mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - BVerwG 2 VR 5.20 -, juris Rn. 24 f. mit weiteren Nachweisen). Insoweit stellt diese Rechtsprechung auf Laufbahnbewerber ab, so dass hieraus abzuleiten ist, dass die Einengung des Bewerberfeldes einer bestimmten Laufbahn aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Dementsprechend werden von den Bewerbern mit der in einer Stellenausschreibung verlangten laufbahnrechtlichen Voraussetzung keine besonderen, auf den spezifischen Dienstposten bezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert, die von einem Laufbahnbewerber regelmäßig nicht erwartet werden können (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 4. November 2021 - 5 ME 127/21 -, n. v., Beschlussabdruck S. 10). In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, ob es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um ein „höherbewertetes Amt“ handele. Denn auch Beamte der Besoldungsgruppe B gehören einer Laufbahn an. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NBG umfasst die Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Die Ämter der Besoldungsgruppe B gehören der Laufbahngruppe 2 an (§ 13 Abs. 3 NBG; für den Bereich der Bundesbeamten die Laufbahn des höheren Dienstes § 17 Abs. 5 BBG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV). Mithin ist die Entscheidung des Dienstherrn, welche Laufbahnbefähigung für die Wahrnehmung eines Dienstpostens für erforderlich erachtet wird, seinem dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessen zuzuordnen, das gerichtlich nur eingeschränkt - nämlich auf sachfremde Erwägungen hin - überprüfbar ist.

Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerde in Bezug auf die Entscheidung des Antragsgegners, für die ausgeschriebene Stelle die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung allgemeine Dienste vorauszusetzen, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken aufgezeigt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Stellenausschreibung manipulativ auf die ausgewählte Bewerberin zugeschnitten worden sei, nicht gebe und solche auch nicht substantiiert geltend gemacht worden seien; vielmehr habe der Antragsgegner sachliche Gründe für die geforderte Laufbahnbefähigung aufgezeigt. Gegen diese Annahme wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner habe sich offenbar von sachfremden Erwägungen bei dem Festlegen der Fachrichtung „allgemeine Dienste“ leiten lassen. Hierfür spreche, dass weder die Stellenausschreibung aus dem Jahr 2018 zur Besetzung der stellvertretenden Leitung der Abteilung 5 noch der Entwurf für die streitgegenständliche Stellenausschreibung das Erfordernis der Fachrichtung enthalte habe. Ferner hätte der Antragsgegner zumindest die Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ ebenfalls in das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung mit aufnehmen müssen. Dieses Vorbringen vermag nicht zu begründen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, von den Bewerbern die Befähigung der Fachrichtung allgemeine Dienste zu verlangen, auf sachfremden Erwägungen beruht hätte. Zunächst legt die Antragstellerin ihrer Auffassung die unzutreffende Annahme zugrunde, der Inhaber der ausgeschriebenen Stelle und seine Vertretung müssten derselben Laufbahn und damit derselben Fachrichtung (vgl. § 13 Abs. 1, Abs. 2 NBG) angehören. Vielmehr ist der Dienstherr nicht gehindert, die laufbahnrechtlichen Anforderungen der genannten verschiedenen Dienstposten unterschiedlich zu bestimmen. Der Umstand, dass der Entwurf der Stellenausschreibung, der die Entscheidung über die Abfassung der Stellenausschreibung vorbereiten sollte, noch nicht das genannte Erfordernis einer bestimmten Fachrichtung enthielt, belegt ohne weitere Umstände nicht, dass dieser Entscheidung und damit der Ausübung des Organisationsermessens sachfremde Erwägungen zugrunde lagen. Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass das Organisationsermessen des Dienstherrn dahin reduziert gewesen wäre, auch Bewerber der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ zulassen zu müssen. So wird hier das weitere Organisationsermessen des Dienstherrn nicht dadurch eingeschränkt, dass dem ausgeschriebenen Dienstposten u. a. Referate mit bestimmten Sachgebieten wie „frühkindliche Bildung“, „Inklusion“ und „Digitalisierung“ und damit ggf. bestimmter Fachrichtungen zugeordnet sind. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, sie verfüge aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit beim Antragsgegner in leitender Funktion über die geforderten Kompetenzen, kommt dem für die Organisationentscheidung des Dienstherrn über die laufbahnrechtlichen Anforderungen des zu besetzenden Dienstposten - die im öffentlichen Interesse ergeht - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Weiter sieht die Antragstellerin Umstände, die auf sachfremde Erwägungen bei der Festlegung des Anforderungsprofils durch den Antragsgegner hindeuten, mit der folgenden Begründung als gegeben an: Sie sei von der Zweitbeurteilerin bei der Eröffnung der Anlassbeurteilung am 27. August 2021 auf ihre Bewerbung für den genannten Dienstposten angesprochen und darum gebeten worden, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Die Zweitbeurteilerin habe zu verstehen gegeben, dass ihre Bewerbung aussichtslos sei. Schließlich könne die Dienststelle auf dem Wege der Beurteilung immer dafür Sorge tragen, dass ein nicht gewünschter Bewerber nicht zum Zuge komme. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie ihr Vorbringen nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat; der Antragsgegner hat diese Behauptung ausdrücklich bestritten. Aber selbst wenn die Richtigkeit der behaupteten Aussage unterstellt würde, belegt sie nicht, dass die Entscheidung über die laufbahnrechtlichen Anforderungen des Dienstpostens auf sachfremden Erwägungen beruht hätte. Denn die behauptete Aussage bei der Eröffnung der Beurteilung bezieht sich, wie die Behauptung, ein nicht gewünschter Bewerber könne jederzeit im Wege der Beurteilung verhindert werden, allein auf die Beurteilung und das Beurteilungsergebnis, nicht aber auf die hier als sachfremd gerügte Entscheidung über das Anforderungsprofil. Aus diesen Gründen kann die Antragstellerin auch nicht mit ihren gegen ihre Beurteilung und die der Beigeladenen erhobenen Einwendungen, die sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. April 2022 zur Begründung des Vorliegens sachfremder Erwägungen vorgetragen hat, durchdringen. Soweit sie ferner behauptet, ihr sei seitens des Antragsgegners ein Laufbahnwechsel in die Fachrichtung allgemeine Dienste angeboten worden, sofern sie die Bewerbung zurückziehe, hat sie auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin rügt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Landespersonalausschuss sie einst in eine unzutreffende Fachrichtung eingruppiert habe, seien nicht erschöpfend gewesen, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin wegen Nichterfüllens des konstitutiven Anforderungsprofils von der Auswahlentscheidung auszuschließen, mit der Begründung für rechtmäßig erachtet, die Antragstellerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht über die im Anforderungsprofil geforderte Laufbahnbefähigung verfügt. Dementsprechend kann die Antragstellerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in diesem Punkt nur dadurch erschüttern, dass diese Begründung nicht tragfähig wäre, weil sie über die geforderte laufbahnrechtliche Befähigung tatsächlich verfügt oder dieses Erfordernis aus Rechtsgründen nicht besteht. Dafür genügt nicht das Vorbringen, der Landespersonalausschuss hätte bei seiner Entscheidung im Jahre 2009 ihre Befähigung für eine unrichtige Fachrichtung ausgesprochen, denn diese Entscheidung ist weiterhin wirksam. Auch der Einwand, sie selbst hätte nicht die Möglichkeit, die genannte Entscheidung des Landespersonalausschusses zu ändern und dieser Umstand sei „unzumutbar“ und „dürfe ihr nicht zum Nachteil … gereichen“, vermag für sich nicht zu rechtfertigen, von der Erfüllung eines rechtmäßig aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofils abzusehen. Es ist Sache eines Bewerbers mit seiner Bewerbung zu belegen, dass er die in recht zulässiger Weise in einem konstitutiven Anforderungsprofil aufgenommenen laufbahnrechtlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von den im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Bezügen der Besoldungsgruppe B 6 in Höhe von 10.026,98 EUR monatlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit der dortigen Anlage 5 in der am 10. Februar 2022 geltenden Fassung). Dementsprechend errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 60.161,98 EUR. Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).