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§ 58 NWG - Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. 2Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breite von einem Meter hat. 3Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei Prozent oder mehr der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. 4Die Verordnung kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. 5Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV. 6In Naturschutzgebieten und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebieten darf die Verordnung eine geringere Breite der Gewässerrandstreifen nur auf Futterbauflächen festlegen. 7Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten; § 38 Abs. 5 WHG findet entsprechende Anwendung. 8Das Verbot nach Satz 7 gilt nicht, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes zulässig ist. 9§ 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG findet keine Anwendung.

(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Errichtung baulicher Anlagen auf Gewässerrandstreifen untersagen.