Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.09.2019, Az.: 12 ME 100/19

Cannabiskonsum, gelegentlicher; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.09.2019
Aktenzeichen
12 ME 100/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.05.2019 - AZ: 6 B 33/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wer gelegentlich Cannabis einnimmt, aber bislang lediglich einmal unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist in der Regel noch nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies bedarf vielmehr grundsätzlich der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fähigkeit, den Cannabiskonsum vom Fahren zu trennen. (Änderung der Rechtsprechung des Senats)

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 27. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B).

Am 15. August 2018 gegen 22:40 Uhr wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines Pkw überprüft. Die Analyse einer am selben Tage um 23:50 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,0 ng/ml und ein THC-Carbonsäure-Wert von 50,3 ng/ml (Befundbericht des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 6.11.2018). Nachdem der Antragsgegner von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Antragsteller unter dem 10. Januar 2019 auf (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte - GA-), innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Anordnung das ärztliche Gutachten eines Arztes für Rechtsmedizin oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Anhand der Untersuchung einer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Aufforderung unter Identitätskontrolle und Aufsicht zu entnehmenden Blut- und Urinunterprobe sollte darin gutachterlich festgestellt werden, ob Cannabiskonsum vorliege und von welchem Konsumverhalten (einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum) auszugehen sei. Gefordert wurden zudem die Vornahme der Analysen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes und entsprechend qualifiziert geleitetes Labor mit forensischer Erfahrung, eine Bestimmung des Kreatiningehalts des Urins und die Sicherstellung der Verwertbarkeit der Befunde durch die Durchführung zweier unabhängiger Verfahren. Der Antragsteller legte daraufhin am 6. Februar 2019 einen „Abschlussbericht über die Blut- und Urinuntersuchung vom 18.01.2019“ des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. vom 4. Februar 2019 (Bl. 11 f. GA) vor, dem ein ärztlicher Befundbericht des nach ISO 17025 akkreditierten Labors D. vom 30. Januar 2019 (S. 33 f. der elektronischen Beiakte - BA - 1) beigefügt war, dem auch der „Creatinin-Wert“ entnommen werden konnte. In diesem Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass dem Antragsteller am 18. Januar 2019 unter ständiger Sichtkontrolle Blut- und Urinproben abgenommen und in diesen Proben keine Betäubungsmittel oder deren Abbauprodukte nachgewiesen worden seien; ein aktueller Cannabiskonsum sei mithin nicht feststellbar. Zu seinem Konsumverhalten habe der Antragsteller glaubhaft erklärt, dass sein Konsum von Cannabis sporadischer Natur und eher selten sei.

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller geltend, die Ausführungen in dem Abschlussbericht seien missverständlich. Seit dem fraglichen Vorfall habe er Cannabis nicht konsumiert.

Mit Bescheid vom 14. März 2019 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, der Bericht des Dr. C. genüge nicht den Anforderungen an das im vorliegenden Fall geforderte ärztliche Gutachten, da er nicht von einem Arzt für Rechtsmedizin oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle erstellt worden sei. Es obliege dem Antragsteller, seine Kraftfahreignung nachzuweisen. Bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens oder festgestellter Nichteignung sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe das aktuelle Drogenscreening keinen aktuellen Cannabiskonsum nachgewiesen, der Antragsteller habe aber gegenüber Dr. C. angegeben, dass er sporadisch Cannabis konsumiere; angesichts dessen sei er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Des Weiteren habe er am 15. August 2018 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Deshalb sei er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsteller hat hiergegen am 3. April 2019 Klage erhoben (6 A 117/19) und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Er hat ergänzend geltend gemacht, von dem zwecks Begutachtung aufgesuchten Dr. C. die Auskunft erhalten zu haben, dass dieser fähig und in der Lage sei, das von dem Antragsgegner geforderte Gutachten zu erstellen. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Bescheinigungen über die Teilnahme dieses Arztes an zwei acht- bzw. sechzehnstündigen Fortbildungsveranstaltungen zu Fragen der verkehrsmedizinischen Begutachtung und der Drogenanalytik im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ungeeignet in diesem Sinne sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV regelmäßig ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiere und diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Ob diese Voraussetzungen bei Erlass des angefochtenen Bescheides erfüllt gewesen seien, lasse sich derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe mit einem bislang nur aus einer Pressemitteilung bekannten Urteil vom 11. April 2019 unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung Folgendes entschieden: Der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren rechtfertige in der Regel noch nicht die Annahme, der Konsument habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er begründe lediglich Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einholung lediglich eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten des Betroffenen nicht für ausreichend halte, sondern darüber hinaus oder sogar in erster Linie die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlange, um die Frage des hinreichenden Trennungsvermögens beurteilen zu können. Mangels Kenntnis der vollständigen Urteilsgründe könne dies nicht abschließend beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage derzeit als offen anzusehen, so dass es einer hiervon losgelösten allgemeinen Interessenabwägung bedürfe. Diese falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil jedenfalls gewichtige Bedenken gegen seine Fahreignung bestünden und von (potentiell) ungeeigneten Kraftfahrern erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere für geschützte Rechtsgüter Dritter wie Leben, Gesundheit und Eigentum ausgingen.

Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Mai 2019 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 5. Juni 2019 eingelegten und begründeten Beschwerde, wie folgt: Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei stattzugeben. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen, sei nicht nachvollziehbar, sondern ein gegenteiliger Schluss zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung habe das private Interesse, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang, wenn sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als mutmaßlich rechtswidrig erweise. Bei dieser Prüfung sei die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann zu berücksichtigen, wenn deren genauer Wortlaut nicht bekannt sei. Nach dieser Rechtsprechung rechtfertige der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren in der Regel noch nicht die Annahme, der Konsument habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Vielmehr sei eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene künftig den Cannabiskonsum und das Fahren trennen werde. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Das nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV bestehende Ermessen des Antragsgegners, diese Aufklärungsmaßnahme zu ergreifen, um abzuklären, inwieweit das Trennungsvermögen gewährleistet werde, sei hier auf null reduziert gewesen. Er, der Antragsteller, sei nicht gehalten gewesen, ein entsprechendes Gutachten ohne Aufforderung des Antragsgegners beizubringen.

II.

Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig und begründet.

Ihre Begründung genügt (noch) den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31). Er muss in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung darf sich dabei allerdings an der Dichte der Gründe des angefochtenen Beschlusses orientieren (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a).

Der Antragsteller wendet sich zu Recht unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Zwar wiederholt er im Wesentlichen nur die einer Presseerklärung entnommene Rechtssätze dieser Rechtsprechung, die bereits das Verwaltungsgericht angeführt hatte. Die Vorinstanz hatte sich jedoch einer ablehnenden eigenen Bewertung dieser Rechtssätze enthalten. Aus diesem Grunde reicht es aus, dass sich der Antragsteller im Zuge seiner Darlegungen nur diese Rechtssätze zu eigen macht, ohne deren Richtigkeit tiefer zu begründen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung vom 14. März 2019 überwiegt. Denn die zur Hauptsache erhobene Klage wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers voraussichtlich rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010 - BVerwG 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11), hier also derjenige des Ergehens des Bescheides vom 14. März 2019. Abzustellen ist dabei zwar auf die damalige Rechtslage, dies aber in deren Interpretation nach der aktuellen Rechtserkenntnis des jeweils zur Entscheidung berufenen Gerichts. Es kommt also darauf an, wie damals das Recht objektiv auszulegen war, nicht wie es ehedem (überwiegend) ausgelegt wurde und was der Antragsgegner deshalb vertretbar für rechtens halten konnte. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an deren Beurteilung von Rechtsfragen die Untergerichte außer nach einer Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO) nicht gebunden sind, stellt keine Änderung der Rechtslage dar. Vielmehr bilden die Entscheidungsgründe höchstrichterlicher Urteile nur eine Auslegungshilfe, der im Hinblick auf die rechtsvereinheitlichende Funktion der Revisionsinstanz besonderes Gewicht zukommt. Solange solche Entscheidungsgründe nicht im Volltext veröffentlicht sind, muss jedes Untergericht selbst entscheiden, inwieweit ihm der – etwa aufgrund einer amtlichen Presseerklärung – nur beschränkt bekannt gewordene Inhalt neuer höchstrichterlicher Entscheidungen ausreicht, sich davon in seiner eigenen Rechtsfindung beeinflussen zu lassen. Darauf, wie erstinstanzlich mit der ehedem eingeschränkten Urteilskenntnis umzugehen war, kommt es hier jedoch nicht mehr an. Bei der Überprüfung untergerichtlicher Entscheidungen im Rechtsmittelzug kann nämlich ein inzwischen zugänglich gewordener Volltext höchstrichterlicher Urteile nicht unberücksichtigt bleiben.

Nach der vormaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 32 und 36), der unter anderem auch der beschließende Senat folgte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, VerkMitt 2017, Nr. 41, hier zitiert nach juris, Rn. 7, m. w. N.), war derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt und mindestens einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf sein Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Im Hinblick auf die an die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 FeV anknüpfende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 - BVerwG 3 C 9.18 -, juris, Rn. 27), aber auch aus Gründen der Rechtseinheit hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Er schließt sich vielmehr der neuen höchstrichterlichen Rechtsauffassung an. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument erweist sich nicht bereits durch einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sofern nicht hinzutretende besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen. Solche besonderen Umstände sind im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich.

Der angefochtene erstinstanzliche Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als richtig. Denn der Antragsgegner durfte nicht gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem der Antragsteller das in der Gutachtenanordnung vom 10. Januar 2019 geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte.

Zwar ist dem Antragsgegner darin zu folgen, dass der Antragsteller nicht das geforderte Gutachten beigebracht hatte. Denn dieses Gutachten stammte nicht – wie angeordnet – von einem Arzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch war die dem Gutachten zugrundeliegende Laboruntersuchung nur mit einer immunologischen und nicht auch mit einer weiteren (chromatographischen) Methode durchgeführt worden (vgl. Bl. 31 BA 1). Das bedeutet aber entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht, dass schon deshalb auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden durfte.

Durch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wird nämlich kein besonderer Tatbestand der Nichteignung geschaffen, der mit jeder Nichtbefolgung einer rechtmäßig ergangenen Beibringungsanordnung eintritt. Vielmehr nimmt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweisvereitelung im Rahmen des § 15b Abs. 2 StVZO a. F. auf. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beinhaltet daher der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris, Rn. 16, m. w. N.), gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, eine Tatsache als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - BVerwG 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63, hier zitiert nach juris, Rn. 26). Die Anwendung dieser Beweisregel ist eine gebundene Entscheidung und erfordert zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gegebenen gesamten Sachlage, insbesondere der damals für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens maßgeblichen Gründe, deshalb auf eine Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden konnte, weil sich in der Nichtbeibringung des Gutachtens seine aktuelle Weigerung manifestierte, den notwendigen eigenen Teil zur Sachaufklärung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vorgetragen hat, von Dr. C. die – allerdings unrichtige – Auskunft erhalten zu haben, (auch) dieser sei geeignet, das geforderte Gutachten zu erstellen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags sprechen insbesondere die dem Antragsgegner offenbar bereits mit dem Abschlussbericht dieses Mediziners vorgelegten Ablichtungen von Teilnahmebescheinigungen (Bl. 9 f. GA = Bl. 35 f. BA 1), die sich auf einschlägige ärztliche Fortbildungen beziehen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die erhobenen Befunde des Dr. C. nicht ohne Beweiswert sind und gegen einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers sprechen. Der Beweiswert der Befunde des Dr. C. ergibt sich daraus, dass das von ihm beauftragte Labor auch nach den Maßstäben des Antragsgegners grundsätzlich geeignet war und dass an der zeit- und fachgerechten Probennahme unter seiner ärztlichen Aufsicht keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Die gutachterliche Feststellung, ob Cannabiskonsum vorliegt, ist in der abschließenden Beurteilung seines Abschlussberichts (Bl. 11 f. GA) enthalten. Seine gutachterliche Feststellung, dass von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen sei, liegt dabei in seiner Bezeichnung der entsprechenden eigenen Konsumangabe des Antragstellers als „glaubhaft“. Nur wenn sich gleichwohl auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Schlussfolgerung hätte ziehen lassen, in der Nichtbeibringung des (eigentlich) geforderten Gutachtens manifestiere sich eine aktuelle Weigerung des Antragstellers, zu einer Sachaufklärung beizutragen, die auch zur Aufdeckung eines regelmäßigen Cannabiskonsums hätte führen können, hätte dies daher den unmittelbaren Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers erlaubt. Eine solche Schussfolgerung dürfte jedoch nicht gerechtfertigt sein.

Der Antragsgegner durfte daher nur von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers und dessen einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss ausgehen. Anstatt sogleich die Fahrerlaubnis zu entziehen, hätte er dann aber nach nunmehriger Rechtsauffassung des Senats gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entscheiden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).