Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2019, Az.: 9 LB 59/17

Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn; Jahresfrist; Klagefrist; Monatsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung; schriftlich oder zur Niederschrift; Sitz des Gerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.09.2019
Aktenzeichen
9 LB 59/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.12.2016 - AZ: 3 A 302/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben zu dem Zeitpunkt des Fristbeginns enthalten. Es bedarf auch keiner Nennung der Bekanntgabe als für den Fristbeginn maßgebendes Ereignis (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 -).

2. Es bedarf keines Hinweises, dass sich der Sitz des Verwaltungsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland befindet.

3. Die durch die Einfügung des § 55a VwGO rechtlich ermöglichte elektronische Übermittlung der Klage ist keine dritte, neben die Schriftform oder die Erhebung zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tretende eigenständige Form der Klageerhebung. Es handelt sich lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments. Es ist daher nicht erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die durch § 55a VwGO eingeräumte Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift an das Gericht hinzuweisen. Ein Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann, führt somit zu keinem Belehrungsmangel.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 3. Kammer (Einzelrichter) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 setzte die Beklagte einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „D.“ in der Ortschaft E. gegenüber dem Kläger als Eigentümer des 1.262 m² großen Grundstücks (Flur F., Flurstück G., Gemarkung E.) in der H. in E. in Höhe von 5.525,02 EUR (richtig: 5.425,02 EUR) fest. Sie forderte den Kläger zur Zahlung des Beitrags bis zum 15. Februar 2015 auf.

Der an die Adresse „I., A-Straße, USA“ gerichtete Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, B-Stadt, erhoben werden.“

Nachdem keine Zahlung bei der Beklagten eingegangen war, wies die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2015 den Kläger darauf hin, dass ihr Bescheid inzwischen rechtskräftig sei, und setzte ihm eine neue Zahlungsfrist bis zum 15. April 2015. In dem Schreiben heißt es, dass der Kläger am 29. Dezember 2014 telefonisch grundsätzliche Bedenken gegen die Zahlungsverpflichtung geäußert habe, da von der Straße „D.“ bisher keine Zuwegung erfolgt sei. Ihre Mitarbeiterin habe ihm daraufhin erläutert, dass es allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße ankomme. Nach Absendung der Zahlungsaufforderung vermerkte ihre Mitarbeiterin handschriftlich, dass sie der Kläger telefonisch am 15. April 2015 darauf hingewiesen habe, eine Anfechtungsklage auf den Weg gebracht zu haben, die aber noch in Frankfurt beim Sicherheitsdienst liege. Er wolle eine Kopie an das Verwaltungsgericht schicken. Zudem habe er auf unterschiedliche Beträge im Bescheid aufmerksam gemacht.

Am 24. August 2015 hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben und vorsorglich für den Fall, dass die Klageschrift nicht fristgemäß bei Gericht eingehen sollte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung machte er darin geltend, dass das Grundstück keine Zufahrt von der erneuerten Straße „D.“ habe und daher keine Bevorteilung vorliege. Zudem bedeute der geforderte Betrag für ihn aufgrund seines ungeregelten Einkommens eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte. In dem die Klageschrift enthaltenen Umschlag, auf dem neben einer Postfachadresse des Klägers in den USA als „Derzeitige Anschrift“ die Adresse H. in J. notiert war, befand sich als Anlage in Kopie ein englischsprachiger Beleg mit Stempeldatum vom 9. Januar 2015, nach dem er bei der K. Station in L., New Mexico, an jenem Tage um 13.28 Uhr eine Postsendung an das Verwaltungsgericht Göttingen eingeliefert und dafür 20,52 Dollar bezahlt hat. Als weitere Anlage befand sich in dem Umschlag ein Nachforschungsantrag vom 19. Februar 2015, nach dem die bezeichnete Postsendung zuletzt am 17. Januar 2015 beim „United States Postal Service“ mit der Angabe „Delivered to postal agent“ registriert wurde. Auf dem Schriftstück ist zudem eine handschriftliche Notiz zu erkennen, nach der auf eine Nachfrage vom 13. April 2015 mitgeteilt worden sei, dass sich das Schriftstück noch in Frankfurt befinde.

In Ergänzung zu seiner Klageschrift führte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2015, das zusammen mit der Klageschrift beim Verwaltungsgericht einging, aus, dass anzunehmen sei, dass seine Anfechtungsklage bis in die Gegenwart nicht beim Verwaltungsgericht zugestellt worden sei. Ihm sei unbegreiflich, dass die amerikanische Postgesellschaft seine Klageschrift nie an die deutsche Postbehörde weitergeleitet habe. Die von ihm per Einschreiben mit Rückschein versandte Klageschrift sei unter merkwürdigen und geheimnisvollen Umständen einbehalten worden. Nach der Auskunft vom 13. April 2015, nach der die Schriftstücke am 17. Januar 2015 an einen „postal Agent“ in Frankfurt übergeben worden seien, habe er eine Untersuchung angefordert, nach der nun feststehe, dass seine eingeschriebene Post niemals einem deutschen Beamten übergeben worden sei. Er sehe sich nunmehr gehalten, seinen Antrag vom 8. Januar 2015 zu bestätigen, und beantrage nochmalig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In der Sache gehe er davon aus, dass bei ihm das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) nicht zutreffe, wonach die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage für den Herangezogenen „besondere wirtschaftliche Vorteile“ bieten müsse. Zudem sei im angefochtenen Bescheid auch der Betrag von 5.425,02 Euro genannt, der wohl der rechnerisch zutreffende sei. Im weiteren Verfahren trug der Kläger vor, den angegriffenen Beitragsbescheid am 23. Dezember 2014 erhalten und bei der Beklagten um ergänzende Unterlagen gebeten zu haben, die er dann auch bekommen habe. Er wisse auch nicht, ob die Urschrift der Anfechtungsklage in Frankfurt bei einem Sicherheitsdienst liege, sondern nur, dass sie bisher nicht zugestellt worden und derzeit nicht auffindbar sei. In der amerikanischen Postgeschichte seien leider viele seltsame Pannen bekannt und eine Zustellung sei weiterhin jederzeit möglich. Er habe keinen Einfluss auf die Unzulänglichkeiten der Postbeförderung. Seine Klage sei zulässig und begründet. Er reiche noch eine Mitteilung der amerikanischen Post vom 14. Oktober 2015 ein, aus der hervorgehe, dass seine Klageschrift vom 8. Januar 2015 bis dahin nicht zugestellt worden sei. Ergänzend sei ihm mitgeteilt worden, der Verbleib des Schriftstücks sei unbekannt und eine künftige Zustellung könne nicht ausgeschlossen werden. Auch scheine die Beklagte zu vergessen, dass sein Wiedereinsetzungsantrag nicht erst am 24. August 2015 gestellt worden, sondern bereits in der Klageschrift vom 8. Januar 2015 enthalten sei. Knapp drei Wochen sei er im August 2015 in E. gewesen. Er habe sich in dieser Zeit bei der Beklagten gemeldet und von einem Mitarbeiter der Bauabteilung erfahren, dass seine Klageschrift auch bis dahin nicht eingegangen sei. Nach alledem sei die persönliche Übergabe einer Zweitschrift seiner Klage, die am 24. August 2015 unter Einhaltung der Frist des § 60 Abs. 3 VwGO erfolgt sei, notwendig geworden. Auch im Februar 2016 sei nicht auszuschließen, dass seine Klageschrift noch ausgeliefert werde. Wegen der aus seiner Sicht maßgeblichen Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO sei die persönliche Abgabe der Klageschrift am 24. August 2015 bei Gericht noch rechtzeitig erfolgt. Die anderslautenden Ausführungen der Beklagten seien nicht zutreffend. Seiner Auffassung nach sei wegen des andauernden Versagens im amerikanischen Postwesen allein die Jahresfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO maßgebend. Selbst wenn seine Kenntnisnahme von der Zustellverzögerung der Klageschrift als Wegfall des Hindernisses nach § 60 Abs. 2 VwGO gedeutet werden könne, so sei hier Wiedereinsetzung zu gewähren, denn die Klage und der Wiedereinsetzungsantrag seien im Zeitpunkt der Kenntnisnahme bereits unterwegs gewesen.

Der Kläger hat neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Der Kläger sei Alleineigentümer des streitbefangenen Grundstücks in E., das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut sei. Voreigentümerin sei die Mutter des Klägers gewesen. Diese habe gegenüber dem Bauamt mit Schreiben vom 17. März 2009 zum beabsichtigten Straßenausbau Stellung genommen und erklärt, sie stimme dem Ausbau des betreffenden Abschnitts nicht zu. Sie (die Beklagte) habe den Beitragsbescheid mit einfacher Post an die letzte bekannte Anschrift des Klägers in L. (New Mexiko/USA) versandt. Am 29. Dezember 2014 habe sich der Kläger bei ihr gemeldet und eine neue Postfachanschrift bekanntgegeben. Ferner habe er mitgeteilt, er lehne eine Zahlung ab, da das Grundstück H. keine Zuwegung zur Straße D. besitze. Mit Schreiben vom 26. März 2015 habe sie an die ausstehende Zahlung erinnert, woraufhin der Kläger am 15. April 2015 bei ihr angerufen und erklärt habe, eine Anfechtungsklage abgeschickt zu haben, die noch in Frankfurt bei einem Sicherheitsdienst liege. Er werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Aus den Unterlagen, die der Kläger selbst beim Verwaltungsgericht Göttingen eingereicht habe, ergebe sich, dass dieser aufgrund von Nachforschungsanfragen am 19. Februar 2015 und am 13. April 2015 erfahren habe, dass sein Schriftstück noch in Frankfurt lagere und nicht an das Verwaltungsgericht Göttingen ausgeliefert worden sei. Mithin habe der Kläger also positive Kenntnis davon gehabt, dass seine Klageschrift vom 8. Januar 2015 nicht beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangen sei. Diese Kenntnis habe für den Wiedereinsetzungsantrag die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgelöst. Diese Frist habe der Kläger ebenfalls versäumt und er sei auch nach dem Telefonat am 15. April 2015 nicht unverzüglich tätig geworden. Vielmehr habe es noch bis zum 24. August 2015 gedauert, bis die Klageschrift bei Gericht eingegangen sei. Für diese neuerliche Verzögerung trage der Kläger keine Entschuldigungsgründe vor. Der Kläger räume ausdrücklich ein, den Beitragsbescheid spätestens am 23. Dezember 2014 erhalten zu haben. Er trage nicht vor, weshalb er auf den Gedanken gekommen sei, seine Sendung könne verloren gegangen sein. Einen Nachverfolgungsantrag habe er jedenfalls am 19. Februar 2015 gestellt. Fast zwei Monate später, am 13. April 2015 habe er sich erneut nach dem Verbleib der Sendung erkundigt. Er habe erfahren, dass das Schreiben vom 8. Januar 2015 in Frankfurt verblieben sei. Mithin habe der Kläger seit dem 13. April 2015 gewusst, dass es ihm nicht gelungen sei, die einmonatige Klagefrist zu wahren. Spätestens an diesem Tage habe daher die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begonnen zu laufen. Am 15. April 2015 habe er um 11.10 Uhr mit einer Mitarbeiterin von ihr telefoniert. Dort habe er erklärt, dass er erfahren habe, dass seine Klageschrift nicht beim Verwaltungsgericht Göttingen angekommen sei. Er habe der Mitarbeiterin gesagt, er werde deshalb eine Kopie an das Gericht übersenden, und ausdrücklich versichert, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde beantragt. Daraus ergebe sich, dass der Kläger sogar informiert gewesen sei, was er zu tun habe, um die Versäumung der Klagefrist zu heilen. Gleichwohl sei er nicht aktiv geworden, sondern habe weitere vier Monate abgewartet. Dafür seien Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger in seiner auf den 8. Januar 2015 datierten Klageschrift ebenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formuliert habe. Eingegangen bei Gericht sei dieser Antrag jedoch erstmalig am 24. August 2015. Seit dem 13. April 2015 habe der Kläger gewusst, dass seine Klageschrift nicht eingegangen sei. Anschließend seien mehr als vier Monate vergangen, bis der Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht eingereicht worden sei. Selbst wenn man die Ortsabwesenheit des Klägers bzw. seinen Aufenthalt außerhalb Deutschlands als weiteren Hinderungsgrund anerkennen wollte, so würde die 14-Tages-Frist jedenfalls am 6. August 2015 mit seinem Aufenthalt in der Gemeinde Friedland beginnen. Noch nicht einmal bei einem Fristbeginn zu diesem Zeitpunkt sei die 2-Wochen-Frist vom Kläger eingehalten worden. Der Umstand, dass der Kläger selbst bereits mit der Klageschrift vom 8. Januar 2015 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, zeige, dass er damit gerechnet habe, dass die Klageschrift nicht fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht eingehe. Das gereiche ihm zum Verschuldensvorwurf. Er hätte sich nicht eines unzuverlässigen Postübermittlungsweges bedienen dürfen, wenn er selbst davon ausgegangen sei, dass die Frist versäumt würde. Überdies seien mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Januar 2015 keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht worden. Diese Glaubhaftmachung hätte er unverzüglich nachholen müssen, als er am 13. April 2015 erfahren habe, dass seine Klageschrift nicht eingegangen sei. Stattdessen habe er jedoch bis August 2015 abgewartet. Zudem habe der Kläger zuletzt seine Schriftsätze kurzfristig auch per Telefax aus den USA an das Gericht gesandt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Mai 2015 dazu angehört, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht komme. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nach dem Ergehen des Gerichtsbescheides vom 22. September 2016, dem Vertreter des Klägers zugestellt am 24. September 2016, hat der Kläger am 21. Oktober 2016 mit Schriftsatz vom selben Tage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Kläger hat sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Dezember 2016, auf die Bezug genommen wird, erläutert und vertieft. Zudem hat er dort einen Briefumschlag vorgelegt, der mit einer 75 Cent Briefmarke der Deutschen Post frankiert und mit einem Poststempel der Deutschen Post vom
8. Dezember 2014 versehen ist. Darin habe sich nach den Angaben des Klägers der angegriffene Bescheid befunden.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage mangels Wahrung der Klagefrist unzulässig sei. Die einmonatige Klagefrist für den an den Kläger im Ausland übermittelten Beitragsbescheid vom 28. November 2014 habe gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3b NKAG i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post und damit nicht bereits am 23. Dezember 2014, dem Tag des tatsächlichen Erhalts, sondern erst am 28. Dezember 2014 als fiktivem Bekanntgabezeitpunkt zu laufen begonnen und sei damit am 28. Januar 2015 abgelaufen. Die Frage des Zugangs des angegriffenen Bescheides stelle sich nicht, da der Kläger selbst vorgetragen habe, von dem angefochtenen Bescheid am 23. Dezember 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Dem Fristlauf stünde auch § 58 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliege. Sie enthalte die zwingenden Vorgaben. Eine Belehrung über den Fristbeginn sei ebenso wenig erforderlich wie über die Art und Weise der Fristberechnung. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Zusätze seien weder unzutreffend noch irreführend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da der Kläger – unabhängig von der Frage, ob er ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sei – den Antrag jedenfalls nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt habe. So habe er bereits aufgrund seiner Recherchen am 19. Februar 2015, spätestens aber aufgrund seiner schriftlichen und nach eigenen Angaben offenbar auch zusätzlich mündlichen Nachforschung am 13. April 2015 sicher sein können, dass seine Klage nicht beim Verwaltungsgericht vorliege. Daher hätte er seinen Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 27. April 2015 stellen müssen. Entscheidend für den Beginn der zweiwöchigen Antragsfrist sei allein die Kenntnis, dass das Schriftstück nicht innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen sei, und es sei unerheblich, ob es schon bzw. noch „unterwegs“ sei. Der von dem Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 8. Januar 2015 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 24. August 2015 bei Gericht eingegangen. Die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO infolge höherer Gewalt nicht gelte, könne dahinstehen, da die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen sei und der Kläger bereits die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt habe.

Am 27. Januar 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass er die Klage zwar – wenn auch die Fristberechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei und die Klagefrist wegen der am 8. Dezember 2014 erfolgten Aufgabe zur Post erst am 8. Januar 2015 begonnen und damit am 8. Februar 2015 geendet habe – nicht binnen der Monatsfrist erhoben habe, das Verwaltungsgericht aber verkannt habe, dass wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auf diese überhaupt nicht abzustellen gewesen sei, sondern eine Jahresfrist gelte. Wenn auch über die konkrete Fristberechnung nicht belehrt werden müsse, bedürfe es zumindest des Hinweises, dass die Klagefrist mit der Bekanntgabe beginne. Zudem sei die Belehrung über den Sitz des Gerichts nicht ausreichend, da der Bescheid an die Auslandsadresse des Klägers gerichtet und daher nicht von vornherein klar gewesen sei, dass sich die Gemeinde Friedland und das Verwaltungsgericht Göttingen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befänden. Dass er dies gewusst habe, ließe den Belehrungsmangel unberührt. Wenn, wie hier, über die Form der Einlegung der Klage belehrt werde, müsse auch auf die nunmehr dritte Form der Klageerhebung, nämlich auf elektronischem Wege, hingewiesen werden. Dies sei seit dem 1. November 2013 beim Verwaltungsgericht Göttingen möglich. Die Jahresfrist habe er mit seiner Klageerhebung am 24. August 2015 gewahrt. Daher bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, hilfsweise hätte die Fragestellung zur Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzliche Bedeutung.

Mit Beschluss vom 7. April 2017 (– 9 LA 17/17 –) hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil der Kläger die Ablehnung der Klage als unzulässig wegen fehlender Wahrung der einmonatigen Klagefrist mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt habe. Bereits mit seinem Einwand, es müsse darüber belehrt werden, dass die Klagefrist mit Bekanntgabe beginne, stelle er die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schlüssig in Frage, da dies vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten sei. Zudem sei in Literatur und Rechtsprechung auch die Frage streitig, ob bei einem Hinweis auf die Form der Klageerhebung auch auf die Möglichkeit der elektronischen Form hingewiesen werden müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2016 den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung weder Mängel noch irreführende Zusätze aufweise. Über den Fristbeginn müsse, wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, nicht belehrt werden, da dies angesichts der hohen Komplexität der Bekanntgabevorschriften schon nach ihrem Umfang eine Rechtsbehelfsbelehrung sprengen würde. Dem Eigentümer eines Grundstücks sei es überdies zuzumuten, sich zu vergewissern, in welchem Staat sein Grundstück liege, so dass ein entsprechender Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls nicht erforderlich sei. In Bezug auf die Form der Klageerhebung sei sie nicht verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit der Einreichung über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hinzuweisen, da sie nicht unvollständige fakultative Hinweise aufgenommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage bereits unzulässig ist.

Der Kläger hat die Klage nicht fristgerecht erhoben.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss, wenn – wie hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, Var. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) – ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt.

Der Beitragsbescheid vom 28. November 2014 ist dem Kläger am 8. Januar 2015 bekanntgegeben worden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b NKAG i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemessen daran gilt der angegriffene schriftliche Ausbaubeitragsbescheid am Donnerstag, den 8. Januar 2015 als bekannt gegeben, da dessen Aufgabe zur Post ausweislich des Poststempels auf dem nach den Angaben des Klägers den Bescheid enthaltenen Umschlags am 8. Dezember 2014 erfolgte. Dass der Kläger den Bescheid nach eigenen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, am 23. Dezember 2014 erhielt, lässt die Bekanntgabefiktion unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2000 – X R 96/98 – juris Rn. 8 zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Die damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag, dem 9. Januar 2015 um 0:00 Uhr, beginnende Monatsfrist endete gemäß §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 9. Februar 2015 um 24:00 Uhr. Die Klageerhebung erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist mit Eingang der Klageschrift (vom 8. Januar 2015) am 24. August 2015.

Maßgeblich für den Lauf der Klagefrist ist nicht die Jahresfrist, sondern die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß erteilt worden. Sie enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingenden Vorgaben in zutreffender Weise (I.) und enthält keinen unzutreffenden oder irritierenden Zusatz (II.).

I. Die Regelung in § 58 Abs. 1 VwGO nennt die Angaben, die zwingend in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein müssen. Danach beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Diese (Mindest-)Angaben sind in der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend wiedergegeben. So wird dort auf die Möglichkeit der Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Göttingen innerhalb eines Monats hingewiesen und damit sowohl über den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 NJG richtigen Rechtsbehelf als auch das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zuständige Gericht mit Sitz in B-Stadt und die der gesetzlichen Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechende einzuhaltende Frist schriftlich belehrt.

Zu den zwingenden Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung i. S. v. § 58 Abs. 1 VwGO gehört weder ein Hinweis auf den Fristbeginn (1.) noch auf den Staat, in dem sich der Sitz des Gerichts befindet (2.).

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben zu dem Zeitpunkt des Fristbeginns enthalten. Es bedarf auch keiner – wie der Kläger meint – Nennung der Bekanntgabe als für den Fristbeginn maßgebendes Ereignis.

Soweit teilweise gefordert wird, dass nicht nur die Dauer der Frist, sondern auch der Fristbeginn, also in der Regel der Hinweis „ab Bekanntgabe“ oder „ab Zustellung“, in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu nennen sei (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 58 Rn. 39), vermag dies den Senat nicht zu überzeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris Rn. 17; Urteil vom 14.6.1983 – 6 C 162.81 – juris Rn. 16; Beschluss vom 28.11.1975 – VII B 151.75 – juris Rn. 2) der Auffassung, dass es keiner Belehrung über den Beginn der Klagefrist bedürfe, die konkrete Berechnung des Laufs der Rechtsmittel vielmehr der eigenen Verantwortung der Betroffenen überlassen bleibe und es nicht möglich sei, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen. Zwar enthielten die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtsbehelfsbelehrungen den Zusatz „ab Bekanntgabe“ bzw. „ab Zustellung“, die gerichtlichen Ausführungen erfolgten aber unabhängig vom Einzelfall und waren allgemeingültig formuliert, was auch die Einstufung des Hinweises „Bekanntgabe“ als nicht vorgeschriebenem Zusatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990, a.a.O., Rn. 17 f.) belegt.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 9. Mai 2019 (– 4 C 2.18 und 4 C 3.18 – juris Rn. 12 - 16) nochmals klargestellt, dass eine Belehrung über den Fristbeginn nicht erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort wie folgt aus:

„1. Die den Bescheiden vom 2. April 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrungen genügen den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Die Angabe des Beginns der einzuhaltenden Frist ist nicht gefordert.

Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Der Senat stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, dass sich weder dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang noch der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 1 VwGO eine eindeutige Antwort darauf entnehmen lässt, ob die Belehrung über die einzuhaltende Frist auch einen Hinweis auf deren Beginn enthalten muss. Immerhin kann festgestellt werden, dass im Wortlaut der Norm ein solcher Hinweis nicht angelegt ist und der Senat § 58 Abs. 1 VwGO bisher restriktiv ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 31). Auch der Begriff der Frist führt zu keinem anderen Ergebnis, denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (vgl. bereits RG, Urteil vom 8. Juni 1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355 <362>). Das sind in der Verwaltungsgerichtsordnung Wochen (z.B. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), Monate (z.B. § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO etc.) oder ein Jahr (z.B. § 60 Abs. 3 VwGO). Ein Erfordernis, zumindest das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis zu benennen, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Das bedarf indessen keiner Vertiefung, denn jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 58 VwGO ist eine Belehrung über den Fristbeginn nicht erforderlich. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 1). Mit Blick auf die Belehrung über die einzuhaltende Frist bedeutet das, dass durch die Rechtsbehelfsbelehrung die Versäumung der für den Rechtsbehelf maßgeblichen Frist verhindert werden soll. Dem Beteiligten soll vor Augen geführt werden, dass er einerseits zwar nicht sofort gegen eine ihn belastende Entscheidung vorgehen muss, dass er aber andererseits auch nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14). Damit ist eine Warnfunktion verbunden. Der Belehrte soll auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam gemacht und veranlasst werden, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 180).

§ 58 VwGO bezweckt demgegenüber nicht, eine Rechtsmittelbelehrung zu sanktionieren, die dem Beteiligten die konkrete Fristberechnung nicht bereits aus sich heraus ermöglicht. Im Hinblick auf die in Betracht kommenden unterschiedlichen fristauslösenden Ereignisse (Bekanntgabe oder Zustellung) und Modalitäten (etwa Übermittlung durch die Post, § 41 Abs. 2 VwVfG; öffentliche Bekanntgabe, § 41 Abs. 4 VwVfG; Zustellung durch die Post oder mittels Empfangsbekenntnis, §§ 3 ff. VwZG) ist eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn in der Regel gar nicht möglich und wäre im Übrigen fehleranfällig. Durch einen nur allgemein gehaltenen Hinweis auf die in Betracht kommenden fristauslösenden Ereignisse wäre für den rechtsunkundigen Adressaten des Verwaltungsakts nichts gewonnen. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass § 58 Abs. 1 VwGO auch in Bezug auf die einzuhaltende Frist eng auszulegen ist und eine Rechtsmittelbelehrung, die - wie hier - keinen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist beinhaltet, nicht allein deshalb gegen § 58 Abs. 1 VwGO verstößt. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch schon in der Vergangenheit ausgegangen, wenngleich seine diesbezüglichen Ausführungen entweder nicht zu § 58 VwGO ergangen sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - 7 C 20.61 - NJW 1962, 1218 zu §§ 32, 39 Hess.VGG) oder jedenfalls nicht entscheidungstragend waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 und vom 5. Juli 1985 - 8 C 92.83 - NVwZ 1985, 900; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - 6 C 47.69 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19, vom 16. November 1973 - 7 B 58.73 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25, vom 28. November 1975 - 7 B 151.75 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 30, vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508 <509> und vom 5. Mai 1999 - 8 B 16.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 73).

Die Klägerin hält dem entgegen, dass ohne einen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist eine Rechtsmittelbelehrung irreführend sein könne, denn in diesem Fall könne der Betroffene nicht erkennen, wann die Rechtsbehelfsfrist für ihn zu laufen beginne; es drohe der Verlust des Rechtsbehelfs. Dem folgt der Senat nicht. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1972 - 4 C 40.70 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23 und vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 31 S. 7 f.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist enthält, irreführend, d.h. geeignet sein soll, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8). Soweit die Klägerin schließlich auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. August 2013 zu neuen Mustern für die Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und darauf verweist, dass dort auch die Angabe des Beginns der Rechtsbehelfsfrist ("ab Bekanntgabe") enthalten sei, ist darauf zu antworten, dass diese Belehrungsmuster vor dem Hintergrund der vom Senat vorgenommenen verbindlichen Normauslegung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 45) über das von § 58 Abs. 1 VwGO Geforderte hinausgehen.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Es bedurfte auch keines Hinweises, dass sich der Sitz des Verwaltungsgerichts Göttingen in der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss nicht nur über das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, sondern auch über dessen Sitz belehrt werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sitz meint den Ort, an welchem die Verwaltung der juristischen Person geführt wird (vgl. auch § 24 BGB, § 17 ZPO), wobei die kleinste örtliche Verwaltungseinheit, zu welcher der Platz des Verwaltens gehört, mithin regelmäßig die Gemeinde, zu bezeichnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 – V C 196.65 – juris Rn. 19). Der Sitz des Gerichts ist damit grundsätzlich allein mit der Angabe des Ortes ausreichend benannt. Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dem, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und dies zweifelsfrei ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 – 3 C 23.08 – juris Rn. 15). Die genaue Anschrift des Gerichts muss hingegen nicht mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 – V C 196.65 – juris Rn. 20).

Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung ist die Nennung des Staates, in dem sich der Sitz des Gerichts befindet, ebenfalls nicht erforderlich.

Der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her. So spricht die Regelung in § 58 Abs. 1 VwGO weder ausdrücklich von der Bezeichnung des Staates noch ist dies nach dem Vorgesagten von dem Begriff des Sitzes des Gerichts umfasst. Im Übrigen wäre angesichts des räumlichen Anwendungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung in der Rechtsbehelfsbelehrung auch stets die Bundesrepublik Deutschland als Sitz des Gerichts zu nennen, so dass es für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, dies ausdrücklich in die Vorschrift aufzunehmen, wenn er eine Belehrung darüber für erforderlich gehalten hätte.

Hinzu kommt, dass eine Belehrung über den Staat, in dem sich das Gericht befindet, auch nach dem Sinn und Zweck der Belehrungsvorschrift nicht erforderlich ist. So dient diese dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen. Niemand soll durch Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Deshalb knüpft die Vorschrift den Lauf von Rechtsbehelfsfristen an eine bestimmt geartete Belehrung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009, a. a. O., Rn. 17). Damit hat die Rechtsbehelfsbelehrung nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Rechtsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen. Dagegen ist es nicht auch noch Aufgabe der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Rechtsuchenden Erkundigungen in postalischer Hinsicht abzunehmen. Diese Formvorschrift ist für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß, wenn ihr nur der Ort und nicht auch die (eine Nennung des Staates) umfassende Anschrift einer Person oder Stelle mitgeteilt wird, an die sie sich wenden will (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1966 – V C 196.65 – juris Rn. 20). Einem im Ausland lebenden Adressaten einer Rechtsbehelfsbelehrung obliegt es, zu ermitteln, in welchem Staat sich das in der Rechtsmittelbelehrung mit Sitz bezeichnete Gericht befindet. Dies ist angesichts der modernen technischen Möglichkeiten, etwa der Internetrecherche, auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn allein die Bezeichnung des Ortes das Gericht nicht zweifelsfrei bezeichnet und daher eine Verwechslungsgefahr ohne Nennung des Staates nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass es ein weiteres Gericht mit der Bezeichnung „Verwaltungsgericht Göttingen“ unter der genannten Adresse in einem anderen Staat gibt. Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – der Regelungsgehalt des Bescheides an die dem Adressaten bekannte Belegenheit des veranlagten Grundstücks in Deutschland anknüpft.

II. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann, führt zu keinem Belehrungsmangel. Es war nicht erforderlich, auch auf die durch § 55a VwGO eingeräumte Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift an das Gericht hinzuweisen.

Grundsätzlich ist eine Belehrung über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht erforderlich, da dies nicht zu dem sich aus § 58 Abs. 1 VwGO ergebenden zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 29.8.2018 – 1 C 6.18 – juris Rn. 13).

Damit handelt es sich bei dem Hinweis auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs um einen Zusatz, der den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht, wenn er keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Weise einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2018, a. a. O., Rn. 15; Beschlüsse vom 14.2.2000 – 7 B 200.99, 7 PKH 71.99 – juris Rn. 3; vom 3.6.1992 – 4 B 100.92 – juris Rn. 2; vom 16.3.1989 – 8 B 26.89 – juris Rn. 1; vom 27.2.1981 – 6 B 19.81 – juris Rn. 5). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das dient der Rechtsmittelklarheit. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009, a. a. O., Rn. 17). Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2018, a. a. O., Rn. 15).

Gemessen daran ist der Hinweis, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift“ erhoben werden kann, nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 – juris Rn. 24) hat bei der Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung „Der Widerspruch ist schriftlich […] einzulegen.“ wie folgt ausgeführt:

„Die Formulierung, "Der Widerspruch ist schriftlich ... einzulegen", widerspricht dem Gesetz. Nach § 70 Abs 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Verweisung auf die schriftliche Einlegung des Widerspruchs erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, daß sich ein Versorgungsempfänger dem Erfordernis, den Widerspruch schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühlt, er auch die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und Kosten scheut und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absieht (BVerwGE 3, 274 [BVerwG 08.05.1956 - BVerwG IV C 306.55]); 37, 85 (86)).“

Daran anlehnend wird teilweise davon ausgegangen, dass angesichts der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Klageerhebung auf einem elektronischen Übermittlungsweg auch auf diese Möglichkeit hingewiesen werden müsse, wenn ein Zusatz hinsichtlich der Form der Erhebung des Rechtsbehelfs in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werde, weil andernfalls irrtümlicherweise davon ausgegangen werden könne, dass diese Form der Einlegung nicht bestünde und der potentielle Rechtsbehelfsführer dadurch von der Einlegung seines Rechtsbehelfs abgehalten werden könne. So sei es durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle. Zudem handele es sich um einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg (vgl. ohne nähere Begründung OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2013 – 19 B 406/13 – juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 8.3.2012 – 1 A 11258/11 – juris Rn. 29 - 32; mit sehr knapper Begründung OVG LSA, Urteil vom 24.11.2010 – 4 L 115/09 – juris Rn. 37 – 39; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.2.2011 – OVG 2 N 10.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 3.5.2010 – OVG 2 S 106.09 – juris Rn. 6 - 7).

Dies vermag den Senat nicht zu überzeugen. So ist die vorliegende Konstellation schon deshalb nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen vergleichbar, weil der Hinweis hier nicht unvollständig ist, sondern gerade der gesetzlichen Regelung über die Form der Klageerhebung in § 81 Abs. 1 VwGO – nach der die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1) und bei dem Verwaltungsgericht auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2) – entspricht. Eine mit den gesetzlichen Vorgaben harmonierende Belehrung kann aber weder unrichtig noch irritierend sein.

Hintergrund ist, dass die durch Einfügung des § 55a VwGO rechtlich ermöglichte elek-tronische Übermittlung der Klage keine eigenständige Form der Klageerhebung darstellt, die neben die bisher bekannten Formen (der Schriftform und der Erhebung durch Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) als dritte tritt. Vielmehr handelt es sich – wie auch die Übermittlung z. B. per Brief, Bote oder (Computer-)Fax – lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments mit der Folge, dass es sich auch bei einer elektronischen Übermittlung einer Klage um eine (auch in § 81 Abs. 1 VwGO genannte) schriftliche Klageerhebung handelt, über die in der Rechtsbehelfsbelehrung belehrt wurde (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2019 – 4 A 640/17 – juris Rn. 36; VG Schwerin, Urteil vom 19.2.2019 – 4 A 1830/18 SN – juris Rn. 21 f.; BayVGH, Beschluss vom 18.4.2011 – 20 ZB 11.349 – juris Rn. 3 zu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung; BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R – juris Rn. 17 zur Regelung im SGG: zwar grundsätzlich eigenständige Form, aber noch nicht als weiterer „Regelweg“ normiert; offen gelassen BremOVG, Urteil vom 17.8.2018 – 1 B 162/18 – juris Rn. 5).

Soweit der Gesetzgeber die Erhebung der Klage als eigenständige Form der Klageerhebung angesehen hätte, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er – wie es durch Gesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2208) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auch für die Erhebung des Widerspruchs in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgte – die elektronische Form in die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 1 VwGO neben die beiden dort genannten Formen aufnimmt. Dies erfolgte (bislang) aber gerade nicht. Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 125 Abs. 1 VwGO auch für die Einlegung der Berufung bzw. des Antrages auf Zulassung der Berufung und nach §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 139 Abs. 1 Satz 1, 141 VwGO auch für die (Sprung-)Revision bzw. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Gesetzgeber bei Einführung der rechtlichen Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung durch § 55a VwGO mit Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I, S. 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 oder dem nachfolgenden Eintritt des elektronischen Verkehrs in die Rechtswirklichkeit der Gerichte versehentlich versäumt hätte, die Vorschrift des § 81 VwGO daran anzupassen. So hat der Gesetzgeber bei Einführung des § 55a VwGO auch die Vorschrift des § 81 Abs. 2 VwGO geändert, in dem er den Zusatz „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt und damit gezeigt hat, dass er die Regelung über die Form der Klageerhebung im Blick hatte (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/4067, S. 39). Auch bei den folgenden Änderungen des § 55a VwGO mit Wirkung zum 29. Juli 2017 (durch Gesetz vom 18.7.2017 [BGBl. I, S. 2745]) und zum 1. Januar 2018 (durch Gesetze vom 10.10.2013 [BGBl. I, S. 3786] und 5.7.2017 [BGBl. I, S. 2208]) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Form der Klageerhebung in § 81 Abs. 1 VwGO unberührt gelassen und die elektronische Form nicht aufgenommen.

Dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, dass die elektronische Übermittlung der Klage keine eigenständige Form der Klageerhebung, sondern lediglich einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klageerhebung darstellt, macht auch die Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 6. März 2013 deutlich, nach der zu § 130a ZPO (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 25), was auch für § 55a VwGO gilt (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S 37), ausgeführt wird, dass die prozessuale Form nicht gewahrt ist, wenn ein elektronisches Dokument weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, und ein solches Dokument, sofern die Verfahrensordnung Schriftlichkeit voraussetzt, nicht wirksam eingereicht ist.

Eines Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung einer schriftlichen Klage bedarf es folglich nicht. Dies gilt unbestritten auch für weitere Formen der Übermittlung einer schriftlichen Klage, wie z. B. einer solchen per Telefax. Es obliegt dem Adressaten der Rechtsbehelfsbelehrung, sich darüber zu informieren, welche Übermittlungswege für eine schriftliche Klageerhebung in Betracht kommen. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat eine Warnfunktion und soll den Belehrten darauf aufmerksam machen, dass die Erhebung der Klage einer bestimmten Form bedarf, und ihn veranlassen, sich über die konkreten Formanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019, a. a. O., Rn. 16). Die Vorschrift bezweckt daher gerade nicht, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu sanktionieren, die dem Beteiligten nicht sämtliche Möglichkeiten der Übermittlung (womöglich samt der jeweiligen Anforderungen) der Klage nennt. Dies wäre im Hinblick auf die verschiedenen Übermittlungsmöglichkeiten (z. B. Einwurf in Gerichtsbriefkasten, Einschaltung eines Postdienstleisters oder Boten, Übermittlung per Telefax) und der dabei einzuhaltenden Modalitäten, die zudem teilweise umstritten sind (wie z. B. den Anforderungen beim sog. Computer- bzw. Funkfax; dazu BVerwG, Beschluss vom 30.3.2006 – 8 B 8.06 –, juris Rn. 6 f.), in der Regel gar nicht möglich und im Übrigen fehleranfällig.

Hinzu kommt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dadurch erheblich länger und verwirrender würde und ein Hinweis auf die elektronische Form ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, wie z. B. dem Erfordernis einer elektronischen Signatur, den Belehrten in der irrigen Annahme, eine einfache E-Mail genüge, gerade davon abhalten könnte, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen (vgl. dazu auch BremOVG, Urteil vom 8.8.2012 – 2 A 53/12.A – juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Belehrte ist mithin lediglich in die Lage zu versetzen, sich im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitverantwortung darüber kundig zu machen, was – auch angesichts technischer Weiterentwicklungen – unter dem Begriff „schriftlich“ aufzufassen ist. Erforderlichenfalls ist er gehalten, einschlägigen Rechtsrat oder aber eine behördliche Auskunft einzuholen (so auch BSG, Urteil vom 14.3.2013, a. a. O., Rn. 24; BFH, Beschluss vom 12.12.2012 – I B 127/12 – juris Rn. 19). Auf die Frage, ob der Empfänger unter Schriftform regelmäßig auch die elektronische Form fasst, kommt es somit nicht an (so aber noch BremOVG, Urteil vom 8.8.2012, a. a. O., Rn. 25).

Der Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ führt darüber hinaus – unabhängig von der Frage, wie die Klageerhebung auf elektronischem Wege rechtlich einzustufen ist und wie weit die Mitwirkungspflicht des Belehrten reicht – auch deshalb nicht zur Mangelhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, weil er bei seinem Adressaten keinen Irrtum hervorruft, der objektiv geeignet wäre, dessen Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll nach ihrem Sinn und Zweck verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft. Diese Gefahr impliziert der gewählte Zusatz aber nicht. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht denkbar, dass jemand aufgrund der irrigen Annahme, er könne die Klage nicht auf elektronischem Wege erheben, von der Einlegung der Klage abgehalten würde.

Auch insoweit ist die vorliegende Konstellation nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1978 (a. a. O.) zu entscheidenden, in der lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Klageerhebung hingewiesen wurde, vergleichbar. Dort hatte das Gericht ausgeführt, es sei durchaus denkbar, dass sich der Belehrte nicht gewachsen fühle, den Widerspruch schriftlich einzureichen und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absehe. Diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund, dass über eine (zumindest für einen bestimmten Personenkreis) einfachere Möglichkeit der Klageerhebung nicht belehrt worden ist.

Dieser Schutzgedanke ist auf die vorliegende Konstellation aber nicht übertragbar. Im hiesigen Fall wäre mit dem fehlenden Hinweis auf die elektronische Übermittlung allenfalls eine Form der Klageerhebung betroffen, die sich im Vergleich zu den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten in keiner Weise als einfachere darstellt. Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zeichnet sich vielmehr durch besondere Zugangsvoraussetzungen aus, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Die Erhebung einer Klage mittels elektronischen Dokuments ist nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und schnell durchführbar. Der elektronische Rechtsverkehr ist kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeutet für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht hat, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift.

So war im für die Bewertung entscheidenden Zeitpunkt der Verwendung der Rechtsbehelfsbelehrung nach der damals (bis zum 28.7.2017) gültigen Fassung des § 55a VwGO für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (Abs. 1 Satz 3). Neben der qualifizierten elektronischen Signatur konnte auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (Absatz 1 Satz 4). Um diese gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, war in der Regel eine Signaturkarte eines Zertifizierungsdiensteanbieters (ZDA) und ein Chipkarten-Lesegerät benötigt worden. Der Erhalt einer Signaturkarte, die für die qualifizierte elektronische Signatur nutzbar ist, setzte wiederum zunächst die Durchführung eines zuverlässigen Identifizierungsverfahrens voraus. Darüber hinaus war es in einem weiteren Schritt erforderlich, eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP) zu installieren, über die nachfolgend die elektronische Übermittlung von Dokumenten vorgenommen werden konnte. Des Weiteren war es Voraussetzung für die Nutzung dieses Verfahrens, sich zuvor einmalig bei der elektronischen Poststelle anzumelden (vgl. Ziffer 2 Nds. ERVVO-Justiz vom 21.10.2011; abgerufen am 28.8.2019 unter: https://www.mj.niedersachsen.de/themen/elektronische_justiz_niedersachen_ejuni/mjelektronischer_rechtsverkehr/elektronischer-rechtsverkehr-160547.html). Auch die umfangreichen Anleitungen und Hinweise auf den Internetseiten zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (u. a. www.egvp.de und www.it.niedersachsen.de) belegen, dass die Erhebung einer Klage mittels elektronischen Dokuments nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und schnell durchführbar war (und auch heute noch nicht ist).

Vor diesem Hintergrund mag es zwar durchaus denkbar sein, dass jemand – z. B. wegen Schreibproblemen – von der Einhaltung einer Klage abgehalten wird, wenn er nur auf die Schriftform hingewiesen wird. Es ist aber nahezu ausgeschlossen, dass ein Belehrter wegen der fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift gänzlich von der Klageerhebung absieht, zumal nach der Rechtsprechung auch die mit dem PC mögliche (und leichter zugängliche) Erhebung per Computerfax zulässig ist (so auch BSG, Urteil vom 14.3.2013, a. a. O., Rn. 25 f.; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, a. a. O., Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 17.8.2018, a. a. O., Rn. 3 - 4 und vom 8.8.2012, a. a. O., Rn. 25 - 28; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2019, a. a. O., Rn. 43; VG Schwerin, Urteil vom 19.2.2019, a.a.O., Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 6.3.2018 – 11 K 6685/16 – juris Rn. 54 - 61).

Dies gilt auch für denjenigen, der die technischen Vorkehrungen für die elektronische Übermittlung bereits getroffen hat. Es ist für diesen Personenkreis zumindest fraglich, ob die Übermittlung der Klageschrift auf elektronischem Wege, gerade neben der möglichen Einreichung per Tele- oder Computerfax, eine einfachere Möglichkeit der Klageerhebung darstellt. Hinzu kommt, dass Verfahrensbeteiligte, die von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen, derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut sind, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen haben, kann vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt ist, dass die Klage durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erhoben werden kann.

III. Dem Kläger war wegen der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachzuholen, wobei die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn dies geschehen ist.

Unabhängig von der Frage, ob die Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wegen der fehlenden Zustellung der Klageschrift durch den eingesetzten Postdienstleister – unverschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb aus, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht gewahrt hat.

Das Hindernis ist i. S. d. Vorschrift weggefallen, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsbehelfsfrist eingehalten worden ist, oder hätten auf Grund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Von einem Rechtsbehelfsführer können aber nur dann Anstrengungen, von sich aus zum „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO beizutragen, verlangt werden, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.1991 – 1 BvR 1435/89 – juris Rn. 16, 24; BVerwG, Urteil vom 8.3.1983 – 1 C 34.80 – juris Rn. 24).

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Hindernis mit der Kenntnis des Klägers von der fehlenden Zustellung seiner Klageschrift durch den Postdienstleister binnen der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO weggefallen ist. Davon hat der Kläger spätestens am 13. April 2015 mit der Folge erfahren, dass die Antragsfrist am 27. April 2015 ablief. So hat er bereits am 19. Februar 2015 auf seinen Nachforschungsantrag hin Kenntnis davon erlangt, dass seine Klageschrift am 17. Januar 2015 an einen „postal agent“ in Frankfurt übergeben worden sei, was ihm auch nach eigenen Angaben sowie seiner handschriftlichen Notiz auf erneute Anfrage am 13. April 2015 mitgeteilt worden ist.

Selbst wenn man annähme, dieser Auskunft habe man nicht entnehmen können, dass das Schriftstück nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, weil sie lediglich den Versandstatus bis in die Bundesrepublik Deutschland betroffen habe, hätte zumindest ab diesem Zeitpunkt Anlass bestanden, sich beim Verwaltungsgericht (z. B. telefonisch) über den Eingang zu informieren. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Klageschrift nach eigenen Angaben per Einschreiben mit Rückschein absandte, den Rückschein aber nie erhielt. Zudem ist er mit Schreiben der Beklagten vom 26. März 2015 auf die Rechtskraft des Bescheides hingewiesen worden und hat am 15. April 2015 ausweislich einer handschriftlichen Telefonnotiz einer Mitarbeiterin der Beklagten mit dieser über die Angelegenheit gesprochen und mitgeteilt, dass seine Klageschrift in Frankfurt liege und er einen Wiedereinsetzungsantrag stellen wolle.

Auf den Umstand, dass am 13. April 2015 möglicherweise noch eine Übersendung an das Verwaltungsgericht hätte erfolgen können, kommt es nicht an, da bereits in diesem Zeitpunkt feststand, dass die Klageschrift nicht mehr binnen der einmonatigen Klagefrist wird eingehen können, weil diese bereits abgelaufen war.

Der Kläger war auch nicht gehindert, seine Klage und seinen Wiedereinsetzungsantrag in der Folgezeit während seines Aufenthaltes in den USA zu erheben bzw. zu stellen. So hätte er erneut einen Postdienstleister mit der Versendung betrauen oder die Übermittlung auch auf anderem Wege, z. B. per Fax, vornehmen können. Auf den bereits in seinem Klageschriftsatz (vorsorglich) gestellten Wiedereinsetzungsantrag kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, da dieser nicht binnen der Antragsfrist bei Gericht eingegangen ist und ihm bekannt war, dass diese Postsendung mit Zustellproblemen behaftet war. Seinen Wiedereinsetzungsantrag stellte der Kläger dann erst deutlich nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 24. August 2015 während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten.

Die Regelung des § 60 Abs. 3 VwGO greift entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht zu seinen Gunsten ein. Danach ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Hier war die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. August 2015 aber noch nicht abgelaufen, so dass sich die Frage einer Verlängerung nicht stellte. Im Übrigen enthält die Vorschrift eine Ausschlussfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Hindernis i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht oder nach weniger als zwei Wochen vor Ablauf dieser Jahresfrist weggefallen ist. Dies ist nicht der Fall, da die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO – wie dargelegt – bereits am 27. April 2015 abgelaufen war, ohne dass der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag stellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu, weil die von den Gerichten nicht einheitlich beantwortete Frage, ob bei einem Hinweis auf die Form der Einlegung einer Klage auch auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hingewiesen werden muss (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen Zulassungsbeschluss des Senats vom 7.4.2017 – 9 LA 17/17 –), grundsätzliche Bedeutung hat.