Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.2019, Az.: 13 LB 354/18
Auswahlentscheidung; Bedarfsermittlung; Berufung; Fachrichtung; Gebiet (Krankenhausplanung); Klageänderung; Krankenhausfachplan; Krankenhausplan; Neubescheidung; Neurologische Frührehabilitation; Planbetten; Sachdienlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2019
- Aktenzeichen
- 13 LB 354/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.09.2016 - AZ: 6 A 156/13
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die niedersächsische Krankenhausplanungsbehörde ist nach § 4 Abs. 3 NKHG nicht verpflichtet, für ein Versorgungsangebot der Neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen Planbetten auszuweisen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufnahme einer von ihr betriebenen Klinik in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen.
Die Klägerin betreibt in A-Stadt das G., eine Rehabilitationseinrichtung zur stationären Versorgung neurologischer Patienten. Sie verfügt über eine gewerberechtliche Konzession als Privatkrankenanstalt, ist zur Erbringung von Leistungen der stationären Krankenhausbehandlung für gesetzliche Versicherte aber nicht zugelassen. Die Behandlung von Patienten in der Phase C (Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen) und der Phase D (Rehabilitationsphase nach Abschluss der Frühmobilisation) der neurologischen Rehabilitation (vgl. zum Phasenmodell der Arbeitsgruppe Neurologische Rehabilitation des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger: Stier-Jarmer u.a., Strukturen der neurologischen Frührehabilitation in Deutschland, in: Physikalische Medizin Rehabilitationsmedizin Kurortmedizin 2002, 260, 262 f.) erfolgt auf der Grundlage eines mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte die Behandlung von Patienten in der Phase B der neurologischen Rehabilitation (Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen) in der Vergangenheit auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen.
Die Beigeladene ist Trägerin des Städtischen Klinikums C-Stadt, eines Allgemeinkrankenhauses, das mit über 600 Planbetten der Fachrichtungen Chirurgie, Orthopädie, Mund- und Gesichtschirurgie, Urologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, HNO, Innere Medizin und Neurologie in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen ist und das für neurologische Patienten der Phasen B und C auch frührehabilitative Leistungen erbringt.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Aufnahme des G. in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen, und zwar mit 15 Planbetten für einen frührehabilitativen und akutmedizinischen Behandlungsbedarf (Phase B der neurologischen Rehabilitation) bei den Indikationen ischämischer Schlaganfall, spontane und traumatische kranielle Blutungen sowie Zuständen nach neurochirurgischer Intervention. Zur Begründung des geltend gemachten Bedarfs verwies die Klägerin auf eigene Erkenntnisse aus der Behandlung von Patienten in der Phase C, eine von der drg market erstellte Potenzialanalyse Schlaganfall Rehabilitation, einen vom Clustermanagement Gesundheitswirtschaft.NRW erstellten Trendreport - Rehabilitation in Nordrhein-Westfalen und Schreiben von Kliniken aus Osnabrück und Bad Rothenfelde. Die Klägerin plante, im Erdgeschoss ihrer Klinik als organisatorisch und personell eigenständige Einheit eine Frührehabilitationsstation einzurichten, und bezifferte den Aufwand hierfür mit circa 870.000 EUR. Das G. habe bereits ein Qualitätsmanagementsystem mit rehabilitationsspezifischen Standards für die neurologische Frührehabilitation Phase B eingeführt, welches die Vorgaben der DIN EN ISO 9001:208 erfülle und das den von der DEGEMED einschließlich den von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gemäß § 20 Abs. 2a des Sozialgesetzbuchs IX festgelegten Anforderungen genüge.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29. August 2011 zunächst darauf hin, dass der Niedersächsische Krankenhausplan nach Fachrichtungen (Gebieten) gegliedert sei, eine Differenzierung nach einzelnen Leistungen gesetzlich nicht vorgesehen sei und er deshalb die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Abteilung für Neurologie prüfen werde. Die Vereinbarung konkreter Leistungen innerhalb der Neurologie könne aber Bestandteil einer Budgetvereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Er habe daher die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen um Stellungnahme gebeten.
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen teilten dem Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 mit, dass die Krankenhauseigenschaft und Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht belegt, ein Bedarf nicht gegeben und die Wirtschaftlichkeit zweifelhaft sei. Der bestehende Bedarf werde sowohl hinsichtlich der Akutversorgung als auch der Rehabilitation durch das Städtische Klinikum C-Stadt gedeckt, wie dieses im Schreiben vom 21. Oktober 2011 bestätigt habe.
Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2012 auf seine Absicht hin, den landesweiten Bedarf an neurologischen Krankenhauskapazitäten anhand der amtlichen Krankenhausstatistik für 2011 aktuell analysieren, das G. persönlich in Augenschein nehmen und den Antrag voraussichtlich im Krankenhausplanungsausschuss Anfang Dezember 2012 beraten zu wollen. Mit weiterem Schreiben vom 29. November 2012 präsentierte der Beklagte der Klägerin die Ergebnisse seiner Bedarfsanalyse: In dem für das G. relevanten Einzugsgebiet seien das Städtische Klinikum C-Stadt und die H. mit insgesamt 132 Planbetten der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen. Per Saldo liege die Auslastung dieser nach der amtlichen Krankenhausstatistik 2011 mit 71,7 % deutlich unter dem geforderten Sollwert von 85 %. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe daher nicht. Bedingt durch die ungleichmäßige Auslastung der Abteilungen der beiden Kliniken liege ihm aber ein Antrag des Städtischen Klinikums C-Stadt auf Erweiterung der Neurologie um 10 Planbetten vor, der mit dem klägerischen Antrag konkurriere und der eine Auswahlentscheidung erfordere.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 konkretisierte die Klägerin ihren Antrag, beantwortete von dem Beklagten aufgeworfene Fragen und stellte klar, dass sie keine Aufnahme für die Allgemeine Neurologie (Hauptabteilung) anstrebe und eine Einschränkung auf die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation im Krankenhausplan und auch im Feststellungsbescheid akzeptieren werde.
Nach der aufgrund Inaugenscheinnahme des G. vom Beklagten erstellten baufachlichen Beurteilung vom 10. Mai 2013 ist die von der Klägerin geplante Einrichtung einer Station mit 15 Betten zur Versorgung von Patienten der Neurologie (neurologische Frührehabilitation Phase B) nicht geeignet. Es fehle an einem Geräteraum, einem Arbeitsraum unrein, einem Putzraum, einem behindertengerechten allgemeinen WC nach DIN 18024, einem Entsorgungsraum, einem Besucherwarteplatz/Platz für Angehörigengespräche, Stellflächen für Betten und Container und einem Platz für die Umbettung von Patienten. Alle Patiententransporte müssten über die Eingangshalle erfolgen. Die Anordnung der Funktionsstelle über zwei Ebenen sei weder wirtschaftlich noch hygienisch günstig. Die Patientenüberwachung liege dezentral und nicht, wie üblich, zentral und offen mit Backoffice; diese sei funktional ungünstig und flächenmäßig zu klein. Die Lagerflächen seien zu klein und schlecht nutzbar. Die innerhalb der Zimmer und der Grundfläche der Zimmer eingerechneten Nasszellen seien lediglich behindertenfreundlich und reduzierten die Funktionsfläche der Zimmer so weit, dass Mindestabstandsmaße von 1,20 m zwischen den Betten bei Zweibettzimmern und eine Raumbreite von 3,70 m nicht eingehalten werden könnten. Die notwendige lichte Durchgangsbreite von 1,20 m zu den Zimmern und zum Stationsbad werde abgesehen von zwei Zimmern nicht eingehalten.
Mit Bescheid vom 18. September 2013 lehnte der Beklagte den "Antrag auf Aufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan mit einer Fachabteilung für Neurologie mit 15 vollstationären Planbetten" ab. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Entscheidung des Planungsausschusses vom 3. September 2013 und den zugrundeliegenden Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013. Die Rahmenplanung des Landes Niedersachsen erstrecke sich auf die jeweiligen medizinischen Fachrichtungen. Krankenhausfachpläne bestünden nicht, so dass für eine Planung von einzelnen Teilbereichen der Neurologie, wie hier der neurologischen Frührehabilitation, keine Grundlage bestehe. Für den Einzugsbereich der von der Klägerin betriebenen Klinik, die südöstliche Versorgungsregion 4, sei in der Neurologie eine Überkapazität von 6 Planbetten zu verzeichnen. Es bestehe daher keine Versorgungslücke. Zudem liege für das Einzugsgebiet ein vergleichbarer Antrag der Beigeladenen auf Aufnahme von 10 zusätzlichen Planbetten vor. Nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte sowie der tatsächlichen Auslastung sei einer Erhöhung der Planbetten in der bestehenden Abteilung Neurologie der Beigeladenen der Vorzug zu geben.
Mit weiterem Bescheid vom 18. September 2013 stellte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen fest, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit insgesamt 624 Planbetten, davon 96 Planbetten in der Fachrichtung Neurologie, in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist. Dieser Bescheid wurde der Klägerin bekanntgegeben.
Am 2. Oktober 2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Es liege ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, ihr Versorgungsangebot von 15 Betten des Fachgebiets Neurologie, beschränkt auf die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B, bei der Bedarfsanalyse zu berücksichtigen. Zwar sei die Planaufstellungsbehörde nicht verpflichtet, den Bedarf für spezielle Krankheitsbilder festzustellen. Werde ein Krankenhausplan nach Betten, Standorten und Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildung gegliedert, könne eine darüberhinausgehende differenzierte Bedarfsanalyse nicht verlangt werden. Allerdings müsse die Bedarfsplanung die notwendigen Fachgebiete und deren für die medizinische Versorgung der Bevölkerung daraus abgeleiteten Versorgungsinhalt umfassend abdecken. Kämen neue Versorgungsangebote hinzu, müssten diese bei der Krankenhausplanung berücksichtigt werden, um eine umfassende bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen. Der Versorgungsbereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation habe sich seit vielen Jahren zu einem medizinisch notwendigen und eigenständigen, nicht nur der Fachrichtung Neurologie zuzurechnenden Versorgungsgebiet entwickelt, das von zahlreichen Bundesländern eigenständig beplant und für das Bettenzahlen ausgewiesen würden. In Baden-Württemberg gebe es gar eine medizinische Fachplanung für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B. Auch wenn sich hieraus kein Rechtsanspruch ableiten lasse, dass die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation als eigenes Fachgebiet im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen werde, müssten die diesem Versorgungsbereich zuzuordnenden Krankheitsbilder bzw. die in diesem Bereich möglichen Diagnosen bei der Bedarfsanalyse ermittelt und planerisch abgebildet werden. Dem genüge die Planung des Beklagten nicht. Schon die vom Beklagten verwendete Methodik sei nicht zu erkennen. Es bestehe der Eindruck, der Beklagte bilde den Bedarf nur anhand der bereits vorhandenen Betten ab. Eine Trendextrapolation sei nicht zu erkennen. Die Bedarfsanalyse lege unzureichend ermittelte Daten zugrunde und die Annahme einer Überkapazität von 6 Betten in der Versorgungsregion 4 sei nicht nachzuvollziehen. Es fehlten spezifische Fallzahlen für die Versorgungsregion und auch die Daten für die tatsächliche Versorgung im Bereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation. Bei richtiger Berechnung ergebe sich in der Versorgungsregion 4 ein Bedarfsdefizit von 146 Betten allein für die Versorgung von Schlaganfallpatienten in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation. Auch fehle die Krankenhausanalyse vollständig. Es sei nicht zu erkennen, ob in den Krankenhäusern der Versorgungsregion 4 eine Versorgung in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation erfolge. Schon aufgrund dieser Fehler sei die Auswahlentscheidung des Beklagten rechtswidrig. Unabhängig davon habe der Beklagte im Rahmen der Auswahlentscheidung abwägen müssen, ob ein auf bestimmte medizinische Schwerpunkte und Krankheitsbilder spezialisiertes Fachkrankenhaus, wie ihres, den Allgemeinkrankenhäusern vorzuziehen sei. Das nahezu ausschließlich als Konkurrenzkrankenhaus herangezogene Städtische Klinikum C-Stadt habe seinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan zudem erst gestellt, nachdem das Planaufnahmeverfahren für sie - die Klägerin - bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Auswahlentscheidung berücksichtige auch den Grundsatz der Trägervielfalt und die strukturelle Besserstellung privater Krankenhäuser nicht. Der vom Beklagten lediglich angestellte Vergleich der medizinischen und baulichen Konzeption der Konkurrenzangebote genüge nicht, zumal er rechtswidrig von einem Vorrang der bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser ausgehe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. April 2014 zunächst beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 15 Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2016 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie - parallel zur erstrebten Aufnahme in den Krankenhausplan - einen Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den §§ 108 Nr. 3, 109 des Sozialgesetzbuchs V an die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen gerichtet habe, dem eine aktualisierte Versorgungsanalyse der drg market (Stand: Dezember 2014) und ein "überarbeitetes Konzept zur neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation" (Stand: September 2015) zugrunde lägen. Sie hat daraufhin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 25 Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Klägerin hat die Antragsänderung für zulässig erachtet. Für die Aufnahme in den Krankenhausplan bedürfe es von vorneherein keines Antrags, so dass sie an den von ihr gestellten Antrag nicht gebunden sei. Da sie eine Aufnahme für die Zukunft begehre, seien an die Konkretisierung des Versorgungskonzepts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Angabe einer bestimmten Bettenzahl sei jedenfalls nicht erforderlich. Wenn sie diese nun erhöht habe, konkretisiere dies nur ihren eigentlichen Antrag auf Planaufnahme. Selbst wenn aber eine Klageänderung erfolgt sei, müsse diese als sachdienlich zugelassen werden. In der Sache gehe der Beklagte fehl, wenn er die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation als Teilbereich der Neurologie ansehe. Das Leistungsgeschehen gerade der Phase B betreffe kein Teilgebiet, keine Subdisziplin und keinen medizinischen Schwerpunkt. Es müsse als eigenständige Fachrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 hat die Klägerin ein weiteres "überarbeitete(s) Versorgungskonzept (Stand Mai 2016)" in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. September 2013 zu verpflichten, das G. im Umfang von 25 Betten, hilfsweise 15 Betten, im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation, in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufzunehmen, hilfsweise über ihren Antrag auf Aufnahme des G. im Umfang von 25 Betten, hilfsweise 15 Betten, im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation, in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, zur Ausweisung von Betten für die neurologisch-neurochirur-gische Frührehabilitation im Krankenhausplan von vorneherein nicht verpflichtet zu sein. Die Planung habe nur gegliedert nach Fachrichtungen, verstanden als Gebiete der ärztlichen Weiterbildung, zu erfolgen. Ein solch eigenständiges Gebiet im Sinne der ärztlichen Weiterbildung sei die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation nicht. Diese sei auch kein neues Versorgungsangebot. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Bedarfsanalyse speziell für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation zu erstellen. Rehabilitative Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob diese leistungsrechtlich nach § 39 des Sozialgesetzbuchs V als Krankenhausbehandlung oder nach § 40 des Sozialgesetzbuchs V als medizinische Rehabilitation zu klassifizieren seien, würden vom Gebiet der Neurologie umfasst, für das im Krankenhausplan Betten ausgewiesen seien. Ziel der 2001 erfolgten Zuordnung der Frührehabilitation zur Krankenhausbehandlung sei nur eine qualitative Verbesserung der bestehenden stationären Versorgung gewesen, nicht aber die Forderung nach einem Ausbau spezieller Kapazitäten in Krankenhäusern oder gar eine Verdrängung medizinischer Rehabilitationskapazitäten durch Krankenhäuser. Der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information erarbeitete Operationen- und Prozedurenschlüssel sehe daher auch verschiedene Komplexpauschalen vor, die rehabilitative Elemente beinhalteten. Die von der Klägerin angebotene neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B sei nur eine davon.
Entgegen der Darstellung der Klägerin beruhe seine Bedarfsanalyse für Betten der Neurologie auch auf richtigen Daten und sei nachvollziehbar; sie enthalte auch die Krankenhausbehandlungen im Bereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation. Dabei wende er für die Bedarfsermittlung nicht die Burton-Hill-Methode an, sondern greife auf die Betriebsdaten der in Niedersachsen betriebenen zugelassenen Krankenhäuser zurück und berechne die Anzahl der erforderlichen Betten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bettennutzungsrades und der Sollauslastung der Betten in der Neurologie von 85 %. Seine Bedarfsprognose erschöpfe sich in der jährlichen Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine weitergehende auf Jahre im Voraus anzustellende Prognose mache aufgrund der dynamischen Entwicklung im Krankenhausbereich keinen Sinn und sei mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Auch die von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten der drg market aufgestellten Behauptungen seien anzuzweifeln. Denn der danach bestehende Bedarf beziehe sich auf alle Fälle rehabilitativer Krankenhausbehandlungen, nicht aber nur die von der Klägerin beabsichtigte neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation. Schließlich habe er - der Beklagte - im Rahmen der getroffenen Versorgungsentscheidung durchaus die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation als spezialisiertes Versorgungsangebot berücksichtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide konkurrierenden Krankenhäuser diesen speziellen Leistungsbereich benannt oder sogar ihr Angebot darauf beschränkt hätten. Bei der erforderlichen Auswahl dieser direkt konkurrierenden Krankenhäuser sei aber - neben dem Aspekt der Trägervielfalt - auch das im konkurrierenden Krankenhaus der Beigeladenen angebotene Gesamtleistungsspektrum der Neurologie maßgeblich berücksichtigt worden. Ein reines Fachkrankenhaus genieße nicht stets Vorrang vor einem Allgemeinkrankenhaus. Auch gehe ihre Behauptung fehl, in der Versorgungsregion würde die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B gar nicht angeboten. So werde in der I. und der J. ein dahingehendes Angebot vorgehalten und die insgesamt 81 Planbetten der Neurologie in der K. würden bisher ausschließlich für Maßnahmen der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B genutzt.
Der Beklagte hat den Klageänderungen mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2016 und vom 26. August 2016 widersprochen und auch deren Sachdienlichkeit infrage gestellt. Die Klägerin ändere den Streitgegenstand. Die Erhöhung der Zahl der Planbetten von 15 auf 25 und die Änderung des Versorgungskonzepts seien wesentlich. Die Klägerin plane nicht mehr nur einen bloßen Umbau, sondern einen Neubau. Hinsichtlich der Differenz von 10 Betten habe die Klägerin bei ihr keinen erforderlichen Antrag gestellt, so dass insoweit die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit nicht behördlich geprüft worden sei. Zudem würden durch diese Vorgehensweise die Mitwirkungsrechte der nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes Beteiligten beschnitten. Im Übrigen seien auch die Berechnungen in der aktualisierten Versorgungsanalyse der drg market hinsichtlich der angewandten Methode und der verwendeten Daten fehlerhaft und veraltet. Das zuletzt vorgelegte Versorgungskonzept sei unvollständig und hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten nicht prüffähig. Die Nachteile einer nicht vorhandenen Akutversorgung bei Komplikationen und die damit verbundene Notwendigkeit von Transporten in andere Kliniken bleibe unverändert bestehen.
Die Beigeladene hat sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2016 abgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin ihr Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren auf 25 Betten erweitert habe. Durch die Erweiterung werde der Klage ein wesentlich anderer Lebenssachverhalt zugrunde gelegt, so dass eine Klageänderung gegeben sei. Dieser habe der Beklagte widersprochen. Sie sei auch nicht als sachdienlich zuzulassen, weil der Beklagte mit dem erweiterten Antrag sowie dem diesem Antrag zugrundeliegenden, auf einer neuen Bauplanung beruhenden Versorgungskonzept bisher noch nicht befasst gewesen sei und deshalb dem auf 25 Planbetten erweiterten Begehren ein Prozesshindernis entgegenstehe, das die Sachdienlichkeit ausschließe. Denn die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setze einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden, im Prozess nicht nachholbaren Antrag voraus.
Der danach nur zulässige, hilfsweise auf 15 Betten bezogene Verpflichtungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin könne insoweit die Aufnahme in den niedersächsischen Krankenhausplan nicht beanspruchen. Ihr gehe es nicht darum, mit einer allgemeinen neurologischen Abteilung in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, was Gegenstand der Prüfung des Beklagten war. Vielmehr solle in der geplanten Abteilung nur ein Ausschnitt aus dem Spektrum neurologischer Erkrankungen behandelt werden, bei denen zur Erreichung des optimalen Behandlungserfolgs im unmittelbaren Anschluss an die intensivmedizinische Akutbehandlung schon während der akutmedizinischen Behandlung Rehabilitationsleistungen erbracht werden müssten. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag sowie aus der Klagebegründung, wonach sich die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation von einem Teilbereich der Neurologie zu einem eigenständigen Fachgebiet verselbstständigt habe und in der Krankenhausplanung die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation deshalb eigenständig auszuweisen sei, dass sie die Aufnahme mit diesen Betten nicht als Teil der allgemeinen Neurologie, sondern als selbstständig zu beplanende Fachrichtung bzw. als eigenständigen Schwerpunktbereich neurologisch-neurochirurgischer Frührehabilitation erreichen wolle. Der Klägerin könne aber nicht beanspruchen, mit einem auf bestimmte Diagnosen beschränkten Behandlungsangebot in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Zwar erfordere die im Rahmen der Krankenhausplanung erforderliche Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Bedarfsanalyse, in deren Rahmen auch der gegenwärtige und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende tatsächliche Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung im Einzugsgebiet festgestellt werden müsse. Bei dieser Bedarfsermittlung sei der Planungsträger aber nicht verpflichtet, den Bedarf für einzelne Krankheitsbilder oder Diagnosen aufzuführen, auf die der gestellte Verpflichtungsantrag der Klägerin aber hinauslaufe. Die als zu planende Fachrichtungen allein maßgeblichen Gebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung wiesen die neurologische Frührehabilitation weder als eigenständiges Fachgebiet noch als Schwerpunkt der Neurologie oder als Zusätzliche Weiterbildung aus. Vielmehr ergebe sich aus der Gebietsdefinition, dass die Neurologie umfassend unter Einschluss auch der Rehabilitation zu verstehen sei. Da sich die neurologische Frührehabilitation nicht einmal im Weiterbildungsrecht verselbstständigt habe, müsse diese auch nicht im Krankenhausplanungsrecht abgebildet werden. Anderes gebiete auch die im Jahr 2001 erfolgte Änderung des § 39 des Sozialgesetzbuchs V nicht. Denn die Einfügung "die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation" ziele gerade nicht auf die Etablierung spezieller frührehabilitativer Vorhaltungen in Krankenhäusern. Vielmehr sei das Ziel, durch eine Integration der medizinischen Rehabilitation in die Krankenhausbehandlung bei dem Patienten das bestehende Rehabilitationspotential auszuschöpfen und dadurch die Qualität der stationären Krankenhausbehandlung zu verbessern. Auch ein Rückgriff auf den in § 107 Abs. 2 Nr. 1b des Sozialgesetzbuchs V definierten Begriff der Rehabilitation helfe nicht weiter. Denn dieser Begriffsbestimmung könne nicht entnommen werden, dass die Frührehabilitationsmaßnahmen ein eigenständiges und selbständig zu beplanendes Fachgebiet seien. Für das Land Niedersachsen ergebe sich eine Verpflichtung zur Planung insoweit auch nicht aus dahingehenden Planungen anderer Bundesländer.
Auch das darüberhinausgehende Neubescheidungsbegehren betreffend 15 Betten sei unbegründet. Denn der geltend gemachte Aufnahmeanspruch scheitere bereits auf der ersten Entscheidungsstufe im Planungsverfahren, so dass eine im Ermessen stehende Auswahlentscheidung nicht mehr zu treffen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat mit Beschluss vom 28. August 2018 - 13 LA 253/16 - wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen hat.
Zur Begründung ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zunächst gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage als unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Erweiterung des Begehrens auf Aufnahme mit 25 anstelle 15 Betten in den Krankenhausplan keine Klageänderung dar. Das Antragsbegehren betreffe die Aufnahme eines Krankenhauses für einen künftigen Zeitraum. Ein hinreichend konkretisierter Plan für eine solche Aufnahme erfordere nicht die Angabe einer bestimmten Bettenzahl oder einer konkreten örtlichen Gegebenheit, an der diese Betten aufgestellt werden sollten. Diese Angaben könnten mithin geändert werden, ohne dass dies zu einer Klageänderung führe. Im Übrigen habe sie kein neues, sondern lediglich ein überarbeitetes Konzept vorgelegt. Der entscheidungserhebliche Lebenssachverhalt habe sich mithin nicht verändert. Selbst wenn eine Klageänderung eingetreten sein sollte, habe das Verwaltungsgericht diese als sachdienlich zulassen müssen. Streitgegenstand sei allein, ob sie überhaupt beanspruchen könne, mit ihrem Krankenhaus - unabhängig von der Bettenzahl - im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen zu werden, oder ob der Beklagte zu einer solchen Planung - bezogen auf die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B - nicht verpflichtet sei. Im Übrigen habe sie ihr Begehren lediglich in Randbereichen erweitert, und der Beklagte sei mit den wesentlichen Fragen bereits befasst gewesen. Er habe eine Auswahlentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe zugunsten der Beigeladenen getroffen. Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit oder der Bedarfsgerechtigkeit auf der ersten Entscheidungsstufe hätten hingegen keine Rolle gespielt. Insoweit stehe der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auch nicht entgegen, dass sie - die Klägerin - für ihr erweitertes Begehren vorprozessual keinen Antrag beim Beklagten gestellt habe.
Ihre danach zulässige Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan scheitere "bereits auf der ersten Stufe", weil sie - die Klägerin - in ihrem Krankenhaus lediglich einen Ausschnitt aus dem Spektrum neurologischer Patienten behandeln wolle und der Beklagte als Planungsträger nicht verpflichtet sei, im Krankenhausplan den Bedarf für einzelne Krankheitsbilder oder Diagnosen aufzuführen, gehe fehl. Auch der Senat habe für Planbetten in einer Fachabteilung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSM) zwar festgestellt, dass die Krankenhausplanung keine Bedarfe innerhalb von Fachgebieten und Gebietsbezeichnungen "speziell für einzelne Krankheitsbilder" ermitteln und ausweisen müsse. Eine solche Fallgestaltung sei hier aber nicht gegeben. Auch wenn die neurologische Frührehabilitation in der ärztlichen Weiterbildungsordnung kein eigenständiges Fachgebiet, keinen Schwerpunkt der Neurologie und auch keine zusätzliche Weiterbildung bilde, sei sie nicht nur ein spezielles Krankheitsbild, ein auf bestimmte Diagnosen beschränktes Behandlungsangebot oder ein bloßer Ausschnitt aus dem Spektrum neurologischer Patienten. Es sei schon vom Ansatz her verfehlt, sie anhand der Gebietsdefinitionen der ärztlichen Weiterbildungsordnung einzuordnen und hieraus rechtliche Schlüsse zu ziehen. Die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B sei vielmehr eine Behandlung zahlreicher und höchst unterschiedlicher Diagnosen und Krankheitsbilder, die in unterschiedlichen Fachgebieten, maßgeblich der Neurologie, der Neurochirurgie und der Inneren Medizin, ihren Niederschlag finde. Es könne daher auch keinen "Facharzt neurologischer Frührehabilitation Phase B" geben. Die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B verfolge neben dem danach interdisziplinären auch einen integrativen Behandlungsansatz. Die an sich nicht der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnende Rehabilitation sei nach § 39 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs V in die Krankenhausbehandlung "integriert". Der Gesetzgeber selbst habe hierdurch eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit festgestellt. Für einen solchen Bedarf ergebe sich schon aus dem Gebot zur bedarfsgerechten Versorgung nach §§ 1, 6 und 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Pflicht, die "Fachrichtung" neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan aufzunehmen. Der Krankenhausplan könne zudem nach § 4 Abs. 5 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes für fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte um Krankenhausfachpläne ergänzt werden. Dieses "Kann" sei ein "Muss" für den Fall, dass anders dem Gebot einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Genau dies sei für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B aber der Fall. Die Anzahl der stationär behandlungsbedürftigen Patienten der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B erhöhe sich rapide. Alleine von 2009 bis 2013 seien die Fallzahlen bundesweit um 33 % auf insgesamt 28.300 angestiegen. Die spezifische Versorgung neurologisch-neurochirurgisch erkrankter Patienten der Phase B, die schwere Bewusstseinsstörungen aufwiesen, inkontinent sein könnten sowie künstlich ernährt, beatmet und intensivmedizinisch behandelt werden müssten, erfordere umfassende Behandlungsmöglichkeiten und rehabilitative Maßnahmen, die in keiner allgemeinen neurologischen Abteilung eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses stattfinde. Solche Abteilungen verfügten über keinen Versorgungsauftrag für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B und könnten keine Prozeduren nach Maßgabe des Operationen- und Prozedurenschlüssels 8-552 erbringen. Der insoweit bestehende Behandlungsbedarf werde durch die Planung für die Fachrichtung Neurologie nur teilweise und eher zufällig erfasst. Dies sei mit dem Gebot einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung nicht vereinbar. Die mangelnde Planung des Beklagten stehe dem begehrten Erlass eines Feststellungsbescheides indes nicht entgegen. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe darauf verzichtet, den notwendigen Inhalt eines solchen Feststellungsbescheides festzulegen. Es sei daher rechtlich möglich und ausreichend, die bestehende Planungspflicht derart umzusetzen, dass der Beklagte zu begehrten Feststellung verpflichtet werde. Eine konkrete Zuordnung der Planbetten zu einer Fachrichtung nach der ärztlichen Weiterbildungsordnung sei nicht erforderlich.
Die Klägerin macht weiter geltend, dass jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung bestehe. Denn selbst wenn der beklagte Planungsträger nicht verpflichtet sei, den Bedarf für Planbetten der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan oder einem ergänzenden Krankenhausfachplan abzubilden, hätte er dieses spezialisierte Angebot nicht gänzlich unter den Tisch fallen lassen dürfen. Je maßgeblicher ein solches Angebot ein Fachgebiet bestimme und soweit es neue notwendige Versorgungsaufgaben erfülle, müsse es im Rahmen der Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe angemessen berücksichtigt werden. Dabei habe der Beklagte auf der zweiten Stufe im Detail zu prüfen und zu entscheiden, ob ein auf bestimmte medizinische Schwerpunkte und Krankheitsbilder spezialisiertes Fachkrankenhaus gegebenenfalls Allgemeinkrankenhäusern vorzuziehen sei, weil insoweit ein relevanter Bedarf oder eine lokale oder regionale Unterversorgung bestehe. Eine solche Berücksichtigung nur auf der zweiten Stufe der Auswahlentscheidung gebiete das Grundrecht der Berufsfreiheit. Demgemäß habe der Beklagte auch ein Auswahlverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bezogen auf die Fachrichtung Neurologie in der Versorgungsregion 4 vorgenommen und sechs Krankenhäuser, darunter das von ihr betriebene, einbezogen. Diese Auswahlentscheidung sei aber fehlerhaft. Denn nur sie - die Klägerin - habe sich um die Aufnahme von 15 Planbetten zur Erbringung neurologisch-frührehabilitativer Leistungen beworben. Um ein vollständiges, qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot in dem jeweiligen Fachgebiet vorzuhalten, hätte sie daher zwingend auf der zweiten Entscheidungsstufe ausgewählt werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 21. September 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. September 2013 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des G. im Umfang von 25 - hilfsweise 15 - Planbetten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin ihr Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren auf 25 Betten erweitert habe. Die Erweiterung sei eine Klageänderung, da sich der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt wesentlich geändert habe. Dem ursprünglichen Klageantrag habe ein Antrag auf Aufnahme von 15 Betten für die Versorgung im Bereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B zugrunde gelegen. Das ursprüngliche Konzept der Klägerin sah vor, das Erdgeschoss der bereits betriebenen Rehabilitationseinrichtung umzunutzen und für den notwendigen Umbau etwa 870.000 EUR Eigenmittel aufzuwenden. Im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Klägerin im Juli 2016 ein geändertes Konzept vorgelegt, das den von der Rehabilitationseinrichtung räumlich abgegrenzten Neubau einer Einheit mit 24 Betten vorsehe. Erfahrungsgemäß müssten hierfür Kosten von mehr als 7 Mio. EUR aufgewendet werden. Der Klageänderung habe er - der Beklagte - widersprochen. Das Verwaltungsgericht habe die Klageänderung auch zutreffend als nicht sachdienlich angesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe es nicht um die abstrakte Beantwortung der Frage, ob diese in den Krankenhausplan aufzunehmen sei. Diese Frage könne nur und müsse auch konkret anhand des Versorgungsangebots und der Zahl der Betten beantwortet werden. Anderenfalls würde die krankenhausplanerische Entscheidung wesentlicher Prüfungskriterien entkleidet. Darüber hinaus habe die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan mit 25 Betten aufgrund des Versorgungskonzepts aus dem Juli 2016 bisher nicht bei ihm - dem Beklagten - beantragt, so dass insoweit auch noch keine behördliche Prüfung erfolgt sei.
Die Klage sei auch unbegründet. Der Klägerin stehe kein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B nicht um eine eigenständig zu beplanende Fachrichtung im Sinne von § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes. Zu einer differenzierteren Planung, insbesondere für einzelne Krankheitsbilder und spezielle Versorgungsangebote, bestehe von Gesetzes wegen keine Verpflichtung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 konkrete Vorgaben für die Bedarfsanalyse im Bereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B gemacht habe, beruhe dies allein auf der vorhandenen baden-württembergischen Fachplanung der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B und könne die Klägerin hieraus für die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen nichts ableiten. Im Übrigen bestehe auch keine zwingende Notwendigkeit, das Versorgungsangebot der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B eigenständig zu beplanen. Der insoweit bestehende Bedarf werde vielmehr von den Planbetten der Fachrichtung Neurologie hinreichend erfasst. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Einwand, es handele sich um ein interdisziplinäres und integratives Angebot, greife nicht durch. Interdisziplinäres Arbeiten sei kein Alleinstellungsmerkmal der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B. Schon der Operationen- und Prozedurenschlüssel weise zahlreiche Komplexbehandlungen und -pauschalen aus, die, legte man die Auffassung der Klägerin zugrunde, sämtlichst eigenständig beplant werden müssten. Die im Operationen- und Prozedurenschlüssel 8-552 für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B bestimmten Mindestmerkmale bestätigten zudem, dass dieses Versorgungsangebot seinen Schwerpunkt in der Neurologie habe. Ein insoweit bestehender Bedarf dürfe daher mit dem Bedarf für die Fachrichtung Neurologie ermittelt werden. Dies geschehe auch nicht zufällig, sondern planmäßig, da die herangezogene Krankenhausstatistik und Diagnosestatistik die Behandlungsfälle der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B notwendig als Teil der Behandlungsfälle der Fachrichtung Neurologie enthalte. Die widerstreitende Behauptung der Klägerin, Behandlungen im Bereich der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B fänden in keiner allgemeinen neurologischen Abteilung eines in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommenen Krankenhauses statt, treffe nicht zu. In Niedersachsen gebe es eine Reihe von Allgemeinkrankenhäusern, die mit der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, die Strukturen für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B aufgebaut hätten und die Mindestmerkmale des Operationen- und Prozedurenschlüssels 8-552 erfüllten und die Prozeduren auch erbrächten. Dies sei etwa im Städtischen Klinikum C-Stadt der Beigeladenen und auch dem Krankenhaus M. der Fall. Ein Versorgungsauftrag für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B sei hierfür nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich. Es bestehe auch keine Verpflichtung, den Bedarf für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B in einem Krankenhausfachplan nach § 4 Abs. 5 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes abzubilden. Die Möglichkeit der Fachplanung sei rein fakultativ und werde - entgegen der Darstellung der Klägerin - auch nicht von einer Viel- oder gar Mehrzahl der Bundesländer genutzt. Sollte gleichwohl eine Planung für die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Phase B erforderlich sein, müsse diese nachgeholt werden, und könne ohne diese eine Verpflichtung zur Aufnahme in den Krankenhausplan nicht erreicht werden. Im Übrigen sei entgegen der Annahme der Klägerin der notwendige Inhalt eines Feststellungsbescheides durch § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vorgegeben, da der Krankenhausplan die Summe der Feststellungsbescheide verkörpere.
Der Klägerin stehe auch kein Aufnahmeanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe zu. Er habe in seinem Auswahlvermerk vom 11. Juni 2013 den Bedarf und Bestand an Bettenkapazitäten für die Fachrichtung Neurologie für den maßgeblichen Einzugsbereich, die Versorgungsregion 4 südöstlicher Teil, ermittelt und angesichts des den Bedarf übersteigenden Angebots eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffen. Dabei habe er dem Städtischen Klinikum C-Stadt der Beigeladenen ermessensfehlerfrei den Vorzug gegeben.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie hält die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan aber nicht für sinnvoll. Planbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B seien im Krankenhausplan nicht gesondert ausgewiesen. Hierfür bestehe angesichts der Behandlungsmodalitäten auch keine Notwendigkeit. Die Patienten seien regelmäßig schwerst betroffen. Die Behandlung erfordere nicht nur neurologische, sondern zahlreiche andere fachärztliche Kompetenzen, insbesondere der Inneren Medizin mit den Schwerpunkten Gastroenterologie und Kardiologie. Der sofortige Zugriff auf diese Kompetenzen müsse zur optimalen Versorgung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche gewährleistet sein. Diese Gewährleistung böten Fachkliniken der Rehabilitation nicht. Mit Hilfe des Beklagten sei die Struktur der neurologischen Frührehabilitation Phase B in Niedersachsen in den letzten Jahren neugestaltet und die Versorgungsqualität erheblich verbessert worden. Die Behandlung erfolge fachbereichsübergreifend und sei an eine Neurologie mit zertifizierter stroke unit angegliedert. Die Neugestaltung sei in den neurologischen Kliniken in N. und O. bereits abgeschlossen und werde in den Kliniken in P. und C-Stadt derzeit vorgenommen. Ein darüberhinausgehender Bedarf an Neueinrichtungen bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen schon als unzulässig abzuweisen.
1. Die Klage ist nur zulässig, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. September 2013 und auf dessen Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme des G. im Umfang von 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in den Schriftsätzen vom 4. April 2014 und vom 15. April 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. September 2016 die Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt hat und nunmehr im Berufungsverfahren (vgl. zur Möglichkeit und zu den Grenzen einer Klageänderung im Berufungsverfahren: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 33 m.w.N.) die Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt. Eine Klageänderung ist hierin nicht zu sehen. Denn bei verständiger Würdigung richtete sich die Klage von vorneherein nicht auf eine Änderung des Krankenhausplans als solchem, der nur eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung nach außen darstellt und dessen Rechtswirkung sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde erschöpft, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser entsprechend dem Plan festzustellen. Vielmehr war die Klage stets auf den Erlass eines Feststellungsbescheids gerichtet, der einer Planung erst die verbindliche Außenwirkung verschafft (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Eine Klageänderung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Aufnahme in den Krankenhausplan für Planbetten im "Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation" (Schriftsätze v. 4.4.2014 und v. 15.4.2016) bzw. "im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation" (Anträge in der mündlichen Verhandlung v. 21.9.2016) beantragt hat und nunmehr die Aufnahme von "Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B" beantragt. Denn trotz der terminologischen Änderungen in den formulierten Anträgen ist das nach § 88 VwGO maßgebliche Klagebegehren der Klägerin unverändert geblieben. Sie erstrebt, dies hat sie im behördlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht mit Planbetten der Fachrichtung Neurologie, sondern nur mit Planbetten für das von ihr konkret unterbreitete Versorgungsangebot im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B.
Eine Klageänderung liegt auch nicht darin, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung und danach zum Erlass eines Feststellungsbescheides, hilfsweise zur Neubescheidung, begehrt hatte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Begehren auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung beschränkt hat. Solche Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags in der Hauptsache sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen. Denn die Lebenssachverhalte, aus denen der Verpflichtungs- und auch der Neubescheidungsanspruch hergeleitet werden, unterscheiden sich nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1988 - BVerwG 3 C 45.87 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Krankenhausplan des Landes Niedersachsen seit der Antragstellung durch die Klägerin im August 2011 jährlich fortgeschrieben worden ist (aktueller Stand: 34. Fortschreibung, 1.1.2019). Denn das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, 311 - juris Rn. 11).
2. Die Klage ist hingegen als unzulässig abzuweisen, soweit sie über den zulässigen Antrag hinaus (siehe oben I.1.) auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme des G. im Umfang von 25 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist. Bei dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Klageerweiterung handelt es sich um eine Ergänzung des Streitgegenstands, die nur im Wege einer zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden kann (a.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor (b.).
a. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) und den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.5.1999 - BVerwG 7 B 16.99 -, juris Rn. 9; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 8).
Hier hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren sowohl ihr Klagebegehren als auch den Klagegrund geändert.
Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 4. April 2014 zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 15 Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieser Antrag nahm Bezug auf den von der Klägerin bei dem Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2011 gestellten und mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2013 konkretisierten Antrag, das G. mit 15 Planbetten für einen frührehabilitativen und akutmedizinischen Behandlungsbedarf (Phase B der neurologischen Rehabilitation) bei den Indikationen ischämischer Schlaganfall, spontane und traumatische kranielle Blutungen sowie Zuständen nach neurochirurgischer Intervention in den Krankenhausplan aufzunehmen. Konzeptionell beabsichtigte die Klägerin, im Erdgeschoss ihrer Klinik auf einer Nettogrundfläche von etwa 700 m² eine Frührehabilitationsstation einzurichten. Sie bezifferte den Aufwand hierfür mit circa 870.000 EUR. Bezogen auf diesen Antrag und das zugrundeliegende Versorgungskonzept hat der Beklagte im behördlichen Verfahren nach Inaugenscheinnahme des G. und eigener baufachlichen Beurteilung vom 10. Mai 2013 die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilt, seinem Auswahlvermerk vom 11. Juni 2013 zugrunde gelegt und nach Beteiligung des Planungsausschusses am 3. September 2013 im Bescheid vom 18. September 2013 ablehnend entschieden.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2016 hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahin erweitert, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 25 Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, das G. im Umfang von 25 Betten, hilfsweise 15 Betten, im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation, in den Krankenhausplan aufzunehmen, hilfsweise über ihren Antrag auf Aufnahme des G. im Umfang von 25 Betten, hilfsweise 15 Betten, im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation, in den Krankenhausplan nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesem auf 25 Planbetten erweiterten Begehren lag auch ein anderer Lebenssachverhalt als der ursprünglichen Klage zugrunde. Denn die Klägerin hatte zwischenzeitlich ihr Versorgungskonzept wesentlich geändert. Ihr "überarbeitetes Konzept zur neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation" (Stand: September 2015) und das weitere "überarbeitete Versorgungskonzept" (Stand Mai 2016) sehen anstelle einer Beschränkung auf bestimmte Indikationen die Aufnahme von Rehabilitanden aller Diagnosegruppen und eine umfassende rehabilitationsmedizinische Betreuung vor. Anstelle des ursprünglich geplanten Umbaus im Erdgeschoss der bestehenden Rehabilitationseinrichtung ist nunmehr der Neubau einer Station mit 25 (Versorgungskonzept, Stand: September 2015, Anlage v. 12.4.2016, dort S. 2 = Blatt 184 der Gerichtsakte) bzw. 24 (Versorgungskonzept, Stand: Mai 2016, S. 4 = Blatt 232 der Gerichtsakte) Planbetten vorgesehen, und zwar als abgeschlossene, vom sonstigen Rehabilitationsbereich räumlich, strukturell und personell getrennte Station im Obergeschoss eines neuen Therapiezentrums auf insgesamt 1.245 m². Die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Versorgungsangebots ist vom Beklagten in einem behördlichen Verfahren unter Beteiligung des Planungsausschusses nicht überprüft worden.
Die danach gegebene Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens und auch des Klagegrundes führt zu einer Klageänderung, die - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht eine bloße Klageerweiterung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ist. Die Erhöhung der Planbettenzahl von 15 auf 25 ist schon deshalb nicht als bloße Erweiterung anzusehen, weil sich mit dem zugrundeliegenden Versorgungskonzept auch der Klagegrund geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - BVerwG 7 C 13.12 -, juris Rn. 30). Unabhängig davon ist aber auch die Erhöhung der Planbettenzahl keine bloß quantitative Mehrforderung im Sinne der genannten Bestimmung. Die geänderte Zahl der von der Klägerin erstrebten Planbetten berührt vielmehr inhaltliche Aspekte des Aufnahmeanspruchs, wirft sie doch die Frage der Bedarfsgerechtigkeit und der Leistungsfähigkeit des Versorgungsangebots neu auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2016 - BVerwG 3 B 41.15 -, juris Rn. 15). Denn die Zahl der Planbetten ist in Niedersachsen gemäß § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes - NKHG - vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), unverändert eine der maßgeblichen Planungsgrößen und Bemessungsgrundlagen für die öffentlich-rechtliche Krankenhausfinanzierung (vgl. Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 9: "Grundförderung, die auf der Basis von Krankenhausplanbetten jedem Krankenhaus gewährt wird" und S. 15: "Die Festlegung der Krankenhausstandorte wie auch der Zahl der Krankenhausplanbetten hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll daher auch in Zukunft beibehalten werden."; Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Prot. der öffentlichen 107. Sitzung v. 25.8.2011, S. 4: "Das Land hat hier nach wie vor auf eine bettenabhängige Förderung abgestellt, arbeitet also mit Planbetten."; und hierzu durchaus kritisch Niedersächsischer Landesrechnungshof, Neuausrichtung der Krankenhausplanung und -förderung in Niedersachsen, 2011, LT-Drs. 16/3873, S. 21 f., undProt. der öffentlichen 108. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration v. 25.8.2011, S. 7; Niedersächsische Krankenhausgesellschaft, Prot. der öffentlichen 107. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration v. 25.8.2011, S. 6).
b. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Da der Beklagte hier der Klageänderung mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2016 und vom 26. August 2016 ausdrücklich widersprochen hat, ist die Zulässigkeit der Klageänderung von der gerichtlichen Zulassung als sachdienlich abhängig.
Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2005 - BVerwG 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132, 136 - juris Rn. 22 m.w.N.).
Hieran gemessen verneint der Senat die Sachdienlichkeit der Klageänderung und erachtet auch die dahingehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ermessensfehlerfrei. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe. Die von der Klägerin erstrebte Klageänderung bewirkt vielmehr eine wesentliche Änderung des Streitstoffs. Entgegen der von ihr geäußerten Auffassung ist der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht abstrakt, sondern gemäß § 4 Abs. 3 NKHG konkret anhand des geplanten Standorts, der Zahl der Planbetten und der Fachrichtung zu beurteilen und festzustellen, ob es sich um ein für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderliches Krankenhaus(angebot) handelt. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die krankenhausplanerische Bewertung eines Aufnahmeantrags ist dabei die Anzahl der beantragten Planbetten. Nur auf dieser Grundlage kann der Beklagte die Bedarfsdeckung zuverlässig überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der ein lediglich geplantes Krankenhaus(angebot) in den Krankenhausplan aufgenommen werden soll. Die von dem Beklagten vorzunehmende Würdigung des vorgelegten Konzepts im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit kann nur erfolgen, wenn ihm auch die geplante personelle Ausstattung in Relation zu der beabsichtigten Planbettenzahl bekannt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2016
- BVerwG 3 B 41.15 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2015
- 10 S 96/13 -, juris Rn. 28). Dies erhellt ohne Weiteres, dass eine wesentliche Änderung der Zahl der Planbetten und des zugrundeliegenden Versorgungskonzepts in einem laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sie hier gegeben ist (siehe oben I.2.a.), regelmäßig zwangsläufig mit einer wesentlichen Änderung des Streitstoffs verbunden ist und prozessökonomische Erwägungen einer Zulassung als sachdienliche Klageänderung entgegenstehen.
Unabhängig davon ist die erstrebte Klageänderung auch deshalb nicht als sachdienlich anzusehen, weil die Klägerin die Aufnahme des G. in den Krankenhausplan im Umfang von 25 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B gemäß ihrem Versorgungskonzept mit Stand September 2015 (Blatt 152 ff. der Gerichtsakte) und Stand Mai 2016 (Blatt 229 ff. der Gerichtsakte) vor Klageerhebung nicht bei dem Beklagten beantragt hat und der Beklagte einen solchen Antrag bisher auch einer eingehenden Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren anhand der Kriterien Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht unterzogen hat. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt indes regelmäßig einen vor Klageerhebung bei der Behörde zu stellenden Antrag voraus, und es liegen - schon wegen der gebotenen neuen inhaltlichen Prüfung der Fragen der Bedarfsdeckung, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Versorgungsangebots der Klägerin - auch die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von diesem Antragserfordernis nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2016 - BVerwG 3 B 41.15 -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 36). Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Antrags nicht bedürfe. Der Beklagte ist zwar verpflichtet, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NKHG den Krankenhausplan und nach § 4 Abs. 6 NKHG jedenfalls dessen jährliche Fortschreibung von Amts wegen aufzustellen. Die im Rahmen der Planung anzustellende Krankenhausanalyse hat dabei auch solche Krankenhäuser einzubeziehen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nach §§ 108 Nr. 3, 109 ff. SGB V abgeschlossen haben und die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit sind, die aber keinen Aufnahmeantrag gestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, 319 - juris Rn. 29). Die hier streitige Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan durch Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG setzt aber einen Antrag des Krankenhausträgers voraus (vgl. Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 36; Senatsbeschl. v. 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 42 und 38; Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, KHG, § 8 Rn. 23).
II. Soweit die Klage danach zulässig ist, mangelt es ihr an der Begründetheit. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (1.) kann die Klägerin die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 18. September 2013 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme des G. im Umfang von 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.) nicht beanspruchen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung eines dahingehenden Antrags der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - BVerwG 3 C 11.16 -, juris Rn. 16; Urt. v. 25.3.1993 - BVerwG 3 C 69.90 -, juris Rn. 36; Urt. v. 16.1.1986 - BVerwG 3 C 37.83 -, juris Rn. 48; Senatsbeschl. v. 2.7.2015 - 13 LA 10/15 -, juris Rn. 5).
2. Die Klägerin kann die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Aufnahme des G. im Umfang von 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht beanspruchen. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme des G. in den Krankenhausplan ist rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Die Aufnahme in den Krankenhausplan gliedert sich in zwei Verfahrensschritte.
In einem ersten Verfahrensschritt ist der Krankenhausplan des Landes aufzustellen. In Niedersachsen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NKHG der Krankenhausplan vom Fachministerium, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (vgl. Nr. II.4.28 der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung v. 17.7.2012, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert durch Beschl. v. 18.12.2018, Nds. MBl. S. 1558), aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG sind im Krankenhausplan dessen Grundsätze und Ziele sowie die voraussichtliche Entwicklung der Krankenhausversorgung darzustellen. Der Krankenhausplan führt gemäß § 4 Abs. 3 NKHG die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Versorgungsregionen, den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Der Krankenhausplan kann gemäß § 4 Abs. 5 NKHG für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan ist nach § 4 Abs. 6 NKHG, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, vom Fachministerium jährlich fortzuschreiben. Seiner Rechtsnatur nach ist der Krankenhausplan eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung nach außen. Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser entsprechend dem Plan festzustellen. Die Existenz und Gültigkeit eines Krankenhausplans ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Denn allein der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu erteilende Feststellungsbescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan entfaltet verbindliche Außenwirkung. Der Krankenhausplan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der zuständigen Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Die Behörde trifft ihre Entscheidung - geleitet durch einen Krankenhausplan - vielmehr eigenverantwortlich. Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides hängt nicht davon ab, ob der Inhalt des Planes rechtmäßig ist oder auch nur davon, dass der Bescheid den Inhalt eines Plans übernimmt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides ist nur, dass das betreffende Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist. Der Inhalt eines Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, 312 - juris Rn. 13 f. und 34; Urt. v. 25.9.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, 67 - juris Rn. 17; Urt. v. 16.6.1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29; v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37 jeweils m.w.N.).
In einem zweiten Verfahrensschritt erfolgt gegenüber dem die Aufnahme beantragenden Krankenhausträger die behördliche Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Diese Feststellung verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als Plankrankenhaus. Dabei ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, wonach ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Krankenhausträger die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann beanspruchen kann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, tritt an die Stelle des Anspruchs auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe). Auf der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten der solchermaßen qualifizierten Krankenhäuser die benötigte Bettenanzahl unterschreiten, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall hat jedes nach der ersten Entscheidungsstufe qualifizierte Krankenhaus einen direkten Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet dabei die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 228 - juris Rn. 76 f.; BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, 313 - juris Rn. 15; Urt. v. 25.9.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, 67 f. - juris Rn. 18; Urt. v. 25.7.1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff. - juris Rn. 63 ff.; Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29 f.; v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37 f. jeweils m.w.N.).
a. Hieran gemessen durfte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des G. im Umfang von 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ablehnen, und zwar ohne eine Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe treffen zu müssen. Vielmehr steht der Aufnahme schon entgegen, dass die Klägerin nach dem ausdrücklich gestellten Antrag nur mit ihrem konkreten Angebot zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B, nicht aber mit einem allgemeinen Angebot zur Versorgung für die Fachrichtung Neurologie in den Krankhauspan aufgenommen werden will, der Beklagte aber nicht verpflichtet ist, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen Planbetten auszuweisen.
Nach § 4 Abs. 3 NKHG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung hat der Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser unter anderem gegliedert nach "Fachrichtungen" aufzuführen. Die vorausgegangene, gemäß § 16 Abs. 2 NKHG in der Fassung vom 19. Januar 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getretene Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung vom 12. November 1986 (Nds. GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (Nds. GVBl. S. 463), sah insoweit noch eine Gliederung nach "Fachrichtungen (Gebieten)" vor. Der Zusatz "Gebieten" nahm Bezug auf die in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen bestimmten Gebiete der ärztlichen Weiterbildung. Der Krankenhausplan des Landes Niedersachsen hatte danach den Bedarf gegliedert nach den Gebieten der ärztlichen Weiterbildung aufzuführen. Die so gegliederte Planung und die damit verbundene Ermittlung des Versorgungsbedarfs ist vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 25.10.2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.) und auch vom Senat (Urt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 34) für mit den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 KHG vereinbar erachtet worden. Mit der Streichung des Zusatzes "Gebieten" im neu gefassten § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) zielte der Landesgesetzgeber darauf ab, die starre Bindung der Krankenhausplanung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildung aufzugeben. Hierdurch sollte es dem für die Krankenhausplanung zuständigen Fachministerium ermöglicht werden, Handlungsfelder, die sich nicht zuletzt aus dem demographischen Wandel ergeben, auch krankenhausplanerisch aufgreifen zu können. Insbesondere komplexe fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte sollten so künftig über Krankenhausfachpläne aufgearbeitet werden können (so ausdrücklich Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 9 f.). Die Neufassung des § 4 Abs. 3 und 5 NKHG bewirkt damit zwei wesentliche Änderungen des gesetzlichen Rahmens der niedersächsischen Krankenhausplanung.
Zum einen ist die Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze nicht mehr zwingend nach den "Gebieten" der ärztlichen Weiterbildung zu gliedern. Es genügt vielmehr eine Gliederung nach medizinischen "Fachrichtungen" (vgl. hierzu kritisch wegen einer mangelnden Begriffsdefinition: Niedersächsische Krankenhausgesellschaft und Verband der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, Prot. der öffentlichen 107. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration v. 25.8.2011, S. 5 und 18). Auch wenn zur Definition der "Fachrichtungen" im Sinne des niedersächsischen Krankenhausplanungsrechts orientierend weiterhin auf die "Gebiete" der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen zurückgegriffen werden kann, eröffnet die Aufgabe der zwingenden Bindung an die "Gebiete" der ärztlichen Weiterbildung der Krankenhausplanungsbehörde einen planerischen Gestaltungsspielraum bei der für die Krankenhauszielplanung maßgebenden Bestimmung, nach welchen "Fachrichtungen" der Krankenhausplan gegliedert wird. Dabei ist es von Gesetzes wegen auch nicht (mehr, vgl. zur Rechtslage nach § 3 Abs. 3 Nds. KHG a.F.: Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 42) ausgeschlossen, mehrere Fachrichtungen zusammenzufassen oder einzelne Fachrichtungen weiter aufzugliedern (so ausdrücklich Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 15; vgl. Senatsurt. v. 18.6.2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 49 ff.).
Zum anderen darf die Krankenhausplanung jenseits der Gliederung nach Fachrichtungen auch spezielle Versorgungsaspekte aufgreifen und in Krankenhausfachplänen nach § 4 Abs. 5 NKHG, die Teil des Krankenhausplans sind, abbilden. Diese Krankenhausfachpläne können sich auf fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte, einzelne Fachrichtungen oder Ausschnitte einzelner Fachrichtungen beziehen. Beispielhaft können Krankenhausfachpläne die schon heute vorhandenen und im Zusammenwirken mit den unmittelbar Beteiligten erarbeiteten Konzepte in den Bereichen der Herzchirurgie, der Schädel-Hirn-Geschädigten, der Geriatrie, der Psychiatrie und Psychotherapie oder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie umfassen. Der Krankenhausplanungsbehörde wird mit dem Krankenhausfachplan ein Instrument an die Hand gegeben, einen erkannten besonderen Handlungsbedarf auch während der Laufzeit eines Krankenhausplans gezielt aufzuarbeiten, konzeptionell zu entwickeln und rechtsverbindlich zu planen. Als Teil des Krankenhausplans sind auch die Festlegungen in einem Krankenhausfachplan über Feststellungsbescheide im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG umsetzbar (vgl. zu Vorstehendem: Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 16). Ob jenseits der Gliederung nach Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 NKHG der Krankenhausplan einzelne Versorgungsaspekte in Krankenhausfachplänen nach § 4 Abs. 5 NKHG abbildet, obliegt allein der planerischen Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde (vgl. Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 34; Urt. v. 15.4.2015 - 13 LC 284/12 -, juris Rn. 41: bloße "Befugnis"). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat auf die im Gesetzgebungsverfahren zum Niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) geäußerte deutliche Kritik am Instrument des Krankenhausfachplans (vgl. etwa Niedersächsische Krankenhausgesellschaft und Verband der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, Prot. der öffentlichen 107. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration v. 25.8.2011, S. 5 und 17) unmissverständlich klargestellt, dass hierdurch die in Niedersachsen bisher praktizierte bloße Krankenhausrahmenplanung nicht infrage gestellt werden soll (vgl. Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 16; Abgeordnete Heidemarie Mundlos und Uwe Schwarz, Prot. der öffentlichen 119. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration v. 24.11.2011, S. 9 ff.).
(1) Hiernach besteht zum einen keine Verpflichtung des Beklagten, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan nach § 4 Abs. 3 NKHG Planbetten auszuweisen.
Als "Fachrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG kann zwar allgemein die "Physikalische und Rehabilitative Medizin" angesehen werden (vgl. Abschnitt B. Nr. 25 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung der Neubekanntmachung v. 1.6.2018). Die neurologische Frührehabilitation Phase B stellt indes keine "Fachrichtung" der Medizin im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG dar. Es handelt sich vielmehr um ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot (so schon Senatsbeschl. v. 10.12.2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 26 f.: "besondere medizinische Behandlungs- und Verlaufsform").
Die Frührehabilitation erfolgt - in Abgrenzung zur frühen Rehabilitation nach Abschluss der Akutbehandlung - noch während der Akutbehandlung nach Behebung der unmittelbaren Lebensbedrohung und Stabilisierung der vegetativen Funktionen mit wiederbelastbaren Herz-Kreislauf-Funktionen. Sie ist interdisziplinär mit je nach individuellen Erfordernissen und Möglichkeiten wechselnden Schwerpunkten ausgestaltet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, juris Rn. 79). Sie kann in einer aktivierenden Pflege, Förderung der Motorik, in Mund- und Esstraining sowie Wahrnehmungs- und Selbstständigkeitstraining bestehen. Sie zielt darauf ab, die spontane Genesung zu unterstützen und zu fördern, Früh- und Spätkomplikationen und damit verbundene Sekundärschäden zu verhindern oder jedenfalls deren Auswirkungen so zu mindern, dass Behinderungen und Beeinträchtigungen möglichst gering bleiben. Eine neurologische Frührehabilitation kommt prinzipiell bei allen Patienten mit behandlungsfähigen Schäden des zentralen oder des peripheren Nervensystems in Betracht, etwa schweren traumatischen, vaskulären, hypoxischen, entzündlichen oder operativen Schädigungen am Gehirn oder am Nervensystem (vgl. zu Vorstehendem: Stier-Jarmer u.a., Strukturen der neurologischen Frührehabilitation in Deutschland, in: Physikalische Medizin Rehabilitationsmedizin Kurortmedizin 2002, 260, 262 f.). Im Bundesgebiet erfolgt die neurologische Frührehabilitation unter anderem nach dem Phasenmodell der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), der gemeinsamen Repräsentanz aller Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Kriegsopferfürsorge und Sozialhilfe, der Bundesanstalt für Arbeit, sämtlicher Bundesländer, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. In diesem Modell werden die Phasen A bis F definiert, deren Differenzierung nicht nur klinisch relevant ist, sondern auch leistungsrechtliche Konsequenzen hat (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C, Ausgabe 1999, S. 5 ff.; Pohl, Die Zukunft der neurologischen Frührehabilitation in Deutschland, in: neuroreha 2019, 40 f.; Rollnik u.a., Verweildauerentwicklung in der neurologischen Frührehabilitation, in: Dt. Ärzteblatt 2010, 286, 287). Die Phase B der neurologischen Frührehabilitation ist eine Behandlungs- und Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Die betroffenen Patienten sind regelmäßig bewusstlos bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestört mit schwersten Hirnschädigungen als Folge von Schädelhirntraumata, zerebralen Durchblutungsstörungen, Hirnblutungen, Sauerstoffmangel, Entzündungen, Tumoren, Vergiftungen und anderem. Neben der Bewusstseinsstörung können weitere schwerste Hirnfunktionsstörungen bestehen. Die Patienten sind nicht fähig zur kooperativen Mitarbeit und vollständig von pflegerischer Hilfe abhängig. In der Regel ist eine Sonden-Ernährung erforderlich und können Ausscheidungsfunktionen nicht kontrolliert werden. Die neurologische Frührehabilitation der Phase B ist auf eine Besserung des Bewusstseinszustandes, die Herstellung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die beginnende Mobilisierung, die Minderung des Ausmaßes von Schädigungen des Zentralnervensystems und des peripheren Nervensystems, die Vermeidung sekundärer Komplikationen, die Klärung des Rehabilitationspotentials und die Planung und Einleitung der weiteren Versorgung gerichtet. Kurativmedizinisch erfolgt die Fortführung der in Phase A begonnenen medizinischen Maßnahmen, die medizinische Diagnostik der Nervensystemschädigungen und ihrer Ursachen sowie der Grund-/Begleiterkrankungen und weiterer Verletzungen (ätiologische und Funktionsdiagnostik), die Behandlung der neurologischen Schädigung sowie der Grund-/Begleiterkrankungen und weiterer Verletzungen, die permanente Überwachung des Krankheitsverlaufs, insbesondere Neuro-Monitoring und Intensivpflege. Rehabilitationsbezogen erfolgt eine Funktionsdiagnostik auf der Impairment- und Disability-Ebene, die Erfassung der Rückbildungstendenzen bei Funktionsstörungen (rehabilitationsspezifische Verlaufsdiagnostik), die aktivierende Pflege und gezielte funktionelle Behandlung zur Verhinderung von Sekundärschäden im Bereich der Bewegungsorgane, die Förderung von Motorik und Sensorik, die kontrolliert stimulierende Behandlung mit dem Ziel der Kontaktaufnahme über verschiedene sensorische Zugänge, Kommunikations-/Interaktionsbehandlung und Sprachtherapie, ein Kau-, Schluck- und Esstraining und eine Sprechtherapie, das Selbständigkeitstraining, die Beratung, Anleitung und Betreuung von Angehörigen sowie die Klärung der Notwendigkeit und Einleitung von weiterführenden Rehabilitationsleistungen. Die neurologische Frührehabilitation Phase B umfasst die Intensivpflege und -überwachung unter Einschluss von vier bis sechs Stunden Rehabilitationspflege täglich, einer mehrfachen täglichen Visite und der Funktionstherapie für insgesamt mehrere Stunden am Tag, häufig durch mehrere Therapeuten gleichzeitig, und für einen Rehabilitationszeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten (vgl. zu Vorstehendem: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C, Ausgabe 1999, S. 5 ff.).
Dies zeigt, dass die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B ein Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen, insbesondere der Neurologie, der Neurochirurgie, der Inneren Medizin, der Physikalischen und rehabilitativen Medizin und - bei zu behandelnden Kindern und Jugendlichen - der Kinder- und Jugendmedizin einschließlich der Neuropädiatrie erfordert. Dieser interdisziplinäre Ansatz mit durchaus verschiedenen fachlichen Schwerpunkten, die vom Behandlungsbedarf im konkreten Einzelfall abhängig sind, ist ein Wesensmerkmal der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Dies schließt es nach dem Dafürhalten des Senats aus, in der neurologischen Frührehabilitation Phase B eine - herkömmliche oder neue - medizinische "Fachrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG zu sehen.
Diese Annahme findet Bestätigung in der Beschreibung der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation als lediglich einer nach dem G-DRG-System (German Diagnosis Related Groups) abrechnungsfähigen medizinischen Prozedur, wie sie der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebene Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS, Stand: 1.1.2019) enthält. Danach ist die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552) - neben der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (OPS 8-550), der frührehabilitativen Komplexbehandlung von Patienten mit Kopf-Hals-Tumoren (OPS 8-553) und der fachübergreifenden und anderen Frührehabilitation (OPS 8-559) - nur eine der frührehabilitativen Komplexbehandlungen. Ein Mindestmerkmal der abrechnungsfähigen Leistung ist auch nach dem OPS 8-552 ein interdisziplinäres Team unter Leitung eines Facharztes für Neurologie, Neurochirurgie, Physikalische und rehabilitative Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Neuropädiatrie, der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation verfügt. Im Frührehabilitationsteam muss der neurologische oder neurochirurgische Sachverstand kontinuierlich eingebunden sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Bewertung der neurologischen Frührehabilitation Phase B als medizinische "Fachrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG auch nicht mit Blick auf die bundesrechtliche Bestimmung in § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V geboten. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob Leistungen der Phase B der neurologischen Frührehabilitation überhaupt stets § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V unterfallen (vgl. verneinend: BGH, Urt. v. 18.11.2010 - III ZR 239/09 -, juris Rn. 20 unter Verweis auf OLG München, Urt. v. 23.7.2009
- 1 U 1863/08 -, juris Rn. 123 ff.; differenzierend: Sächsisches LSG, Urt. v. 12.11.2015
- L 1 KR 199/11 -, juris Rn. 50; bejahend, allerdings ohne auf die unterschiedliche
Abgrenzung einerseits in § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V und andererseits im Phasenmodell der BAR einzugehen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2015 - 10 S 96/13 -, juris Rn. 41). Denn selbst bejahendenfalls wäre die neurologische Frührehabilitation Phase B nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V nur Bestandteil einer (akutstationären) Krankenhausbehandlung. Sinn und Zweck der genannten Regelung ist es indes nicht, den Krankenhäusern die eigenständige Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen. Die Regelung stellt vielmehr nur klar, dass im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus, die bereits heute viele Elemente einer Frührehabilitation, wie etwa die Frühmobilisation und Motivation, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, die psychologische Betreuung bei lebensbedrohlichen Erkrankungen und die Sozialberatung beinhaltet, zukünftig noch konsequenter die Chancen der medizinischen Rehabilitation genutzt werden sollen. Die Rehabilitation soll von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch -, BT-Drs. 14/5074, S. 117). Nicht umsonst bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V, dass die akutstationäre Behandlung erforderliche Leistungen zur Frührehabilitation "umfasst". Frührehabilitative Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V können daher vom Krankenhaus nur als integraler Bestandteil einer stationären Akutbehandlung innerhalb der für die Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R -, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - III ZR 239/09 -, juris Rn. 20). Ohne akutstationären Behandlungsbedarf dürfen frührehabilitative Leistungen im Krankenhaus nicht durchgeführt werden (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 39 Rn. 90 m.w.N.). Diese Abhängigkeit von anderen akutstationären Behandlungen spricht, anders als es die Klägerin meint, eher dagegen, die neurologische Frührehabilitation Phase B als eigenständige medizinische "Fachrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG anzusehen.
Stellt sich die neurologische Frührehabilitation Phase B danach nicht als "Fachrichtung" der Medizin im Sinne des § 4 Abs. 3 NKHG, sondern als ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot dar, ist die Krankenhausplanungsbehörde von vorneherein nicht verpflichtet, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan Planbetten auszuweisen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen: BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 - BVerwG 3 B 17.11 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7; Hessischer VGH, Urt. v. 29.9.2010 - 5 A 346/09 -, juris (keine Aufnahme eines auf onkologische Krankheitsbilder spezialisierten interdisziplinären Fachzentrums in den Krankenhausplan); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2017 - OVG 5 B 6.17 -, juris (keine Aufnahme einer Schmerzklinik in den Krankenhausplan mit Betten für multimodale Schmerztherapie); Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris (keine Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan für die interdisziplinäre Behandlung psychischer Begleiterkrankungen an Diabetes mellitus erkrankter Patienten); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.4.2002 - 9 S 2124/00 -, juris (keine Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhauspan für die Diagnostik und Therapie von Gefäßkrankheiten)). Ob innerhalb der nach § 4 Abs. 3 NKHG zu beplanenden Fachrichtungen für entsprechende Fachkliniken ein Bedarf besteht und ob es deshalb sinnvoll oder sogar geboten ist, aus einem übergreifenden allgemeinen Fachgebiet einzelne spezialisierte stationäre Behandlungsmöglichkeiten anzubieten und zu fördern, ist eine Frage der optimalen Behandlungsmöglichkeiten unter Bewältigung der dabei auftretenden Zielkonflikte, die sich nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls und erst auf der zweiten Entscheidungsstufe stellt (so ausdrücklich Senatsurt. v. 15.4.2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 34; hierzu im Einzelnen unten II.2.b.).
Der Senat sieht sich auch durch den Einwand der Klägerin, die Planung ausschließlich nach Fachrichtungen ermittele den Bedarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten, wie der neurologischen Frührehabilitation Phase B, nicht oder allenfalls zufällig, so dass mit Rücksicht auf das Gebot der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung eine Pflicht zur Abweichung von der Planung nach Fachrichtungen bestehe, nicht zu einer anderen Bewertung veranlasst. Denn die dem Einwand der Klägerin zugrundeliegende Prämisse, bei der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen werde der Bedarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten, wie der neurologischen Frührehabilitation Phase B, nicht ermittelt, geht fehl. Die vom Beklagten im Rahmen der Krankenhausplanung vorzunehmende Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf (vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.7.1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 47 f. - juris Rn. 55). Der Beklagte ermittelt diesen tatsächlichen Bedarf im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Krankenhausplans nach § 4 Abs. 6 NKHG maßgeblich anhand der amtlichen Diagnosestatistik des Statistischen Landesamtes Niedersachsen (vgl. Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2017 - 6 A 264/16 -, juris Rn. 40), die jährlich gemäß der Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV -) vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300), erstellt wird. Die amtliche Diagnosestatistik enthält nach § 3 Satz 1 Nr. 14 KHStatV auch Daten über aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die über mehr als 100 Betten verfügt, entlassene vollstationär behandelte Patientinnen und Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl und Wohnort, in den Stadtstaaten zusätzlich nach Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer. Diese diagnosebezogenen Daten werden der Krankenhausplanungsbehörde nach § 7 Abs. 2 KHStatV zum Zwecke der Krankenhausplanung zur Verfügung gestellt. Der Beklagte ermittelt im Rahmen der Bedarfsanalyse mithin den tatsächlichen Bedarf an Krankenhausbehandlungen zunächst anhand aller in niedersächsischen Krankenhäusern stationär behandelten Patienten und der für diese anonym erfassten Entlassungshauptdiagnosen nach dem internationalen Klassifizierungssystem ICD-10, der Verweildauer (bei Behandlung in mehreren Fachabteilungen der jeweils längsten Verweildauer) sowie der behandelnden Klinik. Hiernach erfasst die Bedarfsanalyse zwangsläufig auch Krankenhausbehandlungen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Der insoweit ermittelte Bedarf wird aufgrund der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen nur nicht besonders im Krankenhausplan ausgewiesen, sondern abhängig von der Hauptdiagnose im Zeitpunkt der Entlassung und der Verweildauer in einer Fachabteilung einer Fachrichtung, nach der Darstellung des Beklagten überwiegend der Neurologie, zugeschrieben. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass im Rahmen der Bedarfsanalyse auch der tatsächliche Bedarf an fachrichtungsübergreifenden und besonderen Versorgungsangeboten ermittelt wird. Dies betrifft - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht ausschließlich oder auch nur in signifikanter Weise die neurologische Frührehabilitation Phase B, sondern bedingt durch die Planung ausschließlich nach Fachrichtungen nahezu alle fachrichtungsübergreifenden und besonderen Versorgungsangebote. Dass die Bedarfsanalyse des Beklagten auch die Versorgungsangebote der neurologischen Frührehabilitation erfasst, wird tatsächlich dadurch belegt, dass eine Reihe von Krankenhäusern, die mit der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen sind, die Strukturen für die neurologische Frührehabilitation Phase B aufgebaut haben und die Mindestmerkmale des Operationen- und Prozedurenschlüssels 8-552 erfüllen und die Prozeduren auch erbringen, beispielsweise im Klinikum C-Stadt der Beigeladenen, im Krankenhaus M., in der Neurologischen Fachklinik Q. und in der J.. Die insgesamt 81 Planbetten der Neurologie in der K. werden nach der Darstellung des Beklagten gar ausschließlich für Maßnahmen der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation Phase B genutzt. Schließlich hat der Beigeladene darauf hingewiesen, dass mit Hilfe des Beklagten die Struktur der neurologischen Frührehabilitation Phase B in Niedersachsen in den letzten Jahren neugestaltet und die Versorgungsqualität erheblich verbessert worden ist. Dies zugrunde gelegt besteht das von der Klägerin behauptete Bedürfnis, von der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen abzuweichen und auch Planbetten für die Versorgung in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan abzubilden, ersichtlich nicht.
(2) Zum anderen ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, einen Bedarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B in einem Krankenhausfachplan nach § 4 Abs. 5 NKHG abzubilden. Wie dargestellt handelt es sich bei dem Krankenhausfachplan um ein rein fakultatives Planungsinstrument, dessen sich die niedersächsische Krankenhausplanungsbehörde bedienen darf. Die Träger der niedersächsischen Krankenhäuser können indes nicht beanspruchen, dass dieses Instrument eingesetzt wird. Eine Verdichtung des planerischen Ermessens ist selbst mit Blick auf einen unabweisbaren besonderen Bedarf ausgeschlossen, da auch ein solcher Bedarf im Rahmen der Krankenhausplanung nach § 4 Abs. 3 NKHG und der dort anzustellenden Bedarfsanalyse ermittelt und innerhalb der ausschließlich nach Fachrichtungen gegliederten Planung abgebildet werden kann.
Ohne Belang ist insoweit, ob Krankenhausplanungsbehörden anderer Länder eine Krankenhausfachplanung für einen Bedarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B vorgenommen haben (vgl. hierzu die Übersicht der Deutsche Krankenhausgesellschaft, Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern, Stand: Juni 2018, S. 66 ff.). Der Beklagte wird hierdurch nicht gebunden.
Ist der Beklagte danach nicht verpflichtet, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen Planbetten auszuweisen, kann die Klägerin eine Aufnahme in den Krankenhausplan beschränkt auf dieses konkrete Versorgunsgangebot von vorneherein nicht beanspruchen. Gleichsam steht einem Zulassungsanspruch für ein allgemeines Angebot zur Versorgung für die gesamte Fachrichtung Neurologie die insoweit mangelnde Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit entgegen, da die Klägerin die Errichtung einer Abteilung für die Allgemeine Neurologie im G. nicht anstrebt.
b. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 erweist sich im Übrigen auch dann als rechtmäßig, wenn man - wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid letztlich vorgenommen - die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit nicht bezogen auf die zu beplanende allgemeine Fachrichtung Neurologie, sondern bezogen auf das streitgegenständliche besondere Versorgungsangebot prüft und hieran anknüpfend eine Auswahlentscheidung trifft.
Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung und übersteigt deren Versorgungsangebot den ermittelten Bedarf, kommt der Krankenhausplanungsbehörde bei der Auswahl, mit welchem der Krankenhäuser der Versorgungsbedarf gedeckt werden soll, ein Beurteilungsspielraum ("Beurteilungsermessen") zu. Daraus folgt, dass die Entscheidung der Behörde, durch die sie bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern die Feststellung der Aufnahme eines der betroffenen Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan abgelehnt hat, gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1996 - BVerwG 3 B 42.96 -, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 25.7.1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 54 f. - juris Rn. 67 m.w.N.).
Hieran gemessen leidet die vom Beklagten im Bescheid vom 18. September 2013 getroffene Auswahlentscheidung nicht an relevanten Ermessensfehlern.
Der Beklagte hat den in der südöstlichen Versorgungsregion 4 vorhandenen Krankenhäusern mit Planbetten der Fachrichtung Neurologie und dem konkurrierenden Versorgungsangebot der Beigeladenen im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte vielmehr zutreffend den Vorrang eingeräumt. Dabei geht der Senat aufgrund der Feststellungen im Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013, in der Entscheidung des Planungsausschusses vom 3. September 2013 und im zugrundeliegenden Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013 sowie aufgrund der Angaben der Klägerin im Antrag vom 10. August 2011 und dessen Konkretisierung vom 31. Januar 2013, die das hier allein streitrelevante Versorgungskonzept beschreiben (siehe oben I.2.), davon aus, dass das von der Klägerin betriebene G. für eine Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B überhaupt bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich ist, also zu Recht in die getroffene Auswahlentscheidung einbezogen worden ist.
Das streitrelevante Versorgungskonzept leidet unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit aber an Mängeln, die einen Nachrang des Versorgungsangebots der Klägerin rechtfertigen. Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 - BVerwG 3 C 131.79 -, juris Rn. 48 ff.). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 106 - juris Rn. 83), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, juris Rn. 69; Urt. v. 16.1.1986 - BVerwG 3 C 37.83 -, juris Rn. 67). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit unerheblich, dass der Krankenhausplan des Landes Niedersachsen selbst keine konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Versorgungsangebots der neurologischen Frührehabilitation Phase B formuliert. Da der Beklagte nicht verpflichtet ist, für einen Bedarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen Planbetten auszuweisen, ist er erst recht nicht verpflichtet, konkrete Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Versorgungsangebots der neurologischen Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan festzulegen. Die konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sind vielmehr nach den medizinischen Erkenntnissen zu bestimmen. Schließlich muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 43). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 88).
Die räumliche und auch die medizinisch-technische Ausstattung des G. weist nach dem streitrelevanten Versorgungskonzept Mängel auf. Nach der aufgrund Inaugenscheinnahme des G. vom Beklagten erstellten baufachlichen Beurteilung vom 10. Mai 2013 fehlt es an einem Geräteraum, einem Arbeitsraum unrein, einem Putzraum, einem behindertengerechten allgemeinen WC nach DIN 18024, einem Entsorgungsraum, einem Besucherwarteplatz/Platz für Angehörigengespräche, Stellflächen für Betten und Container und einem Platz für die Umbettung von Patienten. Nach dem streitrelevanten Versorgungskonzept müssen alle Patiententransporte über die Eingangshalle erfolgen. Die Anordnung der Funktionsstelle über zwei Ebenen ist weder wirtschaftlich noch hygienisch günstig. Die Patientenüberwachung liegt dezentral und nicht, wie üblich, zentral und offen mit Backoffice; diese ist funktional ungünstig und flächenmäßig zu klein. Die Lagerflächen sind zu klein und schlecht nutzbar. Die innerhalb der Zimmer und der Grundfläche der Zimmer eingerechneten Nasszellen sind lediglich behindertenfreundlich und reduzieren die Funktionsfläche der Zimmer so weit, dass Mindestabstandsmaße von 1,20 m zwischen den Betten bei Zweibettzimmern und eine Raumbreite von 3,70 m nicht eingehalten werden können. Die notwendige lichte Durchgangsbreite von 1,20 m zu den Zimmern und zum Stationsbad wird abgesehen von zwei Zimmern nicht eingehalten. Auch wenn diese Mängel die Leistungsfähigkeit des klägerischen Versorgungsangebots nicht grundlegend infrage stellen, mindern sie diese jedenfalls derart, dass den in der südöstlichen Versorgungsregion 4 vorhandenen Krankenhäusern mit Planbetten der Fachrichtung Neurologie und dem konkurrierenden Versorgungsangebot der Beigeladenen, für die solche Mängel der Leistungsfähigkeit nicht festgestellt sind (vgl. den Auswahlvermerk des Beklagten v. 11.6.2013, dort S. 14 f. und S. 16 f.), ermessensfehlerfrei der Vorrang gegeben werden durfte.
Gleiches gilt mit Blick auf die unterschiedlichen medizinischen Konzepte. Das Klinikum C-Stadt der Beigeladenen deckt das gesamte Spektrum der Neurologie sowohl im Bereich der akuten und der frührehabilitativen Leistungen ab. Es verfügt selbst über wichtige komplementäre Abteilungen wie die Innere Medizin, die Kardiologie und die Neuroradiologie. Für die Diagnostik stehen technische Großgeräte, wie Computer- und Kernspin-Tomographen unmittelbar vor Ort zur Verfügung (vgl. den Auswahlvermerk des Beklagten v. 11.6.2013, dort S. 13 f.). Die damit verbundenen Vorteile bei der Behandlung von Patienten im Übergang zwischen den Phasen A und B und bei Komplikationen in der Phase B der neurologischen Frührehabilitation (vgl. zur Schnittstellenproblematik und zu den Vorteilen einer vollintegrierten Versorgung: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C, Ausgabe 1999, S. 5 ff.; Pohl, Die Zukunft der neurologischen Frührehabilitation in Deutschland, in: neuroreha 2019, 41 f.) rechtfertigen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. zu diesen Aspekten: BVerwG, Beschl. v. 13.1.1987 - BVerwG 6 C 55.83 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.