Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2019, Az.: 1 MN 94/19

Antragsbefugnis; Baugenehmigung; Bebauungsplan; großflächiger Einzelhandel; Konkurrent; Normenkontrolleilverfahren; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2019
Aktenzeichen
1 MN 94/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Interesse, ein Gewerbe frei von der Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -; Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -).

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt, wenn bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden sind, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen (Anschluss an Senatsbeschl. v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 - und v. 5.6.2008 - 1 MN 328/08 -)

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zur Hälfte die Antragstellerin zu 1., zur anderen Hälfte die untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller zu 2. und 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer bzw. Betreiber eines konkurrierenden Supermarktes gegen den Bebauungsplan 1.46 „Am J.“ der Antragsgegnerin, der der Beigeladenen die Errichtung eines großflächigen Verbrauchermarktes ermöglichen soll.

Die Antragsgegnerin ist eine im Regionalen Raumordnungsprogramm 2025 für den Landkreis Harburg (RROP) als Grundzentrum festgelegte Gemeinde. Die Antragstellerin zu 1. betreibt in der nicht mit zentralörtlichen Funktionszuweisungen versehenen, derselben Samtgemeinde angehörigen Nachbargemeinde C-Stadt einen K. -Lebensmittelmarkt mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Miteigentümer des Betriebsgrundstücks.

Seit längerem bemüht sich die Antragsgegnerin um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes auf dem am Südrand ihres Siedlungsgebiets gelegenen ehemaligen Gelände des Schützenvereins (Festplatz). Im Jahr 2004 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den hier angegriffenen (Angebots-)Bebauungsplan; Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens war zunächst ein am 26.2.2014 als Satzung beschlossener Bebauungsplan, den der Senat mit Urteil vom 6.6.2016 (Az. 1 KN 83/14) für unwirksam erklärte. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin das Planaufstellungsverfahren fort und führte im März/April 2017 eine (erneute) frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durch. Vom 1.9.2017 bis 1.10.2017 und erneut vom 2.1.2018 bis 5.2.2018 lagen die Planunterlagen öffentlich aus. Am 30.5.2018 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Gemeindedirektor am 28.6.2018 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 5.7.2018 öffentlich bekannt.

Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein Sonstiges Sondergebiet Verbrauchermarkt fest, in dem nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 bis 1.4 ein Verbrauchermarkt inklusive Getränkemarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 2.420 m² – davon maximal 2.200 m² für nahversorgungsrelevante Sortimente – zulässig ist.

Am 18.10.2018 erteilte der Landkreis Harburg der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Getränke-/Leergutlager sowie Back- und Blumenshop, Lager, Verwaltung, Kfz-Stellplätzen und Außenanlagen im Plangebiet.

Am 25.6.2019 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag und den vorliegenden Normenkontrolleilantrag mit dem Antrag,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 30.05.2018 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1.46 „Am J.“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen,

gestellt. Zu dessen Begründung führen sie aus: Der Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt. Die Ausnutzung des Plans werde Kaufkraftabflüsse zur Folge haben, die ihren Supermarkt in seiner Existenz bedrohten. Ihr Interesse an der Vermeidung von Konkurrenz sei hier ausnahmsweise abwägungserheblich, da ihm die abwägungserheblichen Belange der Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs (in C-Stadt) und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung korrespondierten. Die Gemeinden C-Stadt und L. (eine weitere Nachbargemeinde) hätten die Ansiedlung eines K. -Marktes an ihrem Standort 1998 ausdrücklich gefördert. Die Antragsgegnerin habe gegen die bauleitplanerische Vorbereitung dieser Ansiedlung damals keine Bedenken geäußert. Die Antragsteller hätten daher auf den Fortbestand der bisherigen Marktlage vertrauen können. Die Antragsgegnerin habe zudem einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, dass ihr Rat am 15.9.2004 zunächst beschlossen habe, das Plangebiet an die Firma M. & Co. zur Umsiedlung des örtlichen K. - und Aldi-Marktes zu veräußern. Diese Ansiedlung hätte den Bestand des N. er Marktes nicht gefährdet, da der K. -Markt in diesem Fall nur 1.800 m² Gesamtfläche erhalten hätte. Erst 2011 sei beschlossen worden, das Grundstück an die Beigeladene zu verkaufen. Verletzt sei auch das Recht der Antragstellerin zu 1. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsteller zu 2. und 3. könnten sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da ihr Eigentum im Falle einer Betriebsaufgabe des K. -Marktes stark entwertet würde. Dass für das vom Plan zugelassene Vorhaben bereits eine Baugenehmigung erteilt sei, lasse sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen; denn bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung könne eine Aussetzung der Vollstreckung von Normenvollzugsakten erfolgen. Bei Wegfall des Bebauungsplans entfalle die Baugenehmigung.

In der Sache sei der Plan unwirksam, weil er gegen das nach § 1 Abs. 4 BauGB beachtliche raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verstoße und städtebaulich nicht erforderlich sei. Auch das Abwägungsgebot werde verletzt, da die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, der Funktionserhalt zentraler Versorgungsbereiche und Eigentumsbelange der Antragsteller zu 2. und 3. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Eine einstweilige Anordnung sei dringend geboten, weil die Ausnutzung des Bebauungsplans zu irreversiblen, existenzgefährdenden Schäden des K. -Marktes führen werde.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Abweisung des Normenkontroll-eilantrags beantragt. Sie halten diesen für unzulässig.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Die auch für das Normenkontrolleilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Normenkontrollantragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden droht. Wird ein Bebauungsplan, der dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt, angegriffen, so besteht diese Möglichkeit schon dann, wenn abwägungserhebliche Belange des Antragstellers bestehen, da deren fehlerhafte Behandlung in der Abwägung regelmäßig nicht von vornherein auszuschließen ist.

Wie die Antragsteller selbst einräumen, ist das Interesse, ein Gewerbe frei von der Konkurrenz anderer ausüben zu können, in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang, da ihm der städtebauliche Bezug fehlt; das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral (vgl. BVerwG Beschl. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -, BauR 1990, 181 = NVwZ 1990, 555 = BRS 50 Nr. 50; Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -, BauR 1997, 435 = NVwZ 1997, 683 = BRS 59 Nr. 50; Senatsbeschl. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 -, NordÖR 2017, 126 = juris Rn. 13 f. m.w.N.). Von der Abwägungsrelevanz der Belange der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) profitieren Gewerbetreibende nur im Sinne eines Rechtsreflexes; diese Vorschriften sind nicht ihren, sondern allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt. Entsprechendes gilt für Pflichten, die die planende Gemeinde über das interkommunale Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 BauGB treffen.

Anderes kann sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1997 nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Darin, dass die mit der fraglichen Planung ermöglichte Konkurrenz für den Betroffenen existenzbedrohlich sein kann, liegen derartige Umstände allerdings nicht; es ist grundsätzlich Sache jedes Gewerbetreibenden, bei seinen unternehmerischen Entscheidungen die Möglichkeit veränderter bauleitplanerischer Rahmenbedingungen im weiteren Umfeld seines Betriebes einzukalkulieren. Zu denken ist vielmehr im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde selbst Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad (gegenüber dem Handeltreibenden) abgegeben und damit bei diesem ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen.

Einen derartigen Ausnahmetatbestand haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit sie auf Planungen und Aussagen der Gemeinden C-Stadt und L. sowie der Samtgemeinde O. abstellen, sind diese Akteure nicht befugt, Vertrauenstatbestände zu Lasten der Antragsgegnerin zu schaffen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, 1998 gegen die Bauleitplanung der Gemeinde C-Stadt oder der Samtgemeinde O. Einwendungen zu erheben, kann auch bei großzügigster Auslegung nicht als Zusage gedeutet werden, ihrerseits auf Jahrzehnte jede Planung zu unterlassen, die die Ziele dieser älteren fremden Bauleitplanung gefährden könnte. Der Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 15.9.2004 – nachfolgende Äußerungen einzelner Politiker sowie ein Bürgerbegehren sind von vornherein unbeachtlich –, das Plangrundstück an ein Unternehmen zu veräußern, das dort zwei nach dem Vortrag der Antragsteller für den K. -Markt in C-Stadt weniger gefährliche Einzelhandelsbetriebe plante, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges, in der späteren Abwägungsentscheidung zu berücksichtigendes Vertrauen der Antragsteller darauf, eine Bauleitplanung, die ein größeres Vorhaben ermögliche, werde unterbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Entscheidung für einen bestimmten Investor gerade dem K. -Markt in C-Stadt eine Art „Bestandsgarantie“ geben und nicht lediglich Eigeninteressen der Antragsgegnerin an einer Verbesserung ihrer Versorgungsstrukturen oder der attraktiven Nachnutzung des Festplatzes dienen sollte, sind nicht ansatzweise erkennbar. Fehlt es an der Absicht einer derartigen „Bestandsgarantie“, so konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin ihre Planungen nicht jederzeit einer gewandelten Vorstellung ihres Eigeninteresses anpassen würde. Unabhängig davon wäre abwägungserheblich allenfalls ein betätigtes Vertrauen der Antragsteller gewesen. Dass diese im Vertrauen auf die von 2004 bis 2011 möglicherweise bestehenden Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin hin in abwägungserheblichem Umfang in den K. -Markt in C-Stadt investiert hätten, haben sie jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Auch der Vortrag der Antragsteller, durch die Planung würde ihr Grundstück bzw. würden die Investitionen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „entwertet“, vermag vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Denn diese „Entwertung“ wäre, wenn sie denn vorläge, allenfalls die mittelbare Folge eines verschärften Wettbewerbs. Unmittelbar modifiziert der Plan die Ausnutzbarkeit der Antragstellergrundstücke gerade nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 22.11.2016 a.a.O., juris Rn. 15).

2.

Darüber hinaus fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis, da sich ihre Rechtsposition im Falle eines Erfolgs des Normenkontrolleilantrags nicht verbessern würde. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans dem von dieser Ausnutzung Betroffenen keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, diesen jedoch nicht – auch nicht vorläufig – für unwirksam erklärt. Die diesbezügliche ständige – und entgegen der Auffassung der Antragsteller keineswegs unveröffentlichte – Senatsrechtsprechung (u.a. Senatsbeschl. v. 4.10.2004 – 1 MN 225/04 –, BauR 2005, 532 = NVwZ-RR 2005, 693 = BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 14 ff.; Senatsbeschl. v. 5.6.2008 – 1 MN 328/07 –, juris Rn. 57 ff.) hat der Vorsitzende in seiner Eingangsverfügung vom 26.6.2019 ausführlich wiedergegeben; auf eine nochmalige Wiederholung wird daher verzichtet.

Selbst wenn im Übrigen entgegen dem vorstehend Ausgeführten die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans die (vorläufige) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen zur Folge hätte, änderte dies am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nichts. Denn auch in diesem Fall wären sie gezwungen, die Baugenehmigung mit Rechtsmitteln anzugreifen und in der Lage, in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit des Plans inzident prüfen zu lassen; einen Mehrwert brächte die zusätzliche Durchführung des Normenkontrolleilverfahrens ihnen insoweit nicht. Die Auffassung der Antragsteller, der Wegfall der Rechtsgrundlage führe automatisch zum Wegfall der Baugenehmigung, findet im Gesetz keine Stütze.

Die von den Antragstellern angeführte Auffassung von Ziekow (in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 397), ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine Aussetzung von Vollstreckungsakten angeordnet werden könne, überzeugt nicht. Die Ausnutzung einer erteilten Baugenehmigung bedarf keiner weiteren behördlichen Vollstreckungsakte, deren Aussetzung in sinngemäßer Anwendung des § 183 Satz 2 VwGO denkbar wäre. Dass § 47 Abs. 6 VwGO eine Rechtsgrundlage dafür bieten könnte, bereits die auf Grundlage des Bebauungsplans erteilte Genehmigungen unabhängig von §§ 80, 80a VwGO unter Umgehung der in diesem Verfahren zuständigen Bauaufsichtsbehörde und des Instanzenzuges vorläufig für nicht vollziehbar zu erklären, vertritt auch Ziekow nicht (a.a.O. Rn. 405 a.E. m.w.N.). Im Übrigen haben die Antragsteller eine Außervollzugsetzung der Baugenehmigung auch im Normenkontrolleilverfahren nicht beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 u. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1, 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).