Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.2019, Az.: 4 ME 202/19
Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle Gleichwertigkeit; unabweisbarer Grund
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.09.2019
- Aktenzeichen
- 4 ME 202/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 19.08.2019 - AZ: 3 B 3218/19
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 4 BAföG
- § 7 Abs 1 S 2 BAföG
- § 7 Abs 3 BAföG
- § 7 Abs 3 S 1 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ausbildungszeiten an einer ausländischen Ausbildungsstätte sind bei der Aufnahme einer Ausbildung einer anderen Fachrichtung nach § 7 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte der inländischen gleichwertig ist im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG. Dabei kommt es auf die institutionelle Gleichwertigkeit an und nicht darauf, ob im konkreten Fall Fachsemester oder einzelne Ausbildungsleistungen an der ausländischen Ausbildungsstätte auf die inländische Ausbildung bei Fortsetzung der Ausbildung in derselben Fachrichtung angerechnet werden würden.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG findet auf nicht abgeschlossene Ausbildungen keine Anwendung.
3. Die Universität Aleppo ist hinsichtlich der Ausbildung zum Maschinenbauingenieur mit einer deutschen Hochschule gleichwertig.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 19. August 2019 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe ab Antragseingang bei Gericht am 11. Juli 2019 bis einschließlich August 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet. Denn die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet hat, dem Antragsteller Ausbildungsförderung vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu leisten.
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, Inhaber des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Vor seiner Flucht nach Deutschland, wo er im Dezember 2014 ankam, hatte er vom Wintersemester 2009/2010 bis zum Sommersemester 2014 an der Universität Aleppo zehn Semester Maschinenbau studiert. Im Sommersemester 2018 schrieb er sich an der Hochschule A-Stadt für ein Studium der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik ein. Zum Wintersemester 2018/2019 wechselte er in die Fachrichtung Maschinenbau-Informatik (MBI). Die Fakultät für Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule A-Stadt stellte auf Antrag des Antragstellers fest, dass keiner der von ihm an der Universität Aleppo besuchten Kurse mit denen des Studiengangs MBI gleichwertig sei, und empfahl daher, das Studium im 1. Fachsemester zu beginnen. Dementsprechend schrieb der Antragsteller sich für das 1. Fachsemester im Studiengang MBI ein. Seinen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Förderungszeitraum September 2018 bis August 2019 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 ab. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte die Antragsgegnerin nach einem Überprüfungsantrag des Antragstellers eine Rücknahme ihres zuvor erlassenen Ablehnungsbescheides ab. Über die daraufhin erhobene Klage des Antragstellers (Az.: 3 A 314/19) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Auf seinen am 11. Juli 2019 erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2019 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 11. Juli 2019 bis einschließlich August 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu leisten. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers mit der Erwägung bejaht, dass seine an der Universität Aleppo verbrachte Studienzeit im Studiengang Maschinenbau förderungsrechtlich nicht als bisherige Ausbildung zu bewerten sei, weil die Hochschule A-Stadt keine seiner Studienleistungen für den Studiengang MBI anerkannt habe und eine Anerkennung der von ihm in Syrien erbrachten Leistungen auch für den Studiengang Maschinenbau nicht zu erwarten gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass das Maschinenbau-Studium des Antragstellers an der Universität Aleppo mit einer entsprechenden inländischen Ausbildung nicht gleichwertig im förderungsrechtlichen Sinne gewesen sei. § 7 Abs. 3 BAföG, der die Ausbildungsförderung nach einem Wechsel der Fachrichtung an weitere Voraussetzungen knüpfe, gelange daher nicht zur Anwendung. Eine vergleichende Betrachtung mit der förderungsrechtlichen Behandlung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung, deren Abschluss nicht anerkannt werde oder für eine Berufstätigkeit im Inland nicht genutzt werden könne, stütze dieses Ergebnis. Denn auch hier sei anerkannt, dass eine weitere Ausbildung förderungsfähig sei, wenn die Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in der Bundesrepublik erst durch die Flucht aus dem Heimatland ermöglicht worden sei.
Dieser Begründung des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses tritt der Senat nicht bei. Vielmehr ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller, der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG persönlich förderungsfähig ist, Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel nur dann als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.7.2012 - 5 C 14.11 -, BVerwGE 143, 314) auf die institutionelle Gleichwertigkeit an. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab. Vielmehr bezieht es sich in abstrakter Weise auf den Besuch der Ausbildungsstätte, der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Diese im Zusammenhang mit der Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandsausbildung für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland nach § 5 BAföG entwickelten Grundsätze hält der Senat auch für die Beurteilung der förderungsrechtlichen Relevanz von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BAföG für anwendbar. Dafür spricht nicht nur, dass das Bundesverwaltungsgericht für die förderungsrechtliche Beurteilung eines Fachrichtungswechsels nach dem Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte auf § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verwiesen hat. Vielmehr sprechen auch systematische Gründe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach abstrakt-institutionellen Kriterien anstelle von konkret-inhaltlichen Kriterien wie der Anrechenbarkeit von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten und dort erbrachten Leistungsnachweisen auf die angestrebte Inlandsausbildung (so aber BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, a.a.O.). Denn § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG enthält für die Bestimmung des nach den § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters eine Regelung, die auf die konkrete Anrechnung von Fachsemestern der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang gerichtet ist. Für die vorgelagerte Frage, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit förderungsrechtlich überhaupt berücksichtigungsfähig ist, kann es damit nicht auf die Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten ankommen. Dem entspricht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 (- 5 C 28.97 -), dass es auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, für die rechtliche Beurteilung eines Fachrichtungswechsels nicht unmittelbar ankomme.
Gegen eine an der institutionellen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten orientierten Betrachtungsweise spricht auch nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, bei einer im Ausland abgeschlossene Ausbildung, deren Abschluss in Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt wird, dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn eine offene Möglichkeit zum Erwerb einer inländischen Qualifikation nicht bestanden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131). § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stellt eine Sonderregelung für im Ausland abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildungen dar, die auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, a.a.O.). Daher sind auch Ausnahmen, die in Bezug auf diese Vorschrift entwickelt worden sind, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist gemessen an dem o.a. Maßstab von einer institutionellen Gleichwertigkeit der Universität Aleppo hinsichtlich des Maschinenbaustudiums des Antragstellers auszugehen. Die Auskünfte der ANABIN Datenbank, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz betrieben wird, bestätigen, dass es sich bei der Universität Aleppo um eine einer Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG entsprechende staatliche Universität handelt. Diese Universität wurde 1946 als Fakultät für Ingenieurswissenschaften der Damascus University gegründet und weist mittlerweile für eine klassische Universität typische Fakultäten auf wie beispielsweise Rechtswissenschaft (Law) und Medizin (Medicine). Daneben gibt es zahlreiche Fakultäten, die für eine Technische Universität typisch sind, wie insbesondere Maschinenbau (Mechanical Engineering), aber auch Elektrotechnik (Electrical Engineering) oder Architektur (Architecture). Die Universität Aleppo ist mit dem Status „H+“ versehen, was bedeutet, dass es sich um eine Institution handelt, die in ihrem Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Als Abschlüsse verleiht die Universität Aleppo u.a. Bachelor, Diplom, Master und Doktorgrad (zum Ganzen unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html). Bei dem Maschinenbau- bzw. Maschinenbauingenieurstudium handelt es sich um ein fünfjähriges Studium, welches mit dem Abschluss „Lizenz in Maschinenbau (Bachelor of Engineering)“ endet. Eine Promotionszulassung kann nach einem weiteren, mindestens zweijährigen postgradualen Studium erworben werden (dazu unter: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html). Auch das vom Bundesministerium für Energie und Wirtschaft betriebene BQ-Portal, einem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen, wird die fünfjährige syrische Ausbildung zum Maschinenbauingenieur als Hochschulbildung bezeichnet (https://www.bq-portal.de/db/3764/syrien/maschinenbauingenieur-%28b-sc%29/01-09-2010).
Die institutionelle Gleichwertigkeit der vom Antragsteller für sein Maschinenbaustudium in Syrien besuchten Ausbildungsstätte führt dazu, dass die dort verbrachte Ausbildungszeit bei der förderungsrechtlichen Beurteilung eines Fachrichtungswechsels zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller hat bei der Aufnahme seines Studiums an der Hochschule A-Stadt auch ohne Zweifel die Fachrichtung gewechselt, indem er sich im Sommersemester 2018 für die Fachrichtung Wirtschaftsinformatik und im Wintersemester 2018/19 für die Fachrichtung Maschinenbau-Informatik eingeschrieben hat. Für jeden Fachrichtungswechsel sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 -; Senatsbeschl. v. 14.10.2019 - 4 ME 8/19 -), so dass bereits der erste Fachrichtungswechsel des Antragstellers förderungsrechtlich an § 7 Abs. 3 BAföG zu messen ist. Dabei ist auch § 5a Satz 1 BAföG zu beachten, wonach bei Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt bleibt. Der Antragsteller hat ausweislich des von ihm vorgelegten Transkripts zehn Semester Maschinenbau in Syrien studiert. Selbst wenn man – wofür konkrete Anhaltspunkte allerdings fehlen – zu seinen Gunsten davon ausgehen wollte, dass seine Ausbildungszeit kriegsbedingt um bis zu zwei Semester zu bereinigen wäre und dass die Ausbildung in einer Anfangsphase von bis zu zwei Semestern nicht einem Hochschulstudium vergleichbar wäre, käme man nach Abzug eines (weiteren) Studienjahres gemäß § 5a Satz 1 BAföG noch immer auf vier Semester, die der Antragsteller in Syrien Maschinenbau studiert hat. Von einer Anerkennung von Fachsemestern für den Studiengang Wirtschaftsinformatik nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG dürfte nicht auszugehen sein, da auch für den späteren Fachrichtungswechsel zum Studiengang Maschinenbau-Informatik keine Leistungen des Antragstellers durch die Hochschule A-Stadt anerkannt worden sind. Daher bleibt es bei einem Fachrichtungswechsel nach mindestens vier – wahrscheinlich mehr – Fachsemestern, für den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ein unabweisbarer Grund vorliegen müsste. Dafür fehlen vorliegend allerdings Anhaltspunkte.
Ein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nur gegeben, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufes objektiv oder subjektiv unmöglich machen; die Umstände müssen außergewöhnlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149 m.w.N.). Der Grund muss die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und der Aufnahme einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch der bisherigen Ausbildung bzw. einem Wechsel der Fachrichtung nicht zulassen oder es bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, a.a.O.; v. 19.2.2004, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 23.9.2019 - 4 ME 203/19 -). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr selbst geschildert, dass er an seine in Syrien im Studium erworbenen Kenntnisse anknüpfen möchte. Daher wäre es naheliegend gewesen, sein Maschinenbau-Studium in Deutschland fortzusetzen. Dass ein (weiterer) Schwerpunkt in Informatik möglicherweise seinen Neigungen noch eher entspricht als ein reines Maschinenbau-Studium, vermag einen unabweisbaren Grund nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).