Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.09.2019, Az.: 1 LA 59/19

Außenbereich; Gebietserhaltungsanspruch; Geruchsimmissionen; Schweinemäster

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.09.2019
Aktenzeichen
1 LA 59/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.02.2019 - AZ: 2 A 15/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Unterschreitung einer bestimmten Geruchsstundenhäufigkeit gewährleistet die Baugenehmigung auch dann hinreichend sicher, wenn nicht das Ziel, sondern ein effektiver Weg zur entsprechenden Geruchsreduktion in hinreichend bestimmter Form vorgeschrieben wird.

Ein emittierender Landwirt kann einer heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung nicht entgegenhalten, er könne die Einhaltung der Vorgaben zum "passiven Geruchsschutz" nicht effektiv überprüfen.

Ein beeinträchtigungsunabhängiger Anspruch eines im Außenbereich gelegenen Betriebes auf Freihaltung des Außenbereichs von gebietsfremden Nutzungen besteht nicht (Anschluss an BVerwG v. 28.7.1999 - 4 B 38.99).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 14. Februar 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Krematorium; er fürchtet, dessen Schutzanspruch gegenüber Gerüchen könne die Nutzbarkeit seines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes einschränken.

Der Kläger ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich der Beklagten. Er hält dort Rinder.

Am 28.9.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Andachtsraum und Stellplätzen nordwestlich der Hofstelle des Klägers. Das außerhalb eines Bebauungszusammenhangs gelegene Baugrundstück hatte die Beklagte durch Bebauungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ ausgewiesen. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 16.11.2017 – 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16 – hat der Senat diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Ein im Bauleitplanverfahren erstelltes Gutachten vom 10.3.2015 kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Vorhabengrundstück Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 40 %, im Bereich des Betriebsgebäudes bis zu 34 % der Jahresgeruchsstunden aufträten; mit Geruchsminderungsmaßnahmen, zu denen sich ein dritter Landwirt durch städtebaulichen Vertrag verpflichtet hatte, würden sich diese auf bis zu 25 % der Jahresgeruchsstunden verringern.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 20.2.2017 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens reichte die Beigeladene einen (Nachtrags-)bauantrag mit weiteren Bauvorlagen – einer Betriebsbeschreibung, einem Lüftungskonzept und einer geruchstechnischen Stellungnahme Nr. LG12186.2/04 der F. Ingenieurgesellschaft – ein. Die antragsgemäß am 28.1.2019 erteilte Nachtragsbaugenehmigung hat das Verwaltungsgericht in das Klageverfahren einbezogen.

Mit Urteil vom 14.2.2019 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie sei hinreichend bestimmt. Durch Einbeziehung der geruchstechnischen Stellungnahme werde der Beigeladenen objektiv erkennbar und hinreichend eindeutig aufgegeben, durch den Einbau einer Lüftungsanlage sicherzustellen, dass in den in das Lüftungskonzept integrierten Betriebsräumen eine vollständige Absorption der Außenluftgerüche zu erfolgen habe. Auf die Frage, ob das im unbeplanten Außenbereich gelegene Vorhaben dort grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sei, komme es nicht an, da es im Außenbereich keinen Gebietserhaltungsanspruch gebe. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das einen emittierenden Betrieb im Außenbereich vor heranrückender Bebauung schütze, wenn diese für ihn die Gefahr berge, mit nachträglichen Auflagen überzogen zu werden, sei nicht verletzt. Das streitbefangene Vorhaben werde durch den klägerischen Betrieb keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Den Trauergästen sei in einem ländlichen Umfeld eine Geruchsbelastung aus Rinder- und Schweinehaltung unabhängig von der Geruchsstundenhäufigkeit zuzumuten; ähnliches gelte für Arbeitnehmer von Drittfirmen, die sich etwa zur Gartenpflege gelegentlich im Außenbereich des Vorhabens aufhielten. Die dauerhaft beschäftigten Mitarbeiter des Krematoriums hielten sich ganz überwiegend im Gebäudeinneren auf, wo die eingesetzte Filtertechnik eine annähernd vollständige Absorption der Außenluftgerüche sicherstelle. Die Kritik des Klägers an der Wirksamkeit der vorgesehenen Filteranlage greife – dies wird im Einzelnen ausgeführt – nicht durch.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel sind dann erfolgreich dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, es genügt, wenn diese sich als offen erweisen. Das darzulegen ist dem Kläger nicht gelungen.

a) Ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (§ 37 VwVfG), bestehen nicht. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann der Nachbar nur insoweit rügen, als eine der von der Baugenehmigung nicht hinreichend deutlich ausgeschlossenen Lesarten Nachbarrechte verletzen würde. Die Ausführungen des Klägers dahingehend, dass die Baugenehmigung eine Geruchsreduktion auf dem Vorhabengrundstück im Freien auf bis zu 25 % nicht hinreichend rechtssicher gewährleiste, sind vor diesem Hintergrund bereits unerheblich. Denn eine derartige Regelung ist zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, unzumutbare Geruchsbelästigungen am genehmigten Vorhaben, die Schutzauflagen gegen den Kläger zur Folge haben könnten, seien ausgeschlossen, nicht damit begründet, dass außerhalb des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück eine bestimmte Geruchsstundenhäufigkeit unterschritten werde. Vielmehr hat es seine Annahme, die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte, damit begründet, dass die Grundstücksnutzung im Freien unabhängig von der zeitlichen Dauer einer Belastung mit Landwirtschaftsgerüchen zumutbar sei, während die Nachtragsbaugenehmigung gewährleiste, dass im Gebäudeinneren praktisch sämtliche Außengerüche eliminiert würden.

Soweit der Kläger rügt, letzteres stelle die Nachtragsbaugenehmigung nicht mit der vom Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) geforderten Deutlichkeit sicher, ist ihm nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es nicht zwingend einer direkten Vorgabe, dass Gerüche um oder auf eine bestimmte Geruchsstundenhäufigkeit reduziert werden müssten. Die Unterschreitung einer bestimmten Geruchsstundenhäufigkeit gewährleistet die Baugenehmigung auch dann hinreichend sicher, wenn nicht das Ziel, sondern ein effektiver Weg zur entsprechenden Geruchsreduktion in hinreichend bestimmter Form vorgeschrieben wird. Dass das hier der Fall ist, ergibt sich aus den grüngestempelten Bauvorlagen in Verbindung mit den Auflagen Nrn. 3-5 der Baugenehmigung. Diese enthalten die Festlegungen, dass

- Außenluft nur über die zentrale Lüftungsanlage in die regelmäßig von den Beschäftigten aufgesuchten Räume des Krematoriums dringt.

- die zentrale Lüftungsanlage mit einem Filter ausgestattet wird, der „Gerüche neutralisieren“ (Lüftungskonzept, BA 009 Bl. 7) wird. Spätestens aus der geruchstechnischen Stellungnahme geht hervor, dass damit eine vollständige Absorption von Außenluftgerüchen gemeint ist.

Die Erfüllung dieser Forderungen ist durch die Handlungsempfehlungen der zum Genehmigungsinhalt gemachten geruchstechnischen Stellungnahme und die Auflagen Nrn. 3-5 der Baugenehmigung sichergestellt. Welche Handlungsanforderungen an die Beigeladene insoweit unbestimmt bleiben könnten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Die Festlegung des Anlagenbetreibers auf „ein bestimmtes System und dessen konkrete Betriebsbedingungen“ über das Geregelte hinaus, wie es der Kläger unter Punkt II.3 seiner Zulassungsantragsbegründung fordert, ist nicht erforderlich; jedes System, das den o.g. Anforderungen genügt, wahrt die Rechte des Klägers.

b) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht mit Blick auf die Rüge des Klägers unter Punkt II.3 seiner Zulassungsantragsbegründung, die Genehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Vorhaben unzumutbaren, teilweise seinem Betrieb zurechenbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werde. Soweit der Kläger insoweit – erstens – auf die Schutzbedürftigkeit des Krematoriums als eines Ortes der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen abstellt, ist auf die dem Kläger bekannten, auch vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Ausführungen des Senats im Normenkontrollverfahren (Urt. v. 16.11.2017 - 1 KN 54/16 -, juris Rn. 40) zu verweisen, denen der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten ist. Soweit der Kläger – zweitens – geltend macht, die Vorgaben der Nachtragsbaugenehmigung seien nicht geeignet, sicherzustellen, dass Gerüche aus dem Gebäudeinneren ferngehalten werden, stellt sein Vortrag die gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit plausiblen Gegenargumenten in Frage. Der von sachverständiger Stelle erstellte Schalltechnische Bericht Nr. LG12186.2/04 verdeutlicht, dass die im grüngestempelten Lüftungskonzept der Firma G. (BA 009 Bl. 7 ff.) konzipierte Art der Filteranlage bei Beachtung der in den Auflagen Nrn. 3-5 enthaltenen Vorgaben in der Lage ist, Gerüche „vollständig zu absorbieren“. Inhaltliche Argumente, die die Richtigkeit dieser vom Verwaltungsgericht – nach weiterer Prüfung und unter Auseinandersetzung mit den vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen Einwänden – übernommenen Annahme erschüttern könnten, enthält das Zulassungsvorbringen nicht.

Ob der Kläger, wie er meint, die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung nicht wirksam kontrollieren kann, ist unerheblich. Nicht Geruchsbelästigungen im Innenraum per se, sondern erst darauf gestützte Forderungen an ihn, seine Betriebsweise umzustellen, würden seine Nachbarrechte berühren. Um diese abzuwehren, muss er von „unbemerkten“ Verstößen gegen die Baugenehmigung keine Kenntnis haben.

Dass der rechtzeitige Austausch der Aktivkohlefilter nicht sichergestellt sei, ist unzutreffend. Nach der Auflage Nr. 4 ist dies spätestens dann der Fall, wenn Gerüche aus der Zuluft wahrnehmbar werden. Das genügt zum Schutz der Beschäftigten vor unzumutbaren Geruchsbelastungen – und damit mittelbar zum Schutz des Klägers – offenkundig.

c) Ohne Erfolg greift der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, ein privilegierter Betrieb im Außenbereich könne gegenüber einem ebenfalls im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Vorhaben keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht, wie der Kläger selbst einräumt, der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 552 = BauR 1999, 1439 = ZfBR 1999, 351 = BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5 ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass es im Außenbereich – anders als in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung, für die der Gebietserhaltungsanspruch entwickelt wurde – keinen einen in sich harmonischen „Gebietscharakter“ prägenden Katalog ohne weiteres zulässiger Nutzungen gibt, der durch gebietsfremde Nutzungen gestört werden könnte. Einen solchen stellen auch die nach § 35 BauGB privilegierten Nutzungen nicht dar; diese sind nicht wegen ihrer wechselseitigen Verträglichkeit dem Außenbereich zugewiesen, sondern deshalb, weil sie prinzipiell erwünscht und aus verschiedensten Gründen auf die „offene Landschaft“ angewiesen sind. Anders als die regelhafte Zulässigkeit oder Unzulässigkeit in einem Baugebiet impliziert die Privilegierung eines Vorhabens im Außenbereich nicht seine Verträglichkeit und die fehlende Privilegierung nicht seine Unverträglichkeit mit Nachbarvorhaben – der diesbezügliche Interessenausgleich ist vielmehr im Rahmen der Prüfung vorzunehmen, ob dem jeweiligen Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen bzw. ob es diese beeinträchtigt. Gegenargumente oder neuere Entwicklungen, die diese Erwägungen in Frage stellen könnten, hat der Kläger nicht benannt. Soweit er vorträgt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es seit dem o.a. Beschluss zu einer weiteren Klärung der Anforderungen an Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB gekommen, verleiht dies dem Außenbereich keinen spezifischen Gebietscharakter. Soweit der Kläger das Erfordernis einer Lösung des – keineswegs neuen – Konflikts zwischen privilegierten Vorhaben und der Ausweitung von Wohnbebauung im Außenbereich anführt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. auf das als ausreichend erachtete drittschützende Rücksichtnahmegebot hingewiesen.

2.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das ist nur der Fall, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss.

Die Frage (1.), ob „der Gebietscharakter des Außenbereichs durch die Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmt“ wird und „dessen Einhaltung vom Nachbarn innerhalb desselben Außenbereichs geltend gemacht werden kann“, ist nicht klärungsbedürftig, da sie, wie vorstehend dargelegt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist und der Kläger keine Aspekte aufgezeigt hat, die eine Fortentwicklung dieser Rechtsprechung erforderten.

Die Frage (2.), ob „die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes der Angabe des Reduzierungsgrades der Geruchsminderung in der Nebenbestimmung der Genehmigung“ bedarf, ist in dieser Allgemeinheit offenkundig zu verneinen: Zweifellos ist nicht jede (Bau- ?)Genehmigung mit einer Nebenbestimmung zu versehen, in der ein Reduzierungsgrad einer Geruchsminderung anzugeben ist. Als auf die vorliegende Fallkonstellation bezogen verstanden, ist sie einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung für eine geruchsempfindliche Nutzung im Außenbereich zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes der Festlegung eines Reduzierungsgrades der Geruchsminderung bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist u.a., welche Geruchsbelastungen außerhalb des fraglichen Gebäudes zu erwarten sind und wie dessen Gebäudehülle und ggf. Lüftungssystem nach den Bauvorlagen beschaffen sein sollen. Nur wenn diese Parameter nicht – wie im vorliegenden Fall – von vornherein die Gefahr unzumutbarer Geruchsbelästigungen im Gebäudeinneren ausschließen, mag die Vorgabe eines Geruchsminderungsgrades durch die Genehmigungsbehörde als Alternative zu konkreten Maßnahmen zur Geruchsminderung in Erwägung zu ziehen sein.

Die Frage (3.), ob „der Genehmigungsadressat den Nachweis der technischen Möglichkeit der Geruchsreduzierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens“ führen muss, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, da die Beigeladene eben dies mit der geruchstechnischen Stellungnahme Nr. LG12186.2/04 getan hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).