Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.09.2019, Az.: 10 LC 13/18

Ausweitung; Berechnung; Betreuungszeit; Betrieb; Finanzhilfe; Ganztagsgruppe; Kindertagesstätte; Stichtag; Vormittagsgruppe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2019
Aktenzeichen
10 LC 13/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.04.2017 - AZ: 3 A 1483/15

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten über die ihr bewilligten Leistungen hinaus auch für den Monat August 2014 Finanzhilfe für den Betrieb einer Kindertagesstätte.

Sie betreibt in der A. Straße 36 in B. eine Kindertagesstätte. Das Niedersächsische Kultusministerium erteilte ihr hierfür erstmals unter dem 11. Januar 2011 mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis. Auf ihren jeweiligen Antrag hin erteilte das Niedersächsische Kultusministerium der Klägerin in der Folgezeit neue - die vorherige Betriebserlaubnis jeweils ersetzende - Betriebserlaubnisse vom 26. März 2012, 8. August 2012, 2. Januar 2013, 23. Juli 2013, 25. September 2013 und 22. August 2014.

Die Betriebserlaubnis vom 25. September 2013 mit Wirkung vom 9. September 2013 galt nach der dem Bescheid beigefügten Anlage für insgesamt 5 Gruppen. Für die C. gruppe wurde in dieser Anlage eine Betreuungszeit von 8:00 bis 13:00 Uhr und für die Gruppe B. r Waldzwerge eine Betreuungszeit von 8:00 bis 12:00 Uhr ausgewiesen.

In der Anlage zu der ab dem 1. September 2014 wirksamen Betriebserlaubnis vom 22. August 2014 war dagegen für die C. gruppe eine Betreuungszeit von 8:00 bis 15:00 Uhr und für die Gruppe B. r Waldzwerge eine Betreuungszeit von ebenfalls 8:00 bis 15:00 Uhr ausgewiesen.

Auf ihre jeweiligen Anträge hin bewilligte die Beklagte der Klägerin seit dem Kindergartenjahr 2011/2012 fortlaufend Finanzhilfe zu den Personalausgaben in der Einrichtung A. Straße 36 in B.. Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 bewilligte die Beklagte Finanzhilfe zu den Personalausgaben für den Zeitraum des Kindergartenjahres vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 in Höhe von insgesamt 184.825,18 EUR. Ausweislich des als Anlage beigefügten Berechnungsbogens berücksichtigte die Beklagte die C. gruppe und die Gruppe B. r Waldzwerge nur mit jeweils 11 der 12 Monate des Bewilligungszeitraumes.

Die Klägerin hat am 6. März 2015 gegen die nicht vollständige Einbeziehung des Kindergartenjahres hinsichtlich der C. gruppe und der Gruppe B. r Waldzwerge bei der Berechnung der Finanzhilfe Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Nach § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) dürften Leistungen des Landes für Personalausgaben nur gewährt werden, wenn für die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliege. Eine solche Erlaubnis habe hier für alle Gruppen ihrer Einrichtung ohne Unterbrechung vorgelegen. Aufgrund einer Auskunft des Niedersächsischen Kultusministeriums habe sie zwar wegen der erhöhten Betreuungszeiten in den betreffenden Gruppen eine neue Betriebserlaubnis beantragt. Sie selbst gehe aber nicht von einer Änderung der Gruppenstrukturen aus. Die beiden Gruppen seien auch in dem von der Beklagten bei der Berechnung der Finanzhilfe nicht berücksichtigten Monat August 2014 vorhanden gewesen und damit kontinuierlich betrieben worden. Es habe kein Personalwechsel stattgefunden. Die Kinder, welche nicht eingeschult worden seien, besuchten die Gruppen weiterhin. Aufgrund des erhöhten Bedarfs seien lediglich die Betreuungszeiten erweitert worden. Es sei keine Gruppe geschlossen bzw. neu entstanden oder wiedereröffnet worden. Auch die Betreuungsform der Gruppen sei nicht geändert worden. Eine Ganztagsgruppe sei qualitativ im Hinblick auf den Erziehungsauftrag, das Konzept der Einrichtung und die gleichbleibenden Anforderungen an das Personal mit einer Vormittagsgruppe gleichzusetzen. Abrechnungszeitraum für die Finanzhilfe sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe vom 16. Juli 2002 (2. DVO-KiTaG) das Kindergartenjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG. Hier seien auch im August 2014 Arbeitsstunden angefallen. Diese Stunden seien der Beklagten zum maßgeblichen Stichtag am 1. Oktober bekannt gewesen. Ziel ihrer Klage sei es nicht, für August 2014 die Wochenarbeitsstunden ab September 2014 zu berechnen, sondern die im August 2014 tatsächlich angefallenen Stunden gefördert zu erhalten. Streitgegenständlich sei zwar auch die Höhe des Anspruchs, vorrangig gehe es aber um den Anspruch auf Finanzhilfe für die beiden Gruppen im August 2014 dem Grunde nach.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr hinsichtlich der in der Kindertagesstätte A. Straße betriebenen Gruppen C. gruppe und B. r Waldzwerge für den Monat August 2014 Finanzhilfe für Personalausgaben in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert: Dem Inhalt der Betriebserlaubnis komme für den Anspruch auf Finanzhilfe ein rechtsgestaltender Charakter zu. Dies gelte auch für Umwandlungen von einzelnen Gruppen, die eine Schließung und Neueröffnung darstellten. Der Finanzhilfeanspruch der Klägerin sei für die beiden betroffenen Gruppen gemäß § 5 Abs. 6 2.DVO-KiTaG um ein Zwölftel reduziert, weil diese Gruppen im August 2014 nicht mit der Betriebsstruktur betrieben worden seien, die sie zum Stichtag am 1. Oktober 2014 aufgewiesen hätten. Denn die Klägerin habe beide Gruppen im August 2014 als Vormittags- und nicht, wie zum Stichtag, als Ganztagsgruppen betrieben. Ein kontinuierlicher Betrieb vom Beginn bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 habe daher nicht stattgefunden. Die betroffenen Gruppen seien als Vormittagsgruppen geschlossen und dann als Ganztagsgruppen neu eröffnet worden. Von einer neuen Gruppe sei immer dann auszugehen, wenn das Gesetz zusätzliche bzw. andere Anforderungen an die veränderte Gruppe stelle und als Folge eine neue Betriebserlaubnis erforderlich sei. Das KiTaG unterscheide zwischen einer Betreuung „vormittags“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG und einer Betreuung „ganztags“ in § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG. Eine Erhöhung der Betreuungszeit mache sowohl räumliche als auch personelle Veränderungen in den betroffenen Gruppen notwendig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (1. DVO-KiTaG) sei bei der Ganztagsbetreuung ein Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit erforderlich. Darüber hinaus bestimme § 16 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, dass bei Ganztags-, anders als bei Vormittagsgruppen, im Rahmen der Finanzhilfe auch Personal berücksichtigt werde, welches nicht mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sei. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG genannten Schwerpunkte und Ziele der Arbeit einer Einrichtung seien bei Ganztags- und Vormittagsgruppen unterschiedlich. Die Klägerin gehe, weil sie eine neue Betriebserlaubnis beantragt habe, selbst davon aus, dass die Gruppenstrukturen sich nicht nur geringfügig verändert hätten. Denn eine neue Betriebserlaubnis sei nur bei grundlegenden Veränderungen erforderlich, die eine erneute Überprüfung der Mindeststandards notwendig machten. Die bei der Berechnung des Finanzhilfeanspruchs maßgeblichen Jahreswochenarbeitsstunden seien pauschalierte Werte, die am Stichtag, dem 1. Oktober, festgestellt würden. Bei ihrer Berechnung habe sie zum Stichtag die Wochenarbeitsstunden der Einrichtung der Klägerin bezogen auf die beiden neu eröffneten Ganztagsgruppen ermittelt. Die pauschalierte Berechnung zu einem Stichtag habe zur Folge, dass nicht für jeden Monat im Jahr die geleisteten Stunden erfasst würden. Der nach der Stichtagsregelung ermittelte Finanzhilfeanspruch der Klägerin sei aber nach der Regelung des § 5 Abs. 6 2.DVO-KiTaG, wonach die Finanzhilfe anteilig um die Monate zu verringern sei, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst, für den August 2014 zu kürzen. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfasse zwar nur den Betrieb einzelner Gruppen. Tatbestandlich einschlägig sei aber auch eine Änderung in der Betriebsstruktur von Gruppen, wenn diese eine Schließung und Neueröffnung nach sich ziehe. Sie habe danach den Jahresbetrag der Finanzhilfe im Hinblick auf die betroffenen Gruppen für den Monat August 2014 gekürzt, weil die Klägerin die beiden Gruppen in diesem Zeitraum nicht als Ganztagsgruppen betrieben habe.

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 4. April 2017 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich der in der Kindertagesstätte A. Straße betriebenen Gruppen C. gruppe und B. r Waldzwerge für den Monat August 2014 Finanzhilfe für Personalausgaben in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG entweder die Einstellung des Betriebs im Sinne einer Beendigung der Betreuung oder eine qualitative Veränderung, die durch eine inhaltlich-pädagogische bzw. konzeptionelle Neuausrichtung der Gruppe geprägt sei, meine. Veränderungen rein quantitativer Natur erfüllten den Tatbestand nicht. Dies gelte auch dann, wenn die quantitative Veränderung dazu führe, dass - wie hier - aus einer Vormittags- eine Ganztagsbetreuung werde. Für § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG reiche es nicht aus, dass für die veränderte Gruppe gesetzlich andere oder zusätzliche Anforderungen bestünden. Maßgeblich sei insofern, ob die abweichenden gesetzlichen Anforderungen mit inhaltlich-pädagogischen bzw. konzeptionellen Veränderungen verknüpft seien. Nur dann rechtfertige die Veränderung es, in Bezug auf die betroffene Gruppe von einem qualitativ anderen Charakter auszugehen. Nicht ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG sei demnach, dass bei einer Ausweitung der Betreuung von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung andere Vorschriften einschlägig seien, die allein dem größeren Betreuungsumfang und den damit verbundenen organisatorischen Veränderungen geschuldet seien. Eine Kürzung der der Klägerin zustehenden Finanzhilfe nach § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG komme hier daher nicht in Betracht. Die Klägerin habe deshalb auch für den Monat August 2014 Anspruch auf Finanzhilfe für die Personalausgaben in gesetzlicher Höhe.

Die Beklagte hat am 12. Mai 2017 Berufung gegen das ihr am 19. April 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, die von diesem wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden ist.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Vormittagsgruppen seien an dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG maßgeblichen Stichtag nicht mehr betrieben worden. Eine qualitative Zäsur, die eine Fortführung des Betriebs unterbreche, liege immer dann vor, wenn sich die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb veränderten und damit eine Anpassung der Betriebserlaubnis als Kindertagesstätte erforderlich werde, wie dies hier bei der Umstellung von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und zu der Berufung nicht Stellung genommen.

Die Klägerin und die Beklagte haben am 3. September 2019 übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat wegen des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses, gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. §§ 15 f. KitaG sowie aufgrund § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG i.V.m. §§ 5 f. 2. DVO-KiTaG Anspruch auf Finanzhilfe für ihre Kindertagesstätte auch für den Monat August 2014. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte folglich zu Recht verpflichtet, ihr auch für diesen Monat Finanzhilfe zu den Personalausgaben in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

§ 15 Abs. 2 KiTaG, wonach Leistungen des Landes für Personalausgaben nur gewährt werden dürfen, wenn für die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt, ist hier erfüllt, da für die Einrichtung der Klägerin durchgehend eine Betriebserlaubnis bestanden hat.

Auch die Voraussetzungen des § 5 2. DVO-KiTaG liegen vor:

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG ergibt sich der Finanzhilfebetrag aus den vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte während eines Jahres (Jahreswochenstunden), multipliziert mit einer für jedes Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnden Finanzhilfepauschale. Diese Regelung knüpft zur Bestimmung des ersten Berechnungsfaktors - Jahreswochenstunden - ausschließlich an die vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Arbeitsstunden an und unterscheidet dabei nicht zwischen einer Vormittags- und einer Ganztagsbetreuung. Der zweite Berechnungsfaktor - die Finanzhilfepauschale - ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 2. DVO-KiTaG aus dem nach §§ 16 Abs. 1,16 a oder 16 b KiTaG maßgeblichen Vomhundertsatz der Personalausgaben (u. a. differenziert nach dem Alter der Kinder, die in der jeweiligen Gruppe betreut werden), multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale, die nach § 5 Abs. 3 2. DVO-KiTaG für die in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräfte (differenziert u. a. nach beruflicher Qualifikation) jeweils in einer bestimmten Höhe (als Euro-Betrag) festgesetzt ist.

Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres.

Aus dem Zusammenwirken beider Regelungen ergibt sich, dass Veränderungen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG (u. a.) maßgeblichen regelmäßigen Wochenarbeitsstunden vor bzw. nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres, für den Antragsteller vorteilhaft sein können, wenn beispielsweise die Betreuung von einer Vormittags- zu einer Ganztagsbetreuung kurz vor dem 1. Oktober ausgeweitet wird, aber auch nachteilig sein können, wenn beispielsweise die Betreuung von einer Ganztags- zu einer Vormittagsbetreuung kurz vor dem oder nach dem 1. Oktober reduziert wird. Denn maßgeblich sollen nach der klaren Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG allein die Verhältnisse am 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres sein.

Veränderungen vor oder nach dem Stichtag sind nur in den Fällen des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG zu berücksichtigen. Diese Regelung lautet: „Die Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst.“ Nach dem klaren Wortlaut muss also entweder die gesamte Einrichtung oder es müssen einzelne Gruppen dieser Einrichtung mit dem zugehörigen Personal nicht für einen vollen Monat betrieben worden sein. Ist aber die gesamte Einrichtung und sind auch alle Gruppen dieser Einrichtung während sämtlicher Kalendermonate des Kindergartenjahres betrieben worden, so ist es ohne Belang, dass für einzelne Gruppen der Umfang der Betreuung - wie im Falle der Ausdehnung der Betreuung von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung oder im umgekehrten Fall der Reduzierung der Betreuung - geändert worden und damit einhergehend die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG maßgeblichen regelmäßigen Wochenarbeitsstunden reduziert oder erhöht worden sind. Denn gerade für diesen Fall greift die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG, nach der Veränderungen der Wochenarbeitsstunden vor oder nach dem Stichtag unerheblich sind.

Dass es nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 2. DVO-KiTaG maßgeblich auf den tatsächlichen Betrieb der Einrichtung als Ganzes oder einer einzelnen Gruppe der Einrichtung mit dem zugehörigen Personal ankommt, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 4 2. DVO-KiTaG. Diese Regelung lautet: „Abweichend hiervon“ (von dem nach Satz 3 maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober) „ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Tageseinrichtung oder einer Gruppe, wenn der Betrieb später aufgenommen worden ist.“ Veränderungen des Betreuungsumfangs spielen insofern keine Rolle, da es auch nach dieser Vorschrift allein auf den tatsächlichen Betriebsbeginn, also die Entstehung der Einrichtung oder der einzelnen Gruppe mit dem zugehörigen Personal ankommt. Dies ergibt sich auch daraus, dass andernfalls für ein und dieselbe Gruppe zwei Stichtage maßgeblich wären. Würde beispielsweise die Ausweitung der Betreuungszeit bei einer Gruppe, die bislang nur eine Vormittagsbetreuung angeboten hat, auf eine Ganztagsbetreuung nach dem 1. Oktober die Entstehung einer neuen Gruppe mit der Bezeichnung “Ganztagsgruppe“ zur Folge haben, so würde für die “Vormittagsgruppe“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG der 1. Oktober der maßgebliche Stichtag sein. Für die “Ganztagsgruppe“ wäre jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 2. DVO-KiTaG der Tag der Entstehung dieser Gruppe maßgeblich, obwohl es sich tatsächlich um ein und dieselbe Gruppe mit demselben Personal handelt. Abgesehen davon, dass dies ein ersichtlich unsinniges Ergebnis wäre, bieten die oben dargestellten Berechnungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DVO-KiTaG für eine derartige Auslegung keinen Anhaltspunkt.

Da § 5 2. DVO-KiTaG an die regelmäßigen Wochenarbeitsstunden am 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres als neben der Finanzhilfepauschale alleinige Berechnungsgrundlage anknüpft und damit inhaltliche Veränderungen der Arbeit der Einrichtung bzw. der einzelnen Gruppen der Einrichtung keine Rolle spielen, solange die Einrichtung als Ganzes bzw. die einzelnen Gruppen der Einrichtung als solche fortbestehen, kommt es auch nicht darauf an, ob durch die Veränderung der Betreuungszeiten, beispielsweise durch die Ausdehnung der Betreuung von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung, der Charakter der Gruppe sich nicht nur in quantitativer, sondern möglicherweise auch in qualitativer Hinsicht etwa im Hinblick auf die inhaltlich-pädagogischen und konzeptionellen Anforderungen verändert. Auch ist es danach unerheblich, ob wegen Veränderungen der Einrichtung als Ganzes oder einzelner Gruppen der Einrichtung im Laufe des Kindergartenjahres eine neue Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich wird, solange - wie hier - eine Betriebserlaubnis durchgehend vorliegt, die nach § 15 Abs. 2 KiTaG zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen des Landes für die Personalausgaben ist.

Es würde auch dem vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Sinn und Zweck der §§ 15 ff. KiTaG und der 2. DVO-KiTaG, eine lückenlose Finanzierung der Kindertagesstätten sicherzustellen, der auch in der Möglichkeit von Abschlagszahlungen sogar ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 2. DVO-KiTaG und nach Eingang des Finanzhilfeantrags gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 2. DVO-KiTaG deutlich zum Ausdruck kommt, erheblich widersprechen, wenn nur wegen Veränderungen des Betreuungsumfangs für die betreffenden Monate überhaupt nichts gezahlt würde. Denn in diesen Fällen hat die betreffende Gruppe durchgehend bestanden: Das Personal war vorhanden und hat die Kinder tatsächlich betreut. Dies ist der entscheidende Unterschied zu dem in § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG allein geregelten Fall, dass die Einrichtung oder eine einzelne Gruppe der Einrichtung überhaupt nicht betrieben worden ist. Ist die Einrichtung oder sind Gruppen der Einrichtung zeitweise nicht betrieben worden, so ist es gerechtfertigt, die Finanzhilfe entsprechend zu kürzen. Ist jedoch die Einrichtung als Ganzes und sind auch alle Gruppen der Einrichtung kontinuierlich betrieben worden und sind lediglich die Betreuungszeiten geändert worden, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für eine Kürzung des nach § 5 Abs. 1 bis 3 2. DVO-KiTaG ohne weiteres berechenbaren Finanzhilfeanspruchs der Einrichtung. Dem Umstand, dass bei sich ändernden Betreuungszeiten und sich dementsprechend ebenfalls ändernden Wochenarbeitsstunden eine stundengenaue Berechnung des Finanzhilfeanspruchs erschwert wäre, begegnet die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG, wonach es allein auf die Verhältnisse am 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres ankommt.

Soweit die Beklagte auf den Beschluss des 4. Senats vom 3. November 2016 (4 LA 225/16) hingewiesen hat, ergibt sich aus diesem nichts für ihre gegenteilige Auffassung. Der 4. Senat hat darin den Zulassungsantrag der klagenden Gemeinde als unzulässig verworfen, weil keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind. Ferner hat der 4. Senat ausgeführt, dass selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, ihr Zulassungsantrag sei auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gestützt worden, der Zulassungsantrag keinen Erfolg hätte, weil die Gewährung der Finanzhilfe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG einen Antrag voraussetze, der von der Klägerin gestellte Antrag auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2013/14 sich aber nur auf zwei Kindergartengruppen beziehe, die ihren Betrieb erst im Oktober 2013 aufgenommen hätten (Seite 3 des Beschlussabdrucks).

Hier sind sämtliche 5 Gruppen der Kindertagesstätte der Klägerin in der A. Straße während des gesamten Kindergartenjahres (= Abrechnungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG) betrieben worden. Die Klägerin hat damit einen ungekürzten Finanzhilfeanspruch nach § 5 2. DVO-KiTaG.

Doch selbst wenn im Hinblick auf § 15 Abs. 2 KiTaG dem Inhalt der Betriebserlaubnis für den Finanzhilfeanspruch “rechtsgestaltender Charakter“ beigemessen (so Klügel/Reckmann, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen, 4. Aufl. 2004, § 16 Anm. 29) und angenommen wird, dass in dem Falle, in dem nicht nur vorübergehende Veränderungen der Einrichtung oder einzelner Gruppen der Einrichtung eine neue Betriebserlaubnis erforderlich machen, die Einrichtung bzw. die betreffenden Gruppen der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG zeitweise nicht in der Form betrieben worden sind, wie sie zum maßgeblichen Stichtag am 1. Oktober bestanden haben, mit der Folge, dass die Finanzhilfe anteilig um die Monate zu verringern ist, in denen der Betrieb keinen vollen Kalendermonat umfasst, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen.

Denn eine neue Betriebserlaubnis ist nur bei gravierenden Änderungen erforderlich, die nicht mehr als bloßes “Minus“ oder “Plus“ gegenüber der bisherigen Ausgestaltung der Einrichtung, sondern als “aliud“ zu verstehen sind (Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 103). Das ist dann der Fall, wenn die Abweichungen des tatsächlichen Betriebs von dem rechtlich erlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII, nämlich der Gewährleistung des Kindeswohls, so gravierend sind, dass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als aliud anzusehen ist, so dass sich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt, was nur bei wesentlichen Änderungen in den erlaubnisrelevanten Prüfbereichen (wie etwa Trägerschaft, Personal, Räumlichkeiten, Organisation, Konzeption) angenommen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, juris Rn. 69 f.). Das wird beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn eine der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG maßgeblichen und grundlegenden Betreuungsformen (Krippe, Kindergarten oder Hort) verändert oder eine integrative Gruppe gebildet wird, was in Bezug auf Personal, Räumlichkeiten, Organisation und Konzeption der veränderten bzw. neu gebildeten Gruppe erhebliche Auswirkungen und gemäß §§ 16, 16a, 16b und 18 KiTaG und § 5 2. DVO-KiTaG auch unmittelbare Folgen für die Höhe der Förderung hat.

Davon kann bei der hier lediglich vorgenommenen Ausdehnung der Betreuungszeit von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung in den betreffenden Gruppen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede sein. Denn die damit einhergehenden Änderungen des Betriebs der Einrichtung der Klägerin stellen sich im oben genannten Sinne als bloßes “Plus“ gegenüber der bisherigen Ausgestaltung der Einrichtung dar und sind nicht derart gravierend, dass der geänderte Betrieb dieser Gruppen als aliud gegenüber dem bisherigen Betrieb anzusehen ist.

Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die beiden betroffenen Gruppen während des gesamten Kindergartenjahres kontinuierlich betrieben worden sind und auch kein Personalwechsel stattgefunden hat. Die Betreuungsform ist nicht geändert worden. Denn die Gruppen sind durchgehend als Kindergartengruppen betrieben worden. Dementsprechend ergeben sich nach § 4 KiTaG auch keine veränderten Anforderungen an das Personal.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KiTaG darf zwar bei der Bemessung der Finanzhilfe für Ganztagsgruppen anders als bei Vormittagsgruppen nicht nur Personal berücksichtigt werden, welches mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt ist. Doch zum einen ist in der Einrichtung der Klägerin nach deren nicht bestrittenen Angaben kein Personal unter der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt und kommt daher diese Vorschrift in ihrem Falle ohnehin nicht zum Tragen. Zum anderen betrifft sie lediglich die Bemessung der Finanzhilfe und begründet keine gravierende Änderung im Betrieb der Einrichtung, da sie - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass es im Rahmen der längeren Betreuungszeiten bei einer Ganztagsbetreuung zwangsläufig zur Beschäftigung von Teilzeitkräften kommt.

Keine wesentliche Änderung des Betriebs der Einrichtung der Klägerin bzw. der betreffenden Gruppen in ihrer Einrichtung ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG, wonach sich die Freistellung für die Leitung der Kindertagesstätte um 10 Stunden wöchentlich erhöht, wenn die Kindertagesstätte mindestens 4 Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, umfasst. Denn diese Vorschrift knüpft lediglich daran an, dass die Kindertagesstätte eine bestimmte Größe überschreitet. Abgesehen davon, kommt auch sie im Falle der Klägerin nicht zum Tragen, da ihre Einrichtung die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG erforderliche Größe bereits vor der Umstellung der hier betreffenden Gruppen von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung überschritten hatte und auch damals bereits eine (andere) Gruppe ganztags betreut wurde (siehe die Anlage zur Betriebserlaubnis vom 25. September 2013).

Auch aus den Anforderungen an die räumliche Mindestausstattung nach § 1 1. DVO-KiTaG ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen Vormittags- und Ganztagsbetreuung. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Vorschrift unterschiedliche Anforderungen an die räumliche Mindestausstattung für die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG zu unterscheidenden Betreuungsformen Krippen, Kindergärten und Horte in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Krippen), Nr. 2 (Kindergärten) und Nr. 3 (Horte) 1. DVO-KiTaG aufgestellt. Wird eine dieser grundlegenden Betreuungsformen geändert, so erfordern daher nicht nur die erheblich unterschiedlichen Anforderungen an das Personal, die inhaltlich-pädagogische Ausrichtung und die Konzeption der jeweiligen Betreuungsform, sondern auch die voneinander abweichenden Anforderungen an die räumliche Mindestausstattung eine neue Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Für den Fall, dass ein Kindergarten auch Ganztagsbetreuung vorsieht, fordert § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) 1. DVO-KiTaG aber nur „einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann.“ Damit trägt der Verordnungsgeber zum einen lediglich dem erhöhten Ruhebedürfnis der Kinder im Rahmen der Ganztagsbetreuung Rechnung. Zum anderen hat er mit der Zuordnung dieses Erfordernisses als untergeordneter Punkt c) zu den grundsätzlichen Anforderungen an die räumliche Ausstattung von Kindergärten bzw. Kindergartengruppen, die er unter 2. zusammengefasst hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass er die räumlichen Anforderungen an Kindergartengruppen insgesamt einheitlich sieht und insoweit keine grundlegend verschiedenen Anforderungen an Vormittagsgruppen einerseits und Ganztagsgruppen andererseits stellt.

Im Hinblick auf den Erziehungsauftrag, das pädagogische Konzept und die Arbeit in der Tageseinrichtung (siehe hierzu §§ 2 und 3 KiTaG) bestehen außer dem rein quantitativen Umstand, dass die Betreuungszeiten unterschiedlich sind, keine erheblichen Unterschiede zwischen Vormittags- und Ganztagsbetreuung. Zwar unterscheidet der Gesetzgeber u. a. in §§ 8 Abs. 2, 12 KiTaG und in § 24 SGB VIII zwischen Vormittags-, Nachmittags- und Ganztagsbetreuung, doch betreffen diese Vorschriften den Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung, der je nach Alter des Kindes auf eine halbtägige Betreuung oder auf eine Betreuung nach seinem individuellen Bedarf gerichtet ist. Daraus ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten aber keine grundlegenden Unterschiede zwischen Vormittags- und Ganztagsbetreuung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung.

Die Notwendigkeit einer neuen Betriebserlaubnis hat sich hier auch nicht daraus ergeben, dass die Betriebserlaubnis vom 25. September 2013 - wie alle der Klägerin erteilten Betriebserlaubnisse - folgenden Zusatz enthält: „Die beigefügten Auflagen, Bedingungen und Hinweise sind Bestandteil dieser Erlaubnis.“ Denn der Betreuungsumfang ist nicht Gegenstand der Auflagen, Bedingungen und Hinweise, die der Klägerin in der Betriebserlaubnis vom 25. September 2013 gegeben worden sind. Die Betreuungszeiten der Kindergartengruppen werden lediglich in der Anlage zu diesem Bescheid erwähnt. Damit hat die Beklagte gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Fortbestand der Erlaubnis vom Umfang der Betreuungszeit für die jeweilige Kindergartengruppe abhängig sein soll.

Dass die Klägerin von sich aus eine neue Betriebserlaubnis wegen der Ausdehnung der Betreuungszeit von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung in den betreffenden Gruppen beantragt hat, kann nicht gegen sie gewandt werden, da dieser Antrag nach ihren Angaben wegen der - unzutreffenden - Auskunft des Niedersächsischen Kultusministeriums gestellt worden und nach dem oben Gesagten nicht erforderlich gewesen ist.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.