Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2012, Az.: 5 LA 100/11

Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines niedersächsischen Polizeibeamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2012
Aktenzeichen
5 LA 100/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0509.5LA100.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 10.03.2011 - AZ: 1 A 82/09

Fundstelle

  • NdsVBl 2012, 216-217

Redaktioneller Leitsatz

Im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen von niedersächsischen Polizeibeamten gemäß Ziffer 6.2 BRLPol 2008 ist das Gesamturteil "C-mittlerer Bereich" ohne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteiler nur dann allein aus den Bewertungen heraus schlüssig, wenn alle acht Leistungsmerkmale mit C bewertet worden sind, sieben Leistungsmerkmale mit C und eines mit B oder D bewertet worden ist oder sechs Leistungsmerkmale mit C und zwei mit B oder zwei mit D bewertet worden sind. Wollen die Beurteiler trotz dieser Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale im Gesamturteil nicht die Note "C-mittlerer Bereich" vergeben, sondern "C - oberer Bereich" oder "C - unterer Bereich", ist eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich.

Beschluss

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

1. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. September 2008 mit dem Gesamturteil "C - unterer Bereich" für rechtmäßig erachtet hat.

3

Die Klägerin wendet sich allerdings zutreffend gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gesamturteil "C - unterer Bereich" ergebe sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, bei denen die Klägerin sechs Mal die Wertungsstufe C und zwei Mal die Wertungsstufe D erhalten hat.

4

Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2009 (- 5 ME 175/09 -) entschieden, dass sich, sofern von insgesamt acht Leistungsmerkmalen sechs mit der Wertungsstufe C und zwei mit der Wertungsstufe D bewertet worden sind, weder eine eindeutige Tendenz zu einer höheren noch zu einer niedrigeren Zwischen- oder Wertungsstufe im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung eines niedersächsischen Polizeibeamten erkennen lässt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

5

Der Senat nimmt den vorliegenden Fall in Anbetracht der zahlreichen, noch anhängigen Verfahren betreffend dienstliche Beurteilungen von niedersächsischen Polizeibeamten zum Anlass, zu der Vergabe von Gesamturteilen der Wertungsstufe C mit den Zwischenstufen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" gemäß Ziffer 6.2 BRLPol 2008 Folgendes auszuführen:

6

Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bewertungen der üblicherweise acht Leistungsmerkmale

7

das Gesamturteil "C-mittlerer Bereich" ohne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteiler allein aus den Bewertungen heraus schlüssig, wenn

  • alle acht Leistungsmerkmale mit C bewertet worden sind, oder

  • sieben Leistungsmerkmale mit C und eines mit B oder D bewertet worden ist, oder

  • sechs Leistungsmerkmale mit C und zwei mit B oder zwei mit D bewertet worden sind.

8

Wollen die Beurteiler trotz dieser Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale im Gesamturteil nicht die Note "C-mittlerer Bereich" vergeben, sondern "C - oberer Bereich" oder "C - unterer Bereich", haben sie dies zu plausibilisieren. Anderenfalls ist das Gesamturteil mit der Zwischenstufe "oberer" oder "unterer Bereich" allein aus den oben genannten Einzelbewertungen nicht nachvollziehbar, zumal bei den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe C keine Binnendifferenzierungen vorgesehen sind (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2010 - 5 ME 6/10 -).

9

Dies gilt auch - wie dargelegt -, wenn wie im vorliegenden Fall sechs Leistungsmerkmale mit C und zwei mit B oder zwei mit D bewertet worden sind. In diesem Fall ist zwar eine Tendenz zu eine höheren oder niedrigeren Zwischenstufe erkennbar, aber nach Auffassung des Senats noch keine eindeutige Tendenz. Eine zusätzliche Plausibilisierung der Beurteiler in diesen Fällen ist zudem auch deshalb gerechtfertigt, weil mit der Binnendifferenzierung messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 27.3.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, [...]) und die Binnendifferenzierung bei Beförderungen berücksichtigt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -). Das bedeutet allerdings nicht, dass die beiden mit den Wertungsstufen B oder D vergebenen Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale gar nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr können diese Benotungen ebenso wie die Bewertungen der - in der Regel - zwei Befähigungsmerkmale eine Tendenz aufzeigen und zusammen mit der Plausibilisierung der Beurteiler die Vergabe der Binnendifferenzierung "oberer" oder "unterer Bereich" im Gesamturteil schlüssig machen.

10

Bei der Plausibilisierung haben die Beurteiler die eigens für diese Zwischenstufen vorgesehenen Beschreibungen der Anforderungen an die Kompetenzen in den vier Bereichen "Fachkompetenz", "Soziale Kompetenz", "Persönliche Kompetenz" und "Führungskompetenz" für die Wertungsstufen "C - oberer Bereich" und "C - unterer Bereich" gemäß der Anlage zur BRLPol 2008 "Maßstabsbildung für die Wertungsstufen" zu berücksichtigen. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 17. September 2009 (5 ME 181/09) darauf hingewiesen, dass die Beschreibungen der Anforderungen in dem Abschnitt "Wertungsstufe C - Oberer/Unterer Bereich" mit Blick auf Nr. 5.1.4 letzter Absatz BRLPoL keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Das heißt, dass die Zuordnung zu einer der beiden Binnendifferenzierungen es nicht erfordert, dass sämtliche Elemente der Wertungsstufenbeschreibung zu allen vier genannten Kompetenzen zutreffen müssen. Deshalb kann z.B. das Gesamturteil "C - oberer Bereich" auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nicht in allen vier genannten Kompetenzbereichen den Anforderungen an die Wertungsstufe "C - oberer Bereich" entspricht.

11

Die Plausibilisierungen sollten die Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung selbst festhalten, damit der Beurteilte das Gesamturteil nachvollziehen kann. Die Beurteiler können ihre Bewertungen aber in aller Regel auch noch im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, [...] Rnrn. 25, 26).

12

Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass die Gesamturteile "C - oberer Bereich" bzw. "C - unterer Bereich" ohne eine weitere Plausibilisierung durch die Beurteiler allein aus den Bewertungen heraus schlüssig sind, wenn

  • fünf Leistungsmerkmale mit C und drei mit B oder drei mit D bewertet worden sind, oder

  • vier Leistungsmerkmale mit C und vier mit B oder vier mit D bewertet worden sind.

13

Abweichungen hiervon sind ebenfalls von den Beurteilern zu plausibilisieren.

14

Der Zulassungsantrag der Klägerin bleibt gleichwohl im Ergebnis ohne Erfolg. Denn der Erstbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 die Bewertung mit dem Gesamturteil "C - unterer Bereich" - nach den oben dargelegten Maßstäben hinreichend plausibilisiert. Der Erstbeurteiler führt darin aus, dass die Klägerin in der Vorgangsbearbeitung in Form und Inhalt Mängel offenbart habe, die bei einem Sachbearbeiter mit der Wertungsstufe "C - mittlerer Bereich" nicht mehr auftreten dürften. Während der Tätigkeit der Klägerin vom 10. März bis zum 1. April 2008 in einer Ermittlungsgruppe seien sowohl die Qualität ihrer Arbeit als auch ihre dienstliche Einstellung deutlich kritisiert worden. Seit Jahresbeginn 2008 sei sie nicht mehr so konzentriert in der Sachbearbeitung gewesen. In den Vorgängen seien vermehrt Flüchtigkeitsfehler und andere Mängel aufgetreten. Diese Mängel lassen sich dem Bereich "Fachkompetenz" zuordnen, dessen Anforderungen in der Anlage zu den BRLPol 2008 "Maßstabsbildung für die Wertungsstufen" für die Wertungsstufe "C - unterer Bereich" aufgeführt sind.

15

Mit ihrem das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholenden Vortrag zur verschärften Maßstabsbildung gegenüber ihrer Vorbeurteilung mit der Wertungsstufe 4 stellt die Klägerin weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 9 UA) noch die oben dargelegten Einschätzungen des Erstbeurteilers in Frage.

16

Die Klägerin rügt ohne Erfolg die Erklärung der Beurteiler, die dienstlichen Leistungen der Klägerin hätten im Jahr 2008 deutlich nachgelassen. Sie stellt nicht in Abrede, dass ihre Leistungen nachgelassen haben. Auch wenn dieser Zeitraum von acht Monaten nur einen Teil des gesamten Beurteilungszeitraums von drei Jahren ausmacht, ist die Bewertung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung plausibel. Denn der Erstbeurteiler hat einen deutlichen Leistungsabfall bei der Klägerin festgestellt, der bis zum Beurteilungsstichtag angehalten hat. Seinen Beurteilungsbeitrag vom 30. Januar 2008 hat der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 berücksichtigt. Seine Abweichung von der Bewertung in diesem Beurteilungsbeitrag hat er mit dem Leistungsabfall der Klägerin nachvollziehbar begründet. Der Hinweis der Klägerin, dieser Beurteilungsbeitrag beziehe sich bereits auf das neue Beurteilungssystem und die hierfür geltende Vergleichsgruppe, vermag die Einschätzungen des Erstbeurteilers zum Leistungsabfall, denen sich der Zweitbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2009 angeschlossen hat, nicht in Frage zu stellen.

17

Den Vortrag der Klägerin, dass sie sich zwischen Februar und Ende August 2008 mehrfach im Urlaub befunden hat, hat das Verwaltungsgericht gewürdigt (S. 10 und 11 UA). Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es stelle einen erheblichen Widerspruch in sich dar, dass ihr noch Ende Januar 2008 überdurchschnittlich gute Leistungen bestätigt worden seien, während sie wenig später nach längeren Urlaubsphasen nur noch als deutlich unterdurchschnittlich bewertet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin auch im Jahr 2008 mehrere Monate lang Dienst verrichtet hat. Im Übrigen begründet - wie oben ausgeführt - der von den Beurteilern plausibel dargelegte Leistungsabfall der Klägerin das Gesamturteil "C - unterer Bereich".

18

Schließlich zeigt die Bewertung der beiden Leistungsmerkmale "Aufgabenbewältigung" und "Mündlicher/Schriftlicher Ausdruck" mit der Wertungsstufe "D" eine Tendenz auf, die die Schlüssigkeit des Gesamturteils "C - unterer Bereich" - aufgrund der plausiblen Erläuterungen der Beurteiler zudem bekräftigt.

19

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

20

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 19.4.2007 - 1 L 32/07 -, [...]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar.

21

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin im Rahmen ihrer Divergenzrüge genannten Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2009 (5 ME 175/09) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zitiert. Soweit das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Beschlusses für den vorliegenden Fall den Schluss gezogen hat, das vergebene Gesamturteil mit der Wertungsstufe "C - Unterer Bereich" lasse sich schlüssig aus den einzelnen Bewertungen herleiten, kann die Klägerin allenfalls eine unrichtige Anwendung eines vom Senat aufgestellten Rechtssatzes rügen, die - wie dargelegt - keine Divergenz darstellt.

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).