Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.10.2023, Az.: 1 KN 16/21

Grundschule; Kinderlärm; Pausenhof; Zumutbarkeit von Grundschullärm

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.10.2023
Aktenzeichen
1 KN 16/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 39906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1005.1KN16.21.00

Fundstellen

  • DÖV 2024, 166
  • NordÖR 2024, 77-81
  • ZfBR 2024, 54-56

Amtlicher Leitsatz

Lärm von Grundschulkindern, die auf einem Pausenhof spielen, ebenso wie Lärm vom Schulgebäude einer Grundschule selbst ist regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 "Moorfeld" der Antragsgegnerin, mit der in einem Teilbereich des Plangebiets unter Umgestaltung der dortigen Sportflächen der Bau einer Grundschule ermöglicht werden soll.

Das etwa 4,4 ha große (Gesamt-)Plangebiet liegt im Südosten der Ortslage der Antragsgegnerin. Es wird im Norden durch die Straße Moorfeld, im Westen durch die rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke an den Straßen Grasweg und Am Hagenacker begrenzt. Im Plangebiet selbst befinden sich derzeit im Nordwesten ein Kindergarten, südlich daran anschließend eine Sporthalle und ein Jugendzentrum. Weiter südlich schließt sich ein Fußballplatz mit einer Flutlichtanlage in ost-westlicher Orientierung des Spielfelds an. Östlich dieses Spielfelds liegen ein Parkplatz und daran anschließend ein weiterer Fußballplatz, der vom örtlichen Fußballverein genutzt wird. Zwischen beiden Fußballfeldern liegt das Vereinsheim.

Das Plangebiet ist topographisch bewegt. Zu den tiefer gelegenen Wohngrundstücken im Westen besteht vom Fußballfeld südlich der Sporthalle aus betrachtet ein Höhenunterschied von 1,5 bis 2,0 m. Zwischen dem Fußballplatz im Südwesten des Plangebiets und dem höher gelegenen, vom Fußballverein genutzten Fußballplatz beträgt der Höhenunterschied bis zu 5,0 m. Insgesamt fällt das Plangebiet nach Südwesten hin ab.

Westlich des Plangebiets verläuft in ca. 450 m Entfernung die stark frequentierte Bahnlinie zwischen Hannover und Hamburg.

Im Jahr 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17, der die bisherige Bebauung und Nutzung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen planerisch absicherte. Anlass für die Planung war, dass die örtliche Grundschule an ihrem bisherigen Standort nordwestlich des Plangebiets keine Möglichkeiten zu Erweiterung mehr bot und durch einen Neubau ersetzt werden soll. Im Planaufstellungsverfahren entwickelte die Gemeinde zwei Varianten. Die 1. Variante sah vor, die Schule in einem Baufenster parallel zur rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke an den Straßen Grasweg und Am Hagenacker zu errichten. Die 2. Variante sah die Errichtung der Grundschule in Nord-Süd-Richtung am östlichen Ende der jetzigen Freifläche, in der Nähe des Parkplatzes, vor. Das im Südwesten des Plangebiets gelegene, bislang in Ost-West-Richtung orientierte Fußballfeld würde in beiden Varianten um 90° gedreht werden. In der 1. Variante würde das Fußballfeld östlich an das Schulgrundstück anschließen, während es in der 2. Variante unmittelbar rückwärtig an die Wohnbebauung angrenzen würde. Ein von der Gemeinde eingeholtes Lärmgutachten kam zu dem Ergebnis, dass von dem Sportplatz auf die in dieser 2. Variante unmittelbar angrenzende Wohnbebauung Lärmemissionen ausgehen würden, die die Grenzwerte für einige Grundstücke übersteigen würden.

Am 26. Februar 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin die 1. Änderung des Bebauungsplans, die den Schulneubau im Sinne der 1. Variante am westlichen Rand des Plangebiets vorsieht. Der Änderungsplan setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule parallel zu den rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke an den beiden genannten Straßen fest. In einem Baufenster, das sich entlang nahezu der gesamten Westgrenze erstreckt, kann danach südlich der bereits vorhandenen Bebauung (Kindergarten, Sporthalle und Jugendzentrum) in einem Abstand von 15 m zu den rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke das Schulgebäude errichtet werden. Die Erschließung des Neubaus soll über den bereits vorhandenen, gegebenenfalls zu verlängernden, von der Straße Moorfeld abzweigenden Weg erfolgen, der als Fuß- und Rettungsweg dienen soll. Südlich des Schulgebäudes ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Der Fußballplatz schließt sich östlich des Schulgebäudes um 90° gegenüber seiner vorherigen Ausrichtung gedreht an. Für einen Streifen westlich des Schulgrundstücks in Richtung der Straßen Grasweg und Am Hagenacker ist eine öffentliche Grünfläche zur Bepflanzung mit im Wesentlichen dornentragenden Sträuchern vorgesehen.

Gegen diesen Änderungsplan wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin des im Aktivrubrum genannten Grundstücks. Auf der straßenzugewandten Seite ist dieses mit einem Wohnhaus bebaut, an das sich von der Straße aus gesehen rückwärtig der Garten anschließt. Südlich ihres Grundstücks verläuft parallel zur Grundstücksgrenze ein ca. 4 m breiter, für Fahrzeuge gesperrter Fußweg, der bislang den Fußballplatz im westlichen Bereich des Plangebiets und die Straße Am Hagenacker verbindet.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 hat die Antragstellerin gegen den Änderungsplan Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Die Antragsgegnerin habe sich nicht ausreichend mit anderen, besser geeigneten Standorten im Gemeindegebiet für den Schulneubau befasst. Was den Bereich des Plangebiets betreffe, sei die Auswahl der 1. Variante mit größeren Beeinträchtigungen ihres Wohngrundstücks verbunden. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht damit befasst, das Schulgebäude entsprechend einem von ihr als in der Variante 2a bezeichneten Vorschlag aus der Anwohnerschaft als Winkelbau zu errichten. Der Schulbau liege wegen einer erforderlichen Aufschüttung des Baugrundstücks erheblich höher als ihr eigenes Wohngrundstück und führe zu einer Verschattung. Zudem sei zu befürchten, dass ihr eigenes Grundstück bei Starkregenereignissen wegen des Schulneubaus und der damit verbundenen höheren Verdichtung überschwemmt werde. Die vorgesehene Zufahrt sei mit für sie unzumutbarem Lärm verbunden. Zudem sei zu befürchten, dass der südlich ihres Grundstücks verlaufende Stichweg als weiterer Zugang zum Schulgelände genutzt werde und dies mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in den Morgen- und Mittagsstunden verbunden sei. Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht auch nicht damit befasst, dass das Schulgebäude den von der nahen Eisenbahnlinie erzeugten Bahnlärm reflektiere und somit die bereits bestehende Vorbelastung durch diesen Lärm unzumutbar verstärke.

Die Antragstellerin beantragt,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 "Moorfeld" der Antragsgegnerin vom 2. April 2020 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die Änderungsplanung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 = BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Ein die Antragsbefugnis der Antragstellerin begründender abwägungserheblicher Belang ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem von ihr geltend gemachten Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planerischen Festsetzung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen östlich ihres Wohngrundstücks. Die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines Bebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 27.9.2021 - 4 BN 17.21 -, ZfBR 2022, 69 = NVwZ 2022, 73 = juris Rn. 9 m.w.N.; v. 28.9.2022 - 4 BN 6.22 -, BauR 2023, 21 = ZfBR 2023, 166 = juris Rn.14; Senatsurt. v. 4.5.2023 - 1 KN 27/21 -, juris Rn. 17).

Die angegriffene Planänderung führt dazu, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin ein Schulbau mit einer Höhe von 10 bis äußerstenfalls 20 m entstehen wird. Dadurch verändert sich ihrer Grundstückssituation, die bislang durch die angrenzende große Freifläche geprägt ist, in erheblicher Weise. Hinzu kommt, dass eine Grundschule mit andersartigen, wenngleich tendenziell geringeren Immissionsbelastungen als ein Sportplatz einhergeht. Das reicht in der Gesamtschau zur Annahme der Antragsbefugnis aus.

II.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

1.

a) Mit ihrer Rüge, die Antragsgegnerin habe keine ordnungsgemäße Prüfung von Standortalternativen durchgeführt, kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen, etwa in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Gemeinde eine Gemeinwohleinrichtung auf privatem statt auf dafür verfügbaren gemeindeeigenem Grund verwirklichen will. Eine erfolgreiche Rüge anderweitiger Positionierung des fraglichen Vorhabens kommt aufgrund des der Gemeinde zustehenden städtebaulichen Planungsermessens im Übrigen erst dann in Betracht, wenn der vom Bürger bezeichnete Standort die Verwirklichung der Planungsziele zulässt und dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann (Senatsurt. v. 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916 = NuR 2021, 410 = juris Rn. 43 m.w.N.; v. 1.12.2022 - 1 KN 79/20 -, BauR 2023, 418 = DVBl 2023, 298 = juris Rn. 42; v. 4.5.2023 - 1 KN 27/21 -, juris Rn. 37).

Daran gemessen ist die Alternativenprüfung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Ausweislich der Planbegründung hat sie sich mit Alternativstandorten ausführlich befasst (Planbegründung, S. 11 ff.). Sie hat jeweils einzeln für in Betracht kommende Flächen Vor- und Nachteile ermittelt und einander gegenübergestellt. Der von Antragsgegnerin beauftragte Planer hat in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal ausgeführt, warum die von der Antragstellerin favorisierten Freiflächen Nr. 5 und 6 westlich der Bahnlinie aus Sicht der Antragsgegnerin nicht als Standort in Betracht kommen. Erhebliches Gewicht hatte dabei für die Antragsgegnerin, dass diese Flächen nicht in ihrem Eigentum stehen und die jeweiligen Eigentümer auch keine Verkaufsabsichten haben. Zudem bieten diese Flächen wegen ihrer vergleichsweise großen Entfernung zur Sporthalle und zum Kindergarten nicht die mit der Planung beabsichtigten Synergieeffekte zwischen diesen unterschiedlichen Nutzungen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, teuren Baugrund zu erwerben oder - was seinerseits erheblichen rechtlichen Bedenken begegnete - zum Mittel der Enteignung zu greifen, wenn sie bereits über einen geeigneten Standort auf eigenen Flächen verfügt.

b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin für eine Realisierung des Vorhabens am Standort der Variante 1 entschieden hat.

Die Antragsgegnerin hat ausführlich die Errichtung westlich und östlich des bestehenden Sportplatzes abgewogen und die Vor- und Nachteile beider Varianten in der Planbegründung dargestellt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hatte sie zunächst sogar zur Variante 2 tendiert, weil diese "interessante" planerische Möglichkeiten zur verkehrlichen Erschließung des Schulgebäudes unter Nutzung der bereits bestehenden Parkflächen in der Nähe des Vereinsheims bot. Dass sie sich schließlich doch für die Variante 1 entschieden hat, beruht ausweislich der Planbegründung und den ergänzenden Angaben des Planers in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf den Ergebnissen der Lärmemissionsbegutachtung, die bei einem Heranrücken des Sportplatzes an die westlich gelegene Wohnbebauung eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten ergeben hatte. Dies vermeidet die Anordnung des Schulgebäudes zwischen Sportplatz und Wohnbebauung mit dem damit einhergehenden größeren Abstand. Hinzu kommt, dass das Gebäude als Schallschutzriegel wirkt und den Lärmkonflikt entschärft. Damit entspricht die Antragsgegnerin der Planungsdirektive des § 50 Satz 1 BImSchG in fehlerfreier Weise.

Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung hält den Angriffen der Antragstellerin stand. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass Schallgutachten erweise sich als ungeeignet, weil keine konkreten Vorgaben zur Lage des Schulgebäudes bzw. des Sportplatzes erfolgt seien. Es war gerade Aufgabe des Lärmgutachtens, die Immissionssituation benachbarter Wohnbebauung in beiden Varianten zu begutachten, also ergebnisoffen die möglichen Positionen des Sportplatzes zu untersuchen.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin sowohl in der Planbegründung als auch in der mündlichen Verhandlung noch weitere Vorteile genannt, die die Variante 1 gegenüber der von der Antragstellerin bevorzugten Variante 2 bietet. Dazu gehören die direkte Nähe der beiden Sportplätze zueinander ebenso wie die kurzen Wege zu Sportstunden in der Sporthalle, zum Jugendzentrum und zum pädagogischen Mittagstisch (vgl. Planbegründung, S. 17).

Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden. Wie eingangs ausgeführt unterfällt es der Planungshoheit der Antragsgegnerin zu entscheiden, wo sie in ihrem Gebiet welche Nutzungen ansiedeln will. Dass sich die Variante 2 oder die von der Antragstellerin favorisierte "Variante 2a", das Schulgebäude am Ort der Variante 2 als Winkelbau zu errichten, gegenüber der von der Antragsgegnerin beschlossenen Variante - wie erforderlich - "unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten als die bessere hätte aufdrängen müssen" (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916 = juris Rn. 42 ff.; v. 15.6.2023 - 1 KN 194/21 -, juris Rn. 34), lässt sich nicht feststellen. Der subjektiven Auffassung der derzeitigen Nachbarn, die dem ihnen vertrauten Sportlärm dem ihnen unbekannten, aus dem Betrieb der Grundschule resultierenden Lärm den Vorzug geben, muss die Antragsgegnerin schon deshalb nicht als ausschlaggebend ansehen, weil die Bauleitplanung langfristig angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63, Nr. 1 = juris Rn. 25; Senatsurt. v. 12.5.2022 - 1 KN 120/19 -, ZfBR 2022, 587 = juris Rn. 25) und somit auch in einem längeren, mögliche Eigentumswechsel überdauernden Zeitraum für gesunde Wohnverhältnisse sorgen muss (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Dass sich die Antragsgegnerin nicht vertieft mit der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Variante befasst hat, das Schulgebäude am Ort der Variante 2 als Winkelbau zu errichten ("Variante 2a"), begründet ebenfalls keinen Planungsfehler. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Planer hat in der mündlichen Verhandlung zur Errichtung des Winkelbaus im Osten des Plangebiets ergänzend erklärt, dass diese Variante die Nachteile der Variante 2 teile, insbesondere weil auch sie damit verbunden wäre, den Sportplatz näher an die Wohnbebauung heranzurücken, und auf die Nutzung des Schulgebäudes als Lärmschutzrigel zu verzichten. Das liegt in einer Weise auf der Hand, dass eine vertiefte Befassung mit der Variante 2a unterbleiben konnte.

2.

Auch in Bezug auf den von der Antragstellerin befürchteten Anstieg des Verkehrsaufkommens und der dadurch hervorgerufenen Lärmemissionen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin betroffene Belange nicht ausreichend in ihre Abwägung einbezogen hätte. Der bereits vorhandene Weg westlich der Sporthalle soll laut Planfestsetzung TF 2.0 als Fuß- und Fahrweg zu Erschließung der südlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche genutzt werden. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass dieser Weg als Fußweg sowie zur Anlieferung der Mensa und auch als Rettungsweg genutzt werden kann (Planbegründung, S. 19). Aus dieser Nutzung ergibt sich keine relevante Belastung der Nachbarschaft.

Soweit es den durch die Schulkinder auf dem Weg zur Schule und in den Pausen verursachten Lärm betrifft, ist die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Ein Pausenhof ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern (OVG NRW, Beschl. v. 15.6.2020 - 7 D 24/18.NE -, BRS 88 Nr. 179 = BauR 2020, 1453 = juris Rn. 35). Nach der Senatsrechtsprechung entfällt deshalb zwar nicht die Abwägungserheblichkeit, weil die zitierte Norm lediglich die Zumutbarkeitsschwelle definiert, ohne dass sich daraus eine generelle Irrelevanz für das öffentliche Nachbarrecht ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 2.6.2020 - 1 MN 116/19 -, BRS 88 Nr. 17 = BauR 2020, 1269 = ZfBR 2020, 781 = juris Rn. 9). Der der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, dass Lautäußerungen spielender Kinder grundsätzlich hinzunehmen sind, beeinflusst jedoch maßgeblich die Beurteilung des Gewichts einer entsprechenden Lärmbetroffenheit (OVG NRW, Beschl. v. 15.6.2020 - 7 D 24/18.NE -, BRS 88 Nr. 179 = BauR 2020, 1453 = juris Rn. 35). Demnach kommt dem Interesse, von Lärm von spielenden Kindern verschont zu werden, von vornherein ein geringes Gewicht zu. Diesem Interesse trägt die Planung der Antragsgegnerin zudem ausreichend Rechnung, weil die Anordnung des Gebäudes zwischen Schulhof und Wohnbebauung gerade dazu dient, um den vom Schulhof ausgehenden Lärm abzuschirmen. Dass von dem Schulgebäude selbst Lärm in einem Umfang ausgehen könnte, der für die Nachbarschaft unzumutbar ist, ist nicht zu erwarten. Auch insofern gilt, dass die Geräuschentwicklung als sozialadäquat hinzunehmen ist.

3.

Die Antragsgegnerin hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Auswirkungen des Bahnlärms berücksichtigt. In der Planbegründung hat sie hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Entfernung des Plangebiets zur Bahntrasse von ca. 450 m Beeinträchtigungen nicht gesehen werden. Aus im Internet verfügbaren Karten zur Umgebungslärmkartierung an Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes (Runde 4, 1.6.2023), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergeben sich Tageswerte im Bereich von unter 55 dB(A) und Nachtwerte im Bereich von 45 bis 49 dB(A), und zwar auch in dem Bereich, in dem der Wohnbebauung an den Straßen Grasweg und Am Hagenacker bereits jetzt Bebauung im Plangebiet gegenübersteht (insbesondere Sporthalle und Jugendzentrum). Die dortigen Verhältnisse entsprechen der künftigen Wohnsituation der Antragstellerin und der übrigen Anwohner, die sich bislang keiner Bebauung gegenübersehen, und spiegeln die von ihr besonders betonte Zusatzbelastung durch Reflexion des Schalls an dem Schulgebäude wider. Gemessen an den Grenzwerten der einschlägigen 16. BImSchV liegen diese Werte - zum Teil deutlich - unterhalb der Grenzwerte, die für ein allgemeines Wohngebiet gelten (59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts).

4.

Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, die Antragsgegnerin habe eine naheliegende missbräuchliche Nutzung des Stichwegs als weiteren Zugang zum Schulgelände in ihre Abwägung unberücksichtigt gelassen. Aus den Planfestsetzungen geht hervor, dass dieser Stichweg nach Errichtung des Schulgebäudes und der Bepflanzung des entlang der Plangebietsgrenze verlaufenden Grünstreifens mit im Wesentlichen dornentragenden Pflanzen nicht mehr nutzbar sein wird.

5.

Ebenfalls nicht abwägungserheblich ist der Belang der Antragstellerin, von einer Verschattung ihres Grundstücks verschont zu werden.

Eine Verschattung ist regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind, wobei die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 = juris Rn. 13; Senatsurt. v. 26.7.2017 - 1 KN 171/16 -, BRS 85 Nr. 5 = ZfBR 2017, 803 = BauR 2017, 2115 = juris Rn. 74 f.).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO beträgt der einzuhaltende Abstand 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wobei H im konkreten Fall für die Höhe des Schulgebäudes steht. Im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung bestand Einigkeit, dass trotz fehlender Festsetzung für die maximale Höhe des Schulgebäudes allenfalls mit einem dreigeschossigen, realistischerweise aber nur mit einem zweigeschossigen Gebäude zu rechnen ist. Selbst bei einer vom Niveau der Wohngrundstücke aus berechneten Höhe von 20 m (für einen dreigeschossigen Bau unter Einschluss der zur Herstellung der vorgesehenen Erdgeschossbodenhöhe ggf. nötigen Aufschüttung und der vorhandenen Höhendifferenz zwischen der Wohnbebauung und dem Schulgrundstück, Worst-Case-Szenario) wäre der erforderliche Grenzabstand von 10 m noch deutlich überschritten. Der Bebauungsplan setzt für das Baufenster des Schulgebäudes einen Abstand zur rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragstellerin von mindestens 15 m fest. Zudem sind die Bestandsgebäude an den Straßen Grasweg und Am Hagenacker nahezu durchweg zur Straße hin orientiert, sodass die Wohngebäude der Anwohner selbst noch einen größeren Abstand zum Schulgebäude aufweisen werden. Eine Verschattung ist überdies schon physikalisch in den weitaus meisten Tagesstunden ausgeschlossen. Im Winterhalbjahr geht die Sonne in der Wohnlage der Antragstellerin erst so spät auf, dass sie dann schon nahe an ihrem Zenit im Süden steht und schon deshalb ein Schattenwurf des Schulgebäudes auf das westlich davon gelegene Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen ist. Im Sommerhalbjahr ist ein Schattenwurf eines 20 m hohen Schulgebäudes nur in den frühen Morgenstunden darstellbar; im weiteren Tagesverlauf steht die Sonne bereits derartig hoch am Himmel, dass die Schatten selbst eines solch hohen Schulgebäudes zu kurz wären, um das Grundstück der Antragstellerin zu erreichen.

6.

Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend dem Belang Rechnung getragen, das Grundeigentum der Antragstellerin sowie der übrigen Anwohner vor Überschwemmungen zu schützen.

Im Planaufstellungsverfahren hat die Antragsgegnerin durch ein Ingenieurbüro ein Oberflächenentwässerungskonzept erstellen lassen. Dieses zum Ergebnis gekommen, dass die im Plan vorgesehene Fläche für ein Regenrückhaltebecken so ausreichend dimensioniert ist, dass sie selbst unter der Annahme eines maximalen Versiegelungsgrads ein entsprechend großes Becken aufnehmen kann (vgl. Planbegründung, S. 20). Dieses Konzept wurde wieder von der Antragstellerin infrage gestellt, noch ergeben sich von Amts wegen Bedenken gegen die Richtigkeit.

7.

Weitere konkrete Rügen insbesondere formeller Art hat die Antragstellerin nicht erhoben. Die von der Antragstellerin insoweit gewünschte Prüfung von Amts wegen scheidet nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.