Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2023, Az.: 1 KN 27/21

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme; Ausgleichsfläche; Auslegungsbekanntmachung; Festsetzung; textliche Festsetzung; Auslegungs- und Schlussbekanntmachung; formelle Anforderungen bei Festsetzung räumlich entfernt gelegener Ausgleichsflächen im Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.05.2023
Aktenzeichen
1 KN 27/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 23103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0504.1KN27.21.00

Fundstellen

  • BauR 2023, 1903-1905
  • DVBl 2023, 1291-1296
  • DÖV 2023, 776
  • NordÖR 2023, 552

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bezieht sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete, muss die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen.

  2. 2.

    Diese Anforderungen gelten nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, trifft, da nur diese als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen verändern.

Tenor:

Die vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Juni 2020 als Satzung beschlossene 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm". Er befürchtet insbesondere eine Verschlechterung der Wohnlage durch den zusätzlichen Anliegerverkehr, die damit verbundene Lärmbelastung und die Vernichtung wertvoller naturnaher Bereiche im Bereich der Mühlenstraße.

Das überplante Gebiet liegt an der östlichen Grenze des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin in der Gemarkung G., H.. Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein von Wohnbebauung umgebenes, ca. 0,65 ha großes Waldstück, welches im Süden an die Mühlenstraße angrenzt. Im Osten grenzt es an die in nordsüdliche Richtung verlaufende Straße "Napoleondamm" (K 327). Nördlich des Plangebiets liegt eine Reihe mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke, welche im Norden durch die Elisabethstraße und die Karolinenstraße erschlossen werden. Westlich des Plangebiets verläuft hinter der Elisabethstraße in nordsüdlicher Richtung die Bahnstrecke Rheine-Emden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks mit der postalischen Anschrift I.. Das Grundstück ist mit einem etwa 20 m von der L-straße entfernt gelegenen, vermieteten Wohnhaus und einer Garage bebaut und wird über eine Zufahrt zur L-straße erschlossen. Das Antragstellergrundstück liegt ebenso wie das nunmehr überplante Gebiet im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" aus dem Jahr 1979, der für das überplante Gebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz und für die umliegenden bebauten Flächen Mischgebiete festsetzt.

Mit der streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung und der parallel hierzu erfolgten Flächennutzungsplanänderung verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum in ihrem Gemeindegebiet auf der gemeindeeigenen, in zentralörtlicher Lage gelegenen Grünfläche eine wohnbauliche Nachverdichtung vorzunehmen. Dort sollen nach den Parzellierungsvorschlägen der Antragsgegnerin sechs, maximal sieben Grundstücke entstehen. Der Bebauungsplan setzt unter anderem ein Allgemeines Wohngebiet, eine offene Bauweise, die Zulässigkeit von Einzel- oder Doppelhäusern, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 fest. Durch das Vorhaben erfolgt eine Überplanung von 3.683 m2 Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG). Die Ersatzaufforstung soll nach § 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Gemarkung J., K., Flurstück L. teilweise (Gesamtgröße 17.440 m2, Bedarf für die Bauleitplanung 3683 m2) erfolgen. Im Hinblick auf den von der Bahnstecke und vom Napoleondamm ausgehenden Verkehrslärm trifft der Plan in § 5 der textlichen Festsetzungen nähere Regelungen zum Immissionsschutz. § 8 enthält Festsetzungen zur Versickerung des Niederschlagswassers bzw. zur Gestaltung der Versickerungsanlagen und verweist darauf, dass die "ATV-Richtlinie 138" dabei zu beachten sei.

Das Planaufstellungsverfahren verlief wie folgt: Der Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses für den Bebauungsplan und eine parallele 45. Änderung des Flächennutzungsplans datiert vom 11. Dezember 2018. Im April und Mai 2019 wurde mit dem Eigentümer des für die Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Grundstücks eine Vereinbarung zur Sicherung der Aufforstung inklusive der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit abgeschlossen. Zur Ermittlung etwaiger Lärmkonflikte im Plangebiet gab die Antragsgegnerin ein Schallgutachten in Auftrag, welches am 5. Juli 2019 erstmals erstellt und am 4. November 2019 ergänzt wurde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet aus schalltechnischer Sicht unter Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets möglich ist. Die Planentwürfe für die Bebauungs- und Flächennutzungsplanänderung und die Beschreibung der Grundzüge der Planung lagen vom 27. Dezember 2019 bis einschließlich 31. Januar 2020 öffentlich aus; gleichzeitig wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2020 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Nach Sichtung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Juni 2020 die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" und ebenso die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Beschluss wurde nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 29. Januar 2021 unter Beifügung einer zeichnerischen Darstellung des Plangebiets an der Mühlenstraße im Amtsblatt für den Landkreis Emsland ortsüblich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 5. Februar 2021 Normenkontrollantrag gestellt und diesen insbesondere mit folgenden Argumenten begründet: Der sonstige Geltungsbereich des Bebauungsplans sei mangels Kennzeichnung der für die externe Kompensationsmaßnahme genutzten Ausgleichsfläche in der Auslegungsbekanntmachung und in der Schlussbekanntmachung nicht benannt worden. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan verstoße aufgrund der bestehenden Lärmproblematik sowohl bezüglich der im Plangebiet als auch bezüglich der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Verzicht auf aktiven Lärmschutz sei nicht haltbar. Zudem seien die Folgen einer beabsichtigten Schließung des Bahnüberganges Mehringer Straße nicht in die Abwägung eingestellt worden. Weiterhin zweifele der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der M., Lingen vom 31. Juli 2019 an der Plausibilität des Schallgutachtens der Firma (N.). Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Grundstücke der Nachbarn durch die Rodung des Waldes sehr viel stärker als zuvor verlärmt würden. Darüber hinaus sei die Alternativenabwägung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt, da die Antragsgegnerin die Fläche "Richters Esch/südlich der Richthofstraße" nicht berücksichtigt habe. Ferner habe die Antragsgegnerin nicht einerseits auf die Überplanung des Gebiets "Ecke Mehringer Straße/Napoleondamm" wegen der hohen Kosten für eine Lärmschutzwand verzichten und andererseits die Bewohner des hiesigen Plangebiets allein auf passiven Lärmschutz verweisen dürfen. Der prägenden Funktion des Waldes, dessen Beseitigung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletze, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Die in § 8 der Festsetzungen genannte "ATV-Richtlinie 138" sei nicht eindeutig identifizierbar. Die genannte Richtlinie sei mithin weder auffindbar noch frei verfügbar bzw. während der Auslegung frei verfügbar gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Juni 2020 beschlossene und am 29. Januar 2021 bekanntgemachte 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen

Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Die für die Kompensationsmaßnahme nach dem NWaldG genutzte Ausgleichsfläche sei sowohl in § 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als auch im Begründungstext auf Seite 28 angegeben. In der Auslegungsbekanntmachung seien ebenfalls ein Hinweis auf die externen Kompensationsmaßnahmen und Aussagen, wo Informationen hierzu zu finden seien, enthalten. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Den gemeindeweit hohen Wohnbedarf als maßgeblichen Grund für die Nachverdichtung müsse sie, die Antragsgegnerin, nicht durch Vorlage der Baubewerberliste belegen. Die Alternativenabwägung sei mit Blick auf die Fläche "Richters Esch/südlich der Richthofstraße" nicht zu beanstanden. Das Plangebiet sei für eine Nachverdichtung im Innenbereich prädestiniert. Lärmschutz könne der Wald allenfalls unmittelbar am Napoleondamm entfalten. Die im Plangebiet bestehende Lärmproblematik werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen bewältigt. Die Hinweise in der Stellungnahme der M. seien durch das Gutachterbüro N. berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ergebe sich nicht aus einer noch keinesfalls gesicherten Schließung des Bahnübergangs Mehringer Straße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Er ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 = BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zwar nicht bereits aus dem von ihm geltend gemachten, durch die Planung ausgelösten zusätzlichen Anliegerverkehr und dem Verlust der Aussicht auf den Wald. Die nach den planerischen Festsetzungen zu erwartende Verkehrszunahme infolge von maximal sechs bis sieben Grundstücken mit maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus und Grundstück wirkt sich auf der bereits zuvor bestehenden Durchgangsstraße Mühlenstraße und auf das im Mischgebiet liegende Antragstellergrundstück allenfalls geringfügig aus. Im Vorgängerbebauungsplan Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" war für das Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz und kein Waldstück festgesetzt.

Ein die Antragsbefugnis des Antragstellers begründender abwägungserheblicher Belang ergibt sich im vorliegenden Fall aber aus dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der planerischen Festsetzung einer Grünfläche mit Kinderspielplatz. Die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines Bebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 27.9.2021 - 4 BN 17.21 -, ZfBR 2022, 69 = NVwZ 2022, 73 = juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 28.9.2022 - 4 BN 6.22 -, BauR 2023, 21 = ZfBR 2023, 166 = juris Rn.14).

Vorliegend führt die Änderung des Bebauungsplans dazu, dass das unmittelbar gegenüber den Antragstellergrundstück gelegene, etwa 0,65 ha große Plangebiet nicht mehr als öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz, sondern als Allgemeines Wohngebiet mit sechs oder sieben Grundstücken festgesetzt ist. Im Hinblick auf die Größe des Plangebiets war bislang nicht davon auszugehen, dass auf dessen gesamter Fläche ein Kinderspielplatz errichtet wird, sondern erhebliche begrünte Flächen verbleiben. Die Festsetzung eines Wohngebiets mit sechs oder sieben Bauplätzen ermöglicht demgegenüber eine intensivere Nutzung des Plangebiets, die negative Auswirkungen auf das Antragstellergrundstück jedenfalls möglich erscheinen lässt.

II.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1.

Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "Waldsiedlung Napoleondamm" leidet an einem zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führenden formellen Fehler in Form eines Verkündungsmangels, weil in § 8 der textlichen Festsetzungen betreffend die Versickerung des Niederschlagswassers auf die nicht öffentlich zugängliche "ATV-Richtlinie 138" Bezug genommen wird, ohne Hinweis darauf, wo diese eigesehen werden kann.

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene nicht öffentlich zugängliche technische Vorschrift, nach der sich richtet, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, genügt den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus § 10 Abs. 3 BauGB an die Verkündung von Normen ergebenden Anforderungen nur dann, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der jeweiligen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie das in Bezug genommene Regelwerk bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren (BVerwG, Urt. v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 = BRS 88 Nr. 34 = juris Rn. 38.; vgl. Senatsbeschl. v. 4.4.2022 - 1 MN 156/20 -, BauR 2022, 128 = NVwZ-RR 2022, 472 = juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

Ein solcher Hinweis findet sich in der Planurkunde zwar in § 5 der textlichen Festsetzungen bezüglich der Einsichtnahme in die in § 5 genannten DIN-Vorschriften, nicht aber in § 8 bezüglich der "ATV-Richtlinie 138". Auch dort war er erforderlich, da die dargestellten Verkündungsanforderungen nicht nur für DIN-Normen, sondern für alle technischen Regelwerke gelten. In der ortsüblichen Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland vom 27. Januar 2021 findet sich ein Hinweis auf Einsichtsmöglichkeiten in technische Regelwerke ebenfalls nicht. Die aus dem Verkündungsmangel folgende Unwirksamkeit kann schon deshalb nicht auf § 8 des Plans beschränkt werden, weil die Regelungen zur Versickerung der Bewältigung eines durch die Freigabe des Plangebiets für eine Wohnnutzung geschaffenen Konfliktes dienen. Da der Bebauungsplan bereits wegen des fehlenden Hinweises auf die Einsichtsmöglichkeit insgesamt unwirksam ist, kann dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit auch daraus ergibt, dass die in der Festsetzung in Bezug genommene "ATV-Richtlinie 138" nicht eindeutig bezeichnet und die Festsetzung deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Gemeint sein dürfte das Arbeitsblatt DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (April 2005).

2.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten für den Fall, dass die Antragsgegnerin von ihren Möglichkeiten zur Planheilung (§ 214 Abs. 4 BauGB) Gebrauch macht, weist der Senat darauf hin, dass die sonstigen Angriffe des Antragstellers gegen den Bebauungsplan voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

a)

In formeller Hinsicht ist die Bebauungsplanänderung insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin weder in der Auslegungsbekanntmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB noch in der Schlussbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die zur Kompensation des im Plangebiet vorhandenen Waldbestands in Anspruch genommene Ausgleichsfläche in der Gemarkung J., K., Flurstück L. (teilweise) hingewiesen hat.

In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass, wenn sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans samt Ausgleichsflächen auf mehrere, nicht miteinander verbundene, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckende Gebiete bezieht, die Auslegungs- bzw. Schlussbekanntmachung alle Teile des Geltungsbereichs erfassen muss, um ihre Anstoß- bzw. Bekanntmachungsfunktion zu erfüllen (vgl. Senatsurt. v. 10.12.2020 - 1 KN 170/17 -, BauR 2021, 1413 = NordÖR 2021, 547 = juris Rn. 22 m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 18.5.2017 - 4 C 2399/15.N -, BRS 85 Nr. 18 = BauR 2017, 1962 = juris Rn. 40, 47; OVG NRW, Urt. v. 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BRS 85 Nr. 19 = BauR 2018, 52 = juris Rn. 22; VGH BW, Urt. v. 24.2.2021 - 5 S 2159/18 -, DÖV 2021, 60 = UPR 2021, 240 = juris Rn. 26, 29; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 7.10.2021 - OVG 2 A 19.19 -, juris Rn. 39, 50). Diese Anforderungen gelten allerdings nur dann, wenn der Plangeber den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert, indem er an anderer Stelle Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich trifft. Denn diese verändern als dingliche Zustandsregelungen den rechtlichen Zustand der mit den entsprechenden Festsetzungen belegten Flächen.

aa)

Um eine dingliche Zustandsregelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB handelt es sich bei der in § 4 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Formulierung, wonach die Ersatzaufforstung in der Gemarkung J., K., Flurstück L. tlw. (Gesamtgröße 17.440 m2, Bedarf für vorliegende Bauleitplanung: 3.683 m2) erfolgt, nicht. Für das Vorliegen einer Festsetzung im Rechtssinne könnten zwar die systematische Stellung unter den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Verweis auf § 1a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB streiten. Hiergegen spricht aber der Wortlaut der streitgegenständlichen Formulierung, der den Begriff der "Festsetzung" nicht verwendet. Dagegen, dass die Antragsgegnerin eine dingliche Zustandsänderung im Sinne einer Festsetzung bezweckt hat, spricht ferner, dass die gewählte Formulierung nicht hinreichend bestimmt ist, um den rechtlichen Zustand der Fläche zu verändern. Sie benennt die für die Ausgleichsmaßnahme konkret in Anspruch zu nehmende Fläche nicht, sondern verweist abstrakt auf die "teilweise" Inanspruchnahme. Zwar wird auf die Gesamtgröße der Fläche von 17.440 m2 hingewiesen und der Bedarf für vorliegende Bauleitplanung von 3.683 m2 genannt; welcher Teil der Fläche für die Kompensation konkret in Anspruch genommen wird, wird jedoch nicht festgelegt. Zudem ist die eigentliche Absicherung der Ausgleichsfläche durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit deren Eigentümer und die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit erfolgt, in deren Rahmen die konkret in Anspruch genommene Fläche durch Beifügung eines Lageplans bestimmt wurde.

bb)

Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Formulierung eine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB darstellt und ob diese den naturschutzrechtlichen Ausgleich betreffende Vorschrift wegen § 8 Abs. 6 NWaldG überhaupt zur Anwendung kommt. Denn eine solche würde den Rechtscharakter der Ausgleichsfläche nicht in dem Sinne verändern, dass dadurch Art und Maß der Bodennutzung vorgegeben werden.

b)

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Bebauungsplanänderung ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

aa)

Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass der Plan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Planungsziele sind städtebaulicher Natur. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht vollziehbar ist.

bb)

Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Ermittlung und Bewertung der auf das Plangebiet und die Nachbargrundstücke einwirkenden Lärmimmissionen begegnet ebenso wie deren Behandlung keinen durchgreifenden Bedenken.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Stellungnahme der M. vom 31. Juli 2019 die Plausibilität des Schallgutachtens der Firma N. rügt, ergibt ein Vergleich der von der M. überprüften Fassung des Schallgutachtens vom 5. Juli 2019 und der nachfolgenden Fassung vom 4. November 2019, dass die angeregten Überprüfungen vorgenommen worden sind, ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen der ermittelten Lärmimmissionen geführt hätte. Ihre Absicht, in Emsbüren einen Bahntunnel zu errichten und im Zuge dessen unter anderem den südwestlich des Plangebietes und der Mühlenstraße gelegenen Bahnübergang Mehringer Straße zu schließen, was gegebenenfalls zu einer Erhöhung der Verkehrsströme in der Mühlenstraße führen könnte, musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, da die Realisierung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gänzlich offen war (vgl. zu den Anforderungen Senatsbeschl. v. 17.5.2021 - 1 MN 47/21 -, juris Rn. 17).

Die Antragsgegnerin hat die ermittelten Lärmimmissionen nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Die Möglichkeit aktiven Lärmschutzes durch bauliche Maßnahmen hat sie geprüft und festgestellt, dass dieser wegen der vorhandenen Bebauung im Nahbereich der Bahnlinie und der Kreisstraße nicht in Betracht kommt. Punktuelle Maßnahmen im Bereich des erfassten Plangebietes leisteten keinen signifikanten Beitrag zum Lärmschutz. Berücksichtigt hat die Antragsgegnerin insoweit auch, dass die beiden potentiellen Baugrundstücke im unmittelbaren Nahbereich der beiden Lärmquellen, des Napoleondamms und der Bahnstrecke, ausdrücklich nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen, sondern als Grünfläche festgesetzt und mit Wald bewachsen sind.

Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst mit Blick auf die Lärmbelastung im Plangebiet selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ist es, wenn ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet (WA) ausweist, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände zu verzichten (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238-246 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschl. v. 7.6.2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 = BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7; Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 43; Senatsbeschl. v. 24.3.2022 - 1 MN 131/21 -, UPR 2022, 273 = BImSchG-Rspr § 50 Nr. 66 = juris Rn. 22).Hinreichend gewichtige Interessen für die Planung - die Erschließung brachliegender innerörtlicher Bereiche für das Wohnen - hat die Antragsgegnerin benannt. Dieses Interesse hat angesichts des zunehmenden Drucks auf den Wohnungsmarkt in den letzten Jahren auch in tatsächlicher Hinsicht noch an Bedeutung gewonnen (Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. Rn. 47). Anhaltspunkte dafür, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte, seit vielen Jahren bestehende Bedarf an Wohngrundstücken, der dazu führe, dass aktuell rund 100 Bewerber auf der Baubewerberliste stünden und der auch in den nächsten Jahren Bestand haben werde, tatsächlich nicht vorliegt, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der unwidersprochene Vortrag der Antragsgegnerin, neu ausgewiesene Baugebiete liefen sofort voll und hätten den Bedarf nicht gedeckt, weist im Gegenteil auf einen erheblichen Bedarf hin. Zudem wäre es von der Planungshoheit der Antragsgegnerin auch gedeckt, mit Blick auf zukünftig weiterhin entstehende Bedarfslagen vorausschauend zu planen und nicht allein den bereits konkret nachgewiesenen Bedarf in den Blick zu nehmen. Das von der Antragsgegnerin überplante Gebiet ist vollständig von Wohnbebauung umgeben, liegt im innerörtlichen Randbereich und ist über die Mühlenstraße mit dem Ortskern verbunden, sodass entgegen der Auffassung des Antragstellers ein Fall der Nachverdichtung vorliegt.

Mit den in § 5 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen hat die Antragsgegnerin sichergestellt, dass tagsüber auch in den Außenwohnbereichen gesunde Wohnverhältnisse herrschen, da die Terrassenbereiche ausweislich des Schallgutachtens dort zu errichten sind, wo unterhalb von Mischgebietswerten liegende Lärmpegel von 59 dB(A) ermittelt wurden und die Orientierungswerte maximal um 4 dB(A) überschritten werden. Den vergleichsweise hohen Lärmpegeln zur Nachtzeit im 1. Obergeschoss (56 bis 60 dB(A)) hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Räumen mit sauerstoffzehrenden Heizanlagen den Einbau von schallgedämmten Lüftern vorgeschrieben hat.

Die Auswirkungen der Planung auf das Antragstellergrundstück und die weiteren Nachbargrundstücke hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht verkannt. Die Grundstücke sind durch den Napoleondamm und die Eisenbahnstrecke bereits heute einer erheblichen Immissionsbelastung ausgesetzt. Für das Antragstellergrundstück ist ein Lärmpegel von 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht errechnet worden. Diese Lärmbelastung wird sich durch die Planung, die im für die Nachbarn ungünstigsten Fall 14 Wohneinheiten gestattet, allenfalls im Bagatellbereich verändern. Die Bedeutung des Waldes als Lärmschutz hat die Antragsgegnerin ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt und hierzu anhand des Schallgutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass der Wald allenfalls unmittelbar am Napoleondamm Lärmschutz entfalten könne. Im Übrigen liege freie Schallausbreitung vor, die durch die zu erwartende Bebauung eher gemindert werde. Eine Verbesserung der Immissionssituation der bestehenden Wohngrundstücke musste die Antragsgegnerin anlässlich der Planung nicht anstreben.

cc)

Mit seinen Rügen gegen die Alternativenprüfung dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch.

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen, etwa in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Gemeinde eine Gemeinwohleinrichtung auf privatem statt auf dafür verfügbaren gemeindeeigenem Grund verwirklichen will. Eine erfolgreiche Rüge anderweitiger Positionierung des fraglichen Vorhabens kommt aufgrund des der Gemeinde zustehenden städtebaulichen Planungsermessens im Übrigen erst dann in Betracht, wenn der vom Bürger bezeichnete Standort die Verwirklichung der Planungsziele zulässt und dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann (Senatsurt. v. 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916 = NuR 2021, 410 = juris Rn. 43 m.w.N.; v. 1.12.2022 - 1 KN 79/20 -, BauR 2023, 418 = DVBl 2023, 298 = juris Rn. 42).

Nach diesen Maßstäben ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung frei von Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Antragserwiderung und der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es zu ihrer städtebaulichen Konzeption gehört, Bauflächen nur auf Eigenland auszuweisen, um die Verfügbarkeit zu gewährleisten und Bodenspekulation Einhalt zu gebieten. Dies sind legitime Ziele. Nur eines der zur Fläche "Richters Esch/südlich der Richthofstraße" gehörenden Flurstücke steht im Eigentum der Antragsgegnerin. Diese gemeindeeigene Fläche war bis zum 31. Oktober 2019 verpachtet und wurde in den Jahren 2020 und 2021 nach Beschluss der politischen Gremien der Antragsgegnerin als Blumenwiese angesät. Eine abschließende Planungsentscheidung, wie diese Fläche künftig genutzt werden solle, gab es nach Angaben der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht. Die Fläche drängt sich als Standort für die von der Antragsgegnerin beabsichtigte "klassische Einfamilienhausbebauung" auch nicht in dem Sinne auf, dass sie dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass noch Überschwemmungsproblematiken im Westen des Gebietes zu klären seien und die Frage der Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine Ausweitung bzw. teilweise Verlagerung des zentralen Versorgungsbereichs - im Raum stehe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass auf der genannten Fläche zwar zu einem späteren Zeitpunkt Wohnbebauung denkbar sei, aber eher andere Wohnformen wie Mehrfamilienhäuser, Kettenhäuser und Reihenhäuser und nicht die für das Plangebiet beabsichtigte Einfamilienhausbebauung im Vordergrund stehen werden, bewegt sich im Rahmen ihres Gestaltungsermessens.

Das vom Antragsteller angeführte Gebiet "Napoleondamm/Ecke Mehringer Straße" liegt südlich vom Plangebiet und wird ebenfalls westlich durch die Bahnstrecke und östlich durch die Straße "Napoleondamm" bzw. die Straße nach G. begrenzt. Der Abstand zwischen diesen beiden Verkehrswegen, die - wie sich aus dem Schallgutachten ergibt - auch im Plangebiet die Hauptquellen der Lärmimmissionen darstellen, verengt sich im Rahmen ihres weiteren Verlaufs nach Süden. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Bewältigung der Lärmproblematik sei hier nur mit kostenintensiven aktiven Schallschutzmaßnahmen möglich, da die Lärmbelastung hier höher sei als im Plangebiet, ist deshalb überzeugend.

Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass das Planungskonzept der Antragsgegnerin für ihn nicht nachvollziehbar sei und er dieses nicht für sinnvoll erachte, da die Antragsgegnerin im Westen ihres Gemeindegebiets eine neue Spielplatzfläche geschaffen habe und auf die Forderung eines anderen Ortsrates, eine Grünfläche zu erhalten, eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin mit der Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen ein Entschließungs- und Gestaltungsermessen eingeräumt ist. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst das "Ob", das "Wann" und das "Wie" planerischer Gestaltung. Maßgebend sind grundsätzlich ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Planungsermessen überschritten hätte, sind nicht ersichtlich.

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Soweit der Antragsteller unter Berufung auf einen "Gebietserhaltungsanspruch" geltend macht, dass die Antragsgegnerin sein Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planerischen Festsetzungen falsch gewichtet habe, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass die vorgesehene Nachverdichtung die bestehenden Wohngrundstücke beeinflusst, deren Folgen aber im Interesse der Baulandgewinnung als hinnehmbar eingestuft. Das ist frei von Abwägungsfehlern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Bebauungsplan eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt hatte, sodass der Antragsteller nicht mit einem Verbleib besonders in ruhiger Wohnlage rechnen konnte. Seinem beanspruchten Interesse am Erhalt des Waldes hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass der Waldbestand im Plangebiet teilweise erhalten bleibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9a der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2021).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Prof. Dr. Lenz
Dr. Tepperwien
Meß