Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.2019, Az.: 1 KN 20/17
Abwägungsfehler; Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; einjähirge Antragsfrist; Bestimmtheitsgebot; nachbarlich Gemeinschaftsverhältnis; Höhenfestsetzung; landwirtschaftlicher Betrieb, Bestandsgefährdung; landwirtschaftlicher Betrieb, Entwicklungsmöglichkeiten; Normenkontrollverfahren; Rechtsschutzbedürfnis; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.2019
- Aktenzeichen
- 1 KN 20/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 18 Abs 1 BauNVO
- § 242 BGB
- § 47 Abs 2 S 1 VwGO
- § 47 Abs 2a VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Abwehrrechten eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen heranrückende Wohnbebaung.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. D. „G.“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist ehemaliger Landwirt mit Tierhaltung. Vor 1966 bewirtschaftete er eine direkt im Zentrum der Antragsgegnerin gelegene Hofstelle, die er derzeit noch zu Wohnzwecken nutzt. Anschließend betrieb der Antragsteller auf den Flurstücken H. und I. der Flur J. der Gemarkung A-Stadt einen Aussiedlungshof. Der betreffende Standort südlich der Straße K. war ihm wegen der Enge im Ortszentrum von der Antragsgegnerin zur Viehhaltung empfohlen worden. Das 1.001 qm große Flurstück H. trägt die postalische Anschrift „K. 2“ und wird von dem 186.091 qm großen Flurstück I. umschlossen. Der Antragsteller errichtete auf dem Flurstück H. ein Wohngebäude und im nördlichen, zur Straße K. gelegenen Bereich des Flurstücks I. zwei Boxenlaufställe und ein Güllesilo sowie - worauf der Antragsteller persönlich in der mündlichen Verhandlung hinwies - mehrere Futtersilos.
Die eigene Bewirtschaftung des Aussiedlungshofes gab der Antragsteller aus Altersgründen schon vor längerer Zeit auf, behielt aber das Eigentum an den hierfür von ihm erworbenen Flächen. Hinsichtlich der anschließenden Nutzung ist als feststehend anzusehen, dass das mit dem Wohnhaus bestandene Flurstück H. von einem Ehepaar in Erbpacht zu Wohnzwecken genutzt wird. Den (westlich gelegenen) Boxenlaufstall I hat der Antragsteller seit ca. 14 Jahren an einen Landwirt verpachtet, der ihn zum Halten von 70 Mastbullen mit Maissilage und Rindergüllebehälter nutzt. Das (ehemalige) Güllesilo sowie Außenflächen werden seit etwa dem Jahr 2002 von einer Lehmsteinmanufaktur genutzt. Die Ackerflächen des Flurstücks I. sind ebenfalls verpachtet. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Nachnutzung des vom Antragsteller selbst bereits seit der Jahrtausendwende nicht mehr genutzten (östlich gelegenen) Boxenlaufstalls II, für den auf Nachfrage des Senats ein Bauschein vom 20. Mai 1966 für das Vorhaben „Errichtung eines Rindermaststalles“ vorgelegt wurde. Die zunächst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vorgetragene Verpachtung des Stalles (ebenfalls) an die Lehmsteinmanufaktur wurde vom Antragsteller persönlich in der mündlichen Verhandlung verneint, was von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Verweis auf den Internetauftritt der Manufaktur in Zweifel gezogen wurde. Nach den Angaben des Antragstellers wird lediglich ein kleiner Bereich des Boxenlaufstalls II von einer sozialen Organisation zur Unterbringung von Büchern genutzt.
Nördlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke, nur getrennt durch die Straße K., liegt die südöstliche Spitze des in etwa die Form eines Dreiecks aufweisenden Gebiets des Bebauungsplans Nr. D. „G.“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am östlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin und umfasst eine Gesamtfläche von 4,33 ha, davon 3,69 ha Wohnbauflächen. Das südlich an der Nordseite der Straße K. beginnende Plangebiet wird westlich von einem Entwässerungsgraben und nördlich durch die Straße Am L. begrenzt. Im Schnittpunkt beider Linien schließt es fast an die vorhandene Ortslage an. Nordöstlich erfolgt die Begrenzung des Plangebiets durch die M. straße. Das Gelände weist einen maximalen Höhenunterschied von ca. 5 m auf. Die geringste Geländehöhe befindet sich mit ca. 48 m über Normalnull (üNN) im südwestlichen Bereich des Plangebiets. Nach Nordosten steigt das Gelände bis auf ca. 53 m üNN an.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan Nr. D. „G.“ zweimal als Satzung, nämlich zunächst 2015 und erneut 2017. Konkret erfolgte die erste Beschlussfassung am 15. Oktober 2015; am 30. Januar 2016 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt bekannt gemacht. Aufgrund der vom Antragsteller in dem von ihm am 23. Januar 2017 eingeleiteten Normenkontrollverfahren erhobenen Rüge, die Auslegungsbekanntmachung sei formell fehlerhaft, legte die Antragsgegnerin den Planentwurf nach Aushang am 28. April 2017 in der Zeit vom 8. Mai bis 8. Juni 2017 erneut öffentlich aus. Am 25. Juni 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in unveränderter Fassung als Satzung; die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt erfolgte am 15. August 2017.
Der Bebauungsplan Nr. D. „G.“ setzt die überbaubaren Flächen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet fest, wobei nach Textlicher Festsetzung Gartenbaubetriebe und Tankstellen grundsätzlich unzulässig sind. Die Erschließung ist zweigeteilt. Der nördliche Bereich des Gebiets wird von der Straße Am L. aus durch eine hakenförmig verlaufende Sackgasse mit Wendebereich erschlossen. Der südliche Bereich wird am westlichen Rand des Plangebiets von der Straße K. aus durch eine zunächst Richtung Norden verlaufende Straße erschlossen, die dann nach Osten abknickt und dort einen Ring beschreibt, der auf den ersten Teil der Erschließungsstraße zurückführt. Im äußersten Südosten des Plangebiets gegenüber den Flurstücken des Antragstellers ist - einer Empfehlung in einem im Auftrag der Antragsgegnerin von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im März 2015 erstellten Immissionsschutzgutachten folgend - ein 514 qm großes Dreieck als private Grünfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt für das allgemeine Wohngebiet Baugrenzen und eine offene Bauweise fest. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Textlich ist zudem bestimmt, dass pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten, pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig sind. Zum Maß der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie höchstens zwei Vollgeschosse festgesetzt. In den den Baufeldern zugewiesenen Schablonen finden sich zudem die Angaben TH 6,0 m, FH 9,0 m sowie OKFF mit Werten zwischen 50,0 m (südwestlich) und 53,0 m (nordöstlich). In der Planzeichenerklärung heißt es dazu:
TH
maximale Traufhöhe in Meter über NN
FH
maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) in Meter über NN
OKFF
Oberkante Erdgeschossfertigfußboden in Meter über NN
Mit am 2. August 2018 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2018 hat der Antragsteller an seinem Normenkontrollantrag festgehalten. Zwar sei der geltend gemachte formelle Fehler einer nicht ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung durch die Wiederholung des Verfahrens geheilt worden und damit als erledigt zu betrachten. Die Rügen in materieller Hinsicht blieben allerdings aufrechterhalten. Dies betreffe insbesondere die Gefährdung des Antragstellers in seiner bestandsgeschützten Existenz hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebs durch die heranrückende Wohnbebauung sowie die Einschränkung der zukünftigen Erweiterungsmöglichkeiten, zum anderen die widersprüchliche und unbestimmte Höhenfestsetzung. Der Antragsteller hatte insoweit zuvor zur Begründung des Normenkontrollantrags geltend gemacht:
Die deutlich an den auf seinem Flurstück I. befindlichen Stall heranrückende Wohnbebauung gefährde ihn einerseits in seiner bestandsgeschützten Existenz und schränke ihn andererseits in zukünftigen Erweiterungsmöglichkeiten ein. Vom Stall bis zum nächstgelegenen Wohngebiet seien es lediglich 30 m. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass diffundierende Gerüche verursacht würden, die bei Windstille die Wohnqualität erheblich belasten könnten. Aus diesem Grund müsste ein Mindestabstand von 80 bis 100 m gewahrt bleiben, den die bisherige Flächennutzungsplanung mit der Freihaltung des Dreiecks M. straße - K. auf ca. 4.600 qm auch gewährleistet habe. Die in dem angegriffenen Bebauungsplan nunmehr vorgesehene Verengung scheine zwar grundsätzlich durch ein Gutachten der Landwirtschaftskammer getragen zu sein. Dieses sei aber derart eng um den Betrieb gefasst, dass die Realität der Geruchsausbreitung nicht ausreichend abgebildet werde. Ferner werde durch die erhebliche Verkleinerung des von der Bebauung freizuhaltenden Dreiecks M. straße - K. auf lediglich noch 514 qm die Einsehbarkeit im Einmündungsbereich der M. straße in die Straße K. erheblich eingeschränkt. Es handele sich um einen Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft mit entsprechend erhöhten Geschwindigkeiten. Die Freilassung des Dreiecks in der bisherigen Größe hätte ausreichend Einsichtsmöglichkeiten erbracht, um verkehrssicher von der M. straße mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Stallanlage auf dem Flurstück I. zu gelangen. Durch die Verkleinerung des freizuhaltenden Dreiecks werde die Verkehrssicherheit in erheblicher Weise beeinträchtigt. Beide Belange seien in der Abwägung der Antragsgegnerin fehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Bestimmtheitsmangel, weil die Angaben zur Höhenfestsetzung in sich widersprüchlich seien. Denn in der Zeichnung seien Traufhöhe und Firsthöhe als Meterzahl angegeben, offensichtlich aufbauend auf die ebenfalls angegebene Oberkante Erdgeschossfertigfußboden. In der Planzeichenerklärung würden die Traufhöhe und die Firsthöhe aber selbst als Meter über NN bezeichnet, ebenso die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden. In der Zeichnung müsste dann die Addition von OKFF- und TH- bzw. FH-Höhe angegeben werden, was tatsächlich aber nicht der Fall sei. Die Höhenfestsetzung ermögliche dem Normadressaten daher keine exakte Berechnung.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin erstmals am 15. Oktober 2015, neuerlich am 25. Juni 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. D. „G.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin stellt zunächst die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) in Frage. Bei Durchsicht der vollständigen Verfahrensakte zum angegriffenen Bebauungsplan habe ein Einwendungsschreiben des Antragstellers nicht gefunden werden können. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass die bestandsgeschützte Existenz des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde. Sein Vorbringen, es müsse ein Mindestabstand von 80 bis 100 m eingehalten werden, sei unsubstantiiert. Auch sei nicht dargelegt, welche Gesichtspunkte das Gutachten der Landwirtschaftskammer nicht korrekt ermittelt bzw. bewertet habe. Der Aspekt der heranrückenden Wohnbebauung, auf den sowohl die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 als auch der Landkreis B-Stadt mit Schreiben vom 1. Juli 2015 hingewiesen hätten, sei auch in die Abwägung zum Bebauungsplan eingeflossen, jedoch die Auffassung vertreten worden, dass die Annäherung den genehmigten Umfang der landwirtschaftlichen Viehhaltung nicht einschränke. Der Vortrag des Antragstellers, er sei durch den Bebauungsplan in seinen zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt, sei zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu hinterfragen. Aufgrund der Nachnutzung der Hofstelle in weiten Teilen - insbesondere durch die Schaffung eines Wohnhauses und des nicht landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs in direkter Anbindung an Güllesilo und Bullenstall - werde eine Erweiterung tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein. Zudem sei das Interesse an einer zukünftigen Entwicklungsmöglichkeit nur in begrenztem Umfang geschützt. Hier hätten konkrete Erweiterungspläne des Antragstellers weder zum Zeitpunkt der Planungsentscheidung vorgelegen noch seien solche bislang von ihm vorgetragen worden. Von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit sei angesichts der erhalten bleibenden 514 qm großen privaten Grünfläche nicht auszugehen. Auch bislang müsse schon auf die Vorfahrt des schnell ortsauswärts fahrenden Verkehrs Rücksicht genommen werden. Die Höhenangaben seien nur auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren. Richtig sei, dass Planzeichnung und Planzeichenerklärung nicht deckungsgleich seien, jedenfalls im Hinblick auf den Bezugspunkt. Der Bezug zur NN-Höhe sei offensichtlich nur für Oberkante Erdgeschossfertigfußboden korrekt bestimmt. Traufhöhe und Firsthöhe hätten sich auf Höhe OKFF beziehen müssen. Der redaktionelle Fehler dürfte die Wirksamkeit der Festsetzung aber nicht beeinträchtigen. Tatsächlich sei es nämlich sofort einleuchtend, dass Traufhöhe und Firsthöhe über der fertigen Erdgeschossfußbodenhöhe lägen. Es bedürfe daher auch nur der einfachen Addition der Trauf- bzw. Firsthöhe mit der Höhe OKFF. Damit sei es den Bauherren möglich (und in allen bisherigen Fällen offensichtlich auch gelungen), die für sie maßgeblichen Bestimmungen aus der Satzung abzuleiten. Auch werde in der Begründung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen Firsthöhe und Traufhöhe auf die Höhe OKFF bezogen seien. Die Festsetzung könne daher, mindestens im Wege der Auslegung, inhaltlich zweifelsfrei ermittelt werden.
Auf den im Frühjahr 2019 erfolgten Hinweis des Senats, dass nach einem Luftbild bei Google-Maps das Plangebiet bereits zu mindestens 80 % bebaut sei, hat zunächst die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass nach einer von ihr eingeholten Auskunft des Landkreises B-Stadt zum Stand April 2019 im Plangebiet 45 Bauplätze veräußert gewesen seien, für die 18 Baugenehmigungen und 25 Bauanzeigen vorlägen. Hinsichtlich der beiden verbleibenden Grundstücke gebe es einen Widerspruch bzw. sei ein Befreiungsantrag gestellt worden. Der Antragsteller, der in den Baugenehmigungsverfahren nicht förmlich beteiligt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 die Baugenehmigungen für diejenigen Wohnhäuser übermittelt worden seien, die seinen Eigentumsflächen am Nächsten lägen. Von diesen stammten zwei bereits aus dem Jahr 2016 und eine aus dem Jahr 2018. Gegen die übersandten Baugenehmigungen sei (bislang) kein Widerspruch eingelegt worden. Vorgetragen worden ist auch noch, dass der Antragsteller persönlich die Bautätigkeit im Plangebiet nicht realisiert habe, da er in dem Bereich nicht wohne und dort auch nicht ständig vorbeifahre.
Die Verwaltungsvorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO antragsbefugt.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan stellen, die geltend machen kann, durch den Plan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Hinsichtlich des in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Rechts auf gerechte Abwägung ist hiernach bereits derjenige antragsbefugt, der sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3).
Der Antragsteller kann einen solchen abwägungserheblichen Belang für sich in Anspruch nehmen. Jedenfalls sein zur Begründung des Normenkontrollantrags dargelegtes Interesse, dass auf dem Aussiedlungshof weiterhin Tierhaltungsgerüche emittiert werden können, ohne dass Einschränkungen befürchtet werden müssen, ist mehr als nur geringfügig schutzwürdig. Dies hat die Antragsgegnerin auch nicht anders gesehen. Wie sich den Planaufstellungsvorgängen entnehmen lässt, hat sie das Interesse des Antragstellers am (noch vorhandenen) Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt und mit Rücksicht darauf im äußersten Südosten des Plangebiets gegenüber den Flurstücken des Antragstellers ein 514 qm großes Dreieck als private Grünfläche und damit als baulich nicht nutzbar festgesetzt.
2. § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) steht dem Normenkontrollantrag nicht entgegen.
Nach § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gegen die Zulässigkeit des Antrags geäußerten Bedenken greifen nicht durch. § 47 Abs. 2a VwGO (a.F.) kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Zwar ist tatsächlich zweifelhaft, ob der Antragsteller während des ersten Planaufstellungsverfahrens Einwendungen erhoben hat. Sein dazu mit der Antragsschrift (als Anlage A3) vorgelegtes Schreiben vom 22. September 2015 enthält nach seinem Wortlaut lediglich Fragen zum genaueren Inhalt des in einem von ihm beigefügten Presseartikel beschriebenen Planentwurfs („Nun hätte ich gerne Klarheit, ob…“ und „Weiterhin hätte ich gerne Eindeutigkeit, wo…“). Die dahinterstehenden Bedenken lassen sich erahnen, konkret dargelegt werden sie nicht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens am 23. Januar 2017 das Beteiligungsverfahren vollständig wiederholt. Ob der Antragsteller im Zusammenhang mit der erneuten öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 8. Mai bis 8. Juni 2017 Einwendungen erhoben hat, ist indes nicht mehr entscheidend. Denn § 47 Abs. 2a VwGO wurde mit Wirkung zum 2. Juni 2017 durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. 2017 I S. 1298, S. 1302) aufgehoben. Hiernach liegt auch nicht der hinsichtlich der Geltung von § 47 Abs. 2a VwGO revisionsgerichtlich noch zu klärende Fall vor, dass der Normenkontrollantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde, das Normenkontrollgericht aber erst danach über den Normenkontrollantrag entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 08.04.2019 - 4 BN 20.19 -, juris; vorgehend Senatsurteil vom 16.08.2018 - 1 KN 67/16 -, n.v.). Denn abzustellen ist nicht auf das Datum des ursprünglichen Eingangs des Normenkontrollantrags am 23. Januar 2017, sondern auf die am 2. August 2018 eingegangene Erklärung des Antragstellers, auch nach erneuter Beschlussfassung des Bebauungsplans Nr. D. „G.“ an dem Normenkontrollantrag festhalten zu wollen.
Zudem konnte die Antragsgegnerin einem Schweigen des Antragstellers, während sie einen Heilungsversuch unternahm, nicht entnehmen, der Antragsteller stimme dem zu. Da der Bebauungsplan inhaltlich unverändert blieb, konnte am Fortbestand seines Abwehrwillens kein Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 18).
3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist eingehalten.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung zu stellen. Da der Bebauungsplan Nr. D. „G.“ nach der ersten Beschlussfassung am 15. Oktober 2015 am 30. Januar 2016 bekannt gemacht wurde, ist die Jahresfrist mit dem Eingang des Normenkontrollantrags am 23. Januar 2017 gewahrt. Im Hinblick auf den bereits fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag begann die Antragsfrist für den Antragsteller mit der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. August 2017 auch nicht erneut zu laufen. Dies folgt aus dem Charakter des ergänzenden Verfahrens und dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - 5 S 2378/14 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 18 ff., insb. 22; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 29). Im Übrigen hatte der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach der erneuten Bekanntmachung, nämlich unter dem 2. August 2018, deutlich gemacht, sich mit dem Bebauungsplan nicht abfinden zu wollen.
4. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist noch nicht entfallen.
Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, soll verhindern, dass Gerichte in eine Normenkontrollprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt das Rechtsschutzbedürfnis demgemäß dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (vgl. z.B. Beschluss vom 26.05.2008 - 1 KN 37/08 -; Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch (noch) nicht vor.
Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. D. „G.“ im Baugebiet räumlich schon „vollständig verwirklicht“ sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019, a.a.O.), ergab sich aus dem Luftbild bei Google-Maps, das in dem im Frühjahr 2019 erfolgten Hinweis des Senats in Bezug genommen wurde, nicht und ist von der Antragsgegnerin in ihrem nachfolgenden Schriftsatz auch nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seiner Abwehrrechte gegen die Wohnbebauung im Plangebiet bereits gänzlich verlustig gegangen ist. Insoweit ist Folgendes auszuführen:
Eine Beteiligung des Antragstellers in den Baugenehmigungsverfahren hat nicht stattgefunden; ob sie nach § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO geboten gewesen wäre, ist vorliegend nicht erheblich. Jedenfalls sind mangels Zustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung die nach Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 18 erteilten Baugenehmigungen, von denen drei die dem Aussiedlungshof am nächsten liegenden Wohnhäuser betreffen, dem Antragsteller gegenüber nicht schon lange wegen Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden. Eine generelle Verwirkung der Abwehrrechte des Antragstellers, auch gegen die genehmigungsfrei errichtete Wohnbebauung im Plangebiet, lässt sich ebenfalls nicht annehmen. Diese setzt nämlich nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2019 - 6 B 18/19 -, juris Rn. 7). Solche besonderen Umstände sind im Falle des Antragstellers aber nicht zu erkennen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander erfordert (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 24) und das nicht nur für die Fälle unmittelbarer Grenznachbarschaft gilt (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 14 f.). Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung des Nachbarn, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974, a.a.O., juris Rn. 24). In der Konsequenz läuft für den Nachbarn (regelmäßig) die einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974, a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 25).
Dieser Grundsatz kommt vorliegend aber nicht zum Tragen, so dass das Vorbringen des Antragstellers aus der mündlichen Verhandlung, er habe die Bautätigkeit im Plangebiet nicht realisiert, da er in dem Bereich nicht wohne und dort auch nicht ständig vorbeifahre, nicht zu bewerten ist. Maßgebend für den Verlust des Widerspruchsrechts gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind nämlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, a.a.O., Rn. 16; Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5.10 -, juris Rn. 8). Diese sprechen hier gegen einen vollständigen Verlust der Anfechtungsbefugnis. Denn der Antragsteller hat seinen Abwehrwillen gegen die Wohnbebauung im Plangebiet mit dem am 23. Januar 2017 eingeleiteten Normenkontrollverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, was den Empfängern der erst danach erteilten Baugenehmigungen bzw. den Bauherrn, die ihre Bauanzeigen erst später eingereicht haben, hätte bekannt sein können. Die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleitenden rechtlichen Folgerungen richten sich nämlich nach den Gegebenheiten auf beiden Seiten des Verhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, a.a.O., Rn. 17). Hier stammt zumindest eine der drei Baugenehmigungen für diejenigen Wohnhäuser, die den Eigentumsflächen des Antragstellers am nächsten liegen, erst aus dem Jahr 2018.
II. Der Normenkontrollantrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die nach Heilung des die Auslegungsbekanntmachung betreffenden formellen Fehlers verbliebenen inhaltlichen Rügen des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. D. „G.“ greifen sämtlich nicht durch.
1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht, wie es der Antragsteller vertritt, wegen widersprüchlicher Angaben zur Höhenfestsetzung an einem - zu seiner Unwirksamkeit führenden - Bestimmtheitsmangel.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Die Vorschrift entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit planungsrechtlicher Festsetzungen, bezogen auf die Merkmale dieses Maßbestimmungsfaktors (EZBK/Söfker, 134. EL August 2019, BauNVO § 18 Rn. 3). Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab sind die Angaben zur Höhenfestsetzung hinreichend bestimmt. Die in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans in den den Baufeldern zugewiesenen Schablonen zu findenden Angaben TH 6,0 m, FH 9,0 m sowie OKFF mit Werten zwischen 50,0 m (südwestlich) und 53,0 m (nordöstlich) selbst beanstandet auch der Antragsteller nicht. Die genannten Abkürzungen, soweit sie nicht ohnehin wegen ihrer üblichen Verwendung in Bebauungsplänen als bekannt vorausgesetzt werden können, sind in der Planzeichenerklärung erläutert. Traufhöhe und Firsthöhe werden regelmäßig als Bezugspunkt der oberen Abgrenzung von baulichen Anlagen verwandt (EZBK/Söfker, a.a.O., Rn. 4). Auch der untere Bezugspunkt Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist gebräuchlich. Dass sich der ihm beigegebene Meter-Wert auf „über NN“, mithin auf Normalnull, amtlich inzwischen Normalhöhennull (https://de.wikipedia.org/wiki/Normalnull), bezieht, ergibt sich aus der Planzeichenerklärung und ist begrifflich eindeutig (EZBK/Söfker, a.a.O., Rn. 3a). Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass die Aussage der Planzeichenerklärung, auch Trauf - und Firsthöhe würden in „Meter über NN“ angegeben, verwirrt. Offensichtlich handelt es sich hierbei aber um einen Fehler. Denn die Festlegung von First- und Traufhöhen der Wohnhäuser im Plangebiet weit unter der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ergibt keinen Sinn. Die Schlussfolgerung, dass sich TH und FH auf OKFF beziehen sollen, liegt auch angesichts der beigegebenen Werte von 6,0 m bzw. 9,0 nahe und wird durch einen Blick in die Begründung des Bebauungsplans bestätigt. Dort heißt es unter der Überschrift ‚5. Städtebauliches Planungskonzept/5.1 Bebauung‘: „Die Bauhöhe reglementiert sich durch die maximale Zweigeschossigkeit in Verbindung mit maximalen First- und Traufhöhen. Die Firsthöhe wird mit max. 9,0 m und die Traufhöhe mit max. 6,0 m über Erdgeschossfertigfußboden festgelegt. Damit sollen starke Höhenschwankungen vermieden werden. Die maximale Erdgeschossfertigfußbodenhöhe orientiert sich am vorliegenden Gelände und wird mit Höhen über NN festgesetzt.“ (Seite 7 der Planbegründung). Jedenfalls durch Auslegung erschließt sich daher der Inhalt der Höhenfestsetzungen.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält der Bebauungsplan auch keine beachtlichen Verstöße gegen das Abwägungsgebot.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Verletzt ist das Gebot gerechter Abwägung, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig auch der Kontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29; vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa Senatsurteil vom 14.05.2019 - 1 KN 14/17 -, juris Rn. 49).
Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers lässt sich keiner der genannten Abwägungsfehler feststellen. Insbesondere liegen weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.
Den von dem Antragsteller benannten Aspekt einer sich durch die Wohnbebauung im Einmündungsbereich der M. straße in die Straße K. ergebenden Verkehrsgefährdung musste die Antragstellerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Denn die zugrundeliegenden Annahmen des Antragstellers überzeugen schon im Tatsächlichen nicht. Von einer durch den Bebauungsplan verursachten erheblichen Einschränkung der Einsehbarkeit der Kreuzung lässt sich angesichts der dort festgesetzten Grünfläche, die (lediglich) mit Gehölzen als Heckenstruktur begrünt werden soll (Seite 35 der Planbegründung) und an der M. straße eine Länge von 27 m aufweist, nicht ausgehen. Auch aus anderen Gründen erschließt sich nicht, warum es nicht mehr gelingen sollte, mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der M. straße zur Stallanlage auf dem Flurstück N. zu gelangen. Nach einer für die - zu überquerende - Straße K. durchgeführten Verkehrsmengenermittlung liegt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge bei ca. 700 Fahrzeuge am Tag, der nächtliche Anteil bei 40 Fahrzeugen, wobei die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h beträgt (Seite 11/12 der Planbegründung). Damit steht im Übrigen die Angabe des Antragstellers, es handele sich um einen Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft mit entsprechend erhöhten Geschwindigkeiten, nicht in Einklang.
Die Antragsgegnerin hat die durch die Bauleitplanung betroffenen privaten Belange des Antragstellers nicht verkannt. Den Bestand des auf dem Aussiedlungshof noch vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs mit 70 im Boxenlaufstall I gehaltenen Mastbullen mit Maissilage und Rindergüllebehälter hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, indem sie im äußersten Südosten des Plangebiets gegenüber den Flurstücken des Antragstellers ein 514 qm großes Dreieck als private Grünfläche festgesetzt hat. Denn nach dem in ihrem Auftrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen im März 2015 erstellten Immissionsschutzgutachten ist nur an dieser äußersten Südspitze der Planungsfläche - maßgeblich durch die Geruchsfreisetzung des gegenüber der Planfläche liegenden Stalles mit Mastbullen - mit Jahresgeruchsstundenhäufigkeiten über 10 % zu rechnen, an den eigentlichen bebaubaren Grundstücken würden maximal 10 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit erreicht, jedoch nicht überschritten (Seite 18/19 des Immissionsschutzgutachtens). Da der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) u.a. für Wohngebiete geltende Immissionswert von 0,10 mithin auf den Wohngrundstücken eingehalten wird, hat der Antragsteller keine durch Abwehrrechte der Bewohner des Plangebiets ausgelösten Einschränkungen der von seinem Pächter auf dem Aussiedlungshof betriebenen Tierhaltung zu befürchten.
Sein Vorbringen, das Gutachten der Landwirtschaftskammer bilde die Realität der Geruchsausbreitung nicht ausreichend ab, hat der Antragsteller auch auf den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorhalt der Unsubstantiiertheit nicht durch konkrete, im Einzelnen abzuarbeitende Einwände untermauert. Dem Senat selbst sind bei Überprüfung des Immissionsschutzgutachtens keine Fehler aufgefallen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eingangsdaten für die Antragstellerflächen, die mit 70 Mastbullen, 22,5 qm Maissilage-Anschnittsfläche und einem 154 cbm fassenden Behälter für Rindergülle mit Schwimmschichtbildung erfasst worden sind, zumal der Antragsteller bzw. sein Pächter vom Gutachter befragt worden ist (Seite 5 bzw. 3 des Immissionsschutzgutachtens).
Soweit der Antragsteller nicht nur eine Bestandsgefährdung, sondern auch eine Einschränkung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten einer landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Aussiedlungshof geltend macht, ist anzuerkennen, dass bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich nicht nur das Bedürfnis danach ist, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiter betreiben zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (vgl. Senatsurteil vom 04.01.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, juris Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 25 ff.).
Konkrete Erweiterungspläne oder Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs hat der Antragsteller indes zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Insbesondere zu einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Tierhaltung im Boxenlaufstall II ist nichts vorgetragen. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob sich der Antragsteller auf den ihm für das Vorhaben „Errichtung eines Rindermaststalles“ unter dem 20. Mai 1966 erteilten Bauschein noch berufen könnte oder ob sich diese Genehmigung nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG durch Zeitablauf oder „auf andere Weise“ erledigt hat (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, juris Rn. 27). Die tatsächliche Nutzung des Boxenlaufstalls nach Aufgabe durch den Antragsteller schon um die Jahrtausendwende und die damit zusammenhängende Frage einer etwaig erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung können daher ungeklärt bleiben. Offenbleiben kann zudem, ob nicht auch das vom Antragsteller für das mit einem Wohnhaus bestandene Flurstück H. eingeräumte Erbbaurecht einer Erhöhung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Flurstück I. entgegensteht.
Ungeachtet dessen ist die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Satzung davon ausgegangen, dass gegebenenfalls zusätzlich geplante landwirtschaftliche Erweiterungen durch den Bebauungsplan auch nicht grundsätzlich verhindert würden. Für deren Umsetzung seien abhängig vom Emissionsgrad evtl. spezifische Maßnahmen (lagemäßig/organisatorisch) erforderlich (Seite 249 der Planaufstellungsvorgänge).
Schließlich würde selbst aus der Abwägungsbeachtlichkeit konkret dargetaner Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs nicht folgen, dass sich dieser Belang gegen die städtebaulichen Absichten der Gemeinde auch durchsetzen kann. Der Gemeinde ist es - entsprechendes städtebauliches Gewicht ihrer Planungsabsichten vorausgesetzt - nicht verwehrt, solche Entwicklungsabsichten „wegzuwägen“. Die Antragsgegnerin rechtfertigt den Bebauungsplan Nr. D. „G.“ mit dem Ziel, aktuellen Ansiedlungswünschen durch Bereitstellung kurzfristig verfügbaren Wohnbaulands genügen zu können, für die es anderenorts in der Gemeinde jedenfalls keine hinreichend rasch verfügbaren Flächen gebe. Die in den letzten Wohngebietsausweisungen geschaffenen Bauflächen seien nahezu vollständig veräußert worden und ausreichende Flächen im bereits besiedelten Bereich stünden nicht zur Verfügung (Seite 4 der Planbegründung). An der Tragfähigkeit dieser Erwägung bestehen angesichts des Umfangs der sich inzwischen im Plangebiet entwickelten Wohnbebauung keine Zweifel.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.