Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2021, Az.: 4 LA 144/20

Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Gremientätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.2021
Aktenzeichen
4 LA 144/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.06.2020 - AZ: 4 A 404/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Gremientätigkeit in einem Studienabschnitt, für den eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ausgestellt worden ist, vermag die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 11. Juni 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihr geltend gemachte Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein zweites Semester (Sommersemester 2019) über die Förderungshöchstdauer hinaus hat, sondern wegen ihrer Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nur für ein weiteres Semester (Wintersemester 2018/19) Ausbildungsförderung für das von ihr betriebene Bachelorstudium zu leisten war.

Mit ihrem ersten Einwand bekräftigt und vertieft die Klägerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2019 geäußerte Ansicht, dass die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vom 1. Februar 2018, mit dem ihr ein ordnungsgemäßes Studium bis zum Ende des 4. Fachsemesters bescheinigt worden ist, es nicht ausschließen dürfe, ihre Gremientätigkeit im vierten Fachsemester ihres Studiums als kausal für eine Verzögerung ihrer Ausbildung anzusehen. § 48 Abs. 2 BAföG solle eine Flexibilisierung der Förderungsdauer zu Gunsten des Auszubildenden bewirken und dürfe nicht als Präklusionsregelung verstanden werden. Daher stelle ihre Gremientätigkeit in den ersten Studiensemestern einen auch später noch zu berücksichtigenden Verzögerungsgrund nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dar.

Dieser Einwand lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufkommen und lässt im Übrigen eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, die auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2020 (- 4 PA 287/19 -) Bezug nehmen, vermissen. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG sieht vor, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie infolge einer Mitwirkung in den im Einzelnen benannten gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen überschritten worden ist. Der Senat, dem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gefolgt ist, hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2020 dazu folgendes ausgeführt:

Der Senat tritt der Auffassung der Klägerin, dass eine Gremientätigkeit zu Beginn des Studiums trotz zeitgerechter Vorlage eines positiven Leistungsnachweises der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 BAföG, der Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an ist, einen Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG darstellen kann, nicht bei. Der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG bestätigt vielmehr, dass der Auszubildende die der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechenden Studienfortschritte bis zum dort bezeichneten Zeitpunkt erbracht hat. Damit besteht grundsätzlich kein Raum mehr für die Annahme, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener, nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich anerkennenswerter Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer im weiteren Ausbildungsverlauf noch ursächlich für eine Verzögerung der Ausbildung ist. Dafür spricht auch § 48 Abs. 2 BAföG, wonach das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Daraus wird deutlich, dass Gründe, die eine Förderung über die übliche Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können und die vor dem fünften Fachsemester vorgelegen haben, eine Verschiebung des Vorlagezeitpunktes für den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG bewirken können. Nichts spricht jedoch für die Annahme, dass solche Gründe über diesen Zeitpunkt hinaus noch eine „Fernwirkung“ zu entfalten und eine spätere Überschreitung oder Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu rechtfertigen vermögen. Die Klägerin kann sich also aufgrund ihrer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG, mit der ihr die Universität Osnabrück bescheinigt hat, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2017 erbracht hat, grundsätzlich nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass ihre vor dem 30. September 2017 geleistete Gremientätigkeit für eine spätere Verzögerung ihres Studiums ursächlich gewesen sei. Selbst wenn – wofür der Senat keine Anhaltspunkte hat – seltene Einzelfälle denkbar sein sollten, in denen trotz Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ein vor dem dort genannten Zeitpunkt eingetretener Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG noch für eine spätere Verzögerung der Ausbildung kausal sein könnte, hat die Klägerin keine Umstände geltend gemacht, die darauf schließen lassen würden, dass ein solch seltener Einzelfall bei ihr angenommen werden müsste.

Daran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Die von der Klägerin vorgetragenen Gegenargumente geben dem Senat keinen Anlass dazu, von seinen Ausführungen abzurücken. Insbesondere ist den Ausführungen des Senats nicht zu entnehmen, dass er § 48 Abs. 2 BAföG als „Präklusionsregel“ zu Lasten des Auszubildenden versteht. § 48 Abs. 2 BAföG ermöglicht es vielmehr, den Vorlagezeitpunkt für die § 48-Bescheinigung aus Gründen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen, zu verschieben. Dass der Senat § 48 Abs. 2 BAföG bei der Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG herangezogen hat, legt die Gesetzessystematik nahe. § 15 Abs. 3 BAföG ermöglicht im Übrigen eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit. Das ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 11). Deshalb geht der Senat nach wie vor davon aus, dass eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass in der Zeit, für die ein ordnungsgemäßer Studienfortschritt bescheinigt worden ist – im Falle der Klägerin die ersten vier Fachsemester –, kein Zeitverlust entstanden ist, der nach § 15 Abs. 3 BAföG ausgeglichen werden müsste. Im Übrigen hat der Senat in seiner oben zitierten Entscheidung angenommen, dass dies nur grundsätzlich gilt, und bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise die Verlängerung der Förderungshöchstdauer trotz Vorlage einer § 48-Bescheinigung für möglich gehalten. Mit diesem Begründungsansatz hat sich die Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag indessen nicht auseinandergesetzt und auch weiterhin keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass ihre Gremientätigkeit im vierten Fachsemester die Förderung für ein weiteres Semester jenseits der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Solche Gründe drängen sich auch nicht auf, zumal die Klägerin ihre Gremientätigkeit erst ab dem 1. Juni 2017 aufgenommen und damit nicht einmal über das gesamte vierte Fachsemester ausgeübt hat.

Der zweite Einwand der Klägerin ist darauf gerichtet, dass ihr die weitere Gremientätigkeit auch während der bereits verlängerten Förderungshöchstdauer nicht entgegengehalten werden dürfe, wenn das Studium durch die Studienorganisation der Beklagten und das Angebot der erforderlichen Leistungsnachweise ohnehin nicht in dem Verlängerungssemester, für das ihr Förderung gewährt worden ist, abgeschlossen hätte werden können. Dann stehe ihre weitere Gremientätigkeit einer zielstrebigen und umsichtigen Studienplanung nämlich nicht entgegen.

Damit macht die Klägerin nichts anderes geltend, als dass die bereits gewährte Förderungsverlängerung von einem Semester nicht angemessen, weil zu kurz bemessen sei. Mit diesem Einwand dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die Verlängerungszeit muss so bemessen sein, dass der Auszubildende in der Lage ist, die versäumten Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine in vollem Umfang nachzuholen (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 11). Um die Förderung für ein weiteres Semester trotz ihrer fortgesetzten Gremientätigkeit als angemessen erscheinen zu lassen, hätte die Klägerin folglich näher aufzeigen müssen, aus welchen in der Studienorganisation der Beklagten fußenden Gründen sie angesichts ihrer Gremientätigkeit in den vorangegangenen Semestern daran gehindert war, die erforderlichen Leistungen in nur einem Zusatzsemester zu erbringen, und daher ein weiteres Semester Verlängerungszeit benötigt hätte. Dies hat die Klägerin indessen versäumt. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 6. Januar 2020) hat sie zwar Studien- und Prüfungsleistungen benannt, die sie im Wintersemester 2017/18 nicht abgelegt hat. Allerdings hat sie dafür als Grund eine Erkrankung und nicht ihre Gremientätigkeit angegeben. Im Übrigen hat sie auch nicht aufgezeigt, dass es ihr aufgrund der Studienorganisation der Beklagten nicht möglich gewesen sei, diese Leistungen in den darauffolgenden zwei Semestern, für die sie Förderung erhalten hat, nachzuholen.

Der dritte Einwand der Klägerin greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin macht geltend, dass die Bedeutung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausreichend beachtet worden sei. Es könne nicht dahinstehen, ob dieser Anspruch auch im Recht der Ausbildungsförderung eingreife. Denn sie sei bezüglich ihrer Studiengestaltung mangelhaft durch die Beklagte beraten worden, weil ihr die Notwendigkeit einer weiteren förderungsrechtlichen Beratung nicht deutlich gemacht worden sei. Daher habe sie keine geeigneten Maßnahmen ergreifen können, um die entstandene Förderungslücke zu vermeiden.

Diese Ausführungen sind nicht ausreichend, um den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum April 2019 bis September 2019 (Sommersemester 2019) zu begründen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtverletzungen eines Sozialleistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011 - 3 C 36.10 -, BVerwGE 140, 103 Rn. 15 m.w.N.). Selbst wenn man von der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf das Ausbildungsförderungsrecht ausgehen wollte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 13.09 -, juris) und vorliegend entgegen der Auffassung des Senats im Beschluss vom 24. Januar 2020 (- 4 PA 287/19 -) von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgehen wollte, ist den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen, inwiefern eine nach ihrem Dafürhalten pflichtgemäße Beratung zur Vermeidung der Förderungslücke geführt hätte. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass sie bei einer ordnungsmäßen förderungsrechtlichen Beratung ein anderes Vorgehen in Betracht gezogen und umgesetzt hätte, so dass eine Förderungslücke nicht entstanden wäre. Wie dieses „andere Vorgehen“ indessen konkret ausgesehen hätte, hat die Klägerin nicht näher ausgeführt. Ein derartiges „anderes Vorgehen“ ist angesichts der Auskünfte, welche die Klägerin ausweislich der E-Mail vom 24. Juli 2018 von der Studienberatung erhalten hat, auch nicht ersichtlich. Die Immatrikulation regulär in das erste Fachsemester wäre in dem von der Klägerin beabsichtigten Masterstudiengang im Sommersemester 2019 nicht möglich gewesen. Für eine Bewerbung um die Immatrikulation in ein höheres Semester hätte es des Abschlusses von Modulen des Masterstudiengangs in der beruflichen Fachrichtung und im allgemeinen Unterrichtsfach sowie wünschenswerterweise in der Berufs- und Wirtschaftspädagogik bedurft. Dafür, dass die Klägerin diese Voraussetzungen bei aus ihrer Sicht pflichtgemäßer Beratung hätte erfüllen und sich folglich bereits im Sommersemester 2019 in ein höheres Semester des Masterstudiengangs hätte immatrikulieren können, um die entstandene Förderungslücke im Bachelorstudium zu vermeiden, fehlen indessen Anhaltspunkte. Dem Vortrag der Klägerin ist diesbezüglich auch nichts Konkretes zu entnehmen. Vielmehr hat sie immer wieder geltend gemacht, für den Abschluss ihres Bachelorstudiengangs mehr Zeit zu benötigen, so dass kaum anzunehmen ist, dass sie im Wintersemester 2018/19 noch weitere Kurse des Masterstudiengangs hätte belegen können, was aber nach der Auskunft der Studienberatung die Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass sie sich im Sommersemester 2019 in ein höheres Fachsemester des Masterstudiengangs hätte immatrikulieren können.

Der außerdem von der Klägerin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Dieser Berufungszulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweist (vgl. Senatsbeschl. v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -). Dies ist vorliegend indessen nicht anzunehmen, weil sich der Fall – wie aus den vorhergehenden Ausführungen deutlich geworden ist – durch einfache Anwendung des Gesetzes sowie naheliegende Überlegungen zur systematischen Gesetzesauslegung lösen lässt. Damit wird der Bereich des „richterlichen Alltagsgeschäfts“ nicht verlassen. Die höchstrichterlich bislang ungeklärte Frage nach der Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Recht der Ausbildungsförderung begründet schon deshalb keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, weil dieser Anspruch – wie ausgeführt – der Sache nach nicht durchgreift.

Schließlich verleiht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist“, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn diese Frage wäre in dem begehrten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Da die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – wie ausgeführt – nicht gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch auch im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 VwGO.