Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2021, Az.: 8 ME 114/20

Anhörungsrüge; Postulationsfähigkeit; Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe; Vertretung; Vertretungserfordernis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.02.2021
Aktenzeichen
8 ME 114/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.10.2020 - AZ: 1 B 18/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch in Anhörungsrügeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wenn nicht Gegenstand der Rüge eine in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).


Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 8. Senat - vom 1. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Senats, als die das Schreiben des Antragstellers vom 4. Januar 2021 auszulegen ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

1. Die 2-wöchige Beschwerdefrist des § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gegen den am 9. Dezember 2020 zur Post aufgegebenen und dem Antragsteller – nach eigenen Angaben – am 14. Dezember 2020 zugegangenen Beschluss des Senats im Verfahren 8 ME 114/20 ist jedenfalls Ende Dezember 2020 abgelaufen. Die erst am 8. Januar 2021 – per Fax – bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe, in der der Antragsteller sinngemäß die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens in der Entscheidung des Senats beanstandet, mit der seine Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) verworfen worden ist, ist daher verfristet.

2. Der Antragsteller ist darüber hinaus im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht prozessordnungsgemäß vertreten. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, an dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine Zweifel bestehen (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006 – 10 B 39/06 –, juris Rn. 1 u. v. 25.7.1996 – 5 B 201/95 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris Rn. 3f.; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.8.2010 – 5 E 37/10 –, juris Rn. 5), müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, sofern sie nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst zur Vertretung berechtigt sind. Das Vertretungserfordernis gilt, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 67 Abs. 4 VwGO in § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO deutlich macht, auch für das Anhörungsrügeverfahren (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2010 – 5 B 4/10 –, juris Rn. 5 u. v. 10.2.2006 – 5 B 7/06 –, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.2020 – 2 A 85/20 –, juris Rn. 1f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.2.2020 – 1 L 30/20 –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 18.9.2015 – 10 ZB 15.1827 –, juris Rn. 7 u. v. 10.1.2014 - 10 CS 13. 2521 -, juris Rn. 2f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.12.2008 - 12 E 1548/08 -, juris Rn. 1; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.8.2010 - 5 E 37/10 -, juris Rn. 4), außer wenn Gegenstand der Rüge eine in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2020 - 8 LA 92/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2). Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, wogegen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2001 – 9 A 12/01 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine entsprechende Vertretung hat der Antragsteller nicht. Der Rechtsbehelfsführer kann sich auch nicht selbst wirksam nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO vertreten, da er nicht zu den nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Personen gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Festsetzung eines Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).