Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.02.2021, Az.: 5 ME 20/21

dienstliches Interesse; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2021
Aktenzeichen
5 ME 20/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.01.2021 - AZ: 8 B 1/21

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 28. Januar 2021 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 8 A 183/20, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2022, hinauszuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.203,96 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1959 geborene Antragsteller begehrt das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand.

Der Antragsteller steht im Statusamt eines Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen. Er hat die in § 109 Abs. 1 NBG festgelegte Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres am heutigen 23. Februar 2021 erreicht und würde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 NBG mit Ablauf des 28. Februar 2021 in den Ruhestand treten.

Dem Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2017 der nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Dienstposten des Leiters des Fachkommissariats „Organisierte Kriminalität“ der Zentralen Kriminalinspektion C-Stadt übertragen. Tatsächlich war der Antragsteller auf diesem Dienstposten jedoch zu keinem Zeitpunkt tätig, da er im Februar 2017 mit Wirkung vom 1. März 2017 zum Dezernat D. der Antragsgegnerin umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ermittlungsgruppenleiters in der zum 1. März 2017 von der Polizeiinspektion C-Stadt/E. /F. in das Dezernat D. der Antragsgegnerin eingegliederten Ermittlungsgruppe G. beauftragt wurde.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben. Der Antrag enthielt hinsichtlich der Verwendung des Antragstellers ab dem 1. März 2021 keine Einschränkungen.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Begehren des Antragstellers dienstliche Interessen entgegenstünden. Sowohl organisatorisch als auch personalplanerisch entgegenstehende dienstliche Interessen ergäben sich aus der laufenden strategischen Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen. Im Rahmen der Neuorganisation würden voraussichtlich noch im Jahr 2020 die Bereiche Organisierte Kriminalität und Bandenkriminalität (Bande) in einem Fachkommissariat verortet. Die Leitungsfunktion in diesem neuen Fachkommissariat stehe im Rahmen der Stellenplanung schon fest. Des Weiteren solle ab dem 1. März 2021, dem Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand, die Doppelbesetzung mit dem Antragsteller als Leiter der Ermittlungsgruppe G. und des am 15. April 2019 eingerichteten und seit dem 7. Oktober 2019 von einem Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) geleiteten Sachgebietes H. beendet werden. Die Einrichtung des Sachgebietes H. zum 15. April 2019 und die frühzeitige Besetzung der Leitungsstelle hätten gewährleisten sollen, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand in einem Zeitraum von rund 17 Monaten operativ gesamtverantwortlich von dem Antragsteller an den Leiter des Sachgebietes H. übergeben werden könnten. Ab dem 1. März 2021 bestünden aber keine Gründe mehr für diese überlappende Besetzung mit zwei Leitungsdienstposten. Die dienstlichen Aufgaben des Antragstellers als Leiter der Ermittlungsgruppe G. würden deshalb ab dem 1. März 2021 wegfallen. Ein weiteres dem Begehren des Antragstellers entgegenstehendes dienstliches Interesse ergebe sich im Zusammenhang mit der regionalisierten Einstellung von Polizeianwärtern. Die Bewerber müssten bereits bei ihrer Bewerbung um die Einstellung als Polizeianwärter auswählen, bei welcher Polizeidirektion sie im Falle des Erfolgs ihrer Ausbildung ihren Dienst versehen wollten. In dieser Behörde würden sie sodann auch eingesetzt. Eine Versetzung zu einer anderen Behörde sei nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 26. Juni 2020 Klage erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht am 11. Januar 2021 einen auf den 19. Januar 2021 anberaumten Verhandlungstermin „aufgrund der aktuellen Corona-Situation“ ersatzlos aufgehoben hatte, hat der Antragsteller am 12. Januar 2021 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses in dem tenorierten Sinne.

1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist auf Antrag eines Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu ein Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.Der Antrag ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG haben Polizeivollzugsbeamte den Antrag spätestens vier Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 109 Abs. 3 Satz 1 NBG).

Der Antragsteller hat die in § 109 Abs. 3 Satz 1 NBG geregelte vierjährige Antragsfrist nicht gewahrt. Er hat erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 beantragt, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben.

Wird - wie hier - die vierjährige Antragsfrist des § 109 Abs. 3 Satz 1 NBG versäumt, so kann gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG der Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 NBG um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Diese Norm ist zwar als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Sie verlangt aber - wie sich aus dem Verweis auf § 36 Abs. 1 NBG ergibt - tatbestandlich, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 -).

Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]). Allerdings hängt das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen seinerseits ab und richtet sich nach den gesetzlichen Aufgaben der Dienststelle sowie den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Da es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, in Ausübung des ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsrechts zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal und Sachmitteln sicherzustellen, gewährt die Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestandes nicht entgegenstehen dürfen, dem Dienstherrn eine Entscheidungsprärogative dahingehend, dass er seine dienstlichen Interessen und Aufgaben nach den Gesetzen definieren und sie durch einen ihm als geeignet erscheinenden Einsatz von Personal- und Sachmitteln umsetzen kann. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -; vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11).

Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn 8; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6 und Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7 [beide zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]). Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6). Die dienstlichen Interessen müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem jedenfalls grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert - nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -). Dementsprechend sind Gegebenheiten, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig verbunden sind - also der bloße Umstand, dass die betreffende Stelle dann nicht vakant ist und daher zunächst nicht neu besetzt werden kann -, nicht ausreichend, um ein entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -).

Entgegenstehende dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, die der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]). Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten oder aus in dem Verhalten des Beamten liegenden Gründen ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME199/14 -; Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7), wenn insbesondere zu erwarten ist, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7). Insoweit hat der beschließende Senat bereits entschieden, dass der Umstand, dass aufgrund der gesundheitlichen Disposition des Beamten erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind, ein entgegenstehendes dienstliches Interesse an der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand begründen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 -). Auch die nur eingeschränkte Leistungsbereitschaft eines Beamten kann der Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen. Denn maßgeblich ist, ob der Beamte den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -, unter Verweis auf VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7).

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht nachgewiesen, dass dem Begehren des Antragstellers, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben, dienstliche Interessen entgegenstehen.

a) Der beschließende Senat teilt bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, allerdings die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Umstrukturierung und Personalplanung betreffend die Ermittlungsgruppe G. grundsätzlich ein dem Begehren des Antragstellers entgegenstehendes dienstliches Interesse ist.

Die Antragsgegnerin hat schon am 15. April 2019 im Dezernat D. das Sachgebiet H. eingerichtet und am 7. Oktober 2019 die Leitung dieses Sachgebietes einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Ihre Planung hat bereits seinerzeit darin bestanden, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller die in § 109 Abs. 1 NBG festgelegte Altersgrenze erreicht (Ablauf des 28.2.2021), die Ermittlungsgruppe G., die seit Einrichtung des Sachgebietes H. formal nur noch aus dem Antragsteller besteht, aufzulösen und die Ermittlungen, die bis dahin von dem Antragsteller als Leiter der Ermittlungsgruppe G. durchgeführt worden sind, im Sachgebiet H. als Ermittlungskomplex fortzuführen. Hierbei hat es sich, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt hat (S. 9 f. des Beschlussabdrucks - BA -), um eine personalwirtschaftliche und organisatorische Planung gehandelt, die bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat (28.10.2019), verfestigt und dokumentiert gewesen ist.

b) Der beschließende Senat teilt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Neustrukturierung der Zen-tralen Kriminalinspektionen der regionalen Polizeidirektionen grundsätzlich ein dem Begehren des Antragstellers entgegenstehendes dienstliches Interesse ist. Diese Neustrukturierung sieht unter anderem die Zusammenlegung der Fachkommissariate „Organisierte Kriminalität/Schwerstkriminalität“ und „Bandenkriminalität“ zu einem Fachkommissariat „Organisierte Kriminalität/Komplexe Kriminelle Strukturen“ unter der Leitung des bisherigen Leiters des Fachkommissariats „Bandenkriminalität“ sowie den Wegfall des dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. Mai 2017 übertragenen Dienstpostens des Leiters des Fachkommissariats „Organisierte Kriminalität“ der Zentralen Kriminalinspektion C-Stadt vor. Auch insoweit hat, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Verweis auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Präsentation im Rahmen der Besprechung des Landespolizeipräsidiums mit den Leitern der Polizeiinspektionen am 19. September 2019 und den Mitarbeiterbrief des Landespolizeipräsidenten vom 19. September 2019, dem ein Abschlussbericht zur strategischen Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen vom 17. September 2019 vorausgegangen war, dargestellt hat (S. 11 f. BA), bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat (28.10.2019), schon eine verfestigte und dokumentierte Planung bestanden. Diese Planung ist sodann auch mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. November 2020, dem die Besprechung des Landespolizeipräsidiums mit den Leitern der Polizeiinspektionen am 19. September 2019 und der Abschlussbericht zur strategischen Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen vom 17. September 2019 zugrunde liegen, umgesetzt worden.

c) Die Antragsgegnerin hat jedoch gleichwohl aus den nachfolgenden Gründen das Begehren des Antragstellers, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben, rechtsfehlerhaft abgelehnt:

aa) Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 als entgegenstehendes dienstliches Interesse angeführte Erwägung der regionalisierten Einstellung von Polizeianwärtern, die bereits bei ihrer Bewerbung auswählen müssten, bei welcher Polizeidirektion sie im Falle des Erfolgs ihrer Ausbildung ihren Dienst versehen wollten und deren Versetzung nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu einer anderen Behörde nur noch in Ausnahmefällen möglich sei, stellt kein dem Begehren des Antragstellers entgegenstehendes dienstliches Interesse dar.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen (Schriftsatz vom 28.10.2020), mit dem vorgenannten Konzept werde das Ziel der Planbarkeit für die zukünftigen Polizeibeamten und die niedersächsischen Polizeibehörden verfolgt. Für den Antragsteller befinde sich bereits ein „Personalnachersatz“ in der Ausbildung, der im Falle einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers nicht bei der Antragsgegnerin eingesetzt werden könne. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass der „Personalnachersatz“ ein Jahr länger bei der Bereitschaftspolizei eingesetzt werde, dies würde jedoch dem mit der regionalisierten Einstellung von Polizeianwärtern verfolgten Ziel zuwiderlaufen.

Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, ein entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen. Der Gesetzgeber hat mit § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung im Interesse einer wirksamen Flexibilisierung des Ruhestandseintritts die Rechtsposition von Beamten, die - wie der Antragsteller - ihre Dienstzeit verlängern möchten, stärken wollen (vgl. LT-Drucks. 16/3207 S. 138). Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des jeweiligen Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, die - wie hier im Falle des Antragstellers - typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -). Dementsprechend sind Gegebenheiten, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig verbunden sind - also der bloße Umstand, dass die betreffende Stelle dann nicht vakant ist und daher zunächst nicht neu besetzt werden kann -, nicht ausreichend, um ein entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -).

Aus den vorgenannten Gründen wird der noch in der Ausbildung befindliche Polizeianwärter, der nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nach dem Abschluss der Ausbildung für den Antragsteller eingestellt werden soll, erst dann bei der Antragsgegnerin eingesetzt werden können, wenn die Planstelle des Antragstellers endgültig frei geworden ist. In der Zwischenzeit wird der jetzige Polizeianwärter gegebenenfalls in einer anderen niedersächsischen Polizeibehörde eingesetzt werden müssen, was nach dem Konzept der regionalisierten Einstellung von Polizeianwärtern in Ausnahmefällen auch möglich sein soll.

bb) Der beschließende Senat vermag bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht zu erkennen, dass zum 1. März 2021 bei der Antragsgegnerin kein einziger nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteter Dienstposten zur Verfügung steht, auf dem der Antragsteller in der Zeit vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 verwendet werden könnte. Auf das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2021, dass im Jahr 2020 bei der Antragsgegnerin mehrere nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete Dienstposten frei geworden seien, auf denen er eingesetzt werden könnte, hat die Antragsgegnerin zwar vorgetragen, dass zwei dieser Dienstposten von der Besoldungsgruppe A 13 auf die Besoldungsgruppe A 12 herabgestuft worden seien. Sie hat jedoch auch vorgetragen, dass im Dezernat D. der zuvor nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten „Sachbearbeitung Kriminalitätsbekämpfung“ ab dem 1. Dezember 2020 auf die Besoldungsgruppe A 13 hochgestuft worden sei. Zudem hat die Antragsgegnerin auf weitere nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete und noch nicht besetzte Dienstposten hingewiesen, und zwar unter anderem auf die Dienstposten „Leitung Polizeistation I. bei der Polizeiinspektion J.“ und „Leitung Einsatz- und Streifendienst BAB K. bei der Polizeiinspektion K.“. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 16. Februar 2021 (Seite 6), zum 1. März 2021 stehe kein freier nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteter A 13 Dienstposten zur Verfügung, „der sich nicht bereits in einem laufenden Dienstpostenbesetzungsverfahren befindet“ (Hervorhebung durch den Senat), ist sehr deutlich zu entnehmen, dass die Dienstpostenbesetzungsverfahren noch nicht beendet sind, so dass einer der Dienstposten noch mit dem Antragsteller, der seit langer Zeit das hervorgehobene Amt der Besoldungsgruppe A 13 inne hat und über weitreichende Erfahrungen im Bereich des niedersächsischen Polizeivollzugsdienstes verfügen dürfte, besetzt werden könnte.

Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller hinsichtlich der im Jahr 2020 besetzten und der zurzeit noch im Besetzungsverfahren befindlichen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe es versäumt, eine schriftliche Interessenbekundung abzugeben oder in anderer Form (persönlich oder telefonisch) ein Interesse an einem anderen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 zu bekunden. Insoweit missachtet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bereits durch sein Schreiben vom 28. Oktober 2019, mit dem er bei der Antragsgegnerin beantragt hat, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben, ausdrücklich sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung auf einem nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten bekundet hat. Diesen Antrag, der hinsichtlich der Verwendung des Antragstellers ab dem 1. März 2021 keine Einschränkungen enthalten hat, hatte die Antragsgegnerin von Amts wegen im Rahmen der im Jahr 2020 beendeten Dienstpostenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin wird das mit dem Antrag vom 28. Oktober 2019 bekundete Weiterbeschäftigungsinteresse des Antragstellers jedenfalls im Rahmen der noch nicht beendeten Dienstpostenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen haben.

Insoweit ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin rechtlich unerheblich, dass der Antragsteller - aus seiner Sicht verständlich - in erster Linie das Ziel verfolgt, über den 28. Februar 2021 hinaus die Ermittlungen im Bereich des Ermittlungskomplexes „G.“ zu Ende zu führen. Ob der Antragsteller ab dem 1. März 2021 in diesem Bereich weiter tätig sein kann oder ob ihm andere Aufgaben übertragen werden, wird die Antragsgegnerin zu entscheiden haben.

3. Es ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht ersichtlich, dass das Begehren des Antragstellers, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 hinauszuschieben, im Ermessenswege versagt werden könnte. In Anbetracht der schon tatbestandlich sowohl im Rahmen des § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG als auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG zu prüfenden gewichtigen Versagungsgründe verbleibt hier trotz des Wortlautes „kann“ kaum Raum für Ermessenserwägungen. Dementsprechend ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck einem Antrag nach § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG oder § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG bei nicht entgegenstehenden dienstlichen Interessen grundsätzlich zu entsprechen ist und eine Ausnahme nur dann anzunehmen, wenn im jeweiligen Einzelfall trotz Erfüllung der tatbestandlichen Bewilligungsvoraussetzungen besondere Umstände in der Person des Beamten gegeben sind, die ein Hinausschieben des Ruhestandes ausschließen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -). Es ist weder in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 noch in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seitens der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin vorgetragen worden, dass in der Person des Antragstellers besondere Umstände gegeben sind, die ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ausschließen. Dahingehende besondere Umstände sind im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung, auf den es - wie ausgeführt - bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt, auch nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).